{"id":"bgbl1-1985-63-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":63,"date":"1985-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_63.pdf#page=2","order":6,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2466,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         3. § 29 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„2. im Dienst der Fraktionen und Abgeordneten des\nBundestages, der Landtage oder im Dienst\nArtikel 1                                   kommunaler Vertretungskörperschaften.\"\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n4. § 40 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1                  a) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch§ 32 des Gesetzes vom            „4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt ge-                 eine andere Person nicht nur vorübergehend\nändert:                                                                in ihre Wohnung aufgenommen haben und\nihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich\n1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen\na) Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt:                          ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher\n„Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder                  oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhalts-\nruhegehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die                -gewährung nicht, wenn für den Unterhalt der\nnächsthöhere Laufbahn auf, wird die Ausgleichs-                aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-\nzulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 weiter                     gung stehen, die, bei einem Kind einschließ-\ngewährt, bis dem Beamten ein Beförderungsamt                   lich des gewährten Kindergeldes und des\nder neuen Laufbahn übertragen wird.\"                           kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages,\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                               das Sechsfache des Unterschiedsbetrages\nzwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 über-\nsteigen. Als in die Wohnung aufgenommen\n2. § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte,\n„ 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der                      Richter oder Soldat es auf seine Kosten\nBesoldungsgruppe A 2 oder A 3, '·'.                          anderweitig untergebracht hat, ohne daß","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                           2467\ndadurch die häusliche Verbindung mit ihm                1. bei Beamten und Soldaten in den Besol-\naufgehoben werden soll. Beanspruchen                        dungsgruppen A 1 bis A 4 siebzig vom Hun-\nmehrere nach dieser Vorschrift oder nach                    dert und\n§ 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsbe-\nrechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst           2. bei Beamten und Soldaten in den Besol-\noder auf Grund einer Tätigkeit im öffentli-                 dungsgruppen A 5 bis A 8 fünfundsechzig\nchen Dienst Versorgungsberechtigte wegen                    vom Hundert.\nder Aufnahme einer anderen Person oder                  Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige,\nmehrerer anderer Personen in die gemein-\nden der Beamte oder Soldat in der nächstniedri-\nsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der\ngeren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird\nStufe 2, eine entsprechende Leistung oder\nder höhere Betrag gewährt.\"\neinen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird\nder Unterschiedsbetrag zwischen der\nStufe 1 und der Stufe 2 des für den Beamten,    7. In § 55 Abs. 6 wird die Zahl „450\" durch die Zahl\nRichter oder Soldaten maßgebenden Orts-             ,,750\" ersetzt.\nzuschlages nach der Zahl der Berechtigten\nanteilig gewährt.\"\n8. § 56 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,§ 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1\nAnwendung, wenn einer der Ehegatten vollbe-                    bis 4 a\" ersetzt durch,,§ 2 Abs. 1 bis 4\".\nschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-\nb) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide\nEhegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der                 ,,(2). Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1\nregelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.\"                   Satz 1 Nr. 1 wird abweichend von § 2 Abs. 2 des\nBundeskindergeldgesetzes auch gewährt für\nc) In Absatz 6 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nKinder in der Übergangszeit zwischen zwei Aus-\n,,§ 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine                 bildungsabschnitten, wenn und soweit sich der\nAnwendung, wenn einer der Anspruchsberech-                    Beginn des nächsten Ausbildungsabschnittes\ntigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder             durch die Auslandsverwendung des Beamten,\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-                   Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens\ngungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsbe-                 jedoch für ein Jahr.\"\nrechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der\nregelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.\" ·              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird das Zitat „Absätze 5 und\n6\" durch das Zitat „Absätze 2, 5 und 6\" ersetzt.\n9. § 57 wird wie folgt geändert:\nfr § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Beträgt die Mieteigenbelastung\n,,2. der Beamte während der zula!Jeberechtigen-\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besol-\nden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit\ndungsgruppen A 1 bis A 8 mehr als einund-\nin den Ruhestand versetzt worden oder ver-\nzwanzig vom Hundert,,\nstorben ist und die Zulage mindestens zwei\nJahre bezogen hat oder infolge von Krank-               2. bei Beamten und Soldaten in den Besol-\nheit, Verwundung oder sonstiger Beschädi-                  dungsgruppen A 9 und höher sowie bei Rich-\ngung, die er sich ohne grobes Verschulden                   tern mehr als fünfundzwanzig vom Hundert\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des\nDienstes zugezogen hat, in den Ruhestand               der Bezüge nach Satz 1, so wird auf den Mehr-\nversetzt worden oder verstorben ist.\"                  betrag ein Mietsonderzuschlag in Höhe von sieb-\nzig vom Hundert. gewährt.\"\nb) folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzun-             b) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\ngen nach Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus               ,,(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter\ndem höher eingestuften Amt, bei gleich einge-                 oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag\nstuften Ämtern die Zulage aus dem, zuletzt über-              oder beim Auslandskinderzuschlag berücksich-\ntragenen Amt zu den ruhegehaltfähigen Dienst-                 tigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentums-\nbezügen.\"                                                     wohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen\nnicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemä-\n6. § 54 wird wie folgt geändert:                                    ßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werd,en.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des\nKaufpreises, der auf den als notwendig aner-\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:                    kannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuß\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz              beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des aner-\n1 werden der Berechnung von Kaufkraftzuschlä-                 kannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag\ngen zugrunde gelegt:                                          des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrun-","2468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sät-     13. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt\nzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen.        geändert:\nNebenkosten bleiben unberücksichtigt.\"\na) Die Besoldungsgruppe A 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze                                        „Besoldungsgruppe A 1\n3 und 4.                                                    Grenadier, Flieger, Matrose 1)\n1\n) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter-\n10. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt:                           sten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson-\ndere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\"\n,,§ 58a\nb) In Besoldungsgruppe A 2 werden bei den Grund-\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen                   amtsbezeichnungen „Oberamtsgehilfe\" und\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen           ,,Oberbetriebsgehilfe\" jeweils die Fußnoten-\nZeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in               hinweise ,,3)\" und die Fußnote 3 gestrichen.\ndas Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die\n§§ 52 bis 58 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend.            c) In Besoldungsgruppe A 3\naa) werden in der Fußnote 3 die Worte „der Län-\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einver-\nder'' gestrichen,\nnehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\ngen Minister in besonderen Fällen Ausnahmen von\nAbsatz 1 zulassen.\"                                              werden angefügt:\nbb) bei den Grundamtsbezeichnungen „Haupt-\n11. In § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird folgender                          amtsgehilfe\",                      ,,Hauptbetriebsge-\nSatz 2 angefügt:                                                        hilfe\", ,,Oberaufseher\", ,,Ob.erschaff-\nner\" und „Oberwachtmeister\" jeweils\n,,§ 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"                     der Fußnotenhinweis „ 4 )\",\ncc) die Fußnote\n12. Die Vorbemerkung Nummer 6 zu den Bundesbesol-                                 4\n., )  Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Lauf-\ndungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:                                  bahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahn-\nprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche\nBerufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                            bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.\"\n,, ( 1) Soldaten und Beamte der Besoldungs-\ngruppen A 5 bis A 16 erhalten                          d) In Besoldungsgruppe A 5 werden angefügt:\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum            aa) bei der Grundamtsbezeichnung „Erster\nFühren von ein- oder zweisitzigen strahl-                     Hauptwachtmeister\" der Fußnotenhin-\ngetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen                       weis „ 5 )\",\noder als Kampfbeobachter mit der Erlaubnis            bb) die Fußnote\nzum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebe-                  ., 5 )  Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-,\nnen Kampf- oder Schulflugzeugen,                                      Vorführungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis\nzu 1O v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit\neiner Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum                             Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fuß-\nFühren von sonstigen Strahlflugzeugen oder                             note 3 nicht zu.\"\nvon sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luft-\nfahrzeugoperationsoffizier,                    14. Anlage V erhält die Fassung der Anlage dieses\nGesetzes.\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesat-\nzungsangehörige\n15. In Anlage IX werden\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie ent-         a) bei der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-\nsprechend verwendet werden.''                               stabe a zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-             und B der Betrag „40\" durch den Betrag „67\"\ngefügt:                                                      ersetzt,\n„Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung              b) bei der Besoldungsgruppe A 5 die Fußnote „ 5)\"\nder Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten,              mit dem Betrag „ 103, 1 2'' angefügt.\ndie zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens\nverpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflich-\ntungszeitraumes, höchstens jedoch um drei\nJahre.\"                                                                                    Artikel 2\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Worten\n,,Absatz 2 Satz 1\" eingefügt „und 2\".                 Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch\nd) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Absatz 2        § 36 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1\nSatz 2\" ersetzt durch „Absatz 2 Satz 3\".            S. 2154), wird wie folgt geändert:","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2469\n1 . In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „dieses                                Artikel 3\nAmtes\" die Worte „vor dem Eintritt in den Ruhe-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nstand\" eingefügt.\n(1) Das Soldateoversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1\n2. Nach     ~  14 wird eingefügt:\nS. 457), zuletzt geändert durch§ 37 des Gesetzes vom\n,,§ 14 a                        6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt ge-\nändert:\nVorübergehende Erhöhung\ndes Ruhegehaltssatzes\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil,\n(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berech-          Abschnitt II Nr. 2 folgender Buchstabe e eingefügt:\nnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,\nwenn der Beamte vor der Vollendung des fünfund-             „e) Vorübergehende Erhöhung des\nsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getre-                  Ruhegehaltssatzes                         26a\".\nten ist und er\n2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „sei-\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit\nnes letzten Dienstgrades\" die Worte „vor dem Eintritt\nvon sechzig Kalendermonaten für eine Rente der\nin den Ruhestand\" eingefügt.\ngesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,\n2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungs-       3. Nach§ 26 wird eingefügt:\nordnung ist und\n,,§ 26a\n3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert\nnoch nicht erreicht hat.                                              Vorübergehende Erhöhung\ndes Ruhegehaltssatzes\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt              (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berech-\neins vom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für          nete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,\ndie Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-         wenn der Soldat im Ruhestand\nnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis              1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit\nzum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden                    von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der\nund nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis           gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,\nzum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.\n2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungs-\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des             ordnung ist und\nMonats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das                  3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet                noch nicht erreicht hat.\nvorher, wenn der Ruhestandsbeamte\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-            (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt\nversicherung bezieht, mit Ablauf \"des Tages vor         eins vom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für\ndem Beginn der Rente, oder                              die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-\nnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie\n2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des              nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis\nMonats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit-       zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden\ngeteilt wird.                                           und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis\nzum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf           Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand das\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Ein-            fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet\ntritt des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt        vorher, wenn der Soldat im Ruhestand\ndie Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an\n·ein.\"                                                        1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-\nversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor\ndem Beginn der Rente, oder\n3. § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14 Abs. 2 und§ 14 a finden keine Anwendung.\"             2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des\nMonats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit-\ngeteilt wird.\n4. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1'4 Abs. 2 und § 14 a finden keine Anwendung.\"           § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\nzes gilt sinngemäß.\n5. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten                (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf\n,,§ 14 Abs. 1 Satz 2,!' die Worte,,§ 14 a,\" eingefügt.        Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Ein-","2470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ntritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so                              Artikel 6\ntritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\nein.'\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\n4. In § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 4 79), zuletzt geändert durch § 30 des Gesetzes vom\n,,(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten        6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154), wird wie folgt ge-\nund Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 3 und          ändert:\n§ 26 a keine Anwendung.\"\n(2) In§ 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsge-\n1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsetzes werden nach den Worten ,, § 26 Abs. 1 und 2,\" die           ,,(3) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne\nWorte,,§ 26 a,\" eingefügt.                                        Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in\nden Ruhestand versetzt werden, wenn er\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\n1. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat\noder\nArtikel 4\nÜbergangsregelung                            2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbe-\nhindertengesetzes ist und mindestens das sech-\nBeamte, Richter oder Soldaten, denen für den Monat                 zigste Lebensjahr vollendet hat.\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 2 Nr. 4\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Ortszuschlag der                     Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen\nStufe 2 zu gewähren war, erhalten ihn weiter, solange             werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu\nsie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.             verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat\nEntsprechendes gilt für den Anwärterverheirateten-                425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder\nzuschlag nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Bun-              Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.''\ndesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt sinngemäß auch für\nam Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene           2. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreiundsech~ig-\nVersorgungsempfänger.                                             ste\" durch das Wort „zweiundsechzigste\" ersetzt.\nArtikel 5\nÜbergangsvorschriften                                                Artikel 7\nfür Versorgungsempfänger\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung\n(1) Die Änderung in der Anlage IX bei der Vorbemer-\nNach § 23 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-\nkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a zu den Bundesbe-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1\nsoldungsordnungen A und B durch Arti.kel 1 Nr. 15\nS. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel V § 5 des\nBuchstab a dieses Gesetzes gilt auch für die bei\nGesetzes vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 869), wird fol-\nInkrafttreten d;eser Vorschrift vorhandenen Versor-\ngender § 23 a eingefügt:\ngungsempfänger deren Versorgungsbezügen die\nZulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbe-\n,,§ 23a\nmerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und\nB zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für Empfänger von          (1) Der Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den\nÜbergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.                  Akten befindet, gilt als ermächtigt, Zustellungen für den -\nBeamten in Empfang zu nehmen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des Artikels 1\nNr. 14 dieses Gesetzes sind Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4          (2) Wird dem Verteidiger zugestellt, so wird der\ndes 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden.            Beamte gleichzeitig hiervon unterrichtet und erhält\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Anwendung des       formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schrift-\nArtikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-        stücks. Wird dem Beamten zugestellt, so wird der Ver-\ngesetzes. Satz 1 gilt nicht im Land Berlin.                   teidiger hiervon zugleich unterrichtet,· auch wenn eine\nschriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei\n(4) Artikel 2 Nr. 1 gilt nicht für die bei Inkrafttreten   erhält er formlos eine Abschrift des zuzustellenden\ndieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger.           Schriftstücks.\n(5) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für die bei Inkraft-    (3) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsbe-\ntreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsemp-\nrechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer\nfänger. Satz 1 gilt nicht im Land Berlin.         ·                                                           0\nFrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.\n(6) Anträge nach § 14 a Abs. 4 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes, die innerhalb von sechs Monaten nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gel-                                 Artikel 8\nten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.                               Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nund des Beamtenversorgungsgesetzes\n(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Anträge nach\n§ 26 a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.                   Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\nSatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                             Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2471\ngungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-                               Artikel 10\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt                                     Inkrafttreten\nbekanntmachen.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nArtikel 9\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n1. Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 14. Januar 1979; Zah-\nBerlin-Klausel\nlungsansprüche entstehen erst für die Zeit ab\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         1. Januar 1986;\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         2. Artikel 1 Nr. 8 mit Wirk1:1ng vom 1. Januar· 1982.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","2472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage zu Artikel 1 Nr. 14\n(Anlage V .des Bundesbesoldungsgesetzes)\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTarif-    Zu der Tarifklasse                                   Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6    Stufe 7  Stufe 8\ngehörende         Stufe 1   Stufe 2     Stufe 3\nklasse    Besoldungsgruppen                            1 Kind  2 Kinder 3 Kinder  4 Kinder  5 Kinder 6 Kinder\nB    3 bis B 11\nla        C 4                  819,69    950,45    1 062,33 1 174,21 1 286,09 1 397,97 1 509,85 1 621,73\nR 3 bis R 10\nB 1 und B       2\nlb        A 13 bis A    16\n691,48    822,24      934,121046,001157,881269,761381,641493,52\nC 1 bis C       3\nR 1 und R       2\nlc        A 9 bis A 12         614,54    745,30      857,18    969,06 1 080,94 1 192,82 1 304, 70 1 416,58\nII        A 1 bis A 8          578,91    703,43      815,31    927,19 1 039,07 1150,95 1 262,83 1 374,71\nBei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um\n111,88 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende\nKind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM ·und in\nBesoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer\nniedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 : Tarifklasse I c 491,63 DM\nTarifklasse II 463, 13 DM","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985              2473\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates\nzur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n§ 14 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG)\nNr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den inter-\nnationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der\nGemeinschaft vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1571) wird wie folgt gefaßt:\n,,Es tritt am 31. Dezember 1986 außer Kraft.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überteitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\n, Dr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und ro. ste,,\n1. Kiechle","2474                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die Erhebung der Künstlersozialabgabe\nin den Jahren 1986 und 1987\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705),\ngeändert durch Artikel 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:\nIn § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „1983 und 1984\" durch die Worte\n,, 1 983, 1984, 1986 und 1987\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}