{"id":"bgbl1-1985-62-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":62,"date":"1985-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_62.pdf#page=98","order":7,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2434,"pdf_page":98,"num_pages":2,"content":["2434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude\nund für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   in den darauffolgenden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       18 Jahren              jeweils 2,5 vom Hundert,\n2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1\nArtikel 1                                  Nr. 2\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                           im Jahr der Fertigstellung\noder Anschaffung\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                       und in den folgenden\nBekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),                    7 Jahren                jeweils     5 vom Hundert,\nzuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt               in den darauffolgenden\ngeändert:                                                             6 Jahren                jeweils · 2,5 vom Hundert,\nin den darauffolgenden\n1. § 7 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:                           36 Jahren               jeweils 1,25 vom Hundert\n,,(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1             der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge            kosten. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzu-\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:                         wenden, wenn der Hersteller für das veräußerte\nGebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver-            Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen\nmögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen               oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen\nund für die der Antrag auf Baugenehmigung nach           hat.''\ndem 31 . März 1985 gestellt worden ist, jährlich\n4 vom Hundert,                                        2. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q wird wie folgt geändert:\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen              a) Nach Doppelbuchstabe dd wird der Strichpunkt\nder Nummer 1 nicht erfüllen und die                           durch einen Beistrich ersetzt und folgender Dop-\na) nach dem 31 . Dezember 1924 fertiggestellt                 pelbuchstabe ee angefügt:\nworden sind, jährlich 2 vom Hundert,                      „ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur\nb) vor dem 1 . Januar 1925 fertiggestellt worden                    Versorgung von mehr a.ls einer Zapfstelle\nsind, jährlich 2,5 vom Hundert                                  und einer zentralen Heizungsanlage oder\nbei einer zentralen Heizungs- und Warm-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt\nwasseranlage für den Einbau eines Heiz-\ndie tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in\nkessels, eines Brenners, einer zentralen\nden Fällen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den\nSteuerungseinrichtung,       ein~r  Wärme-\nFällen der Nummer 2 Buchstabe a weniger als\nabgabeeinrichtung und eine Anderung der\n50 Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b\nAbgasanlage in einem im Inland belegenen\nweniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Abset-\nGebäude oder in einer im Inland belegenen\nzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungs-\nEigentumswohnung, wenn mit dem Einbau\ndauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung\nnicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertig-\nvorgenommen werden. Absatz 1 letzter Satz bleibt\nstellung dieses Gebäudes begonnen wor-\nunberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2\nden ist und der Einbau nach dem 30. Juni\nrechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1\n1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertig-\ngeltende Regelung weder die Anwendung des Absat-\ngestellt worden ist; entsprechendes gilt bei\nzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren\nAnschaffungskosten für neue Einzelöfen,\nTeilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).\nwenn keine Zentralheizung vorhanden ist.\"\n(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom             b) In Satz 5 werden die Worte „für die erstmalige\nSteuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des               Durchführung der Maßnahme'' gestrichen.\nJahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,\nkönnen abweichend von Absatz 4 als Absetzung              3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:\nfür Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen\nwerden:                                                        ,,(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch das Gesetz vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten\n1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1         Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nim Jahr der Fertigstellung                               1985 anzuwenden.§ 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten\noder Anschaffung                                         des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fas-\nund in den folgenden                                     sungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-\n3 Jahren                 jeweils 10 vom Hundert,         gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung\nin den darauffolgenden                                   vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977) sind weiter anzu-\n3 Jahren                 jeweils   5 vom Hundert,        wenden.''","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2435\nArtikel 2                         des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1493), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der            1. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1                   ,,Sonderabschreibungen, die auf Grund des Absat-\nS. 225), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes         zes 1 gewährt werden, dürfen bei beweglichen und\nvom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153), wird wie folgt            bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ngeändert:                                                      vermögens insgesamt 50 vom Hundert der.Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.\"\n1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze\na) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „ 15 vom Hun-\neingefügt:\ndert\" durch die Worte „20 vom Hundert\" ersetzt.\n,,Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nb) In Satz 4 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hun-            vermögens, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\ndert\" durch die Worte „25 vom Hundert\" ersetzt.        gung vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist, dürfen\ndie Sonderabschreibungen abweichend von Ab-\n2. Dem § 31 wird folgender Absatz 19 angefügt:                 satz 2 Satz 1 insgesamt 40 vom Hundert der Herstel-\nlungskosten nicht übersteigen. Soweit ein Antrag auf\n,,(19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind\nBaugenehmigung baurechtlich nicht erforderlich ist,\nerstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten,\ntritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten.\"\nErweiterungen und andere nachträgliche Herstel-\nlungsarbeiten anzuwenden, bei denen der Antrag auf\nBaugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt                                   Artikel 4\nworden ist. Soweit ein Antrag auf Baugenehmigung\nBerlin-Klausel\nbaurechtlich nicht erforderlich ist, tritt an dessen\nStelle der Beginn der Bauarbeiten.\"                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin.\nArtikel 3                                                  Artikel 5\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes                                    Inkrafttreten\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in\n1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 7     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}