{"id":"bgbl1-1985-62-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":62,"date":"1985-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=124","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_62.pdf#page=124","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungs- und des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2460,"pdf_page":124,"num_pages":1,"content":["2460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\nGesetz\nzur Änderung des Bundesentschädigungs- und\ndes Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.\"\nArtikel 1                                                      Artikel 2\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes                  Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nDas Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-              § 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf-       gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch     wie folgt gefaßt:\nArtikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1\nS. 677), wird wie folgt geändert:                           „Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3\nentsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1,     sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann\n§ 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1,  endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-\n§ 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a           desministers des Innern an Personen oder Stellen in\nAbs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht\"              der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin\njeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum        (Ost) übertragen werden.\"\n31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht\".\nArtikel 3\n2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBerlin-Klausel\n„2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung\noder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,\nsteht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die\nVerfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,.                                Artikel 4\ndie zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder,                              Inkrafttreten\nwenn sie noch lebte, unterhalten würde;\".\nArtikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,\nArtikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.\n3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                     Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen\n,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit,   tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in\nbei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit-       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 19.Dezember1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}