{"id":"bgbl1-1985-63-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":63,"date":"1985-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_63.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987","law_date":"1985-12-20T00:00:00Z","page":2474,"pdf_page":10,"num_pages":52,"content":["2474                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die Erhebung der Künstlersozialabgabe\nin den Jahren 1986 und 1987\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705),\ngeändert durch Artikel 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:\nIn § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „1983 und 1984\" durch die Worte\n,, 1 983, 1984, 1986 und 1987\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2475\nDrittes Gesetz\nzur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\n(Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-\ngehöriger nach § 14 bis zur Vollendung des\nArtikel 1                                     65. Lebensjahres mindestens zur Hälfte,\njedoch nicht unter 180 Kalendermonaten,\nÄnderung des Gesetzes                                  mit Beiträgen belegt hat oder während der\nüber eine Altershilfe für Landwirte                         25 Jahre, die der Vollendung des\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der                   65. Lebensjahres vorausgegangen sind, min-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                              destens 180 Kalendermonate mit Beiträgen\n1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 9                  belegt hat und\ndes Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird                c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-\nwie folgt geändert:                                                       mer im Sinne des § 1 ist.\nBei der Ermittlung der Kalendermonate vom\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                    Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres und der 25 Jahre nach Satz 1\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „ehemalige\nBuchstabe b bleiben Zeiten des Bezuges eines\nlandwirtschaftliche Unternehmer\" die Worte\nvorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenen-\n,, , mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige\ngeldes oder der rentenversicherungspflichtigen\nmitarbeitende Familienangehörige\" eingefügt.\nBeschäftigung als mitarbeitender Familienange-\nb) Dem Absatz 2 wird angefügt:                                  höriger ohne Beitragspflicht nach § 14 unberück-\n„Mitarbeitende Familienangehörige sind                       sichtigt.''\na) Verwandte bis zum dritten Grade,                       c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\nfügt:\nb) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und\nc) Pflegekinder (Personen, mit denen der land-                 ,,(2 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger\nwirtschaftliche Unternehmer oder sein Ehe-             erhält vorzeitiges Altersgeld, wenn er\ngatte durch ein familienähnliches, auf längere         a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2\nDauer berechnetes Band verbunden ist,                       der Reichsversicherungsordnung ist, '\nsofern er sie in seinen Haushalt aufgenom-             b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der\nmen hat)                                                    Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-\neines landwirtschaftlichen Unternehmers im                        gehöriger nach § 14 bis zum Kalendermonat,\nSinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die                   in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,\nin seinem landwirtschaftlichen Unternehmen                        mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60\nhauptberuflich tätig sind.\"                                       Kalendermonaten, mit Beiträgen belegt hat\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch                  oder während der zehn Jahre, die dem Eintritt\nein Semikolon ersetzt und folgender Hal.bsatz                   der Erwerpsunfähigkeit vorausgegangen\nangefügt:                                                       sind, mindestens 60 Kalendermonate mit Bei-\nträgen belegt hat und\n„Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach\nc) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-\n§ 41 des Bewertungsgesetzes sind nur mit 50\nmer im Sinne des § 1 ist.\nvom Hundert zu berücksichtigen.\"\nAbsatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buch-                a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden nach dem\nstabe b werden jeweils nach den Worten „vorzei-              Wort „Beiträge\" jeweils die Worte „als landwirt-\ntigen Altersgeldes\" die Worte „oder eines Hin-                schaftlicher Unternehmer oder nach § 27\" ein-\nterbliebenengeldes\" sowie nach dem Wort „Bei-                gefügt.\nträge\" jeweils die Worte „als landwirtschaftlicher\nUnternehmer oder nach § 27\" eingefügt.                    b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Wit-\nwer\" die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-                nehmer'' eingefügt.\nfügt:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-\n,,(1 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger            fügt:\nerhält Altersgeld, wenn er                                     ,,(4 a) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-\na) das 65. Lebensjahr vollendet hat,                         lienangehöriger erhalten entsprechend Absatz 1","2476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAltersgeld und entsprechend Absatz 2 vorzeiti-             nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehe-\nges Altersgeld. Voraussetzung für die Gewäh-               gatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaft-\nrung des Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe              liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehe-\nb ist, daß der verstorbene mitarbeitende Fami-             gatten nicht berücksichtigt.\nlienangehörige die Voraussetzung des § 2\nAbs. 1 a Satz 1 Buchstabe b bis zur Vollendung                (2) Einkommen nach Absatz 1 sind\nseines 65. Lebensjahres oder bis zu seinem                 a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ver-\nTode erfüllt hat. Voraussetzung für die Gewäh-                 gleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung\nrung des vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2                des Arbeitseinkommens aus der Land- und\nBuchstabe b ist, daß der verstorbene mitarbei-                 Forstwirtschaft,\ntende Familienangehörige die Voraussetzung\nb) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\ndes § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis zum Ein-\nrung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer\ntritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis zu sei-\nberufsständischen Versicherungs- oder Versor-\nnem Tode erfüllt hat.\"                                         gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-\nlichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-\n4 § 3 a wird wie folgt geändert:                                      bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nGrundsätzen und vergleichbare Bezüge aus\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge''\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-\ndie Worte „als landwirtschaftlicher Unter-\nverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeord--\nnehmer oder nach § 27\" eingefügt.\nneten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte\"                  Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus\ndie Worte „als landwirtschaftlicher Unter-             der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben\nnehmer\" eingefügt.                                     unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-                  nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht über-\nfügt:                                                           schreiten,\n,,(1 a) Nach dem Tode eines mitarbeitenden               c) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-\nFamilienangehörigen wird Waisengeld entspre-                    tengeld, soweit es nicht nach § 779 c der\nchend Absatz 1 gewährt, wenn der verstorbene                    Reichsversicherungsordnung gewährt wird, oder\nmitarbeitende Familienangehörige die Voraus-                   Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger,\nsetzung des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis                Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem\nzum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis                Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Lei-\nzu seinem Tode erfüllt.\"                                       stungen.\n(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn\n5. § 3 b wird wie folgt geändert:                              · die Summe der Vomhundertanteile\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,2fachen\naa) Nach dem Buchstaben „d)\" werden die                       der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres\nWorte „sie das 45. Lebensjahr vollendet                und\nhaben oder\" eingefügt.                             b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des\nbb) In Buchstabe f werden nach den Worten                     Berechtigten an einem Wirtschaftswert von\n„60 Kalendermonate Beiträge\" die Worte                 30 000 Deutsche Mark\n„als landwirtschaftlicher Unternehmer oder         den Wert 100 nicht überschreitet. Die einzelnen\nnach § 27\" eingefügt.                              Vomhundertanteile werden auf zwei Dezimalstellen\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           berechnet.\n,,(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und              (4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am\nWitwer mitarbeitender Familienangehöriger ent-             30. November des vergangenen Jahres bestehen-\nsprechend Absatz 1, wenn der verstorbene Ehe-              den betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Bei-\ngatte die Voraussetzung des§ 2 Abs. 2 a Satz 1             tragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen\nBuchstabe b bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfä-           Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum\nhigkeit oder bis zu seinem Tode erfüllt.\"                  Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßge.-\nbend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-\n6. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:                      wirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein\nUnternehmen.\n,,§ 3c\n( 1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftli-            (5) Für die Zuschußberechtigung der Unterneh-\nche Unternehmer erhalten einen Zuschuß zu ihrem                mer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei\nBeitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichti-           gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß nur\ngen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das               das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-\nim letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz             mens aus der Land- und Forstwirtschaft zugrunde\n2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und sei-              gelegt wird.\nnes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-                  (6) Für nach § 27 Beitragspflichtige gelten die\ngatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des              Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nlandwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert                für Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgel-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                              2477\ndes, Hinterbliebenengeldes oder einer Landabga-                    ger als zwölf, mindestens aber insgesamt\nberente sowie nach Vollendung des 60. Lebensjah-                   zwölf Kalendermonate an Beiträgen für Zeiten\nres ein Zuschuß zum Beitrag nur gewährt wird,                      vor Vollendung des 65 .. Lebensjahres unbe-\nsolange noch nicht für 180 Kalendermonate Bei-                     rücksichtigt, werden zwölf Kalendermonate\nträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt               an Beiträgen mit 1,5 vom Hundert berücksich-\nsind.                                                              tigt.\"\n(7) Auf Antrag des Berechtigten sind wesentliche             d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nMinderungen des Einkommens nach Absatz 1 vom                          ,,(2) Für die ersten drei Monate nach dem\nZeitpunkt ihres Eintritts, frühestens vom Beginn des               Tode eines Ehegatten wird dem überlebenden\nMonats der Antragstellung an zu berücksichtigen.                   Ehegatten anstelle des Altersgeldes oder vor-\n(8) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                   zeitigen Altersgeldes nach § 2 oder § 3 das\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                     Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in der\nmen, daß einem nach § 14 beitragspflichtigen land-                 bisherigen Höhe weitergezahlt.''\nwirtschaftlichen Unternehmer abweichend von                     e) Dem Absatz 3 wird angefügt:\nAbsatz 1 ein Zuschuß zu seinem Beitrag und zu dem\n,,Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeiti-\nBeitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden\nges Altersgeld als Unternehmer und der\nFamilienangehörigen auch dann gewährt wird,\nandere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges\nwenn\nAltersgeld als mitarbeitender Familienange-\na) der Grenzwert nach Absatz 3 überschritten ist,                   höriger, darf der Gesamtbetrag beider Alters-\nb) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des landwirt-                   gelder den Betrag eines Altersgeldes für\nschaftlichen Unternehmens nicht mehr als                        einen verheirateten Berechtigten nach\n40 000 Deutsche Mark beträgt und                                Absatz 1 nicht unterschreiten. Die Altersgel-\nder sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer\nc) das Einkommen (Absatz 2) ein Siebtel der                         Höhe anzuheben.\"\nBezugsgröße nicht überschreitet.\"\nf) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n7. § 4 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Bei-\n„die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag\nträgen\" die Worte „als landwirtschaftlicher\nbleibt unberührt.\"\nUnternehmer oder nach § 27\" eingefügt.\nb) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:                          g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeiti-\n,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die\ngen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes\nHälfte des entsprechend Absatz 1 festzustellen-\nzugleich eine Rente aus der gesetzlichen\nden Betrages, wenn\nRentenversicherung oder der gesetzlichen\na) das Unternehmen im Sinne des § 2 a Abs. 2                    Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge\nabgegeben wurde oder                                       nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nb) Beiträge als mitarbeitender Familienangehö-                  Grundsätzen, wird die laufende Geldleistung\nriger nach § 14 entrichtet und die Vorausset-              um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höch-\nzungen für eine laufende Geldleistung als                  stens um ein Vier:tel, gekürzt. Trifft ein vorzei-\nlandwirtschaftlicher ~nternehmer oder des-                 tiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer\nsen Hinterbliebener nicht erfüllt sind; Absatz             Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-\n·1 c Satz 3 gilt.\"                                          lichen Rentenversicherung oder der gesetzli-\nc) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c                    chen Unfallversicherung zusammen, geht das\neingefügt:                                                 Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfall-\nversicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichs-\n,,(1 c) Sind neben Beiträgen als landwirt-               versicherungsordnung oder der Rente aus\nschaftlicher Unternehmer auch Beiträge als                 der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nmitarbeitender Familienangehöriger nach                     § 1281 der Reichsversicherungsordnung,\n§ 14 entrichtet und die Voraussetzungen für                 § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes\neine laufende Geldleistung als landwirt-                   oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes\nschaftlicher Unternehmer oder dessen Hin-                  der Kürzung nach Satz 1 vor. Satz 1 gilt nicht\nterbliebener bei Abgabe des landwirtschaftli-               bei Bezug von\nchen Unternehmens nach § 2 oder § 2 a                     a) vorzeitigem Altersgeld für die Zeit nach\nAbs. 1 erfüllt, wird die laufende Geldleistung                  Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn\nentsprechend Absatz 1 berechnet. Bei                            vor Beginn .des vorzeitigen Altersgeldes\nAnwendung des Absatzes 1 Satz 4 werden                          für mindestens 180 Kalendermonate Bei-\ndie als mitarbeitender Familienangehöriger                      träge zu einer landwirtschaftlichen Alters-\nnach § 14 entrichteten Beiträge mit 1,5 vom\nkasse entrichtet sind,\nHundert berücksichtigt. Bleiben bei Anwen-\ndung des Absatzes 1 Satz 4 bei den Beiträgen              b) laufenden Geldleistungen an mitarbei-\nals landwirtschaftlicher Unternehmer oder                       tende Familienangehörige.\nnach § 27 sowie bei den Beiträgen als mitar-               Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes\nbeitender Familienangehöriger jeweils weni-                erhalten unter den Voraussetzungen des§ 2","2478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbs. 1 Altersgeld. Vollendet die Empfängerin         Zustimmung des Bundesrates Antragsfristen mit\neines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3              ausschließender Wirkung sowie das weitere Ver-\nAbs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das          fahren bestimmen.\"\n60. Lebensjahr oder vollendet der Empfänger\neines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3\nAbs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das      9. § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzun-          „c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld\ngen des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle              wegen Erwerbsunfähigkeit hat.''\ndes vorzeitigen Altersgeldes oder des Hinter-\nbliebenengeldes Altersgeld; dies gilt entspre-                                                       \\\n10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Erwerbsfä-\nchend für Leistungen an Witwen oder Witwer\nhigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmer\"\nmitarbeitender Familienangehöriger, wenn\ndurch die Worte „Erwerbsfähigkeit der -nach § 14\ndie Voraussetzungen des§ 3 Abs. 4 a Satz 2\nBeitragspflichtigen'' ersetzt.\nvorliegen.\"                            ·\n8. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt:              11 . § 9 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 4 b                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Zuschuß zum Beitrag beträgt bei Berech-              aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\ntigten, bei denen die Summe der für den Grenzwert                     „c) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des\nmaßgebenden Vomhundertanteile (§ 3 c Abs. 3                                Unternehmens 30 000 Deutsche Mark\nbis 7)                                                                     nicht überschreitet,\".\na) 66,66 überschreitet, das Einfache des Grund-                 bb) In Buchstabe d werden die Worte „oder das\nbetrages (Zuschußklasse 1),                                       Arbeitseinkommen der Witwe oder des Wit-\nb) 33,34 bis 66,66 ergibt, das zweifache des                          wers\" durch die Worte ,, , Arbeitseinkom-\nGrundbetrages (Zuschußklasse II),                                 men und vergleichbares Einkommen der\nWitwe oder des Witwers ohne Berücksichti-\nc) höchstens 33,33 ergibt, das Dreifache des                          gung des Arbeitseinkommens aus der La11d-\nGrundbetrages (Zuschußklasse III).                                und Forstwirtschaft\" ersetzt.\nFür mitarbeitende Familienangehörige wird der                   cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Bei-\nZuschuß in halber Höhe. gewährt.                                     träge\" die Worte „als Unternehmer oder\n(2) Die Zuschüsse betragen insgesamt 7,5 vom                       nach § 27\" eingefügt.\nHundert der nach § 13 für das vorvergangene                     dd) Dem bisherigen Text wird angefügt:\nKalenderjahr zustehenden Bundesmittel. Über-                          ,,Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-\nschreiten die Aufwendungen für die Zuschüsse zum                      versicherung und Kinderzuschüsse aus der\nBeitrag eines Kalenderjahres diesen Betrag oder                       gesetzlichen Rentenversicherung bleiben\nerreichen sie ihn nicht, findet ein Ausgleich nicht                   unberücksichtigt, soweit sie. das Kindergeld\nstatt.                                                                nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht\n(3) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses                      überschreiten.''\nergibt sich, indem ein Zwölftel des Betrages nach          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 durch die Summe aus den Produkten der\n,,(2) Der Anspruch auf Übergangshilfe ruht\nZahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen\nwährend der Zeit, für die ein Anspruch auf Kran:\nZuschußklasse mit dem jeweiligen Vielfachen des\nkengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-\nGrundbetrages nach Absatz 1 Satz 1 geteilt wird.\ngeld oder Übergangsgeld von einem Soziallei-\nDie mitarbeitenden Familienangehörigen gelten\nstungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unter-\nhierbei als Zuschußberechtigte; ihre Anzahl ist mit\nhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz\n50 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Grund-\noder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist,\nbetrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.\nwenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\neines Betrages_ berechnet werden, der den in\ngibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister: für\n§ 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten den für das               rungsordnung genannten Betrag überschreitet.''\nKalenderjahr geltenden Grundbetrag des Zuschus-\nses zum Beitrag im Bundesanzeiger bekannt.                 c) In Absatz 3 werden die Worte „gilt Absatz 1 ohne\n(4) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum              die Buchstaben d und e'' durch die Worte „gelten\nselben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.                        Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e sowie Absatz\n2 nicht'' ersetzt.\n(5) Die Zuschüsse nach § 3 c Abs. 8 betragen\ninsgesamt höchstens 20 Millionen Deutsche Mark\npro Kalenderjahr. Die Höhe dieser Zuschüsse ergibt     12. _§ 10 wird wie folgt geändert:\nsich, indem der Betrag nach Satz 1 durch die Zahl           a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nder Zuschußberechtigten geteilt wird; der Zuschuß               „Ablauf\" die Worte ,, , der Zuschuß zum Beitrag\nwird auf volle Deutsche Mark abgerundet und                     vom Beginn\" eingefügt.\nbeträgt höchstens 240 Deutsche Mark pro Kalen-\nderjahr. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die              b) In Absatz 6 a werden die Worte „oder Über-\nBundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit                 gangshilfe\" gestrichen und die Worte „Kranken-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                               2479\ngeld oder Übergangsgeld\" durch die Worte                      b) die Beitragspflicht nach Absatz ·1 Buch-\n,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-                         stabe b kraft Gesetzes erneut beginnt, wenn\nletztengeld oder Übergangsgeld\" ersetzt.                            aa) sich der mitarbeitende Familienangehö-\nrige nach Absatz 2 Buchstabe a hat\n13. § 1 2 wird wie folgt geändert:                                                befreien lassen und\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            bb) das auf Grund seiner Tätigkeit als mitar-\n,,Der Beitrag ist für alle beitragspflichtigen land-                      beitender Familienangehöriger beste-\nwirtschaftlichen Unternehmer und nach § 27                                hende      rentenversicherungspflichtige\nBeitragspflichtigen gleich; für mitarbeitende                             BeschäftigungsverhäJtnis endet.''\nFamilienangehörige beträgt der Beitrag die                    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nHälfte des Beitrages des Unternehmers.\"\n,,(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                   trägt auch den Beitrag für mitarbeitende\n,,(4) Die Beiträge sind monatlich fällig. Die land-              Familienangehörige. Betreibt ein landwirt-\nwirtschaftliche Alterskasse kann mit Beitragsan-                    schaftlicher Unternehmer mehrere landwirt-\nsprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß                         schaftliche Unternehmen, wird nur ein Beitrag\nzum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf-                      entrichtet.''\nrechnen.\"\n16. Dem § 22 Abs. 5 wird angefügt:\n14. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\na) In Satz 1 wird die Zahl „75\" durch die Zahl „80,3\"         Alterskassen legt dem Bundesminister für Arbeit\nersetzt.                                                   und Sozialordnung die Übersicht über die\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                            Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-\n,,Die Aufwendungen für die Leistungen an ehe-              wirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjah-\nres· bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalen-\nmalige Unternehmer der Seen- und Flußfischerei\nderjahres vor.\"\nund der Imkerei, an deren Hinterbliebene und frü-\nhere Ehegatten, an mitarbeitende Familienange-\nhörige nach § 40 a und deren Hinterbliebene            17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsowie für die Leistungen und Leistungsanteile,\na) In Satz 1 wird das Wort „Personen\" durch die\ndie auf Grund von Beiträgen nach § 14 Abs. 1\nWorte          „landwirtschaftliche     Unternehmer\"\nBuchstabe b gezahlt werden, werden bei der\nersetzt und nach den Worten „vorzeitiges Alters-\nFestsetzung der Höhe der Bundesmittel nicht\ngeld\" die Worte „oder Hinterbliebenengeld\" ein-\nberücksichtigt.''\ngefügt.\nc) folgender Satz 3 wird angefügt:\nb) In Satz 5 werden nach den Worten „vorzeitiges\n„Die Kosten des Zuschusses zum Beitrag nach                   Altersgeld\" die Worte „oder Hinterbliebenen-\n§ 3 c Abs. 8 trägt der Bund bis zu einem Höchst-             geld\" und nach den Worten „vorzeitigen Alters-\nbetrag von 20 Millionen Deutsche Mark pro                     geldes\" die Textstelle ,, , Hinterbliebenengel-\nKalenderjahr.''                                               des\" eingefügt.\n15. § 14 wird wie folgt geändert:                             18. § 27 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Beitragspflichtig ist                                 aa) In Satz 1 werden nach den Worten „die Bei-\na) vorbehaltlich der Absätze 2, 6, 7 und des § 37                     träge\" die Worte ,, , die sie als beitrags-\njeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1)                      pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer\nund                                                              entrichtet haben,\" eingefügt.\nb) jeder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz\"\ndie Krankenversicherung der Landwirte versi-                     die Worte „mit Ausnahme eines Zuschus-\ncherte oder nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes                        ses zum Beitrag\" eingefügt.\nüber die Krankenversicherung der Landwirte               cc) Dem Satz 2 wird angefügt:\nvon der Versicherungspflicht befreite mitar-                     „Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein\nbeitende Familienangehörige eines landwirt-                      Erstattungsanspruch gegen Dritte bestan-\nschaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1                       den hat oder besteht. Sind Zuschüsse zum\nAbs. 3, der nicht nach Buchstabe a oder § 27                     Beitrag gewährt worden, ist mit den für den\nbeitragspflichtig ist, das 25. Lebensjahr voll-                 gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen\nendet hat und am 1 . Mai 1980 das                                gegen den Erstattungsanspruch aufzurech-\n50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.\"                     nen.\"\nb) folgender Absatz 3 wird eingefügt:                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Für mitarbeitende Familienangehörige gilt               ,,(2) Ehemaligen mitarbeitenden Familienange-\nAbsatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß                    hörigen werden auf Antrag die Beiträge, die nach\na) eine Vorversicherungszeit von 60 Kalender-                 § 14 Abs. 1 Buchstabe b entrichtet wurden,\nmonaten nicht erforderlich ist und                       erstattet, wenn","2480                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\na) seit dem Ende der Beitragspflicht nach § 14          24. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 mindestens zwei Jahre verstrichen                ,,(3) Im übrigen gelten die das Altersgeld und das\nsind und inzwischen nicht erneut eine nach             vorzeitige Altersgeld betreffenden Vorschriften mit\ndiesem Gesetz beitragspflichtige Tätigkeit             Ausnahme des § 4 Abs. 1 a, 1 c und 5 entspre-\nausgeübt worden ist und                                chend.\"\nb) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nerfüllt sind oder im Zeitpunkt der Antragstel-    25. § 40 a wird wie folgt geändert:\nlung für weniger als 180 Kalendermonate Bei-\nträge an die landwirtschaftliche Alterskasse           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngezahlt sind.                                              aa) In Satz 1 wird Buchstabe b gestrichen und\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"                              die Buchstaben c, d und e werden Buchsta-\nben b, c und d.      .\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Textstelle „Abs. 1 Satz\n,, (3) Zuständig für die Beitragserstattung ist die                  2 und\" gestrichen und folgender Halbsatz\nlandwirtschaftliche Alterskasse, an die zuletzt                        am Ende eingefügt:\nBeiträge gezahlt worden sind.\"                                         ,, ; sind für mindestens 6Ö Kalendermonate\nBeiträge entrichtet, gilt § 40 Abs. 4 auch für\n19. In § 28 werden nach dem Wort „Kalendermonaten\"\nEhegatten und hinterbliebene Ehegatten\ndie Worte „als landwirtschaftlicher Unternehmer\nmitarbeitender Familienangehöriger''.\noder nach § 27\" eingefügt.\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n20. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            „Die laufende Geldleistung beträgt die Hälfte des\n,,(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das                in § 4 Abs. 1 genannten Betrages.\"\nAltersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nHöhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwen-\ndung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen                     ,,(5) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-\nAlterskasse an den Leistungsberechtigten ausge-                       lienangehöriger erhalten entsprechend § 3\nzahlt worden wäre, an den Ehegatten des Lei-                         Abs. 1 Altersgeld, entsprechend § 3 Abs. 2 vor-\nstungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn                        zeitiges Altersgeld und entsprechend § 3 b\nAbs. 1 Hinterbliebenengeld, wenn der verstor-\na) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Alters-\nbene Ehegatte die Voraussetzungen des § 40\ngeldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlos-\nsen worden ist,                                       ·         Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c erfüllt; dem Zeit-\npunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und\nb) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht                      des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit steht der\nhauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mit-                 Zeitpunkt des Todes gleich. Waisengeld wird\ngearbeitet hat oder                                             entsprechend § 3 a gewährt, wenn der verstor-\nc) der Ehegatte des Leistungsberechtigten land-                      bene mitarbeitende Familienangehörige die Vor-\nwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1                   aussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Buch-\nist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges                 stabe b und c erfüllt; dem Zeitpunkt des Eintritts\nAltersgeld bezieht.                                             der Erwerbsunfähigkeit steht der Zeitpunkt des\nTodes gleich.\"\nSoweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den\nEhegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt\n26. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle\nhat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die\n,,Buchstabe c\" gestrichen.\nlandwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehe-\ngatte des Leistungsberechtigten kann durch\nschriftliche Erklärung gegenüber der landwirt-               27. § 48 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz                a) In Absatz 1 a Satz 1 werden nach dem Wort\n1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt                  „Strukturverbesserung\" die Worte „vor dem\nworden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren                  1. Januar 1984\" eingefügt.\nZugang folgenden Kalendermonats.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n21. Dem § 32 wird angefügt:                                                 ,,(2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-\n,,§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet                    wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden\nmit der Maßgabe Anwendung, daß für den gleichen                      sind, werden die Beiträge, die sie als beitrags-\nZeitraum gezahlte Zuschüsse zum Beitrag gegen                        pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ent-\nden Erstattungsanspruch aufzurechnen sind.\"                          richtet haben, von Amts wegen erstattet Sind\nLeistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme\n22. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.                                         eines Zuschusses zum Beitrag gewährt worden,\nsind nur die Beiträge zu erstatten, die für die Zeit\n23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  nach dem Monat entrichtet worden sind, in dem\nder Bescheid über die Bewilligung der zuletzt\na) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2\"                      gewährten Leistung erlassen worden ist. Bei-\ndurch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.                            träge werden nicht erstattet, soweit ein Erstat-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                           tungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2481\nbesteht. Sind Zuschüsse zum Beitrag gewährt          bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in\nworden, ist mit den für den gleichen Zeitraum        dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren,\ngezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungs-          Beiträge als entrichtet. Leistungsanteile, die auf\nanspruch aufzurechnen.\"                              Grund der Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, wer-\nden bei der Festsetzung der Höhe der Bundesmittel\nnach § 13 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nArtikel 2\nfür Landwirte nicht berücksichtigt.\nÄnderung des Gesetzes\nzur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte                (5) Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember\n1985, die noch nicht mit Beiträgen belegt si.nd, gelten\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-          für jeden Kalendermonat, in dem die in § 40 a des\nhilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung          Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte genann-\nvom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),                ten Personen mitarbeitende Familienangehörige\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom             waren, Beiträge als entrichtet, wenn sie\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt            a) für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienange-\ngeändert:                                                          hörige in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\n1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:                         des Gesetzes über die Krankenversicherung der\nLandwirte versichert waren oder ohne den nach\n,,§ 5 a                               § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversi-\n( 1) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses              cherung der Landwirte gestellten Antrag versi-\nzum Beitrag beträgt abweichend von § 4 b Abs. 3 des            chert gewesen wären und\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den        b) nach § 40 a des Gesetzes über eine Altershilfe für\nJahren 1986 und 1987 jeweils 25 Deutsche Mark.                 Landwirte nur deshalb nicht beitragspflichtig\n(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Geset-            waren, weil sie eine Versicherungszeit von 180\nzes über eine Altershilfe für Landwirte in der ab              Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenver-\n1. Januar 1986 geltenden Fassung wird der Zuschuß              sicherung vor dem 1. Mai 1980 zurückgelegt\nzum Beitrag für das Jahr 1986 vom Beginn des                   haben.\nMonats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen                 (6) Bei Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und des\nerfüllt sind, wenn der Antrag bis zum 30. September        § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-\n1986 gestellt wird.\"                                       hilfe für Landwirte stehen die nach § 27 des Geset-\nzes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum\n2. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt:                  31. Dezember 1973 geltenden Fassung entrichteten\n,,§ 6d                            Beiträge den als landwirtschaftlicher Unternehmer\nentrichteten Beiträgen gleich.\n(1) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der          (7) § 29 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe\nlandwirtschaftlichen Alterskasse endgültig aus,            für Landwirte gilt nur für nach dem 31. Dezember\nwenn sie dies bis zum 31. Dezember 1986 gegen-             1985 bewilligte Altersgelder und vorzeitige Altersgel-\nüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären.        der.''\nDie Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Monats, in\nwelchem sie der landwirtschaftlichen Alterskasse\nzugegangen ist.                                         3. Die §§ 7 bis 9 werden gestrichen.\n(2) § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fas-   4. § 9 c erhält folgende Fass-ung:\nsung gilt für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985                                   ,,§ 9c\nauch für Fälle, in denen der landwirtschaftliche              Der monatliche Beitrag für das Jahr 1986 beträgt\nUnternehmer vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist\n152 Deutsche Mark.\"\nund der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vor\ndiesem Zeitpunkt vollendet hatte, Satz 1 gilt entspre-\nchend für eine laufende Geldleistung nach § 40 a\nArtikel 3\nAbs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nwirte.                                                                   Änderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n(3) § 9 a des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte in der am 31. Dezember 1985 geltenden          Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nFassung gilt für Leistungen, auf die zu diesem Zeit-   wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\npunkt Anspruch bestanden hat, für Bezugszeiten         geändert durch § 26 des Gesetzes vom 6. Dezember\nnach diesem Zeitpunkt weiter, wenn dies für den        1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:\nBerechtigten günstiger ist.\n(4) Für nach§ 14 Abs. 1 Buchstabe b des Geset-      1. § 4 a wird wie folgt geändert:\nzes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflich-    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ntige mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nDezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet haben,\naber am 1 . Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht              ,,(2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei\nvollendet hatten, gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980           und der Imkerei, die nur auf Grund des§ 2 Abs. 1 a","2482                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nversichert sind, werden auf Antrag von der Versi-    1. Buchstabe f erhält folgende Fassung:\ncherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,\n,,f} Zuschuß zum B'eitrag,\".\nsolange sie bei einem Träger der Krankenversi-\ncherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld        2. Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchsta-\nversichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.\"              ben g und h; in Buchstabe h wird das Wort „Unterneh-\nmer\" durch die Worte „Unternehmer und mitarbehen-\nden Familienangehörigen\" ersetzt.\n2. § 67 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Worte „des Unternehmer-\nbeitrags\" durch die Worte „des in Satz 1 genann-                                  Artikel 5\nten Unternehmerbeitrags\" ersetzt.         ,\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer\nin der Land- und Forstwirtschaft\n„Die in Absatz 3 genannten Beiträge sind nur zu\nentrichten, soweit sie zusammen mit dem Betrag          Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- _\ndes Unternehmerbeitrags und den Beiträgen nach       gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\nAbsatz 2 den Beitrag der höchsten Beitrags-          wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt\nklasse nicht übersteigen.\"                           geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April\n1984 (BGBI. 1 S. 601 }, wird wie folgt geändert:\n3. § 94 wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1972\"\n„Die zuständige Krankenkasse hat eine Befreiung                durch „ 1979\" ersetzt.\nvon der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nauf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn\ndieser ohne Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder                 ,,(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buch-\n2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist bis              stabe b steht für Bezugszeiten vom 1 . Juli 1985 an\nzum 31. März 1986 oder binnen drei Monaten                     eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente\nnach Erfüllung der Voraussetzungen für diese                  wegen Erwerbsunfähigkeit gleich, wenn die Rente\nVersicherungspflicht zu stellen.''                            wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977\nbewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente\nb) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 1 wird                 nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsun-\nnach der Textstelle ,,(BGBI. I S. 905)\" jeweils ein-          fähigkeit oder dem Beginn eines Altersruhegeldes\ngefügt:                                                       keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Ren-\n,,oder auf Grund des Dritten Agrarsozialen Ergän-             tenversicherung gezahlt hat oder eine selbstän-\nzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1                  dige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.\"\nS. 2475)\".\n2. § 13 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 2 werden\ndie Worte „des genannten Gesetzes\" jeweils                                          ,,§ 13\ndurch die Worte „der genannten Gesetze''                     Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich\nersetzt.                                                 ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.\"\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 11 7 wird folgender § 118 angefügt:\na) Absatz 1 wird gestrichen.\n,,§ 118\nTritt ein in § 4 a Abs. 2 bezeichneter Versicherter        b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens\nbis zum 31. März 1986 nach§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3               70 Deutsche Mark\" durch die Worte „90 Deut-\nder Reichsversicherungsordnung einem Träger der                   sche Mark\" ersetzt.\nKrankenversicherung bei, so gelten die in § 176\nAbs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung             4. § 1 5 wird wie folgt geändert:\ngenannte Einkommensgrenze und § 176 Abs. 3,\n§§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nrungsordnung nicht.\"                                                ,,(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli\ndes Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-\nden Jahres wird nachträglich in einer Summe aus-\nArtikel 4                                   gezahlt.\"\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                  b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte\n,,und durch schriftlichen Verwaltungsakt\" einge-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-                  fügt.\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nBGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch § 28 des Gesetzes\nvom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                           5. § 17 wird gestrichen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                              2483\nArtikel 6                            2. In§ 50 c Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2\"\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\ndurch ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nNeuregelungsgesetzes\nArtikel 8\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-          Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nderungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten              Dem§ 14 b Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes      der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän-    (BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\ndert:\nzes vom 26. April 1985 (BGBI. I S. 710) geändert worden\nist, wird angefügt:\n1. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-\n„Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes\nstabe c\" gestrichen.\nüber eine Altershilfe für Landwirte gewährt worden, ist\nmit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüs-\n2. In § 52 b Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2\"       sen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen.\"\ndurch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 7\nBerlin-Klausel\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                                    Artikel 10\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                              Inkrafttreten\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-\ndert:                                                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. Januar 1986 in Kraft.\n1. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-          (2) Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nstabe c'' gestrichen.                                    1. Januar 1984 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","2484                                   Bundes'gesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Worte „oder berufsbegleitendem Unterricht\" ein-\ngefügt.\nArtikel 1\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                    b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2\nwerden nach den Worten ,, § 44 Abs. 2 Satz 2\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                     Nr. 1 bis 3\" die Worte „oder Absatz 2 b\" ein-\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch§ 27 des Geset-              gefügt.\nzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie\nfolgt geändert:\n6. § 44 wird wie folgt geändert:\n1. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz\n,,(Teilzeitunterricht)\" gestrichen und vor den Wor-          a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 der Satz-\nten „berufsbegleitendem Unterricht\" das Wort                    teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-\n,,Teilzeitunterricht\" und ein Komma eingefügt.                  aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-\nkommensteuergesetzes erfüllt\" durch den Satz-\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                                   teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1\nNr. 1 erfüllt\" und die Zahl „ 70\" durch die Zahl\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehr-               „ 73\" und in Nummer 2 die Zahl „63\" durch die\ngangsgebühren\" ein Komma und die Worte „die\nZahl „65\" ersetzt.\nFahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und\nArbeitskleidung'' eingefügt.\nb) In Absatz 2 a wird der Satzteil „kann die Bundes-\nb) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende                    anstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom\nFassung:                                                     Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei\n„b) zumindest ein Elternteil während der letzten             Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-\nsechs Jahre vor Beginn der förderungsfähi-               ten Arbeitsentgelts im Sinne des§ 112 als Dar-\ngen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre                 lehen gewähren\" durch den Satzteil „wird ein\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-                  Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des\ngehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig                 um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-\ngewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt                mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-\nan, in dem im weiteren Verlauf der Ausbil-               entgelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen\ndung diese Voraussetzungen vorgelegen                    gewährt'' ersetzt.\nhaben; von dem Erfordernis der rechtmäßi-\ngen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann         c) Folgender Absatz 2 b wird eingefügt:\ninsoweit abgesehen werden, als die Er-                    ,,(2 b) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum\nwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbs-              31. Dezember 1989 wird Teilnehmern an Maß-\ntätigen Elternteil nicht zu vertretenden               nahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeit;-\nGrunde nicht ausgeübt worden ist.\"                     unterricht,\n3. In § 40 a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „fünfzehn                1. die bei Beginn der Maßnahme das\nDeutsche Mark\" durch die Worte „dreißig Deutsche                      25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine\nMark\" ersetzt.                                                        Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und\nhöchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben\n4. In§ 41 Abs. 3 Satz 1 werden n~ch den Worten „gilt                      und deren Teilnahme an der Bildungsmaß-\nnicht\" die Worte „für Maßnahmen zur Verbesserung                      nahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäfti-\nder Vermittlungsaussichten und\" eingefügt.                            gung notwendig ist oder\n5. § 42 wird wie folgt geändert:\n2. die nach der Betreuung und Erziehung eines\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wer-                  Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren\nden nach dem Wort „Teilzeitunterricht\" die                        oder nach ihrer Rückkehr nicht länger als ein","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2485\nJahr erwerbstätig gewesen sind und die Vor-       7. § 46 wird wie folgt geändert:\naussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme\nan einer Maßnahme mit ganztägigem Unter-                 aa) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 44 Abs. 2 und 2 a''\nricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürfti-                   durch das Zitat,,§ 44 Abs. 2, 2 a und 2 b\"\nger Kinder oder pflegebedürftiger Personen                     ersetzt.\nnicht erwartet werden kann,\nbb) folgender Satz 2 wfrd angefügt:\nein Unterhaltsgeld gewährt. Der Unterricht muß                       Die Frist von drei Jahren gilt nicht für\nmindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche                       Äntragsteller, die zur Si9herung des\numfassen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten                       Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer\nmit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unter-                       Beschäftigung gezwungen sind und die\nhaltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im                       überwiegend wegen der Betreuung und\nSinne des§ 112 zugrunde zu legen ist. Teilneh-                      Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätig-\nmern, die vor dem 1. Januar 1990 in eine Maß-                       keit ausgeübt haben.\"\nnahme eingetreten sind, werden die Leistungen\nnach diesem Absatz bis zum Ende der Maß-                      cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden\nnahme gewährt.''                                                    Sätze 3 und 4, und in Satz 3 Nr. 1 werden die\nWorte „im Sinne von § 32 Abs. 4 des Ein-\nd) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 2 c.                           kommensteuergesetzes'' gestrichen.\ndd) folgender Satz 5 wird' angefügt:\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 b\n,,(3) Das Unterhaltsgeld bemißt sich                              Nr. 1 sowie nach § 45 erhalten auch Antrag-\n1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in                 steller, die innerhalb des letzten Jahres vor\ndie Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld                          Beginn der Maßnahme einen Berufsausbil-\noder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, min-                     dungsabschluß auf Grund einer Zulassung\ndestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem                      zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbil-\ndas Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-                    dungsgesetz ode~ § 37 Abs. 3 Handwerks-\nhilfe zuletzt bemessen worden ist;                             ordnung erworben haben oder deren Prü-\nfungszeugnis auf Grund einer Rechtsver-\n2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum                       ordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungs-\nzur Berufsausbildung beschäftigt waren und                     gesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerks-\ndie Abschlußprüfung bestanden haben, nach                      ordnung dem Zeugnis über das Bestehen\neinem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom                        der Abschlußprüfung in einem nach dem\nHundert des Arbeitsentgelts nach § 112                         Berufsbildungsgesetz oder der Handwerks-\nAbs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt                     ordnung anerkannten Ausbildungsberuf\nder Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das                    gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von\ngleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46                einem Jahr verlängert sich um ZE:!lten, in\nAbs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis                          denen der Antragsteller nach dem Erwerb\ngehören und nach Abschluß der Berufsausbil-                    des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt\ndung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112                    arbeitslos gemeldet war.''\nerzielt haben;\n3. wie in einem Fall des§ 112 Abs. 7, wenn es              b) folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nunbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt                 ,,(2) Antragstellern, die nicht die Voraussetzun-\nnach den Absätzen 2, 2 a oder 2 b aus-                   gen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen\nzugehen.                                                 nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfüllen und bis zum\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem                 Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld\nArbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung aus-                  oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein\nzugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der                 Unterhaltsgeld in Höhe des Betrage~ gewährt,\nMaßnahme in Betracht kommt.\"                                  den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\nhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in\naa) Die Worte „fünfzehn Deutsche Mark\" wer-                   der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-\nden durch die Worte „dreißig Deutsche                  lichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so\nMark'' ersetzt.                                        erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen\nTage an entsprechend. Daneben werden die Lei-\nbb) folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:                   stungen nach § 45 gewährt.\" ·\n,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 blei-\nben außer Betracht. Satz 1 gilt nicht, soweit\n8. In § 49 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\ndas Einkommen aus einer Teilzeitbeschäfti-\ngung im Sinne des Absatzes 2 b Nr. 1 erzielt        2 und 3 eingefügt:\nwird.\"                                               In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum\n31. Dezember 1989 gilt Satz 1 auch, wenn mit dem\ng) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:               Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis\n,,Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"                      abgeschlossen wird. Für Arbeitnehmer, die vor dem","2486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. Januar 1990 eingestellt werden, gilt Satz 2 bis   13. § 59 wird wie folgt geändert:\nzum Ablauf der Förderungsfrist.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. Die Überschrift vor § 53 erhält folgende Fassung:             aa) Folgender Satz 4 wird eingefügt:\n„Die Frist von fünf, Jahren gilt nicht für\n„Fünfter Unterabschnitt\nAntragsteller, die zur . Sicherung des\nFörderung der Arbeitsaufnahme und\nLebensunterhaltes zur Aufnahme einer\nder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit''.\nBeschäftigung gezwungen sir1d und· über-\nwiegend wegen der Betreuung und Erzie-\n10. § 54 wird wie folgt geändert:                                        hung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit\nausgeübt haben.\"\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ein Jahr\"\ndurch die Worte „zwei Jahre\" ersetzt.                    bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze\n5 und 6, und in Satz 5 Nr. 1 werden die Worte\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                     . ,,im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes'' gestrichen.\n„Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung\nnach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die            cc) Folgender Satz 7 wird angefügt:\nLeistungen länger als zwölf Monate gewährt                       ,,Der Anspruch besteht auch für Behinderte,\nwerden.''                                                        die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn\nder Maßnahme einen. Berufsbildungsab-\n11 . Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:                           schluß auf Grund einer Zulassung zur Prü-\nfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz\n,,§ 55a                                       oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erwor-\n(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Auf-                  ben haben oder deren Prüfungszeugnis auf\nnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer                        Grund einer Rechtsverordnung nach § 43\nwöchentlichen       Arbeitszeit  von     mindestens                  Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40\n19 Stunden für längstens 13 Wochen Überbrük-                         Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis\nkungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur                     über das Bestehen der Abschlußprüfung in\nAufnahme dieser Tätigkeit mindestens zehn                            einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder\nWochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe                       der Handwerksordnung anerkannten Aus-\nbezogen hat. Voraussetzung für die Gewährung von                     bildungsberuf gleichgestellt worden ist; der\nÜberbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellung-                    Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um\nnahme einer fachkundigen Stelle über die Trag-                       Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem\nfähigkeit der Existenzgründung.                                      Erwerb des Prüfungszeugnisses beim\nArbeitsamt arbeitslos gemeldet war.''\n(2) Das Überbrückungsgeld wird höchstens bis\nzu dem Betrag gewährt, den der Antragsteller als          b) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 der Satz-\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt              teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-\nbezogen hat.                                                  aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-\nkommensteuergesetzes erfüllt\" durch den Satz-\n(3) Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von               teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1\nÜberbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren               Nr. 1 erfüllt\" und die Zahl „75\" durch die Zahl\nAufwendungen für eine Versicherung für den Fall               „80\" und in Nummer 2 die Zahl „65\" durch die\nder Krankheit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und           Zahl „ 70\" ersetzt.\nHinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als\nZuschüsse werden die Beträge gewährt, die die             c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die             ,,(5) Behinderten, die nicht die Voraussetzun-\nZeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder                    gen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis\nArbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und               zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld\nRentenversicherung entrichtet hat, höchstens                  oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein\njedoch die Beträge, die der Antragsteller als Bei-            Übergangsgeld in Höhe des Betrages gewährt,\nträge tatsächlich aufzuwenden hat.                            den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\nhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das\n(4) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der            Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in\nAbsätze 1 bis 3 das Nähere über Voraussetzungen,              der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-\nArt und Umfang der Förderung durch Anordnung                  lichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht\nbestimmen. Sie kann dabei Ausnahmen von der                   sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an\nDauer der vorausgehenden Arbeitslosigkeit nach                entsprechend.''\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen und die Zuschüsse nach\nAbsatz 3 pauschalieren.\"\n14. § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1 2. In § 58 Abs. 1 b Satz 2 wird der Satzteil „sie sollen        „ 1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind\nnicht länger als ein Jahr und können in begründeten                  im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Ein-\nEinzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt                   kommensteuergesetzes haben, sowie\nwerden\" durch den Satzteil „sie werden nicht                         für Arbeitnehmer, deren Ehegatte minde-\nlänger als zwei Jahre gewährt\" ersetzt.                              stens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                            2487\nund 5 des Einkommensteuergesetzes hat,             drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezo-\nwenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-             gen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzun-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dau-          gen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraus-\nernd getrennt leben,                               sichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats\n68 vom Hundert,\".                                  Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Arbeitslose\nden Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits-\n15. In § 70 werden die Zahlen „ 119, 120,\" durch die              losengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu\nWorte „ 119 bis 120, und die Worte „ 127 und 132'\n11                              1\ndem Tage, an dem der Arbeitslose Altersruhegeld\ndurch die Worte „ 1 27, 132 und 132 a\" ersetzt.              beantragt.\"\n16. In § 87 werden die Worte „ 127 und 132\" durch die          21. § 106 a erhält folgende Fassung:\nWorte„ 127, 132 und 132 a\" ersetzt.                                                  ,,§ 106 a\nBei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\n17. § 97 wird wie folgt geändert:                                  Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebensjahr\nvollendet haben und deren Anspruch in der Zeit vom\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort              1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 ent-\n„gemeldet\" die Worte „oder in einer nach den             standen ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben:\n§§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maß-\nnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt\" ein-            1. An die Stelle der auf vier Jahre erweiterten Rah-\ngefügt.                                                      menfrist tritt eine auf sieben Jahre erweiterte\nRahmenfrist.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\n,,(3) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum               Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebens-\n31. Dezember 1989 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit             jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-\nder Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeit-                   gungszeiten von insgesamt mindestens\ngebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älte-\nrer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre               a) 1 260 Tagen eine Anspruchsdauer von 364\nalt sind, gewähren kann. Für Maßnahmen, deren                    Tagen und\nFörderung vor dem 1. Januar 1990 bewilligt wird,             b) 1 440 Tagen eine Anspruchsdauer von 416\ngilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung.\"                         Tagen.\n18. § 102 wird wie folgt geändert:                                 3. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld das 49. Lebens-\na) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte                      jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-\n,,20 Stunden\" jeweils durch die Worte „ 19 Stun-             gungszeiten von insgesamt mindestens\nden\" ersetzt.                                                a) 1 620 Tagen eine Anspruchsdauer von 468\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „daß durch                     Tagen und\nRechtsvorschrift oder behördliche Anordnung                  b) 1 800 Tagen eine Anspruchsdauer von 520\neine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden                      Tagen.\nwöchentlich vorgeschrieben ist· oder\" gestri-\nchen.                                                     4. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld das 54. Lebens-\n19. Dem § 103 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                    jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-\ngungszeiten von insgesamt mindestens\n,,Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Beson-             a) 1 980 Tagen eine Anspruchsdauer von 572\nderheiten des § 105 c berücksichtigen.\"                              Tagen und\n20. Folgender § 105 c wird eingefügt:                                 b) 2 160 Tagen eine Anspruchsdauer von 624\nTagen.\n,,§ 105 C\n5. Die Dauer des Anspruchs erhöht sich um die\n( 1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100                 Dauer des nach § 1 25 Abs. 1 erloschenen\nAbs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet                Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses\nhat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Vor-                 Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen\naussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-                  sind, bei\n/ geld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit\nist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen                     a) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen\noder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnah-                       Anspruchs das 44. Lebensjahr vollendet\nmen teilzunehmen(§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Vom                     haben, auf höchstens 41 6 Tage,\n1. Januar 1990 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der                 b) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen\nAnspruch vor dem 1. Januar 1990 entstanden                           Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet\nist und der Arbeitslose vor diesem Tage das                          haben, auf höchstens 520 Tage,\n58. Lebensjahr vollendet hat.                                    c) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen\n(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der                     Anspruchs das 54. Lebensjahr vollendet\nnach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2                    haben, auf höchstens 624 Tage.\"","2488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n22. In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a werden das Wort             b) In Absatz 5 Nr. 7 wird der Klammerzusatz,,(§ 168\n„oder\" durch ein Komma ersetzt und nach dem                       Abs. 1 Satz 3)\" durch den Klammerzusatz\nWort „Übergangsgeld\" die Worte „oder Kranken-                     ,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt.\ntagegeld eines Unternehmens der privaten Kran-\nkenversicherung'' eingefügt.                                 c) Absatz 5 a wird aufgehoben.\nd) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n23. § 111 wird wie folgt geändert:\n,, ( 10) Hat det Arbeitslose das achtundfünfzig-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                          ste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeits-\n„ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im               entgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf\nSinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom-                Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 ver-\nmensteuergesetzes haben,· sowie                           mindert.\"\nfür Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens\nein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5       25. § 115 wird wie folgt gefaßt:\ndes Einkommensteuergesetzes hat, wenn                                           ,,§ 115\nbeide Ehegatten unbeschränkt einkommen-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd                  (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der\ngetrennt leben,                                      ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Beschäftigung\n68 vom Hundert,\".                                    aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich\nnach § 111 für die Kalenderwoche, in der die\nb) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:            Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                    des um die Steuern, die Sozialversicherungs-\nbeiträge und die Werbungskosten verminderten\n,,a) die Steuer nach der allgemeinen Lohn-           Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Netto-\nsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1        arbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt\nohne Kinderfreibetrag        (Leistungs-        30 Deutsche Mark übersteigt. Das Nettoarbeits-\ngruppe A)                                       entgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusam-\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-              men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeits-\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse                losengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosen-\noder IV eingetragen ist;\".                      geld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts\nübersteigt. Einmalige und wiederkehrende Zuwen-\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                    dungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 bleiben\n,,b) die Steuer nach der allgemeinen Lohn-           außer Betracht.\nsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1\n(2) Für selbständige Tätigkeiten gilt Absatz 1 ent-\nohne Kinderfreibetrag unter Berück-\nsprechend.\"\nsichtigung eines Freibetrages in Höhe\ndes Haushaltsfreibetrages nach § 32\nAbs. 7 des Einkommensteuergesetzes         26. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(Leistungsgruppe B)                             „Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse· II            1. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn\neingetragen ist;\".                                  das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen\nnach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,\ncc) In Buchstabe c werden die Worte „Steuer                   ohne eine Sperrzeit geendet hätte,\nnach der Lohnsteuertabelle für die Lohn-\nsteuerklasse III ohne Kind\" durch die Worte          2. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn\n,,Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuer-                der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befri-\ntabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne                stete Arbeit nicht angenommen oder nicht an-\nKinderfreibetrag\" ersetzt und das Wort                   getreten hat.''\n,,verheirateten\" gestrichen.\n27. In § 119 a werden nach den Worten „Absatz 2\" die\ndd) In Buchstabe d werden das Wort „Lohn-\nWorte „Satz 1 \" eingefügt.\nsteuertabelle\" durch die Worte „allgemeine\nLohnsteuertabelle\" ersetzt und das Wort\n,,verheirateten\" gestrichen.                    28. In § 125 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre\" durch\ndie Worte „vier Jahre\" ersetzt.\nee) In Buchstabe e wird das Wort „Lohnsteuer-\ntabelle\" durch die Worte „allgemeine Lohn-      29. § 1 28 wird wie folgt geändert:\nsteuertabelle\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mehr als\n24. § 11 2 wird wie folgt geändert:                                  zwei Jahre\" durch die Worte „mindestens 720\nTage\" ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die Erstat-\naa) In Satz 1 werden die Worte „zwanzig Tage\"                 tungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber\ndurch die Worte „sechzig Tage\" ersetzt.                  nachweist, daß\" durch die Worte „Die Erstat-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   tungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsver-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                              2489\nhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des     33. § 134 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeit-\ngeber nachweist, daß\" ersetzt.                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 werden die Worte „vor der\nc) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf\n„ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis                 Arbeitslosenhilfe vorausgeht'' durch die\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres                       Worte „vor dem Tag, an dem die sonstigen\nbeendet worden ist: der Arbeitslose inner-                Voraussetzungen für den Anspruch auf\nhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der                 Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)\"\nArbeitslosigkeit, durch den nach § 104                    ersetzt.\nAbs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, ins-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesamt weniger als 15 Jahre\n„Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter\nb) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-                Halbsatz entsprechend.''\nlose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\ndem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den         b) In Absatz 3 werden die Worte „innerhalb eines\nnach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist                  Jahres vor der Arbeitslosmeldung\" durch die\nbestimmt wird, insgesamt weniger als               Worte „innerhalb der Vorfrist\" ersetzt.\nzehn Jahre\nc) Folgender Absatz 3 a wira eingefügt:\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n,,(3 a) Eine Beschäftigung außerhalb des Gel-\nhat,''.\n.tungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Aus-\nübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\n30. Dem § 128 a wird folgender Satz 3 angefügt:                     Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte,\n,,Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstat-             steht einer Beschäftigung im Sinne des Absat-\ntet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt               zes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeits-\nauf die Entschädigung für die Wettbewerbs-                      lose\nbeschränkung anrechnen lassen.\"                                 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\n31. § 132 a wird wie folgt geändert:                                     Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt\nhat; § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt ent-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                      sprechend,\n,,Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdek-             2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vor-\nkung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen                       frist im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nin Betrieben durchzuführen. Die Außenprüfung                     mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in\nbeschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Fest-                  einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit\nstellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb                    zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der\nArbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder                  Anwartschaftszeit dienen können, oder inner-\ntätig waren, für die diese Arbeitslosengeld be-                   halb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist\nantragt haben, beziehen oder bezogen haben.       11\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 zogen hat und\n,,(4) Die Außenprüfung ist im Einzelfall schrift-        3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende\nlich durch den Direktor des Arbeitsamtes oder                    des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des\nseinen Vertreter anzuordnen. Regelmäßige                         Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestan-\nAußenprüfungen dürfen nicht angeordnet wer-                      den hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nden. Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren                      eine die Beitragspflicht begründende Be-\nZeitabständen dürfen nur angeordnet werden,                      schäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos\nwenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die                    gemeldet hat.\nPrüfungsanordnung ist dem Betriebsinhaber                   Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten\noder seinem Beauftragten vor Beginn der Prü-                die Absätze 2 und 3 entsprechend. Für die erwei-\nfung auszuhändigen. Die Prüfer haben sich aus-              terte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. Satz 1 gilt\nzuweisen.''                                                 nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 1993\nausgeübt worden sind.\"\n32. § 133 wird wie folgt geändert:\nd) !n Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ 1. das\na) In Absatz 3 werden die Worte „die Träger der                 Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des\ngesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs-               57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wor-\nopferversorgung einschließlich der Kriegs-                  den ist und 2.\" gestrichen.\nopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung und der gesetzlichen Rentenversicherung\"        34. § 136 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „die nach § 186 beitrags-\npflichtigen Leistungsträger und Unternehmen\"             a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                    „ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im\nb) In Absatz 4 wird das Wort „vier\" durch das Wort                     Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom-\n,,sieben\" ersetzt.                                                 mensteuergesetzes haben, sowie","2490                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfür Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5\naa) lt, Nummer 8 werden das Zitat .. ( § 1 2 Abs. 4\ndes Einkommensteuergesetzes hat, wenn\ndes Bundeskindergeldgesetzes)\" durch\nbeide Ehegatten unbeschränkt einkommen-\ndas Zitat .. (§ 8 Abs. 1 des Bundeskinder-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd\ngeldgesetzes)\" und der Punkt durch ein\ngetrennt leben,\nKomma ersetzt.\n58 vom Hundert,\".\nbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wi~.folgt geändert:                                       „9. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn\naa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                  Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\nleben, zugleich die Voraussetzungen\n,,2. in den übrigen Fällen das Arbeits-                             des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe\nentgelt, das sich bei entsprechender                           erfüllen.\"\nAnwendung des § 11 2 Abs. 2 bis 7 und\n9 ergibt, für die Zeit einer nach § 134\n37. § 144 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung\njedoch das Arbeitsentgelt nach § 11 2          a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nAbs. 7, für die Zeit einer solchen\n,.(2) Wer jemandem, der eine laufende Leistung\nBeschäftigung zur Berufsausbildung\nbeantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt,\ndie Hälfte dieses Arbeitsentgelts.''\ndie geeignet sind, die laufende Leistung aus-\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                           zuschließen oder zu mindern, hat der Bundes-\n„Solange der Arbeitslose aus Gründen, die             anstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es\nin seiner Person oder in seinen Verhältnis-           zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich\nist.\"\nsen liegen, nicht mehr das für die Bemes-\nsung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßge-          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet               \"(3) Wer jemandem, der eine laufende Leistung\nsich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeits-            beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen ver-\nentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei                  pflichtet ist, die geeignet. sind, die laufende Lei-\nAnwendung dieser Vorschrift sind alle                  stung auszuschließen oder zu mindern, hat der\nUmstände des Einzelfalles zu berücksichti-              Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkom-\ngen.\"                                                   men oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit\nes zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nc) In Absatz 2 a werden die Worte „oder Abs. 5 a\"\nlich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsver-\ngestrichen.\npflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs entsprechend.\"\nd) Folgende Absätze werden eingefügt:\n.. (2 b) Das für die Bemessung der Arbeitslosen-         c) Folgende Absätze werden angefügt:\nhilfe maßgebende Arbeitsentgelt ist jeweils nach                 .,(4) Wer\nAblauf von drei Jahren seit dem Ende des\n1. jemanden, der eine laufende Leistung be-\nBemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 neu\nantragt hat oder bezieht, oder dessen Ehe-\nfestzusetzen; dabei sind alle Umstände des Ein-\ngatten oder Partner einer eheähnlichen Ge-\nzelfalles zu berücksichtigen. § 112 a Abs. 1 Satz\nmeinschaft oder\n3 gilt entsprechend.\n2. jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft\n(2 c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr                    verpflichtet ist,\nvollendet so wird das Arbeitsentgelt nach der                 beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die\nEntstehu~g des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe                Beschäftigung, insbesondere über das Arbeits-\nnicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 b               entgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur\ngemindert.\"                                                   Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.\nDie Bundesanstalt darf eine Auskunft über die\n35. In § 137 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                      Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen\nGemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Ein-\n,.(2 a) Einkommen und Vermögen einer Person, die                 zelfall eingewilligt hat.\nmit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft\nlebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines                         (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprü-\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu                       fung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten\nberücksichtigen.''                                                 oder des Partners einer eheähnlichen Gemein-\nschaft zu berücksichtigen, hat dieser Ehegatte\noder Partner der Bundesanstalt hierüber Aus-\n36. § 138 wird wie folgt geändert:                                     kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfundsieb-                dieses Gesetzes erforderlich ist.\nzig Deutsche Mark\" durch die Worte „ 150 Deut-                     (6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für\nsche Mark\" und die Worte „fünfunddreißig Deut-                 eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2\nsche Mark\" durch die Worte „70 Deutsche                        bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu be-\nMark' ersetzt.                                                 nutzen.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2491\n38. In § 145 Nr. 2 werden die Worte „oder § 144 Abs. 3            Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einzie-\nverpflichtet ist'' durch die Worte „oder § 144 Abs. 2,       hung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch\n3, 4 oder 5 verpflichtet ist\" ersetzt.                       vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statisti-\nsche Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeit-\n39. In§ 154 Abs. 1 werden nach den Worten „weil der               nehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die\nAnspruch wegen\" die Worte „der Anrechnung von                Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wer-\nNebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder                 den.\nwegen\" eingefügt.\n(5) Die Beiträge werden an die Bundesanstalt\nentrichtet. Die Vorschriftehfür den Einzug der Bei-\n40. § 163 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  träge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind,\n,,Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tat-           gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten\nsächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1.\"                der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht ent-\ngegenstehen.''\n41 . In § 168 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\n46. § 210 wird wie folgt geändert:\n42. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 168 Abs. 1           a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nSatz 3\" durch das Zitat ,,§ 168 Abs. 1 Satz 2\"\nersetzt.                                                           ,,(2) Der Präsident und der Vizepräsident der\nBundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit\nernannt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die\n43. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz                     Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier\n,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)\" durch den Klammerzusatz\nJahren ist zulässig. Die Beamten sind verpflich-\n,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt.                                tet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneu-\nten Berufung Folge zu leisten. Kommen sie\n44. § 174 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit\na) In Satz 1 wird die Zahl „2,2\" durch die Zahl                  Ablauf der Amtszeit entlassen.\"\n,,2, 15\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Folgende Absätze werden angefügt:\n„In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum\n31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom                ,,(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf\nHundert der Beitragsbemessungsgrundlage.''                 Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebens-\nzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der\n45. Dem § 186 werden folgende Absätze 3 bis 5 an-                     Vorschriften über die Laufbahnen und die Probe-\ngefügt:                                                         zeit entsprechende Anwendung.\n,,(3) Die Unternehmen der privaten Krankenver-                   (5) Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit\nsicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie            dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn\nKrankentagegeld zahlen, wenn                                     sie nicht für eine weitere Amtszeit in das.selbe\nAmt berufen werden. Sie treten ferner mit Errei-\n1. eine die Beitragspflicht begründende Beschäfti-\nchen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1\ngung durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen\ndes     Bundesbeamtengesetzes         bestimmten\nworden ist und\nAltersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus\n2. für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder              einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum\n2 zu zahlen sind.                                          Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder\nFür die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeits-                eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in\nentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahres-                   einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen\narbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken-                 zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des\nversicherung und die Summe der für Arbeitnehmer                  Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im\nund Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze                · Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit\n(§ 174) maßgebend. Für den Kalendermonat ist ein                 gleich.\nZwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundert-                    (6) Beamte der Bundesanstalt, die nach\nse'chzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen.              Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung\nDer Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den                 aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis ent-\nEinzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der\nlassen.\"\nBeiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge\nnicht nach Absatz 4 gezahlt werden. Der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch        47. § 217 Abs. 1 wird aufgehoben.\nRechtsverordnung das Nähere über die Zahlung,\nEinziehung und Abrechnung regeln.                       48. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Beiträge, die von Unternehmen der priva-        a) In Nummer 5 werden das Zitat ,,§ 144 Abs. 3\"\nten Krankenversicherung zu zahlen sind, können                  durch das Zitat ,, § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder\ndurch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges                Abs. 5\" ersetzt und nach dem Zitat ,,§ 178\ngezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die                 Abs. 3\" die Textstelle „Satz 1\" gestrichen.","2492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) In Nummer 7 wird die Textstelle „Satz 2\" ge-             1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Arbeitslosen-\nstrichen.                                              hilfe begründen, ist die Erstattung ausgeschlossen;\nbereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen.\"\n49. In § 231 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Zitat,,§ 178\nAbs. 2\" das Zitat ,, , § 186 Abs. 3 Satz 5\" eingefügt.  52. Nach § 242 e wird eingefügt:\n,,§ 242 f\n50. In§ 237 werden das Zitat,,§ 44 Abs. 2 b\" durch das\nZitat ,, § 44 Abs. 2 c'' ersetzt und nach dem Zitat            ( 1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren\n,,§ 177 Abs. 2\" das Zitat,,,§ 186 Abs. 3 Satz 5\" ein-       Anspruch vor dem 1. Januar 1 ~86 entstanden ist\ngefügt.                                                     und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder\nTätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer\nwöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stun-\n51. Nach § 24 i wird eingefügt:\nden ausgeübt haben, ist§ 101 Abs. 1 in Verbindung\n,,§ 241 a                           mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten-\nden Fassung anzuwenden, solange der Leistungs-\n(1) Einer Beschäftigung im Sinne des § 134\nbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich:\nUnterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum\n1. Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach         31. März 1986. Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe\n§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis         entsprechend.\nzum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände-\n(2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit\nrung des Deutschen Richtergesetzes vom\neiner Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen\n25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 995) geltenden Fassung\nam 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht\nvom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung\nerschöpft, so erhöht -sich die Anspruchsdauer bei\nan,\nArbeitslos.an, die vor dem 1. Januar 1986\n2. Zeiten einer einphasigen Lehrerausbildung nach           das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage,\ndem Gesetz zur vorläufigen Regelung des öffent-         das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage,\nlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der\ndas 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage.\neinphasigen Lehrerausbildung vom 31. Mai 1978\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-               (3) § 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit\nblatt S. 451 ) , geändert durch das Gesetz vom          Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar\n17. Dezember 1979 (Niedersächsisches Ge-               1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch\nsetz- und Verordnungsblatt S. 337),                    auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht\na) mit Ausrichtung auf den Schwerpunkt Primar-         unanfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhalts-\nbereich oder Sekundarbereich I vom Beginn          geld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-\ndes vierten Jahres,                                wettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 ent-\nsprechend.\nb) mit Ausrichtung auf den Schwe·rpunkt Sekun-\ndarbereich II oder die Sonderpädagogik vom            (4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe bin der\nBeginn des fünften Jahres                          bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist\nder Ausbildung an.                                     bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist,\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung nur unter-\nbrochen worden ist.                                         1. auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem\n1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendi-\n(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Ausbildun-             gung der Maßnahme,\ngen vor dem 1. Januar 1986 beendet worden, so tritt\nan die Stelle des Tages, an dem die sonstigen Vor-          2. auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem\naussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-                  1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni\nhilfe erfüllt sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 4), der Tag nach            1987,\nBeendigung der Ausbildung, wenn der Arbeitslose             3. auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem\ninnerhalb von sechs Monaten nach dem                             1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf\n31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzun-                    des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungs-\ngen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt.             zeitraums (§ 139 a Abs. 1),\nDies gilt nicht, wenn der Arbeitslose nach Beendi-          4. auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusam-\ngung der Ausbildung die Voraussetzungen des                      menhängende Zeiträume im Sinne des § 64\n§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, Abs. 2 oder\nAbs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen\nAbs. 3 innerhalb eines Jahres erfüllt hat. In den Fäl-           haben,\nlen des Satzes 1 richtet sich die Arbeitslosenhilfe\nnach der Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des            5. auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis\n§ 112 Abs. 7.                                                   zum 31. März 1986 entstanden sind,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zeiten der           anzuwenden.\nArbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985.\n(5) § 112 Abs. 3 und 5 a in der bis zum\n(4) Soweit Ansprüche auf Erstattung von Arbeits-        31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für\nlosenhilfe darauf beruhen, daß die in Absatz 1 Nr. 1        Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden\nund 2 genannten Zeiten für die Zeit vor dem                sind, weiterhin anzuwenden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                          2493\n(6) § 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten,   S. 641 ), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1984\ndie vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber       (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:\nerst nach dem 31 . Dezember 1985 enden. Diese\nSperrzeiten enden jedoch nicht vor dem\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\n31 . Dezember 1 985.\na) In Absatz 2 werden die Worte „22. Lebensjahr\"\n(7) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht           durch die Worte „25. Lebensjahr'' ersetzt.\nein, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar\n1986 beendet worden ist und                                 b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Maß-\nnahmekosten\" ein Komma und die Worte „die\n1. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb                   Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und\nerfüllt werden, weil die Dauer des Anspruchs auf          Arbeitskleidung'' eingefügt.\nArbeitslosengeld auf mehr als 468 Tage ver-\nlängert worden ist, oder\n2. In § 4 wird die Jahreszahl „ 1987\" durch die Jahres-\n2. der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-             zahl „ 1 992\" ersetzt.\nverhältnisses das 57. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet hatte.\nArtikel 3\nDas gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und\n2, wenn vor dem 6. Dezember 1985 das Arbeitsver-             Änderung des Gesetzes über die Angleichung\nhältnis gekündigt, seine Beendigung vereinbart                      der Leistungen zur Rehabilitation\noder dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die           Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbe-         Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ),\nhalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhält-       zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nnis spätestens am 30. Juni 1987 endet. Satz 1 Nr. 2     22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\nund Satz 2 gelten für die Arbeitslosenhilfe ent-        geändert:\nsprechend.\nIn § 13 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buchstabe b\n(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum\ndie Zahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin\nBuchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „ 70\" ersetzt.\nanzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosen-\nhilfe vor dem 1 . Januar 1986 entstanden ist.\n(9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit                               Artikel 4\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar               Änderung der Reichsversicherungsordnung\n1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeits-\nlosenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum                 Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu fest-            gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-\ngesetzt worden ist, am 1 . Januar 1986 noch nicht        öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nunanfechtbar war.                                       durch § 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:\n( 10) Liegt das Ende des Bemessungszeitraums\nam 1 . Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so     1. In § 311 wird Satz 3 gestrichen.\nist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe\nmaßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpas-             2. § 381 Abs. 6 wird gestrichen.\nsungstag ( § 112 a Abs. 1 Satz 1 ) an, der nach dem\n1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2 b neu fest-     3. In§ 514 Abs. 2 werden nach dem Zitat,,§§ 318, 381\nzusetzen. § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3\" die Worte „und Abs. 6\"\n(11) In§ 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986      gestrichen.\nan die Stelle des Betrages von „ 150 Deutsche\nMark\" der Betrag von„ 115 Deutsche Mark\" und an         4. In § 568 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Zahl „75\"\ndie Stelle des Betrages von „70 Deutsche Mark\"              durch die Zahl „80\" und in Nummer 2 die Zahl „65\"\nder Betrag von „55 Deutsche Mark\". § 138 Abs. 1             durch die Zahl „ 70\" ersetzt.\nNr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zei-\nten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem          5. In § 1 227 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.\n1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entschei-\ndung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am         6. In § 1241 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buch.stabe b\n1 . Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war.                die Zahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2\nBuchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „70\"\nersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des Bildungsbeihilfengesetzes               7. § 1,395 b wird wie folgt geändert:\nDas Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäfti-         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-\ngungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1                   endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei","2494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nJahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier               b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-\nJahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-                     sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre\nstens 720 Tage\" ersetzt.                                             vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ninsgesamt weniger als zehn Jahre\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der\nArbeitgeber nachweist, daß\" durch die Worte                  zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des               hat,\".\n56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-\n11\nden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß\nersetzt.                                                                        Artikel 6\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\n„1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis      gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres           öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbeendet worden ist: der Versicherte inner-    durch § 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\nhalb der letzten achtzehn Jahre vor Be-       (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:\nendigung des Arbeitsverhältnisses ins-\ngesamt weniger als fünfzehn Jahre,\n1. In § 29 AQS. 1 wird Satz 3 gestrichen.\nb) bei den übrigen Versicherten: der Ver-\nsicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre    2. In § 40 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die\nvor Beendigung des Arbeitsverhältnisses          Zahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2\ninsgesamt weniger als zehn Jahre                  Buchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „70\"\nersetzt.\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\nhat,''.\n3. § 140 b wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-\nendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                    Jahre\" durch die Worte „innerhalb der letzten vier\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-_              Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-              stens 720 Tage\" ersetzt.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch § 23 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der\n(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:                         Arbeitgeber nachweist, daß\" durch die Worte\n„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des\n56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-\n1 . In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.\nden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß\"\nersetzt.\n2. In § 1 8 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die\nZahl „75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2               c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBuchstabe b die Zahl „65\" durch die Zahl „70\"\n„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis\nersetzt.\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres\nbeendet worden ist: der Versicherte inner-\n3. § 11 7 b wird wie folgt geändert:                                        halb der letzten achtzehn Jahre vor Be-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-                      endigung des Arbeitsverhältnisses ins-\nendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei                           gesamt weniger als fünfzehn Jahre,\nJahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier\nb) bei den übrigen Versicherten: der Ver-\nJahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-\nsicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre\nstens 720 Tage\" ersetzt.\nvor Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ninsgesamt weniger als zehn Jahre\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der\nArbeitgeber nachweist, daß\" durch die Worte                  zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des               hat,\".\n56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-\nden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß\"\nArtikel 7\nersetzt.\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                          Neuregelungsgesetzes\n„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis        Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nvor Vollendung des 57. Lebensjahres           lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nbeendet worden ist: der Versicherte inner-    derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\nhalb der letzten achtzehn Jahre vor Be-       Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nendigung des Arbeitsverhältnisses ins-        vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2475), wird wie folgt\ngesamt weniger als fünfzehn Jahre,            geändert:","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2495\n1. Dem § 7 wird angefügt:                                         auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch\n,,(3) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-\neine mindestens einen Kalendermonat andauernde\ndung des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nArbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der\nordnung steht nicht entgegen, daß ein Versicherter\nVersicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres\nnach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeits-\nallein aus den in Satz 1 genannten Gründen der\nvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht,\nArbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom\nweil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung\n1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch,\nanzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bil-\nwenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990\ndungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung\nbegonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage\nder zehn Jahre nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 der\ndas 58. Lebensjahr vollendet hat.\"\nReichsversicherungsordnung werdan auch Zeiten\nnicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflich-\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine minde-       2. § 7 c wird wie folgt geändert: ·\nstens einen Kalendermonat andauernde Arbeits-                  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nlosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Ver-\nsicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres                  b) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nallein aus den in Satz 1 genannten Gründen der                      ,,(2) § 117 b des Angestelltenversicherungs-\nArbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom                  gesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden\n1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch,               Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das\nwenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990                   Arbeitsverhältnis\nbegonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage\ndas 58. Lebensjahr vollendet hat.\"                                 1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist\noder\n2. § 7 a wird wie folgt geändert:                                     2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine\nBeendigung vereinbart oder dem Versicherten\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                   eine Vereinbarung über die Beendigung des\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                                        Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-\nboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor\n,,(2) § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in                 dem 1. Juli 1987 endet.\"\nder am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist\nweiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhält-\nnis                                                                             Arti~el 9\n1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist            Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\noder                                                                Neuregelungsgesetzes\n2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nBeendigung vereinbart oder dem Versicherten\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\neine Vereinbarung über die Beendigung des\n111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinig-\nArbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor\nGesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie\ndem 1. Juli 1987 endet.\"\nfolgt geändert:\nArtikel 8                         1. Dem § 4 wird angefügt:\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\n,,(6) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-\nNeuregelungsgesetzes\ndung des § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-               zes steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermitt-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                lung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes           nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzu-\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 24 75), wird wie folgt          nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-\ngeändert:                                                        maßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der\nzehn Jahre nach § 48 Abs. 2 Satz 2 des Reichs-\n1. Dem § 7 a wird angefügt:                                      knappschaftsgesetzes werden auch Zeiten nicht\nmitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige\n,,(4) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-           Beschäftigung durch eine mindestens einen Kalen-\ndung des § 25 Abs. 2 des Angestelltenversiche-                dermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen\nrungsgesetzes steht nicht entgegen, daß ein Ver-              worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung\nsicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der            des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1\nArbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung         genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur\nsteht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare               Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die\nBeschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren                   Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor\nberuflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei               dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Ver-\nder Ermittlung der zehn Jahre nach § 25 Abs. 2 Satz 2         sicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr voll-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes werden                  endet hat.\"","2496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. § 4 a wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 11\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                       Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                             In Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,(2) § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes        14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) wird folgender Satz 2\nin der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung         angefügt:\nist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsver-\nhältnis                                               ,,Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstel-\nlung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist\n1 . vor dem 1 . Januar 1 986 beendet worden ist       keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber\noder                                             Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder\n2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine          der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirt-\nBeendigung vereinbart oder dem Versicherten      schaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des\neine Vereinbarung über die Beendigung des        Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Er-\nArbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-        bringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.\"\nboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor\ndem 1. Juli 1987 endet.\"                                                   Artikel 12\nBerlin-Klausel\nArtikel 10\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                   Dieses Gesetz gi.lt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der          · Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom                  Dritten Überleitungsgesetzes.\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 13\nIn § 26 a Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl                                Inkrafttreten\n,, 75\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2 die Zahl „65\"\ndurch die Zahl „ 70\" ersetzt.                                    Dieses Gesetz tritt.am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                           2497\nVerordnung\nüber Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Länderrisikoverordnung - LrV)\nVom 19. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das               (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom             Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite (Zusagen und ln-\n11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der       anspruchnahmen) im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 des\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von         Gesetzes über das Kreditwesen ungekürzt zu berück-\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für             sichtigen; § 20 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.\ndas Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1 255)\nwird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver-\nordnet:                                                                                  §2\nEinreichungsweg und Einreichungstermin\n§ 1\n(1) Die Meldungen sind in vierfacher Ausfertigung der\nVoraussetzungen und Umfang der Meldepflicht             für das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kredit-\ninstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-\n(1) Kreditinstitute, bei denen das Volumen der Kredite\nbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Kalender-\nan Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungsbe-\nvierteljahres, beginnend am 31. Dezember 1985, bis\nreichs des Gesetzes über das Kreditwesen einh1.,mdert\nspätestens zum letzten Geschäftstag des auf jedes\nMillionen Deutsche Mark am Ende eines Kalendervier-\nKalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen.\nteljahres übersteigt, haben nach diesem Stand mit dem\nVordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß               (2) Die Landeszentralbanken leiten die Meldungen\n§ 25 Abs. 4 KWG\" (Anlage) der Deutschen Bundesbank           mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für\nAngaben über diese Geschäfte zu machen. Das Unter-           das Kreditwesen weiter.\nschreiten der Grenze für die Meldepflicht zum Ende\neines darauffolgenden Kalendervierteljahres ist vor-                                     §3\ndrucklos anzuzeigen.\nRückmeldungen\n(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a\nAbs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei deren             Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die\nKreditinstitutsgruppe das nach § 1O a Abs. 3 dieses          eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deut-\nGesetzes quotal zusammengefaßte Volumen der Kre-              schen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für ein-\ndite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungs-        zelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamt-\nbereiches des Gesetzes über das Kreditwesen am Ende           ergebnissen.\neines Kalendervierteljahres einhundert Millionen Deut-\n§4\nsche Mark übersteigt, haben nach diesem Stand mit\ndem Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen                                    Berlin-Klausel\ngemäß§ 25 Abs. 4 KWG\" (Anlage) der Deutschen Bun-\ndesbank Angaben zu diesen Geschäften der Kreditinsti-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ntutsgruppe zu machen. Nachgeordnete Kreditinstitute           leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes\nsind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die      über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\nfür die Meldung erforderlichen Angaben zu machen.\n§ 10 a Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen über                                    §5\ndie Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt\nInkrafttreten\nentsprechend. Das Unterschreiten der Grenze für die\nMeldepflicht zum Ende eines darauffolgenden Kalender-           -Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvierteljahres ist vordrucklos anzuzeigen.                     in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 1985\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKuntze","N )>       l'I,,)\nM~ldung        z um      Auslandskreditvolumen                                          gemäß        525 Abs.     •    KWG                                   ~::,\nr a;-\n.,:.\n(0\ni»: (0     CO\n::::, (D\nAn die Landeszentralbank               D     Einzel-ldung gemäß 1         1 Abs.      1 der Linderrlslkoverordnung                                       Blatt •••     a.\nCD\n~\n~\nD    Quotat zusanmengefaßte Meldung eines übergeordneten Kredit-                                                               c;;·\ninstituts einsch!. nachgeordneten Kreditinstituten gemäß                            Kreditinstitutsgruppe                 ~\nzur Weiterleitung an die                    § 1 Abs. 2 der Länderrisikoverordnung                                                                  1   -              0\n<\n.,CD\nEinzelkreditinstitut                 0\nDeutsche Bundesbank\nB 11\nD     übergeordnetes Kreditinstitut                                                                                             ~\na.\n::::,\nFrankfurt am Ma1n\nD     Nachgeordnetes Kreditinstitut\n(Quota! zusanmengefaßtes) hEK\nC:\n:::,\n(Q\n2)\nD     Einzelkreditinstitut\nMio DM 1 )\nStand\nEnde:                                            1D\nC\nKreditinstitutsgruppe (g8fflä8 § 13 • Abs. 2 KWG)                                                                                    :::J\nQ.\n(D\n(/)\nCO\n(D\nBeträge in Mio DM 1 )                    (/)\n(D\nKreditinanspruchnahme 4)                                              Zusatzangaben                                      N\n0-\nfür (3) außerhalb des Landes (1)          Off. Kredit-                         Ei nze hrertbe-\nbestehende Real- und Personal-          zusagen 8)                           richtigUngen                  -~\nsicherheiten 6)            ~hne Zusagen                         und Rückstel-                  L\nSl)\nim Rahmen v.                        1ungen 9) bei                  ::,-\nBürgschaft .•                               Lokalfinan~~                         Krediten in                    ......\nGarantien u.                                zierungen 5                          Spalte (3)                    CO\nSl)\nda runter:     sonstige Ge-                                soweit für                Anleihen                                  :::::,\ndurch Kre-     wä h r I e i s tun -  sonstige              sie nicht                 und                                      CO\nditinstitute   gen von Ge-           im Gel-               bereits                   Schuld-                                   ......\nim Geltungs-   b i etskö rpe r-      tungsbe-              Sicherheiten              ver-                                     CO\nbere ich des   scharten im           reich des             entsprechend              sehre i-                                  CO\nInsgesamt: KWG heraus-        Geltungsbe-           KWG be-    in Dritt-  (5) bestehen  Loka 1-     bungen im                                _o1\n( ohne Loka 1- gelegt           reich des             findl iche !ändern    oder ihre     finan-      Land (1)  für                             -1\nfinanzierung (einschl.          KWG 7)                Sicher-    befind-    Beste 11 ung  z ierung    an-        Län-     für                   ~-\nLänder- in e inein an\"!' Zweigstellen   (einschl.             heiten     1 iche     rechtsver-    in einem    sässiger  der-      Ad res-\nschlüs- deren Staat in einem an-        Hennes-               (außer     Si eher-   bindl ich zu- anderen     Emit-      risi-    sen r i -\nL a n d 3)              sei          5))         deren Staat)   deckung)              (5))       heiten     gesagt ist    Staat5)     tenten     ko       siko\n(1)               (2)        (3)              (4)              (5)                 (6)        (7)        (8)          (9)         (10)    ( 11)    (12)",".\nz:\"'\n(J)\nu)\n1\n--i\nn,\n(C\nQ.\n..,\nCD\n)>\nC:\nCl)\n(C\nn,\n~\nCD\n0\n:::,\n:::,\nQ.\nCD\n:::,\n1\\)\n~\n0\nCD\nN\nCD\n3\nO\"\n..,\nCD\nSumne/                                                                                 (0\nZwi1chen11a1111e                                                                        CX>\n01\nFür die Richtigkeit der Meldung\nFirma, Unterschrift                   Datum Sachbearbeiter     Telefon\n~\nVordr. 10530      01.86 - 6 5 4 3 2 1                      Anmerkungen siehe Rückseite ~\nCO\nCO","1\\)\n01\n8\n- Rückseite -\nAnmerkungen:\n1)  Angaben bitte ohne Komnastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen\n- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,\n- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.\n2)   Nur ankreuzen. wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß§ 13 a Abs. 2 KWG vorliegt.                                                OJ\nC\n::,\n3)  Sämtliche Länderengagements über 1 Mio DM; Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnumnern des Verzeichnisses der Länder aus      Q.\nder Richtlinie der Deutschen Bundesbank zum Auslandsstatus; zuzüglich DDR (Schlüssel-Nr. 058).                                  CD\nC/)\n(Q\n4)  Alle Kredite gemäß§ 19 Abs. 1 Satz 1 KWG ohne Anwendung von Freistellungsregelungen des§ 20 KWG und ohne Kompensation           CD\nmit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz     C/)\nin einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppenin-      CD\nterne Forderungen sind in der quotal zusamnengefaßten Meldung wegzulassen. Bei Einze.lmeldungen von gruppenangehörigen Kredit-  N\ncr\ninstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). Zusätzlich sind gruppeninterne Forderungen\npro Land in der nächsten Zeile in ( ) anzugeben. Ländennäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen\nZuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden.                                                                               -~\nc_\nKredite von nachgeordneten Kreditinstituten und Zweigstellen In einem anderen Staat an Kreditnehmer im eigenen Sitzland,        !l)\n5)                                                                                                                                  ::;\ndie dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.                                                                   \"\"\"I\n(Q\n!l)\n6)  Außerhalb des Staates, in dem der Kreditnehmer ansässig ist. verfügbare Sicherheiten. Wenn sich bei ~rediten an Zweigstellen    ::,\nderen Zentrale in einem anderen Land befindet, ist ein als Sicherheit i.S. der Spalten 6 und 7 zu wertender Haftungstatbe-     (Q\nstand gegeben. Weitere Zweigstellen in anderen Ländern sowie Konzernverbindungen zu Unternehmen in anderen Ländern bleiben      .....\nhingegen unberücksichtigt.                                                                                                      c.o\n(X)\n7)  Unter Einbeziehung der den Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des KWG im Rahmen des Grundsatzes I gleichgestellten       _01\neuropäischen Einrichtungen (EWG, EGKS, Euratom. EIB).\n8)  Eine in Spalte 8 anzuzeigende Kreditzusage ist gegeben, wenn sich das Kreditinstitut in rechtsgeschäftl ich verbind! icher      ~\nWeise verpflichtet hat, einem anderen Kreditinstitut oder einem Kunden auf dessen Verlangen einen Kredit gemäß§ 19 Abs. 1\nSatz 1 KWG in oder bis zu einer bestimnten Höhe effektiv zur Verfügung zu stellen. Ein nicht ausgeübtes Recht des Kreditin-\nstituts zum freien oder von Bedingungen abhängigen Widerruf der Kreditzusage ist insoweit ohne Bedeutung.\n9)  Angaben nach Maßgabe des letzten festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wertberichtigungen\nwährend des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäß§ 26 a KWG, die nicht bei den\nin Spalte 3 aufgeführten Krediten ge~ildet wurden, sind nicht aufzunehmen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                          2501\nVerordnung\nüber die Einreichung quotal zusammengefaßter Monatsausweise\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Monatsausweisverordnung - MonAwV)\nVom 19. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das                                      §2\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Einreichungsweg und Einreichungstermin\n11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von          (1) Die quotal zusammengefaßten Monatsausweise\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für           sind in vierfacher Ausfertigung der für das übergeord-\ndas Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255)         nete Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Lan-\nwird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver-          deszentralbank jeweils nach dem Stand des Monats-\nordnet:                                                     endes, beginnend am 31. Januar 1986, bis spätestens\n§ 1                              zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzu-\nreichen.\nVordrucke für die Einreichung\nQuotal zusammengefaßte Monatsausweise nach                  (2) Die Landeszentralbanken leiten die Monats-\n§ 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen sind         ausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-\nvon den übergeordneten Kreditinstituten im Sinne des       aufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.\n§ 13 a Abs. 2 dieses Gesetzes mit folgenden Vor-\ndrucken einzureichen:\n„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß                                          §3\n§ 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2\" (Anlage 1),                                        Berlin-Klausel\n„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß\n§ 25 Abs. 2 KWG- Forderungen und Verbindlichkeiten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngegenüber Kreditinstituten - QA 1/QA 2\" (Anlage 2),        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß\n§ 25 Abs. 2 KWG - Forderungen an Nichtbanken -\nQB 1/QB 2\" (Anlage 3),\n§4\n„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß\nInkrafttreten\n§ 25 Abs. 2 KWG- Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-\nbanken - QC 1/QC 2\" (Anlage 4).                               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 1985\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKuntze","~   1\\)\n...s: -\nN\nQ u o t a I              z u s a m m e n g e f a ß t e r                     Mo n a t s a u s w e i s                         g e m ä ß              § 25 Abs • 2        KWG      C::::,     CJ1\n(Ubergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und                                                                             G>\n0\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG) l)                                                                                       1\\)\n0     CQ\n-\n::::, CD\nAn die L1ndeszentr1tbank                                                                                                                                                                             G> .....\ncn\nKreditinstitutsgruppe     G>\nC\nzur Weiterleitung an die\nUMrgeordnet•• Kreditinstitut:\n-------------------                                                                                     cn\n~\nCD\n;;r\nDeutsche Bundesbank                               Kre41tinstltutsgrwppe:                                                                                                   Stand                    <\nB 120                                             (g_.8       1 13 • Abs. 2 kWG)                                                                                                                    ...0\nCD\nFrankfurt am Main\nEnde:                    ...\nQ.\n::::,\nC\n::::,\nAktiva                                                                                                       Zusatzangaben zu Aktiva                             Beträge in Mio DM 2)          QV1 CO\n010\n020\ncno\nKHMnbeata11d\nGutl\\abe11 bei der Deutache11 8u11detba11k\nPostgiroguthaben\nOtO\n020\n030\n111 l'oaltlo!I 050 011thaltan\n05I\n059\neit,ell0Zlehllft90II\nAuslandswechul\n..\n05t\nCD\nC:\n::,\n0.\nCt)\n(/J\n040  Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zina· und Oividendanschelne                                                                                                                                      <O\ns-1• zum Einzug erhalten• P1pi•r1                                          040                                                                                                                            CD\nin Position 060 enthalten                                                                               (/J\n050  Wech11I                                                                                                                                                                                                   CD\n069    Forderungen tn die Deutsch• Bundesbank                               06t\n051   bundeabankfählge Wech„l (ohn• 052)                                   051                                                                                                                            N\nC\"\n052   bei der Deutschen Bundesbank r1finan1ierbara Solawechsel             052\nin Position 090 enthalten (nur zum Jahr11endo auuufüllon}\n053   sonstige WKhHI                                                       053\n099    Besitz von mehr als dom zehntan Tell dor Anteil• 1iner · Kapiul• .\n.~\ns-       0,0                              gesellschaft oder bargr.chtlichen Gewerkschaft ohne Betailigungen    099                      c...\nm\nO&O  Forderungen an Kredltinatituto(1in1ehl ,,N-nuchuldverschraibungen)         060                                                                                                                            :::r\n070  Schatzwechsal und unv1rzinsliche Schat11nweisun9en                         070                    zu Position 170                                                                                        (0\nm\n::,\nOIO  Anleihen und Schuldverschr•ibungen                                         080                       179    Nennbetrag der eigenen Aktien (Geschäftuntaila}                      179\n<O\n090  Wertpaplera,1-.lt sie nicht unt1r anderen Position1n                                                                                                                                                      ~\naunu-iun alnd                                                              090\nzu Position 180                                                                                         (0\n100  Forderungen an Kunden( elnschl. Namensschuldverschr1ibungen)               100                                                                                                                            (X)\n189    Nennbetrag der Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit                               .01\n110  Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand                           110                              betailigten Gesellschaft                                             189\n120\n130\nDurch laufende Kredito( nur T rouhandgoach äft•)\nBotolli51ungen\n120\n130                    zu Position 190                                                                                         ~\n140  Grundstücke und Gebäude                                                    140                       199    Nennbetrag dar eigenen Schuldv1rschroibungon                         199\n150  Betriebs• und Goachiiftsauutattung                                         150\n1&0  Nicht olngezahltos Kapiul                                                  160                                                                       A b a t i - - (058 bis 111) I01\n170  Eigono Aktion (Goschiiftunteilo)                                           170\n180  Antollo an einer horrac:hondon oder mit Mehrheit beteiligten\nGeaellachaft                                                               110\n190  Eigono Schuldverschreibungen                                               190\n19$  L1Hin51511511nstiinde 3)                                                   19$\n200  Sonstige Aktiva (ohne Loasinggogenstände)\n201   ausgowiosanar Verlust                                                201\n202   Rechnun5111b9ronzungsposton f. Sparbri•f• u. ii. Abzinsun51spapier1  202\n203   Aktivsaldo dar schwebenden Verrechnungen einschl. Saldo aus\nder quoulon Schuldanzu11rnmenfas~un51                                203\n204   übrige Aktiva (ohne Lauinggegenstände)                               204\ns u - 200\n209   Aktivischer Unt•rschiedsbetrag aufgrund quoblar Kapiulzuumman•\nfa11un51                                                                   209\n210  Sunwno dor Aktiva                                                         210","Passiva                                                                                      Zuutzangaben zu Passiva                                                           QV2\n220  Vert>indhchkeitan gegenuber Kred1tinatituta11 (elnld\\l.H-nuchuld·                     In Polition 220 enthalten\nver1ehre1bungen) (fur 0ausparkauen: einschl. 8•uap•re1nlagen)         220\n229   den Kreditneh-rn nicht abgerechnete eigene Ziehungen IM Umlauf     22!1\n230\n~r.~~r:.:~c..h~!li~:Cht~a=a~:~~r:::~::~r~:=) ande.-.11                                In Position 232 enthalten\n231   Spareinlagen ( für 8auaparkanen: einachl. Bauspar-einlagen)     231               239   Gelc:IMarktpaplere                                                 239\n232 ....,._ v..-.1ndlchkett.11                                        222             zu Position  ~    nachrichtlich\n240  lnh.t..Nchuldverschre;t»v....,. ;. Uot,uuf (.,;nschl.verk•uftar,\ns-  l30               25!1  eigener BHttnd an eigenen Akzepten                                 259\nnoch zu hefernder lnhM>erochYldversch,..;t,ungen)                     2-40            In Position 2911 enthalten\n250  E...,,_ Ak._te ulld Sol-\"Mf 1a UalMf                                  ~                 299   Genulrechtakapltal, dessen Rückzahlungsanspruch In -nlger als\nz-i Jahren fiillig wird oder aufgri,nd des Vertrages fällig\n2IO  Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)                         260                     -rden kann                                                         299                  z\n~\n270  Rückstellungen                                                        270             In Position 340 und 350 enthalten\n0)\n280  Wertberichtigungen                                                                      3~1   Aularhalb des Geltungaberelchs des KWG rediskontierte Wechsel      351                  u.)\n2111  Einzei-rtt>erichtigungen                                        281                                                                                                              1\n390    Den Kreditneh-rn nicht abgerechnete -itergegebene Wechsel\n282   s-twer1t>erichtigungen                                          2112                   (ohne eigene Ziehungen)                                             390\n~\ns-  280             400    Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel· u. Scheckbiirgschaften                     <O\nsowie aus Gewährleistungsvertragen                                  400\n290  Sollderposten Mit Rücklageanteil                                      290                                                                                                             Q.\n218  Genu8rechtskapltal                                                    298\n410    Vert>indlichkeiten aus Devisentermin~schäften                                            ...,\nCD\n30D  Grund· oder St-kapital bzw. Geschäftsguthaben                         300\n411\n412\nAbnah-verpfllchtunsien\nLieferverpfl lchtungen\n411\n412\n•cn\nC\n310  Offene Rücklagen (gemäß § 10 KWG)                                     310\nAbstimm•- (229 bis 412)  902                 <O\n311  paasiv. Unterschiedsbetras, aufgrund quotaler Kapitalzu1-nfu1ung      311                                                                                                             0,)\n320  Sonatige Pauive\n420\n=~~~~~~:'.te~:.:::1:..de~e~i~~,~~':1:.:'\nMite auszu-lsen sind, geoeniiber\n~~:i-::r~-ra~:r:~                        ~\n321   Verpflichtungen aua Warengeschäften 11.aufge-.Warenkrediten     321\n421  Kreditinstituten illl Geltungsbereich des KWG                  421                  1D\n322   Paasivsaldo der schwebenden Verrechnungen elnachl. Saldo aus                                                                                                                    0\n422\n::,\nder quotalen Schuldenzusa....,.nfauung                          322                    422  Nichtbanken lffl Geltungsbereich des KWG\n_::,\n323   übrige Pauiva                                                   323                    423  ~                    wlerflalll „   Gett1111„Nlcha dea KWG     413\nQ.\nsu- 320                                                                                    s-  4lO                  CD\n::,\n330  Summe der Paniva                                                      330                                                                                                             1\\)\nAnmerkungen:\n340  0efl Kredl'-\"-11 ....,_hnete eigene Zlllhunget1 i. UMiauf             MO\n~\n1) Kreditinstitute sind Unternehmen gemäß S l KWG sowie bei nachgeordneten Instituten geüß\n350  lndoas-ntsverblndllchkeiten aus rediskontierten Wechseln              350            H 1 und 10 a Abs. 2 Satz S KWG                                                                   0\nCD\n3IIO Aus   „   WecllMlbeatancl -\n(oflM lllkN-'!Nf)\nVerfall z - 11111119 vernndtlt W-hMI\nllO\n2) Angaben bitte ohne KOIMIUtellen, Rundung n•eh kaufmännischer Rundungsregel {S/4)\nN\nCD\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen:                                                            3\n370  Geachilftswf- (330 bis JIO)                                           370\n• amtlich notierte Währungen zu Kassamlttelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen  O\"\nMeldestichtag                                                                                 ...,\nCD\n• amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An• und Verkaufskursen     ......\n(0\n3) Gegenstände. über die ein gruppenangehöriges Unternehmen als Leasinggeber Leasingverträge        (X)\nabgeschlouen hat.                                                                                0,\n1GröleN    Veriin•runpn einzelner Positionen bitte a1,1f einem eeaon•rten Blatt erliiuternf\nFür die Richtigkeit der Meldung (einschl. Anlagen)\nFirma, Unterschrift                                                              Datum           Sachbearbeiter                                                 Telefon\nVordr. 10520                01.86 - 6 5 4 3 2 1\n1\\)\ng\nCA>","z u s a m m e n g e f a ß t e r                M o n a t s a u s w e i s              g e m ä ß     § 25 Abs. 2       KWG             N   J>  1\\)\nQuotal                                                                                                                                                 5; :::,  c.n\n(Ubergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und                                                   3: i»\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG)                                                                       0 CQ\n:::, CD\nR\nkredltln1tltut11rup~•            QA  c»   f\\)\nUbergeordneus Kreditinstitut:\n------------------                                                                                                  11\nc»\nC\ncn\n~\nkredltin1tltut19ruppe:                                                                                             Stand                                Cl)\n(g9'11i~ 1 13 a Abs. 2 kWG)                                                                                                                             ;;·\nEnde:                                <\n...0\nCl)\n...\nQ.\n:::,\nC\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                                                             :::,\nCQ\nForderungen an Kreditinstitute                                                   O.A 1                   CD\nC\n::::J\n- Beträge in Mio DM -              a..\n(t)\ner,\nForderungen   ( gemäß QV1 060)                                                   CO\n(t)\ner,\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist                                              (t)\nSchuldner                                                          von 3 Monaten       von über                     insgesamt                     N\nrr\ntäglich fäl I ig    unter 3 Mona-        bis 1 Jahr       1 Jahr bis   von 4 Jahren     (1 bis 5)                    [\n1\nten\n2\neinschließlich unter 4 Jahren\n3                4\nund darüber\n5               6\n--\nc_\nm\n::r\nKreditinstitute im\nGeltungsbereich des KWG               110\ncam\n::::J\nKreditinstitute außerhalb des                                                                                                                                  CO\nGeltungsbereichs des KWG              120                                                                                                                       ~\nCO\nCX>\n_01\nSurnne Kreditinstitute (110 + 120) 100\n~\nWechselkredite\nWechsel-           Wechse I se r i en\nSchu I dne r               d i skontkred i te zur längerfri-\n(ohne              stigen F.inan-\nSpalte 8)         zierung      1)\n7                 8\nKreditinstitute im\nGeltungsbereich des KWG               110\nKreditinstitute außerhalb des\nGeltungsbereichs des KWG              120\nSul'rme Kreditinstitute (110    + 120) 100\n1)    AKA- und GEFI-Wechsel","Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                                        QA2\nverbind! ichkeiten    1)   (ohne Bauspareinlagen)\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\ntäglich fällig\nGläubiger                              unter 1 Monat      von 1 Monat      von 3 Monaten      von über\nbis unter          bis 1 Jahr     1 Jahr bis  von 4 Jahren\nSichtverbindlichkeiten           3 Monaten       einschließlich unter 4 Jahren  und darüber  z\n~\n1                 2                 3                 4             5             6       0)\n(.,.)\nKreditinstitute im                                                                                                                          1\nGeltungsbereich des KWG              110\n~\n(C\nKreditinstitute außerhalb des\nGeltungsbereichs des KWG             120                                                                                                  Q.\n([)\n\"\"\"\nSunme Kreditinstitute (110 + 120) 100                                                                                                     •C:\n(/)\n(C\nß)\ner\n~\nOJ\n0\n::::,\nverbind! ich-    in Spalte 7 sind enthalten                                                     _::::,\nkeiten    1)                                                                                     Q.\n(ohne Bauspar-   Sparbriefe,        NamensschuJd-                                                ([)\neinlagen)       Namens-Spar-       verschrei-                                                   ::::,\nGläubiger               insgesamt      schu I dve r-      bungen 2)                                                    1\\)\n(1 bis 6)      schreibungen      (ohne i. Spa I te\n8 enthaltene)\nBauspar-\neinlagen   , )                             !l>\n0\n([)\n7                 8                 9                10                                   N\n([)\nKred I t i nst i tute im                                                                                                                  3\nGeltungsbereich des KWG              110                                                                                                  er\n([)\nKreditinstitute außerhalb des                                                                                                             \"\"\"\n....t.\nGeltungsbereichs des KWG             120                                                                                                  <O\n(X)\n01\nSunme Kreditinstitute (110 + 120) 100\n1)  Absti11111ung mit QV2 220: Anlage QA2 Position 100/7 + 100/10\n2)  Ohne die zur Sicherung aurgenonmener Globaldarlehen dem Darlehensgeber ausgehändigten Namensschuldverschreibungen\nVordr. 10521           01.86 - 6 S 4 3 2 1\nN\nCJ1\n0\nCJ1","Q u o    t a I    z u s a m m e n g e f a ß t e r       M o n a t s a u s w e i s       g e m ä .ß     § 25 Abs. 2        KWG            N     )>   1\\)\n(übergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und                                     ~::::,     c.n\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG)                                                            3:m       0\n0 CQ       0,\n::::, CD\nUbe rgeo rdnetes Kreditinstitut:\nKredltlnstltutsgrupP.•        QB   Cl)\n;-\nw\nCl)\nC\n(/)\nStand                              ~\nKreditinstitutsgruppe:                                                                                                                  CD\n(gNli8 § 13 a Abs. 2 KWG)\nEnde:                             cii\"\n<\n...0\nCD\n...C.\n::::,\nC\nForderungen an Nichtbanken                                                               ::::,\nCQ\n0.8 1                 CD\nC\n• Beträge in Mio DM -                :::,\na.\nforderungen  (gemäß QV1 100)                                                (1)\n{/)\nCO\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist                                                  (1)\ncn\n(1)\nSchuldner                                                                                           insgesamt\nbis 1 Jahr           von über 1 Jahr         von 4 Jahren               (1 bis 3)                     N\neinschließlich       bis unter 4 Jahren         und darüber\ner\n[\nNichtbanken im Geltungsbereich\n1                     2                      3                        4                         --\nc,_\n!l)\n:r\ndes l<WG                                                                                                                                          ~\nBundesbahn und Bundespost      111                                                                                                           CO\n!l)\n:::,\nEigen- und Regiebetriebe der                                                                                                                 CO\nÖffentlichen Haushalte 1 )     112                                                                                                           .....\nCO\nCX)\nVersicherungsunternehmen       113                                                                                                           91\nSonstige Unternehmen\n(ohne 111 bis 113)             114                                                                                                           ~\nUnternehmen    (111 bis 114)     110\nPrivatp•rsonen und Organisa-\ntionen ohne Erwerbszweck         120\nÖffentliche Haushalte            200\nNichtbanken im Geltungsbereich\ndes l<WG    (110 + 120 + 200)      300\nNichtbanken außerhalb des\nGeltungsbereichs des l<WG\nUnternehmen und Privatpersonen   410\nÖffentliche Haushalte            420\nNichtbanken außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des l<WG (410 + 420) 400\nSunme Nichtbanken     (300 + 400)  500","Q82\nWechselkredite\nWechseldiskont-       Wechselserien zur\nSchuldner                       kredite             längerfristigen\n(ohne Spalte 2)            Finanzierung 2)\nz:-\"'\n!                                         1                        2\n0)\nu.)\nNichtbanken im Geltungsbereich\ndes l<WG                                                                                   1\nBundesbahn und Bundespost       111                                                ;-f\nEigen- und Regiebetriebe der                                                       CO\nÖffentlichen Haushalte 1)       112                                                a.\nCD\n'\"\"\"I\n)>\nVersicherungsunternehmen        113                                                C\nC/)\nSonstige Unternehmen                                                               CO\nß>\n(ohne 111 bis 113)              114                                                C\"\n~\nUnternehmen   (111 bis 114)      110                                                CIJ.\n0\n;j\nPrivatpersonen und Organisa-                                                        _;j\ntionen ohne Erwerbszweck         120                                                a.\nCD .\n;j\nÖffentliche Haushalte            200\nNichtbanken im Geltungsbereich\n\"'!l>\ndes l<WG    (110 + 120 + 200)       300                                                0\nCD\nNichtbanken außerhalb des                                                               ~\nGeltungsbereichs des KWG                                                                3\nUnternehmen und Privatpersonen   410                                                C\"\nCD\n'\"\"\"I\n......\nÖffentliche Haushalte            420                                                CO\n(X)\nNichtbanken außerhalb des Gel-                                                         01\ntungsbereichs des KWG (410 + 420) 400\nSunme Nichtbanken    (300 + 400)    500\n1)    Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften\n2)   AKA- und GEFl•Wechsel\nVordr. 10522       01.86 - 6 5 4 3 2 1\n1\\)\ng\n.....","Q u o t a I       z u s a m m e n g e f a ß t e r        M o n a t s a u s w e i s        g e m ä ß      § 25 Abs. 2        KWG           N     ):> 1\\)\n(übergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und                                       ~:::,     CJ\"I\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG)                                                             3:: iir   0\nex,\n0 CC\n:::, CD\nkredltln1tltut11ruPP.•            Q( m~\nurm\nU~er9eordnete1 Kreditinstitut:\n------------------                                                   Stand\nC\nf/)\n~\nKreditinstitutsgruppe:                                                                                                                      CD\n(gaaiiS § 13 a Abs. 2 KWG)                                                                                                                  c;;·\nEndt:                                <\nCD\n\"\"I\n0\n\"\"I\nQ.\nVerbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken                                                              :::,\nC\n:::,\nC0\n0(1\n- Beträge in Mio DM -              CD\nC:\n::::,\nverbind! ichkeiten (ohne Spareinlagen)  (gemäß QV1 232)                                      a.\nCD\ntäglich fällig\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist                                 \"'CD\n(0\nGläubiger                                unter 1 Monat   von 1 Monat\nbis unter\nvon 3 Monaten\nbis l Jahr\nvon über\n1 Jahr bis      von 4 Jahren                  \"',::rCD\nSichtverbindlichkeiten       3 Monaten    einschließlich un,ter 4 Jahren    und darüber                  0-\nä\nNichtbanken im Geltungsbereich\ndes l<WG\n1              2               3              4              5                6\n--\nc_\n0)\n::r\nBundesbahn und Bundespost      111                                                                                                                ~\n(0\n0)\nEigen- und Regiebetriebe der                                                                                                                      ::::,\nöffentlichen Haushalte *)      112                                                                                                               (0\n.....\nCO\nVersicherungsunternehmen       113                                                                                                                CO\n_01\nSonstige Unternehmen\n(ohne 111 bis 113)             114                                                                                                                [\nUnternehmen    (111 bis 114)     110\nPrivatpersonen und Organisa-\ntionen ohne Erwerbszweck         120\nÖffentliche Haushalte            200\nNichtbanken im Geltungsberefch\ndes l<WG (110 + 120 + 200)         300\nNichtbanken außerhalb des\nGeltungsbereichs des l<WG\nUnternehmen und Privatpersonen   410\nÖffentliche Haushalte            420\nNichtbanken außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des l<WG (410 + 420) 400\n-\nSurrme Nichtbanken    (300 + 400)  500","ac2\nverbind! ich-                     In Spalte 1 sind e~thalten\n,,....\nkeiten ohne\nSpareinlagen   Soarbriefe. Namens-Soarschuldverschreibunaen Namensschuld-\nm,t Laufzeit oder Kundii unasfr1st       verschrei-\nGläubiger                   QV1 232)                       von uber                   bungen (ohne\nbis 1 Jahr       1 Jahr bis    von 4 Jahren i. vorstehenden\nlnsges•t    einschl leßl Ich unter 4 Jahren   und darüber  Spa I ten 2 bis  z;-,\n• QC1, 1 bis 6\nl             z                3              q              ,\n4 enthaltene)\n0)\nw\nNichtbanken Im Geltungsbereich                                                                                           1\ndes l<WG\nBundesbahn und Bundespost       111                                                                                -i\nll>\n(0\nEigen- und Regiebetrlebe der                                                                                      a.\nöffentlichen Haushalt• *)      112                                                                                (l)\n\"\"'\n)>\nVersicherungsunternehmen        113                                                                                C:\nC/J\n(0\nSonstige Unternehmen                                                                                              ll>\n(ohne 111 bis 113)             114\n~\nCD\nUnternehmen   (111 bis 114)      110                                                                                0\n::::J\nPrivatpersonen und Organisa-                                                                                       _::::J\ntionen ohne Erwerbszweck         120                                                                                a.\n(l)\n::::J\n~\nÖffentliche Haushalte            200\nNichtbanken im Geltungsbereich                                                                                         C\ndes l<WG (110 + 120 + 200)          300                                                                                (l)\nN\n(l)\nNichtbanken außerhalb des\nGeltungsbereichs des l<WG                                                                                              3\nO'\nUnternehmen und Privatpersonen   410                                                                                (l)\n\"\"'\n~\nÖffentliche Haushalte            420                                                                                CO\n(X)\n01\nNichtbanken außerhalb des Gel-\ntungsberelchs des l<WG (410 + 420) 400\nSunne Nichtbanken     (300 + 400)   500\n*)     Rechtlich unaelbatindlt• letrlebe von Gebietskörperschaften\nVordr. 10523        01.86 - 6 5 4 3 2 1\n1\\)\n2","2510                                 .. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985·, Teii 1.\n·erste Verordnung              · '\nzur Änderung der_ Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes\nVom 20. Dezember 1985\nAuf Grund des§ 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n§ 18 At>s. 4. des Melderechtsrahrnengesetzes vom                       ;,(2) .Zµr Durchführung der Versicherung wegen\n16. August 1980. (BGBI. 1 S. 1429) verordnet die                     Kind~rerziehung nach § 1227 a der Reichsversi-\n· Bundesregierung mit Zustimmung des· Bundesrates:                     cherungsordnung, § 2 a des Angestelltenversi-\ncherungsgesetzes und § 29 a des Reichskrtapp-\nArtikel 1                                  schaftsgesetzes haben die Meldebehörden der\n. Datenstelle       der    Rentenversicherungsträger:.\nDie Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung\ndes Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBl.1. S. 810) wird wie\nunverzüglich nach $peicherung_einer Geburt         im •\n1\nMelderegister folgende Daten der Mutter zu über-\nfolgt geändert:                                                      mitteln (Geburtsmitteilung):\n. Farililiennamen (jetziger und             0101-0104, ·.\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Arbeit und <:Jen\nfrüherer Name mit Namens-              . 0201-0203,\nRentendienst der Deutschen Bundespost\" durch die .\nbestandteilen)\nWorte „Arbeit, den Rentendienst der Deutschen\nBundespost und die Datenstelle der Rentenversiche-                Vornamen                                 030,1-0303,\nrungsträger'' ersetzt ·                                           Tag der Geburt .                         0601,\nGeburtsort                               0602,\n2. § 4 wird wie folgt geähdert:                                      Anschrift                                1201-1203,'\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                                                  1205-1207,.\nMonat und Jahr                           1604.\n„Datenübermittlungen an den Rentendienst der\nder Geburt des Kindes\nDeutschen Bundespost und an· die Datenstelle\n. der Rentenversicherungsträger''.                  ·           Bei Mehrlingsgeburten sind die Daten der Mutter\nmehrfach entsprechend der Zahl der Geburten ·zu·\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1 und gleichzeitig\nübermitteln. Dies gilt nicht für Datenübermittlun-\nwie folgt gefaßt:\ngen in schriftlicher Form nach dem Muster der · - 1     •\n,,( 1) Die Meldebehörden haben dem Rentendienst             Anlage 10.\"\nder Deutschen Bundespost (Rentenrechnungs-\nstelle der Oberpostdirektion Hannover/Braun-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nschweig) unverzüglich nach Speicherung ·eines\nSterbefalles im Melderegister folgende Daten des         a) In Absatz 1 werden die Worte „oder Diskette\"\nverstorbenen Einwohners zu übermitteln (Renten-                durch die Worte ,, , Diskette oder durch Daten-\nabgleichsmitteilung):                                          übertragung'' -ersetzt.\nFamiliennamen (jetziger und         , 0101-0104,         b) Absatz 2 wirq wie folgt gefaßt:\nfrüherer Name mit Namens-             0201, 0203,                ,,(2) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in\nbestandteilen) ,,                     0204,               , schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach\nVornamen                              0301-0303,               § 4 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach den··\nTag der Geburt                        0601,                    Mustern der Anlage 9 oder 1O zu verwenden.\nGeburtsort                            0602,                    Technisch bedingte Abweichungen von der\nGeschlecht                            07.01, .                 Gestaltung-der Muster der Anlagen 9 und 10 sind\nzulässig, wenn sich an· deren Inhalt und Aufbau\nletzte Anschrift                      1201-1203,               nichts ändert.''\n1205-1207,\nSterbetag                              1901.             c) Folgender·Absatz 3 wird angefügt:\nDie Rentenabgleichsmitteilung dient de,r Vermei- ·         ·. ,,(3) Die Rentenrechnungsstelle der Oöerpo~t-\ndung der unrechtmäßigen Erbringung von Geldlei-                direktion   Hannover/Braunschweig     und  die Daten~\nstungen durch Stellen, für die die Vorschriften der            stelle  der Rentenversicherungsträger     stellen den\ngesetzlichen Unfafl- oder Rentenversicherung                   Meldebehörden      Vordrucke  nach  den  Mustern  der\nüber. das Rentenzahlvertahren gelten; dies gilt                Anlagen    9 und~ 10 auf Anforderung   kostenlos   zur\nauch, soweit diese Stellen selbst zahlen, Sie dient            Verfügung.\"\nferner der Vermeidung der Versendung von Versi-\ncherungsunterlagen an Verstorbene· sowie der · 4. In§ 7 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und·5\" durch\nAktualisierung der Rentenzahldatei.\"·               ·    die Worte ,; , 5 und 5 a\" ersetzt. ·","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                       2511\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   7. Anlage 1 erhält die aus Anlage A zu dieser Verord-\nnung ersichtliche Fassung.\na) In Nummer 2 werden nach der Zahl „66238\" die\nWorte „Teil 1\" eingefügt.\n8. Nach Anlage 5 wird Anlage B zu dieser Verordnung\nb) In Nummer 3 werden die Worte „und 8\" durch die         als Anlage 5 a eingefügt.\nWorte,,, 8 und 8 a\" ersetzt.\n9. Nach Anlage 8 werden Anlagen C, D und E zu dieser\n6. Nach § 8 wird folgender§ 8 a eingefügt:                   Verordnung als Anlagen 8 a, 9 und 10 angefügt.\n,,§ Ba\nArtikel 2\nDatenübermittlung durch Datenübertragung\nDie Verpflichtung der Meldebehörden zur unverzüg-\nBei der Datenübermittlung durch Datenübertra-       lichen Übermittlung nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c\ngung werden die zu übermittelnden Daten von den       besteht nur für Geburten nach dem 30. November 1985.\nMeldebehörden an den jeweiligen Empfänger weiter-\ngegeben oder in derselben Zusammenstellung zum\nAbruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehal-                             Artikel 3\nten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie    tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Melderechts-\nüber die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß     rahmengesetzes auch im Land Berlin.\nEinvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem\nEmpfänger bestehen. Dabei sind die allgemein aner-                            Artikel 4\nkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6\nAbs. 2 findet entsprechende Anwendung.\"                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","2512                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage A\nAnlage 1 (der 2. BMeldDÜV)\nDIN-Normen nach den §§ 6 bis 8\nDIN-Norm     Bezeichnung                                                          Ausgabe\n1.   66011        Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten;                        Mai 1983\nTeil 1       Mechanische Eigenschaften\n2.   66015        Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband       Dezember 1977\nzur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm\n3.   66282        Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur           Juli 1982\nSpeicherung digitaler Daten; Zeichendichte 246 Zeichen/mm\n4.   66029        Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den               Mai 1979\nDatenaustausch\n5.   66003        Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code                                 Juni 1974\n6.   66004        Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern;                Januar 1983\nTeil 3       Darstellung des 7-Bit-Code und des 8-Hit-Code auf Magnetband 12\n7.   66004        Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Darstellung    August 1981\nTeil 5       des 7-Bit-Code und des 8-Bit-Code auf Diskette\n8.   66237        Informationsverarbeitung; Ein- oder zweiseitig verwendbare           Januar1985\nTeil 1       Diskette 200; Mechanische Eigenschaften\n9.   66237        Informationsverarbeitung; Ein- oder zweiseitig verwendbare           Januar1985\nTeil 2       Diskette 200; Elektromagnetische Eigenschaften bei 13 262 Fluß-\nwechsel/rad, Wechseltaktschrift oder Modifizierte Wechseltaktschrift\n10.   66238        Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung    Januar1985\nTeil 1       für Diskette 200; Wechseltaktschrift bei 13 262 Flußwechsel/rad,\neinseitig verwendbar\n11.   66239        Kennsätze und Dateianordnung auf Disketten für den                   Oktober 1984\nDatenaustausch","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                       2513\nAnlage B\nAnlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 1\nMagnetbandorganisation\nfür die Übermittlung von Daten\nan die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2\nKennsätze auf dem Magnetband          DIN 66 029, Kennsatzstufe 3\nEs gelten folgende Feldinhalte:\nVOL 1:\n1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen\nEigentümers\n2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen\n3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des\njeweiligen Eigentümers zuläßt\nHDR 1/EOF 1/EOV 1 :\n1. Dateiname:\nSt. 5 - 12: EMBHGBDT\nSt. 13-21: Leerzeichen\n2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen\nHDR 2/EOF 2/EOV 2:\n1. Satzformat:          variabel (D)\n2. Blocklänge:           1824\n3. Satzlänge:              608\n4. Pufferverschiebung:      00\nDateianordnung                       Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern\n(Mehrbanddatei)\nReihenfolge der Datensätze           Datensätze unsortiert","2514                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage B\nAnlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 2\nStand\nDateibeschreibung                            20. Dezember 1985\nDateibezeichnung                                                      Dateiname\nÜbermittlungsdatei an die                                             EMBHGBDT\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger\nDateiinhalt                                                           Dateiart*)\nGeburtsmitteilungen\nDatenträger                                                           Eigentümerkennzeichen               Kennsatzstufe\nMagnetband                                                                                               1 3\nDateikennwerte\nSatzformat                               Satzlänge                   1 Blocklänge                        1 Dateiumfang\nvariabel (D)                             608 Bytes                     1824 Bytes\nSpeicherungsform\nDateischlüssel *)\nseriell\nBezeichnung                 1 Position     1  Länge             1 Format\nSortierung\nunsortiert\nSicherungsmaßnahmen\nSperrfrist, Verfallsdatum                Sicherungszyklus*)                           Zahl*)               Zugriffsvermerk\nSicherungsbest~nde\nkein Verfallsdatum                                                                                         unbeschränkter\nZugriff\nBemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder mehreren Bändern.\n2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:\nDeutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.\nDatensätze\nLfd.Nr.                 Satzbezeichnung                      Satzart     Satzlänge                    Bemerkungen\n1      Geburtsmitteilung                                  GB 1           608        Dateiführungssatz\nGB 2           608        Geburtsmitteilung\n~\n*) Nicht ausfüllen für Daten(ibermittlung.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                      2515\nAnlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 3\nStand\nSatzbeschreibung                      20. Dezember 1985\nDateiname          Satzbezeichnung                                               Satzart\nEMBHGBDT           Geburtsmitteilung                                                GB 1\nSatzaufbau\nStellen    Feld- Feld-\nLfd.Nr.    Feldname      Feldbezeichnung                   länge format           Bemerkungen\nvon     bis\n1                Satzlänge                    1       4     4    n   Inhalt: 0608\n2                Satzart                      5       7     2    a   Inhalt: GB 1\n3    DATUM       Erstellungsdatum\nder Datei                    8      13     6    n   TTMMJJ\n4    ABSENDER    Absendeangaben\ndes Zulieferers             14     131  118     a   Inhalt in der Folge:\n1. Bezeichnung des\nAbsenders\n2. Anschrift - Straße\n3. Anschrift - Hausnummer\n4. Anschrift - Postleitzahl\n5. Anschrift - Ort\nDie einzelnen Teile\nsind durch 2 Leerzeichen\nvoneinander zu trennen.\n5                Reserve                    132     608  477     a   Leerzeichen","... ---  -----------------~\n2516                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 5 a (der 2. BMeldOÜV)\nSeite 4\nStand\nSatzbeschreibung                                    20. Dezember 1985\nDateiname                          Satzbezeichnung                                                                   Satzart\nEMBHGBDT                           Geburtsmitteilung                                                                 GB 2\nSatzaufbau\nStellen       Feld- Feld-\nLfd.Nr.       Feldname*)                    Feldbezeichnung-)                                länge format             Bemerkungen\nvon      bis\n1                                Satzlänge                                  1       4       4      n     Inhalt: 0608\n2                                Satzart                                    5       7       3     a      Inhalt: GB 2\n3      0101                      Familiennamen                              8     52       45     a\n4      0102                      Namensbestandteile des\nFamiliennamens                           53      97       45     a\n5      0103                      Ehename                                  98     142       45     a\n6      0104                      Namensbestandteile des\nEhenamens                              143      187       45     a\n7      0201                      Geburtsnamen                           188      232       45     a\n,,\n8      0202                      Namensbestandteile\ndes Geburtsnamens                      233      277       45      a\n9      0203                      Familiennamen\nvor Änderung                           278      322       45      a\n10      0301                      Vornamen                               323      382       60      a\n11      0302                      gebräuchliche(r)\nVornamen                               383      402       20     a\n12      0303                      Vornamen\nvor Änderung                           403      462       60      a\n13      0601                      Tag der Geburt                         463      470        8      n     TTMMJJJJ\n14      0602                      Geburtsort                             471      510       40      a\n15      1201                      Anschrift\n- Gemeindeschlüssel -                  511      522       12      n\n16      1202                      Anschrift\n- Postleitzahl -                       523      526         4     n\n17      1203                       Anschrift\n-Wohnort-                              527      552       26      a\n18      1205                      Anschrift\n- Straße -                             553      577       25      a     Ist keine Straße angegeben:\nLeerzeichen\n*) Als Feldname ist die Jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.\n**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                                         2517\nAnlage ij a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 5\nStand\nSatzbeschreibung                                      20. Dezember 1985\nDateiname                           Satzbezeichnung                                                                  Satzart\nEMBHGBDT                           Geburtsmitteilung                                                                 GB2\nSatzaufbau\nStellen        Feld- Feld-\nLfd.Nr.        Feldname*)                   Feldbezeichnung**)                               länge format               Bemerkungen\nvon      bis\n19      1206                      Anschrift\n- Hausnummer -                        578      581         4      n      Hausnummer linksbündig.\nIst keine Hausnummer\nangegeben: Leerzeichen\n20      1207                      Anschrift\n- Adressierungszusätze -              582      602       21       a\n21      1604                      Monat und Jahr\nder Geburt des Kindes                 603      608         6      n      Anzugeben ist der Monat\nund das Jahr der Geburt\ndes Kindes: MMJJJJ\n*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des D~tensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben .\n.. ) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.","2518                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage C\nAnlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 1\nDiskettenorganisation für die Übermittlung von Daten\nan die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2\nKennsätze auf der Diskette         DIN 66 239, Basis-Stufe\nEs gelten folgende Feldinhalte:\nVOL 1:\n1. Datenträgerkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des\njeweiligen Eigentümers\n2. Datenträger-Zugriffsvermerk: Leerzeichen\n3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des\njeweiligen Eigentümers zuläßt\n4. Anzeiger für Datenfeldlänge: Leerzeichen\n5. Anzeiger für Sektorfolge: Leerzeichen oder 01\nHDR 1:\n1. Dateiname:\nSt. 6-13: EMBHGBDT\nSt. 14 - 22: Leerzeichen\n2. Blocklänge: 00128\n3. Satzformat: Leerzeichen oder F\n4. Austauschkennzeichen: Leerzeichen\n5. Datei-Zugriffsvermerk: Leerzeichen\n6. Schreibschutz: Leerzeichen\n7. Austauschstufe: Leerzeichen-Basis-Stufe\n8. Dateifolgekennzeichen: Leerzeichen\n9. Dateiabschnittsnummer: Leerzeichen\n10. Satzlänge: Leerzeichen\n11. Satzmerkmal: Leerzeichen\n12. Dateiorganisation: Leerzeichen oder S\n13. Verfallsdatum: Leerzeichen\n14. Dateizustandskennzeichen: Leerzeichen\nDateianordnung                     Eine Datei auf einer Diskette\nReihenfolge der Datensätze         Logische Datensätze unsortiert\nSonstiges                          Disketten, auf denen Sektoren mit unbrauchbaren Datenfeldern vorhanden\nsind, sind n i c h t zugelassen (Ersatz durch Folgesektor unzulässig).","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                             2519\nAnlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 2\nStand\nDateibeschreibung                          20. Dezember 1985\nDateibezeichnung                                                       Dateiname\nÜbermittlungsdatei an die Datenstelle                                  EMBHGBDT\nder Rentenversicherungsträger\nDateiinhalt                                                            Dateiart*)\nGeburtsmitteilungen\nDatenträger                                                            Eigentümerkennzeichen           1 Kennsatzstufe\nDiskette                                                                                                 Basis-Stufe\nDateikennwerte\nSatzformat\nfest (F)\nSatzlänge                   1 Blocklänge                      l Dateiumfang\n128 Bytes                     128 Bytes\nSpeicherungsform                                                         Dateischlüssel *)\nseriell\nBezeichnung·                1 Position     1 Länge            1 Format\nSortierung\nunsortiert\nSicherungsmaßnahmen\nSperrfrist, Verfallsdatum                Sicherungszyklus*)                          Zahl*)              Zugriffsvermerk\nSicherungsbestände\nkeine Sperrfrist                                                                                         uneingeschränkter\nZugriff\nBemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Diskette.\n2. Die Daten sind im ?-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:\nDeutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66 004 Teil 5 darzustellen.\nDatensätze\nLfd.Nr.                 Satzbezeichnung                      Satzart     Satzlänge                   Bemerkungen\n1      Geburtsmitteilung                                  GB 3           128       Dateiführungssatz\nGB 4           128       Geburtsmitteilung\n*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.","2520                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)\nSeite 3\nStand\nSatzbeschreibung                       20. Dezember 1985\nDateiname               Satzbezeichnung                                                Satzart\nEMBHGBDT                Geburtsmitteilung                                              GB3\nSatzaufbau\nStellen   Feld- Feld-\nLfd.Nr.    Feldname           Feldbezeichnung                    länge format           Bemerkungen\nvon     bis\n1                     Kennung                       1       4    4      n  Inhalt: 0000\n2    DATUM            Erstellungsdatum\nder Datei                     5      10    6      n  TTMMJJ\n3    ABSENDER         Absendeangaben\ndes Zulieferers              11     128  118      a  Inhalt in der Folge:\n1. Bezeichnung des\nAbsenders\n2. Anschrift - Straße\n3. Anschrift - Hausnummer\n4. Anschrift - Postleitzahl\n5. Anschrift - Ort\nDie einzelnen Teile\nsind durch 2 Leerzeichen\nvoneinander zu trennen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985                                         2521\nAnlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)\n1\nSeite 4\nStand\nSatzbeschreibung                                    20. Dezember 1985\nDateiname                           Satzbezeichnung                                                                  Satzart\nEMBHGBDT                            Geburtsmitteilung                                                                GB4\nSatzaufbau\nStellen       Feld- Feld-\nLfd.Nr.       Feldname*)                    Feldbezeichnung **)                              länge format             Bemerkungen\nvon     bis\n1      FELD1                      laufende Nummer                           1       4       4      n     Innerhalb eines logischen\nDatensatzes ist jedem\nphysischen Datensatz die\ngleiche laufende Nummer\nvoranzustellen, beginnend\nmit „0001\".\n2      FELD2                     siehe Teilsätze                            5     66       62      a\n3      FELD3                     siehe Teilsätze                          67     128       62      a\nTeilsätze                                                                                         Die einzelnen nachfolgenden\nTeilsätze können entweder\ndem FELD2 oder dem FELD3\nzugeordnet werden. Teilsätze\nohne Inhalt brauchen nicht\nmitgeteilt zu werden. Ein-\nlogischer Datensatz ist\ndaher variabel und erstreckt\nsich Ober mehrere physische\nDatensätze.\n1                                  Teilsatz 1\n1.1                                Teilsatzbezeichnung                        1       4       4      n     Inhalt: 0101\n1.2      0101                      Familiennamen                              5     49       45      a\n1.3                                Reserve                                  50      62       13      a     Leerzeichen\n2                                  Teilsatz 2\n2.1                                Teilsatzbezeichnung                        1       4       4      n     Inhalt: 0102\n2.2      0102                      Namensbestandteile des\nFamiliennamens                             5     49       45      a\n2.3                                Reserve                                  50      62       13      a     Leerzeichen\nf\n3                                  Teilsatz 3\n3.1                                Teilsatzbezeichnung                        1       4       4      n     Inhalt: 0103\n3.2      0103                      Ehename                                    5     49       45      a\n3.3                                Reserve                                  50      62       13      a     Leerzeichen\n*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.\n**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.","2522                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage Sa (der 2. BMeldDVÜ)\nSeite 5\nStand\nSatzbeschreibung                                   20. Dezember 1985\nDateiname                            Satzbezeichnung                                                                 Satzart\nEMBHGBDT                             Geburtsmitteilung                                                               GB4\nSatzaufbau\nStellen       Feld- Feld-\nLfd.Nr.        Feldname*)                    FeldbezeichnÜng **)                              länge format             Bemerkungen\nvon     bis\n4                                   Teilsatz 4\n4.1                                 Teilsatzbezeichnung                        1       4       4     n     Inhalt: 0104\n4.2       0104                       Namensbestandteile\ndes Ehenamens                              5     49       45     a\n4.3                                  Reserve                                 50      62       13     a     Leerzeichen\n5                                   Teilsatz 5\n5.1                                 Teilsatzbezeichnung                        1       4       4     n     Inhalt: 0201\n5.2       0201                       Geburtsnamen                              5     49       45     a\n5.3                                 Reserve                                  50      62       13     a     Leerzeichen\n6                                   Teilsatz 6\n6.1                                 Teilsatzbezeichnung                        1       4       4     n     Inhalt: 0202\n6.2       0202                       Namensbestandteile\ndes Geburtsnamens                          5     49       45     a\n6.3                                 Reserve                                  50      62       13 ·   a     Leerzeichen\n7                                   Teilsatz 7\n7.1                                 Teilsatzbezeichnung                        1       4        4    n     Inhalt: 0203\n7.2       0203                      Familiennamen\nvor Änderung                               5     49       45     a\n7.3                                  Reserve                                 50      62       13     a     Leerzeichen\n8                                   Teilsatz 8\n8.1                                 Teilsatzbezeichnung                        1       4        4    n     Inhalt: 0301\n8.2       0301                      Vornamen.                                  5     62       58     a\n9                                   Teilsatz 9\n9.1                                 Teilsatzbezeichnung                        1       4        4    n     Inhalt: 0302\n9.2       0302                      gebräuchliche(r)\nVornamen                                   5     24       20     a\n9.3                                 Reserve                                  25      62       38     a     Leerzeichen\n*) Als. Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.\n**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember1985                                       2523\nAnlage 8 a (der 2. BMeldOÜV)\nSeite 6\nStand\nSatzbeschreibung                                    20. Dezember 1985\nDateiname                           Satzbezeichnung                                                                  Satzart\nEMBHGBDT                            Geburtsmitteilung                                                                GB4\nSatzaufbau\nStellen        Feld- Feld-\nLfd.Nr.       Feldname*)                    Feldbezeichnung **)                              länge format             Bemerkungen\nvon     bis\n10                                 Teilsatz 10\n10.1                               Teilsatzbezeichnung                        1       4        4     n     Inhalt: 0303\n10.2     0303                      Vornamen\nvor Änderung                               5     62       58      a\n11                                 Teilsatz 11\n11.1                               Teilsatzbezeichnung                        1       4        4     n     Inhalt: 0601\n11.2     0601                      Tag der Geburt                             5     12         8     n     TTMMJJJJ\n11.3     0602                      Geburtsort                               13      52       40      a\n11.4                                Reserve                                 53      62       10      a     Leerzeichen\n12                                 Teilsatz 12\n12.1                               Teilsatzbezeichnung                  '     1       4        4     n     Inhalt: 1201\n12.2     1201                      Anschrift\n- Gemeindeschlüssel -                      5     16       12      n\n12.3     1202                      Anschrift\n- Postleitzahl -                         17      20         4     n\n12.4     1203                      Anschrift - Wohnort -                    21      46       26      a\n12.5                               Reserve                                  47      62       16      a     Leerzeichen\n13                                 Teilsatz 13\n13.1                               Teilsatzbezeichnung                        1       4        4     n     Inhalt: 1205\n13.2     1205                      Anschrift - Straße -                       5     29       25      a\n13.3     1206                      Anschrift\n- Hausnummer -                           30      33         4     n     Hausnummer linksbündig\n13.4     1207                      Anschrift\n- Adressierungszusätze -                 34      54       21      a\n13.5                                Reserve                                 55      62         8     a     Leerzeichen\n14                                 Teilsatz 14\n14.1                               Teilsatzbezeichnung                        1       4        4     n     Inhalt: 1604\n14.2     1604                      Monat und Jahr der                         5     10         6     n     MMJJJJ\nGeburt des Kindes\n14.3                                Reserve                                 11      62       52      a     Leerzeichen\n*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.\n**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.","2524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage D\nAnlage 9 (der 2. BMeldDÜV)\nStadt - Markt - Gemeinde - Verwaltungsgemeinschaft          PLZ, Ort, Datum\nSachbearbeiter                               Zimmer-Nr.\nNr./Az. (Bitte stets angeben!)                              Telefon                                      Durchwahl\nRentenrechnungsstelle\nder Oberpostdirektion\nHannover/Braunschweig\nPostfach 91 18\n3000 Hannover 1\nMitteilung eines Sterbefalls an den Rentendienst der Deutschen Bundespost\nnach § 4 Abs. 1 der 2. BMeldDÜV\nBlatt-Nr.                                  DE-Nr.\nDSMeld                 Bezeichnung                                              Inhalt\nDBP\n0101       Familiennamen                   02\nNamensbestandteile\n0102                                       03\ndes Familiennamens\n0103       Ehename                         04\nNamensbestandteile\n0104                                       05\ndes Ehenamens\n0201       Geburtsnamen                    06\nFamiliennamen\n0203                                       07\nvor Änderung\nNamensbestandteile des\n0204                                       08\nFamiliennamens vor Änderung\n0301       Vornamen                        09\ngebräuchliche(r)\n0302                                       10\nVorname(n)\n0303       Vornamen vor Änderung           11\nTag 1 Mo nat       Jahr\n0601       Tag der Geburt                  12\n1      1        1   1  1 1\n0602       Geburtsort                      13\n0701\n1201\nGeschlecht\nM/W\nAnschrift\n14\n15\n•                                            ' linksbündig\n- Gemeindeschlüssel -                   1  1   1        1   1  1 1   1   1   1      eintragen\nAnschrift\n1202                                       16\n- Postleitzahl -                        1  1   1\nAnschrift\n1203                                       17\n-Wohnort -\nAnschrift\n1205                                       18\n- Straße -\nAnschrift\n1206                                       19\n- Hausnummer -                          1  1   1     linksbündig eintragen.\nAnschrift\n1207                                       20\n- Adressierungszusätze -\nTag 1 Mo nat       Jahr\n1901       Sterbetag                       21\n1      1        1   1  1 1\nIm Auftrag:\n(Dienstsiegel)","Nr. 63...,. Tag der Ausgabe: Bonn,' den 28. Dezember 1985                                 2525\nAnlage E\nAnlage 10 (der 2. BMeldDÜV)\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger                            Hinweis:\nAlle Daten\nbeziehen sich ausnahmslos\nauf die Mutter\nMitteilung einer Geburt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV\nBlatt-Nr.            Bezeichnung               DE-Nr.                                Inhalt\nDSMeld                                          DSRV\n0101      Familiennamen                         01\nNamensbestandteile\n0102      des Familiennamens\n02\n0103      Ehename                               03\nNamensbestandteile\n0104      des Ehenamens\n04\n0201      Geburtsnamen                          05\nNamensbestandteile\n0202      des Geburtsnamens                     06\nFamiliennamen\n0203      vor Änderung\n07\n0301      Vornamen                              08\ngebräuchliche(r)\n0302      Vorname(n)                            09\n0303      Vornamen vor Änderung                 10\nTag    Monat      Jahr\n0601      Tag der Geburt                        11\n1       1      1   1  1   1\n0602      Geburtsort                            12\n1201      Anschrift\n13                                             ! linksbündig\n- Gemeindeschlüssel -                         1   1    1     1   1  1   1   1   1 1    eintragen\nAnschrift\n1202      - Postleitzahl -                      14\n1   1    1\nAnschrift\n1203      -Wohnort -                            15-\nAnschrift\n1205      - Straße -                            16\nAnschrift\n1206      - Hausnummer -                        17                  linksbündig eintragen\n1   1    1\nAnschrift\n1207      - Adressierungszusätze -\n18\nMonat    Jahr\nMonat und Jahr der Geburt\n1604      des Kindes                            19\n1        1\n-      Anzahl der Kinder\n(bei Mehrlingsgeburten ist nur\n1 Meldung unter Angabe der\nAnzahl der Kinder zu erstatten)\n20\n•\nOrt, Datum                                              Im Auftrag\n(Dienstsiegel)"]}