{"id":"bgbl1-1985-62-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":62,"date":"1985-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=125","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_62.pdf#page=125","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2461,"pdf_page":125,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2461\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Dezember 1985\nAuf Grund                                                      2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des\n, Gegenstandes,\n- des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a sowie des\n§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom                       3. den Namen und die Anschrift des außengebiet-\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der                     lichen Abnehmers,\nBundesregierung                                                4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer\n- des § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses Gesetzes wird vom                         sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhr-\nBundesminister der Finanzen                                          staates. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,\ndaß die Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\noder erhoben wird.\n(3) Der Nachweis der Besteuerung der Einfuhr\nArtikel 1                             durch den Einfuhrstaat tritt an die Stelle des Ausfuhr-\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom                   nachweises. Die §§ 8 bis 11 · sind nicht anzu-\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2359), zuletzt geändert             wenden.\"\ndurch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt           4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngeändert:                                                           ,,(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegen-\nstand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehen-\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     dem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unterneh-\n,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im            mer eine grenzüberschreitende Beförderung im\nFährverkehr über den Rhein und über die Donau sind             Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus,\ndie Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außen-              so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen\ngebietliche Beförderungsstrecken anzusehen.\"                  Unternehmer als Beförderungen im Sinne der\nbezeichneten Vorschrift anzusehen.''\n2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „620\" durch die Zahl\n,,78Q\" ersetzt.                                            5. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 26\n3. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nWasser.\n,,§ 15\nAls Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)\nBesteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat             gelten nicht:                             -\nbei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr                 1. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafel-\nwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher\n(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel-             bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ge-\nlen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14                       bracht wird,\nAbs. 2), in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-\nlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 780 Deut-           2. Heilwasser,\nsche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für              3. Wasserdampf.\"\nAusfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die Ein-\nfuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Gebiet\nein~s anderen Mitgliedstaates der Europäischen                                       Artikel 2\nWirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) Einfuhr-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\numsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-\n(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich            steuergesetzes auch im land Berlin.\ndieser Verordnung die Besteuerung der Einfuhr durch\nden Einfuhrstaat durch einen Beleg nachweisen. Der\nBeleg muß enthalten:                                                                Artikel 3\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}