{"id":"bgbl1-1985-62-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":62,"date":"1985-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_62.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986 (Haushaltsgesetz 1986)","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2338,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["2338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986\n-(Haushaltsgesetz 1986)\n.Vom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:    gestellten Betrages aufzunehmen. Die danach auf-\ngenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung\n§ 1                           des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-          (4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1986 wird in Ein-    Kreditermächtigung anzurechnen.\nnahme und Ausgabe auf 263 480 000 000 Deutsche              (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nMark festgestellt.                                       zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\n§2                            Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-\nges der umlaufenden · Bundesanleihen und Bundes-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nobligationen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1986      jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten\nKredite bis zur Höhe von 23 660 000 000 Deutsche         Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-\nMark aufzunehmen.\nblik Deutschland ergibt.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1986 fällig                                §3\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.         Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nKassenverstärkungskredite bis zur: Höhe von 8 vom\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,  Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die      men. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres          rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nKredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des in§ 1 fest-   Haushaltsgesetze aufgenommen sind.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                                2339\n§4                               mäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1\nnicht möglich ist, kann der Bundesminister der Finanzen\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nin besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit)\ndaß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der        sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe\nbei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;               von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der        anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-\nbei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;               selben Einzelplans gedeckt werden.\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425            (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nund 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der      mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nGruppen 443 und 453.                                     schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-\ndesminister der Verteidigung) die_ Deckungsfähigkeit\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425        der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-        der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ab-          522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf\nweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des            Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich\nBundesministers der Finanzen.                                zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\n· übertragbare Ausgaben.\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich          \"(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:               Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-\nermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert\n1• Titel 427 01\ngesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung · pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß-          Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\nnahmen:-\n(9) Die Wirtschaftspläne zu Kapitel 04 04 Titel\n2. Titel 441 01 und 446 01                                   541 01, zu Kapitel 06 09 Titel 541 01 und zu Kapitel\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -                 36 04 Titel 541 01 sowie der Bewirtschaftungsplan zu\n3. Titel 511 01 und 518 01                                   Kapitel   14 01  Titel 535 05 bedürfen    der Genehmigung\nvon Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dem\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -\nHaushaltsausschuß angehören und vom Deutschen\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02)               Bundestag in entsprechender Anwendung von § 4\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische\nFernmeldeanlagen -                                    Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes\nvom 11 . April 1978 (BGBI. 1S. 453) gewählt werden. Bis\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\nzur Genehmigung dieser Pläne sind die den Wirt-\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\nschaftsplänen zugrundeliegenden Haushaltsansätze\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit,         bis zur Höhe von 75 vom Hundert gesperrt; im übrigen ist\nals sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie       bis zur Genehmigung entsprechend Artikel 111 des\naus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen)     Grundgesetzes zu verfahren. Der Bundesrechnungshof\nan andere Bedarfsträger -                             prüft die Jahresrechnungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des\n6. Titel 517 01                                              Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985\n- aus Erstattungen Dritter -.                             (BGBI.  1S. 1445)   und unterrichtet die in Satz 1 genann-\nten Mitglieder des Deutschen Bundestages über das\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf         Ergebnis der Prüfung. § 97 Abs. 4 der Bundeshaushalts-\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-            ordnung bleibt unberührt.\ndertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228), ge-           (10) Die für die Durchführung von Tierversuchen ein-\nändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April           gestellten Mittel dürfen nur bis zu 90 vom Hundert der\n1984 (BGBI. 1 S. 601 ), zur Verstärkung der Ausgaben        Summe der Sollbeträge der für diesen Zweck im Haus-\nder Hauptgruppen 5 bis 8.                                    halt 1985 im jeweiligen Einzelplan insgesamt ver-\nanschlagten Mittel in Anspruch genommen werden.\n(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen\nim Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software                                     §5\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im         § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird,              ist in folgender Fassung anzuwenden:\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von\nBundesdienststellen erworbene Software.                      „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit               tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die              Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen        stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\n511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels            bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der      einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht\nMehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hun-       überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu\ndert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-          erfüllen sind.\"","2340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§6                                                             §9\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für            (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-           Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder               gen zu übernehmen\neines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-         1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nnelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-                  fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers                        von Kreditgebern für Kredite an ausländische\nnicht von dem zuständigen Bundesminister und dem                     Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach\nBundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundes-               Richtlinien übernommen, die der Bundesminister\nminister der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre               für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndie Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-                  minister der Finanzen, dem Bundesminister für\nschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendun-                   . wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem -Bun-\ngen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haus-                  desminister des Auswärtigen festlegt-,\nhaltsjahr überschreiten.                                        b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nDurchführung ein besonderes staatliches Inter-\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen             esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                      zugunsten von Ausführern und zugunsten von\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-                 Kreditgebern für l'.(redite an ausländische Schuld-\ntutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der                ner,\nBundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-\njektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte              c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\nsind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die            oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-\neinzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen                      ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen\nverbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist              nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen\ndurch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen                    Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nzu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen                     leistungen für bisher ungedeckte Forderungen\nkann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des                übernommen werden, wenn andernfalls die\nTarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-               Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt\nPlanck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften                 werden können-;\ne. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-\nVersuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DFVLR)                 menhang mit der Gewährung von Krediten im\nin Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit,\n(KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kernforschung\nBerlin GmbH (HMI).                                              b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\n§7                                      Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt,\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-\ntungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels          c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\n104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der                      oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-\ndafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten                ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen\nMittel gewähren.                                                     nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\n§8                                      leistungen für bisher ungedeckte Forderungen\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist                 übernommen werden, wenn andernfalls die\nstets beim Titel abzusetzen.                                         Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt\nwerden können -;\n(2) Bei Y,nrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngen oder Uberzahlungen darf die Rückzahlung von der          3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nAusgabe abgesetzt werden, solange die Bücher noch                rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn\nnicht abgeschlossen sind oder ein Ausgaberest gebil-             zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\ndet worden ist. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Per-          Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Verein-\nsonalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus-              barung über die Behandlung von Kapitalanlagen\ngabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge                besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die\nnach§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung              Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in\nder Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1                 sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapi-\nS. 225), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes           talanlage gewährleistet erscheint. - Die Gewährlei-\nvom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1155), sind stets beim             stungen werden nach Richtlinien übernommen, die\njeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.                              der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundes-\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,         minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder            dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt -;\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und\nder Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder         4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nder Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betrof-            Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nfen sind.                                                       Europäischen Gemeinschaft.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2341\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach            9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche                Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der\nMark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach                Aushändigung von Schuldverschreibungen nach\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000               § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nDeutsche Mark festgesetzt.                                      Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1\n§ 10                                S. 629);\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-            pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-\ngen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-               ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\ngebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark           Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nzu übernehmen.                                                 vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565) oder der auf\nGrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-\n§ 11                                 nungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung\naus Haushaltsmitteln vermieden wird;\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-       11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit\ngen bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark zu            und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nübernehmen                                                     desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut\nim Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali-\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der           sierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung        dem Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vom\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-           27. April 1970 (BGBI. I S. 413), geändert durch Arti-\nschaftliches Interesse an der Durchführung der            kel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1\nMaßnahmen besteht;                                        S. 910), aufnimmt;\n2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des          12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-\nWarenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der         zen im Einvernehmen mit dem· Bundesminister für\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit          Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-\ndem Bundesminister der Finanzen und den sonst              gen zur anteiligen Finanzierung der Investitions-\nbeteiligten Fachministern festlegt;                        kosten von Krankenhäusern gemäß Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetz vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1\n3. zur Förderung des Verkehrswesens;                          S. '1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-              Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-         S. 1716), aufnehmen;\nnungsbaues,                                       13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nb) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,            des deutschen Steinkohlenbergbaues und der\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im                deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\nZusammenhang mit dem Bau von Wohnungen            14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-\nsteht,                                                sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-\nc) zur Förderung der Modernisierung und Instand-          men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-\nsetzung von Wohnungen,                                sandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von\nPersonen, die von der Gesellschaft für Außenhan-\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-\ndelsinformationen mbH (GFAI) zur Beschaffung\nnungen durch kinderreiche Familien und\nvon außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins\nSchwerbehinderte;\nAusland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-        gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von                  im Zusammenhang mit der Einfuhr von Umzugsgut;\nSchuldverschreibungen.,, erwachsen - § 3 des         15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nGesetzes über d;e Zusammenlegung der Deut-                Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-\nlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ),\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                                  §12\n22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-          Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-  Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nderungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinig-       Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-\nten Fassung, geändert durch Artikel 75 des Ein-       amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen\nführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom               Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );                des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-\nstoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nGewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-             (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                   27 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.","2342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§13                                                           § 17\nGewährleistungen nach den§§ 9 bis 12 können auch              (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nin ausländischer Währung übernommen werden; sie               mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nsind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-       schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\nden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, aüf den          zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis-\nHöchstbetrag anzurechnen.                                     bares~ auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürf-\nnis besteht.\n§14                                 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-\n( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden         det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der entspre-           stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er\nchenden Ermächtigungen angerechnet, die in den§§ 9            kann dazu Stellung nehmen.\n1\nbis 13 des Haushaltsgesetzes 1985 enthalten sind. In              (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nden Fällen der§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur,          und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit\nsoweit der Bund noch in Anspruch genommen werden             im Gesamthaushalt einzusparen.\nkann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt          (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nhat.                                                         Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,\n19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr:.      dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund        oder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen              berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk\nund Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-          „künftig wegfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher\nmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt         bestimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Auf-\nist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-          gabe''. Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-       gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen\ngelegt wird.                                                 für Beförderungsämter.\n(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 12 der Bund ohne\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder                                        §18\nErsatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine\nIm Haushaltsjahr 1986 sind 140 Planstellen für\nübernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag\nBeamte und Stellen für Angestellte und Arbeiter ein-\nnicht mehr anzurechnen.\nzusparen. Das Nähere regelt der Bundesminister der\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 12 .können        Finanzen.\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-                                      §19\nren Vorschriften verwendet werden.\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten\n§15                              Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung      staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-        eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung            destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\n,,Weltbank\", der Asiatischen, Afrikanischen und Inter-      Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-\namerikanischen Entwicklungsbank und des Gemeinsa-           nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so\nmen Fonds für Rohstoffe, sowie die Beteiligung an der       kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Be-\nAuffüllung der Mittel für die Internationale Entwicklungs-   amten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe\norganisation (IDA), des Internationalen Fonds für land-      des Beamten ausbringen.\nwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) und des Sonder-              (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-\nfonds der Asiatischen, Afrikanischen und Interamerika-       desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-\nnischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-           zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                      Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-\nsen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die\n§16                              zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit          (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-              Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen         für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im         im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nSinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September          überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die\n1965 (BGBI. 1S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2      Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß\nAbs. 13 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1               Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft\nS. 377), zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den        bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung\nBundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu ver-           dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-\npflichten.                                                    nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                          2343\nKonferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer   wirksam, zu dem die von der Bundesregierung hinsicht-\ndienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die     lich der Zollverwaltung vorgesehene Änderung der Ver-\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.            ordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes in Kraft tritt.\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\nein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a\n§ 24\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig\nbeurlaubt wird.                                              Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,\nder Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn   rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des     mungen sind auf di'e Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde       23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-.\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei        chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen\neiner Auslandshandelskammer oder als Auslands-            kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-\nkorrespondent der Gesellschaft für Außenhandels-         gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-\ninformationen m. b. H. ohne Dienstbezüge länger als ein  oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen\nJahr beurlaubt wird.                                     Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,  bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen\nSoldaten und Angestellte.                                Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-\n§ 25\nsätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                       Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\nkurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur. Aufrecht-\n§ 20                            erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft\nzinslose Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a     2 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-.          zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen\nurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine     eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als        Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des lau-\nausgebracht.                                              fenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Aus-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen       gaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß des\nnach § 48 b des Deutschen Richtergesetzes und nach        Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\n§ 28 a des Soldatengesetzes.\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai\n1985 (BGBI. I S. 766), findet insoweit keine Anwendung.\n§ 21\nDer Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-      genommen werden.\nsten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-                                  § 26\nverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister\nder Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des ab-        Der Bund gewährt der Bundesversicherungsanstalt\ngebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine           für Angestellte vorübergehend zur Aufrechterhaltung\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bun-       einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\ndesrichters ausbringen.                                   Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 5 000 000 000\nDeutsche Mark, wenn Liquiditätsschwierigkeiten in der\n§ 22                           Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-        entstehen sollten, die auf andere Weise nicht abgedeckt\nordnung können                                            werden können. Die Betriebsmitteldarlehen sind\nzurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen die\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen\nAusgaben übersteigen, im Dezember spätestens vor\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung\ndem Jahresende. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausland abge-\nordnet sind,                                          derholt in Anspruch genommen werden.\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2\n§ 27\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\n1978 (BGBI. 1 S. 1763), die durch die 2. Änderungs-      Das nach· Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nverordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646) zuletzt   gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ngeändert worden ist, zur Ableistung der Prob~zeit     rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\naußerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet     sung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes\nsind,                                                 vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach\nArtikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalaus-\n28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert\ngaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt wer-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1\nden.\nS. 537), für Zwecke des Straßenwesens gebundene\n§ 23                           Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige\nPlanstellenhebungen werden, soweit im Haushalts-       verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-\nplan nichts anderes bestimmt ist, erst zu dem Zeitpunkt   ministers für Verkehr zu verwenden.","2344                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 28                                (2) § 23 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haus-\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugeset-          haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter,\nzes in der F-·assung der Bekanntmachung vom 17. Juli         soweit die für den jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen\n1985 (BGBI. 1 S. 1284) findet keine Anwendung.             Planstellenhebungen am 31. Dezember 1986 noch nicht\nvollzogen sind.\n§-29\n§ 31\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nHaushaltsjahr 1986 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-         In§ 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nforderung zu übernehmen, die der. Postsparkasse auf         Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\nGrund des § 1O der Bankenverordnung (Beilage                 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nNr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-         Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1S. 629), wird die\nschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,           Zahl „1985\" durch die Zahl „1986\" ersetzt.\nS. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\n§ 32\n§ 30                                Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) § 2 Abs. 5, die§§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nsowie die§§ 7 bis17, 19 bis 22 und 24 bis 28 gelten bis\nzum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des                                       § 33\nfolgenden Haushaltsjahres weiter.                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n/\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985  2345\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1986\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage tlbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesamtplan                                       Einnahmen                             Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                  Bezeichnung\n1986\n1000 DM\n1                                         2                                                        3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidalamt ............................. .\n02     Deutscher Bundestag ................................................. .\n03     Bundesrat ............................................................. .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................... .\n05     Auswärtiges Amt ...................................................... .\n06     Bundesminister des Innern ........................................... .\n07     Bundesminister der Justiz ............................................ .\n08     Bundesminister der Finanzen ......................................... .\n09     Bundesminister für Wirtschaft ...................................... ; ..\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ......... .                           100\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ........................ .\n12     Bundesminister für Verkehr .......................................... .\n13     Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen .................. .\n14     Bundesminister der Verteidigung ..................................... .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................. .\n19     Bundesverfassungsgericht ............................................ .\n20     Bundesrechnungshof .................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .... _............. .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........ .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ...................... .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie ...................... .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................... .\n32     Bundesschuld ......................................................... .\n33     Versorgung ............................................................ .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländi-\nscher Streitkräfte ..................................................... .\n36     Zivile Verteidigung ..................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung 1)     •••.•••••••.•••••••••.•••••••••••.•••••            212 131 000\nSumme Haushalt           2\n1986 ) •••••••••••••••••..••••••••••••••..•••.••••••.•            212131100\nSumme Haushalt 1985 ................................................ .                208 051 000\ngegenüber 1985 -     mehr (+)/weniger(-) -       ........................ ..        +    4 080 100\n1)   Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 211,8 Mrd. DM.\n2)   Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 23 660 Mio. DM) = 27 689 Mio. DM.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                 2347\nTeil I: Haushaltsübersicht                    Einnahmen                                  Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige\neinnahmen                                                Summe Einnahmen\nEinnahmen\ngegenüber 1985\nmehr ( +)    Epl.\n1986               1986                 1986                1985        weniger(-)\n1 000 DM           1 000 DM             1 000 DM            1000 DM           1000 DM\n4                   5                   6                    7               8           9\n51                 -                    51                   59    -           8  01\n1 518                   1·              1 519             · 1 699     -        180   02\n12                 -                    12                   12              -    03\n2 223                  -                2 223                2 063     +        160    04\n47 812               2 050              49 862              45 684      +     4178     05\n22 207             14 201               36 408              35 725      +        683    06\n226 016                 177             226 193             223 763      +      2 430    07\n741 366            166 006              907 372             844 496      +    62 876    08\n230 279            127 603              357 882             321 566      +    36 316     09\n191 312            193 068              384 480             347 643      +    36 837     10\n7 349            393 406              400 755             411486       -    10 731     11\n759 915            143 981              903 896             893 593      +    10 303     12\n4 731 600                  -            4 731 600           4 572 700      +   158 900     13\n461 790            160 417              622 207             591 701      +    30 506     14\n40 950             35 736               76 686              71922       +     4 764     15\n109                 -                   109                  112    -           3   19\n28                 -                    28                   45    -         17    20\n29 033          1 225 878            1 254 911             908 108      +   346 803     23\n29 578            989 370            1018948             1170 404       -   151 456     25\n1 576                  -                1 576                 1 538    +         38    27\n45 581             45 600               91181               79 561      +    11620      30\n4 032            150 553              154 585             145 536      +      9 049    31\n1 500 005        23 851 500            25 351 505          26 431 605      -1080100        32\n1400              93 600               95 000              79 000      +    16 000     33\n45 415            159 745              205 160             250 450      -    45 290     35\n5 295               9 978              15 273              17 459      -      2 186    36\n13 127 786           1 331 792         226 590 578         221 892 070       +4 698 508      60\n22 254 238         29 094 662          263 480 000         259 340 000       +4140000\n21126 748          30 162 252\n+ 1127 490         -1 067 590","2348                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesamtplan                                     Ausgaben                       Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche    Militärische   Schulden-\nPersonal-    Verwaltungs-  Beschaffungen,\nausgaben                                     dienst\nEpl.              Bezeichnung                                  ausgaben     Anlagen usw.\n1986          1986           1986          1986\n1000 DM       1000 DM        1000 DM       1000 DM\n1                      2                            3             4              5             6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidalamt ..........................            9 399         5 602            -             -\n02   Deutscher Bundestag ................           284139          83 889            -             -\n03   Bundesrat ................ ; ...........          7 261         3 661            -             -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ...........................          88 802       367 483             -             -\n05   Auswärtiges Amt ....................           693 399       165 849             -             -\n06   Bundesminister des Innern ..........         1463 667        692 107             -             -\n07   Bundesminister der Justiz ...........          278 327        79 088             -             -\n08   Bundesminister der Finanzen ........         1942043         464 530             -             -\n09   Bundesminister für Wirtschaft .......          332 362       158 181             -             -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........           275 230       114 818             -             47\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ........................         111 248        62 290             -             -\n12   Bundesminister für Verkehr .........         1171376       1490 920              -             -\n13   Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen .....................                462            -             -             -\n14   Bundesminister der Verteidigung ....        20 90°1 393    5917829       21093190              -\n15   Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ......................          796 089       117 803             -             -\n19   Bundesverfassungsgericht ...........            11398           1848             -             -\n20   Bundesrechnungshof .................            37 116          4 231            -             -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .....................            36 205         14 533            -             -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ............             71061          50 497            -             -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen .........................           34 062         13 951            -             -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .....................           60 240        26 747             -             -\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .........................          26 091         18 526            -             -\n32   Bundesschuld ........................           14130        417 372             -     30 381 644\n33   Versorgung ..........................        7 487 238             -             -             -\n35   Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ...........         572 566       542 180             -             -\n36   Zivile Verteidigung ...................        125 021       230 786             -             -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .......          1082500          85 010             -             -\nSumme Haushalt 1986 ...............         37 912 825    11129 731      21093190      30 381691\nSumme Haushalt 1985 ...............         36 630 583    10 587 977     20 903 460    29 406 989\ngegenüber 1985\n- mehr (+)/weniger ( - ) - .........      +  1282 242   +    541 754   +    189 730  +    974 702","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                     2349.\nTeil 1: Haushaltsübersicht                        Ausgaben                                Gesamtplan\nZuweisungen        Ausgaben         Besondere                   Summe Ausgaben\nund Zuschüsse          für         Finanzierungs-                                gegenüber 1985\n(ohne        Investitionen       ausgabeh                                       mehr(+)\nInvestitionen)                                                                     weniger(-)     Epl.\n1986             1986              1986           1986           1985\n1000 DM          1 000 DM          1000 DM        1000 DM -      1000 DM         1000 DM\n7                8                 9             10             11              12         13\n1 740          1 861               -          18 602         16 958    +       1644    01\n71180         35111                 -         474 319        420 523    +     53 796    02\n213          1460                -          12 595         11051     +       1544    03\n34 613        10 660                -         501 558        479 309    +     22 249    04\n1510127          101 257                -       2 470 632      2 435 702    +     34 930    05\n1208 914         461 586                -       3 826 274      3 703 086    +   123 188     06\n22 366          6 032               -         385 813        378 315    +       7 498   07\n552 851       506 189                -       3 465 613      3 811 712    -   346 099     08\n3 165 244     1115 938                  -       4 771 725      5 020 972    -   249 247     09\n5 149 415     1 383 307               1380      6 924 197      6 580 781    +   343 416     10\n58 260 560        118 841        - 63 000       58 489 939     56 846 728    + 1643 211      11\n10 078 828    12 670 728                 -     25 411852       25 182 673    + 229179        12\n-         14 900                -          15 362         14 950    +         412   13\n1 638 068       360 593                 -     49 911 073      49 014 396    +   896 677     14\n17 146 658        153 687                -      18 214 237     16 074 386    +2 139 851      15\n-             294               -          13 540          12 949   +         591   19\n19            321               -          41687          42 736    -       1049    20\n1100 667      5 635 805                 -       6 787 210      6 615 164    +   172 046     23\n2 807 299     2 870 700                 -       5 799 557      5 899 092    -     99 535    25\n607 296       113 772                -         769 081        623 420    +   145 661     27\n5 333 560     2 126 611         -136 380        7 410 778      7 193 191    +   217 587     30\n1512962       2 560 235         -   60 000      4 057 814      4 019 965    +     37 849    31\n342 616    3 002 847                 -      34 158 609     33 135 227    + 1023 382      32\n2 062 855              -                -       9 550 093      9 993 691    - 443 598       33\n238 835       413 650                -       1,767 231      1709025      +     58 206    35\n97 764       397 989                -         851 560        827 713    + 23 847        36\n15 649 429        442 110           120 000     17 379 049     19 276 285    -1897 236       60\n128 594 079     34 506484          -138 000     263 480 000     259340000      +4140000\n126 256 910     35 269 081            285 000\n+2 337 169       -762 597          -423 000","2350                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\n-\nVerpflich-     Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-                                                     Für\nermächti-                                                  künftige\nEpl.             Bezeichnung                  gung        1987      1988       1989     Folgejahre Haushalts-\n1986                                                     jahre\n1000 DM     1 ooo DM   1000 DM   1000 DM 1000 DM 1000 DM\nI                     2                         3          4         5          6          7            8\n01    Bundespräsidialamt .............           2 500      2 500        -          -           -           -\n02    Deutscher Bundestag ............          36 265     25 992    9 864         409          -           -\n03    Bundesrat .......................             -          -         -          -           -           -\n04    Bundeskanzleramt ..............            7 071      7 071        -          -           -           -\n05    Auswärtiges Amt ................        704 946    297 441   141419      86 086     147 000       33 000\n06    Bundesminister des Innern ......        430 455    226 255    94 900     53 700      10 300       45 300\n07    Bundesminister der Justiz .......         28 726      8492.    7 867      6 367       6 000           -\n08    Bundesminister der Finanzen ...         169 085    135 067    25 825         725        468        7 000\n09    Bundesminister für Wirtschaft ..     2 399 572     336 364   256 858    122 250     405 500    1 278 600\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .....        980 650    410 660   247 590    146 400     176 000           -\n11    Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ...................       259 790    223 290    21900       6 200-      8 400           -\n12    Bundesminister für Verkehr .....     3 733 300 2 380 181 1003197        319 670      30 252           -\n13    Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ............            7 000      7 000        -          -           -           -\n14    Bundesminister der\nVerteidigung .....................  23 108 168 7 826 735 4 660 788 3 490 770 3 474 875 3 655 000\n15    Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit .........        369 694    207 294   108 150     53 950           -          300\n19    Bundesverfassungsgericht .......              -          -         -          -           -           -\n20    Bundesrechnungshof ............               -          -         -          -           -           -\n23    Bundesminister für\nwirtschaftliche\nZusammenarbeit ................      5 232 556     654 346   623 330    448 900     579 980 2 926 000\n25    Bundesminister\nfür Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........         851 960    319 410   316 290    215 480         780           -\n27    Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen           136 010     110 910   20 100      5 000           -           -\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................    4 221 328   1445745 1 330 818    1-013 665     431100            -\n31    Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ....................       695 955    333 901   237 501    114 551      10 002           -\n32    Bundesschuldenverwaltung .....                -          -         -          -           -           -\n35    Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ......................       36·300     28 300    8 000          -           -           -\n36    Zivile Verteidigung ..............      339 136    208 082    85 051     12 001             2     34 000\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ...         646 246     113 000  145 000    120 246     268 000           -\nSumme ..........................    44 396 713 15 308 036 9 344 448   6 216 370 5 548 659 7 979 200","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                    2351\nGesamtplan: Teil II\nFinaniierungsübersicht\nBetrag für 1986  Betrag für 1985\n-1000 DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.     Ausgaben .............................................. .        263 480 000      259 340 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags) .................... .\n2.     Einnahmen ............................................ .         239 490 000      234 000 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kr~ditmarkt, Ein-\nnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßi-\ngen Überschüssen und Münzeinnahmen) ............. .\n3.      Finanzierungssaldo ................................... .        -23 990 000      -25 340 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos ......... .\n1\n4.      Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1     Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... .             (84 368 000)     (70 687 000)\n4.101   zu allgemeinen Zwecken .............................. .           84 368 000      . 70 687 000\n4.102   zu besonderen Zwecken ............................... .\n4.2     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .              60 608 000        45 497 000\n4.3     Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .\nSaldo .................................................. .      -23 760 000      -25 190 000\n5.      Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .               100 000           200 000\n6.      Marktpflege ........................................... .                                    *)\n7.      Nettoneuverschuldung insgesamt ..................... .          -23 660 000      -24 990 000\n8.      Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\n9.      Rücklagenbewegung\n9.1    Entnahmen aus Rücklagen ............................ .\n9.2     Zuführungen an Rücklagen ........................... .\n10.      Münzeinnahmen ...................................... .               330 000           350 000\n11.      Finanzierungssaldo ................................... .        -23 990 000      -25 340 000\n*) im Vorjahr unter 4.4 veranschlagt","2352                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1986  Betrag für 1985\n-1000 DM-\n1.    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1   langfristig ............................................. .      (66 368 000)     (52 687 000)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. .           66 368 000       52 687 000\n1.102 zu besonderen Zwecken ............................... .\n1.2   kürzerfristig ........................................... .       18 000 000       18 000 000\nSumme 1 .............................................. .          84 368 000       70 687 000\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ...........................'--. ............... .   (37 505 000)     (25 386 000)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversichr-\nrung ................................................... .\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspä-\ntet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-\nanweisungen) ......................................... .           2 300 000        4 150 000\n2.103 Bundesschatzbriefe ................................... .           1 950 000          560 000\n2.104 Schuldbuchkredite .................................... .\n2.105 Schuldscheindarlehen ................................. .          20 590 000       12 684 000\n2.106 Kassenobligationen ................................... .             400 000\n2.107 Bundesobligationen ................................... .          12 170 000        7 900 000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ........................................... .             10 000           10 000\n2.109 Abl?sungsschuld ...................................... .\n2.110 Altsparerentschädigung ............................... .\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenab-\nkommen) .............................................. .\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ......................... .\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ................................. .\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ...                  85 000           82 000","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                     2353\nBetrag für 1986   Betrag für 1985\n-1000 DM-\n2.2      Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ............................................... .       (23 103 000)      (20 111 000)\n2.201    Kassenobligationen ................................... .           3 971 000         3 533 000\n2.202    Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... .             2 740 000         4 991 000    1\n2.203    Finanzierungsschätze des Bundes .................... .              1 910 000        2 270 000\n2.204    Schuldscheindarlehen ................................. .          14 482 000         9 317 000\n2.3      Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................. .\nSumme 2 .............................................. .          60 608 000        45 497 000\n3.       Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .                100 000          200 000\n4.       Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ............ .             60 708 000        45 697 000\n5.       Marktpflege ........................................... .                                     *)\n6.       Zusammen ........................................ .               60 708 000        45 697 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt veran-\nschlagte Nettoneuverschuldung) ...................... .           23 660 000        24 990 000\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und I.A-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ..................... ·..\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-\nten - einschließlich ERP-Sondervermögen und I.A-\nFonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ............... .\n*) im Vorjahr unter 2.4 veranschlagt","2354                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                von insgesamt 1,5 vom Hundert des Umsatzsteu-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  eraufkommens zur ergänzenden Deckung ihres\nallgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-\nArtikel 1                                 sungen).\"\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund Ländern vom 28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432),                 ,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt               nis verteilt:\ngeändert:                                                         Bayern                       17,4 vom Hundert\nBremen                        5,3 vom Hundert\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Niedersachsen                33,3 vom Hundert\n,.§ 1                                 Rheinland-Pfalz              19,2 vom Hundert\nSaarland                      9,6 vom Hundert\nAnteile von Bund und Ländern\nan der Umsatzsteuer                           Schleswig-Holstein           15,2 vom Hundert\n100,0 vom Hundert.\"\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die\nJahre 1986 und 1987 dem Bund 65 vom Hundert und\nden Ländern 35 vom Hundert zu.\"\nArtikel 2\n2. § 11 a wird wie folgt geändert:                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann-                              Artikel 3\nten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-\nren 1986 und 1987 jährlich Zuweisungen in Höhe          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}