{"id":"bgbl1-1985-62-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":62,"date":"1985-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-62-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_62.pdf#page=100","order":8,"title":"Steuerbereinigungsgesetz 1986","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2436,"pdf_page":100,"num_pages":27,"content":["2436                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSteuerbereinigungsgesetz 1986\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     ,, (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für\neines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren\nArtikel 1                                 in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,\nÄnderung der Abgabenordnung                             soweit er der Durchführung eines Verfahrens im\nSinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                    oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient.\nS. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10          Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der\nAbs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nS. 2355), wird wie folgt geändert:                                 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, welche technischen und organisato-\nrischen Maßnahmen gegen den unbefugten\n1. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                   Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere\n,,§ 6                                kann er nähere Regelungen treffen über die Art\nBehörden, Finanzbehörden                         der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über\nden Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher\n(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der              Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen\nöffentlichen Verwaltung wahrnimmt.                            bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\n(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes                tes, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit\nsind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwal-          Ausnahme der Biersteuer, betreffen.\"\ntung genannten Bundes- und Landesfinanzbehör-\nden:                                                    4. § 58 wird wie folgt geändert:\n1. der Bundesminister der Finanzen und die für die         a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden als oberste Behörden,                          „7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel\ndes Überschusses der Einnahmen über\n2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                            die Unkosten aus Vermögensverwaltung\nund das Bundesamt für Finanzen als Bundes-                           einer freien Rücklage zuführt,\noberbehörden,\n3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,                              b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von\nGesellschaftsrechten zur Erhaltung der\n4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolver-                         prozentualen Beteiligung an Kapital-\nwaltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehör-                      gesellschaften ansammelt oder im Jahr\nden und                                                              des Zuflusses verwendet; diese Beträge\n5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-                       sind auf die nach Buchstabe a in dem-\nstellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahn-                     selben Jahr oder künftig zulässigen\ndungsämter, die Finanzämter und die beson-                           Rücklagen anzurechnen,''.\nderen Landesfinanzbehörden als örtliche Be-\nhörden.\"                                               b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-\nmern 8 und 9.\n2. In§ 19 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes\" durch das Zitat ,, § 1 Abs. 2        5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat ,,§ 175\nund 3 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.                Satz 1 Nr. 2\" durch das Paragraphenzitat ,,§ 175\nAbs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestri-         6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „der allgemeine\nchen und folgende Worte angefügt:                      Pflegesatz(§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder\nbesondere Pflegesatz ( § 4 Bundespflegesatzver-\n„oder                                                  ordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer\n3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte              Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflege-\nDaten im automatisierten Verfahren unbefugt         satzverordnung berechnet wird\" durch die Worte\nabruft, wenn sie für eines der in Nummer 1          „Entgelte für allgemeine, Krankenhausleistungen\ngenannten Verfahren in einer Datei gespei-          (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)\nchert sind.\"                                        berechnet werden\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2437\n7. Nach § 67 wird folgender§ 67 a eingefügt:                    3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte\n,,§ 67  a                               Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Aus-\nländerbeschäftigung\nSportliche Veranstaltungen\nden Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsver-\nSportliche Veranstaltungen eines Sportvereins,\nordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zah-\nder keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz sei-\nlungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen\nner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des ·\nRundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur\nDeutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein\nErleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs-\nZweckbetrieb, wenn\nund Erklärungspflichten über die Summe der jähr- ·\n1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine        liehen Zahlungen sowie über die Auffassung der\nsportliche Betätigung oder für die Benutzung sei-        Finanzbehörden zu den daraus entstehenden\nner Person, seines Namens, seines Bildes oder            Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen\nseiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken            Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechts-\nvon dem Verein oder einem Dritten über eine Auf-         grund·und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.\nwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder               Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunk-\nandere Vorteile erhält und                               anstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen .\nund zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften\n2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-\nnahme an der Veranstaltung von dem Verein                bleibt unberührt.\noder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem                (2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Post-\nVerein über eine Aufwandsentschädigung hin-              sparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerb-\naus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.             licher Art von juristischen Personen des öffent-\nAndere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-           lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-\npflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser        gesetzes, Berufskammern und Versicherungs-\nschließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn             unternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausge-\ndie Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließ-            nommen.\nlich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb               (3) In der Rechtsverordnung sind die mjtteilenden\noder von Dritten geleistet werden.\"                          Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der\nBetroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für\n8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert:                die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen\nFinanzbehörden näher zu bestimmen sowie der\na) Buchstabe b wird gestrichen.\nUmfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mittei-\nb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.               lung zu regeln. In der Rechtsverordnung können\nc) Die Worte „Buchstaben a bis c\" werden durch               Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbeson-\ndie Worte „Buchstaben a und b\" ersetzt.                  dere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,\nzugelassen werden.\"\nd) In Satz 2 werden die Worte „den Buchstaben a\nund b genannten kulturellen Einrichtungen sowie      11. In § 105 Abs. 1. wird das Wort „Postscheckämter\"\nkulturellen und sportlichen Veranstaltungen\"\ndurch das Wort „Postgiroämter\" ersetzt.\ndurch die Worte „dem Buchstaben a genannten\nkulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen\"\nersetzt.                                             12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort „Postscheck-\nämter\" durch das Wort „Postgiroämter\" und die\nWorte „Sparkassen und Banken\" durch das Wort\n9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort\n,,Kreditinstitute\" ersetzt.\n„werden\" und der Punkt gestrichen und folgende\nWorte angefügt:\n13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „dem Finanzamt\"\n„oder soweit infolgedessen Steuervergütungen                 durch die Worte „der Finanzbehörde\" ersetzt.\noder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund\ngezahlt werden.\"                                         14. § 117 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt:                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 93a                                   ,,(2) Die Finanzbehörden können zwischen-\nstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund\nAllgemeine Mitteilungspflichten                      innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher\n(1) Zur Sicherung der Besteueru-ng (§ 85) kann                Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit                   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nZustimmung des Bundesrates Behörden verpflich-                   sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.\"\nten,\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein\n1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Ein-                 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nschränkung einer steuerlichen Vergünstigung                  gefügt:\nzur Folge haben oder dem Betroffenen steuer-                 „soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern\npflichtige Einnahmen ermöglichen,                            betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-\n2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnah-                  waltet werden, hat eine Anhörung des inländi-\nmen sowie                                                    schen Beteiligten abweichend von§ 91 Abs. 1","2438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nstets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme      21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt.\"\n,,(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum\nVerspätungszuschlag, insbesondere über die Fest-\n15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                         setzung im automatisierten Besteuerungsverfah-\n,,(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die     ren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zu-\nPost übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben              stimmung des Bundesrates erlassen. Diese können\nauch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\n1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich                von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags\ndieses Gesetzes am dritten Tage nach der Auf-          abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwal-\ngabe zur Post,                                         tungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauch-\n2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten\nsteuern betreffen.\"\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,\n22. § 155 wird wie folgt geändert:\naußer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit-            a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden\npunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde                 Sätze 2 und 3 ersetzt:\nden Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-\npunkt des Zugangs nachzuweisen.\"                                ,,Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden kön-\nnen Verwaltungsakte über steuerliche Nebenlei-\nstungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses\n16. In § 123 Satz 2 werden die Worte „am siebenten                   Gesetz anzuwenden ist, gegen· einen oder meh-\nTage\" durch die Worte „einen Monat\" ersetzt.                    rere der Steuerpflichtigen verbunden werden.\nDas gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,\nsteuerliche Nebenleistungen oder sonstige\n17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAnsprüche nach dem zwischen den Steuer-\n,,Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,              pflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht\neinen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte              von allen Beteiligten zu tragen sind.\"\neröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nVordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der\neingefügt:\nBetrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die\nGemeinde unterrichtet unverzüglich das nach·§ 22                  ,,(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides\nAbs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mit-              an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und\nteilung.''                                                       gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die\nBeteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten\n18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             können nachträglich eine Abschrift des Beschei-\ndes verlangen. . ·\na) In Nummer 1 werden die Worte „360 000 Deut-\nsche Mark\" durch die Worte „500 000 Deutsche                   (5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher\nMark\" ersetzt.                                              Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren\nKindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,\nb) In Nummer 2 werden die Worte „ 100 000 Deut-                  so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-\nsche Mark\" durch die Worte „ 125 000 Deutsche               ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer\nMark\" ersetzt.                                               gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der\nBescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt-\nc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 zugeben, soweit sie dies beantragt haben oder\nsoweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwi-\n„Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243\nschen ihnen ernstliche Meinungsverschieden-\nbis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinn-\nheiten bestehen.\"\ngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergeset-\nzen etwas anderes ergibt.\"                              c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:               23. § 160 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nUmsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\neiner Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6\n,,(2) § 102 bleibt unberührt.\"\ndes Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen ge-\nwährt werden.\"\n24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen\n20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nfür die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,\n„Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der              kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Rege-\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-             lung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind             und wann Verträge mit anderen Staaten über die\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle             Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuer-\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-        schuldners auswirken,\" für die Steuerfestßetzung\nlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.\"             wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                              2439\nkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen         31. § 180 wird wie folgt geändert:\nder Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch         a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt\nwerden.\"                                                        ,,(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen\nRechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten\n25. § 167 wird wie folgt geändert:                                und zur Erleichterung des Besteuerungsverfah-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      rens kann der Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den\n,,(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als            in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungs-\nrechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei          grundlagen gesondert und für mehrere Personen\nder zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht           einheitlich festgestellt werden. Dabei können\nfür Zölle und Verbrauchsteuern.\"                          insbesondere geregelt werden\n1. der Gegenstand und der Umfang der geson-\n26. § 171 wird wie folgt geändert:                                      derten F~ststellung,\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 2. die Voraussetzungen für das Feststellungs-\nverfahren,\n„Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn\nseit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehör-\nSchlußbesprechung stattgefunden hat, oder,                      den,\nwenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalen-         4. die Bestimmung der am Feststellungsverfah-\nderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im                   ren beteiligten Personen (Verfahrensbetei-\nRahmen der Außenprüfung stattgefunden haben,                    ligte) und der Umfang ihrer steuerlichen\ndie in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen               Pflichten und Rechte einschließlich der Ver-\nsind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vor-                      tretung Beteiligter durch andere Beteiligte,\nschriften bleibt unberührt.\"\n5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an\nb) In Absatz 7 werden die Worte „des Steuerver-                     die Verfahrensbeteiligten und Empfangs-\ngehens\" durch die Worte „der Steuerstraftat\"                    bevollmächtigte,\nersetzt.\n6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durch-\nc) Folgender Absatz 14 wird angefügt:                               führung von Außenprüfungen zur Ermittlung\n,,(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steuer-                der Besteuerungsgrundlagen.\nanspruch endet nicht, soweit ein damit zusam-             Durch Rechtsverordnung kann der Bundesmini-\nmenhängender Erstattungsanspruch nach § 37                ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-\nAbs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).\"                  rates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen,\ndie sich erst später auswirken, zur Sicherung der\n27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt              späteren zutreffenden Besteuerung gesondert\ngefaßt:                                                       und für mehrere Personen einheitlich festgestellt\n,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-           werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die\nnem Antrag der Sache nach entsprochen wird;            Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-\ndies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-         mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-\ngen nur, soweit er vor Ablauf der Rechts-              brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,\nbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag                betreffen.\"\ngestellt hat,\".                                     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn\n28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. nur eine der an den Einkünften beteiligten\n„Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung\nPersonen mit ihren Einkünften im Geltungs-\nim Falle der Festsetzung eines Betrages geringer\nbereich dieses Gesetzes einkommensteuer-\nals eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist\npfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist,\nund weniger als fünfhundert Deutsche Mark\noder\nbeträgt.\"\n2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung\n29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      handelt, insbesondere wen die Höhe des fest-\ngestellten Betrages und die Aufteilung fest-\n„Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der                    stehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle\nAufhebung oder Änderung des Steuerbescheides                        des Absatzes 1 Nr. 3.\ninsoweit keine Frist entgegen.\"                               Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt\nkann durch Bescheid feststellen, daß eine\n30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.\n,,Die gesonderte Feststellung wird gegenüber meh-             Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.\"\nreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn            c) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2\ndies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand              Buchstaöe a und Absatz 3\" durch die Worte „Ab-\nder Feststellung mehreren Personen zuzurechnen                satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3\"\nist.\"                                                         ersetzt.","2440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n32. § 181 wird wie folgt geändert:                                      kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                           Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und\nsolange dieser Beteiligte oder der Empfangs-\n,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Fest-              bevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der\nstell,ung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht'·.            Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.\n,,Für die gesonderte Feststellung gelten dte Vor-                 (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten\nschriften über die Durchführung der Besteuerung                oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinste-\nsinngemäß.''                                                   henden mit ihren Kindern zugerechnet und\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                 haben die Beteiligten·keinen gemeinsamen Emp-\nfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die\n,,(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststel-               Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über\nlung hat abzugeben, wem der Gegenstand der                     den Einheitswert die Regelungen über zusam-\nFeststellung ganz oder teilweise zuzurechnen                    mengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 ent-\nist. Erklärungspflichtig sind insbesondere                     sprechend.\"\n1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein  35. § 184 wird wie folgt geändert:\nAnteil an den einkommen- oder körper-                a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\nschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurech-              gefaßt:\nnen ist;\n„Die Vorschriften über die Ourchführung der\n2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                  Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Fer-\nstabe b der Unternehmer;                                  ner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeß-\n3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder                   bescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß\nFeststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den            anzuwenden.''\nWirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen           b) In Absatz 3 werden die Worte „die festgesetzten\nAbzügen zuzurechnen ist;                                  Steuermeßbeträge\" durch die Worte „den Inhalt\n4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                   des Steuermeßbescheides\" ersetzt.\nstabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichne-\nten Personen.                                   36. § 185 wird wie folgt gefaßt:\nHat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur                                    ,,§ 185\ngesonderten Feststellung abgegeben, sind                             Geltung der allgemeinen Vorschriften\nandere Beteiligte insoweit von der Erklärungs-\npflicht befreit.''                                             Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zer-\nlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze               Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entspre-\n3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die              chend anzuwenden, soweit im folgenden nichts\nZahl „2\" durch die Zahl „3\" ersetzt.                       anderes bestimmt ist.\"\n33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt:               37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt:\n,,(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne            ,,mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)''.\ndes § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter\nunrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge einge-\n38. In§ 204 wird das Wort „kann\" durch das Wort „soll\"\ntreten ist, kann dies durch besonderen ~escheid\ngegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt               ersetzt.\nwerden.\"\n39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt\n34. § 183 wird wie folgt geändert:                                  gefaßt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   ,,§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\".\n„Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit\nmehr als 100 Beteiligten Einzelbekanntgabe            40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten „die Körper-\nerforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegen-            schaft\" das Wort ,;auch\" eingefügt.\nstand der Feststellung, die alle Gesellschafter\nbetreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein             41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn per-\nsönlich betreffend~n Besteuerungsgrundlagen                   ,,(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher\nbekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist              Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen\ndem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststel-            einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder\nlungsbescheides mitzute!len.\"                               einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungs-\nbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Ein-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    spruchsentscheidung über einen dieser Verwal-\n,,(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach              tungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der\nAbsatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststel-                 geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Voll-\nlungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir-                  ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2441\ngesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entspre-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nchend, wenn nach Einlegung eines förmlichen                      ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt\naußergerichtlichen oder gerichtlichen Rechts-                  geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwal-\nbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171                  tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfah-\nAbs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung                   rens.\"\nüber einen Grundlagenbescheid die Vollziehung\neines Folgebescheides ausgesetzt wurde.\"                                       Artikel 2\nGesetz\n42. Nach§ 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                 zur Durchführung der EG-Richtlinie\ngefügt:                                                   über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich\n,,Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfän-         der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer\ndungsverfügung soll den beizutreibenden Geld-                           (EG-Amtshilfe-Gesetz)\nbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der\nSteuerarten und der Zeiträume, für die er geschul-                                § 1\ndet wird, bezeichnen.\"                                                 Allgemeine Bestimmungen\n43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                (1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\n„Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des    gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-\ndurchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird,     kommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatz-\ngenügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf         steuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben\nandere nach der Lage gebotene Weise anzudro-          wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der\nhen.\"                                                 Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977\nüber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständi-\n44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:             gen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direk-\n„Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich    ten Steuern und der Mehrwertsteuer (77 /799/EWG,\nnach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivil-       ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie\nprozeßordnung und den§§ 171 bis 175 des Straf-        vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L\nvollzugsgesetzes.''                                   331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwi-\nschen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.\n45. § 339 wird wie folgt geändert:                            (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                    folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Ab-\ngabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines\n,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der  anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutref-\nGebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes       fende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag\nüber Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mit-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den gliedstaat erheblich sein können.\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel\nder Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche           (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völ-\nMark, erhoben.\"                                   kerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschafts-\nrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amts-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                    hilfe zulassen, bleiben unberührt.\n,,(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn           (4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden\n1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten       der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der\ndie Pfändung abgewendet wird oder             Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundes-\namt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der\n2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird,       Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch\nnachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort    auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige ober-\nund Stelle begeben hat.                       ste Landesfinanzbehörde zulassen.\nWird die Pfändung auf andere Weise abgewen-\ndet, wird keine Gebühr erhoben.\"                                               §2\nArten der Auskunftserteilung\n46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „bei der           ( 1) Die· Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2\nOberfinanzdirektion\" gestrichen.                      bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanz-\nbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum\n4 7. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am        ersucht.             ·\nEnde des ersten Halbsatzes durch einen Punkt\n(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen\nersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\nFinanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die\nin § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn\n48. § 365 wird wie folgt geändert:                         Gründe für die Vermutung bestehen, daß\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:              1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind\n,,Anwendung von Verfahrensvorschriften\".               oder werden könnten;","2442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbezie-            1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der\nhungen über Drittstaaten geleitet worden sind;             Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen\n3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch            Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,\neintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehen-           obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können,\nden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehen-          ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;\nden Personen abgegrenzt werden;                        2. keine Gegenseitigkeit besteht;\n4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuer-           3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem\nermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden              Aufwand erteilen könnten;\nist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung     4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung\noder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen             ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.\nkönnte;\n5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung              (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwen-\ndung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-\neines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt\nsteuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten\nfür die zutreffende Festsetzung der Steuern in\ndiesem Mitgliedstaat erheblich ist.                     und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen\nsind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Aus-\n(3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt        künften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat\noder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht          auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren\nzu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister           zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel\nder Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          zustimmt.\nZustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den                                       §4\nzuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in                                 Geheimhaltung\nKraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen             (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der\nAustausch von Auskünften über gleichartige Sachver-         zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der\nhalte der folgenden Art eintreten:                           Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für\nZwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der\n1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und                Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder\nGestaltungen zur Umgehung deutscher Rechts-              der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur sol-\nvorschriften auf diesem Gebiet;          ·               chen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufga-\n2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Per-     ben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch\nsonen, die durch Angaben im Steuerentlastungs-           Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenba-\nverfahren bekannt werden;                                rung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz-\nbeh0rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Aus-\n3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen          künfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren\nVerfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergeset-         oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke\nzes.                                                     dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren betei-\n§3                              ligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfah-\nren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder\nGrenzen der Auskunftserteilung\nder Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.\n(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht er-            (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-\nteilen,                                                     handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von\n1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem             Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zustän-\nBesteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung           dige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts\nnicht vorgenommen werden könnte oder einer all-         dagegen einwendet.\ngemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen                                         §5\nwürde;\nBerlin-Klausel\n2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag\nund Vermögen zu einer Besteuerung führen würde,             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndie einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-           des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nbesteuerung widerspricht;                               im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt,        nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\ninsbesondere die Geheimhaltung in dem Mitglied-\nstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;\nArtikel 3\n4. soweit die Gefahr bes_teht, daß dem inländischen\nBeteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Indu-            Änderung des Einführungsgesetzes\nstrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder                            zur Abgabenordnung\neines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der\nAuskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden          Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nentsteht.                                               ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\ngeändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom\n(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu       17. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1777), wird wie folgt ge-\nerteilen, wenn                                              ändert:","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2443\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986               ,,(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geän-              die Haftung sind in der Fassung des Steuerberei-\nderte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf           nigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der\ndiesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-               haftungsbegründende Tatbestand nach dem\nnungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vor-         31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist.\"\nschriften anhängigen Verfahren anzuwenden,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die      6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nVorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen\n„Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der\nVerwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach\nAbgabenordnung in der Fassung des Steuerbereini-\ndem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gege-\ngungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor\nbenen Verwaltungsakte.\"\ndem 1. Januar 1987 begonnen hat.\" ·\n2. Nach § 1 werden folgende§§ 1 a bis 1 c eingefügt:\n7. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:\n,,§ 1 a\n,,§ 17a\nSteuerlich unschädliche Betätigungen\nPfändungsgebühren\nDie Vorschrift des§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung\nDie Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich\nüber steuerlich unschädliche Betätigungen in der\nFassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist              1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-\nerstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden.                          ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem ·\nZeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der\n§ 1b                                 Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,\nKrankenhäuser                           2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-\nordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem\nDie Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenord-\nZeitpunkt gilt, ih dem die Pfändungsverfügung den\nnung über die Zweckbetriebseigenschaft eines\nBereich der Vollstreckungsbehörde verlassen\nKrankenhauses in der Fassung des Steuerbereini-\nhat.\"\ngungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986\nanzuwenden.\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\n§ 1C                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nSportliche Veranstaltungen                       ,,Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichti-\nDie Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung                 ger''.\nüber die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Ver-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nanstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68\nNr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steu-           c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:\nerbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab                      ,,(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der\n1. Januar 1986 anzuwenden.\"                                    Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-\nbereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze\n3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:              der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember\n,,(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten              1983 beginnen, Anwendung.\nErmittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden\nhaben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der                     (3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der\nAbgabenordnung zu berechnende Zeitraum am                      Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-\n1. Januar 1987.                  ,                             bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Fest-\nstellungszeitpunkte; die nach dem 31. Dezember\n(4) Die Vorschrift des§ 171 Abs. 14 der Abgaben-            1983 liegen, Anwendung.\nordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuer-\nbereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufe-                     (4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1\nnen Festsetzungsfristen.\"                                       der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirt-\nschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in\ndem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraus-\n4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nsetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung\n,,§ 10 a                                in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes\nErklärungspflicht                            1986 nicht mehr vorliegen.\nDie Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgaben-                    (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buch-\nordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fas-            führungspflicht ergeht nicht, wenn die Vorausset-\nsung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch                  zungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für\nfür noch nicht abgegebene Feststellungserklärun-                Kalenderjahre oder Fests_tellungszeitpunkte, die\n·gen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar           vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch\n1987 betreffen.\"                                               nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der","2444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbgabenordnung in der Fassung des Steuerbe-                      barungen über die gegenseitige Unterstützung\nreinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984                    der Zollverwaltungen, soweit der' Bundes-\noder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984.                  minister der Finanzen seine Befugnisse in\ndiesem Bereich delegiert;\n(6) Für die Anwendung der Vorschrift des§ 141\nAbs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung              3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die                  Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermitt-\nin Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5              lungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeu-\nund Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes                   tung kann es auch selbständig ermitteln;\nzum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangs-\nvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz ent-              4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die\nsprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt              ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen\ndas Wirtschaftsjahr.''                                           übertragenen Aufgaben.\nDem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten ste-\nhen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.\nArtikel 4                                Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch perso-\nnenbezogene Daten verarbeiten (§ 1' Bundes-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ndatenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut un-\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971                  tersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bun-\n(BGBI. 1S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 ·         desministers der Finanzen.\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1493), wird wie folgt geändert:                                    (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßf die\nzur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforder-\nlichen Ausführungsvorschriften durch Rechts-\n1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbe-\n,,4. als örtliche Behörden:                                     sondere Regelungen zu treffen über\ndie Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-           1 . die Bezeichnung, den Zweck und die Rechts-\nstellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zoll-               grundlage der Sammlung von personenbezo-\nkommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zoll-           genen Daten,\nfahndungsämter, die Bundesvermögensämter\nund die Bundesforstämter.\"                                 2. den in die Sammlung aufzunehmenden Perso-\nnenkreis,\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                                                                   . ,.\n3. die Art und den Umfang der zu speichernden\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                            Informationen, die der Erschließung dienen\n,,Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zoll-                  können,\nkriminalinstituts und der Zollfahndungsämter,\n4. Art und Umfang der Übermittlung von Informa-\nAufgaben der Hauptzollämter und des Zollkrimi-\nnalinstituts\".                                                  tionen,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              5. die Dauer der Aufbewahrung der Information\nund\n,,(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\nden. Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter,                6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffe-\ndes Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungs-                 nen.\"\nämter.\"\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                                   Artikel 5\nangefügt:                                                     Bereinigung wegen Nichtigerklärung\n,,(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter                   des Staatshaftungsgesetzes\nbei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der\n(1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung\nAbgabenordnung und anderer Gesetze wird das\ndes Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze\nZollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungs-\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537) werden gestri-\namt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:\nchen:\n1 . Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für\nden Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und       1. der Artikel 2,\nunterrichtet die Zollfahndungsämter und\nandere Zolldienststellen über die gewonnenen      2. im Artikel 14 Abs. 2\nErkenntnisse; es ist Erfassungs- und Über-\nmittlungsstelle für Daten in Informations-           a) die Text stelle\nsystemen der Zollverwaltung und in solchen              ,,Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungs-\nSystemen, an die die Zollverwaltung ange-               gesetz in Kraft,\"\nschlossen ist;\nund\n2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in\nAnwendung der zwischenstaatlichen Verein-            b) das dort nachfolgende Wort „tritt\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                                2445\n(2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene              5\" durch die Worte ,,§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5\nVerwaltungsakte und Entscheidungen beruhen                      sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\n1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Er-\nweiterung des § 233 oder der des § 236 der Ab-           4. In § 5 werden die Worte „Die §§ 42 und 42 a\" durch\ngabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1            die Worte 11 § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und\nbereinigten Gesetzes)                                       Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a\" ersetzt.\noder\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Arti-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , der Zahl\nkels 2,\nder Kinder\" gestrichen.\nist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen§ 79\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ent-             b) In Absatz 2 werden die Worte „Steuerklassen 1, II,\nsprechend anzuwenden.                                               III oder IV\" durch die Worte „Steuerklassen 1, III\noder IV\" ersetzt.\nArtikel 6                           6. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Ausführungsgesetzes                        a) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4\"\nGrenzgänger Niederlande                             durch das Zitat 11 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande\nvom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1999), geändert durch               11 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1               zes ist auch anzuwenden, wenn die Vorausset-\nS. 1493), wird wie folgt geändert:                                  zungen in der Person des Ehegatten gegeben\nsind und der Ehegatte den Wohnsitz im König-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     reich der Niederlande hat.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 11 1982'' durch\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden                    die Jahreszahl 11 1986\" und jeweils die Jahreszahl\nNummern 2 bis 4.                                        ,, 1981\" durch die Jahreszahl 111985\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                           11 (2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Geset-\nzes vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493), ist für die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden\naa) In Nummer 3 wird das Zitat ,, § 32 Abs. 2\"               Fassung anzuwenden:\ndurch das Zitat,,§ 32 Abs. 8\" und das Zitat\n,, § 32 Abs. 2 Satz 1\" durch das Zitat 11 § 32               Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b\nAbs. 8 Satz 1'' ersetzt.                                     Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-\nzes sind anzuwenden, und zwar auch dann,\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                               wenn die Voraussetzungen in der Person des\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\n„4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie                 oder eines Kindes(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Ein-\n§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-                     kommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers\nsteuergesetzes sind anzuwenden, und                    gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind\nzwar auch dann, wenn die Vorausset-                    den Wohnsitz im Königreich der Niederlande\nzungen in der Person des nicht dauernd                  hat.\ngetrennt lebenden Ehegatten des Arbeit-\nnehmers gegeben sind und der Ehegatte             § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom\nden Wohnsitz im Königreich der Nieder-            21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999), geändert\nlande hat.\"                                      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1984 (BGBI. 1$. 1493), ist für die Kalenderjahre\ncc) In Nummer 5 wird das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz           1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzu-\n4\" durch das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter       wenden:\nHalbsatz\" ersetzt.\nBei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen\nb) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 10 c Abs. 5, § 32                   des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Beschei-\nAbs. 2 Satz 2\" durch das Zitat,,§ 1O c Abs. 4, § 32               nigung nach § 39 d des Einkommensteuer-\nAbs. 8 Satz 2\" ersetzt.                                           gesetzes auch die Beträge einzutragen, die\nnach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie\n3. In§ 3 Satz 1 werden die Worte,,§§ 33, 33 a Abs. 1,                    § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommen-\nAbs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und                steuergesetzes zu berücksichtigen sind.\"","2446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 7                            4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n5. § 14 a wird wie folgt geändert:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                   a) In Absatz 1 werden\nBekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   die Jahreszahl „ 1986\" durch die Jahreszahl\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434), wird wie folgt                 ,,1992\",\ngeändert:                                                           die Zahl „60 000\" durch die Zahl „90 000\",\ndie Zahl „30 000\" durch die Zahl „40 000\",\n1. § 1 wird wie.folgt geändert:                                    die Zahl „ 18 000\" durch die Zahl „24 000\"\na) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender. Satzteil                und die Zahl „36 000\" durch die Zahl „48 000\"\nangefügt:                                                   ersetzt.\n,,oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte bezie-         b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\nhen, die ausschließlich im Inland einkommen-                  ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflich-\nsteuerpflichtig sind.\"                                      tiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem\n1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund\n,,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflich-             und Bodens, so wird der bei der Veräußerung\ntig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die              oder der Entnahme entstehende Gewinn auf\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2              Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer heran-\nerfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt leben-           gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche\nder Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein             Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden,\noder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland                wenn\neinkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht                1. der Steuerpflichtige\nmehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungs-\nzeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend                       a) den Veräußerungspreis nach Abzug der\nanzuwenden bei Empfängern von Versorgungs-                           Veräußerungskosten oder den entnom-\nbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,                       menen Grund und Boden innerhalb von\nsoweit dafür nicht nach einem Abkommen zur                           12 Monaten nach der Veräußerung oder\nVermeidung der Doppelbesteuerung das                                 Entnahme in sachlichem Zusammenhang\nBesteuerungsrecht dem ausländischen Staat                            mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme\nzusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen                          zur Abfindung weichender Erben verwen-\nWohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist                    det\n§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichti-                    oder\ngen gehörende Kinder nicht anzuwenden.\"\nb) Grund und Boden, den er zur Abfindung als\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem                         weichender Erbe im Wege der Erbfolge\nneuen Absatz 4 werden die Worte „vorbehaltlich                       erhalten hat, entnimmt und\ndes Absatzes 2\" durch die Worte „vorbehaltlich              2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne\nder Absätze 2 und 3\" ersetzt.                                    Berücksichtigung des Gewinns aus der Ver-\näußerung oder Entnahme und des Freibetrags\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver-\na) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen.                                 äußerung oder Entnahme vorangegangenen\nVeranlagungszeitraum den Betrag von\nb) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie                    24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat;\nfolgt gefaßt:                                                    bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\n„ist der Krankenversicherungsbeitrag eines                      zusammen veranlagt werden, erhöht sich der\nkrankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers                   Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000\nzu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur                  Deutsche Mark.\ngesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitrags-            Werden mehrere weichende Erben abgefunden,\nteil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamt-           so kann der Freibetrag mehrm~ls, jedoch insge-\nbeitrags zur Krankenversicherung bei der                   samt nur einmal je weichender Erbe geltend\nErsatzkasse steuerfrei.''                                  gemacht werden, auch wenn die Abfindung in\nmehreren Schritten oder durch mehrere Eigen-\nc) In Nummer 64 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2\"                  tümer des Betriebs vorgenommen wird. Wei-\ndurch die Worte,,§ 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines\nEigentümers eines land- und forstwirtschaft-\n3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:              lichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge\nwäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs be-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder                rufen ist.\nHerstellungskosten der dem Empfänger im\nWirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ins-                      (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\ngesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;\".                   31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2447\nTeile des zu einem land- und forstwirtschaft-           7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze\nlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so              angefügt:\nwird der bei der Veräußerung entstehende                    ,,Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-\nGewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-               nen mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-\nsteuer herangezogen, als er den Betrag von                  lung der einkommensteuerpflichtigen und körper-\n90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn                       schaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden wer-\n1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis               den. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststel-\nnach Abzug der Veräußerungskosten zur Til-             lungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich\ngung von Schulden verwendet, die zu dem                durchzuführen.''\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb ge-\nhören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden           8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ·\nhaben, und\na) Nach den Worten „unbeschränkt einkommen-\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2                   steuerpflichtig\" werden die Worte „oder unbe-\nNr. 2 erfüllt sind.                                       schränkt körperschaftsteuerpflichtig'' eingefügt.\nDer Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche                b) Am Ende des Satzes wird dar Punkt durch ein\nMark wird für alle Veräußerungen im. Sinne des                 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nSatzes 1 insgesamt nur einmal gewährt.\"                       fügt:\nc) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:                 „dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen\n,,(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver-                a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-\näußerungspreis oder entnimmt er den Grund und                      pflichtigen, von der Körperschaftsteuer\nBoden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4                        befreiten Körperschaft, Personenvereinigung\nund 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der ent-                     oder Vermögensmasse außerhalb der Erfül-\nsprechende Teil des Gewinns aus der Veräuße-                       lung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der\nrung oder Entnahme steuerfrei.                                     §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser                werden, und\nFassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4                b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über\nin den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fas-                       die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die\nsungen gewährt worden sind, anzurechnen.\"                          an die Stelle von Familienfideikommissen\ngetreten sind, in der im Bundesgesetzblatt\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                         Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung.\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die      9. In § 24 b wird die ·Jahreszahl „ 1985\" durch die\nals nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen            Jahreszahl „1990'' ersetzt.\nwerden.\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:       10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgen~er Satz angefügt:\n,,(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang           ·,,Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen\ndie mit Einkünfteerzielungsabsicht unternom-                Person oder des Kindes, die auf diese Kalender-\nmene Tätigkeit                                              monate entfallen, vermindern· die n_ach Satz 1·\nermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.''\n1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer\nKommanditgesellschaft oder einer anderen\nPersonengesellschaft, wenn die Gesellschaft      11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nauch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1            „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird\nNr. 1 ausübt,                                         die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn\n2. einer Personengesellschaft, die keine Tätig-             erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von\nkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und         einem Arbeitgeber gezahlt wird, der\nbei der ausschließlich eine oder mehrere              1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen\nKapitalgesellschaften persönlich haftende                Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz,\nGesellschafter sind und nur diese oder Perso-            eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertre-\nnen, die nicht Gesellschafter sind, zur                  ter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung\nGeschäftsführung befugt sind (gewerblich\nhat (inländischer Arbeitgeber) oder\ngeprägte Personengesellschaft). Ist eine\ngewerblich geprägte Personengesellschaft              2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbs-\nals persönlich haftender Gesellschafter an                mäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt,\neiner anderen Personengesellschaft beteiligt,             ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländi-\nso steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit            scher Verleiher).\"\ndieser Personengesellschaft als Gewerbe-\nbetrieb gilt, die gewerblich geprägte Perso-     12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nnengesellschaft einer Kapitalgesellschaft             gefügt:\ngleich.\"                                              ,,Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vor-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       geschriebenem Vordruck gestellt werden.\"","2448                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, § 1                 haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind ent-\nAbs. 2\" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.          sprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des\nFinanzamts richtet sich nach · dem Ort der\nBetriebsstätte des Verleihers.\n14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:                     (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet\n„im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als                  der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.\nBetriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-\n(8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohn-\nleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.\"\nsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der\nEntleiher einen bestimmten Teil des mit dem Ver-\n15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „spätestens              leiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und\nam 30. September des dem Ausgleichsjahr folgen-                 abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des\nden Kalenderjahrs\" durch die Worte „bis zum                     Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4\nAblauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zwei-               ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch\nten Kalenderjahrs\" ersetzt.                                     mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-\nzubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-\ngelts bedarf keiner Begründung, wenn der in\n16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte ,, § 1\nAbsatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht\nAbs. 2\" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 und 3\" ersetzt.\nüberschritten wird.''\n17. § 42 d wird wie folgt geändert:                          18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   „Finanzamt'' die Worte „innerhalb der in § 44 Abs. 1\n„Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei               festgesetzten Frist\" eingefügt.\nArbeitnehmerüberlassung''.\n19. § 49 wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 1\n,,(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeit-            Abs. 3)\" durch das Klammerzitat,,(§ 1 Abs. 4)\"\nnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über-                ersetzt.\nlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle;\nin denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach               b) In Absatz 1 Nr. 2 werden\n§ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-               aa) das Klammerzitat ,, (§§ 15, 16)\" durch das\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Klammerzitat ,,(§§ 15 bis 17)\" ersetzt,\n14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068) vorliegt, neben\ndem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1            bb) am Ende des Buchstaben b das Wort „oder\"\nAbs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                       gestrichen und nach Buchstabe b folgende\nbestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Ent-                    Buchstaben c und d eingefügt:\nleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine                    „c) dievon einem Unternehmen im Rahmen\nErlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas-                           einer internationalen Betriebsgemein-\nsungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er                             schaft oder eines Pool-Abkommens, bei\nnachweist, daß er den in§ 317 a der Reichsver-                        denen ein Unternehmen mit Sitz oder\nsicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde-                          Geschäftsleitung im Inland die Beförde-\nrungesetzes      vorgesehenen       Meldepflichten                    rung durchführt, aus Beförc:lerungen und\nsowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d                          Beförderungsleistungen nach Buch-\nvorgesehenen Mitwirkungspflichten nachge-                             stabe b erzielt werden,\nkommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht,\nwenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmer-                     d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften\nüberlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftun9                       im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören,\nbeschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit,                      durch künstlerische, sportliche, artisti-\nfür die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden                        sche oder ähnliche Darbietungen im\nist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind                   Inland oder durch deren Verwertung im\nder Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitneh-                     Inland erzielt werden, einschließlich der\nmer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf                           Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-\nZahlung nur in Anspruch genommen werden,                              stungen zusammenhängenden Lei-\nsoweit die Vollstreckung in das inländische                           stungen, unabhängig davon, wem die\nbewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl-                            Einnahmen zufließen, oder\"\ngeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;                     und\n§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entspre-\ncc) der bi$herige Buchstabe c als Buchstabe e\nchend anzuwenden. Ist durch die Umstände der\nwie folgt gefaßt:\nArbeitnehmerüberlassung         die   Lohnsteuer\nschwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld                    „e) die unter den Voraussetzungen des\nmit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und                          § 17 aus der Veräußerung eines Anteils\nEntleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatz-                           an einer Kapitalgesellschaft erzielt\nsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht                         werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-\nglaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er                        schäftsleitung im Inland hat;\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                               2449\nc) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort                   b) In Buchstabe w werden die Worte „vor dem\n,,Betriebsstätte\" die Worte „oder in einer ande-            1. Januar 1990\" durch die Worte „vor dem\nren Einrichtung\" eingefügt.                                 1. Januar 1995\" ersetzt.\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte „Platin\nund Palladium\" durch die Worte „Platin, Palla-\n„Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2           dium und Rhodium\" ersetzt und folgender Satz\nBuchstabe c.''                                               angefügt:\n20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:                 ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;\".\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\n23. § 52 wird wie folgt geändert:\n1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-\nschen Betriebs sind oder                                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein:\ngefügt:\n2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-\n,,(1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie§ 3\nsetzungen der unbeschränkten Einkommen-\nNr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\nsteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht\nraum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit\nvorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß\nSteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeit-\nanzuwenden.''\nräume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig\nsind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-\n21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:                          mensteuer veranlagt werden, wird für die Kalen-\nderjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahres-\na) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 ein-\nausgleich durchgeführt, wenn dieser abwei-\ngefügt:\nchend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni\n1 986 beantragt wird.\"\n,, 1. bei Einkünften, die durch künstlerische,\nsportliche, artistische oder ähnliche Darbie-      b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie\ntungen im Inland oder durch deren Verwer-              folgt gefaßt:\ntung im Inland erzielt werden, einschließlich\nder Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-                ,,(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Ver-\nstungen zusammenhängenden Leistungen,                  anlagungszeitraum 1985 anzuwenden.\"\nunabhängig davon, wem die Einnahmen\nzufließen(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),\".        c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c.\nd) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Num-\nmern 2 und 3.                                                 ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\nc) In Satz 3 werden die Worte „des Buchstaben a\"                31. Dezember 1985 endet.\"\ndurch die Worte „der Nummern 1 und 2\" ersetzt.\ne) Absatz 12 b wird gestrichen.\n22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                   f) Absatz 19 a wird gestrichen.\na) Na.eh Buchstabe c wird folgender Buchstabe d\ng) Absatz 19 b wird gestrichen.\neingefügt:\nh) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt:\n„d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38\nAbs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bun-                 ,,(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen\ndesrepublik Deutschland sichern oder die               und Entnahmen anzuwenden, die nach dem\nsicherstellen, daß bei Befreiungen im Aus-             31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind.\nland ansässiger Leiharbeitnehmer von der               Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem\nSteuer der Bundesrepublik Deutschland auf              1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist\nGrund von Abkommen zur Vermeidung der                  § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden\nDoppelbesteuerung die ordnungsgemäße                   Fassungen anzuwenden.\"\nBesteuerung im Ausland gewährleistet ist.\nHierzu kann nach Maßgabe zwischenstaat-           i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt:\nlicher Regelungen bestimmt werden, daß                   ,,(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-\nzeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit\naa) der _Entleiher in dem hierzu notwendi-             einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in\ngen Umfang an derartigen Verfahren                dem erstmals die Voraussetzungen des § 15\nmitwirkt,                                         Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit\nSteuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder\nbb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf              unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,\ndie Freistellungsbestimmungen des                  werden Gewinne, die durch die Veräußerung\nAbkommens berufen kann, wenn er                    oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entste-\nseine Mitwirkungspflichten verletzt;\".             hen, in den Fällen des § 15 Abs.-3 Nr. 2 nicht","2450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nberücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach       -2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die\ndem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April             Jahreszahlen „ 1985/86\" durch die Jahreszahlen\n1985 veräußert oder entnommen worden ist oder          ,, 1991 /92\" ersetzt.\nwenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April\n1985 die Veräußerung auf einem nach dem\n3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die\n30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985\nJahreszahlen „ 1985/86\" durch die Jahreszahlen\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\n,, 1991 /92\" ersetzt.\nschen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nberuht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf\nKapitalgesellschaften oder auf Personen entfal-    4. § 82 a wird wie folgt geändert:\nlen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs-       a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein\nvermögen gehört oder soweit ohne Anwendung                   Komma und folgende Nummer 5 eingefügt:\nder Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23\nvorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend               „5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle und\nfür die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn gelten-\nden Beträge.''                                                    einer zentralen Heizungsanlage oder bei\neiner zentralen Heizungs- und Warmwasser-\nj) Absatz 21 wird wie folgt geändert:                                 anlage für den Einbau eines Heizkessels,\neines Brenners, einer zentralen Steuerungs-\naa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „in den Fäl-                einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung\nlen des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1                   und eine Änderung der Abgasanlage in einem\nHalbsatz 2 entsprechend\" durch die Worte                    im Inland belegenen Gebäude oder in einer im\n„Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren                   Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zu                    mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn\nmindestens 30 vom Hundert durch Mittel                      Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes\nfinanziert werden, die weder unmittelbar                    begonnen worden ist,\".\nnoch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-\nmenhang mit der Aufnahme von Krediten             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch den Gewerbebetrieb stehen, zu des-              aa) In Satz 1 werden die Worte „die erstmalige\nsen Betriebsvermögen das Schiff gehört''                    Durchführung einer\" durch das Wort „eine\"\nersetzt.                                                    ersetzt.\nbb) Die Sätze 7 bis 1 0 werden gestrichen.                 bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:\n„Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur\nk) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt:                                 Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-\nnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage\n,,(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den\nvorhanden ist und die Wohnung seit minde-\nLohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-\nstens zehn Jahren fertiggestellt ist.\"\njahr 1986 anzuwenden.\"\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n1) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen.            c) Absatz 4 wird wie folgt·gefaßt:\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf\nHerstellungskosten für den Einbau von Anlagen\nArtikel 8\nund Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nÄnderung der Einkommensteuer-                             bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem\nDurchführungsverordnung                              1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von\nAnlagen und Einrichtungen im Sinne des Absat-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                     zes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982                     dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Ab-\n(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des               satz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-\nGesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),                    ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und\nwird wi_e folgt geändert:                                            vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden.\nAbsatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue\n1. § 74 a wird wie folgt geändert:                                   Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni\n1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         werden.\"\n,,Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-\nschaftsgüter des Vorratsvermögens''.                  5. § 84 wird wie folgt geändert:\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte           a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte „Platin\n,,Platin und Palladium\" durch die Worte „Platin,              oder Palladium\" durch die Worte „Platin, Palla-\nPalladium und Rhodium\" ersetzt.                               dium, Rhodium oder Kupfer\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nc) folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für              § 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und\nKupfer.\"                                                      nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                              2451\nsind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum gelten- ·     b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte „Nr. 2\"\nden Fassung weiter anzuwenden.\"                                 gestrichen.\nc) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.\nArtikel 9\nd) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\n,,Bezieht ein Unternehmen, das über eine Toch-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                       tergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1                            einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung\nS. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes                 und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nvom 14. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1493), wird wie folgt                 Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt\ngeändert:                                                               ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Antei-\nlen an der Tochtergesellschaft und schüttet die\n1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                    Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in\ndieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die\n,,(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom-                   Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des\nmen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die                       Unternehmens das gleiche für den Teil der von\nFreibeträge der§§ 24 und 25.\"                                        ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner\nmittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen „\n2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ·,,einen einzel-               entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel- ·\nnen Genußschein\" durch die Worte „ein einzelnes                      gesellschaft entspricht.\"\nGenußrecht\" ersetzt.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und§ 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1985.\"                            ,,(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in\ndem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für\nden der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)\nArtikel 10                                      festgesetzt wird.''\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                          b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der                       c) Absatz 3 wird gestrichen.\nBekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom             7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „bei Gewerbe-\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt                treibenden, die den Gewinn nach § 5 des ·Ein-\ngeändert:                                                          kommensteuergesetzes ermitteln,'' gestrichen.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       8. -§ 11 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen.                                  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Gesell-\nb) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl „2.\"                    schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1\" durch\ngestrichen.                                                     das Wort „Personengesellschaften\" ersetzt.\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n2. In § 2 a werden die Worte „Die Vorschrift des § 2\nAbs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften\"        9. § 12 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Als Gewerbebetrieb gilt nicht die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nTätigkeit der Arbeitsgemeinschaften\" ersetzt.\n,,Gewerbekapital\".\n3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                       b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als\n„Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft                       Satz 2 angefügt.\nGewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell-            c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte\nschaft.\"                                                            ,,Nr. 2\" gestrichen.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Jahresbetrag\"\ndurch das Wort „Betrag\" ersetzt.                                      ,,(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach\ndem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums,\nfür den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nfestgesetzt wird.''\na) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte „Kauf-\neigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentums-           10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen.\nwohnungen\" durch die Worte „Einfamilienhäu-\nser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswoh-\n11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnungen\" und in Satz 4 die Worte „Eigenheime,\nKleinsiedlungen\" durch die Worte „Einfamilien-               ,, (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den\nhäuser, Zweifamilienhäuser\" ersetzt.                       Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-","2452                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nsetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.                Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer\nBesteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während                Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\neines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle            Einkommensteuergesetzes errichtet oder erwei-\ndes Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht              tert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,\n(abgekürzter Erhebungszeitraum).\"                             daß der Gesellschaft eine Investitionszulage\ngewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                  gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt\nabgeschlossen worden sind, in dem der Antrag\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „40 000'' durch           auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2\ndie Zahl „100 000\" ersetzt.                                gestellt worden ist.\"\nb) In Absatz 5 wird die Zahl „24 000\" durch die Zahl\n,,50 000\" ersetzt.                                      b) In Absatz 2 werden die Sätze. 3 und 4 gestrichen.\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                               c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Summe· der Anschaffungs- oder Herstel-\n13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen.                    lungskosten ist auf den für das bescheinigte In-\nvestitionsvorhaben festge$etzten Höchstbetrag\n14. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                   im Sinne des§ 2 Abs. 4 begrenzt.\"\n,,§ 36\nZeitlicher Anwendungsbereich               2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes            „Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und\nbestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum              2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten\n1986 anzuwenden.                                              Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der\n(2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des             Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit\nEinkommensteuergesetzes unterliegen für Erhe-                 der von der Landesregierung bestimmten Stelle.\"\nbungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer,          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.              aa) Nach den Worten „Errichtung, Erweiterung,\nUmstellung oder grundlegende Rationalisie-\n(3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum                rung einer Betriebsstätte\" werden die Worte\n1975 anzuwenden.\"                                                  ,,im Sinne des § 1\" eingefügt.\nbb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b\nArtikel 11                                     das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt\nund folgender Buchstabe c eingefügt:\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes\n„c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet\nDas lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der                            eine Betriebsstätte erweitert wird, die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. I S. 646) wird                         der Steuerpflichtige erworben hat und in\n. wie folgt geändert:                                                           der vor dem Erwerb eine förderungswür-\ndige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                               Betriebsstätte von der Stillegung\nbedroht oder bereits stillgelegt war\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\noder''.\n,,(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-          cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-\ngesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte               dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nerrichten oder erweitern und die durch eine\n„2. ein       Investitionsvorhaben in     einer\nBescheinigung nach § 2 nachweisen,\nBetriebsstätte des Fremdenverkehrs\n1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem                        durchgeführt wird, die auf Dauer gewerb-\nförderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt                         lich genutzt wird, nicht nur geringfügig\nwird und                                                          der Beherbergung dient und sich in\neinem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-                      Abs. 2 befindet; unter diesen Vorausset-\n, schaftlich besonders förderungswürdig ist,                        zungen sind Investitionen zur qualitati-\nund den Zielen und Grundsätzen der Raumord-                     , ven Verbesserung des Angebots einer\nnung und Landesplanung entspricht,                                grundlegenden Rationalisierung gleich-\ngestellt; Investitionsvorhaben in sonsti-\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der                        gen Betriebsstätten des Fremdenver-\nErrichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte                         kehrs sind nicht volkswirtschaftlich\nvorgenommenen Investitionen eine Investitions-                         besonders förderungswürdig;' '.\nzulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines\nGewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in dersel-             ee) In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 1\nben Gemeinde gelten als eine einheitliche                         Buchstaben a und b\" durch die Worte „Num-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2453\nmer 1 Buchstaben a bis c\" ersetzt und der     5. § 5 wird wie folgt geändert:\nletzte Satz wie folgt gefaßt:                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn                ,,(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszu-\nim Zuge einer Errichtung oder Verlagerung             lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes\ndie bisherige Betriebsstätte in derselben             schließt die Inanspruchnahme einer Investitions-\nGemeinde aufgegeben wird;\".                           zulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe\nWirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe\nff)    Nummer 6 wird gestrichen.                              Erweiterung aus.''\ngg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden                b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§§ 1 und 4 bis 4 b\"\nNummern 6 und 7.                                       durch das Zitat,,§§ 1, 4 und 4 a\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Nummern 3,          c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.\n5 und 8\" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 7\"\nersetzt.                                              6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                                      ,,§ 8\neingefügt:                                                                  Anwendungsbereich\n,,(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirt-         (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie          vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-\nAnlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektri-           schaftsgüter        anzuwenden,    die    nach     dem\nscher Energie betreffen, die nicht überwiegend           31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt\ndem betrieblichen Eigenbedarf dient.                     werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und\nandere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach\n(4) Investitionsvorhaben, welche die Voraus-        dem 31. Dezember 1985 beendet werden.\nsetzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis\nzu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der                  (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitions-\nHöchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der             vorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni\ndurch das Investitionsvorhaben geschaffenen              1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erst-\noder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht        mals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der\nmit dem Zehnfachen der im Rahmenplan fest-               Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986\ngelegten durchschnittlichen Investitionskosten je        gestellt worden ist.\ngefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-\nsoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen.                   (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitions-\nDer Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist        zulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekannt-\nin der Bescheinigung festzusetzen.\"                      machung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ist nicht\nmehr anzuwenden, soweit Investitionszulagen-\ne) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5          bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder\nund 6.                                                  unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\nf) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Absat-              (4) § 1 Abs. 4 und§ 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-\nzes 2\" durch die Worte „der Absätze 2 bis 4\"             stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag\nersetzt.                                                 auf Erteilung einer Bescheinigung nach§ 2 nach dem\n12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist.\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz\ngestrichen.                                                                    Artikel 12\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort                             Änderung des Gesetzes\n„Gebiete\" die Worte „im Sinne des Absatzes 1\"           über eine Investitionszulage für Investitionen\neingefügt und Satz 2 gestrichen.                                   in der Eisen- und Stahlindustrie\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-\n,,(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne    nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember\ndes Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrs-         1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch\ngebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmen-        das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom\nplan nach dem Gesetz über die Gemeinschafts-          22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1570), wird wie folgt\naufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-            geändert:\nschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmen-         1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nplan ist insoweit im Bundesanzeiger bekannt-             „Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen\nzumachen.\"                                               auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit\ndurch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung\n4. § 4 b wird aufgehoben.                                      nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis","2454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investi-              Wort „oder\" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe\ntionssumme nicht überschritten wird.\"                         cc wird eingefügt:\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                „cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände\n„Anzahlungen\" die Worte „auf Anschaffungskosten                      beziehen, für die zollamtlich eine vorüberge-\nund Herstellungskosten\" eingefügt.                                   hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt\nworden ist und der Leistungsempfänger ein\naußengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)\nist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen,\nArtikel 13                                       die sich auf Beförderungsmittel, Paletten\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes                               und Container beziehen.\"\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August           b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3          aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2434), wird wie folgt geändert:                                bb) Folgende Buchstaben b und c werden an-\ngefügt:\na) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistun-\nb) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.                                 gen an andere Vertragsparteien des\nc) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis                           Nordatlantikvertrages, wenn die Um-\n4\" durch die Worte „Absätze 1 bis 3\" ersetzt.                              sätze für den Gebrauch oder Verbrauch\ndurch die Streitkräfte dieser Vertrags-\nd) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis                           parteien bestimmt sind und die Streit-\n5\" durch die Worte „Abs-ätze 1 bis 4\" ersetzt.                             kräfte der gemeinsamen Verteidungsan-\nstrengung dienen. Dies gilt nicht für die\nUmsätze, die unter die in § 26 Abs. 5\nArtikel 14                                            bezeichneten Steuerbefreiungen fallen.\nDie Voraussetzungen der in Satz 1\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                      bezeichneten Steuerbefreiung müssen\nvom Unternehmer nachgewiesen sein.\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\nDer Bundesminister der Finanzen kann\n(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nmit Zustimmung des Bundesrates durch\nGesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),\nRechtsverordnung bestimmen, wie der\nwird wie folgt geändert:\nUnternehmer den Nachweis zu führen\nhat;\n1. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\nfolgt gefaßt:                                                         c) die Lieferungen von eingeführten\nGegenständen an außengebietliche\n„Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den                         Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die\nGewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze                            Gegenstände zollamtlich eine vorüber-\nund der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im                           gehende Verwendung im Zollgebiet\nerweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur                          bewilligt worden ist und diese Bewilli-\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die                           gung auch nach der Lieferung gilt. Nicht\nVerordnung vom 9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38),                             befreit sind die Lieferungen von Beförde-\nbewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungs-                             rungsmitteln, Paletten und Containern;\".\ngebiet zu behandeln:\".\nc) Nummer 7 wird gestrichen.\n2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:          d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-             „c) die Umsätze von Geldforderungen, die\nbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,               Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und\nwirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-              die Vermittlung dieser Umsätze;\".\nnehmen des Organträgers eingegliedert ·ist\n(Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft      4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „oder Organ-\nsind auf Innenleistungen zwischen den im Er-         gesellschaft'' gestrichen.\nhebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen\nbeschränkt. Diese Unternehmensteile sind als      5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organ-\n,,Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nträger seine Geschäftsleitung außerhalb des\nnach dem Wert des eingeführten Gegenstandes\nErhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich be-\nnach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert\ndeutendste Unternehmensteil im Erhebungs-\nbemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über\ngebiet als der Unternehmer.\"\nden Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung\nin Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               Daten oder Programmbefehle enthalten.\"\na) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende\ndes Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das       6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2455\n7. § 27 wird wie folgt geändert:                                      Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein\n·Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist,\n,,(6) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf           daß die andere Kapitalgesellschaft ihre\nAntrag des Unternehmers auf Umsätze angewen-                  Ge~chäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen\ndet werden, die nach dem 31. Dezember 1979                    Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nausgeführt worden sind, soweit die Steuerfest-                schaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der\nsetzungen für die betreffenden Besteuerungszeit-              Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-\nräume nicht bestandskräftig sind.\"                            gesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn\ndie Kapitalgesellschaft, an der Gesellschafts-\nb) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz                   rechte erworben werden, für die übernommenen\n7 angefügt:                                                   Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als\nzehn vom Hundert des Nennwertes der Gesell-\n,,(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember\nschaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen\n1988 sind\ngewährt.''\n1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei\nAnwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5,      2. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1\nder Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,            a) Absatz 2 wird gestrichen.\n2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei                 b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt:\nAnwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1\n,,Die Steuer beträgt 1 vom Hundert.\"\nnicht als Gebiet der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft zu behandeln.''\nArtikel 16\n8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nArtikel 15                         Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985\nÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes                    (BGBI. 1 S. 784), wird wie folgt geändert:\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1                    § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nS. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt          „8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für\ngeändert:                                                              den Betrieb eines Schausteilergewerbes ver-\nwendet werden,\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamt-\n,,(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind                         gewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen\n1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis                 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\n4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung                   als 2 500 kg im Gewerbe nach Schausteilerart,\noder zur Deckung eines Verlustes an dem durch                   solange sie ausschließlich dem Schausteiler-\nden Gesellschaftsvertrag oder die Satzung fest-                 gewerbe dienen;\".\ngesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die\nRechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals\neiner inländischen Kapitalgesellschaft, so ist fer-                            Artikel 17\nner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem\nAusgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-              Änderung des Bewertungsgesetzes\nliegenden Herabsetzung des Kapitals dient;                Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk-            machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird wie\nschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von        folgt geändert:\nSchäden der folgenden Art erforderlich sind:\na) Bergwerkschäden (Schäden, die durch                    1. In§ 21 werden die Worte,,§ 181 Abs. 4\" durch die\nUnglücksfälle oder durch Naturereignisse an            Worte,,§ 181 Abs. 5\" ersetzt.\ndem von der Gewerkschaft betriebenen Berg-\nwerk entstanden sind),                              2. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ndes Bergwerks entstanden sind und zu deren\nErsatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver-             ,,Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen\".\npflichtet ist);                                        b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem\n3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,                    Finanzamt'' durch die Worte „der Finanz-\nwenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als                behörde\" ersetzt.","2456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämter\"         · 6. § 107 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Finanzbehörden\" ersetzt.                  a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Es wird folgender Absatz. 3 angefügt:                          ,, 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineral-\n,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht                           gewinnungsrechte:\nzuständigen Behörden haben den Finanzbehör-\na) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein\nden die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung\nMineralgewinnungsrecht       aus    dem\nbekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-\ngewerblichen Betrieb ausgeschieden\nlichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststel-\nund der Gegenwert dem Betrieb zuge-\nlung von Einheitswerten des Grundbesitzes und\nführt worden, so wfrd der Gegenwert\nder Mineralgewinnungsrechte oder für die\ndem Betriebsvermögen zugerechnet.\nGrundsteuer von Bedeutung sein können. Den\nBehörden stehen die Stellen gleich, die für die                    b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück\nSicherung der Zweckbestimmung solcher Woh-                             oder ein Mineralgewinnungsrecht dem\nnungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne                        gewerblichen Betrieb zugeführt und der\nder §§ 6, 87 a und 88 des zweiten Wohnungs-                            Gegenwert dem gewerblichen Betrieb\nbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-                                entnommen worden, so wird der Gegen-\nmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,                           wert vom Betriebsvermögen abgezogen.\n1661) oder der§§ 4 oder 38 des Wohnungsbau- .                          Entsprechend werden Aufwendungen\ngesetzes für das Saarland in der Fassung der                           abgezogen, die aus Mitteln des gewerb-\nBekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amts-                              lichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke\nblatt des Saarlandes S. 933), geändert durch                           oder Mineralgewinnungsrechte gemacht\nArtikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1                      worden sind.\"\nS. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungs-\npflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt         b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nder Mitteilung zu unterrichten.\"\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2                    „2. Für andere Wirtschaftsgüter als\nwie folgt gefaßt:                                                             Betriebsgrundstücke oder Mineral-\ngewinnungsrechte:\".\n,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-\nsellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei            bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzusehen sind,                               „c) Die Vorschriften zu a und b gelten\njedoch nicht, wenn mit dem aus-\nb) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im                          geschiedenen Wirtschaftsgut Grund-\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 .des Einkommen-                           besitz oder Mineralgewinnungsrechte\nsteuergesetzes ausüben und bei denen aus-                             erworben worden sind oder Aufwen-\nschließlich eine oder mehrere Kapitalgesell-                          dungen auf Grundbesitz oder Mineral-\nschaften persönlich haftende Gesellschafter                           gewinnungsrechte gemacht worden\nsind und nur diese oder Personen, die nicht                           sind.\"\nGesellschafter sind, zur Geschäftsführung\nbefugt sind (gewerblich g·eprägte Personen-\ngesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte         7. § 108 wird aufgehoben.\nPersonengesellschaft als persönlich haftender\nGesellschafter an einer anderen Personen-           8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten „der für\ngesellschaft beteiligt, so steht für die Beurtei-      Zölle und Steuern angesetzte Aufwand ( § 98 a\nlung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell-          Satz 2)\" die Worte ,, , der Geschäfts- oder Firmen-\nschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich      . wert\" angefügt.\ngeprägte· Personengesellschaft einer Kapital-\ngesellschaft gleich.\"\n9. § 11 O Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 101 wird wie folgt geändert:                                 a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon                    Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97\nersetzt.                                                     Äbs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, son-\ndern Betriebsvermögen des Gesellschafters;\".\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er             b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: .\nnicht entgeltlich erworben worden ist.\"                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Nicht zum sonstigen Vermögen gehören\nKunstgegenstände ohne Rücksicht auf den\n,, 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineral-\nWert, wenn sie von Künstlern geschaffen\ngewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand\nsind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch\nund ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im\nleben.\"\nFeststellungszeitpunkt maßgebend. § 35\nAbs. 2 bleibt unberührt;\".                                 bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                               2457\n10. § 124 erhält folgende Fassung:                                 (2) Wer die Versendung von Branntweinunteramt-\nlicher Überwachung beantragt hat, haftet für die\n,,§ 124                            darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein\nAnwendung des Gesetzes                       nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird.''\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nerstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97           4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie'' ·\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz      ein Komma gesetzt und die Worte „unverarbeitet\n2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem           oder mit anderen Stoffen gemischt,\" eingefügt.\n1 . Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststel-\nlungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind         5. In § 108 werden jeweils das Wort „Monopoleinnah-\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"         men\" durch „Branntweinabgaben\", das Wort „Wein-\ngeistmenge\" durch „Alkoholmenge\" und das Wort\n,,weingeisthaltige\" durch „branntweinhaltige\" er-\nsetzt.\nArtikel 18\nÄnderung des Erbschaftsteuer- und                  6. § 110 b wird~ aufgehoben.\nSchenkungsteuergesetzes\n7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nvom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert           a) Die Worte „und Ausfuhrvergütung\"              werden\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983                  gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:                     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn\n1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                    Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld\nerschlichen wurde.\"\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der\nErwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbar-            c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die\nSteuerbefreiung verzichtet.''                            8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte\n2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       ,,Straf- und Bußgeldverfahren\" gestrichen.\n,,(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe       b) Die      Unterabschnittsbezeichnungen         werden\nAnwendung, für welche die Steuer nach dem                        gestrichen.                             ·\n31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht.\"                                                                  11\nc) Die Überschriften „1. Monopolhinterziehung , ,,II.\nMonopolhehlerei\", ,,III. Monopolordnungswidrig-\nkeiten\", ,,IV. Gemeinsame Vorschriften\" werden\nArtikel 19                                  gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes                          d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben.\nüber das Branntweinmonopol\ne) § 126 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,                aa) In der Überschrift wird das Wort „Sonstige\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                   gestrichen.\ndurch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember\n1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geändert:                     bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer\n3 a eingefügt:\n,,3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an \\\n1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.                                           die Bundesmonopolverwaltung nicht\noder nicht vollständig abliefert,''.\n2. Dem§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\ncc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Monopol-\n„Sie entsteht mit der Abg~be des Branntweins und                      abgaben zu verkürzen, oder'' durch die Worte\nwird von der Bundesmonopolverwaltung geschul-                         „Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein\ndet.\"                                                                 überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu\nerlangen,'' ersetzt.·\n3. § 91 b wird wie folgt gefaßt:\ndd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Monopol-\n,,§ 91 b\nabgaben\" durch das Wort „Branntwein-\n(1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher                      abgaben\" ersetzt.\nÜberwachung an ein Branntweinlager versandt, so\ngeht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über,                ee) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 125'' durch\nwenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in                      die Worte ,, § 378 der Abgabenordnung\"\nBesitz nimmt.                                                         ersetzt.","2458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nf) § 128 wird wie folgt gefaßt:                                                   Artikel 21\n,, § 1 28                                 Änderung des Biersteuergesetzes\n(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuer-\nstraftaten geltenden Vorschriften der Abgaben-           Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt\nordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie          Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten\nder §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die      bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nunter Vorspiegelung monopolrechtlich erheb-           Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nlicher Tatsachen auf die Erlangung von Ver-           S. 1695), wird wie folgt geändert:\nmögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuer-\nstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.        1. In§ 9 Abs. 11 werden die Worte·,,20. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2711 )\" durch die Worte „22. Dezember\n(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolord-             1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633)\" und das Wort „kann\"\nnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 41 2 der           durch das Wort „darf\" ersetzt.\nAbgabenordnung entsprechend.\n2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\n(3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-\nwidrigkeiten nach § 1 26 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nfünf Jahren.\"\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe ,, § 11\"\ng) § 129 wird aufgehoben.                                        die Angabe „Abs. 1 Satz 1\" eingefügt und die\nWorte „oder Anleitungen zur Bierbereitung\nh) § 132 wird aufgehoben.                                        anpreist, veräußert oder untentgeltlich abgibt''\ngestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Anleitun-\nArtikel 20                                   gen zur Bierbereitung\" gestrichen.\nÄnderung der Brennereiordnung\nDie Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz                                      Artikel 22\nüber das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              Aufhebung der Achten Fördergebiets-\n612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt             und Fremdenverkehrsgebietsverordnung\ngeändert durch die Verordnung vom 23. September\n1977 (BGBI. 1 S. 1858), wird wie folgt geändert:                Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\ngebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1675) wird aufgehoben.\n1. § 116 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort „Monopol-\nhinterziehung\" durch das Wort „Steuerhinter-                                  Artikel 23.\nziehung\" und die Worte „das Monopolvergehen\"\nNeufassung der betroffenen Gesetze\ndurch die Worte „die Steuerstraftat'' ersetzt.\nund Rechtsverordnungen, Rückkehr\nb) In Absatz 2 werden die Worte „das Monopol-                      zum einheitlichen Verordnungsrang\nvergehen\" durch die Worte „die Steuerstraftat\"\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-\nersetzt.\nlaut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-\nten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\n2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte „des Monopolver-       Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.            ·\ngehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis\" durch\ndie Worte „der Steuerstraftat mit einer Freiheits-           (2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverord-\nstrafe von mehr als zwei Monaten\" sowie die Worte         nung gilt Absatz 1 entsprechend.\n„eines Monopolvergehens\" durch die Worte „einer\nStraftat'' ersetzt.                                          (3) Die auf den Artikeln 8, 20 und 22 beruhenden Teile\nder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\n3. § 11 7 wird wie folgt geändert:                           Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch\nRechtsverordnung wieder geändert werden.\na) In Absatz 1 werden das Wort „Monopolhinterzie-\nhung\" durch das Wort „Steuerhinterziehung\" und\ndie Worte „das Monopolvergehen\" durch die\nWorte „die Straftat'' ersetzt.                                                Artikel 24\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      Berlin-Klausel\n„Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nmit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Mona:-    des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat     im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nschon einmal von der Vergünstigung, unter Abfin-      dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuer-\ndung zu brennen, ausgeschlossen war.\"                 gesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                               2459\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten          (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4, 10, 14, 20,\nÜberleitungsgesetzes.                                     21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13, 19 bis 21\ntreten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5\nArtikel 25                            tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1\nmit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6,\nInkrafttreten                          7, 8, 22, 34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14\nNr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Arti-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2    kel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.\nam 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn.den 1aDezember1985\nr.>er Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\nGesetz\nzur Änderung des Bundesentschädigungs- und\ndes Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.\"\nArtikel 1                                                      Artikel 2\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes                  Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nDas Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-              § 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf-       gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch     wie folgt gefaßt:\nArtikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1\nS. 677), wird wie folgt geändert:                           „Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3\nentsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1,     sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann\n§ 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1,  endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-\n§ 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a           desministers des Innern an Personen oder Stellen in\nAbs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht\"              der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin\njeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum        (Ost) übertragen werden.\"\n31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht\".\nArtikel 3\n2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBerlin-Klausel\n„2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung\noder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,\nsteht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die\nVerfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,.                                Artikel 4\ndie zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder,                              Inkrafttreten\nwenn sie noch lebte, unterhalten würde;\".\nArtikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,\nArtikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.\n3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                     Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen\n,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit,   tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in\nbei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit-       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 19.Dezember1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2461\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Dezember 1985\nAuf Grund                                                      2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des\n, Gegenstandes,\n- des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a sowie des\n§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom                       3. den Namen und die Anschrift des außengebiet-\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der                     lichen Abnehmers,\nBundesregierung                                                4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer\n- des § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses Gesetzes wird vom                         sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhr-\nBundesminister der Finanzen                                          staates. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,\ndaß die Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\noder erhoben wird.\n(3) Der Nachweis der Besteuerung der Einfuhr\nArtikel 1                             durch den Einfuhrstaat tritt an die Stelle des Ausfuhr-\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom                   nachweises. Die §§ 8 bis 11 · sind nicht anzu-\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2359), zuletzt geändert             wenden.\"\ndurch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt           4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngeändert:                                                           ,,(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegen-\nstand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehen-\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     dem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unterneh-\n,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im            mer eine grenzüberschreitende Beförderung im\nFährverkehr über den Rhein und über die Donau sind             Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus,\ndie Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außen-              so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen\ngebietliche Beförderungsstrecken anzusehen.\"                  Unternehmer als Beförderungen im Sinne der\nbezeichneten Vorschrift anzusehen.''\n2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „620\" durch die Zahl\n,,78Q\" ersetzt.                                            5. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 26\n3. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nWasser.\n,,§ 15\nAls Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)\nBesteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat             gelten nicht:                             -\nbei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr                 1. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafel-\nwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher\n(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel-             bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ge-\nlen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14                       bracht wird,\nAbs. 2), in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-\nlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 780 Deut-           2. Heilwasser,\nsche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für              3. Wasserdampf.\"\nAusfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die Ein-\nfuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Gebiet\nein~s anderen Mitgliedstaates der Europäischen                                       Artikel 2\nWirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) Einfuhr-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\numsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-\n(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich            steuergesetzes auch im land Berlin.\ndieser Verordnung die Besteuerung der Einfuhr durch\nden Einfuhrstaat durch einen Beleg nachweisen. Der\nBeleg muß enthalten:                                                                Artikel 3\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2462                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 41, ausgegeben am 21. Dezember 1985\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n19. 12. 85      Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das\nSystem der eigenen Mittel der Gemeinschaften .......................................... .                                                                       1690\n28. 11. 85      Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg\nHbf .................................................................................... .                                                                      1694\n3. 12. 85      Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/86 - Änderungen zum 1. Januar\n1986) ............................................................................ · · · · · · ·                                                                1698\n613-2-1\n10. 12. 85      Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/85 - Zollkontingent für Spezial-\nwalzdraht - 2. Halbjahr 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1701\n613-2-1\n18. 12. 85      Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/86 - Zollkontingent 1986 für\nBananen) .........................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1703\n613-2-1\n22. 11. 85      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Burundi über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1704\n27. 11. 85      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                 1707\n27. 11. 85      Bekanntmachung zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1709\n29. 11. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1710\n29. 11. 85      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                 1710\n2. 12. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1712\n3. 12. 85      Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag                                                                            1713\n4. 12. 85      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                  1715\n4. 12. 85      Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-\narbeit auf der Grundlage eines nicht· rückzahlbaren Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1716\n4. 12. 85      Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) über technische Zusam-\nmenarbeit auf der Grundlage von Treuhandmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1718\nAbschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1720\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 D~.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung."]}