{"id":"bgbl1-1985-62-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":62,"date":"1985-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_62.pdf#page=18","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":2354,"pdf_page":18,"num_pages":106,"content":["2354                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                von insgesamt 1,5 vom Hundert des Umsatzsteu-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  eraufkommens zur ergänzenden Deckung ihres\nallgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-\nArtikel 1                                 sungen).\"\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund Ländern vom 28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432),                 ,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt               nis verteilt:\ngeändert:                                                         Bayern                       17,4 vom Hundert\nBremen                        5,3 vom Hundert\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Niedersachsen                33,3 vom Hundert\n,.§ 1                                 Rheinland-Pfalz              19,2 vom Hundert\nSaarland                      9,6 vom Hundert\nAnteile von Bund und Ländern\nan der Umsatzsteuer                           Schleswig-Holstein           15,2 vom Hundert\n100,0 vom Hundert.\"\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die\nJahre 1986 und 1987 dem Bund 65 vom Hundert und\nden Ländern 35 vom Hundert zu.\"\nArtikel 2\n2. § 11 a wird wie folgt geändert:                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann-                              Artikel 3\nten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-\nren 1986 und 1987 jährlich Zuweisungen in Höhe          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2355\nGesetz\nzur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts\n(Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiliG)\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            5. § 166 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-\nArtikel 1                                  chen Bilanz\" durch die Worte „des J ahresab-\nschlusses\" und das Wort „ihre\" durch das\nÄnd·erung des Handelsgesetzbuchs                       Wort „dessen\" ersetzt.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-               b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-               Bilanz\" die Worte „und eines J ahrsabschlus-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                ses\" eingefügt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I\nS. 836), wird wie folgt geändert:\n6. Im Zweiten Buch werden die Abschnittsüber-\n1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                  schriften „Dritter Abschnitt. Aktiengesell-\nschaft\", ,,Vierter Abschnitt. Kommanditgesell-\n,,§ 8a                              schaft auf Aktien\" und „Fünfter Abschnitt.\nStille Gesellschaft\" gestrichen.\n(1) Die zum Handelsregister eingereichten\nSchriftstücke können nach näherer Anordnung\nder Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der         7. Die §§ 335 bis 342 werden §§ 230 bis 237, ihnen\nUrschrift auch als Wiedergabe auf einem Bild-            wird die Abschnittsüberschrift\nträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-\nwahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die                           „Dritter Abschnitt\nWiedergabe oder die Daten innerhalb angemes-                            Stille Gesellschaft\"\nsener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei\nder Herstellung der Bild- oder Datenträger ist           vorangestellt. Zudem wird § 233 wie folgt geän-\nein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche         dert:\nÜbereinstimmung mit der Urschrift anzuferti-\na) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-\ngen.\nchen Bilanz\" durch die Worte „des J ahresab-\n(2) Das Gericht kann nach näherer Anord-                  schlusses\" und das Wort „ihre\" durch das\nnung der Landesjustizverwaltung gestatten,                   Wort „dessen\" ersetzt.\ndaß die zum Handelsregister einzureichenden\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer\nJahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und\nBilanz\" die Worte „und eines J ahresab·\ndie dazugehörigen Unterlagen in der in Ab-\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht                  schlusses\" eingefügt.\nwerden.\"\n8. Nach§ 237 wird eingefügt:\n2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n„Drittes Buch\n,,(2) Von den Eintragungen und den zum\nHandelsbücher\nHandelsregister eingereichten Schriftstücken\nkann eine Abschrift gefordert werden. Werden                              Erster Abschnitt\ndie Schriftstücke nach § 8 a Abs. 1 aufbewahrt,\nVorschriften für alle Kaufleute\nso kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe\ngefordert werden. Die Abschrift ist von der Ge-                        Erster Unterabschnitt\nschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf\ndie Beglaubigung verzichtet wird.\"                                    Buchführung. Inventar\n§ 238\n3. Die§§ 38 bis 47b werden aufgehoben.\nBuchführungspflicht\n3a. In§ 100 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 43 und 44\"\n(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher\ndurch die Angabe ,,§§ 239 und 257\" ersetzt.\nzu führen und in diesen seine Handelsge-\n4. In§ 118 Abs. 1 werden nach den Worten „eine                schäfte und die Lage seines Vermögens nach\nBilanz\" die Worte „und einen Jahresabschluß\"              den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-\n-eingefügt.                                                rung ersichtlich zu machen. Die Buchführung","2356                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nmuß so beschaffen sein, daß sie einem sachver-         zustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf\nständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit          zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstel-\neinen Überblick über die Geschäftsvorfälle und         lung des Inventars ist innerhalb der einem ord-\nüber die Lage des Unternehmens vermitteln              nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden\nkann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ih-         Zeit zu bewirken.\nrer Entstehung und Abwicklung verfolgen las-\nsen.                                                      (3) Vermögensgegenstände des Sachanlage-\nvermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebs-\n(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit          stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt wer-\nder Urschrift übereinstimmende Wiedergabe              den und ihr Gesamtwert für das Unternehmen\nder abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Ab-              von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer\ndruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des          gleichbleibenden Menge und einem gleichblei-\nWortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder ande-         benden Wert angesetzt werden, sofern ihr Be-\nren Datenträger) zurückzubehalten.                     stand in seiner Größe, seinem Wert und seiner\nZusammensetzung nur geringen Veränderun-\n§ 239                           gen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei\nJahre eine körperliche Bestandsaufnahme\nFührung der Handelsbücher                    durchzuführen.\n(1) Bei der Führung der Handelsbücher und               (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des\nbei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen            Vorratsvermögens sowie andere gleichartige\nhat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache           oder annähernd gleichwertige bewegliche Ver-\nzu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern,              mögensgegenstände können jeweils zu einer\n-Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im              Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewoge-\nEinzelfall deren Bedeutung eindeutig festlie-          nen Durchschnittswert angesetzt werd~n.\ngen.\n§ 241\n(2) Die Eintragungen in Büchern und die\nsonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen                     Inventurvereinfachungsverfahren\nvollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet            (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der\nvorgenommen werden.                                    Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,\n(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung           Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter\ndarf nicht in einer Weise verändert werden, daß        mathematisch-statistischer        Methoden    auf\nder ursprüng1iche Inhalt nicht mehr feststell-         Grund von Stichproben ermittelt werden. Das\nVerfahren muß den Grundsätzen ordnungsmä-\nbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen\nnicht vorgenommen werden, deren Beschaffen-            ßiger Buchführung entsprechen. Der Aussage-\nheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder         wert des auf diese Weise aufgestellten Inven-\nerst später gemacht worden sind.                       tars muß dem Aussagewert eines auf Grund\neiner körperlichen Bestandsaufnahme aufge-\n(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-           stellten Inventars gleichkommen.\nderlichen Aufzeichnungen können auch in der\n(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den\ngeordneten Ablage von Belegen bestehen oder\nSchluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer\nauf Datenträgern geführt werden, soweit diese\nkörperlichen Bestandsaufnahme der Vermö-\nFormen der Buchführung einschließlich des da-\ngensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht,\nbei angewandten Verfahrens den Grundsätzen\nsoweit durch Anwendung eines den Grundsät-\nordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.\nzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-\nBei der Führung der Handelsbücher und der\nchenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß\nsonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Da-\nder Bestand der Vermögensgegenstände nach\ntenträgern muß insbesondere sichergestellt\nArt, Menge und Wert auch ohne die körperliche\nsein, daß die Daten während der Dauer der\nBestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festge-\nAufbewahrungsfrist verfügbar sind und jeder-\nzeit innerhalb angemessener Frist lesbar ge-           stellt werden kann.\nmacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten               (3) In dem Inventar für den Schluß eines Ge-\nsinngemäß.                                             schäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände\nnicht verzeichnet zu werden, wenn\n§ 240\nInventar                          1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund ei-\nner körperlichen Bestandsaufnahme oder\n(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines                  auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen\nHandelsgewerbes seine Grundstücke, seine                    anderen Verfahrens nach Art, Menge und\nForderungen und Schulden, den Betrag seines                 Wert in einem besonderen Inventar ver-\nbaren Geldes sowie seine sonstigen Vermö-                   zeichnet hat, das für einen Tag innerhalb\ngensgegenstände genau zu verzeichnen und da-                der letzten drei Monate vor oder der ersten\nbei den Wert der einzelnen Vermögensgegen-                  beiden Monate nach dem Schluß des Ge-\nstände und Schulden anzugeben.                              schäftsjahrs aufgestellt ist, und\n(2) Er hat demnächst für den Schluß eines            2. auf Grund des besonderen Inventars durch\njeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar auf-              Anwendung eines den Grundsätzen ord-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2357\nnungsmäßiger Buchführung entsprechen-                        (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit\nden Fortschreibungs- oder Rückrechnungs-                  Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht\nverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß               mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit\ndes Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der                 Grundstückslasten verrechnet werden.\nVermögensgegenstände für diesen Zeit-\npunkt ordnungsgemäß bewertet werden\nkann.                                                                        §247\nZweiter Unterabschnitt                                     Inhalt der Bilanz\nEröffnungsbilanz. Jahresabschluß                  (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das\nErster Titel                        Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schul-\nden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten\nAllgemeine Vorschriften\ngesondert auszuweisen und hinreichend aufzu-\n§ 242                            gliedern.\nPflicht zur Aufstellung\n(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Ge-\n( 1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines              genstände auszuweisen, die bestimmt sind,\nHandelsgewerbes und für den Schluß eines              dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.\njeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis\nseines Vermögens und seiner Schulden dar-                (3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern\nstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bi-            vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind,\nlanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz          dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind\nsind die für den Jahresabschluß geltenden             als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuwei-\nVorschriften entsprechend anzuwenden, so-             sen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzu-\nweit sie sich auf die Bilanz beziehen.                lösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit\nnicht.\n(2) Er hat für den Schluß eines jeden Ge-\nschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der                                      § 248\nAufwendungen und Erträge des Geschäfts-\njahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzu-                           Bilanzierungsverbote\nstellen.                                                (1) Aufwendungen für die Gründung des Un-\n(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Ver-            ternehmens und für die Beschaffung des Eigen-\nlustrechnung bilden den Jahresabschluß.               kapitals dürfe_n in die Bilanz nicht als Aktivpo-\nsten aufgenommen werden.\n§ 243\nAufstellungsgrundsatz                        (2) Für immaterielle Vermögensgegenstände\n(1) Der Jahresabschluß ist nach den                des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich er-\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-                  worben wurden, darf ein Aktivposten nicht an-\nrung aufzustellen.                                    gesetzt werden.\n(2) Er muß klar und übersichtlich sein.                                   §249\n(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der                             Rückstellungen\neinem ordnungsmäßigen Geschäftsgang\n(1) Rückstellungen sind für ungewisse Ver-\nentsprechenden Zeit aufzustellen.\nbindlichkeiten und für drohende Verluste aus\n§ 244                           schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner          1\nSprache. Währungseinheit                    sind Rückstellungen zu bilden für\nDer Jahresabschluß ist in deutscher Spra-          1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendun-\nche und in Deutscher Mark aufzustellen.                   gen für Instandhaltung, die im folgenden\n§ 245                               Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten,\nUnterzeichnung                            oder für Abraumbeseitigung, die im folgen-\nden Geschäftsjahr nachgeholt werden,\nDer Jahresabschluß ist vom Kaufmann\nunter Angabe des Datums zu unterzeichnen.             2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Ver-\nSind mehrere persönlich haftende Gesell-                  pflichtung erbracht werde~.\nschafter vorhanden, so haben sie alle zu un-\nterzeichnen.                                          Rückstellungen dürfen für unterlassene Auf-\nwendungen für Instandhaltung auch gebildet\nZweiter Titel                        werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf\nAnsatzvorschriften                      der Frist nach Satz 2 Nr.1 innerhalb des Ge-\n§ 246                            schäftsjahrs nachgeholt wird.\nVollständigkeit. Verrechnungsverbot                 (2) Rückstellungen dürfen außerdem für ih-\n(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Ver-           rer Eigenart nach genau umschriebene, dem\nmögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-               Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäfts-\nabgrenzungsposten, Aufwendungen und Er-               jahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet\nträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts          werden, die am Abschlußstichtag wahrschein-\nanderes bestimmt ist.                                 lich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe","2358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\noder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt             1. Die Wertansätze ·in der Eröffnungsbilanz\nsind.                                                         des Geschäftsjahrs müssen mit denen der\nSchlußbilanz des vorhergehenden Ge-\n(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2              schäftsjahrs übereinstimmen.\nbezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen\nnicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen               2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung\nnur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür                 der Unternehmenstätigkeit auszugehen, so-\n·entfallen ist.                                                fern dem nicht tatsächliche oder rechtliche\nGegebenheiten entgegenstehen.\n§ 250\nRechnungsabgrenzungsposten                       3. Die Vermögensgegenstände und Schulden\nsind zum Abschlußstichtag einzeln zu be-\n(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind                     werten.\nauf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-\nstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für               4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich\neine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstel-                   sind alle vorhersehbaren Risiken und Verlu-\nlen. Ferner dürfen ausgewiesen werden                          ste, die bis zum Abschlußstichtag entstan-\nden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver-                  diese erst zwischen dem Abschlußstichtag\nbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschluß-                 und dem Tag der Aufstellung des J ahresab-\nstichtag auszuweisende Vermögensgegen-                     schlusses bekanntgeworden sind; Gewinne\nstände des Vorratsvermögens entfallen,                     sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am\nAbschlußstichtag realisiert sind.\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer\nauf am Abschlußstichtag auszuweisende                  5. Aufwendungen und Erträge· des Geschäfts-\noder· von den Vorräten offen abgesetzte An-                jahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten\nzahlungen.                                                 der entsprechenden Zahlungen im Jahres-\nabschluß zu berücksichtigen.\n(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsab-\ngrenzungsposten Einnahmen vor dem Ab-                      6. Die auf den vorhergehenden J ahresab-\nschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag                  schluß angewandten Bewertungsmethoden\nfür eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar-                   sollen beibehalten werden.\nstellen.\n(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf\n(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Ver-               nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi-\nbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so               chen werden.\ndarf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungs-\nabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufge-                                      § 253\nnommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist                      Wertansätze der Vermögensgegenstände\ndurch planmäßige jährliche Abschreibungen zu                                 und Schulden\ntilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Ver-\nbindlichkeit verteilt werden können.                          (1) Vermögensgegenstände sind höchstens\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungsko-\n§ 251\nsten, vermindert um Abschreibungen nach den\nHaftungsverhältnisse                       Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkei-\nten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Renten-\nUnter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der         verpflichtungen, für die eine Gegenleistung\nPassivseite auszuweisen sind, Verbindlichkei-              nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert\nten aus der Begebung und Übertragung von                   und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags\nWechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und                   anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmänni-\nScheckbürgschaften und aus Gewährleistungs-                scher Beurteilung notwendig ist.\nverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der\nBestellung von Sicherheiten für fremde Ver-                   (2) Bei Vermögensgegenständen des Anlage-\nbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in ei-             vermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,\nnem Betrag angegeben werden. Haftungsver-                  sind die Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen                  sten um planmäßige Abschreibungen zu ver-\ngleichwertige Rückgriffsforderungen gegen-                 mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder\nüberstehen.                                                Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre ver-\nteilen, in denen der Vermögensgegenstand vor-\nDritter Titel                          aussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-\nBewertungsvorschriften                       sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt\nist, können bei Vermögensgegenständen des\n§ 252                               Anlagevermögens außerplanmäßige Abschrei-\nAllgemeine Bewertungsgrundsätze                    bungen vorgenommen werden, um die Vermö-\ngensgegenstände mit dem niedrigeren Wert an-\n(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß             zusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizu-\nausgewiesenen Vermögensgegenstände und                     legen ist; sie sind vorzunehmen bei einer vor-\nSchulden gilt insbesondere folgendes:                      aussichtlich dauernden Wertminderung.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2359\n(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf-             triebs, für freiwillige soziale Leistungen und für\nvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,               betriebliche Altersversorgung brauchen nicht\num diese mit einem niedrigeren Wert anzuset-             eingerechnet zu werden. Aufwendungen im\nzen, der sich aus einem Börsen- oder Markt-              Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit\npreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Bör-           berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum\nsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und             der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dür-\nübersteigen die Anschaffungs- oder Herstel-              fen nicht in die Herstellungskosten einbezogen\nlungskosten den Wert, der den Vermögensge-               werden.\ngenständen am Abschlußstichtag beizulegen\nist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Au-              (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu\nßerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen                 den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapi-\nwerden, soweit diese nach vernünftiger kauf-             tal, das zur Finanzierung der Herstellung eines\nmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu             Vermögensgegenstands verwendet wird, dür-\nverhindern, daß in der nächsten Zukunft der              fen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeit-\nWertansatz dieser Vermögensgegenstände auf               raum der Herstellung entfallen; in diesem Falle\nGrund von Wertschwankungen geändert wer-                 geiten sie als Herstellungskosten des Vermö-\nden •muß.                                                gensgegenstands.\n(4) Abschreibungen sind außerdem im Rah-                 (4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der\nmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung              Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den\nzulässig.                                                die für die Übernahme eines Unternehmens be-\nwirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen\n(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2          Vermögensgegenstände des Unternehmens ab-\nSatz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden,         züglich der Schulden im Zeitpunkt der Über-\nauch wenn die Gründe dafür nicht mehr beste-             nahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem fol-\nhen.                                                     genden Geschäftsjahr zu mindestens einem\nViertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die\n§ 254 ·                           Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts\nSteuerrechtliche Abschreibungen                  kann aber auch planmäßig auf die Geschäfts-\njahre verteilt werden, in denen er voraussicht-\nAbschreibungen können auch vorgenommen                lich genutzt wird.\nwerden, um Vermögensgegenstände des Anla-\nge- oder Umlaufvermögens mit dem niedrige-                                        § 256\nren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer-                  Bewertungsvereinfachungsverfahren\nrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                         Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßi-\nger Buchführung entspricht, kann für den\n§ 255                             Wertansatz gleichartiger Vermögensgegen-\nstände des Vorratsvermögens unterstellt wer-\nAnschaffungs- und Herstellungskosten\nden, daß die zuerst oder daß die zuletzt ange-\n(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendun-             schafften oder hergestellten Vermögensgegen-\ngen, die geleistet werden, um einen Vermögens-            stände zuerst oder in einer sonstigen bestimm-\ngegenstand zu erwerben und ihn in einen be-              ten Folge verbraucht oder veräußert worden\ntriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie           sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahres-\ndem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet                abschluß anwendbar.\nwerden können. Zu den Anschaffungskosten\ngehören auch die Nebenkosten sowie die nach-                            Dritter Unterabschnitt\nträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungs-\nAufbewahrung und Vorlage\npreisminderungen sind abzusetzen.\n§ 257\n(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-\ngen, die durch den Verbrauch von Gütern und                        Aufbewahrung von Unterlagen\ndie Inanspruchnahme von Diensten für die                                Aufbewahrungsfristen\nHerstellung eines Vermögensgegenstands,\nseine Erweiterung oder für eine über seinen                 (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-\nursprünglichen Zustand hinausgehende we-                  genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:\nsentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehö-\n1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilan-\nren die Materialkosten, die Fertigungskosten\nzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Kon-\nund die Sonderkosten der Fertigung. Bei der                   zernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie\nBerechnung der Herstellungskosten dürfen                     die zu ihrem Verständnis erforderlichen Ar-\nauch angemessene Teile der notwendigen Ma-                   beitsanweisungen und sonstigen Organisa-\nterialgemeinkosten, der notwendigen Ferti-                    tionsunterlagen,\ngungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des\nAnlagevermögens, soweit er durch die Ferti-               2. die empfangenen Handelsbriefe,\ngung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Ko-\nsten der allgemeinen Verwaltung sowie Auf-               3. Wiedergaben der         abgesandten   Handels-\nwendungen für soziale Einrichtungen des Be-                   briefe,","2360                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. Belege für Buchungen in den von ihm nach             gen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen\n§ 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Bu-              Führung notwendig ist.\nchungsbelege).\n§260'\n(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die               Vorlegung bei Auseinandersetzungen\nein Handelsgeschäft betreffen.\nBei Vermögensauseinandersetzungen, insbe-\n(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen,              sondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts-\nJahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse              und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Ge-\nkönnen die in Absatz 1 aufgeführten Unterla-            richt die Vorlegung der Handelsbücher zur\ngen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger            Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt an-\noder auf anderen Datenträgern aufbewahrt                ordnen.\nwerden, wenn dies den Grundsätzen ordnungs-                                    § 261\nmäßiger Buchführung entspricht und sicherge-\nVorlegung von Unterlagen\nstellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten\nauf Bild- oder Datenträgern\n1. mit den empfangenen Handelsbriefen und\nWer aufzubewahrende Unterlagen nur in der\nden Buchungsbelegen bildlich und mit den\nForm einer Wiedergabe auf einem Bildträger\nanderen Unterlagen inhaltlich übereinstim-\noder auf anderen Datenträgern vorlegen kann,\nmen, wenn sie lesbar gemacht werden,\nist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist             Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erfor-\nverfügbar sind und jederzeit innerhalb an-          derlich sind, um die Unterlagen lesbar zu ma-\ngemessener Frist lesbar gemacht werden              chen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen\nkönnen.                                             auf seine Kosten auszudrucken oder ohne\nHilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubrin-\nSind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4              gen.\nSatz 1 auf Datenträgern hergestellt worden,                          Vierter Unterabschnitt\nkönnen statt des Datenträgers die Daten auch\nausgedruckt aufbewahrt werden; die ausge-                           Sollkaufleute. Landesrecht\ndruckten Unterlagen können auch nach Satz 1                                    § 262\naufbewahrt werden.\nAnwendung auf Sollkaufleute\n(4) Die in Absatz Nr. 1 aufgeführten Unterla-\ngen sind zehn Jahre und die sonstigen in Ab-               Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet\nsatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre              sind, die Eintragung ihres Untern,ehmens in\naufzubewahren.                                          das Handelsregister herbeizuführen, gelten die\nVorschriften dieses Abschnitts schon von dem\n(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem           Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung ent-\nSchluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte             standen ist.\nEintragung in das Handelsbuch gemacht, das                                     § 263\nInventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder\nder Jahresabschluß festgestellt, der Konzern-               Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften\nabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfan-             Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne ei-\ngen oder abgesandt worden oder der Buchungs-            gene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, ei-\nbeleg entstanden ist.                                   nes Gemeindeverbands oder eines Zweckver-\nbands landesrechtliche Vorschriften, die von\n§ 258                            den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.\nVorlegung im Rechsstreit\nZweiter Apschnitt\n(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das\nErgänzende Vorschriften für Kapital-\nGericht auf Antrag oder von Amts wegen die\ngesellschaften (Aktiengesellschaften,\nVorlegung der Handelsbücher einer Partei an-\nordnen.                                                     Kommanditgesellschaften auf Aktien und\nGesellschaften mit beschränkter Haftung)\n(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nErster Unterabschnitt\nüber die Verpflichtung des Prozeßgegners zur\nVorlegung von Urkunden bleiben unberührt.                    Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft\nund Lagebericht\n§ 259\nErster Titel\nAuszug bei Vorlegung im Rechtsstreit\nAllgemeine Vorschriften\nWerden in einem Rechtsstreit Handelsbü-\ncher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit                                § 264\ner den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der                      Pflicht zur Aufstellung\nParteien Einsicht zu nehmen und geeigneten-\nfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt            (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-\nder Bücher ist dem Gericht insoweit offenzule-          gesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242)","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2361\num einen Anhang zu erweitern, der mit der                   (5) Eine weitere Untergliederung der Posten\nBilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung               ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschrie-\neine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht             bene Gliederung zu beachten. Neue Posten dür-\naufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lage-           fen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht\nbericht sind von den gesetzlichen Vertretern in          von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt\nden ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs               wird.\nfür das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.\nKleine Kapitalgesellschaften(§ 267 Abs.1) dür-              (6) Gliederung und Bezeichnung der mit ara-\nfen den Jahresabschluß und den Lagebericht               bischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz\nauch später aufstellen, wenn dies einem ord-             und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu\nnungsgemäßen Geschäftsgang entpricht; diese              ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der\nUnterlagen sind jedoch innerhalb der ersten              Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines kla-\nsechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen.            ren und übersichtlichen Jahresabschlusses er-\nforderlich ist.\n(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesell-\nschaft hat unter Beachtung der Grundsätze                   (7) Die mit arabischen 'Zahlen' versehenen\nordnungsmäßiger Buchführung ein den tat-                 Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-\nsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild             lustrechnung können, wenn nicht besondere\nder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der              Formblätter vorgeschrieben sind, zusammen-\nKapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen be-            gefaßt ausgewiesen werden, wenn\nsondere Umstände dazu, daß der Jahresab-\n1. sie einen Betrag enthalten, der für die Ver-\nschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-\nmittlung eines den tatsächlichen Verhältnis-\nsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht\nsen entsprechenden Bildes im Sinne des\nvermittelt, so sind im Anhang zusätzliche An-                 § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,\ngaben zu machen.\noder\n§ 265                              2. dadurch die Klarheit der Darstellung ver-\nAllgemeine Grundsätze für die Gliederung                    größert wird; in diesem Falle müssen die\nzusammengefaßten Posten jedoch im An-\n(1) Die Form der Darstellung, insbesondere                  hang gesondert ausgewiesen werden.\ndie Gliederung der aufeinanderfolgenden Bi-\nlanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,                   (8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-\nist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefäl-          und Verlustrechnung, der keinen Betrag aus-\nlen wegen besonderer Umstände Abweichun-                 weist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es\ngen erforderlich sind. Die Abweichungen sind             sei denn, daß im vorhergehenden Geschäfts-\nim Anhang anzugeben und zu begründen.                    jahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewie-\nsen wurde.\n(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und\nVerlustrechnung ist zu jedem Posten der ent-\nsprechende Betrag des vorhergehenden Ge-                                     Zweiter Titel\nschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht                                  Bilanz\nvergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben\nund zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag an-                                   § 266\ngepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben                            Gliederung der Bilanz\nund zu erläutern.\n(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.\n(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine           Dabei haben große und mittelgroße Kapitalge-\nSchuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist           sellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite\ndie Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei               die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in\ndem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist,           Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in\nzu vermerken oder im Anhang anzugeben,                   der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuwei-\nwenn dies zur Aufstellung eines klaren und               sen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)\nübersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich           brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustel-\nist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer          len, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit\nZweckbestimmung nur unter dem dafür vorge-               Buchstaben und römischen Zahlen bezeichne-\nsehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewie-               ten Posten gesondert und in der vorgeschriebe-\nsen werden.                                              nen Reihenfolge aufgenommen werden.\n(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden                (2) Aktivseite\nund bedingt dies die Gliederung des J ahresab-\nschlusses nach verschiedenen Gliederungsvor-              A. Anlagevermögen:\nschriften, so ist der Jahresabschluß nach der\nfür einen Geschäftszweig vorgeschriebenen                        I. Immaterielle Vermögensgegenstände:\nGliederung aufzustellen und nach der für die                        1. Konzessionen, gewerbliche Schutz-\nanderen Geschäftszweige vorgeschriebenen                               rechte und ähnliche Rechte und\nGliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im                           Werte sowie Lizenzen an solchen\nAnhang anzugeben und zu begründen.                                     Rechten und Werten;","2362                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. Geschäfts- oder Firmenwert;                 A. Eigenkapital:\n3. geleistete Anzahlungen;                          I. Gezeichnetes Kapital;\nII. Sachanlagen:                                       II. Kapitalrücklage;\n1. Grundstücke,     grundstücksgleiche            III. Gewinnrücklagen:\nRechte und Bauten einschließlich\nder Bauten auf fremden Grundstük-                    1. gesetzliche Rücklage;\nken;                                                 2. Rücklage für eigene Anteile;\n2. technische Anlagen und Maschinen;                    3. satzungsmäßige Rücklagen;\n3. andere Anlagen, Betriebs- und Ge-                    4. andere· Gewinnrücklagen;\nschäftsausstattung;\nIV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;\n4. geleistete Anzahlungen und Anlagen\nim Bau;                                         V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.\nIII. Finanzanlagen:\nB. Rückstellungen:\n1. Anteile an verbundenen Unterneh-\nmen;                                           1. Rückstellungen für Pensionen und ähnli-\nche Verpflichtungen;\n2. Ausleihungen an verbundene Unter-\nnehmen;                                        2. Steuerrückstellungen;\n3. Beteiligungen;                                 3. sonstige Rückstellungen.\n4. Ausleihungen an Unternehmen, mit\ndenen ein Beteiligungsverhältnis be-        C. Verbindlichkeiten:\nsteht;\n1. Anleihen,\n5. Wertpapiere des Anlagevermögens;                   davon konvertibel;\n6. sonstige Ausleihungen.                         2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-\nstituten;\nB. Umlaufvermögen:\n3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellun-\nI. Vorräte:                                              gen;\n1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;               4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und\n2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Lei-              Leistungen;\nstungen;                                       5. Verbindlichkeiten aus der Annahme ge-\n3. fertige Erzeugnisse und Waren;                     zogener Wechsel und der Ausstellung ei-\ngener Wechsel;\n4. geleistete Anzahlungen;\n6. Verbindlichkeiten gegenüber verbunde-\nII. Forderungen und sonstige Vermögens-                   nen Unternehmen;\ngegenstände:\n7. Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh-\n1. Forderungen aus Lieferungen und                    men, mit denen ein Beteiligungsverhält-\nLeistungen;                                        nis besteht;\n2. Forderungen gegen verbundene Un-               8. sonstige Verbindlichkeiten,\nternehmen;                                         davon aus Steuern,\n3. Forderungen gegen Unternehmen,                     davon im Rahmen der sozialen Sicher-\nmit denen ein Beteiligungsverhält-                  heit.\nnis besteht;\n4. sonstige Vermögensgegenstände;              D. Rechnungsabgrenzungsposten.\n.III. Wertpapiere:                                                          § 267\n1. Anteile an verbundenen Unterneh-                   Umschreibung der Größenklassen\nmen;                                          (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche,\n2. eigene Anteile;                             die mindestens zwei der drei nachstehenden\n3. sonstige Wertpapiere;                       Merkmale nicht überschreiten:\n1. Drei Millionen neunhunderttausend Deut-\nIV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank-\nsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines\nund Postgiroguthaben, Guthaben bei\nauf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-\nKreditinstituten.\ntrags (§ 268 Abs. 3).\nC. Rechnungsabgrenzungsposten.                          2. Acht Millionen Deutsche Mark Umsatzer-\nlöse in den zwölf Monaten vor dem Ab-\n(3) Passivseite                                          schlußstichtag.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2363\n3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitneh-              lanzgewinn/Bilanzverlust\"; ein vorhandener\nmer.                                                 Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten\n„Bilanzgewinn/Bilanzverlust\"       einzubeziehen\n(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind            und in der Bilanz oder im Anhang gesondert\nsolche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1         anzugeben.\nbezeichneten Merkmale überschreiten und je-\nweils mindestens zwei der drei nachstehenden                 (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Ent-\nMerkmale nicht überschreiten:                           wicklung der einzelnen Posten des Anlagever-\nmögens und des Postens „Aufwendungen für\n1. Fünfzehn Millionen fünfhunderttausend                die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-\nDeutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug                schäftsbetriebs\" darzustellen. Dabei sind, aus-\neines auf der Aktivseite ausgewiesenen              gehend von den gesamten Anschaffungs- und\nFehlbetrags (§ 268 Abs. 3).\nHerstellungskosten, die Zugänge, Abgänge,\n2. Zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark                Umbuchungen und Zuschreibungen des Ge-\nUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem           schäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer\nAbschlußstichtag.                                   gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Ab-\nschreibungen des Geschäftsjahrs sind entwe-\n3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig              der in der Bilanz bei dem betreffenden Posten\nArbeitnehmer.                                       zu vermerken oder im Anhang in einer der\nGliederung des Anlagevermögens entsprechen-\n(3) Große Kapitalgesellschaften sind· solche,         den Aufgliederung anzugeben.\ndie mindestens zwei der drei in Absatz 2 be-\nzeichneten Merkmale überschreiten. Eine Ka-                 (3) Ist das Eigenkapital du:,ch Verluste aufge-\npitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Ak-         braucht und ergibt sich ein Uberschuß der Pas-\ntien oder andere von ihr ausgegebene Wertpa-             sivposten über die Aktivposten, so ist dieser\npiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der          Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum                 gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch\namtlichen Handel zugelassen oder in den gere-            Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag\" auszuwei-\ngelten Freiverkehr einbezogen sind oder die              sen.\nZulassung zum amtlichen Handel beantragt\nist.                                                        (4) Der Betrag der Forderungen mit einer\nRestlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei\n(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den            jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu ver-\nAbsätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie         merken. Werden unter dem Posten „sonstige\nan den Abschlußstichtagen von zwei aufeinan-             Vermögensgegenstände\" Beträge für Vermö-\nderfolgenden Geschäftsjahren über- oder un-              gensgegenstände ausgewiesen, die erst na(:!h\nterschritten werden. Im Falle der Verschmel-             dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so\nzung, Umwandlung oder Neugründung treten                 müssen Beträge, die einen größeren Umfang\ndie Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraus-:            haben, im Anhang erläutert werden.\nsetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten\nAbschlußstichtag nach der Verschmelzung,                     (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit ei-\nUmwandlung oder Neugründung vorliegen.                    ner Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem\ngesondert ausgewiesenen Posten zu vermer-\n(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-          ken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen\nmer gilt der vierte Teil der Summe aus den                sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von\nZahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni,                 dem Posten „Vorräte\" offen abgesetzt werden,\n30. September und 31. Dezember beschäftigten             unter den Verbindlichkeiten gesondert auszu-\nArbeitnehmer einschließlich der im Ausland               weisen. Sind unter dem Posten „Verbindlichkei-\nbeschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die               ten'' Beträge für Verbindlichkeiten ausgewie-\nzu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.                  sen, die erst nach dem Abschlußstichtag recht-\n(6) Informations- und Auskunftsrechte der              lich entstehen, so müssen Beträge, die einen\nArbeitnehmervertretungen nach anderen Ge-                 größeren Umfang haben, im Anhang erläutert\nsetzen bleiben unberührt.                                 werden.\n(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsab-\n§ 268                              grenzungsposten auf der Aktivseite aufgenom-\nVorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz            mener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz ge-\nBilanzvermerke                           sondert auszuweisen oder im Anhang anzu-\ngeben.\n(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichti-\ngung der vollständigen oder teilweisen Verwen-              (7) Die in· § 251 bezeichneten Haftungsver-\ndung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.           hältnisse sind jeweils gesondert unter der Bi-\nWird die Bilanz unter Berücksichtigung der               lanz oder im Anhang unter Angabe der gewähr-\nteilweisen Verwendung des Jahresergebnisses              ten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten an-\naufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten           zugeben; bestehen solche Verpflichtungen ge-\n,,Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\" und „Ge-             genüber verbundenen Unternehmen, so sind\nwinnvortrag/Verlustvortrag\" der Posten „Bi-              sie gesondert anzugeben.","2364                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 269                            den Konzernabschluß nach dem Zweiten Un-\nterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die\nAufwendungen für die Ingangsetzung\nAufstellung unterbleibt, oder das einen befrei-\nund Erweiterung des Geschäftsbetriebs\nenden Konzernabschluß nach § 291 oder nach\nDie Aufwendungen für die Ingangsetzung               einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung\ndes Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung           aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunter-\ndürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig            nehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezo-\nsind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden;         gen werden, sind ebenfalls verbundene Unter-\nder Posten ist in der Bilanz unter der Bezeich-        nehmen.\nnung „Aufwendungen für die Ingangsetzung\n§ 272\nund Erweiterung des Geschäftsbetriebs\" vor\ndem Anlagevermögen auszuweisen und im An-                                 Eigenkapital\nhang zu erläutern. Werden solche Aufwendun-\ngen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Ge-              (1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf\nwinne nur ausgeschüttet werden, wenn die               das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-\nnach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit          bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft· gegen-\nauflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines            über den Gläubigern beschränkt ist. Die ausste-\nGewinnvortrags und abzüglich eines Verlust-            henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital\nvortrags dem angesetzten Betrag mindestens             sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermö-\nentsprechen.                                            gen gesondert auszuweisen und entsprechend\nzu bezeichnen; die davon eingeforderten Einla-\ngen sind zu vermerken. Die nicht eingeforder-\n§ 270\nten ausstehenden Einlagen dürfen auch von\nBildung bestimmter Posten                   dem Posten „Gezeichnetes Kapital\" qffen abge-\nsetzt werden; in diesem Falle ist der verblei-\n(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und         bende Betrag als Posten „Eingefordertes Kapi-\nderen Auflösung sind bereits bei der Aufstel-          tal\" in der Hauptspalte der Passivseite auszu-\nlung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf            weisen und ist außerdem der eingeforderte,\nEinstellungen in den Sonderposten mit Rückla-          aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den\ngeanteil und dessen Auflösung anzuwenden.              Forderungen gesondert auszuweisen und ent-\nsprechend zu bezeichnen.\n(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung\nder vollständigen oder teilweisen Verwendung              (2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen\ndes Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Ent-\nnahmen aus. Gewinnrücklagen sowie Einstel-             1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Antei-\nlungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz,                len einschließlich von Bezugsanteilen über\nGesellschaftsvertrag oder Satzung vorzuneh-                den Nennbetrag hinaus erzielt wird;\nmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften\nbeschlossen worden sind, bereits bei der Auf-          2. der B~trag, der bei der Ausgabe von Schuld-\nstellung der Bilanz zu berücksichtigen.                    verschreibungen für Wandlungsrechte und\nOptionsrechte zum Erwerb von Anteilen er-\nzielt wird;\n§ 271\nBeteiligungen. Verbundene Unternehmen               3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesell-\nschafter gegen Gewährung eines Vorzugs\n(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen                für ihre Anteile leisten;\nUnternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen\nGeschäftsbetrieb durch Herstellung einer dau-          4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die\nernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu                   Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.\ndienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile\nin Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als           (3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge\nBeteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer         ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder\nKapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insge-          in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Er-\nsamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser          gebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus\nGesellschaft überschreiten. Auf die Berech-            dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf\nnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes          Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende\nentsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft             Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.\nin einer eingetragenen Genossenschaft gilt\nnicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.             (4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein\nBetrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite\n(2) Verbundene Unternehmen im Sinne die-             der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzen-\nses Buches sind solche Unternehmen, die als            den Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur\nMutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in             aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile\nden Konzernabschluß eines Mutterunterneh-              ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden\nmens nach den Vorschriften über die Vollkon-           oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite\nsolidierung einzubeziehen sind, das als ober-          ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die\nstes Mutterunternehmen den am weitestgehen-             Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2365\nBilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen                                Dritter Titel\nGewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese                      Gewinn- und Verlustrechnung\nfrei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1\nist auch für Anteile eines herrschenden oder                                    § 275\neines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens\nGliederung\nzu bilden.\n(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in\n§ 273\nStaffelform nach dem Gesamtkostenverfahren\noder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.\nSonderposten mit Rücklageanteil                   Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten\nPosten in der angegebenen Reihenfolge geson-\nDer Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247             dert auszuweisen.\nAbs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als\ndas Steuerrecht die Anerkennung des Wertan-                  (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfah-\nsatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-            rens sind auszuweisen:\nlung davon abhängig macht, daß der Sonderpo-\nsten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der           1. Umsatzerlöse\nPassivseite vor den Rückstellungen auszuwei-\nsen; die Vorschriften, nach denen er gebildet              2. Erhöhung oder Verminderung des Be-\nworden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang                   stands an fertigen und unfertigen Erzeug-\nanzugeben.                                                    ✓ nissen\n3. andere aktivierte Eigenleistungen\n§ 274                               4. sonstige betriebliche Erträg~\nSteuerabgrenzung\n5. Materialaufwand:\n(1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren.                  a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Be-\nGeschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-                           triebsstoffe und für bezogene Waren\nwand zu niedrig, weil der nach den steuerrecht-\nlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn                      b) Aufwendungen für bezogene Leistun-\nniedriger als das handelsrechtliche Ergebnis                       gen\nist, und gleicht sich der zu niedrige Steuerauf-\nwand des ·Geschäftsjahrs und früherer Ge-                  6. Personalaufwand:\nschäftsjahre in späteren .Geschäftsjahren vor-\naussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussicht-               a) Löhne und Gehälter\nlichen Steuerbelastung nachfolgender Ge-                        b) soziale Abgaben und Aufwendungen für\nschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249                          Altersversorgung und für Unterstüt-\nAbs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder                     zung,\nim Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstel-                       davon für Altersversorgung\nlung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbe-\nlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich              7. Abschreibungen:\nnicht mehr zu rechnen ist.\na) auf immaterielle Vermögensgegen-\nstände des Anlagevermögens und Sach-\n(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren\nanlagen sowie auf aktivierte Aufwen-\nGeschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-\ndungen für die Ingangsetzung und Er-\nwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtli-\nweiterung des Geschäftsbetriebs\nchen Vorschriften zu versteuernde Gewinn hö-\nher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und                b) auf Vermögensgegenstände des Um-\ngleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Ge-                    laufvermögens, soweit diese die in der\nschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in                       Kapitalgesellschaft üblichen Abschrei-\nspäteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus,                     bungen überschreiten\nso darf in Höhe der voraussichtlichen Steuer-\nentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein               8. sonstige betriebliche Aufwendungen\nAbgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf\nder Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Die-            9. Erträge aus Beteiligungen,\nser Posten ist unter entsprechender Bezeich-                   davon aus verbundenen Unternehmen\nnung gesondert auszuweisen und im Anhang\nzu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewie-          10. Erträge aus anderen Wertpapieren und\nsen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet wer-                  Ausleihungen des Finanzanlageverm:ö-\nden, wenn die nach der Ausschüttung verblei-                   gens,\nbenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen                   davon aus verbundenen Unternehmen\nzuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich\neines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag             11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,\nmindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzu-                  davon aus verbundenen Unternehmen\nlösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder\nmit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen            12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und\nist.                                                           auf Wertpapiere des Umlaufvermögens","2366                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,                                         § 276\ndavon an verbundene Unternehmen                           Größenabhängige Erleichterungen\n14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-\nkeit                                                 Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-\nten (§ 267 Abs. l, 2) dürfen die Posten § 275\n15. außerordentliche Erträge                           Abs. 2 Nr.1 bis 5 oder Abs. 3 Nr.1 bis 3 und 6 zu\neinem Posten unter der Bezeichnung „Roher-\n16. außerordentliche Aufwendungen                      gebnis\" zusammenfassen.\n17. außerordentliches Ergebnis\n§ 277\n18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\nVorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-\n19. sonstige Steuern                                                 und Verlustrechnung\n20. J ahresü bersch uß/Jahresfehlbetrag.                  (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem\nVerkauf und der Vermietung oder Verpachtung\n(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-            von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der\nrens sind auszuweisen:                                 Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen\nund Waren sowie aus von für die gewöhnliche\n1. Umsatzerlöse                                       Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typi-\nschen Dienstleistungen nach Abzug von Erlös-\n2. Herstellungskosten der zur Erzielung der           schmälerungen und der Umsatzsteuer auszu-\nUmsatzerlöse erbrachten Leistungen                weisen.\n3. Bruttoergebnis vom Umsatz                             (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl\nÄnderungen der Menge als auch solche des\n4. Vertriebskosten                                    Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen je-\ndoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesell-\n5. allgemeine Verwaltungskosten\nschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht\n6. sonstige betriebliche Erträge                      überschreiten.\n7. sonstige betriebliche Aufwendungen                    (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach\n§ 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach\n8. Erträge aus Beteiligungen,                         § 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszu-\ndavon aus verbundenen Unternehmen                 weisen oder im Anhang anzugeben. Erträge\nund Aufwendungen aus Verlustübernahme und\n9. Erträge aus anderen Wertpapieren und               auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines\nAusleihungen des Finanzanlagevermö-               Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab-\ngens,                                             führungsvertrags erhaltene oder abgeführte\ndavon aus verbundenen Unternehmen                 G~winne sind jeweils gesondert unter entspre-\nchender Bezeichnung auszuweisen.\n10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,\ndavon aus verbundenen Unternehmen                    (4) Unter den Posten „außerordentliche Er-\nträge\" und „außerordentliche Aufwendungen\"\n11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und               sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen,\nauf Wertpapiere des Umlaufvermögens              die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstä-\n12. Zin.sen und ähnliche Aufwendungen,                 tigkeitder Kapitalgesellschaft anfallen. Die Po-\ndavon an verbundene Unternehmen                   sten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer\nArt im Anhang zu erläutern, soweit die ausge-\n13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-          wiesenen Beträge für die Beurteilung der Er-\nkeit                                              tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung\nsind. Satz 2 gilt auch für Erträge und Aufwen-\n14. außerordentliche Erträge                           dungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzu-\nrechnen sind.\n15. außerordentliche Aufwendungen\n§ 278\n16. außerordentliches Ergebnis\nSteuern\n17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                  Die Steuern vom Einkommen und vom Er-\n18. sonstige Steuern                                   trag sind auf der Grundlage des Beschlusses\nüber die Verwendung des Ergebnisses zu be-\n19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.                  rechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeit-\npunkt der Feststellung des Jahresabschlusses\nnicht vor, so ist vom Vorschlag über die Ver-\n(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinn-          wendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht\nrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlust-           der Beschluß über die Verwendung des Ergeb-\nrechnung erst nach dem Posten „J ahresüber-             nisses vom Vorschlag ab, so braucht der J ah-\nschuß/ Jahresfehlbetrag\" ausgewiesen werden.            resabschluß .nicht geändert zu werden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2367\nVierter Titel                            (2) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-\nBewertungsvorschriften                      schäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vor-\nschriften vorgenommenen Abschreibungen, ge-\n§ 279                             trennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, an-\nzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz\nNichtanwendung von Vorschriften                  oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt,\nAbschreibungen                          und hinreichend zu begründen. Erträge aus der\nAuflösung des Sonderpostens mit Rücklagean-\n(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253\nteil sind in dem Posten „sonstige betriebliche\nAbs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine\nErträge\", Einstellungen in den Sonderposten\nvoraussichtlich dauernde Wertminderung han-\ndelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Fi-              mit Rücklageanteil sind in dem Posten „son-\nstige betriebliche Aufwendungen\" der Gewinn-\nnanzanlagen sind, angewendet werden.\nund Verlustrechnung gesondert auszuweisen\n(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur in-          oder im Anhang anzugeben.\nsoweit vorgenommen werden, als das Steuer-\nrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtli-                                   § 282\nchen Gewinnermittlung davon abhängig macht,\ndaß sie sich aus der Bilanz ergeben.                             Abschreibung der Aufwendungen\nfür die Ingangsetzung und Erweiterung\ndes Geschäftsbetriebs\n§ 280\nWertaufholungsgebot                           Für die Ingangsetzung und Erweiterung des\nGeschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind\n( 1) Wird bei einem Vermögensgegenstand               in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-\neine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder          stens e1nem Viertel durch Abschreibungen zu\nAbs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt          tilgen.\nsich in einem späteren Geschäftsjahr heraus,\ndaß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so                                    § 283\nist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang                       Wertansatz des Eigenkapitals\nder Werterhöhung unter Berücksichtigung der\nAbschreibungen, die inzwischen vorzunehmen                  Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag\ngewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5,              anzusetzen.\n§ 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.\n(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann                              Fünfter Titel\nabgesehen werden, wenn der niedrigere Wert-                                   Anhang\nansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-\nlung beibehalten werden kann und wenn Vor-                                      § 284\naussetzung für die Beibehaltung ist, daß der\nErläuterung der Bilanz und der Gewinn-\nniedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibe-\nund Verlustrechnung\nhalten wird.\n(3) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-                  (1) In den Anh1~mg sind diejenigen Angaben\nschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen un-            aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der\nterlassenen Zuschreibungen anzugeben und                 Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung\nhinreichend zu begründen.                                vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen\nsind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts\nnicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Ver-\n§ 281                             lustrechnung aufgenommen wurden.\nBerücksichtigung\n(2) Im Anhang müssen\nsteuerrechtlicher Vorschriften\n1. die auf die Posten der Bilanz und der Ge-\n(1) Die nach§ 254 zulässigen Abschreibungen\nwinn- und Verlustrechnung angewandten\ndürfen auch in der Weise vorgenommen wer-\nBilanzierungs- und Bewertungsmethoden\nden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der\nangegeben werden;\nnach § 253 in Verbindung mit § 279 und der\nnach § 254 zulässigen Bewertung in den Son-              2. die Grundlagen für die Umrechnung in\nderposten mit Rücklageanteil eingestellt wird.                Deutsche Mark angegeben werden, soweit\nIn der Bilanz oder im Anhang sind die Vor-                    der Jahresabschluß Posten enthält, denen\nschriften anzugeben, nach denen. die Wertbe-                  Beträge zugrunde liegen, die auf fremde\nrichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet                   Währung lauten oder ursprünglich auf\nsteuerrechtlicher Vorschriften über die Auflö-                fremde Währung lauteten;\nsung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulö-\nsen, als die Vermögensgegenstände, für die sie           3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Be-\ngebildet worden ist, aus dem Vermögen aus-                    wertungsmethoden angegeben und begrün-\nscheiden oder die steuerrechtliche Wertberich-                det werden; deren Einfluß auf die Vermö-\ntigung durch handelsrechtliche Abschreibun-                   gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert\ngen ersetzt wird.                                             darzustellen;","2368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode                       stungen, die sich aus einer solchen Bewer-\nnach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unter-                tung ergeben;\nschiedsbeträge pauschal für die jeweilige\nGruppe ausgewiesen werden, wenn die Be-               6. in welchem Umfang die Steuern vom Ein-\nwertung im Vergleich zu einer Bewertung                   kommen und vom Ertrag das Ergebnis der\nauf der Grundlage des letzten vor dem Ab-                 gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das\nschlußstichtag bekannten Börsenkurses                     außerordentliche Ergebnis belasten;\noder Marktpreises einen erheblichen Unter-            7. die durchschnittliche Zahl der während des\nschied aufweist;                                         Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitneh-\nmer getrennt nach Gruppen;\n5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen\nfür Fremdkapital in die Herstellungskosten             8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-\ngemacht werden.                                            rens(§ 275 Abs. 3)\n§ 285                                  a) der Materialaufwand des Geschäfts-\njahrs, gegliedert nach§ 275 Abs. 2 Nr. 5,\nSonstige Pflichtangaben                         b) der Personalaufwand des Geschäfts-\nFerner sind im Anhang anzugeben:                                 jahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6:\n9. für die Mitglieder des Geschäftsführungs-\n1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Ver-                  organs, eines Aufsichtsrats, eines Beirats\nbindlichkeiten                                          oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils\na) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei-                 für jede Personengruppe\nten mit einer Restlaufzeit von mehr als             a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr\nfünf Jahren,                                           · gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,\nb) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei-                      Gewinnbeteiligungen,       Aufwandsent-\nten, die durch Pfandrechte oder ähnli-                   schädigungen, Versicherungsentgelte,\nche Rechte gesichert sind, unter An-                     Provisionen und Nebenleistungen jeder\ngabe von Art und Form der Sicherhei-                     Art). In die Gesamtbezüge sind auch\nten;                                                     Bezüge einzurechnen, die nicht ausge-\nzahlt, sondern in Ansprüche 9 nderer\n2. die Aufgliederung der in Nummer 1 ver-                         Art umgewandelt oder zur Erhöhung\nlangten Angaben für jeden Posten der Ver-                    anderer Ansprüche verwendet werden.\nbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen                     Außer den Bezügen für das Geschäfts-\nGliederungsschema, sofern sich diese An-                     jahr sind die weiteren Bezüge anzuge-\ngaben nicht aus der Bilanz ergeben;                          ben, die im Geschäftsjahr gewährt, bis-\nher aber in keinem Jahresabschluß an-\n3. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-                          gegeben worden sind;\nziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bi-\nb) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhe-\nlanz erscheinen und auch nicht nach § 251\ngehälter, Hinterbliebenenbezüge und\nanzugeben sind, sofern diese Angabe für\nLeistungen verwandter Art) der frühe-\ndie Beurteilung der Finanzlage von Bedeu-\nren Mitglieder der bezeichneten Organe\ntung ist; davon sind Verpflichtungen ge-\nund ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a\ngenüber verbundenen Unternehmen ge-\nSatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nsondert anzugeben;\nden. Ferner ist der Betrag der für diese\n4. die Aufgliederung der Un;isatzerlöse nach                      Personengruppe gebildeten Rückstel-\nTätigkeitsbereichen sowie nach geogra-                       lungen für laufende Pensionen und An-\nphisch bestimmten Märkten, soweit sich,                      wartschaften auf Pensionen und der\nunter Berücksichtigung der Organisation                      Betrag der für diese Verpflichtungen\ndes Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-                     nicht gebildeten Rückstellungen anzu-\nschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft ty-                 geben;\npischen Erzeugnissen und der für die ge-                 c) die gewährten Vorschüsse und Kredite\nwöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapital-                     unter Angabe der Zinssätze, der we-\ngesellschaft typischen Dienstleistungen,                      sentlichen Bedingungen und der gege-\ndie Tätigkeitsbereiche und geographisch                       benenfalls im Geschäftsjahr zurückge-\nbestimmten Märkte untereinander erheb-                        zahlten Beträge sowie die zugunsten\nlich unterscheiden;                                           dieser Personen eingegangenen Haf-\ntungsverhältnisse;\n5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis\ndadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermö-            10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsor-\ngensgegenständen im Geschäftsjahr oder                   gans und eines Aufsichtsrats, auch wenn\nin früheren Geschäftsjahren Abschreibun-                 sie im Geschäftsjahr oder später ausge-\ngen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steu-              schieden sind, mit dem Familiennamen\nerrechtlicher Vorschriften vorgenommen                   und mindestens einem ausgeschriebenen\noder beibehalten wurden oder ein Sonder-                 Vornamen. Der Vorsitzende eines Auf-\nposten nach § 273 gebildet wurde; ferner                 sichtsrats, seine Stellvertreter und ein et-\ndas Ausmaß erheblicher künftiger Bela-                   waiger Vorsitzender des Geschäftsfüh-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2369\nrungsorgans sind als solche zu bezeich-            Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der\nnen;                                              Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im An-\n11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von                hang anzugeben:\ndenen die Kapitalgesellschaft oder eine für                                 § 287\nRechnung der Kapitalgesellschaft han-\ndelnde Person mindestens den fünften Teil                     Aufstellung des Anteilsbesitzes\nder Anteile besitzt; außerdem sind die                 Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dür-\nHöhe des Anteils am Kapital, das Eigenka-\nfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung\npital und das Ergebnis des letzten Ge-\ndes Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.\nschäftsjahrs dieser Unternehmen anzuge-\nDie Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.\nben, für das ein Jahresabschluß vorliegt;\nAuf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-\nauf die Berechnung der Anteile ist § 16\nzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-\nAbs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entspre-\nhang hinzuweisen.\nchend anzuwenden;\n§ 288\n12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter\ndem Posten „sonstige Rückstellungen\"                        Größenabhängige Erleichterungen\nnicht gesondert ausgewiesen werden, sind               Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des\nzu erläutern, wenn sie einen nicht uner-            § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § .285\nheblichen Umfang haben;                             Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a\n13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die             und b und Nr.12 nicht zu machen. Mittelgroße\nGründe für die planmäßige Abschreibung              Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2\ndes Geschäfts- oder Firmenwerts;                    brauchen die Angaben nach§ 285 Nr. 4 nicht zu\nmachen.\n14. Name und Sitz des Mutterunternehmens                                      Sechster Titel\nder Kapitalgesellschaft, das den Konzern-\nabschluß für den größten Kreis von Unter-                                Lagebericht\nnehmen aufstellt, und ihres Mutterunter-                                    § 289\nnehmens, das den Konzernabschluß für\nden kleinsten Kreis von Unternehmen auf-              (1) Im Lagebericht sind zumindest der Ge-\nstellt, sowie im Falle der Offenlegung der         schäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesell-\nvon diesen Mutterunternehmen aufgestell-           schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-\nten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese            chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-\nerhältlich sind.                                   mittelt wird.\n§ 286                               (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:\nUnterlassen von Angaben                    1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die\nnach dem Schluß des Geschäftsjahrs einge-\n(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-               treten sind;\nterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-           2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapi-\nderlich ist.                                                  talgesellschaft;\n(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach            3. den Bereich Forschung und Entwicklung.\n§ 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Auf-\ngliederung nach vernünftiger kaufmännischer                             Zweiter Unterabschnitt\nBeurteilung geeignet ist, der Kapitalgesell-\nschaft oder einem Unternehmen, von dem die                    Konzernabschluß und Konzernlagebericht\nKapitalgesellschaft mindestens den fünften\nErster Titel\nTeil der Anteile besitzt, einen erheblichen\nNachteil zuzufügen.                                                       Anwendungsbereich\n(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 können un-                                   § 290\nterbleiben, soweit sie\npflicht zur Aufstellung\n1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-\nund Ertragslage der Kapitalgesellschaft                 (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-\nnach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Be-            men unter der einheitlichen Leitung einer Ka-\ndeutung sind oder                                    pitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz\nim Inland und gehört dem Mutterunternehmen\n2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-              eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder\nlung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft          den anderen unter der einheitlichen Leitung\noder dem anderen Unternehmen einen er-               stehenden Unternehmen (Tochterunterneh-\nheblichen Nachteil zuzufügen.                        men), so haben die gesetzlichen Vertreter des\nDie Angabe des Eigenkapitals und des Jahres-              Mutterunternehmens in den ersten fünf Mona-\nergebnisses kann unterbleiben, wenn das Un-               ten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergan-\nternehmen, über das zu berichten ist, seinen              gene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernab-\nJahresabschluß nicht offenzulegen hat und die             schluß und einen Konzernlagebericht aufzu-\nberichtende Kapitalgesellschaft weniger als die           stellen.","2370                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In-          einen Konzernabschluß und einen Konzernla-\nland ist stets zur Aufstellung eines Konzernab-         gebericht nicht aufzustellen, wenn ein den An-\nschlusses und eines Konzernlageberichts ver-            forderungen des Absatzes 2 entsprechender\npflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei ei-         Konzernabschluß und Konzernlagebericht sei-\nnem Unternehmen (Tochterunternehmen)                    nes Mutterunternehmens einschließlich des\nBestätigungsvermerks oder des Vermerks über\n1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell-             dessen Versagung nach den für den entfallen-\nschafter zusteht,                                   den Konzernabschluß und Konzernlagebericht\nmaßgeblichen Vorschriften in deutscher Spra-\n2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglie-\nche offengelegt wird. Ein befreiender Konzern-\nder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-\nabschluß und ein befreiender Konzernlagebe-\nsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,\nricht können von jedem Unternehmen unab-\nund sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder\nhängig von seiner Rechtsform und Größe auf-\n3. das Recht zusteht, einen beherrschenden              gestellt werden, wenn das Unternehmen als\nEinfluß auf Grund eines mit diesem Unter-           Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitglied-\nnehmen geschlossenen Beherrschungsver-              staat der Europäi;,chen Wirtschaftsgemein-\ntrags oder auf Grund einer Satzungsbestim-          schaft zur Aufstellung eines Konzernabschlus-\nmung dieses Unternehmens auszuüben.                 ses unter Einbeziehung des zu befreienden .\nMutterunternehmens und seiner Tochterunter-\n(3) Als Rechte, die einem Mutterunterneh-             nehmen verpflichtet wäre.\nmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die\neinem       Tochterunternehmen       zustehenden            (2) Der Konzernabschluß und Konzernlage-\nRechte und die den für Rechnung des· Mutter-            bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in\nunternehmens oder von Tochterunternehmen                 einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nhandelnden Personen zustehenden Rechte.                 schaftsgemeinschaft haben b~freiende Wir-\nDen einem Mutterunternehmen an einem an-                kung, wenn\nderen Unternehmen zustehenden Rechten wer-\nden die Rechte hinzugerechnet, über die es              1. das zu befreiende Mutterunternehmen und\noder ein Tochterunternehmen auf Grund einer                  seine Tochterunternehmen in den befreien-\nVereinbarung mit anderen Gesellschaftern die-                den Konzernabschluß unbeschadet der\nses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen                  §§ 295, 296 einbezogen worden sind,\nsind Rechte, die\n2. der befreiende Konzernabschluß und der\n1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem                 befreiende Konzernlagebericht dem für das\nMutterunternehmen oder von Tochterunter-                den befreienden Konzernabschluß aufstel-\nnehmen für Rechnung einer anderen Per-                  lende Mutterunternehmen maßgeblichen\nson gehalten werden, oder                               und mit den Anforderungen der Richtlinie\n83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicher-             über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG\nheit gehalten werden, sofern diese Rechte               Nr. L 193 S.1) übereinstimmenden Recht\nnach Weisung des Sicherungsgebers oder,                 entsprechen und nach diesem Recht von ei-\nwenn ein Kreditinstitut die Anteile als Si-             nem in Übereinstimmung mit den, Vor-\ncherheit für ein Darlehen hält, im Interesse            schriften der Richtlinie 84/253/EWG des Ra-\ndes Sicherungsgebers ausgeübt werden.                   tes vom 10. April 1984 über· die Zulassung\nder mit der Pflichtprüfung der Rechnungs-\n(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Un-               legungsunterlagen beauftragten Personen\nternehmen zusteht, bestimmt sich für die Be-                (ABI. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Ab-\nrechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1                    schlußprüfer geprüft worden sind und\nnach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte,\ndie es aus den ihm gehörenden Anteilen aus-             3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu\nüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte.                befreienden Unternehmens folgende Anga-\nVon der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die               ben enthält:\nStimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen,                 a) Name und Sitz des Mutterunterneh-\ndie dem Tochterunternehmen selbst, einem sei-                   mens, das den befreienden Konzernab-\nner Tochterunternehmen oder einer anderen                       schluß und Konzernlagebericht aufstellt,\nPerson für Rechnung dieser Unternehmen ge-                      und\nhören.\nb) einen Hinweis auf die Befreiung von der\nVerpflichtung, einen Konzernabschluß\n§ 291                                    und einen Konzernlagebericht aufzustel-\nBefreiende Konzernabschlüsse                           len.\nund Konzernlageberichte\n(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz\n(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich               Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2\nTochterunternehmen eines Mutterunterneh-                von einem Mutterunternehmen nicht in An-\nmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-          spruch genommen werden, wenn Gesellschaf-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, braucht           ter, denen bei Aktiengesellschaften und Korn-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2371\nmanditgesellschaften auf Aktien mindestens                zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforde-\nzehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit               rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-\nbeschränkter Haftung mindestens zwanzig                   gung hat und der Konzernabschluß in einer\nvom Hundert der Anteile an dem zu befreien-               den Anforderungen des Dritten Unterab-\nden Mutterunternehmen gehören, spätestens                 schnitts. entsprechenden Weise geprüft worden\nsechs Monate vor dem Ablauf des Konzernge-                ist.\nschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernab-\nschlusses und eines Konzernlageberichts bean-                (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\ntragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen                kann außerdell'.! bestimmt werden, welche Vor-\nmindestens neunzig vom Hundert der Anteile                aussetzungen Konzernabschlüsse und Kon-\nan dem zu befreienden Mutterunternehmen, so               zernlageberichte von Mutterunternehmen mit\nkann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn                 Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Eu-\ndie anderen Gesellschafter der Befreiung zuge-            ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, im ein-\nstimmt haben.                                             zelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1\ngleichwertig zu sein, und wie die Befähigung\n§ 292                             von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um\nRechtsverordnungsermächtigung für                   nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der\nbefreiende Konzernabschlüsse und                   Rechtsverordnung können zusätzliche Anga-\nKonzernlageberichte                       ben und Erläuterungen zum Konzernabschluß\nvorgeschrieben werden, soweit diese erforder-\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird er-              lich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Kon-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                 zernabschlüsse und Konzernlageberichte mit\nminister der Finanzen und dem Bundesmini-                 solche·n nach diesem Unterabschnitt oder dem\nster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,               Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates be-              päischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustel-\ndarf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernab-              len.\nschlüsse und Konzernlageberichte von Mutter-\nunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht               (4) J?ie Rechtsverordnung ist vor Verkün-\nMitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-              dung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann\nschaft ist, mit der Maßgabe angewendet wer-               durch Beschluß des Bundestages geändert oder\nden darf, daß der befreiende Konzernabschluß              abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundesta-\nund der befreiende Konzernlagebericht nach                ges wird dem Bundesminister der Justiz zuge-\ndem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/              leitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der\n349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mit-                Verkündung der Rechtsverordnung an den Be~\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-              schluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach\nmeinschaft aufgestellt worden oder einem nach             Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang\ndiesem Recht eines Mitgliedstaates der Euro-              einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestell-              wird die unveränderte Rechtsverordnung dem\nten Konzernabschluß und Konzernlagebericht                Bundesminister der Justiz zur Verkündung zu-\ngleichwertig sein müssen. Das Recht eines an-             geleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der\nderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-              Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen\nschaftsgemeinschaft kann einem befreienden                Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung\nKonzernabschluß und einem befreienden Kon-                einer Fraktion erforderlich sind.\nzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt\noder für die Herstellung der Gleichwertigkeit                                   § 293\nherangezogen werden, wenn diese Unterlagen                          Größenabhängige Befreiungen\nin dem anderen Mitgliedstaat anstelle eines\nsonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates                  (1) Ein Mutterunternehmen ist von der\nvorgeschriebenen Konzernabschlusses und                   Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Kon-\nKonzernlageberichts offengelegt werden. Die               zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn\nAnwendung dieser Vorschrift kann in der\nRechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig               1. am      Abschlußstichtag seines J ahresab-\ngemacht werden, daß die nach diesem Unterab-                   schlusses und am vorhergehenden Ab-\nschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und                    schlußstichtag mindestens zwei der drei\nKonzernlageberichte in dem Staat, in dem das                   nachstehenden Merkmale zutreffen:\nMutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleich-                 a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des\nwertig Ir?-it den dort für Unternehmen mit ent-                   Mutterunternehmens und der Tochter-\nsprechender Rechtsform und entsprechendem                         unternehmen, die in den Konzernab-\nGeschäftszweig vorgeschriebenen Konzernab-                        schluß einzubeziehen wären, übersteigen\nschlüssen und Konzernlageberichten angese-                        insgesamt nach Abzug von in den Bilan-\nhen werden.                                                       zen auf der Aktivseite ausgewiesenen\nFehlbeträgen nicht sechsundvierzig Mil-\n(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Kon-\nlionen achthunderttausend Deutsche\nzernabschluß nicht von einem in Übereinstim-\nMark.\nmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/\n253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft                    b) Die Umsatzerlöse des Mutterunterneh-\nworden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur                       mens und der Tochterunternehmen, die","2372                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nin den Konzernabschluß einzubeziehen                 Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie\nwären, übersteigen in den zwölf Mona-                 aus Gewährleistungsvert.rägen -nicht ein-\nten vor dem Abschlußstichtag insgesamt               hundertzehn Millionen Deutsche Mark\nnicht sechsundneunzig Millionen Deut-                übersteigt.\nsche Mark.\n(3) Ein Versicherungsunternehmen ist abwei-\nc) Das Mutterunternehmen und die Toch-               chend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Kon-\nterunternehmen, die in den Konzernab-            zernabschluß und einen Konzernlagebericht\nschluß einzubeziehen wären, haben in             aufzustellen, befreit, wenn\nden zwölf Monaten vor dem Abschluß-\nstichtag im Jahresdurchschnitt nicht             1. die Bruttobeiträge aus seinem gesamten\nmehr als fünfhundert Arbeitnehmer be-                Versicherungsgeschäft und dem der Toch-\nschäftigt;                                           terunternehmen, die in den Konzernab-\noder                                                 schluß einzubeziehen wären, jeweils in den\nzwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag\n2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-                  und dem vorhergehenden Abschlußstichtag\nstellenden Konzernabschlusses und am vor-                nicht dreiundvierzig Millionen zweihundert-\nhergehenden Abschlußstichtag mindestens                  tausend Deutsche Mark übersteigen oder\nzwei der drei nachstehenden Merkmale zu-\ntreffen:                                            2. die Bruttobeiträge aus dem gesamten Versi-\ncherungsgeschäft in einem von ihm aufzu-\na) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug                 stellenden Konze:r:nabschluß jeweils in den\neines auf der Aktivseite ausgewiesenen               zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag\nFehlbetrags nicht neununddreißig Mil-                und dem vorhergehenden Abschlußstichtag\nlionen Deutsche Mark.                                nicht sechsundreißig Millionen Deutsche\nb) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten                 Mark übersteigen.\nvor dem Abschlußstichtag übersteigen             Bruttobeiträge aus dem gesamten Versiche-\nnicht achtzig Millionen Deutsche Mark.           rungsgeschäft sind die Beiträge aus dem Erst-\nc) Das Mutterunternehmen und die in den             urid Rückversicherungsgeschäft einschließlich\nKonzernabschluß einbezogenen Tochter-            der in Rückdeckung gegebenen Anteile.\nunternehmen haben in den zwölf Mona-\nten vor dem Abschlußstichtag im Jahres-            (4) Außer in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist\nein Mutterunternehmen von der Pflicht zur\ndurchschnitt nicht mehr als fünfhundert\nAufstellung des Konzernabschlusses und des\nArbeitnehmer beschäftigt.\nKonzernlageberichts befreit, wenn die Voraus-\nAuf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl           setzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nur am Ab-\nder Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.            schlußstichtag oder nur am vorhergehenden\nAbschlußstichtag erfüllt sind und das Mutter-\n(2) Ein Kreditinstitut ist abweichend von Ab-         unternehmen am vorhergehenden Abschluß-\nsatz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß            stichtag von der Pflicht zur Aufstellung des.\nund einen Konzernlagebericht aufzustellen, be-           Konzernabschlusses und des Konzernlagebe-\nfreit, wenn                                              richts befreit war.\n1. am      Abschlußstichtag seines J ahresab-               (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-\nschlusses und am vorhergehenden Ab-                 den, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder\nschlußstichtag die Bilanzsummen in seiner           andere von dem Mutterunternehmen oder ei-\nBilanz und in den Bilanzen der Tochterun-           nem in den Konzernabschluß des Mutterunter-\nternehmen, die in den Konzernabschluß ein-           nehmens einbezogenen Tochterunternehmen\nzubeziehen wären, zuzüglich der den Kredit-         ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in ei-\nnehmern abgerechneten eigenen Ziehungen             nem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nim Umlauf, der Indossamentsverbindlich-             schaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zu-\nkeiten aus weitergegebenen Wechseln und             gelassen oder in den geregelten Freiverkehr\nder Verbindlichkeiten aus Bürgschaften,              einbezogen sind oder, die Zulassung zum amtli-\nWechsel- und Scheckbürgschaften sowie                chen Handel beantragt ist.\naus Gewährleistungsverträgen aller .Unter-\nnehmen insgesamt nicht einhundertzwei-\nunddreißig Millionen Deutsche Mark über-                               Zweiter Titel\nsteigen oder                                                      Konsolidierungskreis\n2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-\nstellenden Konzernabschlusses und am vor-                                  § 294\nhergehenden Abschlußstichtag die Kon-                        Einzubeziehende Unternehmen\nzernbilanzsumme zuzüglich der den Kredit-                    Vorlage- und Auskunftspflichten\nnehmern abgerechneten eigenen Ziehungen\nim Umlauf, der Indossamentsverbindlich-                (1) In den Konzernabschluß sind das Mutter-\nkeiten aus weitergegebenen Wechseln und             unternehmen und alle Tochterunternehmen\nder Verbindlichkeiten aus Bürgschaften,             ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunter-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2373\nnehmen einzubeziehen, sofern die Einbezie-                1. erhebliche und andauernde Beschränkun-\nhung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt.                   gen die Ausübung der Rechte des Mutterun-\nternehmens in bezug auf das Vermögen\n(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den                 oder die Geschäftsführung dieses Unterneh-\nKonzernabschluß einbezogenen Unternehmen                       mens nachhaltig beeinträchtigen,\nim Laufe des Geschäf~sj ahrs wesentlich geän-\ndert, so sind in den Konzernabschluß Angaben              2. die für die Aufstellung des Konzernab-\naufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinan-                 schlusses erforderlichen Angaben nicht\nderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu                     ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder\nvergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch                    Verzögerungen zu erhalten sind oder\ndadurch entsprochen werden, daß die entspre-\nchenden Beträge des vorhergehenden Kon-                   3. die Anteile des Tochterunternehmens aus-\nzernabschlusses an die Änderung angepaßt                       schließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräu-\nwerden.                                                        ßerung gehalten werden.\n(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mut-                 (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den\nterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lage-               Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,\nberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlagebe-               wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsäch-\nrichte und, wenn eine Prüfung des J ahresab-              lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der\nschlusses oder des Konzernabschlusses stattge-            Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-\nfunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn              zerns zu vermitteln, von untergeordneter Be-\nein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen              deutung ist. Entsprechen mehrere Tochterun-\nauf den Stichtag des Konzernabschlusses auf-              ternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so\ngestellten Abschluß unverzüglich einzureichen.            sind diese Unternehmen in den Konzernab-\nDas Mutterunternehmen kann von jedem                      schluß einzubeziehen, wenn sie zusammen\nTochterunternehmen alle Aufklärungen und                  nicht von untergeordneter Bedeutung sind.\nNachweise verlangen, welche die Aufstellung\ndes Konzernabschlusses und des Konzernlage-                  (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im\nberichts erfordert.                                       Konzernanhang zu begründen.\n§ 295\nVerbot der Einbeziehung\nDritter Titel\n(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Kon-\nzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn                    Inhalt und Form des Konzernabschlusses\nsich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der ande-\nren einbezogenen Unternehmen derart unter-                                       § 297\nscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzern-\nInhalt\nab5chluß mit der Verpflichtung, ein den tat-\nsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild                 ( 1) Der Konzernabschluß besteht aus der\nder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des               Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Ver-\nKonzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311            lustrechnung und dem Konzernanhang, die\nüber die Einbeziehung von assoziierten Unter-             eine Einheit bilden.\nnehmen bleibt unberührt.\n(2) Der Konzernabschluß ist klar und über-\n(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwen-         sichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung\nden, weil die in den Konzernabschluß einbezo-             der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführu~g\ngenen Unternehmen teils Industrie-, teils Han-            ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-\ndels- und teils Dienstleistungsunternehmen                chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-\nsind oder weil diese Unternehmen unterschied-             tragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen\nliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedli-          besondere Umstände dazu, daß der Konzernab-\nchen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienst-              schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-\nleistungen unterschiedlicher Art erbringen.                sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht\nvermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzli-\n(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im\nche Angaben zu machen.\nKonzernanhang anzugeben und zu begründen.\nWird der Jahresabschluß oder der Konzernab-                   (3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,\nschluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen             Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Un-\nUnternehmens im Geltungsbereich dieses Ge-                ternehmen so darzustellen, als ob diese Unter-\nsetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam             nehmen insgesamt ein einziges Unternehmen\nmit dem Konzernabschluß zum Handelsregi-                  wären. Die auf den vorhergehenden Konzern-\nster einzureichen.                                        abschluß angewandten Konsolidierungsmetho-\n§ 296                              den sollen beibehalten werden. Abweichungen\nVerzicht auf die Einbeziehung                    von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie\nsind im Konzernanhang anzugeben und zu be-\n(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den              gründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Fi-\nKonzernabschluß nicht einbezogen zu werden,               nanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzu-\nwenn                                                      geben.","2374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 298                            Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichti-\ngen oder im Konzernanhang anzugeben.\nAnzuwendende Vorschriften\nErleichterungen\nVierter Titel\n(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit                               Vollkonsolidierung\nseine Eigenart keine Abweichung bedingt oder\nin den folgenden Vorschriften nichts anderes                                    § 300\nbestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268\nKonsolidierungsgrundsätze\nbis 27 5, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß\nVollständigkeitsgebot\nund die für die Rechtsform und den Geschäfts-\nzweig der in den Konzernabschluß ·einbezoge-               (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahres-\nnen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich              abschluß des Mutterunternehmens mit den\ndieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit           Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen\nsie für große Kapitalgesellschaften gelten, ent-·        zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mut-\nsprechend anzuwenden.                                    terunternehmen gehörenden Anteile an den\n(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dür-           einbezogenen Tochterunternehmen treten die\nfen die Vorräte in einem Posten zusammenge-              Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-\nfaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen              abgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und\n· besonderer Umstände mit einem unverhältnis-              Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit\nmäßigen Aufwand verbunden wäre.                          sie nach dem Recht des Mutterunternehmens\nbilanzierungsfähig sind und die Eigenart des\n(3) Der Konzernanhang und der Anhang des               Konzernabschlusses keine Abweichungen be-\nJahresabschlusses des Mutterunternehmens                 dingt oder in den folgenden Vorschriften nichts\ndürfen zusammengefaßt werden. In diesem                  anderes bestimmt ist.\nFalle müssen der Konzernabschluß und der\nJahresabschluß des Mutterunternehmens ge-                  (2) Die Vermögensgegenstände, Schulden\nmeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung                und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die\ndes Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte            Erträge und Aufwendungen der in den Kon-\nund die Bestätigungsvermerke jeweils zusam-              zernabschluß einbezogenen Unternehmen sind\nmengefaßt werden.                                        unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den\nJahresabschlüssen dieser Unternehmen voll-\n§ 299                            ständig aufzunehmen, soweit nach, dem Recht\nStichtag für die Aufstellung                 des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzie-\nrungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht\n(1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag          besteht. Nach dem Recht des Mutterunterneh-\ndes Jahresabschlusses des Mutterunterneh-                mens zulässige Bilanzierungswahlrechte dür-\nmens oder auf den hiervon abweichenden                   fen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer\n· Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutend-             Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den\nsten oder der Mehrzahl der in den Konzernab-             Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen\nschluß einbezogenen Unternehmen aufzustel-               ausgeübt werden.\nlen; die Abweichung vom Abschlußstichtag des\n§ 301\nMutterunternehmens ist im Konzernanhang\nanzugeben und zu begründen.                                            Kapitalkonsolidierung\n(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzern-             (1) Der Wertansatz der dem Mutterunterneh-\nabschluß einbezogenen Unternehmen sollen                 men gehörenden Anteile an einem in den Kon-\nauf den Stichtag des Konzernabschlusses auf-             zernabschluß einbezogenen Tochterunterneh-\ngestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag ei-          men wird mit dem auf diese Anteile entfallen-\nnes Unternehmens um mehr als drei Monate                 den Betrag des Eigenkapitals des Tochterun-\nvor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so              ternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist\nist dieses Unternehmen auf Grund eines auf               anzusetzen\nden Stichtag und den Zeitraum des Konzernab-\nschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in           1. entweder mit dem Betrag, der dem Buch-\nden Konzernabschluß einzubeziehen.                           wert der in den Konzernabschluß aufzu-\nnehmenden Vermögensgegenstände, Schul-\n(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichta-                 den, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilan-\ngen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage                  zierungshilfen und Sonderposten, gegebe-\neines auf den Stichtag und den Zeitraum des                  nenfalls nach Anpassung der Wertansätze\nKonzernabschlusses aufgestellten Zwischenab-                 nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder\nschlusses in den Konzernabschluß einbezogen,\nso sind Vorgänge von besonderer Bedeutu:r;_ig            2. mit dem Betrag,- der dem Wert der in den\nfür die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ei-              Konzernabschluß aufzunehmenden Vermö-\nnes in den Konzernabschluß einbezogenen Un-                  gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-\nternehmens, die zwischen dem Abschlußstich-                  grenzungsposten, Bilanzierungshilfen und\ntag dieses Unternehmens und dem Abschluß-                    Sonderposten entspricht, der diesen an dem\nstichtag des Konzernabschlusses eingetreten                  für die Verrechnung nach Absatz 2 gewähl-\nsind, in der Konzernbilanz und der Konzern-                  ten Zeitpunkt beizulegen ist.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2375\nBei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1             2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinba-\nist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den                rung erworben worden, die die Ausgabe von\nWertansätzen von in der Konzernbilanz anzu-                   Anteilen eines in den Konzernabschluß ein-\nsetzenden Vermögensgegenständen und Schul-                    bezogenen Unternehmens vorsieht, und\nden des jeweiligen Tochterunternehmens inso-\nweit zuzuschreiben od~r mit diesen zu verrech-            3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Bar-\nnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als              zahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert\nder bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den                  des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag\nWerten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Ei-               nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wer-\ngenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt                   tes der ausgegebenen Anteile.\nwerden, der die Anschaffungskosten des Mut-\nterunternehmens für die Anteile an dem einbe-               (2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unter-\nzogenen Tochterunternehmen überschreitet.                 schiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite\nDie angewandte Methode ist im Konzernan-                  entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen\nhang anzugeben.                                           oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den\nRücklagen hinzuzurechnen.\n(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf\n(3) Die Anwendung der Methode nach Ab-\nder Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt\nsatz 1 und die sich daraus ergebenden Verände-\ndes Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen\nrungen der Rücklagen sowie Name und Sitz\nEinbeziehung des Tochterunternehmens in den\ndes Unternehmens sind im Konzernanhang an-\nKonzernabschluß oder, beim Erwerb der An-\nzugeben.\nteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem\nZeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochter-                                      § 303\nunternehmen geworden ist, durchgeführt. Der\ngewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang an-                            Schuldenkonsolidierung\nzugeben.                                                    (1) Ausleihungen und andere Forderungen,\n(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1              Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwi-\nSatz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zu-               schen den in den Konzern_abschluß einbezoge-\nschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1                 nen Unternehmen sowie entsprechende Rech-\nSatz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in            nungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.\nder Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite               (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu\nentsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und              werden, wenn die wegzulassenden Beträge für\nwenn er auf der Passivseite' entsteht, als Unter~         die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-\nschiedshetrag aus der Kapitalkonsolidierung               hältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-\nauszuweisen. Der Posten und wesentliche Än-               gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns\nderungen gegenüber dem Vorjahr sind im An-                nur von untergeordneter Bedeutung sind.\nhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbe-\nträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite                                § 304\nverrechnet, so sind die verrechneten Beträge\nim Anhang anzugeben.                                            Behandlung der Zwischenergebnisse\n(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mut-            (1) In den Konzernabschluß zu überneh-\nterunternehmen anzuwenden, die dem Mutter-                mende Vermögensgegenstände, die ganz oder\nunternehmen oder einem in den Konzernab-                  teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwi-\nschluß einbezogenen Tochterunternehmen ge-                schen in den Konzernabschluß einbezogenen\nhören. Solche Anteile sind in der Konzernbi-              Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbi-\nlanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen ge-             lanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie\nsondert auszuweisen.                                      in der auf den Stichtag des Konzernabschlus-\nses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unterneh-\nmens angesetzt werden könnten, wenn die in\n§ 302                             den Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-\nmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen\nKapitalkonsolidierung\nbilden würden.\nbei Interessenzusammenführung\n(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu\n(1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301            werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu\nAbs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der An-\nüblichen Marktbedingungen vorgenommen\nteile unter den folgenden Voraussetzungen auf             worden ist und die Ermittlung des nach Ab-\ndas gezeichnete Kapital des Tochterunterneh-              satz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen\nmens beschränken:\nunverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern\nwürde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Kon-\n1. die zu verrechnenden Anteile betragen min-             zernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß\ndestens neunzig vom Hundert des Nennbe-               auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\ntrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vor-           des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.\nhanden ist, des rechnerischen Wertes der\nAnteile des Tochterunterneh,mens, die nicht              (3) Absatz 1 braucht außerdem nicht ange-\neigene Anteile sind,                                  wendet zu werden, wenn die Behandlung der","2376                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Ver-          teile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres\nmittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen         Anteils am Eigenkapital unter ·entsprechender\nentsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-              Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals ge-\nnanz- und Ertragslage des Konzerns nur von             sondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten\nuntergeordneter Bedeutung ist.                         sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei\nAnwendung der Kapitalkonsolidierungsme-\n§ 305                            thode nach§ 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 dem Anteil\nAufwands- und Ertragskonsolidierung              der anderen Gesellschafter am Eigenkapital\nentsprechen.\n(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-\nnung sind                                                (2) In der Konzern-Gewinn- und Veriustrech-\nnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, an-\n1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Liefe-         deren Gesellschaftern zustehende Gewinn und\nrungen und Leistungen zwischen den in den          der auf sie entfallende Verlust nach dem Po-\nKonzernabschluß einbezogenen Unterneh-             sten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\" unter\nmen mit den auf sie entfallenden Aufwen-           entsprechender Bezeichnung gesondert auszu-\ndungen zu verrechnen, soweit sie nicht als         weisen.\nErhöhung des Bestands an fertigen und un-                            Fünfter Titel\nfertigen Erzeugnissen oder als andere akti-\nvierte Eigenleistungen auszuweisen sind,                        Bewertungsvorschriften\n2. andere Erträge aus Lieferungen und Lei-                                    § 308\nstungen zwischen den in den Konzernab-                         _Einheitliche Bewertung\nschluß einbezogenen Unternehmen mit den\nauf sie entfallenden Aufwendungen zu ver-            (1) Die in den Konzernabschluß nach-§ 300\nrechnen, soweit sie nicht als andere akti-         Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände\nvierte Eigenleistungen auszuweisen sind.           und Schulden der in den Konzernabschluß ein-\nbezogenen Unternehmen sind nach den auf den\n(2) Aufwendungen und Erträge brauchen                Jahresabschluß des Mutterunterneh~ens an-\nnach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden,             wendbaren Bewertungsmethoden einheitlich\nwenn die wegzulassenden Beträge für die Ver-           zu bewerten. Nach dem Recht des M utterunter-\nmittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen         nehmens zulässige Bewertungswahlrechte kön-\nentsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-              nen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer\nnanz- und Ertragslage des Konzerns nur von             Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den\nuntergeordneter Bedeutung sind.                        Konzernabschluß einbezogenen Unternep.men\nausgeübt werden. Abweichungen von den auf\n§ 306                            den Jahresabschluß des Mutterunternehmens\nSteuerabgrenzung                       angewandten Bewertungsmethoden sind im\nKonzernanhang anzugeben und zu begründen.\nIst das im Konzernabschluß ausgewiesene\nJahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die              (2) Sind in den Konzernabschluß aufzuneh-\nnach den Vorschriften dieses Titels durchge-           mende Vermögensgegenstände oder Schulden\nführt worden sind, niedriger oder höher als die        des Mutterunternehmens oder der Tochterun-\nSumme der Einzelergebnisse der in den Kon-             ternehmen in den Jahresabschlüssen dieser\nzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so              Unternehmen nach Methoden bewertet wor-\nist der sich für das Geschäftsjahr und frühere         den, die sich von denen unterscheiden, die auf\nGeschäftsjahre ergebende Steueraufwand,                den Konzernabschluß anzuwenden sind oder\nwenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu            die von den gesetzlichen Vertretern des Mutter-\nhoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspo-           unternehmens in Ausübung von Bewertungs-\nstens auf der Aktivseite oder, wenn er im Ver-         wahlrechten auf den Konzernabschluß ange-\nhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist,             wendet werden, so sind die abweichend bewer-\ndurch Bildung einer Rückstellung nach § 249            teten Vermögensgegenstände oder Schulden\nAbs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu           nach den auf den Konzernabschluß angewand-\nhohe oder der zu niedrige Steueraufwand in             ten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und\nspäteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus-          mit den neuen Wertansätzen in den Konzern-\ngleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz           abschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf\noder im Konzernanhang gesondert anzugeben.             der Anwendung von für Kreditinstitute oder\nEr darf mit den Posten nach§ 274 zusammen-             Versicherungsunternehmen wegen der Beson-\ngefaßt werden.                                         derheiten des Geschäftszweigs geltenden Vor-\nschriften beruhen, dürfen beibehalten werden;\n§ 307                            auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im\nAnteile anderer Gesellschafter               Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche\nBewertung nach Satz 1 braucht nicht vorge-\n(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem          nommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen\nMutterunternehmen gehörende Anteile an in              für die Vermittlung eines den tatsächlichen\nden Konzernabschluß einbezogenen Tochter-              Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ver-\nunternehmen ein Ausgleichsposten für die An-           mögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2377\nzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.               (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind\nDarüber hinaus sind Abweichungen in Ausnah-             die§§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306,308,309 entspre-\nmefällen zulässig; sie sin·d im Konzernanhang            chend anzuwenden.\nanzugeben und zu begründen.\n(3) Wurden in den Konzernabschluß zu über-                              Siebenter Titel\nnehmende Vermögensgegenstände oder Schul-                             Assoziierte Unternehmen\nden im Jahresabschluß eines in den Konzern·\nabschluß einbezogenen Unternehmens mit ei-                                       § 311\nnem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert an-                            Definition. Befreiung\ngesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei\nder steuerrechtlichen Gewinnermittlung be-                  (1) Wird von einem in den Konzernabschluß\nrücksichtigt werden würde, oder ist aus diesem           einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher\nGrunde auf der Passivseite ein Sonderposten              Einfluß auf die Geschäfts: und Finanzpolitik ei-\ngebildet worden, so dürfen diese Wertansätze             nes nicht einbezogenen Unternehmens, an dem\nunverändert in den Konzernabschluß übernom-              das Unternehmen nach§ 271 Abs.1 beteiligt ist,\nmen werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr              ausgeübt (assoziiertes· Unternehmen}, so ist\nnach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorge-              diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter\nnommenen Abschreibungen, Wertberichtigun-                einem besonderen Posten mit entsprechender\ngen und Einstellungen in Sonderposten sowie              Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher\nder Betrag der unterlassenen Zuschreibungen              Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen\nsind im Konzernanhang anzugeben; die Maß-                bei einem anderen Unternehmen mindestens\nnahmen sind zu begründen.                                den fünften Teil der Stimmrechte der Gesell-\nschafter innehat.\n§ 309\n(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziier-\nBehandlung des Unterschiedsbetrags                 ten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312\nnicht angewendet zu werden, wenn die Beteili-\n(1) Ein nach§ 301 Abs. 3 auszuweisender Ge-           gung für die Vermittlung eines den tatsächli-\nschäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgen-            chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der\nden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel            Vermögens-, Finanz- und Ertragslage de~ Kon-\ndurch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschrei-            zerns von untergeordneter Bedeutung ist.\nbung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann\naber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre\n§ 312\nverteilt werden, in denen er voraussichtlich ge-\nnutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Fir-               Wertansatz der Beteiligung und Behandlung\nmenwert darf auch offen mit den Rücklagen                             des Unterschiedsbetrags\nverrechnet werden.\n( 1) Eine Beteiligung an einem assoziierten\n(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite         Unternehmen ist in der Konzernbilanz\nauszuweisender Unterschiedsbetrag darf er-\ngebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit               1. entweder mit dem Buchwert oder\n1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile            2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigen-\noder der erstmaligen Konsolidierung erwar-               kapital des assoziierten Unternehmens ent-\ntete ungünstige Entwicklung der künftigen                spricht,\nErtragslage des Unternehmens eingetreten\nist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Auf-          anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach\nwendungen zu berücksichtigen sind oder               Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nschen diesem Wert und dem anteiligen Eigen-\n2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem           kapital ~s assoziierten Unternehmens bei\nrealisierten Gewinn entspricht.                      erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz\nzu vermerken oder im Konzernanhang anzuge-\nben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapi-\nSechster Titel                         tal nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit\ndem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn\nAnteilmäßige Konsolidierung\ndie Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-\n§ 310                              nungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen\nund Sonderposten des assoziierten Unterneh-\n(1) Führt ein in einen Konzernabschluß ein-            mens mit dem Wert angesetzt werden, der ih-\nbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen                nen an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt\nein anderes Unternehmen gemeinsam mit ei-                beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die\nnem oder mehreren nicht in den Konzernab-                Anschaffungskosten für die Anteile an dem as-\nschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das             soziierten Unternehmen nicht überschreiten;\nandere Unternehmen in den Konzernabschluß                der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert-\nentsprechend den Anteilen am Kapital einbezo-            ansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist\ngen werden, die dem Mutterunternehmen gehö-              bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbi-\nren.                                                     lanz gesondert auszuweisen oder im Konzern-","2378                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nanhang anzugeben. Die angewandte Methode                                  Achter Titel\nist im Konzernanhang anzugeben.                                          Konzernanhang\n(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1\nSatz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensge-                                   § 313\ngenständen und Schulden des assoziierten Un-\nternehmens insoweit zuzuordnen, als deren                 Erläuterung der Konzernbilanz und der Kon-\nWert höher oder niedriger ist als der bisherige         zern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben\nWertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder            zum Beteiligungsbesitz.\nder sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende\nBetrag ist entsprechend der Behandlung der                (1) In den Konzernanhang sind diejenigen\nWertansätze dieser Vermögensgegenstände                 Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Po-\nund Schulden im Jahresabschluß des assoziier-           sten der Konzernbilanz oder der Konzern-Ge-\nten Unternehmens im Konzernabschluß fortzu-             winn- und Verlustrechnung vorgeschriebe.n\nführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf ei-          oder die im Konzernanhang zu machen sind,\nnen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden            weil sie in Ausübun_g eines Wahlrechts nicht in\nUnterschiedsbetrag und einen Unterschieds-              die Konzernbilanz oder in die Konzern-Ge-\nbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz            winn- und Verlustrechnung aufgenommen wur-\nist § 309 entsprechend anzuwenden.                      den. Im Konzernanhang müssen\n(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die           1. die auf die Posten der Konzernbilanz und\nder Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung\nUnterschiedsbeträge werden auf der Grundlage\nangewandten Bilanzierungs- und Bewer-\nder Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs\ntungsmethoden angegeben werden;\nder Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung\ndes assoziierten Unternehmens in den Kon-               2. die Grundlagen für die Umrechnung in\nzernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu                Deutsche Mark angegeben werden, sofern\nverschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt,                 der Konzernabschluß Posten enthält, denen\nzu dem das Unternehmen assoziiertes Unter-                  Beträge zugrunde liegen, die auf fremde\nnehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte                Währung lauten oder ursprünglich auf\nZeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.                   fremde Währung lauteten;\n(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz          3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewer-\neiner Beteiligung ist in den Folgejahren um                tungs- und Konsolidierungsmethoden ange-\nden Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die              geben und begründet werden; deren Einfluß\nden dem Mutterunternehmen gehörenden An-                   auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-\nteilen am Kapital des assoziierten Unterneh-               lage des Konzerns ist gesondert darzustel-\nmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermin-               len.\ndern; auf die Beteiligung entfallende Gewinn-\nausschüttungen sind abzusetzen. In der Kon-\nzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf              (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzu-\nassoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis          geben:\nunter einem gesonderten Posten auszuweisen.\n1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß\n(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in               einbezogenen Unternehmen, der Anteil am\nseinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß                  Kapital der Tochterunternehmen, der dem\nabweichende Bewertungsmethoden an, so kön..:               Mutterunternehmen und den in den Kon-\nnen abweichend bewertete Vermögensgegen-                   zernabschluß • einbezogenen Tochterunter-\nstände oder Schulden für die Zwecke der Ab-                nehmen gehört oder von einer für Rech-\nsätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß             nung dieser Unternehmen handelnden Per-\nangewandten Bewertungsmethoden bewertet                    son gehalten wird, sowie der zur Einbezie-\nwerden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so              hung in den Konzernabschluß verpflich-\nist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304                 tende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung\nüber die Behandlung der Zwischenergebnisse                 nicht auf einer der Kapitalbeteiligung ent-\nist entsprechend anzuwenden, soweit die für                sprechenden Mehrheit der Stimmrechte be-\ndie Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte be-              ruht. Diese Angaben sind auch für Tochter-\nkannt oder zugänglich sind. Die Zwischener-                unternehmen zu machen, die nach den\ngebnisse dürfen auch ·anteilig entsprechend                §§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind;\nden dem Mutterunternehmen gehörenden An-\nteilen am Kapital des assoziierten Unterneh-            2. Name und Sitz der assoziierten Unterneh-\nmens weggelassen werden.                                   men, der Anteil am Kapital der assoziierten\nUnternehmen, der dem Mutterunternehmen\n(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß            und den in den Konzernabschluß einbezoge-\ndes assoziierten Unternehmens zugrunde zu le-              nen Tochterunternehmen gehört oder von\ngen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen              einer für Rechnung dieser Unternehmen\nKonzernabschluß auf, so ist von diesem und                 handelnden Person gehalten wird. Die An-\nnicht vom Jahresabschluß des assoziierten Un-              wendung des§ 311 Abs. 2 ist jeweils anzuge-\nternehmens auszugehen.                                     ben und zu begründen;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2379\n3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach                   ternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche\n§ 310 nur anteilmäßig in den Konzernab-                  Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art\nschluß einbezogen worden sind, der Tatbe-                und Form der Sicherheiten;\nstand, aus dem sich die Anwendung dieser\nVorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapi-          2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-\ntal dieser Unternehmen, der dem Mutterun-                len Verpflichtungen, die .nicht in der Kon-\nternehmen und den in den Konzernab-                      zernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298\nschluß einbezogenen Tochterunternehmen                   Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben\ngehört oder von einer für Rechnung dieser                sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-\nUnternehmen handelnden Person gehalten                   lung der Finanzlage ·des Konzerns von Be-\nwird;                                                    deutung ist; davon und von den Haftungs-\nverhältnissen nach § 251 sind Verpflichtun-\n4. Name und Sitz anderer als der unter den                   gen gegenüber Tochterunternehmen, die\nNummern 1 bis 3 bezeichneten Unterneh-                   nicht in den Konzernabschluß einbezogen\nmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein                werden, jeweils gesondert anzugeben;\nTochterunternehmen oder eine für Rech-\nnung eines dieser Unternehmen handelnde               3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach\nPerson mindestens den fünften Teil der An-               Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-\nteile besitzt, unter Angabe des Anteils am               phisch bestimmten Märkten, soweit sich,\nKapital sowie der Höhe des Eigenkapitals                 unter Berücksichtigung der Organisation\nund des Ergebnisses des letzten Geschäfts-               des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-\njahrs, für das ein Abschluß aufgestellt wor-             schäftstätigkeit des Konzerns typischen Er-\nden ist. Diese Angaben brauchen nicht ge-                zeugnissen und der für die gewöhnliche\nmacht zu werden, wenn sie für die Vermitt-               Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen\n. lung eines den tatsächlichen Verhältnissen               Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche\nentsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi-                und geographisch bestimmten Märkte un-\nnanz- und Ertragslage des Konzerns von un-               tereinander erheblich unterscheiden;\ntergeordneter Bedeutung sind. Das Eigen-\nkapital und das Ergebnis brauchen nicht an-          4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-\ngegeben zu werden, wenn das in Anteilsbe-                mer der in den Konzernabschluß einbezoge-\nsitz stehende Unternehmen seinen Jahres-                 nen Unternehmen während des Geschäfts-\nabschluß nicht offenzulegen hat und das                  jahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in\nMutterunternehmen, das Tochterunterneh-                 dem Geschäftsjahr verursachte Personal-\nmen oder d\"ie Person weniger als die Hälfte              aufwand, sofern er nicht gesondert in der\nder · Anteile an diesem Unternehmen be-                  Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus-\nsitzt.                                                   gewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der\nArbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmä-\n(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brau-               ßig einbezogenen Unternehmen ist geson-\nchen insoweit nicht gemacht zu werden, als                   dert anzugeben;\nnach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\ndamit gerechnet werden muß, daß durch                     5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des\ndie Angaben dem Mutterunternehmen, einem                     Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei\nTochterunternehmen oder einem anderen in                     Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr\nAbsatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebli-                   oder in früheren Geschäftsjahren Abschrei-\nche Nachteile entstehen können. Die Anwen-                   bungen nach den §§ 254, 280 Abs. 2 oder\ndung der Ausnahmeregelung ist im Konzernan-                  in entsprechender Anwendung auf Grund\nhang anzugeben.                                              steuerrechtlicher Vorschriften vorgenom-\nmen oder beibehalten wurden oder ein Son-\n(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dür-                derposten nach§ 273 oder in entsprechender\nfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung                Anwendung gebildet wurde; ferner das Aus-\ndes Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.                maß erheblicher künftiger Belastungen, die\nDie Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.                 sich für den Konzern aus einer solchen Be-\nAuf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-              wertung ergeben;\nzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-\nhang hinzuweisen.                                         6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsor-\ngans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder\n§ 314                                 einer ähnlichen Einrichtung des Mutter-\nSonstige Pflichtangaben                         unternehmens, jeweils für jede Personen-\ngruppe:\n( 1) Im Konzernanhang sind ferner anzuge-\nben:                                                         a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-\nben im Mutterunternehmen und den\n1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz                    Tochterunternehmen im Geschäftsjahr\nausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer                    gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge-\nRestlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie                 winnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-\nder Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz                   gungen, Versicherungsentgelte, Provisio-\nausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von                     nen und Nebenleistungen jeder Art). In\nin den Konzernabschluß einbezogenen Un-                      die Gesamtbezüge sind auch Bezüge ein-","2380                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern         1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die\nin Ansprüche anderer Art umgewandelt                 nach dem Schluß des Konzerngeschäfts-\noder zur Erhöhung anderer Ansprüche                  jahrs eingetreten sind;\nverwendet werden. Außer den Bezügen\nfür das Geschäftsjahr sind die weiteren          2. die voraussichtliche Entwicklung des Kon-\nBezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr               zerns;\ngewährt, bisher aber in keinem Konzern-\n3. den Bereich Forschung und Entwicklung\nabschluß angegeben worden sind;\ndes Konzerns.\nb) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-\nben im Mutterunternehmen und den                    (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung\nTochterunternehmen gewährten Ge-                 von Konzernanhang und Anhang ist entspre-\nsamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehäl-              chend anzuwenden.\nter, Hinterbliebenenbezüge und Leistun-\ngen verwandter Art) der früheren Mit-                          Dritter Unterabschnitt\nglieder der bezeichneten Organe und ih-                                Prüfung\nrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.                                       § 316\nFerner ist der Betrag der für diese Per-\nPflicht zur Prüfung\nsonengruppe gebildeten Rückstellungen\nfür laufende Pensionen und Anwart-                  (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht\nschaften auf Pensionen und der Betrag            von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im\nder für diese Verpflichtungen nicht gebil-       Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen\ndeten Rückstellungen anzugeben;                  Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung\nc) die vom Mutterunternehmen und den                 stattgefunden, so kann der Jahresabschluß\nTochterunternehmen gewährten Vor-                nicht festgestellt werden.\nschüsse und Kredite unter Angabe der                (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-\nZinssätze, der wesentlichen Bedingun-            gebericht von Kapitalgesellschaften sind durch\ngen und der gegebenenfalls im Ge-                einen Abschlußprüfer zu prüfen.\nschäftsjahr zurückgezahlten Beträge so-\n(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzern-\nwie die zugunsten dieser Personengrup-\nabschluß, der Lagebericht oder der Konzernla-\npen eingegangenen Haftungsverhält-\ngebericht nach Vorlage des PrüfungsQerichts\nnisse;\ngeändert, so hat der Abschlußprüfer diese Un-\n7. der Bestand an Anteilen an dem Mutter-                terlagen erneut zu prüfen, soweit es die Ände-\nunternehmen, die das Mutterunternehmen               rung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung\noder ein Tochterunternehmen oder ein an-             ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist\nderer für Rechnung eines in den Konzern-             entsprechend zu ergänzen.\nabschluß einbezogenen Unternehmens er-\nworben oder als Pfand genommen hat; dabei                                    § 317\nsind die Zahl und der Nennbetrag dieser An-                Gegenstand und Umfang der Prüfung\nteile sowie deren Anteil am Kapital anzu-               (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist\ngeben.                                               die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung\ndes Jahresabschlusses und des Konzernab-\n(2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach\nschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die\nAbsatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit\ngesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende\nnach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\nBestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder\ndamit gerechnet werden muß, daß durch die\nder Satzung beachtet sind. Der Lagebericht\nAufgliederung einem in den Konzernabschluß\nund der Konzernlagebericht sind darauf zu prü-\neinbezogenen Unternehmen erhebliche Nach-\nfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresab-\nteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme\nschluß und cier Konzernlagebericht mit dem\nist im Konzernanhang anzugeben.\nKonzernabschluß in Einklang stehen und ob\ndie sonstigen Angaben im Lagebericht nicht\neine falsche Vorstellung von der Lage des Un-\nNeunter Titel                         ternehmens und im Konzernlagebericht von\nKonzernlagebericht                       der Lage des Konzerns erwecken.\n(2) Der Abschlußprüfer des Konzernab-\n§ 315\nschlusses hat auch die im Konzernabschluß zu-\n(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest              sammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu\nder Geschäftsverlauf und die Lage des Kon-               prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßi-\nzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen         ger Buchführung entsprechen und ob die für\nVerhältnissen entsprechendes Bild vermittelt             die Übernahme in den Konzernabschluß maß-\nwird.                                                    geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt\nnicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund ge-\n(2) Der Konzernlagebericht soll auch einge-           setzlicher Vorschriften nach diesem Unterab-\nhen auf:                                                 schnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2381\nnach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts              Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftma-\ngeprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend             chung genügt eine eidesstattliche Versicherung\nauf die Jahresabschlüsse von in den Konzern-             vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft ei-\nabschluß einbezogenen Tochterunternehmen                 ner staatlichen Aufsicht, so kann auch die Auf-\nmit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese               sichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die\nJahresabschlüsse nicht von einem in Überein-             Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zu-\nstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie             lässig.\n84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer ge-                  (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des\nprüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der          Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat\nAbschlußprüfer eine den Anforderungen dieser             das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertre-\nRichtlinie gleichwertige Befähigung hat und              ter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschaf-\nder Jahresabschluß in einer den Anforderun-              ters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches,\ngen dieses Unterabschnitts entsprechenden                gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die\nWeise geprüft worden ist.                                Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat,\n§ 318                             weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß\nder Prüfung verhindert ist und ein anderer Ab-\nBestellung und Abberufung\nschlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die ge-\ndes Abschlußprüfers\nsetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den An-\n( 1) Der Abschluß prüfer des J ahresabschlus-         trag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Ge-\nses wird von den Gesellschaftern gewählt; den             richts findet die sofortige Beschwerde statt; die\nAbschlußprüfer des Konzernabschlusses wäh-                Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfecht-\nlen die Gesellschafter des Mutterunterneh-                bar.\nmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas                  (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer\nanderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll                hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer\nAuslagen und auf Vergütung für seine Tätig-\njeweils vor Ablauf des Geschäfsjahrs gewählt\nwerden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit              keit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das\nerstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben un-           Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die\nverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag              sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Be-\nzu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur wi-             schwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-\nderrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein ande-             kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-\nrer Prüfer bestellt worden ist.                           streckung nach der Zivilprozeßordnung statt.\n(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenomme-\n(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlus-            ner Prüfungsauftrag kann von dem Abschluß-\nses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird,         prüfer nur aus wichtigem Grund gekünd,rgt\nder Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des          werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzu-\nin den Konzernabschluß einbezogenen Jahres-               sehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über\nabschlusses des Mutterunternehmens bestellt               den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine\nworden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund            Einschränkung oder Versagung bestehen. Die\neines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein             Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der\nanderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als be-          Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner\nstellt, der für die Prüfung des letzten vor dem           bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist ent-\nKonzernabschlußstichtag aufgestellten Jahres-             sprechend anzuwenden.\nabschlusses des Mutterunternehmens bestellt\nworden ist.                                                  (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prü-\nfungsauftrag. nach Absatz 6, so haben die ge-\n(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des         setzlichen Vertreter die Kündigung dem Auf-\nAufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Ak-           sichtsrat, der nächsten Hauptversammlung\ntiengesellschaften und Kommanditgesellschaf-              oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nten auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile die-          tung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Be-\nser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil              richt des bisherigen Abschlußprüfers haben die\ndes Grundkapitals oder den Nennbetrag von                 gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Auf-\nzwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat               sichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-\ndas Gericht nach Anhörung der Beteiligten und             glied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis\ndes gewählten Prüfers einen anderen Ab-                   zu nehmen. Der ·Bericht ist auch jedem Auf-\nschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem            sichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändi-\nin der Person des gewählten Prüfers liegenden            gen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes be-\nGrund geboten erscheint, insbesondere wenn              . schlossen hat.\nBesorgnis der Befangenheit besteht. Der An-\ntrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der                                    § 319\nWahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre\nkönnen den Antrag nur stellen, wenn sie gegen                       Auswahl der Abschlußprüfer\ndie Wahl des Abschlußprüfers bei der Be-                     (1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer\nschlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stel-            und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.\nlen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaub-             Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und La-\nhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei              ge berichten mittelgroßer Gesellschaften mit\nMonaten vor dem Tage der Hauptversammlung                 beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) können","2382                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nauch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungs-                (3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\ngesellschaften sein.                                    oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Ab-\nschlußprüfer sein, wenn\n(2) E_~n Wirtschaftsprüfer oder vereidigter\nBuchprufer darf nicht Abschlußprüfer sein,               1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalge-\nwenn er oder eine Person, mit der er seinen                  sellschaft besitzt oder mit dieser verbunden\nBeruf gemeinsam ausübt,                                      ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Un-\nternehmen an der zu prüfenden Kapitalge-\n1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesell-                sellschaft mehr als zwanzig vom Hundert\nschaft besitzt;                               ·           der Anteile besitzt oder mit dieser verbun-\nden ist;\n2. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des\nAufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu               2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter ei-\nner juristischen Person oder einer Perso-\nprüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in\nnengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7\n~en letzten drei Jahren vor seiner Bestel-\nlung war;                                                 oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;\n3. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des             3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nAufsichtsrats einer juristischen Person, Ge-              oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristi-\nsche Person ist, ein gesetzlicher Vertreter\nsellschafter einer Personengesellschaft oder\noder ein Gesellschafter, der fünfzig vom\nInhaber eines Unternehmens ist, sofern die\njuristische Person, die Personengesellschaft              Hundert oder mehr der den Gesellschaftern\nzustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei\noder das Einzelunternehmen mit der zu prü-\nanderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\nfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist\noder Buchprüfungsgesellschaften ein Ge-\noder von dieser mehr als zwanzig vom Hun-\ndert der Anteile besitzt;                                 sellschafter nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 nicht\nAbschlußprüfer sein darf; -\n4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist das\n4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer\nmit der zu prüfenden Kapitalgesells~haft\nihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5\nverbunden ist oder an dieser mehr als zwan-\nzig vom Hundert der Anteile besitzt oder                  oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder\nArbeitnehmer einer natürlichen Pers~n ist            5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach\ndie an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft               Absatz 2 Nr. 2 oder. 5 picht Abschlußprüfer\nmehr als zwanzig vom Hundert der Anteile                  sein darf.            .\nbesitzt;\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Ab-\n5. bei der Führung der Bücher oder der Auf-              schlußprüfer des Konzernabschlusses entspre-\nstellung des zu prüfenden J ahresabschlus-           chend anzuwenden.\nses der Kapitalgesellschaft über die Prü-\nfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;                                        § 320\nVorlagepflicht. Auskunftsrecht\n6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-\nglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter             (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalge-\neiner juristischen oder natürlichen Person           sellschaft haben dem Abschlußprüfer den J ah-\noder einer Personengesellschaft oder Inha-           resabschluß und den Lagebericht unverzüglich\nb~r eines Unternehmens ist, sofern die juri-         nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben\nstische oder natürliche Person, die Perso-           ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der\nnengesellschaft oder einer ihrer Gesell-             Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegen-\nschafter oder das Einzelunternehmen nach             stände und. Schulden, namentlich die Kasse\nNummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prü-            und die Bestände an Wertpapieren und Waren,\nfenden Kapitalgesellschaft sein darf;                zu prüfen.\n(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetz-\n7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die          lichen Vertretern alle Aufklärungen und Nach-\nnach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschluß-             weise verlangen, die für eine sorgfältige Prü-\nprüfer sein darf;                                    fung notwendig sind. Soweit es die Vorberei-\n8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als           tung der Abschlußprüfung erfordert, hat der\ndie Hälfte der Gesamteinnahmen aus seiner            Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1\nberuflichen Tätigkeit aus der Prüfung und            Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstel-\nBeratung der zu prüfenden Kapitalgesell-             lung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine\nschaft und von Unternehmen, an denen die             sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Ab-\nzu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als             schlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und\nzwanzig vom Hundert der Anteile besitzt              2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunter-\nbezogen hat und dies auch im laufenden Ge~           nehmen.\nschäft~j ah~-zu erwarten ist; zur Vermeidung            (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-\nvon Hartefallen kann die Wirtschaftsprüfer-          gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-\nkammer befristete Ausnahmegenehmigun-                stellen hat, haben dem Abschlußprüfer des\ngen erteilen.                                        Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2383\nKonzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, La-            falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung\ngeberichte und, wenn eine Prüfung stattgefun-             und die Tragweite des Bestätigungsvermerks\nden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunter-           zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit\nnehmens und der Tochterunternehmen vorzu-                 dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist\nlegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach             hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise\nAbsatz 1 Satz 2 und na~h Absatz 2 bei dem Mut-            ergänzende Vorschriften über' den J ahresab-\nterunternehmen und den Tochterunternehmen,               schluß oder den ·Konzernabschluß enthalten.\ndie Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den\nAbschlußprüfern des Mutterunternehmens und                   (3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat\nder Tochterunternehmen.                                  der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk\neinzuschränken oder zu versagen. Die Versa-\n§ 321                              gung ist durch einen Vermerk zum J ahresab-\nPrüfungsbericht                          schluß oder zum Konzernabschluß zu erklären.\n(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergeb-             Die Einschränkung und die Versagung sind zu\nnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Be-          begründen. Einschränkungen sind so darzustel-\nricht ist besonders festzustellen, ob die Buch-           len, daß deren Tragweite deutlich erkennbar\nführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht,             wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks\nder Konzernabschluß und der Konzernlagebe-                nach Absatz 2 sind nicht als Einschränkungen\nricht den gesetzlichen Vorschriften entspre-              anzusehen.\nchen und die gesetzlichen Vertreter die ver-\n(4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungs-\nlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht\nvermerk oder den Vermerk über seine Versa-\nhaben. Die Posten des Jahresabschlusses sind\ngung unter Angabe von Ort und Tag zu unter-\naufzugliedern und ausreichend zu erläutern.\nzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der\nNachteilige Veränderungen der Vermögens-,\nVermerk über seine Versagung ist auch in den\nFinanz- und Ertragslage gegenüber dem Vor-\nPrüfungsbericht aufzunehmen.\njahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht\nunwesentlich beeinflußt haben, sind aufzufüh-\nren und ausreichend zu erläutern.                                              § 323\n(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrneh-                 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers\nmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den\nBestand eines geprüften Unternehmens ge-                    (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und\nfährden oder seine Entwicklung wesentlich be-            die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen\neinträchtigen können oder die schwerwiegende             Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur\nVerstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Ge-            gewissenhaften und unparteiischen Prüfung\nsetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erken-           und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-\nnen lassen, so hat er auch darüber zu berich-            fen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-\nten.                                                     heimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit\nerfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu\nseine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesell-\nunterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern\nvorzulegen.                                              schaft und, wenn ein verbundenes Unterneh-\nmen geschädigt worden ist, auch diesem zum\n§ 322                             Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-\nBestätigungsvermerk                       pflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamt-\nschuldner.\n(1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis                (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahr-\nder Prüfung keine Einwendungen zu er-heben,              lässig gehandelt haben, beschränkt sich auf\nso hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden           fünfhunderttausend Deutsche Mark für eine\nVermerk zum Jahresabschluß und zum Kon-                  Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung\nzernabschluß zu bestätigen:                              mehrere Personen beteiligt gewesen oder meh-\n,,Die Buchführung und der Jahresabschluß ent-            rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-\nsprechen/Der Konzernabschluß entspricht                  gangen worden sind,· und ohne Rücksicht dar-\nnach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung               auf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt\nden gesetzlichen Vorschriften. Der J ahresab-            haben.\nschluß/Konzernabschluß vermittelt unter Be-\n(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit\nachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger\nbesteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Ab-\nBuchführung ein den tatsächlichen Verhältnis-\nschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Auf-\nsen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi-\nsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats\nnanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/\nder Prüfungsgesellschaft.\ndes Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlage-\nbericht steht im Einklang mit dem J ahresab-                (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschrif-\nschluß/Konzernabschluß.\"                                 ten kann durch Vertrag weder ausgeschlossen\nnoch beschränkt werden.\n(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigne-\nter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Be-                 (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften\nmerkungen erforderlich erscheinen, um einen              verjähren in fünf Jahren.","2384                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\n§ 324                                                    § 325\nMeinungsverschiedenheiten zwischen                                   Offenlegung\nKapitalgesellschaft und Abschlußprüfer\n(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-\n(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen          sellschaften haben den Jahresabschluß unver-\ndem Abschlußprüfer und der Kapitalgesell-              züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-\nschaft über die Auslegung und Anwendung der            ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten\ngesetzlichen Vorschriften sowie von Bestim-            Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-\nmungen des Gesellschaftsvertrags oder der              den Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsver-\nSatzung über den J ahresabschltiß, Lagebericht,        merk oder dem Vermerk über dessen Versa-\nKonzernabschluß oder Konzernlagebericht ent-           gung zum Handelsregister des Sitzes der Kapi-\nscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder           talgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind\nder gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-          der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats\nschaft ausschließlich das Landgericht.                 und, soweit sich der Vorschlag für die Verwen-\ndung des Ergebnisses und der Beschluß über\n(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die       seine Verwendung aus dem eingereichten Jah-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-          resabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für\nkeit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet           die Verwendung des Ergebnisses und der Be-\ndurch einen mit Gründen versehenen Beschluß.           schluß über seine Verwendung unter Angabe\nDie Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft         des Jahresüberschusses oder J ahresfehlbe-\nwirksam. Gegen die Entscheidung findet die so-         trags einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter\nfortige Beschwerde statt, wenn das Landge-             haben unverzüglich nach der Einreichung der\nricht sie in der Entscheidung zugelassen hat.          in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundes-\nEs soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klä-        anzeiger bekanntzumachen, bei welchem Han-\nrung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-         delsregister und unter welcher Nummer diese\ndeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann           Unterlagen eingereicht worden sind. Werden\nnur durch Einreichung einer von einem Rechts-          zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahres-\nanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift ein-          abschluß und der Lagebericht ohne die anderen\ngelegt werden. Über sie entscheidet das Ober-          Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und\nlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes          der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Be-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-          schlüsse nach der Beschlußfassung und der\nrichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.             Vermerk nach der Erteilung unverzüglich ein-\nDie weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.             zureichen; wird der Jahresabschluß bei nach-\nDie Landesregierung kann durch Rechtsver-              träglicher Prüfung oder Feststellung geändert,\nordnung die Entscheidung über die Be-                  so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzurei-\nschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlan-             chen.\ndesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder\ndem Obersten Landesgericht übertragen, wenn\n(2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaf-\ndies der Sicherung einer einheitlichen Recht-\nten (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden,\nsprechung dient. Die Landesregierung kann die\ndaß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nzunächst im Bundesanzeiger bekanntzuma-\nLandesjustizverwaltung übertragen.\nchen sind und die Bekanntmachung unter Bei-\n(3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die          fügung der bezeichneten Unterlagen zum Han-\nKostenordnung. Für das Verfahren des ersten             delsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft\nRechtszugs wird das Doppelte der vollen Ge-             einzureichen ist; die Bekanntmachung nach\nbühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird            Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des An-\ndie gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch              teilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesan-\ndann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird              zeiger bekannt gemacht zu werden.\nder Antrag oder die Beschwerde zurückgenom-\nmen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so             (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-\nermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der            gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-\nGeschäftswert ist von Amts wegen festzuset-             stellen hat, haben den Konzernabschluß unver-\nzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Ko-          züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-\nstenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur Lei-           ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten\nstung eines Kostenvorschusses nicht verpflich-         Monats des dem Konzernabschlußstichtag\ntet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesell-        nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestä-\nschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder             tigungsvermerk oder dem Vermerk über des-\nzum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt wer-             sen Versagung und den Konzernlagebericht im\nden, wenn dies der Billigkeit entspricht.              Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-\nkanntmachung unter Beifügung der bezeichne-\nten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes\nVierter Unterabschnitt                    der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Auf-\nOffenlegung (Einreichung zu einem Register,            stellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4)\nBekanntmachung im Bundesanzeiger). Veröf-              braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt ge-\nfentlichung und Vervielfältigung. Prüfung              macht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entspre-\ndurch das Registergericht                   chend anzuwenden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2385\n(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist                  A III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-\nfür die Wahrung der Fristen nach Absatz 1                               men;\nSatz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der                  A III 2 Ausleihungen an verbundene Un-\nEinreichung der Unterlagen beim Bundesan-                               ternehmen;\nzeiger maßgebend.                                             A III 3 Beteiligungen;\n(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat-             A III 4 AusleihungEm an Unternehmen, mit\nzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den                          denen ein Beteiligungsverhältnis\nJahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß                            besteht;\noder Konzernlagebericht in anderer Weise be-                  B II 2 Forderungen ·gegen verbundene Un-\nkanntzumachen, einzureichen oder Personen                               ternehmen;\nzugänglich zu machen, bleiben unberührt.                      B II 3 Forderungen gegen Unternehmen,\nmit denen ein Beteiligungsverhält-\nnis besteht;\n§ 326                                 B III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-\nGrößenabhängige Erleichterungen für kleine                              men;\nKapitalgesellschaften bei der Offenlegung                 B III 2 eigene Anteile.\nAuf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267                    Auf der Passivseite\nAbs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-                C 1 Anleihen,\nwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die                      davon konvertibel;\nBilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf                   C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-\ndes zwölften Monats des dem Bilanzstichtag                          stituten;\nnachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen                     C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbun-\nhaben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vor-                     denen Unternehmen;\nschlag für die Verwendung des Ergebnisses,                    C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unter-\nder Beschluß über seine Verwendung aus der                          nehmen, mit denen ein Beteiligungs-\neingereichten Bilanz oder dem eingereichten                         verhältnis besteht;\nAnhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag\nfür die Verwendung des Ergebnisses und der\nBeschluß über seine Verwendung unter Angabe               2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285\ndes Jahresergebnisses einzureichen. Der An-                   Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Han-\nhang braucht die die Gewinn- und Verlustrech-                 delsregister einreichen dürfen.\nnung betreffenden Angaben nicht zu enthal-\nten.\n§ 328.\nForm und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-\n§ 327                              legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung\nGrößenabhängige Erleichterungen für mittel-\ngroße . Kapitalgesellschaften bei der Offenle-               (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Of-\ngung                              fenlegung des Jahresabschlusses und des Kon-\nzernabschlusses und bei der Veröffentlichung\nAuf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267           oder Vervielfältigung in anderer Form auf\nAbs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-            Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-\nwenden, daß die gesetzlichen Vertreter                    zung sind die folgende.n Vorschriften einzuhal-\nten:\n1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalge-           1. Der Jahresabschluß und der Konzernab-\nsellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorge-             schluß sind so wiederzugeben, daß sie den\nschriebenen Form zum Handelsregister ein-                für ihre Aufstellung maßgeblichen Vor-\nreichen müssen. In der Bilanz oder im An-                schriften entsprechen, soweit nicht Erleich-\nhang sind jedoch die folgenden Posten des                terungen nach §§ 326, 327 in Anspruch ge-\n§ 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzu-            nommen werden; sie haben in diesem Rah-\ngeben:                                                   men vollständig und richtig zu sein. Das Da-\nAuf der Aktivseite                                       tum der Feststellung ist anzugeben, sofern\nA I2    Geschäfts- oder Firmenwert;                      der Jahresabschluß festgestellt worden ist.\nWurde der Jahresabschluß oder der Kon-\nA II 1 Grundstücke,        grundstücksgleiche\nzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vor-\nHechte und Bauten einschließlich\nschriften durch einen Abschlußprüfer ge-\nder Bauten auf fremden Grundstük-\nprüft, so ist jeweils der vollständige Wort-\nken;\nlaut des Bestätigungsvermerks oder des\nA II 2 technische Anlagen und Maschi-                    Vermerks über dessen Versagung wiederzu-\nnen;                                              geben; wird der Jahresabschluß wegen der\nA II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Ge~                  Inanspruchnahme von Erleichterungen nur\nschäftsausstattung;                              teilweise offengelegt und bezieht sich der\nA II 4 geleistete Anzahlungen und Anla-                   Bestätigungsvermerk auf den vollständigen\ngen im Bau;                                      Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.","2386                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. Werden der Jahresabschluß oder der Kon-                             Fünfter Unterabschnitt\nzernabschluß zur Wahrung der gesetzlich                Verordnungsermächtigung für Formblätter\nvorgeschriebenen Fristen über die Offenle-                        und andere Vorschriften\ngung vor der Prüfung oder Feststellung, so-\nfern diese gesetzlich· vorgeschrieben sind,\n§ 330\noder nicht gleichzeitig mit beizufügenden\nUnterlagen offengelegt, so ist hierauf bei              Der .Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nder Offenlegung hinzuweisen.                         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster der Finanzen und dem Bundesminister für\n(2) Werden der Jahresabschluß oder der Kon-            Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht\nzernabschluß in Veröffentlichungen und Ver-               der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für\nvielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesell-          Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschrei-\nschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben                ben oder andere Vorschriften für die Gliede-\nsind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebe-           rung des Jahresabschlusses oder des Konzern-\nnen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer           abschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des\nÜberschrift darauf hinzuweisen, daß es sich               Konzernanhangs, des Lageberichts oder ·des\nnicht um eine der gesetzlichen Form entspre·-             Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Ge-\nchende Veröffentlichung handelt. Ein Bestäti-             schäftszweig eine von den §§ 266, 275 abwei-\ngungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist             chende Gliederung des Jahresabschlusses oder\njedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften                des Konzernabschlusses oder von den Vor-\neine Prüfung durch einen Abschlußprüfer er-               schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten\nfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer            und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\nden in gesetzlicher Form erstellten J ahresab-            schnitts abweichende Regelungen erfordert.\nschluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat             Die sich aus den abweichenden Vorschriften\noder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder             ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 be-\nversagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem            zeichneten Unterlagen sollen den Anforderun-\nHandelsregister und in welcher Nummer des                 gen gleichwertig sein, die sich für große Kapi-\n-Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist               talgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vor-\noder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt               schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten\nist.                                                      und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\nschnitts sowie den für den Geschäftszweig gel-\n(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den        tenden Vorschriften ergeben. Über das gel-\nKonzernlagebericht, den Vorschlag für die Ver-            tende Recht hinausgehende Anforderungen\nwendung des Ergebnisses und den Beschluß                  dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf\nüber seine Verwendung sowie auf die Aufstel-              Rechtsakten des Rates der Europäischen Ge-\nlung des Anteilsbesitzes entsprechend anzu-               meinschaften beruhen.\nwenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Un-\nterlagen nicht gleichzeitig mit dem J ahresab-                        Sechster Unterabschnitt\nschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt,\nso ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung je-                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich                              Zwangsgelder\nbeziehen und wo dieser offengelegt worden ist;\ndies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung                                 § 331\ndes Bestätigungsvermerks oder des Vermerks                              Unrichtige Darstellung\nüber seine Versagung.\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\n§ 329                             mit Geldstrafe wird bestraft, wer\nPrüfungspflicht des Registergerichts               1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-\ngans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-\n(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder\nsellschaft die Verhältnisse der Kapitalge-\nteilweise zum Handelsregister einzureichenden\nsellschaft in der Eröffnungsbilanz, im J ah-\nUnterlagen vollzählig sind und, sofern vorge-\nschrieben, bekanntgemacht worden sind.                        resabschluß oder im Lagebericht unrichtig\nwiedergibt oder verschleiert,\n(2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu            2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-\nder Annahme, daß von der Größe der Kapital-                   gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-\ngesellschaft abhängige Erleichterungen nicht                  sellschaft die Verhältr;iisse des Konzerns im\nhätten in Anspruch genommen werden dürfen,                    Konzernabschluß oder im Konzernlagebe-\nso kann das Gericht zu seiner Unterrichtung                   richt unrichtig wiedergibt oder verschleiert,\nvon der Kapitalgesellschaft innerhalb einer an-\ngemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzer-             3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-\nlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen                gans einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke\nZahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen.               der Befreiung nach § 291 oder einer nach\nUnterläßt die Kapitalgesellschaft die fristge-                § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen\nmäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen                Konzernabschluß oder Konzernlagebericht,\nals zu Unrecht in Anspruch genommen.                          in dem die Verhältnisse des Konzerns un-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2387\nrichtig wiedergegeben oder verschleiert                                          § 334\nworden sind, vorsätzlich oder leichtfertig of-                          Bußgeldvorschriften\nfenlegt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\n4. als Mitglied des vertretungsberechtigten· Or-            des vertretungsberechtigten Organs oder des\ngans einer Kapitalgßsellschaft oder als Mit-           Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft\nglied des vertretungsberechtigten Organs\noder als vertretungsberechtigter Gesell-               1. bei der Aufstellung oder Feststellung des\nschafter eines ihrer Tochterunternehmen                    Jahresabschlusses einer Vorschrift\n(§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nach-\nweisen, die nach § 320 einem Abschlußprü-                  a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der§§ 244, 245, 246,\nfer der Kapitalgesellschaft, eines verbunde-                   24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des\nnen Unternehmens oder des Konzerns zu                          § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251\ngeben sind, unrichtige Angaben macht oder                      oder des § 264 Abs. 2 über Form· oder In-\ndie Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, ei-                  halt,\nnes Tochterunternehmens oder des Kon-                      b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nzerns unrichtig wiedergibt oder verschlei-                     § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des\nert.                                                           § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2\noder 3, dieser in Verbindung mit § 279\n§ 332\nAbs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder\nVerletzung der Berichtspflicht                           2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283\nüber die Bewertung,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Ab-                   c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268\nschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprü-                        Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der§§ 272, 273, 274\nfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jah-                       Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die\nresabschlusses, eines Lageberichts, eines Kon-                      Gliederung oder\nzernabschlusses oder eines Konzernlagebe-                        d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz ·2\nrichts einer Kapitalgesellschaft unrichtig be-                      oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder\nrichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche                      des § 285 über die in der Bilanz oder im\nUmstände verschweigt oder einen inhaltlich                          Anhang zu machenden-Angaben,\nunrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) er-\nteilt.                                                      2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses\neiner Vorschrift\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nder Absicht, sich oder einen anderen zu berei-                   a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidie-\nchern oder einen anderen zu schädigen, so ist                       rungskreis,\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                    b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298\noder Geldstrafe.                                                    Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,\n246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,\n§ 333\ndem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                         dem § 251 über Inhalt oder Form,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder               c) des§ 300 über die Konsolidierungsgrund-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheim-                       sätze oder das Vollständigkeitsgebot,\nnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunter-                d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nnehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam ge-                     den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-\nführten Unternehmens (§ 310) oder eines asso-                       neten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2\nziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein                      über die Bewertung,\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\nseiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Ge-                  e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nhilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des                        § 312 über die Behandlung assoziierter\nJahresabschlusses oder des Konzernabschlus-                         Unternehmen oder\nses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.                   f) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in                      § 314 über die im Anhang zu machenden\nder Absicht, sich oder einen anderen zu berei-                      Angaben,\nchern oder einen anderen zu schädigen, so ist\n3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nVorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt\noder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein\ndes Lageberichts,\nGeheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,\nnamentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-                   4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-\nheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen                       richts einer Vorschrift des§ 315 Abs. 1 über\ndes Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt                    den Inhalt des Konzernlageberichts,\nverwertet.\n5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapital-                 Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328\ngesellschaft verfolgt.                                            über Form oder Inhalt oder","2388                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\n6. einer auf Grund des § 330 Satz 1 erlassenen         und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen.\nRechtsverordnung, soweit sie für einen be-          Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-          zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-\nschrift verweist,                                  gen.\nzuwider handelt.                                                        Dritter Abschnitt\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu ei-            Ergänzende Vorschriften für eingetragene\nnem Jahresabschluß oder einem Konzernab-                                Genossenschaften\nschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nzu prüfen ist, einen Vermerk nach§ 322 erteilt,                               § 336\nobwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319              Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß\nAbs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder                          und Lagebericht\nBuchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird,\nnicht Abschlußprüfer sein darf.                           ( 1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat\nden Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer            zu erweitern, der mit der Bilanz und der Ge-\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark           winn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet,\ngeahndet werden.                                       sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der J ah-\nresabschluß und der Lagebericht sind in den\n§ 335                            ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für\nFestsetzung von Zwangsgeld                  das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.\nMitglieder des vertretungsberechtigten Or-             (2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-\ngans einer Kapitalgesellschaft, die                    richt sind, soweit in den folgenden Vorschriften\nnichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 2, §§ 265\n1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die           bis 289 über den Jahresabschluß und den Lage-\nPflicht zur Aufstellung eines J ahresab-           bericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3\nschlusses und eines Lageberichts,                  Satz 1, §§ 279,280,281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6\n2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf-'       brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.\nstellung eines Konzernabschlusses und ei-          Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäfts-\nnes Konzernlageberichts,                           zweig bedingt sind, bleiben unberührt.\n3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur un-           (3) § 330 über den Erlaß von Rechtsverord-\nverzüglichen Erteilung des Prüfungsauf-            nungen ist entsprechend anzuwenden.\ntrags,\n§ 337\n4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den An-\ntrag auf gerichtliche Bestellung des Ab-                         Vorschriften zur Bilanz\nschlußprüfers zu stellen,\n(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist\n5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab-          der Betrag der Geschäftsguthaben der Genos-\nschlußprüfer oder                                  sen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Ge-\nschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäfts-\n6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des          jahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert an-\nJahresabschlusses, des Lageberichts, des           zugeben. Werden rückständige fällige Einzah-\nKonzernabschlusses, des Konzernlagebe-             lungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als\nrichts und anderer Unterlagen der Rech-            Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der ent-\nnungslegung\n,sprechende Betrag auf der Aktivseite unter der\nBezeichnung „Rückständige fällige Einzahlun-\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht        gen auf Geschäftsanteile\" einzustellen. Werden\ndurch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132            rückständige fällige Einzahlungen nicht als Ge-\nAbs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten           schäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.           bei dem Posten „Geschäftsguthaben\" zu ver-\nDas Registergericht schreitet jedoch nur ein,          merken. In beiden Fällen ist der Betrag mit\nwenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der            dem Nennwert anzusetzen.\nGesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht\nbesteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft          (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die\ndies beantragt;§ 14 ist insoweit nicht anzuwen-        Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt\nden. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines         aufzugliedern:\nKonzernabschlusses und eines Konzernlagebe-            1. Gesetzliche Rücklage;\nrichts, so können den Antrag nach Satz 2 auch\ndie Gesellschafter und Gläubiger eines Toch-           2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnis-\nterunternehmens sowie der Konzernbetriebs-                  rücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes be-\nrat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaub-             treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der An-                senschaften und die Beträge, die aus dieser\ntragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag               Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Ge-\nkann nicht zurückgenommen werden. Das Ge-                   nossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt\nricht kann von der wiederholten Androhung                   werden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2389\n(3) Bc~i den Ergebnisrücklagen sind geson-             Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben\ndert aufzuführen:                                         sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im\nZeitpunkt der Einreichung der Unterlagen\n1. Die Bet:r:äge, welche die Generalversamm-              nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Be-\nlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs                stätigungsvermerk oder der Vermerk über\neingestellt hat;                                      seine Versagung unverzüglich nach Abschluß\nder Prüfung einzureichen. Wird der J ahresab-\n2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß               schluß oder der Lagebericht nach der Einrei-\ndes Geschäftsjahrs eingestellt werden;                chung geändert, so ist auch die geänderte Fas-\n3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-            sung einzureichen.       ·    ·\nnommen werden.\n(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die\n§ 338                              die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt,\nhat ferner unverzüglich nach der Generalver-\nVorschriften zum Anhang                       sammlung über den Jahresabschluß den festge-\n(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen              stellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungs-\nüber die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs             vermerk in den für die Bekanntmachungen der\neingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die              Genossenschaft bestimmten Blättern bekannt-\nZahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Ge-             zumachen und die Bekanntmachung zu dem\nnossenschaft angehörenden Genossen. Ferner                Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-\nsind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem               senschaft einzureichen. Ist die Prüfung des\nJahr die Geschäftsguthaben sowie die Haft-                Jahresabschlusses im Zeitpunkt der General-\nversammlung nicht abgeschlossen, so hat die\nsummen der Genossen sich vermehrt oder ver-\nBekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich\nmindert haben, und der Betrag der Haftsum-\nnach dem Abschluß der Prüfung zu erfolgen.\nmen anzugeben, für welche am Jahresschluß\nalle Genossen zusammen aufzukommen ha-                       (3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängi-\nben.                                                      gen Erleichterungen bei der Offenlegung, über\nForm und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-\n(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:\nlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung\n1. Name und Anschrift des zuständigen Prü-                sowie über die Prüfungspflicht des Registerge-\nfungsverbandes, dem die Genossenschaft               -richts sind entsprechend anzuwenden.\"\nangehört;\n9. Es werden ersetzt:\n2. alle Mitglieder des Vorstands und des Auf-\nsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr            a) die Buchüberschrift\noder später ausgeschieden sind, mit dem Fa-               ,,Drittes Buch. Handelsgeschäfte\"\nmiliennamen und mindestens einem ausge-                  durch\nschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsit-                ;,Viertes Buch. Handelsgeschäfte\",\nzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu\nbezeichnen.                                           b) die Buchüberschrift\n,,Viertes Buch. Seehandel\"\n(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebe-            durch\nnen Angaben über die an Mitglieder von Orga-                  ,,Fünftes Buch. Seehandel\".\nnen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kre-\ndite sind lediglich die Forderungen anzugeben,       10. In § 479 Satz 1 wird das Wort „vierten\" durch\ndie der Genossenschaft gegen Mitglieder des               das Wort „Fünften\" ersetzt.\nVorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Be-\nträge dieser Forderungen können für jedes Or-\ngan in einer Summe zusammengefaßt werden.            11. In § 483 wird das Wort „vierten\" durch das Wort\n,,Fünften\" ersetzt.\n§ 339\nOffenlegung\nArtikel 2\n(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der\nGeneralversammlung über den Jahresabschluß                        Änderung des Aktiengesetzes\nden festgestellten Jahresabschluß, den Lagebe-\nricht und den Bericht des Aufsichtsrats zum             Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BG BI. I\nGenossenschaftsregister des Sitzes der Genos-        S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des\nsenschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines      Gesetzes vom 29. März 1983 (BGB!. I S. 377), wird\nBestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Ge-        wie folgt geändert:\nsetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser        1. In der Überschrift des § 30 werden die Worte\nmit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der              ,,der Abschlußprüfer\" durch die Worte „des Ab-\nPrüfungsverband die Bestätigu,ng des ·Jahres-             schlußprüfers\" ersetzt. Außerdem wird in Ab-\nabschlusses versagt, so muß dies auf dem ein-             satz 1 Satz l das Wort „die\" vor dem Wort „Ab-\ngereichten Jahresabschluß vermerkt und der                schlußprüfer\" durch das Wort „den\" ersetzt.","2390                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n2. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 143         11. In § 101 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, so-\nAbs. 2 und 3\" durch die· Angabe ,,§ 143 Abs. 2\"         weit es nicht Spitzenorganisationen der Ge-\nersetzt.                                                werkschaften nach dem Mitbestimmungser-\ngänzungsgesetz zusteht,\" gestrichen.\n3. In § 49 wird die Angabe ,,§ 168 Abs. 1 bis 4\"\ndurch die Angabe ,,§ 323 Abs. 1 bis 4 des Han-      12. In § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte\ndelsgesetzbuchs\" ersetzt. Außerdem werden die           ,,oder zu entsenden\" gestrichen.\nWorte „der Abschlußprüfer\" durch die Worte\n,,des Abschlußprüfers\" ersetzt.                     13. In § 107 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und\n§ 331 Abs. 3 Satz 3\" gestrichen.\n4. § 58 wird wie folgt geändert:\n14. In§ 119 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der Ab-\na) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Worte\nschlußprüfer\" durch die Worte „des Abschluß-\n„freie Rücklagen\" durch die Worte „andere\nprüfers\" ersetzt.\nGewinnrücklagen\" und in Absatz 2 die\nWorte „freien Rücklagen\" durch die Worte\n,,anderen Gewinnrücklagen\" ersetzt.             15. In§ 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Geschäfts-\nbericht\" durch das Wort „Lagebericht\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-\ngefügt:\n16. § 131 wird wie folgt geändert:\n,,(2 a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2\nkönnen Vorstand und Aufsichtsrat den Ei-            a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngenkapitalanteil von Wertaufholungen bei                ,,Macht eine Gesellschaft von den Erleichte-\nVermögensgegenständen des Anlage- und                   rungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder\nUmlaufvermögens und von bei der steuer-                 § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so\nrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten                 kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in\nPassivposten, die nicht im Sonderposten mit             der Hauptversammlung. über den J ahresab-\nRücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,               schluß der Jahresabschluß in der Form vor-\nin andere Gewinnrücklagen einstellen. Der               gelegt wird, die er ohne Anwendung dieser\nBetrag dieser Rücklagen ist entweder in der             Vorschriften hätte.\"\nBilanz gesondert auszuweisen oder im An-\nhang anzugeben.\"                                    b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „offene              ,,4. über die Bilanzierungs- und Bewer-\nRücklagen\" durch das Wort „Gewinnrückla-                       tungsmethoden, soweit die Angabe die-\ngen\" ersetzt.                                                  ser Methoden im Anhang ausreicht, um\nein den tatsächlichen Verhältnissen\n5. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „offene                       entsprechendes. Bild der Vermögens-,\nRücklagen\" durch das Wort „Gewinnrücklagen\"                        Finanz- und Ertragslage der Gesell-\nersetzt.                                                           schaft im Sinne· des § 264 Abs. 2 des\nHandelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies\ngilt nicht, wenn die Hauptversammlung\n6. In § 71 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a\"                     den Jahresabschluß feststellt;\".\ndurch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-\n- setzbuchs\" ersetzt.\n17. § 143 wird wie folgt geändert:\n7. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a\"        a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-\nsetzbuchs\" ersetzt.                                            ,,(2) Sonderprüfer darf nkht sein, wer\nnach § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\nnicht Abschlußprüfer sein darf oder wäh-\n8. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „offene                rend der Zeit, in der sich der zu prüfende\nRücklagen\" durch die Worte „Gewinnrückla-                   Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.\ngen\" ersetzt.                                               Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Son-\nderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 3\n9. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte                  des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprü-\n„Vorschlags- oder Entsendungsrecht\" durch das               fer sein darf oder während der Zeit, in der\nWort „Vorschlagsrecht\" ersetzt.                             sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,\nhätte sein dürfen.\"\n10. §§ 99 wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgesetz\"\ndurch das Wort „Gesetz\" ersetzt.                18. In § 144 wird die Angabe ,,§ 168\" durch die An-\ngabe ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Reichsge-          Ferner werden die Worte „der Abschlußprüfer\"\nsetzes\" durch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.          durch die Worte „des Abschlußprüfers\" ersetzt.","Nr. 62 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2391\n19. Die Abschnittsüberschrift von § 148 erhält fol-       22. Die§§ 150 a, 151 werden aufgehoben.\ngende Fassung:\n,,Erster Abschnitt. Jahresabschluß und Lagebe-        23. § 152 erhält folgende Fassung:\nricht\"\n,,§ 152\n20. Die§§ 148, 149 werden aufgehoben.                                       Vorschriften zur Bilanz\n(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als\n21. § 150 erhält folgende Fassung:                             gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind\ndie Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gat-\n,,§ 150                             tung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital\nGesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage               ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Beste-\nhen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim ge-\n(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des           zeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der\nHandelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab-              Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen\nschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bil-            Aktien zu vermerken.\nden.\n(2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage\" sind in\n(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um             der Bilanz oder im Anhang gesondert anzuge-\neinen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemin-                ben\nderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die\ngesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen              1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs\nnach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetz-                eingestellt wurde;\nbuchs zusammen den zehnten oder den in der\nSatzung bestimmten höheren Teil des Grund-                 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr ent-\nkapitals erreichen.                                            nommen wird.\n(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und               (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrück-\ndie Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis            lagen sind in der Bilanz oder im Anhang je-\n3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den                weils gesondert anzugeben\nzehnten oder den in der Satzung bestimmten\n1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus\nhöheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie\ndem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt\nnur verwandt werden\nhat;\n1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-\n2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß\nweit er nicht durch einen Gewinnvortrag\ndes Geschäftsjahrs eingestellt werden;\naus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht\ndurch Auflösung anderer Gewinnrücklagen               3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-\nausgeglichen werden kann;                                  nommen werden.\"\n2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus\ndem Vorjahr, soweit er nicht durch einen         24. Die§§ 153 bis 157 werden aufgehoben.\nJahresüberschuß gedeckt ist und nicht\ndurch Auflösung anderer Gewinnrücklagen\nausgeglichen werden kann.                        25. § 158 erhält folgende Fassung:\n(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und                                  ,,§ 158\ndie Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis\n3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den                                Vorschriften zur Gewinn- und\nzehnten oder den in der Satzung bestimmten                                  Verlustrechnung\nhöheren Teil des Grundkapitals, so darf der\n(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist\nübersteigende Betrag verwandt werden\nnach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahres-\n1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-              fehlbetrag\" in Fortführung der Numerierung\nweit er nicht durch einen Gewinnvortrag               um die folgenden Posten zu ergänzen:\naus dem Vorjahr gedeckt ist;\n1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag     aus   dem\n2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus                      Vorjahr\ndem Vorjahr, soweit er nicht durch einen\n2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage\nJahresüberschuß gedeckt ist;\n3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\n3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-\nteln nach den §§ 207 bis 220.                             a) aus der gesetzlichen Rücklage\nDie Verwendung nach den Nummern 1 und 2                        b) aus der Rücklage für eigene Aktien\nist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinn-                  c) aus satzungsmäßigen Rücklagen\nrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst\nwerden.\"                                                        d) aus anderen Gewinnrücklagen","2392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. Einstellungen in Gewinnrücklagen                       3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien\njeder Gattung, sofern sich diese Angaben\na) in die gesetzliche Rücklage\nnicht aus der Bilanz ergeben; davon sind\nb) in die Rücklage für eigene Aktien                     Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhö-\nhung oder einem genehmigten Kapital im\nc) in satzungsmäßige Rücklagen                           Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils\n.d) in andere Gewinnrücklagen                             gesondert anzugeben;\n5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.                            4. das genehmigte Kapital;\nDie Angaben nach Satz 1 können auch im An-                5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen\nhang gemacht werden.                                          und vergleichbaren Wertpapiere unter An-\ngabe der Rechte, die sie verbriefen;\n(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfüh-\nrungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist               6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsschei-\nein vertraglich zu leistender Ausgleich für au-               nen und ähnliche Rechte unter Angabe der\nßenstehende Gesellschafter abzusetzen; über-                  Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie\nsteigt dieser den Ertrag, so ist der überstei-                der im Geschäftsjahr neu entstandenen\ngende Betrag unter den Aufwendungen aus                       Rechte;\nVerlustübernahme auszuweisen. Andere Be-\nträge dürfen nicht abgesetzt werden.\"                     7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteili-\ngung unter Angabe des Unternehmens;\n26. § 159 wird aufgehoben.                                    8. das Bestehen einer Beteiligung an der Ge-\nsellschaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 mit-\n27. § 160 erhält folgende Fassung:                                geteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem\ndie Beteiligung gehört und ob sie den vier-\n,,§ 160                              ten Teil aller Aktien der Gesellschaft über-\nVorschriften zum Anhang                          steigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16\nAbs. 1) ist.                       ..\n(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu\nmachen über                                                  (2) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-\nterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-\n1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die              blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-\nein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft           derlich ist.\"\noder eines abhängigen oder eines im Mehr-\nheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Un-       28. Die§§ 161 bis 169 werden aufgehoben.\nternehmens oder ein abhängiges oder im\nMehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes       29. § 170 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen als Gründer oder Zeichner\noder in Ausübung eines bei einer bedingten            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nKapitalerhöhung eingeräumten Umtausch-\noder Bezugsrechts übernommen hat; sind                       ,,(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß\nsolche Aktien im Geschäftsjahr verwertet                  und den Lagebericht unverzüglich nach ih-\nworden, so ist auch über die Verwertung un-               rer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule-\nter Angabe des Erlöses und die Verwendung                 gen. Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-\ndes Erlöses zu berichten;                                 schlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unter-\nlagen zusammen mit dem Prüfungsbericht\n2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesell-                   des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem\n. schaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehr-             Eingang des Prüfungsberichts dem Auf-\nheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-                sichtsrat vorzulegen.\"\nternehmen oder ein anderer für Rechnung\nder Gesellschaft oder eines abhängigen oder           b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte\neines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft                 ,,offene Rücklagen\" durch das Wort „Ge-\nstehenden Unternehmens erworben oder                      winnrücklagen\" ·ersetzt.\nals Pfand genommen hat; dabei sind die                c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. Num-\nZahl und der Nennbetrag dieser Aktien so-\nmer 5 wird Nummer 4.\nwie deren Anteil am Grundkapital, für er-\nworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des\nErwerbs und die Gründe für den Erwerb an-        30. § 171 wird wie folgt geändert:\nzugeben. Sind solche Aktien ·im Geschäfts-\njahr erworben oder veräußert worden, so ist          a) Absatz 1 erhält ~olgende Fassung:\nauch über den Erwerb oder die Veräuße-                      ,,(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab-\nrung unter Angabe der Zahl und des Nenn-                 schluß, den Lagebericht und den Vorschlag\nbetrags dieser Aktien, des Anteils am                    für die Verwendung des Bilanzgewinns zu\nGrundkapital und des Erwerbs- oder Veräu-                prüfen. Ist der Jahresabschluß durch einen\nßerungspreises, sowie über die Verwendung               Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-\ndes Erlöses zu berichten;                                schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2393\nrats an dessen Verhandlungen über diese              c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nVorlagen teilzunehmen.\"\n,,(2) Ist der Jahresabschluß von einem Ab-\nb) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:                 schlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschluß-\nprüfer an den Verhandlungen über die Fest-\n,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-                  stellung des Jahresabschlusses teilzuneh-\nschlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-                   men. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflich-\nsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prü-                tet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.\"\nfung des Jahresabschlusses durch den Ab-\nschlußprüfer Stellung zu nehmen.\"\n35. Die §§ 177, 178 werden aufgehoben.\n31. § 173 wird wie folgt geändert:                         36. In§ 199 Abs. 2 Satz l werden die Worte „freien\nRücklage\" durch die Worte „anderen Gewinn-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      rücklage\" ersetzt.\n,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei\nder Feststellung die für seine Aufstellung        37. In § 204 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „freie\ngeltenden Vorschriften anzuwenden. Die                Rücklagen\" durch die Worte „andere Gewinn-\nHauptversammlung darf bei der Feststel-               rücklagen\" ersetzt.\nlung des Jahresabschlusses nur die Beträge\nin Gewinnrücklagen einstellen, die nach Ge-\n38. In § 206 Satz 2 wird die Angabe „37 Abs. 3\"\nsetz oder Satzung einzustellen sind.\"\ndurch die Angabe „37 Abs. 4\" ersetzt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n39. In § 207 Abs. 1 werden die Worte „von offenen\n,,(3) Ändert die Hauptversammlung einen\nRücklagen\" durch die Worte „der Kapitalrück-\nvon einem Abschlußprüfer auf Grund ge-\nlage und von Gewinnrücklagen\" ersetzt.\nsetzlicher Verpflichtung geprüften Jahres-\nabschluß, so werden vor der erneuten Prü-\nfung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetz-         40. § 208 erhält folgende Fassung:\nbuchs von der Hauptversammlung gefaßte\n,,§ 208\nBeschlüsse über die Feststellung des J ah-\nresabschlusses und die Gewinnverwendung                   Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und\nerst wirksam, wenn auf Grund der erneuten                                Gewinnrücklagen\nPrüfung ein hinsichtlich der Änderungen\nuneingeschränkter        Bestätigungsvermerk             (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-\nerteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn          lagen, die in Grundkapital umgewandelt wer-\nnicht binnen zwei Wochen seit der Be-                 den sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz\nschlußfassung ein hinsichtlich der Änderun-           und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz\ngen uneingeschränkter Bestätigungsver-                zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz un-\nmerk erteilt wird.\"                                   ter „Kapitalrücklage\" oder „Gewinnrücklagen\" -\noder im letzten Beschluß über die Verwendung\ndes Jahresüberschusses oder des Bilanzge-\n32.· In § 174 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „offene            winns als Zuführung zu diesen Rücklagen aus-\nRücklagen\" durch das Wort „Gewinnrücklagen\"               gewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2\nersetzt.                                                  können andere Gewinnrücklagen und deren\nZuführungen in voller Höhe, die Kapitalrück-\nlage und die gesetzliche Rücklage sowie deren\n33. § 17 5 wird wie folgt geändert:                            Zuführungen nur, soweit sie zusammen den\nzehnten oder den in der Satzung bestimmten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                höheren Teil des bisherigen Grundkapitals\n,,und\" die Worte „des Lageberichts sowie\"             übersteigen, in Grundkapital umgewandelt\neingefügt.                                            werden.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Geschäftsbe-                   (2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-\n.richt\" durch das Wort „Lagebericht\" ersetzt.          lagen sowie deren Zuführungen können nicht\numgewandelt werden, soweit in _der zugrunde\ngelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines\n34. § 176 wird wie folgt geändert:                             Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrück-\nlagen und deren Zuführungen, die für einen be-\na) In der Überschrift werden die Worte „der\nstimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur\nAbschlußprüfer\" durch die Worte „des Ab-              umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer\nschlußprüfers\" ersetzt.\nZweckbestimmung vereinbar ist.\"\nb) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Der Vorstand soll dabei auch zu einem J ah-     41. § 209 wird wie folgt geändert:\nresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung             a) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab-\nnehmen, der das Jahresergebnis wesentlich                 schlußprüfer\" durch die Worte „des Ab-\nbeeinträchtigt hat.\"                                      schlußprüfers\" ersetzt.","2394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1               Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung\nwird die Angabe „den§§ 151 bis 156\" jeweils            in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch\ndurch die Angabe ,,§§ 150, 152 dieses Geset-           dann außer Betracht, wenn· ihre Zahlung auf\nzes,§§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des       einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt. In Absatz 3               Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt\nSatz 1 werden außerdem die Worte „oder                 wird.\"\nmehrere\" gestrichen.\n45. In § 232 und in dessen Überschrift werden die\nc) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWorte „gesetzliche Rücklage\" durch das Wort\n,,Wenn die Hauptversammlung keinen ande-               ,,Kapitalrücklage\" ersetzt.\nren Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt,\nder für die Prüfung des letzten J ahresab-\nschlusses von der Hauptversammlung ge-             46. § 233 wird yvie folgt geändert:\nwählt oder vom Gericht bestellt worden\nist.\"                                                  a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 163                   bevor die gesetzliche Rücklage und die Ka-\nAbs. 1 Satz 3, §§ 164 bis 166, 167 Abs. 3, § 168''          pitalrücklage zusammen zehn vom Hundert\ndurch die Worte ,,§ 318 Abs. 1 Satz 3, § 319                des Grundkapitals erreicht haben.\"\nAbs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 4\nund § 323 des Handelsgesetzbuchs entspre-              b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „des\nchend\" ersetzt.                                             Jahresabschlusses\" durch die Worte „nach\n§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „wer-                    Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nden die\" durch die Worte „wird der\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „offenen\n42. § 229 wird wie folgt geändert:                                  Rücklagen\" durch die Worte „Kapital- und\nGewinnrücklagen\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gesetz-\nliche Rücklage\" durch das Wort „Kapital-\nrücklage\" ersetzt.                                 47. § 234 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   ,,(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der\nBeschlußfassung über die Kapitalherabsetzung\n„Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist              abgelaufene Geschäftsjahr können das ge-\nnur zulässig, nachdem der Teil der gesetzli-           zeichnete Kapital sowie die Kapital- und Ge-\nchen Rücklage und der Kapitalrücklage, um              winnrücklagen in der Höhe ausgewiesen wer-\nden diese zusammen über zehn vom Hun-                  den, in der sie nach der Kapitalherabsetzung\ndert des nach der Herabsetzung verbleiben-             bestehen sollen.\"\nden Grundkapitals hinausgehen, sowie die\nGewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.\"\n48. In § 236 werden in der Überschrift und im Ge-\n43. In § 230 Satz 1 werden die Worte „offenen Rück-            setzestext das Wort „Bekanntmachung\" jeweils\nlagen\" durch die Worte „Kapital- oder Gewinn-              durch das Wort „Offenlegung\" und die Angabe\nrücklagen\" ersetzt. In Satz 2 werden nach dem              ,,§ 177 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 325 des Han-\nWort „Beträge\" die Worte „in die Kapitalrück-              delsgesetzbuchs\" e·rsetzt.\nlage oder\" eingefügt.\n49. In § 237 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „freien\n44. § 231 erhält folgende Fassung:                             Rücklage\" durch die Worte „anderen Gewinn-\nrücklage\" ersetzt. In Absatz 5 werden die Worte\n,,§ 231                            ,,gesetzliche Rücklage\" durch das Wort „Kapi-\nBeschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage             talrücklage\" ersetzt.\nund in die gesetzliche Rücklage\nDie Einstellung der Beträge, die aus der Auf-       50. § 240 wird wie folgt geändert:\nlösung von anderen Gewinnrücklagen gewon-\na) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte\nnen werden, in die gesetzliche Rücklage und\n,,offenen Rücklagen\" durch das Wort „Ge-\nder Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung\ngewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist                     winnrücklagen\" ersetzt.\nnur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und              b) In Satz 2 werden die Worte „gesetzliche\ndie gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom                       Rücklage\" jeweils durch das Wort „Kapital-\nHundert des Grundkapitals nicht übersteigen.                    rücklage\" ersetzt.\nAls Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag,\nder sich durch die Herabsetzung ergibt, minde-            c) In Satz 3 wird das Wort „Geschäftsbericht\"\nstens aber der in § 7 bestimmte Mindestnenn-                   durch das Wort „Anhang\" und in der Num-\nbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen                        mer 3 das Wort „gesetzliche Rücklage\"\nHöhe bleiben Beträge, die in der Zeit riach der                durch das Wort „Kapitalrücklage\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2395\n51. In § 241 Nr. 6 wird das Wort „Reichsgesetzes\"         56. In § 257 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173\ndurch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.                        Abs. 3\" durch die Angabe,,§ 316 Abs. 3 des Han-\ndelsgesetzbuchs\" ersetzt.\n52. In§ 242 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Reichsge-\nsetzes\" durch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.            57. § 258 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte\n„Geschäftsbericht die Angaben nach § 160\n53. In § 251 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder                 Abs. 2 oder 3\" durch die Worte „Anhang die\neiner Spitzenorganisation\" gestrichen.                        vorgeschriebenen Angaben\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-\n54. § 254 wird wie folgt geändert:                                 bericht\" durch das Wort „Anhang\" und die\nWorte „Angaben nach § 160 Abs. 2 und 3\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „in Rücklage                  durch die Worte „vorgeschriebenen Anga-\nstellt\" durch die Worte „in Gewinnrücklagen               ben\" ersetzt.\neinstellt oder als Gewinn vorträgt\" ersetzt\nund nach dem Wort „Einstellung\" die Worte             c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173\n,,oder der Gewinnvortrag\" eingefügt.                      Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173\nAbs. 3\" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des           d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „die\" durch\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt. In Absatz 2                  das Wort „den\" ersetzt.\nSatz 3 werden die Worte „wegen zu hoher\nEinstellung in Rücklagen\" gestrichen.                 e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164\nAbs. 2 und 3\" durch die Angabe,,§ 319 Abs. 2\nund 3 des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt. In\n55. § 256 wird wie folgt geändert:                                Satz 3 wird das Wort „Die\" vor dem Wort\n,,Abschlußprüfer\" durch das Wort „Der\" er-\na) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas-                setzt.\nsung:\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168\"\n,,2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungs-             durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-\npflicht nicht nach§ 316 Abs. 1 und 3 des            buchs\" ersetzt. Außerdem werden die Worte\nHandelsgesetzbuchs geprüft worden                   „der Abschlußprüfer\" durch die Worte „des\nist,                                                Abschlußprüfers\" ersetzt. In Satz 2 werden\n3. er im Falle einer gesetzlichen, Prüfungs-            die Worte „den Abschlußprüfern\" durch die\npflicht von Personen geprüft worden ist,            Worte „dem Abschlußprüfer\" ersetzt.\ndie nicht zum Abschlußprüfer bestellt\nsind oder nach§ 319 Abs. 1 des Handels-\ngesetzbuchs oder nach Artikel 25 des        58. § 259 wird wie folgt geändert:\nEinführungsgesetzes zum Handelsge-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 151,\nsetzbuche nicht Abschlußprüfer sind,                152, 157 bis 159)\" gestrichen.\n4. bei seiner Feststellung die Bestimmun-\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-\ngen des Gesetzes oder der Satzung über\nsung:\ndie Einstellung von Beträgen in Kapi-\ntal- oder Gewinnrücklagen oder über                 ,,2. um welchen Betrag der J ahresüber-\ndie Entnahme von Beträgen aus Kapi-                      schuß sich beim Ansatz dieser Werte\ntal- oder Gewinnrücklagen verletzt wor-                  oder Beträge erhöht oder der Jahres-\nden sind.\"                                               fehlbetrag sich ermäßigt hätte.\"     ·\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ge-\nschäftsbericht die Angaben nach § 160\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 151, 152,\n157 bis 159)\" gestrichen.                           Abs. 2 oder 3\" durch die Worte „Anhang die\nvorgeschriebenen Angaben\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,Ände-\nc) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird die Angabe                   rungen\" durch das Wort „Abweichungen\"\n,,§§ 153 bis 156\" jeweils durch die Angabe                und das Wort „Änderung\" durch das Wort\n,,§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in                „Abweichung\" ersetzt und werden die Worte\nVerbindung mit §§ 279 bis 283 des Handels-                ,,einschließlich der Vornahme außerplanmä-\ngesetzbuchs\" ersetzt.                                     ßiger Abschreibungen oder Wertberichti-\ngungen\" gestrichen.\nd) In Absatz 6 werden die Worte „des Jahres-\nabschlusses\" durch die Worte „nach § 325              e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Ge-\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handels-             schäftsbericht keine Angaben nach § 160\ngesetzbuchs\" ersetzt.                                     Abs. 2 oder 3\" durch die Worte „Anhang","2396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nkeine der vorgeschriebenen Angaben\" er-        63. § 286 wird wie folgt geändert:\nsetzt. Ferner werden die Worte „worden\nsind\" durch die Worte „worden ist\" ersetzt.        a) In der Überschrift wird das Wort „Ge-\nschäftsbericht\" durch das Wort „Lagebe-\n59. § 261 wird wie folgt geändert:                                richt\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 153          b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Grundka-\nbis 156\" durch die Angabe ,,§§ 253 bis 256 des         pital\" durch die Worte „Gezeichnetes Kapi-\nHandelsgesetzbuchs in Verbindung mit                   tal\" ersetzt.\n§§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs\" er-         c) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-\nsetzt.                                                 sung:\nb) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird das Wort „Ge-               ,,Soweit der Verlust den Kapitalanteil über-\nschäftsbericht\" jeweils durch das Wort „An-            steigt, ist er auf der Aktivseite unter der\nhang\" ersetzt.                                         Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen\npersönlich haftender Gesellschafter\" unter\nc) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „nach                 den Forderungen gesondert auszuweisen,\ndem Posten VIII\" und die Worte „nach dem                soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht;\nPosten Nummer 32\" gestrichen.                           besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „offene               der Betrag als „Nicht durch Vermögensein-\nRücklagen\" durch die Worte „Kapital- oder              lagen gedeckter Verlustanteil persönlich\nGewinnrücklagen\" ersetzt.                               haftender Gesellschafter\" zu bezeichnen\nund gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-\n60. § 270 erhält folgende Fassung:                                buchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kre-\ndite, die die Gesellschaft persönlich haften-\n,,§ 270                              den Gesellschaftern, deren Ehegatten oder\nminderjährigen Kindern oder Dritten, die\nEröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lage-\nfür Rechnung dieser Personen handeln, ge-\nbericht                              währt hat, sind auf der Aktivseite bei den\n( 1) Die Abwickler haben für den Beginn der               entsprechenden Posten unter der Bezeich-\nAbwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und                nung „davon an persönlich haftende Gesell-\neinen die Eröffnungsbilanz erläuternden Be-                  schafter und deren Angehörige\" zu vermer-\nricht sowie für den Schluß eines jeden Jahres                ken.\"\neinen Jahresabschluß und einen Lagebericht               d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 160 Abs. 3\naufzustellen.\nNr. 8 und 9\" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 9\n.(2) Die Hauptversammlung beschließt über                  Buc;:hstaben a und b des Handelsgesetz-\ndie Feststellung der Eröffnungsbilanz und des                buchs\" ersetzt.\nJahresabschlusses sowie über die Entlastung\nder Abwickler und der Mitglieder des Auf-            64. § 288 Abs. l Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den\nerläuternden Bericht sind die Vorschriften               „Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil\nüber den Jahresabschluß entsprechend anzu-               und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entneh-\nwenden. Vermögensgegenstände des Anlage-                 men, solange die Summe aus Bilanzverlust,\nvermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen                 Einzahlungsverpflichtungen,       Verlustanteilen\nzu bewerten, soweit ihre Veräußerung inner-              persönlich haftender Gesellschafter und Forde-\nhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsich-              rungen aus Krediten an persönlich haftende\ntigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht           Gesellschafter und deren Angehörige die\nmehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt              Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Ge-\nauch für den Jahresabschluß.                             winnrücklagen sowie Kapitalanteilen der pe~-\nsönlich haftenden Gesellschafter übersteigt.\"\n(3) Das Gericht kann von der Prüfung des\nJahresabschlusses und des Lageberichts durch         65. § 300 wird wie folgt geändert:\neinen Abschlußprüfer befreien, wenn die Ver-\nhältnisse der Gesellschaft so überschaubar               a) Im ersten Halbsatz sowie in den Nummern\nsind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubi-              2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr. 1\" ge-\nger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Ge-               strichen;\ngen die Entscheidung ist die sofortige Be-\nschwerde zulässig.\"                                      b) in Nummer 1 werden nach den Worten „die\ngesetzliche Rücklage\" die Worte „unter Hin-\nzurechnung ein~r Kapitalrücklage\" einge-\n61. In§ 275 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsge-               fügt.\nsetzes\" durch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.\n66. In§ 301 Satz 2 werden die Worte „freie Rückla-\ngen\" durch die Worte „andere Gewinnrückla-\n62. In§ 283 Nr. 9 wird das Wort „Geschäftsberichts\"           gen\" und die Worte „freien Rücklagen\" durch\ndurch das Wort „Lageberichts\" ersetzt.                   die Worte „anderen Gewinnrücklagen\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2397\n67. In § 302 Abs. 1 werden die Worte „freien Rück-                durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist,\"\nlagen\" durch die Worte „anderen Gewinnrück-                   eingefügt und die Worte „der Abschlußprü-\nlagen\" ersetzt.                                               fer\" durch die Worte „des Abschlußprüfers\"\nersetzt.\n68. In§ 304 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „freier\nRücklagen\" durch die Worte „anderer Gewinn-               b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrücklagen\" ersetzt.                                           ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-\nschlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-\n69. In§ 312 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-               sichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem\nbericht\" durch das Wort „Lagebericht\" ersetzt.                Ergebnis der Prüfung des Berichts über die\nBeziehungen zu verbundenen Unternehmen\n70. § 313 wird wie folgt geändert:                                durch den Abschlußprüfer Stellung zu neh-\nmen.\"\na) In der Überschrift wird das Wort „die\" durch\ndas Wort „den\" ersetzt.                               c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den\nAbschlußprüfern\" durch die Worte „dem Ab-\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   schlußprüfer\" ersetzt.\n,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-              d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig\nmit dem Jahresabschluß und dem Lagebe-                       ,,(4) Ist der Jahresabschluß durch· einen\nricht auch der Bericht über die Beziehungen               Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-\nzu verbundenen Unternehmen dem Ab-                        schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-\nschlußprüfer vorzulegen.\"                                 rats an dessen Verhandlung über den Be-\nricht über die Beziehungen zu verbundenen\nc) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Diese                 Unternehmen teilzunehmen.\"\nhaben\" durch die Worte „Er hat\" ersetzt.\nd) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:          72. In§ 315 Satz 1 Nr.1 werden vor dem Wort „Ab-\nschlußprüfer\" das Wort „die\" durch das Wort\n,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2         „der\" und nach dem Wort „versagt\" das Wort\ndes Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.\"               ,,haben\" durch das Wort „hat\" ersetzt.·\nFerner wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die\nRechte nach dieser Vorschrift hat der Ab-\n73. In§ 324 Abs. 3 werden die Worte „offenen Rück-\n.schlußprüfer auch gegenüber einem Kon-\nlagen\" durch die Worte „Kapitalrücklagen und\nzernunternehmen sowie gegenüber einem\nder Gewinnrücklagen\" ersetzt.\nabhängigen oder herrschenden Unterneh-\nmen.\"\n74. § 325 wird aufgehoben.\ne) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Abschlußprüfer hat über das Er-    75. Die §§ 329 bis 336 werden aufgehoben.\ngebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.\nStellt er bei der Prüfung des J ahresab-         76. § 337 wird wie folgt geändert:\nschlusses, des Lageberichts und des Be-\nrichts über die Beziehungen zu verbunde-             a) In der Überschrift wird das Wort „Konzern-\nnen Unternehmen fest, daß dieser Bericht                 geschäftsberichts\" durch das Wort „Kon-\nunvollständig ist, so hat er auch hierüber zu            zernlageberichts\" ersetzt.\nberichten. Der Abschlußprüfer hat seinen\nBericht zu unterzeichnen und dem Vorstand            b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-\nvorzulegen.\"                                              sung:\nf) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „haben                    ,,(1) Unverzüglich nach Eingang des Prü-\ndie\" durch die Worte „hat der\" ersetzt, in               fungsberichts des Abschlußprüfers hat der\nSatz 4 werden die Worte „Haben die\" durch                Vorstand des Mutterunternehmens den\ndie Worte „Hat der\" ersetzt.                             Konzernabschluß, den Konzernlagebericht\nund den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat -\ng) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „haben                 des Mutterunternehmens zur Kenntnis-\ndie\" durch die Worte „hat der\" ersetzt;                  nahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-\nferner werden die Worte „haben sie\" durch                glied hat das Recht, von den Vorlagen\ndie Worte „hat er\" ersetzt.                              Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind\nauch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Ver-\nh) In Absatz 5 werden die Worte „Die Ab-                     langen auszuhändigen, soweit der Auf-\nschlußprüfer haben\" durch die Worte „Der                 sichtsrat nichts anderes beschlossen hat.\nAbschlußprüfer hat\" ersetzt.\n(2) Ist der Konzernabschluß auf den Stich-\n71. § 314 wird wie folgt geändert:                                tag des Jahresabschlusses des Mutterunter-\nnehmens aufgestellt worden, so sind der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                    Konzernabschluß und der Konzernlagebe-\n„und\" die Worte,,, wenn der Jahresabschluß               richt der Hauptversammlung vorzulegen,","2398                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndie diesen Jahresabschluß entgegennimmt                    buchs mit Strafe bedroht ist, oder\" ange-\noder festzustellen hat. Weicht der Stichtag               fügt.\ndes Konzernabschlusses vom Stichtag des\nJahresabschlusses des Mutterunterneh-                b) Nummer 2 wird gestrichen.\nmens ab, so sind der Konzernabschluß und             c) Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser Num-\nder Konzernlagebericht der Hauptver-                      mer werden die Worte ,,Abschlußprüfer oder\nsammlung vorzulegen, die den nächsten auf                 sonstigen\" und „oder einem Konzernab-\nden Stichtag des Konzernabschlusses fol-                  schlußprüfer\" und „oder des Konzerns\" und\ngenden Jahresabschluß entgegennimmt                       nach dem Wort „verschleiert\" das Wort\noder festzustellen hat.                                   „oder\" gestrichen. Die Worte „wenn die Tat\n(3) Auf die Auslegung des Konzernab-                   nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs\nschlusses und des Konzernlageberichts und                 mit Strafe bedroht ist.\" werden angefügt.\ndie Erteilung von Abschriften ist § 175\nAbs. 2, auf die Vorlage an die Hauptver-             d) Nummer 4 wird gestrichen.\nsammlung und die Berichterstattung des\nVorstandes ist§ 176 Abs. 1 entsprechend an-     82. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzuwenden.\"\n,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nc) In Absatz 4 werden die Worte „der Oberge-             oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Ge-\nsellschaft\" durch die Worte „des Mutterun-           heimnis der Gesellschaft, namentlich ein Be-\nternehmens\" und das Wort „Konzernge-                 triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\nschäftsbericht\" durch das Wort „Konzernla-           seiner Eigenschaft als\ngebericht\" ersetzt.\n1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-\n77. § 338 wird aufgehoben.                                        rats oder Abwickler,\n2. · Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers\n78. § 340 b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 4; wird die Angabe ,,§ 163           bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im\nAbs. 4\" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 5 des          Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt.                         nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit\nStrafe bedroht ist.\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe\n,,§§ 164, 165\" durch die Angabe ,,§ 319 Abs.1\n83. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1\nund 2 des Handelsgesetzbuchs\" und die                 a) In Nummer 3 wird da's Wort „oder\" ange-\nWorte „der Abschlußprüfer\" durch die Worte                 fügt.\n„des Abschlußprüfers\" ersetzt. Außerdem\nwerden in Satz 2 nach dem Wort „Gesell-               b) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort\nschaften\" die Worte ,;und gegenüber einem                 ,,oder\" durch einen Punkt ersetzt.\nKonzernunternehmen sowie einem abhän-\ngigen und herrschenden Unternehmen\" ein-             c) Nummer 5 wird gestrichen.\ngefügt.\n84. In§ 407 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 145, 148, 160\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168\"           Abs. 5, § 163 Abs.1, 3 und 5,\" durch die Angabe\ndurch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-          ,,§ 145\" ersetzt. Außerdem werden die Angaben\nbuchs\" ersetzt.                                      ,,165,\" und ,,§§ 329, 330, 336 Abs. 4, § 337 Abs.l,\"\ngestrichen.\n79. In§ 340d Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Geschäfts-\nberichte\" durch das Wort „Lageberichte\" er-\nsetzt.                                                                       Artikel 3\nÄnderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-\n80. § 348 wird wie folgt geändert:                                     ten mit beschränkter Haftung\na) In Absatz 1 wird die Angabe „der § 153\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nAbs. 1, § 155 Abs. l\" durch die Angabe „des\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt\n§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\" er-\nsetzt.                                          Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nb) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:      tikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I\n,,Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmen-    S. 1425), wird wie folgt geändert:\nwert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4\nSatz 2, 3, § 285 Nr. 13 des Handelsgesetz-       1. § 29 wird wie folgt geändert:\nbuchs sind anzuwenden.\"\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und\n81. § 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         2 ersetzt:\na) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die                        ,,(1) Die Gesellschafter haben Anspruch\nTat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetz-               auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2399\nGewinnvortrags und abzüglich eines Ver-               schlusses ist das Stammkapital als gezeichne-\nlustvortrags, soweit der sich ergebende Be-           tes Kapital ,auszuweisen.\ntrag nicht nach Gesetz oder Gesellschafts-\nvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder                (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einzie-\nals zusätzlicher Aufwand auf Grund des Be-            hung von Nachschüssen der Gesellschafter ist\nschlusses über die Verwendung des Ergeb-              in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Ein-\nnisses von der Verteilung unter die Gesell-           ziehung bereits beschlossen ist und den Gesell-\nschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz          schaftern ein Recht, durch Verweisung auf den\nunter Berücksichtigung der teilweisen Er-             Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nach-\ngebnisverwendung aufgestellt oder werden              schüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzu-\nRücklagen aufgelöst, so haben die Gesell-             schießende Betrag ist auf der Aktivseite unter\nschafter abweichend von Satz 1 Anspruch               den Forderungen gesondert unter der Bezeich-\nauf den Bilanzgewinn.                                 nung „Eingeforderte Nachschüsse\" auszuwei-\nsen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden\n(2) Im Beschluß über die Verwendung des            kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Be-\nErgebnisses können die Gesellschafter,                trag ist auf der Passivseite in dem Posten „Ka-\nwenn der Gesellschaftsvertrag nichts ande-             pitalrücklage\" gesondert auszuweisen.\nres bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen\neinstellen oder als Gewinn vortragen.\"                   (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbind-\nlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                   der Regel als solche jeweils gesondert auszu-\nweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nunter anderen Posten ausgewiesen, so muß\n,,(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und         diese Eigenschaft vermerkt werden.\nabweichender Gewinnverteilungsabreden\nnach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäfts-                                   § 42 a\nführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats\n(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresab-\noder der Gesellschafter den Eigenkapitalan-\nschluß und den Lagebericht unverzüglich nach\nteil von Wertaufholungen bei Vermögensge-\nder Aufstellung den Gesellschaftern zum\ngenständen des Anlage- und Umlaufvermö-\nZwecke der Feststellung des Jahresabschlusses\ngens und von bei der steuerrechtlichen Ge-\nvorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen\nwinnermittlung gebildeten Passivposten, die           Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Ge-\nnic!J.t im Sonderposten mit Rücklageanteil\nschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebe-\n. ausgewiesen werden dürfen, in andere Ge-\nricht und dem Prüfungsbericht des Abschluß-\nwinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser\nprüfers unverzüglich nach Eingang des Prü-\nRücklagen ist entweder in der Bilanz geson-\nfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft\ndert auszuweisen oder im Anhang anzuge-\neinen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über\nben.\"\ndas Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unver-\nzüglich vorzulegen.\n2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann\" ge-\nstrichen und nach dem Wort „geschehen\" ein-                   (2) Die Gesellschafter haben spätestens bis\ngefügt:                                                    zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn\nes sich um eine kleine Gesellschaft handelt\n„und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des             (§ 267 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum\nHandelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage                Ablauf der ersten elf Monate des Geschäfts-\nfür eigene Anteile bilden kann, ohne das                   jahrs über die Feststellung des J ahresabschlus-\nStammkapital oder eine nach dem Gesell-                     ses und über die Ergebnisverwendung zu be-\nschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu min-\nschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die\ndern, die nicht zu Zahlungen an die Gesell-\nFrist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß\nschafter verwandt werden darf\".\nsind bei der Feststellung die für seine Aufstel-\nlung geltenden Vorschriften anzuwenden.\n3. In§ 40 Satz 1 werden die Worte „Alljährlich im\nMonat Januar haben die Geschäftsführer\"                        (3) Hat ein Abschlußprüfer den J ahresab-\ndurch die Worte „Die Geschäftsführer haben                 schluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines\njährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jah-            Gesellschafters an den Verhandlungen über di~\nresabschluß zum Handelsregister einzureichen               Feststellung des Jahresabschlusses teilzuneh-\nist,\" ersetzt.                                             men.\n(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines\n4. In § 41 werden die Absätze 2 und 3 aufgeho-                Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-\nben.                                                       richts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß es der Feststellung des\n5. Die §§ 42 und 42 a erhalten folgende Fassung:              Konzernabschlusses nicht bedarf.\"\n,,§ 42\n6. In § 46 Nr. 1 werden die Worte „der Jahresbi-\n(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des           lanz\" durch die Worte „des Jahresabschlusses\"\nHandelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab-              und die Worte „Verteilung des aus derselben","2400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil     1\nsich ergebenden Reingewinns\" durch die Worte          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n,,Verwendung des Ergebnisses\" ersetzt.                Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976\n(BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:\n7. In § 52 Abs. 1 wird vor dem Wort „entspre-\nchend\" die Angabe ,, , §§ 170, 171, 337 des Aktien-     1. § 7 wird wie folgt geändert:\ngesetzes\" eingefügt.\na) Nummer 2 wird aufgehob~n.\n8. § 71 wird wie folgt geändert:                              b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2\nund erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3\nersetzt:                                                     ,,2. die Bildung einer gesetzlichen Rückla-\n,,( 1) Die Liquidatoren haben für den Be-                      ge, welche zur Deckung eines aus der\nginn der Liquidation eine Bilanz (Eröff-                          Bilanz sich ergebenden Verlustes zu\nnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbi-                          dienen hat, sowie die Art dieser Bil-\nlanz erläuternden Bericht sowie für den                           dung, insbesondere den Teil des Jahres-\nSchluß eines jeden Jahres einen Jahresab-                         überschusses, welcher in diese Rück-\nschluß und einen Lagebericht aufzustellen.                        lage einzustellen ist, und den Mindest-\nbetrag der letzteren, bis zu dessen Er-\n(2) Die Gesellschafter beschließen über                        reichung die Einstellung zu erfolgen\ndie Feststellung der Eröffnungsbilanz und                         hat.\"\ndes Jahresabschlusses sowie über die Entla-\nstung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungs-\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassu'ng:\nbilanz und den erläuternden Bericht sind\ndie Vorschriften über den Jahresabschluß               ,,6. Einführung oder Erweiterung der Beteili-\nentsprechend anzuwenden. Vermögensge-                          gung ausscheidender Genossen an der Er-\ngenstände des Anlagevermögens sind je-                         gebnisrücklage nach§ 73 Abs. 3,\".\ndoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, so-\nweit ihre Veräußerung innerhalb eines\nübersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist             3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geneh-\noder diese Vermögensgegenstände nicht                  migung der Bilanz\" durch die Worte „Feststel-\nmehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt            lung des Jahresabschlusses\" ersetzt.\nauch für den Jahresabschluß.\n(3) Das Gericht kann von der Prüfung des        4. In § 20 werden die Worte „dem Reservefonds\"\nJahresabschlusses und des Lageberichts                 durch die Worte „der gesetzlichen Rücklage\ndurch einen Abschlußprüfer befreien, wenn              und anderen Ergebnisrücklagen\" ersetzt.\ndie Verhältnisse der Gesellschaft so über-\nschaubar sind, daß eine Prüfung im Inter-          5. § 21 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nesse der Gläubiger und der Gesellschafter\nnicht geboten erscheint. Gegen die Ent-                   ,,(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für\nscheidung ist die sofortige Beschwerde zu-.            ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder\nlässig.\"                                               ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder\nteilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen\nb) Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.                 Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag\nnicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht\n9. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe „71 Abs. 3\" durch           gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-\ndie Angabe „71 Abs. 5\" ersetzt.                            jahr nicht gezahlt werden.\"\n10. § 82 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:              6. § 33 erhält folgende Fassung:\n„2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied                                       ,,§ 33\neines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs\nin einer öffentlichen Mitteilung die Vermö:.              (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die\ngenslage der Gesellschaft unwahr darstellt            erforderlichen Bücher der Genossenschaft ord-\noder verschleiert, wenn die Tat nicht in              nungsgemäß geführt werden. Der J ahresab-\n§ 331 Nr. l des Handelsgesetzbuchs mit                schluß und der Lagebericht sind unverzüglich\nStrafe bedroht ist.\"                                  nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und\nmit dessen Bemerkungen der Generalver-\nsammlung vorzulegen.\nArtikel 4                                  (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften\nÄnderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-                  über die Gliederung der Bilanz und der Ge-\nund Wirtschaftsgenossenschaften                      winn- und Verlustrechnung sowie mit einer\nNichtbeachtung von Formblättern kann, wenn\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-                 hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses\nschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetz-                nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine An-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffent-           fechtung nicht begründet werden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                         2401\n(3) Ergibt sich bei Aufstellung der J ahresbi-    11. § 53 wird wie folgt geändert:\nlanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei\npflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß                   a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nein Verlust besteht, der durch die Hälfte des                 „Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme\nGesamtbetrages der Geschäftsguthaben und                      zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,\ndie Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vor-              muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr\nstand unverzüglich die Generalversammlung                     stattfinden.\"           ,              '\neinzuberufen und ihr dies anzuzeigen.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Im Rahmen der Prüfung nach Ab-\n7. Die §§ 33 a bis 33 i werden aufgehoben.\nsatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbe-\nziehung der Buchführung und des Lagebe-\n8. § 38 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nrichts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1\nSatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind\n„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den                 entsprechend anzuwenden.\"\nLagebericht und den Vorschlag für die Verwen-\ndung des Jahresüberschusses oder die Dek-\nkung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das       12. § 54 wird wie folgt geändert:\nErgebnis der Prüfung hat er der Generalver-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsammlung vor der Feststellung des J ahresab-\nschlusses zu berichten.\"                                  b) Absatz 1 wird einziger Absatz.\n9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                 13. § 54 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den             a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAngelegenheiten der Genossenschaft in der\nGeneralversammlung aus, soweit das Gesetz                     ,,Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,\nnichts anderes bestimmt.\"                                    innerhalb derer die Genossenschaft die Mit-\ngliedschaft bei einem Verband zu erwerben\nhat.\"\n10. § 48 erhält folgende Fassung:\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n,,§ 48\n(1) Die Generalversammlung stellt den Jah-       14. § 55 wird wie folgt geändert:\nresabschluß fest. Sie beschließt über die Ver-\nwendung des Jahresüberschusses oder die Dek-             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nkung eines Jahresfehlbetrags sowie über die                     ,,(2) Mitglieder des Vorstands und des Auf-\nEntlastung des Vorstands und des Aufsichts-                  sichtsrats, Angestellte und Mitglieder der iU\nrats. Die Generalversammlung hat in den er-                  prüfenden Genossenschaft dürfen die Ge-\nsten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzu-               nossenschaft nicht prüfen.\"\nfinden.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\n(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Fest-             gefügt:\nstellung die für seine Aufstellung geltenden                     ,,(3) Der Verband kann sich eines von ihm\nVorschriften anzuwenden. Wird der J ahresab-                  nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn\nschluß bei der Feststellung geändert und ist die             hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund\nPrüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so                  vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen\nwerden vor der erneuten Prüfung gefaßte Be-                   anderen Prüfungsverband, einen Wirt-\nschlüsse über die Feststellung des J ahresab-                 schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-\nschlusses und über die Ergebnisverwendung                    fungsgesellschaft mit der Prüfung beauftra-\nerst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten\ngen.\"\nPrüfung ein hinsichtlich der Änderung unein-\ngeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor-\nden ist.                                             15. § 56 erhält folgende Fassung:\n(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht so-                                    ,,§ 56\nwie der Bericht des Aufsichtsrats sollen minde-\nstens eine Woche vor der Versammlung in dem                 (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht,\nGeschäftsraum der Genossenschaft oder an ei-             wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein\nner anderen durch den Vorstand bekanntzuma-               besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des\nchenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Ge-            Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vor-\nnossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kennt-              stands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder\nnis gebracht werden. Jeder Genosse ist berech-            Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft\ntigt, auf seine Kosten eine. Abschrift des J ah-          ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung\nresabschlusses, des Lageberichts und des Be-              erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden\nrichts des Aufsichtsrats zu verlangen.\"          -        Geschäftsjahren gewesen ist.","2402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nhat der Spitzenverband, dem der Verband an-                       ,,(3) Die Vorstände beider Verbände haben\ngehört, auf Antrag des Vorstands der Genos-                    gemeinschaftlich den für die Verleihung des\nsenschaft einen anderen Prüfungsverband, ei-                   Prüfungsrechts zuständigen obersten Lan-\nnen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-                   desbehörden (§ 63) die Eintragung unver-\nprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen.                  züglich mitzuteilen.\"\nBestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder\ngehört der Verband keinem Spitzenverband an,\nso hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vor-        19. § 63 i Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nstands der Genossenschaft einen Prüfer im\nSinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand               ,,(2) Im übrigen ·sind die §§ 63e bis 63h mit\nist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu            der Maßgabe anwendbar, daß in § 63f Abs. 2\nstellen.                                                 und § 63 h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung\nder Verschmelzung in das Vereinsregister des\n(3) Die Rechte und Pflichten des nach Ab-             Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintra-\nsatz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach            gung in das Vereinsregister des Sitzes des\nden für den Verband geltenden Vorschriften               übernehmenden Verbandes tritt.\"\ndieses Gesetzes. Der Prüfer hat dem Verba-nd\neine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzule-\ngen.\"                                                20. § 73 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „an den\n16. § 58 wird wie folgt geändert:\nReservefonds\" durch die Worte „auf die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           Rücklagen\" ersetzt.\n,,(1) Der Verband hat über das Ergebnis           b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „d_es\nder Prüfung schriftlich zu berichten. Auf                  Reservefonds\" durch die Worte „der Rückla-\nden Prüfungsbericht ist, soweit er den Jah-                gen\" ersetzt.\nresabschluß und den Lagebericht betrifft,\n§ 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ent-             c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsprechend anzuwenden.\"                                     ,,Das Statut kann Genossen, die ihren Ge-\nschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nFall des Ausscheidens einen Anspruch auf\n,,(2) Auf die Prüfung von Genossenschaf-               Auszahlung eines Anteils an einer zu die-\nten, die die Größenmerkmale des § 267                      sem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bil-\nAbs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist                denden Ergebnisrücklage einräumen.\"\n§ 322 des Handelsgesetzbuchs über den Be-\nstätigungsvermerk entsprechend anzuwen-\nden.\"                                            21. In § 74 werden die Worte „den anderen Reser-\nvefonds\" durch die Worte „der Ergebnisrück-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und              lage nach§ 73 Abs. 3\" ersetzt.\nerhält folgende Fassung:\n,,(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband    22. In § 88 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)\"\nzu unterzeichnen und dem Vorstand der Ge-           durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)\" ersetzt.\nnossenschaft unter gleichzeitiger Benach-\nrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichts-\nrats vorzulegen. Jedes Mitglied des Auf-        23. In § 89 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. l\"\nsichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsbe-          durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 Satz l\" und die\nricht einzusehen.\"                                  Angabe „48 Abs. 2\" durch die Angabe „48 Abs. 3\"\nersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In\nSatz 1 wird das Wort „Berichts\" durch das       24. In § 91 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte\nWort „Prüfungsberichts\" ersetzt.                     „der letzten Jahresbilanz\" durch die Worte\n,,dem letzten Jahresabschluß\" ersetzt.\n17. § 63b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-\nsung:\n25. In § 93 g wird die Angabe ,,§ 33 c Nr. 1 und 2\"\n,,Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entschei-          durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 1 des Handelsge-\ndet im Zweifelsfall die für die Verleihung des           setzbuchs\" ersetzt.\nPrüfungsrechts zuständige oberste Landesbe-\nhörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von der Vor-\n26. In § 95 Abs. 1 werden die Worte „der Bilanz\"\nschrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichiger\ndurch die Worte „des Jahresabschlusses\" er-\nGrund vorliegt.\"\nsetzt.\n18. § 63 f wird wie folgt geändert:\n27. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der J ah-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 60 a\"          resbilanz\" durch die Worte „des J ahresab-\ndurch die Angabe ,,§ 63 e\" ersetzt.                  schlusses\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                         2403\n28. In § 108 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)\"            b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\ndurch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)\" ersetzt.                      ,,5. einer Körperschaft, Stiftung oder An-\nstalt des öffentlichen Rechts, die Kauf-\n29. In§ 148 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe,,§ 33 i\"                      mann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs\ndurch die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\" und die Worte                      sind oder als Kaufmann im Handelsregi-\n,,die Reservefonds\" durch die Worte „der Rück-                     ster eingetragen sind; auf Sparkassen,\nlagen\" ersetzt.                                                    di~ einem Sparkassen- und Giroverband\nangehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9\n30. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 9\"                     Abs. 1 anzuwenden.\"\ndurch die Angabe „der §§ 8 a, 9\" ersetzt.                 c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 ein-\ngefügt:\n31. § 160 wird wie folgt geändert:\n,,1 a. Unternehmen ohne eigene Rechtsper-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          sönlichkeit einer Gemeinde, eines Ge-\nmeindeverbandes oder eines Zweck-\n„In gleicher Weise sind die Mitglieder des                       verbandes,\".\nVorstands und die Liquidatoren zur Befol-\ngung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in        d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-\nVerbindung mit § 53 des Handelsgesetz-                    sung:\nbuchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56\nAbs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes            „2. Verwertungsgesellschaften nach dem\nund in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339                 Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-\ndes Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vor-                        heberrechten und verwandten Schutz-\nschriften sowie die Mitglieder des Vor-                        rechten vom 9. September 1965 (BGB!. I\nstands und des Aufsichtsrats und die Liqui-                    S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen,                      des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I\ndaß die Genossenschaft nicht länger als drei                   s. 1137),\".\nMonate ohne oder ohne beschlußfähigen                 e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem\nAufsichtsrat ist.\"                                        Wort „die\" die Worte „nach dem Versiche-\nrungsaufsichtsgesetz zur Rechnungslegung\nb) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     verpflichtet sind oder die\" eingefügt.\n„Auf die Erzwingung der Befolgung der in\n§ 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des            f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nHandelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschrif-                 „Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in\nten ist § 335 Satz 2, 4 bis 7 des Handelsge-              § 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über\nsetzbuchs entsprechend anzuwenden.\"                       das Kreditwesen genannten Unternehmen.\"\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nArtikel 5                                       Aufstellung von Jahresabschluß\nÄnderung des Gesetzes über die Rechnungslegung                                     und Lagebericht\nvon bestimmten Unternehmen und Konzernen\n(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-\nDas Gesetz über die Rechnungslegung von be-                  mens haben den Jahresabschluß · (§ 242 des\nstimmten Unternehmen und Konzernen vom                          Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Mona-\n15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, BGBl. 1970 I                  ten des Geschäftsjahrs für das vergangene Ge-\nS. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des          schäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des\nGesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird               Jahresabschlusses, seine Gliederung und für\nwie folgt geändert:                                             die einzelnen Posten des Jahresabschlusses\ngelten §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282\ndes Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ . 158              Vorschriften, die durch die Rechtsform oder\nAbs. 1, 2 des Aktiengesetzes\" durch die Angabe             den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-\n,,§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.            rührt.\n(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unter-\n2. In§ 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe,,§§ 146, 168            nehmens, das nicht in der Rechtsform einer\ndes Aktiengesetzes\" durch die Angabe ;,§ 146\nPersonenhandelsgesellschaft oder des Einzel-\ndes Aktiengesetzes und § 323 des Handelsge-                kaufmanns geführt wird, haben den J ahresab-\nsetzbuchs\" ersetzt.\nschluß um einen Anhang zu erweitern, der mit\nder Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                nung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebe-\nricht aufzustellen. Für den Anhang gelten die\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                 §§ 284, 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, §§ 286, 287 des\n„1. einer Personenhandelsgesellschaft oder            Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht\ndes Einzelkaufmanns,\".                            § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.","2404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den                     vertrag etwas anderes vorsehen, von den\nErlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für                       Gewerken oder den Gesellschaftern ge-\nUnternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3                   wählt. Handelt es sich um das Unternehmen\nAbs. 1 anzuwenden ist.                                           eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser\nden Abschlußprüfer. Bei anderen Unterneh-\n(4) Handelt es sich um das Unternehmen ei-                    men wird der Abschlußprüfer, sofern über\nner Personenhandelsgesellschaft oder eines                       seine Bestellung nichts anderes bestimmt\nEinzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Ver-                     ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Un-\nmögen des Einzelkaufmanns oder der Gesell-                       ternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen\nschafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz                    die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprü-\nund die auf das Privatvermögen entfallenden                      fer. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft\nAufwendungen und Erträge nicht in die Ge-                        können den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1\nwinn- und Verlustrechnung aufgenommen wer-                       des Handelsgesetzbuchs auch Gewerken\nden.                                                             stellen, deren Anteile zusammen den zehn-\n(5) Personenhandelsgesellschaften und Ein-                    ten Teil der Kuxe erreichen; den Antrag\nzelkaufleute können die Gewinn- und Verlust-                     nach § 318 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetz-\nrechnung nach den für ihr Unternehmen gel-                       buchs kann auch jeder Gewerke stellen.\"\ntenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwen-\nd) Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.\ndung einer Gliederung nach§ 275 des Handels-\ngesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personen-                e) Absatz 9 wird Absatz 4 und erhält folgende\nhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als                    Fassung:\nSteuerschuldner zu entrichten haben, unter                          ,,( 4) Unberührt bleiben die §§ 26, 28 des\nden sonstigen Aufwendungen ausgewiesen                           Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der\nwerden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung                     im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnicht nach § 9 offengelegt werden, sind außer-                   nummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten\ndem in einer Anlage zur Bilanz folgende Anga-                    Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10\nben zu machen:                                                   Abs. 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom\n1. Die Umsatzerlöse im Sinne des§ 277 Abs. 1                     ... , § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord_nung zur\ndes Handelsgesetzbuchs,                                      Durchfühtung des Wohnungsgemeinnützig-\nkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2. die Erträge aus Beteiligungen,                                machung vom 24. November 1969 (BGBI. I\nS. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der\n3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben so-                     Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI.I\nwie Aufwendungen für Altersversorgung                        S. 967), und § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord-\nund Unterstützung,                                           nung zur Durchführung des Wohnungsge- .\nmeinnützigkeitsgesetzes im Saarland in der\n4. die Bewertungs- und Abschreibungsmetho-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Fe-\nden einschließlich wesentlicher Änderun-\nbruar 1970 (Amtslatt des Saarlandes S. 126)\ngen,\nüber die Prüfung der als gemeinnützig aner-\n5. die Zahl der Beschäftigten.\"                                  kannten Wohnungsunternehmen und der\nals Organ der staatlichen Wohnungspolitik\nanerkannten Unternehmen und Verbände.\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                    6. In § 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ge-\nschäftsbericht\" durch das Wort „Lagebericht\"\n,,(1) Der Jahresabschluß und der Lagebe-              ersetzt.\nricht sind durch einen Abschlußprüfer zu\nprüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4              7. § 8 wird wie folgt geändert:\nnichts anderes bestimmt ist, gelten § 316\nAbs. 3, § 317 Abs. 1, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des\n,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der\nHandelsgesetzbuchs über die Prüfung des\nFeststellung die für seine Aufstellung gel-\nJahresabschlusses sinngemäß.\"\ntenden Vorschriften anzuwenden.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 4 werden die Worte ,,( die J ahresbi-\n,,(2) Handelt es sich um das Unternehmen                  lanz)\" gestrichen.\neiner Personenhandelsgesellschaft oder ei-\nnes Einzelkaufmanns, so hat sich die Prü-\n8. § 9 erhält folgende Fassung:\nfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4\nbeachtet worden ist.\"                                                             ,,§ 9\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                 Offenlegung des Jahresabschlusses\nund des Lageberichts\n,,(3} Der Abschlußprüfer wird bei berg-                        Prüfung durch das Registergericht\nrechtlichen Gewerkschaften und bei Perso-\nnenhandelsgesellschaften, soweit nicht das                 (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-\nGesetz, die Satzung oder der Gesellschafts-             mens haben den Jahresabschluß und die sonst","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 ·                      2405\nin § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeich-           ternehmens mit Sitz (Hauptnfederlassung) im\nneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind,           Inland, so hat dieses Unternehmen (Mutterun-\nin sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2,             ternehmen) nach den folgenden Vorschriften\n4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzule-             Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander-\ngen. § 329 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über             folgende Konzernabschlußstichtage jeweils\ndie Prüfungspflicht des Registergerichts gilt             mindestens zwei der drei folgenden Merkmale\nsinngemäß. Ist das Unternehmen in das Han-                zutreffen:                   ·\ndelsregister eingetragen, so erfolgt die Einrei-\nchung zum Handelsregister des Sitzes des Un-              1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernab-\nternehmens. Ist das Unternehmen nicht in das                  schlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz\nHandelsregister eingetragen, so sind die Unter-               übersteigt einhundertfünfundzwanzig Mil-\nlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens                    lionen Deutsche Mark.\nzuständigen Registergericht einzureichen; die\n2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernab-\nVorschriften über die zum Handelsregister ein-\nschlußstichtag aufgestellten Konzern-Ge-\ngereichten Schriftstücke gelten für sie sinnge-\n• mäß.                                                          winn- und Verlustrechnung in den zwölf\nMonaten vor dem Abschlußstichtag über-\n(2) Personenhandelsgesellschaften und Ein-                  steigen zweihundertfünfzig Millionen Deut-\nzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Ver-                     sche Mark.\nlustrechnung und den Beschluß über die Ver-\nwendung des Ergebnisses nicht offenzulegen,               3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im In-\nwenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5              land haben in den zwölf Monaten vor dem\nAbs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufneh-                   Konzernabschlußstichtag insgesamt durch-\nmen.                                                           schnittlich mehr als fünftausend Arbeitneh-\nmer beschäftigt.\n(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesell-\nschaften dürfen bei der Offenlegung die Kapi-                (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die\ntalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen,             Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestell-\nein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Ab-                ten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt\nzug der nicht durch Vermögenseinlagen ge-                 sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen\ndeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, ei-           einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist\nnes Verlustvortrags und eines Verlustes in ei-            der Abschlußstichtag des größten Unterneh-\nnem Posten „Eigenkapital\" ausgewiesen wer-.               mens mit Sitz im Inland maßgebend.\nden.\"\n(3) Stehen in einem Konzern die Unterneh-\nmen unter der einheitlichen Leitung eines Un-\n9. § 10 erhält folgende Fassung:\nternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im\n,,§ 10                             Ausland und beherrscht dieses Unternehmen\nüber ein oder mehrere zum Konzern gehörende\nNichtigkeit des Jahresabschlusses\nUnternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)\nDer J ahresabschlU:ß ist nichtig, wenn er              im Inland andere Unternehmen, so haben die\nUnternehmen mit Sitz im Inland, die der Kon-\n1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Ge-          zernleitung am nächsten stehen (Mutterunter-\nsetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des            nehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkon-\nHandelsgesetzbuchs       geprüft  worden   ist       zern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu le-\noder                                                 gen, wenn für drei aufeinanderfolgende Ab-\nschlußstichtage des Mutterunternehmens min-\n2. von Personen geprüft worden ist, die nicht             destens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1\nzum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach            für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-          sinngemäß.\ndung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nbuchs nicht Abschlußprüfer sind.                         (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditin-\nstitute oder Versicherungsunternehmen, so gel-\nDie Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht                  ten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4\nmehr geltend gemacht werden, wenn seit der                sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen\nBekanntmachung des Jahresabschlusses im                   zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsun-\nBundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind.             ternehmen, so sind die Größenmerkmale nach\n§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinn-         § 1 Abs. 3 und 4 e_ntsprechend zu berücksichti-\ngemäß.\"                                                   gen.\n10. §§ 11 bis 15 erhalten folgende Fassung:                       (5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn das Mut-\nterunternehmen eine Aktiengesellschaft, Kom-\n,,§ 11                             manditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesell-\nZur Rechnungslegung verpflichtete                 schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im\nMutterunternehmen                          Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr; 1, 2 und 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes\n(1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-              Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhan-\nmen unter der einheitlichen Leitung eines Un:             delsgesellschaften und Einzelkaufleute zur","2406                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAufstellung eines Konzernabschlusses nach               chende Gliederung zulässig ist, kann diese\ndiesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich          auch für den Konzernabschluß oder den Teil-\nihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwal-             konzernabschluß verwendet werden. Sonstige\ntung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der          Vorschriften, die durch die Rechtsform oder\nKonzernleitung wahrnehmen.                             den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-\nrührt. Für den Konzernlagebericht oder den\n(6) § 291 des Handelsgesetzbuchs über befrei-       Teilkonzernlagebericht gilt § 315 des Handels-\nende Konzernabschlüsse und Konzernlagebe-               gesetzbuchs sinngemäß.\nrichte gilt sinngemäß.\n(3) Auf den Konzernabschluß oder den Teil-\n§ 12                              konzernabschluß brauchen § 279 Abs. 1, §§ 280,\nBeginn und Dauer der Pflicht                   314 Nr. 5, 6 des Handelsgesetzbuchs nicht ange-\nzur Konzernrechnungslegung                     wendet zu werden. Ist das Mutterunternehmen\neine Personenhandelsgesellschaft oder ein Ein-\n(1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht,        zelkaufmann, so gilt § 5 Abs. 4, 5 für den Kon-\nnach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt           zernabschluß sinngemäß. Bei Anwendung .des\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.                      Satzes 1 oder des § 5 Abs. 5 haben der Konzern-\nabschluß oder der Teilkonzernabschluß befrei-\n(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutter-         ende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetz-\nunternehmens, für dessen Abschlußstichtag               buchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung\nerstmals mindestens zwei der drei Merkmale              mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen\ndes § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11              Rechtsverordnung nur, wenn das befreite T_och-\nAbs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unterneh-             terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-\nmen oder die Firma des Mutterunternehmens               nehmen ist, diese Erleichterungen für seinen\nin das Handelsregister eingetragen ist, unver-          Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß\nzüglich zum Handelsregister die Erklärung ein-          hätte in Anspruch nehmen können.\nzureichen, daß für diesen Abschlußstichtag\nzwei der drei Merkmale des§ 11 Abs. 1 oder die            (4) Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs\nMerkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2         über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten\nSatz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Er-           auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernab-\nklärung haben die gesetzlichen Vertreter des            schlüsse, Konzernlageberichte und Teilkon-\nMutterunternehmens auch für jeden der bei-              zernlageberichte nach diesem Abschnitt.\nden folgenden Abschlußstichtage unverzüglich\nzum Handelsregister einzureichen, wenn die                                     § 14\nMerkmale auch für diesen Abschlußstichtag\nPrüfung des Konzernabschlusses\nzutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer\nstaatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärun-          (1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzern-\ngen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie          abschluß ist unter Einbeziehung des Konzern-\nzu.m Handelsregister einzureichen sind, auch            lageberichts oder des Teilkonzernlageberichts\nder Aufsichtsbehörde einzureichen.                      durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316\nAbs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs\n(3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob\nüber die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Ge-\nein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt\nsetzes gelten sinngemäß.\nRechnung zu legen hat, Prüfer ·zu bestellen,\nwenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das                (2) Ist das Mutterunternehmen eine Genos-\nMutterunternehmen zur Rechnungslegung                   senschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die\nnach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das         Genossenschaft angehört, auch Abschlußprüfer\nMutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist            des Konzernabschlusses. Das gleiche gilt, wenn\nvor der Bestellung außer den gesetzlichen Ver-          das Mutterunternehmen ein als gemeinnützig\ntretern des Mutterunternehmens auch dieser              anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein\nzu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß.       als Organ der staatlichen Wohnungspolitik an-\nerkanntes Unternehmen ist, das einem Prü-\n§ 13                            fungsverband angehört. Gehört ein gemeinnüt-\nziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ\nAufstellung von Konzernabschluß\nder staatlichen Wohnungspolitik einem Prü-\nund Konzernlagebericht\nfungsverband nicht an, so ist die von der zu-\n(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-         ständigen obersten Landesbehörde nach § 23\nternehmens haben in den ersten fünf Monaten             Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des\ndes Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene            Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nKonzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß              nungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch\nsowie einen Konzernlagebericht oder einen               Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ist\nTeilkonzernabschluß oder einen Konzernlage-              das Mutterunternehmen eine Sparkasse, so ist\nbericht aufzustellen.                                    die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giro-\nverbar:ides, dem die Sparkasse angehört, auch\n(2) Für den Konzernabschluß oder Teilko:r:i-         Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Der\nzernabschluß gelten die§§ 294 bis 314 des Han-          von einem Prüfungsverband oder einer Prü-\ndelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abwei-           fungsstelle geprüfte Konzernabschluß oder","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2407\nTeilkonzernabschluß hat befreiende Wirkung                2. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkon-\nnach§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer                   zerns im Konzernabschluß, Konzernlagebe-\nnach§ 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung                 richt, Teilkonzernabschluß oder Teilkon-\nmit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen                   zernlagebericht unrichtig wiedergibt oder\nRechtsverordnung nur, wenn das befreite Toch-                 verschleiert,\nterunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-\nnehmen ist, seinen Konzernabschluß oder Teil-             3. zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Abs. 6\nkonzernabschluß von dieser Person hätte prü-                  in Verbindung mit§ 291 des Handelsgesetz-\nfen lassen können.                                            buchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4\nin Verbindung mit § 292 des Handelsgesetz-\n(3) Hat das Mutterunternehmen einen Auf-                   buchs erlassenen Rechtsverordnung einen\nsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter                Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teil-\nden Konzernabschluß oder den Teilkonzernab-                   konzernabschluß oder Teilkonzernlagebe-\nschluß, den Konzernlagebericht oder den Teil-                 richt, in dem die Verhältnisse des Konzerns\nkonzernlagebericht und den Prüfungsbericht                    oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben\ndes Abschlußprüfers des Konzernabschlusses                    oder verschleiert worden sind, vorsätzlich\nunverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe-                     oder leichtfertig offenlegt oder\nrichts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme                 4. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach\nvorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das               § 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145\nRecht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen.                   Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 1\nDie Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsrats-                   Satz 2 in Verbindung mit§ 320 Abs. 1, 2 des\nmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit                  Handelsgesetzbuchs, § 12 Abs. 3 Satz 3 in\nder Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen                   Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 145\nhat.                                                          Abs. 2 und 3 des Akti~ngesetzes oder § 14\n§ 15                                   Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 3\ndes Handelsgesetzbuchs einem Abschluß-\nOffenlegung des Konzernabschlusses                       prüfer des Unternehmens, eines verbunde-\n(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-                nen Unternehmens, des Konzerns oder des\nternehmens haben den Konzernabschluß oder                     Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige An-\nTeilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsver-                   gaben macht oder die Verhältnisse des Un-\nmerk oder dem Vermerk über dessen Versa-                       ternehmens, eines Tochterunternehmens,\ngung und den Konzernlagebericht oder Teil-                     des Konzerns oder des Teilkonzerns unrich-\nkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwen-                       tig wiedergibt oder verschleiert.\"\ndung des § 325 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetz-\nbuchs offenzulegen. Ist das Mutterunterneh-          13. Die§§ 20, 21 erhalten folgende Fassung:\nmen eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle\ndes Handelsregisters das Genossenschaftsregi-                                       ,,§ 20\nster. Ist das Mutterunternehmen nicht in das                                Bußgeldvorschriften\nHandelsregister oder das Genossenschaftsregi-\nster eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinnge-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzli-\nmäß.                                                      cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-\nnehmens oder eines Mutterunternehmeris,\n(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung              beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen\nund Vervielfältigung des Konzernabschlusses,              gesetzlicher Vertreter,\nTeilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts\nund des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für           1. bei der Aufstellung oder Feststellung des\ndie Prüfungspflicht des Registergerichts § 329                J·ahresabschlusses einer Vorschrift\ndes Handelsgesetzbuchs sinngemäß.\"                             a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ ·244, 245, 246,\n24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des\n11. § 16 wird aufgehoben.                                              § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des\n§ 251 des Handelsgesetzbuchs über Form\n12. § 17 erhält folgende Fassung:                                      oder Inhalt,\n,,§ 17                                  b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 oder\nUnrichtige Darstellung                               des § 253 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2\ndes Handelsgesetzbuchs über die Bewer-\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzli-                   tung,\ncher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-               c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\nnehmens oder eines Mutterunternehmens,                            einer Vorschrift des § 282 des Handelsge-\nbeim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen                       setzbuchs über die Bewertung,              ,\ngesetzlicher Vertreter,\nd) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\n1. die Verhältnisse des Unternehmens im Jah-                      einer Vorschrift des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder\nresabschluß oder Lagebericht unrichtig wie-                   6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7,\ndergibt oder verschleiert,                   ,                der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder","2408                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndes § 277 des Handelsgesetzbuchs über                  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-\ndie Gliederung oder                                 gen § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorge-\nschriebene Erklärung dem Registergericht\ne) des§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 in\noder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht\nVerbindung mit einer Vorschrift des\nrechtzeitig einreicht.\n§ 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2\nSatz 1, des § 284 oder des § 285 des Han-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\ndelsgesetzbuchs über die in der Bilanz\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\noder im Anhang zu machenden Anga-\nben,                                                geahndet werd~n.\n2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses                                      § 21\noder Teilkonzernabschlusses einer Vor-\nZwangsgelder\nschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung\nmit einer Vorschrift                                       Gesetzliche Vertreter(§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines\na) des § 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs              Unternehmens oder eines Mutterunterneh-\nüber den Konsolidierungskreis,                      mens, beim Einzelkaufmann der Inhaber oder\ndessen gesetzlicher Vertreter, die\nb) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298\nAbs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,            1. § 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbin-\n246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,          dung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengeset-\ndem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder                zes über die Pflichten gegenüber Prüfern,\ndem § 251 des Handelsgesetzbuchs über\nInhalt oder Form des Konzernabschlus-               2. § 5 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 über die Pflicht\nses,                                                    zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des\nc) des § 300 des Handelsgesetzbuchs über                    Lageberichts, des Konzernabschlusses, des\ndie Konsolidierungsgrundsätze oder das                  Konzernlageberichts, des Teilkonzern.ab-\nVollständigkeitsgebot,                                   schlusses oder des Teilkonzernlageberichts,\nd) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit            3. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in\nden in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-                    Verbindung mit§ 318 Abs. 1 Satz 4 des Han-\nneten Vorschriften des Handelsgesetz-                   delsgesetzbuchs über die Pflicht zur unver-\nbuchs oder des § 308 Abs. 2 des Handels-                züglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,\ngesetzbuchs über die Bewertung,\ne) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit             4. § 6 Abs.1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in\n§ 312 des Handelsgesetzbuchs über die                    Verbindung mit§ 318 Abs. 4 Satz 3 des Han-\nBehandlung assoziierter Unternehmen                     delsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag\noder                                                    auf gerichtliche Bestellung des Abschluß-\nprüfers zu steBen,\nf) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des\n§ 314 des Handelsgesetzbuchs über die               5. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in\nim Anhang zu machenden Angaben,                         Verbindung mit § 320 des Handelsgesetz-\nbuchs über die Pflichten gegenüber dem Ab-\n3. bei. der Aufstellung des Lageberichts der\nschlußprüfer,\nVorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetz-                6. § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorla-\nbuchs über den Inhalt des Lageberichts,                     gen an den Aufsichtsrat,\n4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-\nrichts oder des Teilkonzernlageberichts der             7. § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des·\nVorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbin-                Aktiengesetzes,§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 die-\ndung mit § 315 Abs.1 des Handelsgesetz-                     ses Gesetzes über das Recht der Aufsichts-\nbuchs über den Inhalt des Konzernlagebe-                    ratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aus-\nrichts,                                                     händigung der Vorlagen -0der\n5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder              8. § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht\nVervielfältigung einer Vorschrift des § 9                   zur Bekanntmachung des J ahresabschlus-\nAbs. 1 oder des§ 15 Abs. 2, jeweils in Verbin-              ses, des Lageberichts, des Konzernabschlus-\ndung mit§ 328 des Handelsgesetzbuchs über                   ses, des Konzernlageberichts, des Teilkon-\nForm oder Inhalt, oder                                      zernabschlusses oder des Teilkonzernlage-\nberichts im Bundesanzeiger\n6. einer auf Grund des§ 5 Abs. 3 oder des§ 13\nAbs. 4, jeweils in Verbindung mit § 330                 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen               durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;\nRechtsverordnung, soweit sie für einen be-              § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-               Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von\nschrift verweist,                                       zehntausend Deutsche Mark nicht überschrei-\nzuwider handelt.                                           ten.\"","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2409\nArtikel 6                               wirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte\nBuchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirt-\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\nschaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volks:..\nwirtschaft.\"\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. November 1975\n(BGBI. I S. 2803), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des     5. § 14 a wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 457), wird\nwie folgt geändert:                                             a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „150\" durch\ndie Zahl „200\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „500\" durch\n1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange-                  die Zahl „750\" ersetzt.\nfügt:\n6. § 28 wird wie folgt geändert:\n„Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt\nfür Bewerber, die seit mindestens fünfzehn                  a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wer-\nJahren den Beruf als Steuerberater oder verei-                 den jeweils das Wort „übersteigen\" durch\ndigter Buchprüfer ausgeübt haben; dabei sind                   das Wort „erreichen\" und der Punkt durch\nbis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbe-                ein Semikolon ersetzt sowie jeweils folgen-\nvollmächtigter anzurechnen.\"                                   der Halbsatz angefügt:\n,,hat die Gesellschaft nur zwei Vorstands-\n2. § a· Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           mitglieder, Geschäftsführer oder persönlich\nhaftende Gesellschafter, so muß einer von\na) In Nummer 1 letzter Halbsatz werden die                     ihnen Wirtschaftsprüfer sein.\"\nWorte „ist die jeweilige Mindeststudienzeit\neinschließlich Berufspraktikum\" durch die             'b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-\nWorte „sind die jeweilige Mindeststudien-                 gefügt:\nzeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das\nBerufspraktikum\" ersetzt.                                    ,,(4) Voraussetzung für die Anerkennung\nist ferner, daß\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                           1. Gesellschafter ausschließlich Wirtschafts-\n„2. wenn der Bewerber seit mindestens                          prüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-\nfünf Jahren den Beruf als vereidigter                     ten, die die Voraussetzungen dieses Ab-\nBuchprüfer oder Steuerberater aus-                        satzes erfüllen, oder in der Gesellschaft\nübt.\"                                                     tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerbera-\nter, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-\nwälte oder Personen sind, deren Tätig-\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nkeit als Vorstandsmitglied, Geschäfts-\na) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                         führer oder persönlich haftender Gesell-\nschafter nach Absatz 2 oder 3 genehmigt\n„Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit                         worden ist;\nmuß der Bewerber wenigstens während der\nDauer zweier Jahre bei einem Wirtschafts-                 2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungs-\nprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-                       gesellschaft nicht für Rechnung eines\nschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer                    Dritten gehalten werden;\nBuchprüfungsgesellschaft oder einem ge-                   3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit\nnossenschaftlichen Prüfungsverband, bei                        der Anteile Wirtschaftsprüfern oder\ndem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Ab-                    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die\nschlußprüfungen teilgenommen und bei der\ndie Voraussetzungen dieses Absatzes er-\nAbfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt                      füllen, gehört;\nhaben; Tätigkeiten bei einer Person nach\n§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 sind keine Prü-            4. bei Kommanditgesellschaften die Mehr-\nfungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz.\"                      heit der im Handelsregister eingetrage-\nnen Einlagen der Kommanditisten von\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                        Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaften, die die Vorausset-\n4. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:                            zungen dieses Absatzes erfüllen, über-\nnommen worden ist;\n,,§ 13a\nVerkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer                    5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaften, die die Vorausset-\nVereidigte Buchprüfer, die nicht nach§ 131 b                     zungen dieses Absatzes erfüllen, zusam-\nAbs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in ver-                    men die Mehrheit der Stimmrechte der\nkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in ver-                      Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-\nkürzter Form entfällt für vereidigte Buchprü-                       schafter einer Gesellschaft mit be-\nfer, die Steuerberater sind, die schriftliche und                   schränkter Haftung oder Kommanditi-\nmündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebs~                      sten zusteht und","2410                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist,                    tungsgesellschaft,   einem     genossen-\ndaß zur Ausübung von Gesellschafter-                     schaftliche~ Prüfungsverband, einer\nrechten nur Gesellschafter bevollmäch-                   Prüfungsstelle eines Sparkassen- und\ntigt werden können, die Wirtschaftsprü-                  Giroverbandes, einer überörtlichen Prü-\nfer sind.                                                fungseinrichtung für öffentlich-rechtli-\nche Körperschaften und Anstalten oder\nHaben sich Berufsangehörige im Sinne von\nals Leiter einer Zweigniederlassung) und\nSatz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerli-\nihre Veränderungen;                  ·\nchen Rechts zusammengeschlossen, deren\nZweck ausschließlich das Halten von Antei-         2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und\nlen an einer Wirtschaftsprüfungsgesell-                zwar\nschaft ist, so werden ihnen die Anteile an\nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ver-             a) Name und Rechtsform,\nhältnis ihrer Beteiligung an der Gesell-                b) Tag der Anerkennung als Wirtschafts-\nschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.                      prüfungsgesellschaft und die oberste\nStiftungen und eingetragene Vereine gelten                   Landesbehörde, die die Anerkennung\nals Berufsangehörige im Sinne von Satz 1                    ausgesprochen hat,\nNr. l, wenn\nc) Anschrift der Hauptniederlassung,\na) sie ausschließlich der Altersversorgung\nvon in der Wirtschaftsprüfungsgesell-               d) Namen, Berufe und Anschriften der Ge-\nschaft tätigen Personen und deren Hin-                   sellschafter und der Mitglieder des zur\nterbliebenen dienen oder ausschließlich                  gesetzlichen Vertretung berufenen Or-\ndie Berufsausbildung, Berufsfortbildung                  gans einer juristischen Person und die\noder die Wissenschaft fördern und                        Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen\nsowie Namen, Berufe und Anschriften\nb) die zur gesetzlichen Vertretung berufe-\nder vertretungsberechtigten und der üb-\nnen Organe mehrheitlich aus Wirt-                        rigen Gesellschafter einer Personenge-\nschaftsprüfern bestehen.\"\nsellschaft und die Höhe der im Handels-\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-                      register eingetragenen Einlagen der\nsätze 5 bis 7.                                               Kommanditisten,\ne) Namen und Anschriften der im Namen\nder Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprü-\n7. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                        fer\na) Nach dem Wort „Frist\" werden ein Komma                     sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a„\nund die Worte „die bei Fortfall der in § 28              c, d und e;\nAbs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten\nVoraussetzungen höchstens zwei Jahre be-             3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprü-\ntragen darf,\" eingefügt.                                 fern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-\nten, und zwar\nb) Es wird folgender Halbsatz angefugt:\na) Name,\n„bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten\n· Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß                 b) Anschrift der Zweigniederlassung,\ndie Frist mindestens fünf Jahre betragen;\"               c) Namen und Anschriften der die Zweig-\nniederlassung leitenden Personen\n8. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a\nbis c.\"\n,,(1) In das Berufsregister sind ein.zutragen\n1. Wirtschaftsprüfer, und zwar                        9. § 41 wird aufgehoben.\na) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort        10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nund Veränderungen des Namens,\n,,Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Ge-\nb) Tag der Bestellung und die oberste Lan- _        sellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\ndesbehörde, die die Bestellung vorge-           schaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und\nnommen hat,                                     Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschafts-\nc) Anschrift der beruflichen Niederlassung          prüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchfüh-\nund ihre Veränderungen,                         rung von Abschlußprüfungen nicht in einer\nWeise Einfluß nehmen, die die Unabhängigkeit\nd) Art der beruflichen Tätigkeit (selbstän-         des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beein-\ndig in eigener Praxis, als Gesellschafter       trächtigt.\"                               ·\nin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\noder Steuerberatungsgesellschaft, im        11. § 59 wird wie folgt geändert:\nAnstellungsverhältnis bei einem Wirt-\nschaftsprüfer,   einer    Wirtschaftsprü-       a) In Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\nfungsgesellschaft,   einer    Steuerbera-           fügt:","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                         2411\n,,Vorläufig bestellte Personen (§ 131 b Abs. 2,        Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des\n§ 131 f Abs. 2) können nicht zu Mitgliedern             Dritten und Fünften Teils entsprechende An-\ndes Beirats oder Vorstands gewählt werden.              wendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren ge-\nDer Präsident der Wirtschaftsprüferkam-                 gen vereidigte Buchprüfer können vereidigte\nmer und der Vorsitzer des Beirats müssen                Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer\nWirtschaftsprüfer sein.\"                                berufen werden.\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                         (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden\n,,(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder er-            § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des\nfolgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe                 Fünften und Sechsten Abschnitts des Zweiten\nder Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-              Teils und des Dritten Teils entsprechende An-\nfungsgesellschaften wählt entsprechend der             wendung.\"\nZahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-\nkammer, die dieser Gruppe am ersten Tag\ndes der Einladung zur Mitgliederversamm-            15. § 131 erhält folgende Fassung:\nlung vorangegangenen Monats angehören,                                          ,,§ 131\neine in der Satzung bestimmte Anzahl von\nBeiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen                            Zulassung zur Prüfung\nstimmberechtigten Mitglieder wählt eine\n(1) Die Zulassung zur Prüfung nach§ 131 a ist\nAnzahl von Beiratsmitgliedern, die sich\nzu erteilen, wenn der Bewerber\nnach der Zahl der stimmberechtigten Mit-\nglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die                1. im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerbe-\ndieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichne-                    rater oder Rechtsanwalt ist und mindestens\nten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine                   fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters,\nZahl von einem Beiratsmitglied mehr als                      Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts\ndie Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder                  ausgeübt hat und\nmuß jedoch von der Gruppe der Wirtschafts-\nprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-              2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit\nten gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf                  oder eine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letz-\ndie Wahl der Vorstandsmitglieder entspre-                    ter Satz nachweist; eine Tätigkeit als Revi-\nchende Anwendung; die Wahl des Präsiden-                     sor in größeren Unternehmen oder als Steu-\nten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt                      erberater kann bis zur Höchstdauer von ei-\ndurch den gesamten Beirat.\"                                  nem Jahr auf die Prüfungstätigkeit ange-\nrechnet werden; § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, 4\n12. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             und 5 finden entsprechende Anwendung.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „aner-                     Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt\nkannt\" die Worte „oder bestellt\" eingefügt,             bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und               zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember\nfolgender Halbsatz angefügt: ,,wird ein ver-            1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli\neidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer               1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus ei-\nbestellt, so erlischt die Bestellung als verei-         nem von ihm nicht zu vertretenden Grund an\ndigter Buchprüfer.\"                                     der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert\nsich die in Satz 2 berechnete Frist um drei J ah-\nb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-                re.\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„wird eine Buchprüfungsgesellschaft als                    (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt,              kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt wer-\nso erlischt die Anerkennung als Buchprü-                den.\nfungsgesellschaft.\"                                        (3) Über die Zulassung zur Prüfung entschei-\ndet die für die Wirtschaft zuständige oberste\n13. In § 129 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                Landesbehörde.\n„Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten                    (4) Die§§ 7, 10 und 11 sind entprechend anzu-\nBuchprüfers gehört es insbesondere, die Prü-                 wenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwen-\nfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen                  den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren\nGesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267               400 Deutsche Mark beträgt.\"\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzu-\nführen.\"                                                16. Nach§ 131 wird eingefügt:\n,,§ 131 a\n14. § 130 erhält folgende Fassung:\nPrüfung\n,,§ 130\n(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-\nAnwendung von Vorschriften des Gesetzes\nche und eine mündliche Prüfung. Für Bewerber\n(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1                  nach§ 131 Abs. 1 Satz 2 entfällt die schriftliche\nAbs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen · des'                 Prüfung.","2412                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches             tigt, können aber mit beratender Stimme an\nPrüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresab-             der Wirtschaftsprüferversammlung teilneh-\nschlusses von Gesellschaften mit beschränkter           men.\"\nHaftung), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht\nunter besonderer Berücksichtigung des Rechts\nder Gesellschaft mit beschränkter Haftung und       17. Nach § 131 b wird folgender neuer Siebenter\nBerufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die             Teil des Gesetzes eingefügt:\nschriftliche Prüfung besteht aus einer unter                               „Siebenter Teil\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in\nSatz 1 bezeichneten Prüfungsgebieten.                         Erleichterte Bestellung von vereidigten\nBuchprüfern, Steuerberatern und\n(3) Die praktische Berufsarbeit des vereidig-              Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfern\nten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebe-\nnen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit                                   § 131c\nbeschränkter Haftung i~t in der Prüfung beson-\nZulassung zur Prüfung\nders zu berücksichtigen. Für die Aufsichtsar-\nbeit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stun-              (1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und\nden zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen             Rechtsanwälte können abweichend von den\nPrüfung soll für den einzelnen Bewerber eine            Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-\nStunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann            schnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprü-\nzweimal wiederholt werden.                              fer bestellt werden, wenn sie die in § 131 e vor-\n(4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs. 1         gesehene Prüfung bestanden haben.\neingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der\nAusschuß setzt sich zusammen aus                           (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen,\neinem Vertreter der obersten Landesbehörde              wenn der Bewerber\nals Vorsitzendem,                                       1.   im   Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf\neinem Vertreter der Wirtschaft,                             Jahren den Beruf eines vereidigten Buch-\nprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuer-\neinem Wirtschaftsprüfer,\nbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts\neinem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirt-                hauptberuflich .und selbständig in eigener\nschaftsprüfer, der zugleich Steuerberater oder               Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der\nRechtsanwalt ist.                                           Antragstellung hauptberuflich und selbstän-\nEin Mitglied des Ausschusses muß die Befähi-                 dig in eigener Praxis als vereidigter Buch-\ngung zum Richteramt haben.                                   prüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tä-\ntig ist,\n§ 131 b\n2. spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jah-\nBestellung. Vorläufige Bestellung                    ren und im Zeitpunkt der Antragstellung\nmindestens für eine GeseHschaft mit be-\n(1) Auf die Bestellung der Personen, die die\nschränkter Haftung in erheblichem Umfang\nPrüfung nach § 131 a bestanden haben, findet                 selbständig in eigener Praxis geschäftsmä-\nder Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-              ßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prü-\nchende Anwendung.\nfungen auf dem Gebiet des betrieblichen\n(2) Auf Antrag wird ein nach § 131 zur Prü-                Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern\nfung zugelassener Bewerber, der die Vorausset-               diese Gesellschaft spätestens zu dem der\nzungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, sofern er            Antragstellung vorausgehenden Abschluß-\nnachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Ka-               stichtag mindestens zwei der drei Größen-\npitalgesellschaft mit der Prüfung nach § 316                 merkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsge-\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuches für das lau-                  setzbuchs überschreitet oder zu erwarten\nfende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauf-                  ist, daß sie diese spätestens für das Ge-\ntragen wird, vorläufig bestellt. Für die Bestel-             schäftsjahr 1987 voraussichtlich überschrei-\nlung hat der Antragsteller eine Gebühr von 200               ten wird.\nDeutsche Mark an die oberste Landesbehörde              Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit\nzu zahlen. Die Bestellung erlischt, wenn der            einer oder mehreren anderen Personen aus\nBewerber die Prüfung nach § 131 a nicht be-             (Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er\nstanden hat und sie nicht mehr wiederholen              bei den in Numm~r 2 aufg,eführten Tätigkeiten\nkann, unabhängig davon spätestens am 31. De-            maßgeblich mitgewirkt hat.\nzember 1990; zur Vermeidung von unbilligen\nHärten kann die oberste Landesbehörde die                  (3) Der selbständigen Berufsausübung in ei-\nFrist verlängern. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und         gener .Praxis steht die Tätigkeit eines Bewer-\nder Dritte Abschnitt des Zweiten Teils finden           bers, der im Zeitpunkt der Antragstellung ver-\nentsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte            eidigter      Buchprüfer, Steuerberater oder\nPersonen dürfen im beruflichen Verkehr nur               Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands,\nden Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319              als Geschäftsführer oder als persönlich haften-\nAbs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig          der Gesellschafter einer Buchprüfungsgesell-\nberechtigt\" verwenden. Sie sind in der Wirt-             schaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich.\nschaftsprüferversammlung nicht stimmberech-              Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2413\nSatz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zu-           Dauer der mündlichen Prüfung soll für den ein-\ngrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1               zelnen Bewerber eine Stunde nicht überschrei-\nwerden jedoch nur solche Bewerber zugelas-                ten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-\nsen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufge-          den.\nführten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt ha-                (4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs.1\nben.                                                      eingerichteten Prüfungsaüsschuß abgelegt. Der\n(4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung               Ausschuß setzt sich zusammen aus\nkann frühestens am 1. Juli 1986 und nur bis               einem Vertreter der obersten Landesbehörde\nzum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt wer-            als Vorsitzendem,\nden. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                   einem Vertreter der Wirtschaft,\neinem Wirtschaftsprüfer,\n(5) Über die Zulassung zur Prüfu'ng und über\ndie in§ 131e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von             einem nach§ 131 f Abs. 1 bestellten Wirtschafts-\nder schriftlichen Prüfung entscheidet die für             prüfer oder einem Steuerberater oder Rechts-\nWirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,              anwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein\nüber den in § 131 e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz            Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung\nder schriftlichen Prüfung durch die Vorlage               zum Richteramt haben.\nvon Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß                  (5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers\nnach § 131 e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2         wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage\ngenannte Voraussetzung ist durch schriftliche,            von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der\nan Eides Statt abzugebende Versicherungen                 Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezem-\ndes Bewerbers und durch schriftliche Versiche-            ber 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenig-\nrungen des Unternehmens, für das der Bewer-               stens drei verschiedenen Gesellschaften mit\nber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen.              beschränkter Haftung, die die in § 131 c Abs. 2\n(6) Die §§ 7, 10 und 11 sind entsprechend an-          Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spä-\nzuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwen-             testens im Zeitpunkt der Antragstellung erfül-\nden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren             len, selbständig in eigener Praxis oder auf\n400 Deutsche Mark beträgt.                                Grund einer Tätigkeit nach § 131 c Abs. 3 den\nJahresabschluß entsprechend den Grundsätzen\n§ 131d                             der §§ 162, 166 und 167 des Aktiengesetzes in\nder vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fas-\nRechtsverordnung                         sung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungs-\nberichte sind mit der Erklärung des Bewerbers\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird er-             vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-               hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen\nnehmen mit dem Bundesminister der Justiz                  des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das\nund dem Bundesminister der Finanzen und mit               Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbe-\nZustimmung des Bundesrates für die Prüfun-                richt bezieht, des geprüften Unternehmens der\ngen nach den §§ 131 a, 131 e Bestimmungen zu              obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Be-\nerlassen über die Berufung der Mitglieder des             werber kann die Kennzeichnung des geprüften\nPrüfungsausschusses sowie über die Einzelhei-             Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der\nten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens,               Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer\ninsbesondere über die in§ 14 bezeichneten An-             Unterlagen verlangen.\ngelegenheiten.\n§ 13le\n(6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung\nerlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der\nPrüfung                             Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet\nhat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit\n( 1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-      mindestens zehn Jahren hauptberuflich .den\nche und eine mündliche Prüfung.                           Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines\n(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches              Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten\nPrüfungswesen (Pflichtprüfung des J ahresab-              oder eines Rechtsanwalts ausübt.\nschlusses und des Konzernabschlusses), Be-\ntriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter beson-                                  § 131f\nderer Berücksichtigung des Rechts der Gesell\"'                 Bestellung von vereidigten Buchprüfern,\nschaft mit beschränkter Haftung und das Be-                     Steuerberatern und Rechtsanwälten als\nrufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische                           Wirtschaftsprüfer\nBerufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetz-\nlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist                  ( 1) Auf die Bestellung der Personen, die die\nbesonders zu berücksichtigen.                             Prüfung nach § 131 e bestanden haben, als Wirt-\nschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des\n(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer         Zweiten Teils Anwendung.\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem\nGebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens.                  (2) Auf Antrag wird ein nach § 131 c zur Prü-\nFür die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber               fung zugelassener Bewerber, der nachweist,\nvier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die·                daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesell-","2414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\nschaft (§ 267 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs)             Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1.\nmit der Prüfung nach§ 316 Abs. 1 des-Handels-               Januar 1996 in der Fassung der Bekanntma-\ngesetzbuchs für das. laufende oder abgelaufene              chung vom 5. November 1975 (BGBL I S. 2803).\"\nGeschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig be-\nstellt. Auf vorläufig bestellte Personen finden                               Artikel 7\n§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3 und § 131 b Abs. 2 Satz 2, 3 und\n6 sowie die Bestimmungen des Dritten und                  Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nSechsten Abschnitts des Zweiten Teils sowie\ndes Dritten, Vierten und Fünften Teils entspre-           Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL I\nchende Anwendung. Vorläufig bestellte Perso-\nnen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zu-          S. 1472} wird wie folgt geändert:\nsatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1             1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig be-                 „dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1\nrechtigt\" verwenden.                                        B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften gesondert ausge-\n18. Der bisherige Siebente Teil des Gesetzes wird               wiesenen Reservefonds\" ersetzt durch die\nAchter Teil, der bisherige Achte Teil wird                  Worte „der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des .\nNeunter Teil.                                               Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n19. In§ 134 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 2 bis             schaftsgenossenschaften von eingetragenen\n5\" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2, 3, 5 und 6\" und          Genossenschaften gesondert ausgewiesenen\ndie Angabe ,,§ 28 Abs. 4\" durch die Angabe ,,§ 28           Ergebnisrücklage\".\nAbs. 5\" ersetzt.                                        2. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fas-\nsung:\n20. Nach § 134 wird folgender § 134 a eingefügt:\n„5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und\n,,§ 134a                                  der Geschäftsleiter\".\nÜbergangsregelung                       3. Vor § 25 a wird die folgende Überschrift einge-\nfügt:\n(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-\nprüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind,             ,,5a. Besondere Vorschriften über die Rech-\nbehalten ihre Bestellung, auch wenn sie die                       nungslegung\".\nVoraussetzungen der am 1. Januar 1990 in                4. § 25a erhält folgende Fassung:\nKraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des\nBilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember                                        ,,§ 25a\n1985 (BGBI. I S. 2355) nicht erfüllen. Entspre-             Aufstellung und Veröffentlichung von Jahres-\nchendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesell-                             abschluß und Lagebericht\nschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die\nam 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die An-                   (1) Auf Kreditinstitute, die nicht in der\nerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesell-                  Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kom-\nschaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist               manditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft\njedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31.                 mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaf-\nDezember 1994 die Voraussetzungen des § 28                  ten) oder der eingetragenen Genossensc:P,aft\nAbs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden             betrieben werden und die keine öffentlich-\nFassung nicht erfüllt.                                      rechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Ab-\nschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung\n(2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und                von bestimmten Unternehmen und Konzernen\nBuchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt                auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinsti-\ndes Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchsta-            tut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses\nbe b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt               Gesetzes nicht erfüllt. Auf Kapitalgesellschaf-\nsind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung ei-                ten, eingetragene Genossenschaften und öf-\nner solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                 fentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für\noder Buchprüfungsgesellschaft ist von der                   kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften\nobersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn                  (§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach\nnach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirt-                    dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zu-\nschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprü-                   lässigen Erleichterungen nicht angewendet\nfungsgesellschaft der Bestand der Gesellschaf- ·            werden. Kleinen Kreditinstituten von nur örtli-\nter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen                 cher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt\noder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder                  auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren\nauf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28                 Jahresabschluß und Lagebericht nur in der ört-\nAbs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist           lichen Presse veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 3\nentsprechend anzuwenden.                                    sind auch auf im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes unterhaltene Zweigstellen von Unterneh-\n(3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am\nmen mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne\n1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten\nBuchp.rüfers ·oder Steuerberaters ausüben, § 9              des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.\nAbs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar              (2) An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265\n1990 sich in der praktischen Ausbildung zum                 Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Han-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2415\ndelsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse               c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konzern-\nder Kreditinstitute die durch Rechtsverord-                      geschäftsbericht\" durch das Wort „Konzern-\nnung erlassenen Formblätter und anderen Vor-                     lagebericht\" ersetzt.\nschriften anzuwenden. Insoweit brauchen § 265\nAbs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buch-     7. Die Überschrift vor § 26 a wird gestrichen.\nstabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsge-\nsetzbuchs nicht angewendet zu werden; dies              8. § 26 a erhält folgende Fassung:\ngilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetz-\nbuchs, soweit abweichende Vorschriften beste-                                     ,,§ 26a\nhen.                                                        Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der\n(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den                                    Bewertung\nErlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kredit-                  (1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften\ninstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-               sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des\nform der Kapitalgesellschaft oder der eingetra-             Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als\ngenen Genossenschaft oder als öffentlich-recht-             dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des\nliche Sparkasse betrieben werden.\"                          Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zu-\ngelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach\n5. Nach§ 25a wird folgender§ 25b eingefügt:\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur\n,,§ 25b                             Sicherung gegen die besonderen Risiken des\nGeschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig\nKonzernabschluß und Konzernlagebericht                   ist.\nAuf Kreditinstitute, die auf Grund gesetzli-                (2) Kreditinstitute brauchen im Jahresab-\ncher Vorschriften einen Konzernabschluß und                 schluß die in§ 281 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 des Han-\neinen Konzernlagebericht nach den Vorschrif-                delsgesetzbuchs verlangten Angaben und Auf-\nten des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten                 gliederungen nicht zu machen. Auch brauchen\nAbschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-                 die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\nsetzbuchs aufzustellen haben, ist § 25 a Abs. 2             zurückgestellten Beträge nicht gesondert aus-\nentsprechend anzuwenden. Sie brauchen im                    gewiesen zu werden. Der Vorstand einer Ak-\nKonzernabschluß die in § 26 a Abs. 2 dieses Ge-             tiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1\nsetzes und die in §§ 306, 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1          Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten _ Aus-\nNr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe c des Handelsgesetz-            künfte nicht zu geben.\nbuchs bezeichneten Angaben nicht zu ma-\nchen.\"                                                         (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung\n6.. § 26 wird wie folgt geändert:                               von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forde-\nrungen oder deren Eingang nach teilweiser\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                 oder vollständiger Abschreibung oder aus Zu-\n„Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht                schreibungen bei Wertpapieren oder deren Ap-\nund Prüfungsberichten\"                                  gang mit Abschreibungen und Wertberichti-\ngungen auf Forderungen und Wertpapiere zu-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngelassen werden darf. Der Vorstand einer Ak-\n,,(1) Kreditinstitute haben den Jahresab-            tiengesellschaft, die solche Verrechnungen vor-\nschluß in den ersten drei Monaten des Ge-               genommen hat, braucht darüber Auskunft\nschäftsjahrs für das vergangene Geschäfts-              nicht zu erteilen.\"\njahr aufzustellen und den aufgestellten so-\nwie später den festgestellten Jahresab-             9. § 26 b wird wie folgt geändert:\nschluß und den Lagebericht, soweit ein sol-\ncher erstattet wird, dem Bundesaufsichts-               a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 153 bis 156\namt und der Deutschen Bundesbank jeweils                     des Aktiengesetzes\" durch die Angabe ,,§ 253\nunverzüglich einzureichen; der J ahresab-                    des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nschluß ist in einer Anlage zu erläutern. So-            b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Geschäfts-\nfern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen                  bericht\" durch das Wort „Anhang\" und die\nist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk                      Angabe „Abs. 3\" durch die Angabe „Abs. 1\"\noder einem Vermerk über die Versagung                        ersetzt.\nder Bestätigung versehen sein. Der Ab-\nschiußprüfer hat den Bericht über die Prü-         10. § 27 erhält folgende Fassung:\nfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbe-\nricht) unverzüglich nach Beendigung der                                         ,,§ 27\nPrüfung dem Bundesaufsichtsamt und der                            Prüfung des Jahresabschlusses\nDeutschen Bundesbank einzureichen; bei\nKreditinstituten, die einem genossenschaft-                (1) Der Jahresabschluß und die Anlage nach\nlichen Prüfungsverband angehören oder                   § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der J ahresab-\ndurch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-              schluß festgestellt wird, unter Einbeziehung\nund Giroverbandes geprüft werden, ist der               der Buchführung und des Lageberichts durch\nPrüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-_             einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, ge-\nreichen.\"                                               nossenschaftlichen Prüfungsverband,          Prü-","2416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-                cherungsgeschäft nur unmittelbar oder zu-\ndes) zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens bis               gleich auch mittelbar (durch Rückversiche-\nzum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des                  rung) betrieben werden soll.\"\nGeschäftsjahrs vorzunehmen. Der J ahresab-\nschluß ist nach der Prüfung unverzüglich fest-            3. In § 16 werden die Worte „ersten und dritten\"\nzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kre-            durch die Worte „Ersten Buchs, des Ersten Ab-\nditinstitute in der Rechtsform der eingetrage-                schnitts des Dritten Buchs und des Vierten\"\nnen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn                    ersetzt.\nMillionen Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses            4. § 35 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 erhält folgende Fas-\nvon Kreditinstituten, die nicht bereits nach an-              sung:\nderen Vorschriften der Prüfungspflicht unter-\nliegen, sind unbeschadet der Vorschriften der                 „1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine\n§§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unter-                       Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet\nabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten                          sich diese nach dem Jahresüberschuß ab-\nBuchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-                             züglich eines Verlustvortrags und der\nfung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengeset-                         Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der\nzes über die Prüfung im Falle der Abwicklung                           Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3\nentsprechend anzuwenden.\"                                              den Personen zugesichert ist, die den\nGründungsstock zur Verfügung gestellt ha-\nben, ist abzusetzen. Entgegenstehende\n11. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nFestsetzungen sind nichtig.\"\n,,§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-\nsprechend anzuwenden.\"                                    5. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n12. In § 46 c wird die Angabe ,,§ 342\" durch die An-               ,,§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.\"\n• gabe ,,§ 237\" ersetzt.\n6. In § 36 a wird Absatz 1 aufgehoben. Absatz 2\n13. § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                     wird einziger Absatz. Es wird folgender Satz\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ertrags-                   angefügt:\nrechnung\" die Worte „und einem Anhang\"                   ,,§§ 269, 282 des Handelsgesetzbuchs sind nicht\neingefügt.                                               anzuwenden.\"\nb) In Satz 2 wird die Angabe „die§§ 162, 164 bis\n169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1         7. In § 38 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 36 a Abs. 2)\"\nund 3 des Aktiengesetzes\" durch die Angabe               durch die Angabe ,,(§ 36 a)\" ersetzt.\n,,§ 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1\nund 3 des Aktiengesetzes sowie die §§ 316\nbis 324 des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.            8. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung\n§ 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2\nArtikel 8\nSatz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entspre-\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                     chend. Unbeschadet des entsprechend anzu-\nwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                 Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz,\nder Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. I                   den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß\nS. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-              und den Lagebericht die auf die Aufstellung\nzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507), wird wie folgt            und Prüfung des Jahresabschlusses und des\ngeändert:                                                          Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-\nschriften sowie die§§ 175, 176 des Aktiengeset-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            zes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs\na) In Satz 1 wird die Angabe „138, 146 und 150\"             . sinngemäß.\"\ndurch die Angabe „138 und 150\" ersetzt.\n9. § 53 c wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 55 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 2, Abs. 2 a bis 2 c\" durch die Angabe                a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält fol-\n,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a\" ersetzt.                 gende Fassung:\n2. In § 9 wird Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 wird                        ,,c) bei   öffentlich-rechtlichen · Versiche-\neinziger Absatz und erhält folgende Fassung:                              rungsunternehmen die dem Grundkapi.:.\ntal bei Aktiengesellschaften entspre-\n,,Die Satzung eines Versicherungsunterneh-                                chenden Posten abzüglich des nicht ein-\nmens soll die einzelnen Versicherungszweige,                              gezahlten Teils; bei einer Einzahlung\nauf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und                         von mindestens 25 vom Hundert ist nur\ndie Grundsätze für die Vermögensanlage fest-                              die Hälfte des nicht eingezahlten Teils\nsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versi-                            abzuziehen;\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2417\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe                testens vierzehn Monate nach dem Ende des\n„Abs. 2\" gestrichen. Die Worte ,,§ 153 Abs. 4          vergangenen Geschäftsjahrs stattfinden. ~ 325\ndes Aktiengesetzes\" werden durch die                   Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist mit\nWorte ,,§ 269 des Handelsgesetzbuchs\" er-              der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist fünf-\nsetzt.                                                 zehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nauch für Versicherungsunternehmen, deren\nc) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe                Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen\n,,§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes,\" gestrichen.          Versicherungen die übrigen Beiträge überstei-\nDie Worte ,,§ 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes\"           gen.\nwerden durch die Worte ,,§ 255 Abs. 4 des\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt.                              (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-\nricht von Versicherungsunternehmen, die nicht\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                       Kapitalgesellschaften sind, sind die für große\n,,(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs.1               Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften\nvorgeschriebenen Jahresabschluß und La-                des Ersten, Vierten und Sechsten Unterab-\ngebericht sind der Aufsichtsbehörde jähr-              schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nlich eine Berechnung der· Solvabilitäts-               Buchs des Handelsgesetzbuchs über den J ah-\nspanne vorzulegen und die Eigenmittel                  resabschluß der Kapitalgesellschaft und Lage-\nnachzuweisen.\"                                         bericht sowie über die Offenlegung, Veröffentli-\nchung und Vervielfältigung, Prüfung durch das\nRegistergericht sowie über Straf- und Bußgeld-\n10. In § 54 d Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 66 Abs. 6            vorschriften und Zwangsgelder entsprechend\nSatz 4\" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6\"             anzuwenden. § 325 des Handelsgesetzbuchs ist\nersetzt.                                                   auf kleinere Vereine nicht anzuwenden.\n(4) An Stelle von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268,\n275,277,285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288,289 Abs. 2\n11. In der Überschrift vor § 55 wird das Wort „Bi-             Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf den Jah-\nlanzprüfung\" durch das Wort „Prüfung\" er-                  resabschluß und den Lagebericht von Versiche-\nsetzt.                                                     rungsunternehmen die durch Rechtsverord-\nnung erlassenen Formblätter und anderen Vor-\nschriften anzuwenden; § 265 Abs. 2, §§ 280, 281\n12. § 55 erhält folgende Fassung:                              Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und§ 285\nNr. 3 bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brau-\n,,§ 55\nchen nicht angewendet zu werden.\n(1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen\nJahresabschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetz-                (5) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den\nbuchs) und den Lagebericht nach den für große              Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für\nKapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Han-               die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungsun-\ndelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften in den             ternehmen und für Niederlassungen ausläncii-\nersten vier Monaten des Geschäftsjahrs für das             scher Versicherungsunternehmen (§ 106 Abs. 2).\nvergangene Geschäftsjahr aufzustellen und                  Die Ermächtigung nach § 330 des Handelsge-\ndem Abschlußprüfer zur Durchführung der                    setzbuchs ist auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1\nPrüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1             Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Der              Größe dieser Versicherungsunternehmen ange-\nJahresabschluß und der Lagebericht sind der                messene Vereinfachungen eingeräumt werden\nAufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spä-               dürfen; sie kann für kleinere Vereine, die der\ntestens einen Monat vor der Hauptversamm-                  Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für\nlung oder der dieser entsprechenden Versamm-               das Versicherungswesen unterliegen, durch\nlung der obersten Vertretung des Versiche-                  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nrungsunternehmens. Die Vorschriften des Er-               des Bundesrates bedarf, ganz oder zum Teil auf\nsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handels-             das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\ngesetzbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53                rungswesen übertragen werden. Für kleinere\nAbs.1 Satz 1) und auf andere Versicherungsun-              Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichts-\nternehmen, die nicht Kaufmann sind, entspre-               behörden der Länder unterliegen, können die\nchend anzuwenden.                                           Landesregierungen im Benehmen mit dem\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-\n(2) Bei Versicherungsunternehmen, die aus-              sen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach\nschließlich die Rückversicherung zum Gegen-               § 330 des Handelsgesetzbuchs erlassen; sie kön-\nstand haben, verlängert sich die in Absatz 1               nen diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nSatz 1 erster Halbsatz genannte Frist auf zehn             der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.\nMonate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Ka-\nlenderjahr übereinstimmt; die Hauptversamm-                  (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht\nlung oder die Versammlung der obersten Ver-               Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-\ntretung, die den Jahresabschluß entgegen-                  ten auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind\nnimmt oder festzustellen hat, muß abweichend              § 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis 176 des Aktienge-\nvon§ 175 Al;>s. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spä--          setzes entsprechend anzuwenden.","2418                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n(7) Versicherungsunternehmen haben in dem        14. § 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGeschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, je-\ndem Versicherten auf Verlangen den J ahresab-              ,,(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines\nsch]uß und den Lagebericht zu übersenden. Der           Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1\nAnhang und der Lagebericht von Versiche-                -Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1,\nrungsunternehmen brauchen nicht nach § 325             Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.\"\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesan-\nzeiger bekanntgemacht zu werden. Unterbleibt        15. Nach§ 56 a wird folgender§ 56 b eingefügt:\ndie Bekanntmachung des Anhangs oder des La-\ngeberichts, so besteht dfe Verpflichtung nach                                  ,,§ 56 b\nSatz 1 gegenüber jedem.\"\n(1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften einen Kon-\nzernabschluß und einen Konzernlagebericht\n13. Nach§ 55 wird folgender§ 55 a eingefügt:                nach den Vorschriften des Zweiten Unterab-\n,,§ 55 a                           schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nBuchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird             haben, sind § 55 Abs. 4, § 56 entsprechend anzu-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht           wenden. Der Vorstand eines Mutterunterneh-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, für              mens hat den Konzernabschluß und den Kon-\nVersicherungsunternehmen, die nicht der Auf-            zernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1\nsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder            des Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Ge-\nunterliegen, Vorschriften zu erlassen                   setzes über die Rechnungslegung von bestimm-\nten Unternehmen und Konzernen innerhalb\n1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form           von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-\nund die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde         lungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und\neinzureichenden internen Berichts, beste-          in den Konzernabschluß einzubeziehenden Ab-\nhend aus einer für Aufsichtszwecke geglie-         schluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf\nderten Bilanz und einer nach Versiche-             Monaten nach dem Stichtag des Konzernab-\nrungszweigen und Versicherungsarten ge-            schlusses, für das vergangene Konzernge-\ngliederten Gewinn- und Verlustrechnung so-         schäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprü-\nwie besonderen Erläuterungen zur Bilanz             fer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299\nund Gewinn- und Verlustrechnung, soweit            Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, ist mit\ndies zur Durchführung der Aufsicht nach            der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des\ndiesem Gesetz erforderlich ist;                    Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht\nlänger als sechs Monate vor dem Stichtag des\nKonzernabschlusses liegen darf.\n2. über Fristen für die Einreichung des der\nAufsichtsbehörde einzureichenden internen             (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-\nBerichts.                                          gebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des\nAktiengesetzes spätestens der nächsten nach\nDie Ermächtigung nach Satz 1 kann durch                 Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzern-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              abschluß und Konzernlagebericht einzuberu-\ndes Bundesrates bedarf, für Versicherungsun-            fenden Hauptversammlung, die einen Jahres-\nternehmen, die der Aufsicht durch das Bundes-           abschluß des Mutterunternehmens entgegen-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen un-             nimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.\nterliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen über-             (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens,\ntragen werden.                                          das eine Aktiengesellschaft ist, hat abweichend\nvon § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unver-\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versiche-         züglich nach der Hauptversammlung, welcher\nrungsunternehmen, die der Aufsicht durch das            der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-             richt vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ab-\nsen unterliegen, werden im Benehmen mit den             lauf des dieser Hauptversammlung folgenden\nAufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor              Monats den Konzernabschluß mit dem Bestäti-\ndem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hö-            gungsvermerk oder dem Vermerk über dessen\nren.                                                    Versagung und den Konzernlagebericht mit\nAusnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen und die\n(3) Für Versicherungsunternehmen, die der            Bekanntmachung unter Beifügung der bezeich..,\nAufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Län-           neten Unterlagen zum Handelsregister des Sit-\nder unterliegen, können die Landesregierungen           zes des Mutterunternehmens einzureichen. Der\nim Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für              Vorstand eines Versicherungsunternehm~ns,\ndas Versicherungswesen durch Rechtsverord-              das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-\nnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie           chend von § 15 Abs. l des Gesetzes über die\nkönnen diese Befugnis durch Rechtsverord-               Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-\nnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertra-           men und Konzernen oder von § 325 Abs. 3 des\ngen.\"","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2419\nHandelsgesetzbuchs unverzüglich nach der              17. §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung:\nnächsten auf die Aufstellung des Konzernab-\nschlusses und des Konzernlageberichts folgen-                                      ,,§ 58\nden Feststellung eines Jahresabschlusses des                  (1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Auf-\nMutterunternehmens den Konzernabschluß                     sichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablauf\nmit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver-                  jedes Geschäftsjahrs erfolgen.\nmerk über dessen Versagung und den Konzern-\nlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des                  (2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde\nAnteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu-               unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten\nmachen und die Bekanntmachung unter Beifü-                 Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbe-\ngung der bezeichneten Unterlagen zum Han-                  hörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprü-\ndelsregister des Sitzes des Mutterunterneh-                fer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb ei-\nmens einzureichen.                                         ner angemessenen Frist ein anderer Abschluß-\nprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat\n(4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die               die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen\nSchuldenkonsolidierung, § 304 des Handelsge-               Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Ab-\nsetzbuchs über die Behandlung der Zwischen-                 schlußprüfer selbst zu bestimmen.\nergebnissse und § 305 des Handelsgesetzbuchs\nüber die Aufwands- und Ertragskonsolidierung                  (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder\nbrauch~n auf den Konzernabschluß nicht ange-               2 bestimmten Abschlußprüfer unverzüglich den\nwendet zu werden, soweit die zugrunde liegen-              Prüfungsauftrag zu erteilen.\nden Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen\n§ 59\nabgeschlossen wurden und die Erträge versi-\ncherungstechnischen Rückstellungen zuge-                      Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Be-\nführt wurden. Dies gilt jedoch nicht für Ge-               richts des Abschlußprüfers mit seinen und des\nschäfte, die die Rückversicherung betreffen.               Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach\nder Hauptversammlung oder der dieser ent-\n(5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über            sprechenden Versammlung der obersten Ver-\ndie Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzu-              tretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese\nwenden, daß versicherungstechnische Rück-                  kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer er-\nstellungen im Konzernabschluß nicht gebildet               örtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prü-\nzu werden brauchen, wenn diese nach dem für                fung und des Berichts auf Kosten des Versiche-\ndas Tochterunternehmen maßgeblichen Recht                  rungsunternehmens veranlassen.\"\nnicht gebildet werden. Abweichungen von den\nauf den Konzernabschluß anzuwendenden Bi-\nlanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im          18. In § 60 wird das Wort „Rechnungsabschlüsse\"\nKonzernanhang anzugeben und zu erläutern.                 durch das Wort „Jahresabschlüsse\" ersetzt.\n(6) Auf den Konzernanhang braucht § 314\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs       19. In§ 83 Abs. l werden die Worte „Rechnungsab-\n.\nnicht angewendet zu werden.\"                               schlüsse und die Jahresberichte\" durch die\nWorte „Jahresabschlüsse und die Lageberichte\"\nersetzt.\n16. § 57 erhält folgende Fassung:\n,,§ 57                        20. § 84 wird wie folgt geändert:·\n(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbezie-               a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164\nhung der Buchführung und des Lageberichts                       des Aktiengesetzes\" durch die Angabe ,,§ 319\ndurch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat                       des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nkeine Prüfung stattgefunden, so kann der J ah-\nresabschluß nicht festgestellt werden.                     b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 168 des Ak-\ntiengesetzes\" durch die Angabe ,,§ 323 des\n(2) Die Vorschriften des Dritten Unterab-                    Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nBuchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-\n21. In§ 106 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\nfung sind entsprechend anzuwenden; § 58 die-\nangefügt:\nses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann\ndie Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prü-               ,,§§ 55 und 55 a gelten mit der Maßgabe, daß\nfung durchzuführen und wie darüber zu berich-\nten ist und ob sie sich im Einzelfall aus beson-            1. auch die im Sitzland des Unternehmens ver-\nderem Anlaß auch auf den Bericht an die Auf-                    öffentlichte Bilanz und Gewinn- und Ver-\nsichtsbehörde (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) er-                  lustrechnung in deutscher Sprache im Bun-\nstrecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des                desanzeiger bekanntzumachen sind und zu-\nHandelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer_                      sammen mit ihrem Anhang und Lagebe-\ndie Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unter-:                    richt in deutscher Sprache jedem Versicher-\nrichten.\"                                                       ten auf Verlangen übersandt werden,","2420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n2. zum internen Bericht der im Sitzland des                                   Artikel 9\nUnternehmens veröffentlichte J ahresab-\nÄnderung des Gesetzes über die Auflösung\nschluß und Lagebericht in der Sprache des\n· und Löschung von Gesellschaften\nSitzlandes und in deutscher Sprache, bei ei-\nund Genossenschaften\nnem Unternehmen mit Sitz in einem Staat\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-          § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und\nmeinschaft auch der der Aufsichtsbehörde         Löschung von Gesellschaften und Genossenschaf-\ndes Sitzlandes vorgelegte Bericht in der        ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nSprache des Sitzlandes gehören.\"                rungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird wie folgt geändert:\n22. § 111 wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versi-              ersetzt; das nachfolgende Wort „mit\" beginnt mit\ncherungssparten\" die Worte „sowie die dort          einem großen Buchstaben.\nunter Nummer 10 Buchstabe b genannte Ri-\nsikoart\" eingefügt.                             2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der             „Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn die\nAngabe „16\" die Worte „sowie der Risikoart          Gesellschaft entgegen gesetzlicher Verpflich-\nNummer 10 Buchstabe b\" eingefügt.                   tung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ihren\nJahresabschluß und die mit ihm offenzulegen-\nden Unterlagen ganz oder teilweise nicht .be-\n23. In § 138 Abs. 1 werden nach den Worten „Fällen\nkanntgemacht und zum Handelsregister einge-\ndes\" die Worte ,,§ 333 des Handelsgesetzbuchs\nreicht hat, die Offenlegung auch nicht innerhalb\noder des\" eingefügt.\nvon sechs Monaten bewirkt, nachdem das Ge-\nricht die Absicht der Löschung mitgeteilt hat,\n24. § 143 wird wie folgt geändert:                          und ein Beteiligter innerhalb dieser Frist nicht\nglaubhaft gemacht hat, daß die Gesellschaft Ver-\na) In Nummer 2 werden die Worte „Abschluß-              mögen besitzt.\"\nprüfer oder sonstigen\" gestrichen.\nb) Der Punkt am Satzende wird durch ein                                      Artikel 10\nKomma ersetzt; es werden die Worte „je-               Aufhebung und Änderung weiterer Gesetze ·\ndoch nur, wenn die Tat im Falle der Num-                             und Verordnungen\nmer 1 nicht in§ 331 Nr. 1, im Falle der Num-\nmer 2 nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetz-       (1) § 26 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-\nbuchs mit Strafe bedroht ist.\" angefügt.        setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom\n25. In§ 144 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 66 Abs. 6   23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) geändert worden\nSatz 4\" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6\"      ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In Satz 2 werden die Worte „und des Geschäfts-\n26. In§ 157 Abs. 1 werden nach der Angabe „55\" ein           berichts, soweit er den Jahresabschluß erläu-\nKomma und die Angabe „55 a\" eingefügt.                   tert,\" gestrichen.\n2. In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 140 des Aktienge-\n27. § 159 wird wie folgt geändert:                           setzes\" durch die Angabe ,,§ 322 des Handelsge-\nsetzbuchs\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a bis 2 c\" durch die\nAngabe ,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a\"      (2) Die Vergleichsordnung in der im Bundesge-\nersetzt.                                        setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satz-       durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November\nende durch ein Komma ersetzt und werden         1985 (BGBI. I S. 2065), wird wie folgt geändert:\ndie Worte „jedoch mit Ausnahme der in§ 55\nAbs. 1 Satz 1 genannten Frist.\" angefügt. In     1. § 5 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 erster Halbsatz werden die Worte\n„jährlichen Rechnungsabschlusses\" durch               a) In der Überschrift wird das Wort „Bilanz\"\ndie Worte „Jahresabschlusses und des Lan-                durch das Wort „Jahresabschlüsse\" ersetzt.\nge berichts\" ersetzt; in Satz 2 zweiter Halb-\nsatz wird das Wort „Rechnungsabschluß\"               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „Jahresabschluß und der                     ,,(2) Ist der Schuldner nach Handelsrecht\nLagebericht\" ersetzt.                                    verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2421\nEröffnungsbilanz und die ,Jahresabschlüsse         1. In§ 2a Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-\nsowie sonstige Vermögensübersichten vorzu-             bestimmungsgesetz\" ein Komma und die Worte\nlegen; betreibt er sein Geschäft länger als            ,,dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz\" einge-\ndrei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterla-        fügt.\ngen für die letzten drei Jahre.\"\n2. In§ 107 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 342\" durch die         2. In § 10 werden nach dem Wort „Mitbestim-\nAngabe ,,§ 237\" ersetzt.                                   mungsgesetz,\" die Worte „dem Mitbestimmungs-\nergänzungsgesetz,\" eingefügt.\n(3) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-        3. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitbe-\nwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-                stimmungsgesetz,\" die Worte „dem Mitbestim-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-             mungsergänzungsgesetz,\" eingefügt.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. März 1983\n(BG Bl. I S. 377), wird wie folgt geändert:                    (5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-\n1. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBL I\na) Die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2 des Handels-        S.1144), wird wie folgt geändert:\ngesetzbuchs\" wird durch die Angabe ,,§§ 14,\n125 a Abs. 2, § 335 des Handelsgesetzbuchs\"        1. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vierten\"\nersetzt.                                               durch das Wort „Fünften\" ersetzt.\nb) Die Angabe ,,§ 28 Abs. 3\" wird durch die An-\ngabe ,,§ 28 Abs. 4\" ersetzt.                       2. § 86 wird wie folgt geändert:\nc) Es wird folgender Satz angefügt:                         a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,§ 335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs                „Anmeldungen, Anträge, Aufbewahrung und\nbleibt unberührt.\"                                         Prüfung von Unterlagen\".\nb) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. Es\n2. In§ 144 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Generalver-                 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nsammlung\" durch das Wort „Hauptversamm-                           ,,(2) Für die Aufbewahrung und Prüfung ei-\nlung\" ersetzt.                                                 nes zum Handelsregister oder zum Genos-\nsenschaftsregister einzureichenden Jahres-\n3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            abschlusses und der dazu gehörenden Unter-\nlagen sowie für die Aufbewahrung und Prü-\n,,(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die                fung eines zum Handelsregister einzurei-\nnach§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,             chenden Konzernabschlusses und der dazu\n§ 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729              gehörenden Unterlagen wird jeweils eine Ge-\nAbs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die                 bühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem\nnach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3,         Jahresabschluß in der Form des § 266 Abs. 1\n§§ 104, 122 Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3,           Satz 3 des Hc>.ndelsgesetzbuchs 50 Deutsche\n§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273           Mark, im übrigen 100 Deutsche Mark. Zur\nAbs. 2 bis 4, §§ 315, 340b Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4           Zahlung der Gebühr ist das einreichende Un-\ndes Aktiengesetzes, die nach § 7l Abs. 3 des Ge-               ternehmen verpflichtet.\"\nsetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, die nach § 29 Abs. 1 und 4\ndes Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge-          3. In § 121 werden\nsellschaftsmitteln und über die Verschmelzung               a) vor den Worten „im Aktiengesetz\" die Worte\nvon Gesellschaften mit beschränkter Haftung,                   ,,im Handelsgesetzbuch,\" eingefügt;\ndie nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über\ndie Rechnungslegung von bestimmten Unter-                   b) die Worte „Ernennung von Revisoren\" durch\nnehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des                 die Worte „Bestellung und Abberufung von\nMontan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach                     Abschlußprüfern und Prüfern\" ersetzt.\n§ 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen vom Gericht zu erledigen-\nden Angelegenheiten.\"                                     (6) In § 1841 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten\n(4) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der         Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBL I S. 853,             vom 8. November 1985 (BGBL I S. 2065) geändert\n1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des          worden ist, werden die Worte „eine aus den Bü-\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird_       chern gezogene Bilanz\" durch die Worte ,;ein aus\nwie folgt geändert:                                         den Büchern gezogener Jahresabschluß\" ersetzt.","2422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n(7) In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs über das\nSeefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten berei-                    ,,(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen;\nnigten Fassung werden das Wort „Reichsminister\"                   die in Stammkapital umgewandelt werden\ndurch das Wort „Bundesminister\" sowie das Wort                    sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz\n,,Vierten\" durch das Wort „Fünften\" ersetzt.                      und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz\nzugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz\n(8) Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der                   unter „Kapitalrücklage\" oder „Gewinnrück-\nBekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. I                     -lagen\" oder im letzten Beschluß über die\nS. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-             Verwendung des Jahresergebnisses als Zu-\nzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie              führung zu diesen Rücklagen ausgewiesen\nfolgt geändert:                                                    sein.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder\nein anderer Gegenposten zum Eigenkapital\"\n1. In § 31 wird das Wort „Reichsgesetz\" durch das\ngestrichen.\nWort „Gesetz\" ersetzt.\nc) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n2. In § 34 Satz 5 wird das Wort „Reichsgesetzes\"\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Freie Rückla-\ndurch das Wort „Gesetzes\" ersetzt.\ngen\" durch die Worte „Andere Gewinnrück-\nlagen\" ersetzt.\n3. In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 165\nAbs. 1 und 2 des Aktiengesetzes\" durch die An-\ngabe ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des     3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Gesellschaften\n• Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.                            mit beschränkter Haftung\" durch die Worte\n„Gesellschaften, die nicht große im Sinne des\n§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind,\" er-\n(9) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Ge-           setzt.                               ·\nsellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von\nGesellschaften mit beschränkter Haftung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             4. § 4 wird wie folgt geändert:\n4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Okto-          a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils\nber 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie folgt geändert:              das Wort „Nennkapitals\" durch das Wort\n,,Stammkapitals\" ersetzt.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Prüfer werden von den Gesell-\nschaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer\n,,§ 1                                 gewählt werden, gelten die Prüfer als ge-\nwählt, die für die Prüfung des letzten J ah-\n(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-               resabschlusses von den Gesellschaftern ge-\ntung kann ihr Stammkapital durch Umwand-                    wählt oder vom Gericht bestellt worden\nlung von Rücklagen in Stammkapital erhöhen.                 sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der\nBesonderheit des Prüfungsauftrags nichts\nanderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319\n(2) Für den Beschluß über die Erhöhung des               Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 321,\nStammkapitals und für die Anmeldung des Be-                 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.\nschlusses gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1             Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit              des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs\nbeschränkter Haftung entsprechend.                          sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu\nPrüfern bestellt werden.\"\n(3) Die Erhöhung des Stammkapitals kann\nerst beschlossen werden, nachdem der Jahres-           c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nabschluß für das letzte vor der Beschlußfas-\nsung über die Kapitalerhöhung abgelaufene\nGeschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festge-     5. § 5 erhält folgende Fassung:\nstellt und über die Ergebnisverwendung Be-\nschluß gefaßt worden ist.                                                        ,,§ 5\nDie Bestimmungen des Gesellschaftsver-\n(4) Dem Beschluß über die Erhöhung des               trags über die vorherige Bekanntgabe des J ah-\nStammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu le-          resabschlusses an die Gesellschafter sind in\ngen.\"                                                  den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden.\"","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2423\n6. § 6 erhält folgende Fassung:                         10. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 6                                                    ,,§ 12\n(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich                (1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der\ndes § 12 Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäfts-            Erhöhung des Stammkapitals teil.\nanteile und durch Erhöhung des Nennbetrags\nder Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die                  (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen\nneuen Geschäftsanteile und die Geschäftsan-               entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhö-\nteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können               hung des Stammkapitals teiL Bei ihnen kann\nauf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen             die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des\njedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark               Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt\ngestellt werden.                                          werden. Sind neben teileingezahlten Geschäfts-\nanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsan-\n(2) Der Beschluß über die Erhöhung des                 teile vorhanden, so kann bei diesen die Kapital-\nStammkapitals muß die Art der Erhöhung an-                erhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags\ngeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Er-               der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer\nhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile               Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Ge-\nausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen,           schäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird,\ndaß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, des-            können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag\nsen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen,            gestellt werden.\ndie durch die Erhöhung des Nennbetrags des\nGeschäftsanteils nicht gedeckt werden kön-                                        § 13\nnen.\"                                                       (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsan-\nteilen verbundenen Rechte zueinander wird\ndurch die Kapitalerhöhung nicht berührt.\n7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nennkapi-\ntals\" durch das Wort „Stammkapitals\" ersetzt.               (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahl-\nter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteili-\ngung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach\n8. Die§§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:                 der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage be-:\nstimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaf-\n,,§ 8                              tern bis zur Leistung der noch ausstehenden\n(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über            Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten\ndie Erhöhung des Stammkapitals ist das                    Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag\nStammkapital erhöht.                                      des Stammkapitals berechneten Hundertsatz\nder Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden\n(2) Die neuen Stammeinlagen gelten als voll-           weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern\nständig eingezahlt.                                       sich diese Rechte entsprechend.\n§9                                   (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher\nBeziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die\nDie neuen Geschäftsanteile stehen den Ge-              von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,\nsellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen              dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsan-\nGeschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender                teile oder ihres Stammkapitals oder in sonsti-\nBeschluß der Gesellschafter ist nichtig.                  ger Weise von den bisherigen Kapital- oder Ge-\nwinnverhältnissen abhängen, wird durch die\n§ 10\nKapitalerhöhung nicht berührt.\n(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf\neinen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen                                    § 14\nGeschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht\n(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen,\nselbständig veräußerlich und vererblich.\nwenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn\ndes ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Er-\n(2) bie Rechte aus einem neuen Geschäftsan-\nhöhung des Stammkapitals beschlossen wor-\nteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstel-\nlung einer Urkunde über den neuen Geschäfts-              den ist.\nanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teil-               (2) Im Beschluß über die Erhöhung des\nrechte, die zusammen einen vollen Geschäfts-              Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die\nanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind              neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des\noder wenn sich mehrere Berechtigte, deren                 letzten vor der Beschlußfassung über die Kapi-\nTeilrechte zusammen einen vollen Geschäfts-               talerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teil-\nanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18             nehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit            Stammkapitals abweichend von § 1 Abs. 3 zu\nbeschränkter Haftung) zusammenschließen.\"                 beschließen, bevor über die Ergebnisverwen-\ndung für das letzte vor der Beschlußfassung\nabgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt\n9. § 11 wird aufgehoben.                                     worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisver-","2424                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nwendung für das letzte vor der Beschlußfas- ,         ( 11) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz\nsung über die Kapitalerhöhung abgelaufene vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt ge-\nGeschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Okto-\nStammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß ber 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geandert:\nüber die Erhöhung des Stammkapitals und der\nBeschluß über die Ergebnisverwendung für das\nletzte vor der Beschlußfassung über die Kapi-       1. Die §§ 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.\ntalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind\nnichtig, wenn der Beschluß über die Kapitaler-\nhöhung nicht binnen drei Monaten nach der           2. § 28 erhält folgende Fassung:\nBeschlußfassung in das Handelsregister einge-\ntragen worden ist; der Lauf der Frist ist ge-                                     ,,§ 28\nhemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nich-               Bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen\ntigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Ka-\npitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-               (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-\ngung noch nicht erteilt worden ist.\"                    men unter der einheitlichen Leitung einer berg-\nrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so\nhat die bergrechtliche Gewerkschaft wie ein\n11. § 15 wird aufgehoben.                                     Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 des Handels-\ngesetzbuchs) einen Konzernabschluß und einen\nKonzernlagebericht aufzustellen, durch einen\n12. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:\nAbschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzule-\n,,§ 16                           gen, wenn ein Tochterunternehmen, das nach\n§ 290 Abs. 1, § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 des Handels-\nVor der Eintragung des Beschlusses über die           gesetzbuchs in den Konzernabschluß einzube-\nErhöhung des Stammkapitals in das Handels-               ziehen wäre, die Rechtsform einer Kapitalgesell-\nregister dürfen neue Geschäftsanteile nicht ge-          schaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-\nbildet werden.                                           schaft auf Aktien und Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung) hat.\n§ 17\n(2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet,\nAls Anschaffungskosten der vor der Erhö-              einen Konzernabschluß und einen Konzernlage-\nhung des Stammkapitals erworbenen Ge-                    bericht aufzustellen, beherrscht sie aber über\nschäftsanteile und der auf sie entfallenden              eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaf-\nneuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die           ten mit Sitz im Inland andere Unternehmen in\nsich für die einzelnen Geschäftsanteile erge-            der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so ha-\nben, wenn die Anschaffungskosten der vor der             ben die bergrechtlichen Gewerkschaften, die der\nErhöhung des Stammkapitals erworbenen Ge-                Konzernleitung am nächsten stehen, für ihren\nschäftsanteile auf diese und auf die auf sie ent-        Konzernbereich (Teilkonzern) je einen Teilkon-\nfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem                zernabschluß und einen Teilkonzernlagebericht\nVerhältnis der Nennbeträge verteilt werden.              aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen\nDer Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als           zu lassen und offenzulegen.\nZugang auszuweisen.\"\n(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenle-\ngung des Konzernabschlusses und Konzernlage-\n13. § 18 wird aufgehoben.\nberichts oder des Teilkonzernabschlusses und\nTeilkonzernlageberichts gelten die Vorschriften\n14. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „der entspre-             § 290 Abs. 1, § 291, §§ 293 bis 315,316 Abs. 3, §§ 317\nchend anzuwendenden§ 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1            bis 324, § 325 Abs. 3 bis 5, §§ 328, 329 des Handels-\ndes Aktiengesetzes\" durch die Angabe „des                gesetzbuchs,§ 337 des Aktiengesetzes,§ 6 Abs. 3\n§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.            Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Rechnungsle-\ngung von bestimmten Unternehmen und Kon-\nzernen sinngemäß. Die §§ 292, 330 des Handels-\n15. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 20 bis         gesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverord-\n26\" durch die Angabe ,,§§ 20 bis 27\" ersetzt.\nnungen gelten auch für KonzernabsGhlüsse, Teil-\nkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teil-\nkonzernlageberichte nach Absatz 1 und 2.\n(10) § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-\nlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntma-                 (4) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer\nchung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zu-           bergrechtlichen     Gewerkschaft,      die   nach  Ab-\nletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezem-            satz  1 oder 2 Rechnung       zu legen hat, sind, wenn\nber 1984 (BGBI. I S. 1493) geändert worden ist, er-           sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 290\nhält folgende Fassung:                                       Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Abs. 3, des Handelsge-\nsetzbuchs, § 337 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes\n,,Die Zustimmung erteilt der. Vorstand (Geschäfts-            nicht befolgen, hierzu vom Registergericht\nführer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-             durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.\ntung kann der Gesellschaftsvertrag etwa anderes               Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von\nbestimmen.\"                                                  zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.\"","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                         2425\n(12) Das Gesetz über Formblätter für die Gliede-      3. § 147 wird wie folgt geändert:\nrung des Jahresabschlusses in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4141-1, veröf-         a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bilanzen\"\nfentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.                 durch die Worte „Jahresabschlüsse, Lagebe-\nrichte, die Eröffnungsbilanz\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bilanz\"\n(13) Das Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-                  durch die Worte „Jahresabschlüsse und der\nheberrechten und verwandten Schutzrechten vom                    Eröffnungsbilanz\" ersetzt.\n9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985                c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(BGBl. I S. 1137), wird wie folgt geändert:\n,,( 4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit\ndem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                  letzte Eintragung in das Buch gemacht, das\nInventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresab-\na) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-                schluß oder der Lagebericht aufgestellt, der\nsung:                                                    Handels- oder Geschäfts_brief empfangen\noder abgesandt worden oder der Buchungs-\n,,(1) Die Verwertungsgesellschaft hat un-\nbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung\nverzüglich nach dem Schluß des Geschäfts-\nvorgenommen worden ist oder die sonstigen\njahrs für das vergangene Geschäftsjahr die\nJahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrech-               Unterlagen entstanden sind.\"\nnung und den Anhang (Jahresabschluß) so-\nwie einen Lagebericht aufzustellen.                  (15) Das Einkommensteuergesetz 1985 in der Fas-\n(2) Der Jahresabschluß ist klar und über-       sung der Bekanntmachung vom- 12. Juni 1985\nsichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsät-       (BGBI. I S. 977), zuletzt geändert durch § 29 des\nzen ordnungsm.äßiger Buchführung zu ent-           Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2154),\nsprechen. Die Jahresbilanz sowie die Ge-           wird wie folgt geändert:\nwinn- und Verlustrechnung sind im Anhang\nzu erläutern.                                     1. § 6 wird wie folgt geändert:\n(3) Im Lagebericht sind der Geschäftsver-\nlauf und die Lage der Verwertungsgesell-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-           aa) In Nummer 1 Satz 4 werden nach dem\nchen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-                      Wort „darf\" die Worte „vorbehaltlich der\nmittelt wird.\"                                                   Regelung in Absatz 3 Satz 2\" eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 2 wird           bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte\ndas Wort „Geschäftsbericht\" jeweils durch                        ,,Geschäfts- oder Firmenwert\" gestri-\ndas Wort „Lagebericht\" ersetzt.                                  chen.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort               b) Folgend~r Absatz 3 wird angefügt:\n..Jahresabschluß\" die Worte „und den Lagebe-\n,,(3) Voraussetzung für die Inanspruch-\nricht\" eingefügt.                                       nahme erhöhter Absetzungen, Sonderab-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7              schreibungen, Abschreibungen nach Absatz 2\nangefügt:                                               und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3\nSatz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n,,(7) Weitergehende gesetzliche Vorschrif-            mögens sowie des Ansatzes der nach § 51\nten über die Rechnungslegung und Prüfung                Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m oder Buchstabe z\nbleiben unberührt.\"                                      zulässigen Werte bei Wirtschaftsgütern des\nUmlaufvermögens ist, daß die Wirtschaftsgü-\n2. In § 20 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Geschäftsbe-               ter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz\nricht\" durch das Wort „Lagebericht\" ersetzt.                 mit den sich danach ergebenden niedrigeren\nWerten ausgewiesen werden. Soweit in ei-\nnem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem\nWirtschaftsgut in der handelsrechtlichen\n(14) Die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März\nJahresbilanz eine nach Satz 1 . vorgenom-\n1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert\nmene Bewertung durch eine Zuschreibung\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember\nrückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag\n1983 (BGBI. I S. 1583), wird wie folgt geändert:\nder Zuschreibung den Buchwert des Wirt-\nschaftsguts. Bei Wirtschaftsgüterri des Anla-\n1. In§ 141 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 38 bis             gevermögens ist Absatz 1 Nr.1 Satz 4 in die-\n41\" durch die Angabe,,§§ 238, 240 bis .242 Abs. 1,           sen Fällen nicht anzuwenden.\"\n§§ 243 bis 245\" ersetzt.\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-\nlage\" durch das Wort „Lage\" ersetzt.                     a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:","2426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n„Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des             ,,(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-\nGeschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbe-          bank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\nbetriebs oder eines Betriebs der Land- und          führung zu entsprechen. Der Jahresabschluß (Bi-\nForstwirtschaft gilt ein Zeitraum von fünf-         lanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Be-\nzehn Jahren.\"                                       rücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundes-\nbank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsver-\nb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4          hältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für\nund 5.                                              die Wertansätze sind die Vorschriften des Handels-\ngesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                            chend anzuwenden; § 280 Abs .. 1 des Handelsgesetz-\nbuchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bil-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-          dung von Passivposten im Rahmen der Ergebniser-\ngefügt:                                             mittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und\n,,(4a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für   Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung\ndas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach            der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rah-\ndem 31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3           men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für\nSatz 1 gilt auch für Veranlagungszeiträume          zulässig gehalten wird, bleibt unberührt.\"\nvor 1987, soweit Steuerbescheide nicht be-\nstandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt\nder Nachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist           ( 18) § 9 des Gesetzes über die Kreditanstalt für\nerstmals bei Zuschreibungen anzuwenden,             Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung\ndie in der handelsrechtlichen Jahresbilanz          vom 23. Juni 1969 (BGBI. I S. 573), das durch Arti-\nfür das nach dem 1. Januar 1986 endende             kel 17 des Gesetzes vom 18. März 197 5 (BG BI. I\nWirtschaftsjahr vorgenommen werden.\"                S. 705) geändert worden ist, ,wird wie folgt geän-\ndert:\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-\ngefügt:                            '\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem                    ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-\n31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Ge-                 chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-\nschäfts- oder Firmenwert, den der Steuer-                richts richten sich nach dem Gesetz über die\npflichtige vor dem ersten nach dem 31. De-               Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-\nzember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr                  men und Konzernen. § 25 a Abs. 2, § 25 b und\nentgeltlich erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3          § 26 a des Kreditwesengesetzes sind anzuwen-\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß                          den. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des\nVerwaltungsrats von der Aufsichtsbehörde. im\n1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit             Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof\ndem der Geschäfts- oder Firmenwert in                bestellt.\"\nder Bilanz auf den ersten Bilanzstichtag\nnach dem 30. Dezember 1986 angesetzt           2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach\nworden ist oder anzusetzen gewesen                   dem Wort „Jahresabschlusses\" die Worte „inner-\nwäre, wenn eine Verpflichtung zur Auf-               halb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines\nstellung einer Bilanz auf diesen Stichtag           Geschäftsjahrs\" eingefügt.\nbestanden hätte,\n2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nut-         3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzungsdauer der Beginn des ersten Wirt-\nschaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezem-             ,,(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-\nber 1986 beginnt.\"                                  blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112\nAbs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-\n(16) In§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-\nten Rechte zu.\"\nbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. September 1980 (BGBL I\nS. 1761), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 des Gesetzes           (19) § 9 des Gesetzes über die Lastenausgleichs-\nvom 20. August 1985 (BGBI. I S. 1633) geändert wor-         bank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in\nden ist, wird die Angabe ,,§ 158 Abs. 1 und 2 des           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nAktiengesetzes\" durch die Angabe ,,§ 277 Abs. 1 des         mer 7622-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt; die Worte „die Mehr-           das durch § 3 des Gesetzes vom 18. August 1969\nwertsteuer\" werden gestrichen.                              (BGBI. I S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(17) § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche\nBundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n.Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel V § 4 des                 ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-\nGesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBL I S. 1173) geän-                 chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-\ndert worden ist, erhält folgende Fassung:                        richts richten sich nach dem Gesetz über die","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                        2427\nRechnungslegung von bestimmten Unterneh-                              mehr als einhunderttausend Deutsche\nmen und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird                            Mark bis zu einer Million Deutsche Mark\nauf Vorschlag des Verwaltungsrats von der An-                         und von mehr als einer Million Deutsche\nstaltsversammlung im Einvernehmen mit dem                             Mark und\nBundesrechnungshof bestellt. Der geprüfte J ah-\nb) nach den Hauptgebieten, in denen die be-\nresabschluß und Lagebericht sowie der Prü-\nliehenen Grundstücke liegen;\nfungsbericht sind vom Vorstand innerhalb der\nersten sechs Monate nach Ablauf eines Ge-\nschäftsjahrs dem Verwaltungsrat vorzulegen.\"               2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken\nan gewerblich genutzten und auf solche an\nWohnzwecken dienenden Grundstücken so-\n2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                         wie auf Hypotheken an Bauplätzen und an\n,,Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß,                    unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-\nden Lagebericht und den Prüfungsbericht mit                      bauten fallen;\nseiner Stellungnahme der Anstaltsversammlung               3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und\nvor.\"                                                            Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-\nschlußstichtag anhängig waren, sowie die\n3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten\nZwangsversteigerungen;\n,,( 4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-\nblik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2                 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112                     rend des Geschäftsjahrs Grundstücke zur\nAbs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-                     Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat\nten Rechte zu.\"                                                  übernehmen müssen;\n5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die\n4. Absatz 6 wird aufgehoben.                                        von den Hypothekenschuldnern zu entrich-\ntenden Zinsen, soweit diese Rückstände\nnicht bereits in den vorhergehenden Jahren\n(20) Das Hypothekenbankgesetz in der .im Bun-\nabgeschrieben worden sind;\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-           6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er-\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1980                  folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken,.\n(BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert:                          getrennt nach den durch Amortisation und\nden in anderer Weise erfolgten Rückzahlun-\n1. § 24 erhält folgende Fassung:                                    gen.\n,,§ 24                                 (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten\nAngaben sind getrennt nach gewerblich genutz-\nMacht eine Hypothekenbank von dem Recht                 ten und Wohnzwecken dienenden.Grundstücken\ndes erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46                 aufzuführen.\"\nAbs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß\nnach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre        4. In § 35 Abs. 2 werden die Worte ,,(Reichsgesetzbl.\nnicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehö-                1898 S. 612)\" gestrich~n.\nrenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die\nzum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden\nGeschäfte nach der für diesen Geschäftszweig              (21) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesge-\nvorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.\"               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2. § 25 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n1984 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert:\n,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht\nanzuwenden.\"                                            1. § 22 wird aufgehoben .\n. 3. § 28 erhält folgende Fassung:                           2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 28                             ,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht\nanzuwenden.\"\n(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind an-\nzugeben\n3. § 26 wird wir folgt geändert:\n1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetra:-:\ngenen Hypotheken und deren Verteilung mit             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nden als Deckung in Ansatz gebrachten Beträ-                   ,,( 1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind\ngen                                                         anzugeben\na) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu ein-                1. die Zahl der im Deckungsregister einge-\nhunderttausend Deutsche Mark, von                          tragenen durch Schiffshypotheken gesi-","2428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\ncherten Darlehensforderungen und deren        4. Nach § 14 wird eingefügt:\nVerteilung mit den als Deckung in Ansatz\ngebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in                                    ,,§ 14 a\nStufen von bis zu einhunderttausend                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nDeutsche Mark, von mehr als einhundert-          Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\ntausend Deutsche Mark bis zu einer Mil-          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nlion Deutsche Mark und von mehr als ei-          Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\nner Million Deutsche Mark sowie entspre-         im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\nchend die Darlehensforderungen, die hier-\ntungsgesetzes.\"\nvon durch Schiffshypotheken an im Aus-\nland registrierten Schiffen und Schiffs-\nbauwerken gesichert sind;                       (23) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über\n2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be-       die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-\nzeichneten Darlehensforderungen auf           sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des\nSchiffshypotheken an Schiffen und auf         Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden In-\nsolche an Schiffsbauwerken entfallen;         dustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten\n3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver-          Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-\nsteigerung von Schiffen oder Schiffsbau-      setzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), wird wie\nwerken, die am Abschlußstichtag anhän-        folgt geändert:\ngig waren, sowie die Zahl der im Ge-\nschäftsjahr durchgeführten Zwangsver-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nsteigerungen;\n4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-         a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrend des Geschäftsjahrs Schiffe oder                   „Ist der Jahresabschluß des herrschenden\nSchiffsbauwerke zur Verhütung von Ver-                 Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher\nlusten an Schiffshypotheken hat überneh-               Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prü-\nmen müssen;                                            fen, so wird das Umsatzverhältnis von einem\nin entsprechender Anwendung der§§ 318,319\n5. d~r Gesamtbetrag der Rückstände auf die\nAbs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu be-\nvon den Darlehensschuldnern zu entrich-\nstellenden Prüfer ermittelt.\"\ntenden Zinsen, soweit diese Rückstände\nnicht bereits in den vorhergehenden J ah-        b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 138 des\nren ·abgeschrieben worden sind;                        Aktiengesetzes\" durch die Angabe ,,§ 320\n6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr                   Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\"\nerfolgten Rückzahlungen auf die durch                  ersetzt.\nSchiffshypotheken gesicherten Darle-              c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 141 des\nhensforderungen, getrennt nach den                     Aktiengesetzes\" duch die Angabe ,,§ 323 des\ndurch_ planmäßige Abzahlung und den in                 Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nanderer Weise erfolgten Rückzahlungen.\"\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                             2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „gelten § 87 Abs. 2,\n§ 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes\" durch die\nWorte „gilt§ 103 des Aktiengesetzes\" ersetzt.\n(22) Das Gesetz über die Mitbestimmung der Ar-\nbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen             3. § 6 wird wie folgt geändert:\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und\nStahl erzeugenden Industrie in der im Bundesge-                a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6\"\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröf-                  durch die Angabe ,,§ 7\" ersetzt.\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1981                  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7\"\n(BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:                           durch die Angabe ,,§ 8\" ersetzt.\n4. I:n § 8 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.\n1. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet          5. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAnwendung.\"\n,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet\n2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Anwendung.\"\n,,(1) Auf die in§ 5 bezeichneten Mitglieder des     6. In § 13 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 75\" durch die\nAufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes              Angabe ,,§ 76 Abs. 3 und § 84\" ersetzt.\nAnwendung.\"\n7. In § 18 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 112\" durch\n3. In§ 12 wird die Angabe,,§ 75\" durch die Angabe               die Angabe ,,§ 121\" und die Angabe ,,§ 7\" durch\n,,§ 76 Abs. 3 und des § 84\" ersetzt.                        die Angabe ,,§ 8\" erset~t.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2429\n8. In§ 22 wird als Satz 2 angefügt:                     3; Verordnung über Spruchstellen gern. § 58 Abs. 1\ndes D-Markbilanzgesetzes vom 12. November\n,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-          1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin           nungsblatt S. 219, Sonderband I S. 438),\nnach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\n4. Verordnung über Spruchstellen nach dem D-\nMark-Bilanzgesetz vom 23. November 1949 (Ge-\n(24) Das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesge-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, geändert durch              rhein-Westfalen S. 301, Sammlung des bereinig-\n§ 38 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBL I          ten Landesrechts Nordrhein-Westfalen\nS. 45), wird wie folgt geändert:                             GS.NW. - S. 533).\n1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben.                 (28) Die Verordnung über die Fristen für die Auf-\nstellung des Rechnungsabschlusses und die Einbe-\n2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58\" gestri-  rufung der Hauptversammlung oder obersten Ver-\nchen.                                               tretung bei Versicherungsunternehmen vom 5. Fe-\nbruar 1968 (BGBl. I S.141) wird aufgehoben.\n(25) :Pas D-Markbilanzgesetz für das Saarland in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         (29) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über\nmer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,       das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des\ngeändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1964      Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in\n(BGBl. I S. 5), wird wie folgt geändert:                der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\n1. Die§§ 40, 41 und 42 werden aufgehoben.               wird aufgehoben.\n2. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 40, 41\" gestri-\nchen.                                                 (30) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August\n1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), wird wie folgt\ngeändert:\n(26) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröff-\nnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-\nneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. Au-         1. § 65 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\ngust 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\nS. 329), geändert durch das Gesetz zur Änderung              „4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß\nund Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-                        und der Lagebericht, soweit nicht weiterge-\nMarkbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951                      hende gesetzliche Vorschriften gelten oder\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für. Berlin S. 382),                andere gesetzliche Vorschriften entgegen-\nwird wie folgt geändert:                                          stehen, in entsprechender Anwendung der\nVorschriften des Dritten Buchs des Han-\n1. Die §§ 57, 58 und 59 werde'n aufgehoben.                       delsgesetzbuchs für\" große Kapitalgesell-\nschaften aufgestellt und geprüft werden.\"\n2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58\" gestri-\nchen.                                               2. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Anordnung über die Spruchstelle nach dem D-             a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nMarkbilanzgesetz vom 21. November 1950 (Verord-\nnungsblatt für Groß-Berlin I S. 552) wird aufgeho-               „Bundesbetriebe, die nach den Regeln der\nben.                                                             kaufmännischen doppelten Buchführung\nbuchen, stellen einen Jahresabschluß sowie\neinen Lagebericht in entsprechender Anwen-\ndung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1\n(27) Folgende Verordnungen der Länder werden\ndes Handelsgesetzbuchs auf.\"\naufgehoben:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsberichts\"\n1. Verordnung über die Spruchstelle nach den DM-                 durch das Wort „Lageberichts\" ersetzt.\nBilanzgesetz vom 22. August 1967 (Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 416),\n3. § 110 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. Verordnung über die Errichtung, Zuständigkeit             ,,Buchen sie nach den Regeln der kaufmänni-\nund Zusammensetzung der Spruchstellen nach               schen doppelten Buchführung, stellen sie einen\n§ 58 des D-Markbilanzgesetzes vom 26. August             Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in ent-\n1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für da~               sprechender Anwendung der Vorschrift· des\nLand Hessen S. 174),                                     § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.\"","2430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 11                           schäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten\nÜbergangsvorschriften                      der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Geset-\nzes an geltende Fassung der Vorschriften über\n(1) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbu-            die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses\nche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-            und des Konzernlageberichts ist auf Unterneh-\nrungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten             men, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-\nFassung, geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset-           Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung\nzes vom 21. Juni 1972 (BGBI. I S. 966; 1973 I S. 266),      verpflichtet sind, erstmals für das nach dem\nwird wie folgt geändert:                                     31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr\nanzuwenden. Der Bestätigungsvermerk .nach\n1. Vor Artikel 1 wird eingefügt:                            § 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals\nauf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und\n„Erster Abschnitt                      Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageber.ichte,\nKonzernlageberichte und Teilkonzernlagebe-\nEinführung des Handelsgesetzbuchs\"\nrichte anzuwenden, die nach den am 1. Januar\n1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt\n2. Nach Artikel 22 wird eingefügt:                          worden sind.\n„Zweiter Abschnitt                         (4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs\nÜbergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-            ist erstmals auf das sechste nach dem Inkraft-\nGesetz\"                            treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes begin-\nnende Geschäftsjahr anzuwenden.             ·\n3. Die Artikel 23 bis 28 erhalten folgende Fassung:            (5) Sind die neuen Vorschriften nach den Ab-\nsätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr\n„Artikel 23\nnicht anzuwenden und werden sie nicht freiwil-\n(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10       lig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die\ndes Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezem-           am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der ge-\nber 1985 (BGBL I S. 2355) an geltende Fassung           änderten oder aufgehobenen Vorschriften anzu-\nder Vorschriften über den Jahresabschluß und            wenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit be-\nden Lagebericht sowie über die Pflicht zur Of-          schränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung\nfenlegung dieser und der dazu gehörenden Un-            des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-\nterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. De-          stimmten Unternehmen und Konzernen ent-\nzember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzu-              sprechend anzuwenden.\nwenden. Die neuen Vorschriften können auf ein\nfrüheres Geschäftsjahr angewendet werden, je-                                Artikel 24\ndoch nur insgesamt.\n(1) Waren Vermögensgegenstände des Anlage-\n(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10       vermögens im Jahresabschluß für das am 31. De-\ndes Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas-         zember 1986 endende oder laufende Geschäfts-\nsung der Vorschriften über den Konzernab-               jahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als\nschluß und den Konzernlagebericht sowie über            er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2\ndie Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu         und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des\ngehörenden Unterlagen ist erstmals auf das              Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der\nnach dem 31. Dezember 1989 beginnende Ge-               niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253\nschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschrif-            Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem\nten können auf ein früheres Geschäftsjahr ange-         Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\nwendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutter-            niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschrei-\nunternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des          bungen entsprechend der voraussichtlichen\nBilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrech-             Restnutzungsdauer zu vermindern ist.\nnungslegung verpflichtet sind, brauchen bei frü-           (2) Waren Vermögensgegenstände des Um-\nherer Anwendung der neuen Vorschriften Toch-            laufvermögens im Jahresabschluß für das am\nterunternehmen mit Sitz im Ausland nicht ein-           31. Dezember 1986 endende oder laufende Ge-\nzubeziehen und einheitliche Bewertungsmetho-            schäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-\nden im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des        setzt als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254,\nHandelsgesetzbuchs über assoziierte Unterneh-           255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nmen nicht anzuwenden.                                   § 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-\n(3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10       sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz inso-\ndes Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas-         weit beibehalten werden, als\nsung der Vorschriften über die Pflicht zur Prü-         1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,\nfung des Jahresabschlusses und des Lagebe-                  279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetz-\nrichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten           buchs angesetzt worden ist oder\ndes Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren J ahresab-\nschluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vor-          2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im\nschriften prüfen lassen müssen, erstmals für das            Sinne des § 253 Abs. 4 -des Handelsgesetz-\nnach dem 31. Dezember 1986 beginnende Ge-                   buchs handelt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                      2431\n(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach            schaften müssen die Anwendung der Sätze 1\nden Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden            und 2 im Anhang angeben.\ndarf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der\nAufstellung des Jahresabschlusses für das nach                                Artikel 25\ndem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäfts-\n( 1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von\njahr oder bei Anwendung auf ein früheres Ge-\ngemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 1 des\nschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jah-\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) sind die\nresabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen\nVorschriften des Dritten Unterabschnitts des\ndem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß\nZweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-\nangesetzten Wert und dem nach den Vorschrif-\ndelsgesetzbuchs über die Prüfung bis zum\nten des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs\n31. Dezember 1989 nicht anzuwenden. Nach die-\nanzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen einge-\nsem Zeitpunkt sind die in Satz 1 bezeichneten\nstellt oder für die Nachholung von Rückstellun-\nVorschriften nur dann nicht anzuwenden, wenn\ngen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht\nmehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands\nBestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entspre-\ndes in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-\nchend auf Beträge anzuwenden, die sich erge-\nsetzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirt-\nben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten\nschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband\nmit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit\nnur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von\n§ 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des\nihnen Wirtschaftsprüfer sein.\nHandelsgesetzbuchs aufgelöst werden.\n(2) Ist ein als gemeinnützig anerkanntes Woh-\n(4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das          nungsunternehmen oder ein als Organ der staat-\nam 31. Dezember 1986 endende oder laufende               lichen Wohnungspolitik anerkanntes Unterneh-\nGeschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-           men als Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-\nsetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des         schaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit be-\nHandelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zuläs-            schränkter Haftung zur Aufstellung eines Kon-\nsig ist, so kann bei der Aufstellung des J ahresab-      zernabschlusses und eines Konzernlageberichts\nschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986             nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten\nbeginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung              Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-\nauf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23           setzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsver-\nin dem früheren Geschäftsjahr der für die Nach-          band, dem das Unternehmen angehört, auch Ab-\nholung erforderliche Betrag den Rücklagen ent-           schlußprüfer des Konzernabschlusses. Ab 1. Ja-\nnommen werden, soweit diese nicht durch Ge-              nuar 1990 gilt dies jedoch nur, wenn mehr als die\nsetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für an-          Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23\ndere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist             des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes be-\nnicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bi-           zeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer\nlanzgewinns.                                             sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-\nstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-\n(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwen-            schaftsprüfer sein.\ndung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanz-\n(3) Auf die Prüfung des J ahresabschlus~es von\nrichtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die\nAktiengesellschaften und Gesellschaften mit be-\nbisherige Form der Darstellung oder die bisher\nschränkter Haftung, bei denen die Mehrheit der\nangewandten Bewertungsmethoden, so sind\nAnteile und die Mehrheit der Stimmrechte Ge-\n§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3\nnossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsun-\ndes Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen\nternehmen oder zur Prüfung von Genossen-\nAufstellung eines Jahresabschlusses nach den\nschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zu-\ngeänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Au-\nsteht, ist § 319 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs\nßerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesell-\nerstmaligen Anwendung nicht angegeben zu\nschaften sich auch von dem Prüfungsverband\nwerden.\nprüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied ange-\nhören, sofern wenigstens die Hälfte und ab 1. Ja-\n(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des\nnuar 1990 mehr als die Hälfte der Mitglieder des\n§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die\nVorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschafts-\nDarstellung der Entwicklung des Anlagevermö-\nprüfer ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei\ngens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nVorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen\neines Vermögensgegenstands des Anlagevermö-\nWirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des\ngens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten                Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-\noder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die\nden.\nBuchwerte dieser Vermögensgegenstände aus\ndem Jahresabschluß des vorhergehenden Ge-                   (4) Bei qer Prüfung des Jahresabschlusses der\nschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs-             in Absatz 3 bezeichneten Gesellschaften durch\noder Herstellungskosten übernommen und fort-             einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vor-\ngeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die         geschriebene Bestätigungsvermerk nur von\nDarstellung des Postens „Aufwendungen für die            Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-             im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer\nbetriebs\" angewendet werden. KapitalgeselF               haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, ge-","2432                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nwissenhaft, verschwiegen und eigenverantwort-                (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwen-\nlich auszuüben. Sie haben sich, insbesondere bei          dung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsge-\nder Erstattung von Prüfungsberichten, unpartei-           setzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung\nisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-            des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbe-\nsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,           trag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit\ndie nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt           diesen offen verrechnet werden; dieser Betr~g\nwerden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt-             ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.\nschaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den\nBestätigungsvermerk unterschreibenden Wirt-\nschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durch-                               Artikel 28\nführen können.                                               (1) Für eine laufende Pension oder eine An-\nArtikel 26                            wartschaft auf eine Pension auf Grund einer un-\nmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung\n(1) Abschlußprüfer nach§ 319 Abs. 1 Satz 1 des         nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nHandelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f            nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsbe-\nAbs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte             rechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Ja-\nPerson sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1             nuar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine              Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach\nnach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord-             dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittel-\nnung bestellte Person sein. Für die Durchfüh-             bare Verpflichtung aus einer Zusage für eine\nrung der Prüfung von Jahresabschlüssen und                laufende Pension oder eine Anwartschaft auf\nLageberichten haben diese Personen die Rechte             eine Pension sowie für eine ähnliche unmittel-\nund Pflichten von Abschlußprüfern.                        bare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine\nRückstellung in keinem Fall gebildet zu wer-\n(2) Für die Anwendung des§ 319 Abs. 2 und 3            den.\ndes Handelsgesetzbuchs bleibt eine Mitglied-                 (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen\nschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unter-            Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht\nnehmens außer Betracht, wenn sie spätestens               ausgewiesenen Rückstellungen für laufende\nmit der Beendigung der ersten Versammlung                 Pensionen, Anwartschaften aµf Pensionen und\nder Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfen-          ähnliche Verpfli~htungen jeweils im Anhang\nden Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bi-          und im Konzernanhang in einem Betrag ange-\nlanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.              ben.\"\nArtikel 27                           (2) In Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\n(1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochter-         schränkter Haftung und anderer handelsrechtli-\nunternehmen schon vor der erstmaligen Anwen-          cher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)\ndung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in sei-         wird folgender § 7 eingefügt:\nnen Konzernschluß auf Grund gesetzlicher Ver-\npflichtung oder freiwillig nach eiqer den Grund-                                ,,§ 7\nsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-                            Gewinnverwendung\nchenden Methode einbezogen, so braucht es\ndiese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen           (1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\nnicht anzuwenden. Auf einen noch vor,handenen         tung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Ge-\nUnterschiedsbetrag aus der früheren Kapital-          setzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355) in\nkonsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs       das Handelsregister eingetragen ist, haben die Ge--\nanzuwenden, soweit das Mutterunternehmen              sellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zu-\nden Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender        züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines\nAnwendung des§ 301 Abs. 1 Satz 3 des Handels-         Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach\ngesetzbuchs den in den Konzernabschluß über-          Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Vertei-\nnommenen Vermögensgegenständen und Schul-             lung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.\nden des Tochterunternehmens zuschreibt oder           Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-\nmit diesen verrechnet.                                sen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden\nRücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter\n(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet,        abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzge-\n§ 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bis-       winn.\nher in seinen Konzernabschluß einbezogenes\nTochterunternehmen anzuwenden oder wendet                (2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz\nes diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeit-  oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß\npunkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt          oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Ge-\nder erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift           sellschaftsvertrags nur in das Handelsregister ein-\ngewählt werden.                                       zutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesell-\nschaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf      Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2\ndie Behandlung von Beteiligungen an assoziier-        des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nten Unternehmen nach§§ 311, 312 des Handels-           schränkter Haftung oder eine davon abweichende\ngesetzbuchs anzuwenden.                                Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufge-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                       2433\nnommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestim-         zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die\nmung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erst-     auf Grund des Handelsgesetzbuchs erlassen wer-\nmaligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach         den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes        Überleitungsgesetzes.\nmit einfacher Mehrheit beschlossen werden.\n(3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung ist für\ndiese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die\nÄnderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2                               Artikel 13\nin das Handelsregister eingetragen worden ist.\"                              Inkrafttreten -\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Ab-\nArtikel 12                         weichend von Satz 1 treten Artikel 6 Nr. 8 und 9 am\nBerlin- Klausel                      1. Januar 1987, Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3\nBuchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1      und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirt-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgeset-      schaftsprüferordnung am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude\nund für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   in den darauffolgenden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       18 Jahren              jeweils 2,5 vom Hundert,\n2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1\nArtikel 1                                  Nr. 2\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                           im Jahr der Fertigstellung\noder Anschaffung\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                       und in den folgenden\nBekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),                    7 Jahren                jeweils     5 vom Hundert,\nzuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt               in den darauffolgenden\ngeändert:                                                             6 Jahren                jeweils · 2,5 vom Hundert,\nin den darauffolgenden\n1. § 7 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:                           36 Jahren               jeweils 1,25 vom Hundert\n,,(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1             der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge            kosten. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzu-\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:                         wenden, wenn der Hersteller für das veräußerte\nGebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver-            Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen\nmögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen               oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen\nund für die der Antrag auf Baugenehmigung nach           hat.''\ndem 31 . März 1985 gestellt worden ist, jährlich\n4 vom Hundert,                                        2. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q wird wie folgt geändert:\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen              a) Nach Doppelbuchstabe dd wird der Strichpunkt\nder Nummer 1 nicht erfüllen und die                           durch einen Beistrich ersetzt und folgender Dop-\na) nach dem 31 . Dezember 1924 fertiggestellt                 pelbuchstabe ee angefügt:\nworden sind, jährlich 2 vom Hundert,                      „ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur\nb) vor dem 1 . Januar 1925 fertiggestellt worden                    Versorgung von mehr a.ls einer Zapfstelle\nsind, jährlich 2,5 vom Hundert                                  und einer zentralen Heizungsanlage oder\nbei einer zentralen Heizungs- und Warm-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt\nwasseranlage für den Einbau eines Heiz-\ndie tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in\nkessels, eines Brenners, einer zentralen\nden Fällen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den\nSteuerungseinrichtung,       ein~r  Wärme-\nFällen der Nummer 2 Buchstabe a weniger als\nabgabeeinrichtung und eine Anderung der\n50 Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b\nAbgasanlage in einem im Inland belegenen\nweniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Abset-\nGebäude oder in einer im Inland belegenen\nzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungs-\nEigentumswohnung, wenn mit dem Einbau\ndauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung\nnicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertig-\nvorgenommen werden. Absatz 1 letzter Satz bleibt\nstellung dieses Gebäudes begonnen wor-\nunberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2\nden ist und der Einbau nach dem 30. Juni\nrechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1\n1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertig-\ngeltende Regelung weder die Anwendung des Absat-\ngestellt worden ist; entsprechendes gilt bei\nzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren\nAnschaffungskosten für neue Einzelöfen,\nTeilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).\nwenn keine Zentralheizung vorhanden ist.\"\n(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom             b) In Satz 5 werden die Worte „für die erstmalige\nSteuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des               Durchführung der Maßnahme'' gestrichen.\nJahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,\nkönnen abweichend von Absatz 4 als Absetzung              3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:\nfür Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen\nwerden:                                                        ,,(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch das Gesetz vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten\n1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1         Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nim Jahr der Fertigstellung                               1985 anzuwenden.§ 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten\noder Anschaffung                                         des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fas-\nund in den folgenden                                     sungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-\n3 Jahren                 jeweils 10 vom Hundert,         gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung\nin den darauffolgenden                                   vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977) sind weiter anzu-\n3 Jahren                 jeweils   5 vom Hundert,        wenden.''","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2435\nArtikel 2                         des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1493), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der            1. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1                   ,,Sonderabschreibungen, die auf Grund des Absat-\nS. 225), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes         zes 1 gewährt werden, dürfen bei beweglichen und\nvom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153), wird wie folgt            bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ngeändert:                                                      vermögens insgesamt 50 vom Hundert der.Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.\"\n1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze\na) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „ 15 vom Hun-\neingefügt:\ndert\" durch die Worte „20 vom Hundert\" ersetzt.\n,,Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nb) In Satz 4 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hun-            vermögens, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\ndert\" durch die Worte „25 vom Hundert\" ersetzt.        gung vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist, dürfen\ndie Sonderabschreibungen abweichend von Ab-\n2. Dem § 31 wird folgender Absatz 19 angefügt:                 satz 2 Satz 1 insgesamt 40 vom Hundert der Herstel-\nlungskosten nicht übersteigen. Soweit ein Antrag auf\n,,(19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind\nBaugenehmigung baurechtlich nicht erforderlich ist,\nerstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten,\ntritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten.\"\nErweiterungen und andere nachträgliche Herstel-\nlungsarbeiten anzuwenden, bei denen der Antrag auf\nBaugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt                                   Artikel 4\nworden ist. Soweit ein Antrag auf Baugenehmigung\nBerlin-Klausel\nbaurechtlich nicht erforderlich ist, tritt an dessen\nStelle der Beginn der Bauarbeiten.\"                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin.\nArtikel 3                                                  Artikel 5\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes                                    Inkrafttreten\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in\n1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 7     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2436                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSteuerbereinigungsgesetz 1986\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     ,, (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für\neines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren\nArtikel 1                                 in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,\nÄnderung der Abgabenordnung                             soweit er der Durchführung eines Verfahrens im\nSinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                    oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient.\nS. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10          Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der\nAbs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nS. 2355), wird wie folgt geändert:                                 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, welche technischen und organisato-\nrischen Maßnahmen gegen den unbefugten\n1. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                   Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere\n,,§ 6                                kann er nähere Regelungen treffen über die Art\nBehörden, Finanzbehörden                         der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über\nden Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher\n(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der              Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen\nöffentlichen Verwaltung wahrnimmt.                            bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\n(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes                tes, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit\nsind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwal-          Ausnahme der Biersteuer, betreffen.\"\ntung genannten Bundes- und Landesfinanzbehör-\nden:                                                    4. § 58 wird wie folgt geändert:\n1. der Bundesminister der Finanzen und die für die         a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden als oberste Behörden,                          „7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel\ndes Überschusses der Einnahmen über\n2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                            die Unkosten aus Vermögensverwaltung\nund das Bundesamt für Finanzen als Bundes-                           einer freien Rücklage zuführt,\noberbehörden,\n3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,                              b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von\nGesellschaftsrechten zur Erhaltung der\n4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolver-                         prozentualen Beteiligung an Kapital-\nwaltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehör-                      gesellschaften ansammelt oder im Jahr\nden und                                                              des Zuflusses verwendet; diese Beträge\n5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-                       sind auf die nach Buchstabe a in dem-\nstellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahn-                     selben Jahr oder künftig zulässigen\ndungsämter, die Finanzämter und die beson-                           Rücklagen anzurechnen,''.\nderen Landesfinanzbehörden als örtliche Be-\nhörden.\"                                               b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-\nmern 8 und 9.\n2. In§ 19 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes\" durch das Zitat ,, § 1 Abs. 2        5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat ,,§ 175\nund 3 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.                Satz 1 Nr. 2\" durch das Paragraphenzitat ,,§ 175\nAbs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestri-         6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „der allgemeine\nchen und folgende Worte angefügt:                      Pflegesatz(§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder\nbesondere Pflegesatz ( § 4 Bundespflegesatzver-\n„oder                                                  ordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer\n3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte              Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflege-\nDaten im automatisierten Verfahren unbefugt         satzverordnung berechnet wird\" durch die Worte\nabruft, wenn sie für eines der in Nummer 1          „Entgelte für allgemeine, Krankenhausleistungen\ngenannten Verfahren in einer Datei gespei-          (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)\nchert sind.\"                                        berechnet werden\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2437\n7. Nach § 67 wird folgender§ 67 a eingefügt:                    3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte\n,,§ 67  a                               Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Aus-\nländerbeschäftigung\nSportliche Veranstaltungen\nden Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsver-\nSportliche Veranstaltungen eines Sportvereins,\nordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zah-\nder keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz sei-\nlungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen\nner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des ·\nRundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur\nDeutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein\nErleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs-\nZweckbetrieb, wenn\nund Erklärungspflichten über die Summe der jähr- ·\n1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine        liehen Zahlungen sowie über die Auffassung der\nsportliche Betätigung oder für die Benutzung sei-        Finanzbehörden zu den daraus entstehenden\nner Person, seines Namens, seines Bildes oder            Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen\nseiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken            Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechts-\nvon dem Verein oder einem Dritten über eine Auf-         grund·und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.\nwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder               Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunk-\nandere Vorteile erhält und                               anstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen .\nund zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften\n2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-\nnahme an der Veranstaltung von dem Verein                bleibt unberührt.\noder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem                (2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Post-\nVerein über eine Aufwandsentschädigung hin-              sparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerb-\naus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.             licher Art von juristischen Personen des öffent-\nAndere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-           lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-\npflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser        gesetzes, Berufskammern und Versicherungs-\nschließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn             unternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausge-\ndie Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließ-            nommen.\nlich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb               (3) In der Rechtsverordnung sind die mjtteilenden\noder von Dritten geleistet werden.\"                          Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der\nBetroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für\n8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert:                die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen\nFinanzbehörden näher zu bestimmen sowie der\na) Buchstabe b wird gestrichen.\nUmfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mittei-\nb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.               lung zu regeln. In der Rechtsverordnung können\nc) Die Worte „Buchstaben a bis c\" werden durch               Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbeson-\ndie Worte „Buchstaben a und b\" ersetzt.                  dere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,\nzugelassen werden.\"\nd) In Satz 2 werden die Worte „den Buchstaben a\nund b genannten kulturellen Einrichtungen sowie      11. In § 105 Abs. 1. wird das Wort „Postscheckämter\"\nkulturellen und sportlichen Veranstaltungen\"\ndurch das Wort „Postgiroämter\" ersetzt.\ndurch die Worte „dem Buchstaben a genannten\nkulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen\"\nersetzt.                                             12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort „Postscheck-\nämter\" durch das Wort „Postgiroämter\" und die\nWorte „Sparkassen und Banken\" durch das Wort\n9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort\n,,Kreditinstitute\" ersetzt.\n„werden\" und der Punkt gestrichen und folgende\nWorte angefügt:\n13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „dem Finanzamt\"\n„oder soweit infolgedessen Steuervergütungen                 durch die Worte „der Finanzbehörde\" ersetzt.\noder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund\ngezahlt werden.\"                                         14. § 117 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt:                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 93a                                   ,,(2) Die Finanzbehörden können zwischen-\nstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund\nAllgemeine Mitteilungspflichten                      innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher\n(1) Zur Sicherung der Besteueru-ng (§ 85) kann                Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit                   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nZustimmung des Bundesrates Behörden verpflich-                   sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.\"\nten,\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein\n1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Ein-                 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nschränkung einer steuerlichen Vergünstigung                  gefügt:\nzur Folge haben oder dem Betroffenen steuer-                 „soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern\npflichtige Einnahmen ermöglichen,                            betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-\n2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnah-                  waltet werden, hat eine Anhörung des inländi-\nmen sowie                                                    schen Beteiligten abweichend von§ 91 Abs. 1","2438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nstets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme      21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt.\"\n,,(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum\nVerspätungszuschlag, insbesondere über die Fest-\n15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                         setzung im automatisierten Besteuerungsverfah-\n,,(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die     ren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zu-\nPost übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben              stimmung des Bundesrates erlassen. Diese können\nauch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\n1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich                von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags\ndieses Gesetzes am dritten Tage nach der Auf-          abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwal-\ngabe zur Post,                                         tungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauch-\n2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten\nsteuern betreffen.\"\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,\n22. § 155 wird wie folgt geändert:\naußer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit-            a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden\npunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde                 Sätze 2 und 3 ersetzt:\nden Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-\npunkt des Zugangs nachzuweisen.\"                                ,,Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden kön-\nnen Verwaltungsakte über steuerliche Nebenlei-\nstungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses\n16. In § 123 Satz 2 werden die Worte „am siebenten                   Gesetz anzuwenden ist, gegen· einen oder meh-\nTage\" durch die Worte „einen Monat\" ersetzt.                    rere der Steuerpflichtigen verbunden werden.\nDas gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,\nsteuerliche Nebenleistungen oder sonstige\n17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAnsprüche nach dem zwischen den Steuer-\n,,Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,              pflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht\neinen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte              von allen Beteiligten zu tragen sind.\"\neröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nVordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der\neingefügt:\nBetrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die\nGemeinde unterrichtet unverzüglich das nach·§ 22                  ,,(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides\nAbs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mit-              an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und\nteilung.''                                                       gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die\nBeteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten\n18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             können nachträglich eine Abschrift des Beschei-\ndes verlangen. . ·\na) In Nummer 1 werden die Worte „360 000 Deut-\nsche Mark\" durch die Worte „500 000 Deutsche                   (5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher\nMark\" ersetzt.                                              Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren\nKindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,\nb) In Nummer 2 werden die Worte „ 100 000 Deut-                  so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-\nsche Mark\" durch die Worte „ 125 000 Deutsche               ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer\nMark\" ersetzt.                                               gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der\nBescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt-\nc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 zugeben, soweit sie dies beantragt haben oder\nsoweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwi-\n„Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243\nschen ihnen ernstliche Meinungsverschieden-\nbis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinn-\nheiten bestehen.\"\ngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergeset-\nzen etwas anderes ergibt.\"                              c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:               23. § 160 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nUmsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\neiner Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6\n,,(2) § 102 bleibt unberührt.\"\ndes Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen ge-\nwährt werden.\"\n24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen\n20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nfür die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,\n„Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der              kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Rege-\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-             lung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind             und wann Verträge mit anderen Staaten über die\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle             Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuer-\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-        schuldners auswirken,\" für die Steuerfestßetzung\nlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.\"             wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                              2439\nkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen         31. § 180 wird wie folgt geändert:\nder Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch         a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt\nwerden.\"                                                        ,,(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen\nRechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten\n25. § 167 wird wie folgt geändert:                                und zur Erleichterung des Besteuerungsverfah-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      rens kann der Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den\n,,(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als            in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungs-\nrechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei          grundlagen gesondert und für mehrere Personen\nder zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht           einheitlich festgestellt werden. Dabei können\nfür Zölle und Verbrauchsteuern.\"                          insbesondere geregelt werden\n1. der Gegenstand und der Umfang der geson-\n26. § 171 wird wie folgt geändert:                                      derten F~ststellung,\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 2. die Voraussetzungen für das Feststellungs-\nverfahren,\n„Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn\nseit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehör-\nSchlußbesprechung stattgefunden hat, oder,                      den,\nwenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalen-         4. die Bestimmung der am Feststellungsverfah-\nderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im                   ren beteiligten Personen (Verfahrensbetei-\nRahmen der Außenprüfung stattgefunden haben,                    ligte) und der Umfang ihrer steuerlichen\ndie in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen               Pflichten und Rechte einschließlich der Ver-\nsind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vor-                      tretung Beteiligter durch andere Beteiligte,\nschriften bleibt unberührt.\"\n5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an\nb) In Absatz 7 werden die Worte „des Steuerver-                     die Verfahrensbeteiligten und Empfangs-\ngehens\" durch die Worte „der Steuerstraftat\"                    bevollmächtigte,\nersetzt.\n6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durch-\nc) Folgender Absatz 14 wird angefügt:                               führung von Außenprüfungen zur Ermittlung\n,,(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steuer-                der Besteuerungsgrundlagen.\nanspruch endet nicht, soweit ein damit zusam-             Durch Rechtsverordnung kann der Bundesmini-\nmenhängender Erstattungsanspruch nach § 37                ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-\nAbs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).\"                  rates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen,\ndie sich erst später auswirken, zur Sicherung der\n27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt              späteren zutreffenden Besteuerung gesondert\ngefaßt:                                                       und für mehrere Personen einheitlich festgestellt\n,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-           werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die\nnem Antrag der Sache nach entsprochen wird;            Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-\ndies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-         mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-\ngen nur, soweit er vor Ablauf der Rechts-              brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,\nbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag                betreffen.\"\ngestellt hat,\".                                     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn\n28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. nur eine der an den Einkünften beteiligten\n„Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung\nPersonen mit ihren Einkünften im Geltungs-\nim Falle der Festsetzung eines Betrages geringer\nbereich dieses Gesetzes einkommensteuer-\nals eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist\npfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist,\nund weniger als fünfhundert Deutsche Mark\noder\nbeträgt.\"\n2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung\n29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      handelt, insbesondere wen die Höhe des fest-\ngestellten Betrages und die Aufteilung fest-\n„Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der                    stehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle\nAufhebung oder Änderung des Steuerbescheides                        des Absatzes 1 Nr. 3.\ninsoweit keine Frist entgegen.\"                               Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt\nkann durch Bescheid feststellen, daß eine\n30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.\n,,Die gesonderte Feststellung wird gegenüber meh-             Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.\"\nreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn            c) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2\ndies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand              Buchstaöe a und Absatz 3\" durch die Worte „Ab-\nder Feststellung mehreren Personen zuzurechnen                satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3\"\nist.\"                                                         ersetzt.","2440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n32. § 181 wird wie folgt geändert:                                      kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                           Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und\nsolange dieser Beteiligte oder der Empfangs-\n,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Fest-              bevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der\nstell,ung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht'·.            Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.\n,,Für die gesonderte Feststellung gelten dte Vor-                 (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten\nschriften über die Durchführung der Besteuerung                oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinste-\nsinngemäß.''                                                   henden mit ihren Kindern zugerechnet und\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                 haben die Beteiligten·keinen gemeinsamen Emp-\nfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die\n,,(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststel-               Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über\nlung hat abzugeben, wem der Gegenstand der                     den Einheitswert die Regelungen über zusam-\nFeststellung ganz oder teilweise zuzurechnen                    mengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 ent-\nist. Erklärungspflichtig sind insbesondere                     sprechend.\"\n1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein  35. § 184 wird wie folgt geändert:\nAnteil an den einkommen- oder körper-                a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\nschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurech-              gefaßt:\nnen ist;\n„Die Vorschriften über die Ourchführung der\n2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                  Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Fer-\nstabe b der Unternehmer;                                  ner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeß-\n3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder                   bescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß\nFeststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den            anzuwenden.''\nWirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen           b) In Absatz 3 werden die Worte „die festgesetzten\nAbzügen zuzurechnen ist;                                  Steuermeßbeträge\" durch die Worte „den Inhalt\n4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                   des Steuermeßbescheides\" ersetzt.\nstabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichne-\nten Personen.                                   36. § 185 wird wie folgt gefaßt:\nHat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur                                    ,,§ 185\ngesonderten Feststellung abgegeben, sind                             Geltung der allgemeinen Vorschriften\nandere Beteiligte insoweit von der Erklärungs-\npflicht befreit.''                                             Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zer-\nlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze               Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entspre-\n3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die              chend anzuwenden, soweit im folgenden nichts\nZahl „2\" durch die Zahl „3\" ersetzt.                       anderes bestimmt ist.\"\n33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt:               37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt:\n,,(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne            ,,mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)''.\ndes § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter\nunrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge einge-\n38. In§ 204 wird das Wort „kann\" durch das Wort „soll\"\ntreten ist, kann dies durch besonderen ~escheid\ngegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt               ersetzt.\nwerden.\"\n39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt\n34. § 183 wird wie folgt geändert:                                  gefaßt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   ,,§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\".\n„Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit\nmehr als 100 Beteiligten Einzelbekanntgabe            40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten „die Körper-\nerforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegen-            schaft\" das Wort ,;auch\" eingefügt.\nstand der Feststellung, die alle Gesellschafter\nbetreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein             41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn per-\nsönlich betreffend~n Besteuerungsgrundlagen                   ,,(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher\nbekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist              Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen\ndem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststel-            einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder\nlungsbescheides mitzute!len.\"                               einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungs-\nbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Ein-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    spruchsentscheidung über einen dieser Verwal-\n,,(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach              tungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der\nAbsatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststel-                 geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Voll-\nlungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir-                  ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2441\ngesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entspre-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nchend, wenn nach Einlegung eines förmlichen                      ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt\naußergerichtlichen oder gerichtlichen Rechts-                  geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwal-\nbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171                  tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfah-\nAbs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung                   rens.\"\nüber einen Grundlagenbescheid die Vollziehung\neines Folgebescheides ausgesetzt wurde.\"                                       Artikel 2\nGesetz\n42. Nach§ 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                 zur Durchführung der EG-Richtlinie\ngefügt:                                                   über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich\n,,Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfän-         der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer\ndungsverfügung soll den beizutreibenden Geld-                           (EG-Amtshilfe-Gesetz)\nbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der\nSteuerarten und der Zeiträume, für die er geschul-                                § 1\ndet wird, bezeichnen.\"                                                 Allgemeine Bestimmungen\n43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                (1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\n„Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des    gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-\ndurchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird,     kommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatz-\ngenügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf         steuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben\nandere nach der Lage gebotene Weise anzudro-          wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der\nhen.\"                                                 Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977\nüber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständi-\n44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:             gen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direk-\n„Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich    ten Steuern und der Mehrwertsteuer (77 /799/EWG,\nnach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivil-       ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie\nprozeßordnung und den§§ 171 bis 175 des Straf-        vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L\nvollzugsgesetzes.''                                   331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwi-\nschen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.\n45. § 339 wird wie folgt geändert:                            (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                    folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Ab-\ngabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines\n,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der  anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutref-\nGebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes       fende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag\nüber Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mit-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den gliedstaat erheblich sein können.\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel\nder Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche           (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völ-\nMark, erhoben.\"                                   kerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschafts-\nrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amts-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                    hilfe zulassen, bleiben unberührt.\n,,(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn           (4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden\n1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten       der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der\ndie Pfändung abgewendet wird oder             Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundes-\namt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der\n2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird,       Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch\nnachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort    auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige ober-\nund Stelle begeben hat.                       ste Landesfinanzbehörde zulassen.\nWird die Pfändung auf andere Weise abgewen-\ndet, wird keine Gebühr erhoben.\"                                               §2\nArten der Auskunftserteilung\n46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „bei der           ( 1) Die· Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2\nOberfinanzdirektion\" gestrichen.                      bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanz-\nbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum\n4 7. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am        ersucht.             ·\nEnde des ersten Halbsatzes durch einen Punkt\n(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen\nersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\nFinanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die\nin § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn\n48. § 365 wird wie folgt geändert:                         Gründe für die Vermutung bestehen, daß\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:              1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind\n,,Anwendung von Verfahrensvorschriften\".               oder werden könnten;","2442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbezie-            1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der\nhungen über Drittstaaten geleitet worden sind;             Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen\n3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch            Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,\neintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehen-           obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können,\nden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehen-          ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;\nden Personen abgegrenzt werden;                        2. keine Gegenseitigkeit besteht;\n4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuer-           3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem\nermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden              Aufwand erteilen könnten;\nist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung     4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung\noder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen             ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.\nkönnte;\n5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung              (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwen-\ndung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-\neines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt\nsteuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten\nfür die zutreffende Festsetzung der Steuern in\ndiesem Mitgliedstaat erheblich ist.                     und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen\nsind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Aus-\n(3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt        künften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat\noder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht          auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren\nzu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister           zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel\nder Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          zustimmt.\nZustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den                                       §4\nzuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in                                 Geheimhaltung\nKraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen             (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der\nAustausch von Auskünften über gleichartige Sachver-         zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der\nhalte der folgenden Art eintreten:                           Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für\nZwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der\n1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und                Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder\nGestaltungen zur Umgehung deutscher Rechts-              der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur sol-\nvorschriften auf diesem Gebiet;          ·               chen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufga-\n2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Per-     ben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch\nsonen, die durch Angaben im Steuerentlastungs-           Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenba-\nverfahren bekannt werden;                                rung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz-\nbeh0rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Aus-\n3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen          künfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren\nVerfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergeset-         oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke\nzes.                                                     dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren betei-\n§3                              ligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfah-\nren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder\nGrenzen der Auskunftserteilung\nder Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.\n(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht er-            (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-\nteilen,                                                     handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von\n1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem             Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zustän-\nBesteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung           dige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts\nnicht vorgenommen werden könnte oder einer all-         dagegen einwendet.\ngemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen                                         §5\nwürde;\nBerlin-Klausel\n2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag\nund Vermögen zu einer Besteuerung führen würde,             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndie einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-           des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nbesteuerung widerspricht;                               im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt,        nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\ninsbesondere die Geheimhaltung in dem Mitglied-\nstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;\nArtikel 3\n4. soweit die Gefahr bes_teht, daß dem inländischen\nBeteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Indu-            Änderung des Einführungsgesetzes\nstrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder                            zur Abgabenordnung\neines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der\nAuskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden          Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nentsteht.                                               ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\ngeändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom\n(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu       17. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1777), wird wie folgt ge-\nerteilen, wenn                                              ändert:","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2443\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986               ,,(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geän-              die Haftung sind in der Fassung des Steuerberei-\nderte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf           nigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der\ndiesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-               haftungsbegründende Tatbestand nach dem\nnungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vor-         31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist.\"\nschriften anhängigen Verfahren anzuwenden,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die      6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nVorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen\n„Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der\nVerwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach\nAbgabenordnung in der Fassung des Steuerbereini-\ndem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gege-\ngungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor\nbenen Verwaltungsakte.\"\ndem 1. Januar 1987 begonnen hat.\" ·\n2. Nach § 1 werden folgende§§ 1 a bis 1 c eingefügt:\n7. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:\n,,§ 1 a\n,,§ 17a\nSteuerlich unschädliche Betätigungen\nPfändungsgebühren\nDie Vorschrift des§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung\nDie Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich\nüber steuerlich unschädliche Betätigungen in der\nFassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist              1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-\nerstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden.                          ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem ·\nZeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der\n§ 1b                                 Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,\nKrankenhäuser                           2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-\nordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem\nDie Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenord-\nZeitpunkt gilt, ih dem die Pfändungsverfügung den\nnung über die Zweckbetriebseigenschaft eines\nBereich der Vollstreckungsbehörde verlassen\nKrankenhauses in der Fassung des Steuerbereini-\nhat.\"\ngungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986\nanzuwenden.\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\n§ 1C                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nSportliche Veranstaltungen                       ,,Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichti-\nDie Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung                 ger''.\nüber die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Ver-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nanstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68\nNr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steu-           c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:\nerbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab                      ,,(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der\n1. Januar 1986 anzuwenden.\"                                    Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-\nbereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze\n3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:              der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember\n,,(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten              1983 beginnen, Anwendung.\nErmittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden\nhaben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der                     (3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der\nAbgabenordnung zu berechnende Zeitraum am                      Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-\n1. Januar 1987.                  ,                             bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Fest-\nstellungszeitpunkte; die nach dem 31. Dezember\n(4) Die Vorschrift des§ 171 Abs. 14 der Abgaben-            1983 liegen, Anwendung.\nordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuer-\nbereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufe-                     (4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1\nnen Festsetzungsfristen.\"                                       der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirt-\nschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in\ndem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraus-\n4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nsetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung\n,,§ 10 a                                in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes\nErklärungspflicht                            1986 nicht mehr vorliegen.\nDie Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgaben-                    (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buch-\nordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fas-            führungspflicht ergeht nicht, wenn die Vorausset-\nsung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch                  zungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für\nfür noch nicht abgegebene Feststellungserklärun-                Kalenderjahre oder Fests_tellungszeitpunkte, die\n·gen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar           vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch\n1987 betreffen.\"                                               nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der","2444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbgabenordnung in der Fassung des Steuerbe-                      barungen über die gegenseitige Unterstützung\nreinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984                    der Zollverwaltungen, soweit der' Bundes-\noder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984.                  minister der Finanzen seine Befugnisse in\ndiesem Bereich delegiert;\n(6) Für die Anwendung der Vorschrift des§ 141\nAbs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung              3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die                  Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermitt-\nin Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5              lungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeu-\nund Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes                   tung kann es auch selbständig ermitteln;\nzum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangs-\nvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz ent-              4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die\nsprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt              ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen\ndas Wirtschaftsjahr.''                                           übertragenen Aufgaben.\nDem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten ste-\nhen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.\nArtikel 4                                Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch perso-\nnenbezogene Daten verarbeiten (§ 1' Bundes-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ndatenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut un-\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971                  tersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bun-\n(BGBI. 1S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 ·         desministers der Finanzen.\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1493), wird wie folgt geändert:                                    (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßf die\nzur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforder-\nlichen Ausführungsvorschriften durch Rechts-\n1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbe-\n,,4. als örtliche Behörden:                                     sondere Regelungen zu treffen über\ndie Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-           1 . die Bezeichnung, den Zweck und die Rechts-\nstellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zoll-               grundlage der Sammlung von personenbezo-\nkommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zoll-           genen Daten,\nfahndungsämter, die Bundesvermögensämter\nund die Bundesforstämter.\"                                 2. den in die Sammlung aufzunehmenden Perso-\nnenkreis,\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                                                                   . ,.\n3. die Art und den Umfang der zu speichernden\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                            Informationen, die der Erschließung dienen\n,,Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zoll-                  können,\nkriminalinstituts und der Zollfahndungsämter,\n4. Art und Umfang der Übermittlung von Informa-\nAufgaben der Hauptzollämter und des Zollkrimi-\nnalinstituts\".                                                  tionen,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              5. die Dauer der Aufbewahrung der Information\nund\n,,(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\nden. Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter,                6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffe-\ndes Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungs-                 nen.\"\nämter.\"\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                                   Artikel 5\nangefügt:                                                     Bereinigung wegen Nichtigerklärung\n,,(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter                   des Staatshaftungsgesetzes\nbei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der\n(1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung\nAbgabenordnung und anderer Gesetze wird das\ndes Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze\nZollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungs-\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537) werden gestri-\namt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:\nchen:\n1 . Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für\nden Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und       1. der Artikel 2,\nunterrichtet die Zollfahndungsämter und\nandere Zolldienststellen über die gewonnenen      2. im Artikel 14 Abs. 2\nErkenntnisse; es ist Erfassungs- und Über-\nmittlungsstelle für Daten in Informations-           a) die Text stelle\nsystemen der Zollverwaltung und in solchen              ,,Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungs-\nSystemen, an die die Zollverwaltung ange-               gesetz in Kraft,\"\nschlossen ist;\nund\n2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in\nAnwendung der zwischenstaatlichen Verein-            b) das dort nachfolgende Wort „tritt\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                                2445\n(2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene              5\" durch die Worte ,,§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5\nVerwaltungsakte und Entscheidungen beruhen                      sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\n1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Er-\nweiterung des § 233 oder der des § 236 der Ab-           4. In § 5 werden die Worte „Die §§ 42 und 42 a\" durch\ngabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1            die Worte 11 § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und\nbereinigten Gesetzes)                                       Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a\" ersetzt.\noder\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Arti-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , der Zahl\nkels 2,\nder Kinder\" gestrichen.\nist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen§ 79\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ent-             b) In Absatz 2 werden die Worte „Steuerklassen 1, II,\nsprechend anzuwenden.                                               III oder IV\" durch die Worte „Steuerklassen 1, III\noder IV\" ersetzt.\nArtikel 6                           6. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Ausführungsgesetzes                        a) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4\"\nGrenzgänger Niederlande                             durch das Zitat 11 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande\nvom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1999), geändert durch               11 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1               zes ist auch anzuwenden, wenn die Vorausset-\nS. 1493), wird wie folgt geändert:                                  zungen in der Person des Ehegatten gegeben\nsind und der Ehegatte den Wohnsitz im König-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     reich der Niederlande hat.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 11 1982'' durch\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden                    die Jahreszahl 11 1986\" und jeweils die Jahreszahl\nNummern 2 bis 4.                                        ,, 1981\" durch die Jahreszahl 111985\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                           11 (2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Geset-\nzes vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493), ist für die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden\naa) In Nummer 3 wird das Zitat ,, § 32 Abs. 2\"               Fassung anzuwenden:\ndurch das Zitat,,§ 32 Abs. 8\" und das Zitat\n,, § 32 Abs. 2 Satz 1\" durch das Zitat 11 § 32               Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b\nAbs. 8 Satz 1'' ersetzt.                                     Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-\nzes sind anzuwenden, und zwar auch dann,\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                               wenn die Voraussetzungen in der Person des\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\n„4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie                 oder eines Kindes(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Ein-\n§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-                     kommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers\nsteuergesetzes sind anzuwenden, und                    gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind\nzwar auch dann, wenn die Vorausset-                    den Wohnsitz im Königreich der Niederlande\nzungen in der Person des nicht dauernd                  hat.\ngetrennt lebenden Ehegatten des Arbeit-\nnehmers gegeben sind und der Ehegatte             § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom\nden Wohnsitz im Königreich der Nieder-            21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999), geändert\nlande hat.\"                                      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1984 (BGBI. 1$. 1493), ist für die Kalenderjahre\ncc) In Nummer 5 wird das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz           1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzu-\n4\" durch das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter       wenden:\nHalbsatz\" ersetzt.\nBei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen\nb) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 10 c Abs. 5, § 32                   des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Beschei-\nAbs. 2 Satz 2\" durch das Zitat,,§ 1O c Abs. 4, § 32               nigung nach § 39 d des Einkommensteuer-\nAbs. 8 Satz 2\" ersetzt.                                           gesetzes auch die Beträge einzutragen, die\nnach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie\n3. In§ 3 Satz 1 werden die Worte,,§§ 33, 33 a Abs. 1,                    § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommen-\nAbs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und                steuergesetzes zu berücksichtigen sind.\"","2446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 7                            4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n5. § 14 a wird wie folgt geändert:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                   a) In Absatz 1 werden\nBekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   die Jahreszahl „ 1986\" durch die Jahreszahl\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434), wird wie folgt                 ,,1992\",\ngeändert:                                                           die Zahl „60 000\" durch die Zahl „90 000\",\ndie Zahl „30 000\" durch die Zahl „40 000\",\n1. § 1 wird wie.folgt geändert:                                    die Zahl „ 18 000\" durch die Zahl „24 000\"\na) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender. Satzteil                und die Zahl „36 000\" durch die Zahl „48 000\"\nangefügt:                                                   ersetzt.\n,,oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte bezie-         b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\nhen, die ausschließlich im Inland einkommen-                  ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflich-\nsteuerpflichtig sind.\"                                      tiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem\n1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund\n,,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflich-             und Bodens, so wird der bei der Veräußerung\ntig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die              oder der Entnahme entstehende Gewinn auf\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2              Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer heran-\nerfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt leben-           gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche\nder Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein             Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden,\noder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland                wenn\neinkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht                1. der Steuerpflichtige\nmehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungs-\nzeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend                       a) den Veräußerungspreis nach Abzug der\nanzuwenden bei Empfängern von Versorgungs-                           Veräußerungskosten oder den entnom-\nbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,                       menen Grund und Boden innerhalb von\nsoweit dafür nicht nach einem Abkommen zur                           12 Monaten nach der Veräußerung oder\nVermeidung der Doppelbesteuerung das                                 Entnahme in sachlichem Zusammenhang\nBesteuerungsrecht dem ausländischen Staat                            mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme\nzusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen                          zur Abfindung weichender Erben verwen-\nWohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist                    det\n§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichti-                    oder\ngen gehörende Kinder nicht anzuwenden.\"\nb) Grund und Boden, den er zur Abfindung als\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem                         weichender Erbe im Wege der Erbfolge\nneuen Absatz 4 werden die Worte „vorbehaltlich                       erhalten hat, entnimmt und\ndes Absatzes 2\" durch die Worte „vorbehaltlich              2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne\nder Absätze 2 und 3\" ersetzt.                                    Berücksichtigung des Gewinns aus der Ver-\näußerung oder Entnahme und des Freibetrags\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver-\na) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen.                                 äußerung oder Entnahme vorangegangenen\nVeranlagungszeitraum den Betrag von\nb) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie                    24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat;\nfolgt gefaßt:                                                    bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\n„ist der Krankenversicherungsbeitrag eines                      zusammen veranlagt werden, erhöht sich der\nkrankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers                   Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000\nzu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur                  Deutsche Mark.\ngesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitrags-            Werden mehrere weichende Erben abgefunden,\nteil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamt-           so kann der Freibetrag mehrm~ls, jedoch insge-\nbeitrags zur Krankenversicherung bei der                   samt nur einmal je weichender Erbe geltend\nErsatzkasse steuerfrei.''                                  gemacht werden, auch wenn die Abfindung in\nmehreren Schritten oder durch mehrere Eigen-\nc) In Nummer 64 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2\"                  tümer des Betriebs vorgenommen wird. Wei-\ndurch die Worte,,§ 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines\nEigentümers eines land- und forstwirtschaft-\n3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:              lichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge\nwäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs be-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder                rufen ist.\nHerstellungskosten der dem Empfänger im\nWirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ins-                      (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\ngesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;\".                   31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                            2447\nTeile des zu einem land- und forstwirtschaft-           7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze\nlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so              angefügt:\nwird der bei der Veräußerung entstehende                    ,,Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-\nGewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-               nen mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-\nsteuer herangezogen, als er den Betrag von                  lung der einkommensteuerpflichtigen und körper-\n90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn                       schaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden wer-\n1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis               den. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststel-\nnach Abzug der Veräußerungskosten zur Til-             lungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich\ngung von Schulden verwendet, die zu dem                durchzuführen.''\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb ge-\nhören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden           8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ·\nhaben, und\na) Nach den Worten „unbeschränkt einkommen-\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2                   steuerpflichtig\" werden die Worte „oder unbe-\nNr. 2 erfüllt sind.                                       schränkt körperschaftsteuerpflichtig'' eingefügt.\nDer Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche                b) Am Ende des Satzes wird dar Punkt durch ein\nMark wird für alle Veräußerungen im. Sinne des                 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nSatzes 1 insgesamt nur einmal gewährt.\"                       fügt:\nc) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:                 „dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen\n,,(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver-                a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-\näußerungspreis oder entnimmt er den Grund und                      pflichtigen, von der Körperschaftsteuer\nBoden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4                        befreiten Körperschaft, Personenvereinigung\nund 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der ent-                     oder Vermögensmasse außerhalb der Erfül-\nsprechende Teil des Gewinns aus der Veräuße-                       lung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der\nrung oder Entnahme steuerfrei.                                     §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser                werden, und\nFassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4                b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über\nin den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fas-                       die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die\nsungen gewährt worden sind, anzurechnen.\"                          an die Stelle von Familienfideikommissen\ngetreten sind, in der im Bundesgesetzblatt\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                         Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung.\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die      9. In § 24 b wird die ·Jahreszahl „ 1985\" durch die\nals nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen            Jahreszahl „1990'' ersetzt.\nwerden.\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:       10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgen~er Satz angefügt:\n,,(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang           ·,,Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen\ndie mit Einkünfteerzielungsabsicht unternom-                Person oder des Kindes, die auf diese Kalender-\nmene Tätigkeit                                              monate entfallen, vermindern· die n_ach Satz 1·\nermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.''\n1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer\nKommanditgesellschaft oder einer anderen\nPersonengesellschaft, wenn die Gesellschaft      11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nauch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1            „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird\nNr. 1 ausübt,                                         die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn\n2. einer Personengesellschaft, die keine Tätig-             erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von\nkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und         einem Arbeitgeber gezahlt wird, der\nbei der ausschließlich eine oder mehrere              1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen\nKapitalgesellschaften persönlich haftende                Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz,\nGesellschafter sind und nur diese oder Perso-            eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertre-\nnen, die nicht Gesellschafter sind, zur                  ter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung\nGeschäftsführung befugt sind (gewerblich\nhat (inländischer Arbeitgeber) oder\ngeprägte Personengesellschaft). Ist eine\ngewerblich geprägte Personengesellschaft              2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbs-\nals persönlich haftender Gesellschafter an                mäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt,\neiner anderen Personengesellschaft beteiligt,             ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländi-\nso steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit            scher Verleiher).\"\ndieser Personengesellschaft als Gewerbe-\nbetrieb gilt, die gewerblich geprägte Perso-     12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nnengesellschaft einer Kapitalgesellschaft             gefügt:\ngleich.\"                                              ,,Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vor-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       geschriebenem Vordruck gestellt werden.\"","2448                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, § 1                 haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind ent-\nAbs. 2\" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.          sprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des\nFinanzamts richtet sich nach · dem Ort der\nBetriebsstätte des Verleihers.\n14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:                     (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet\n„im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als                  der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.\nBetriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-\n(8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohn-\nleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.\"\nsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der\nEntleiher einen bestimmten Teil des mit dem Ver-\n15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „spätestens              leiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und\nam 30. September des dem Ausgleichsjahr folgen-                 abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des\nden Kalenderjahrs\" durch die Worte „bis zum                     Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4\nAblauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zwei-               ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch\nten Kalenderjahrs\" ersetzt.                                     mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-\nzubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-\ngelts bedarf keiner Begründung, wenn der in\n16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte ,, § 1\nAbsatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht\nAbs. 2\" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 und 3\" ersetzt.\nüberschritten wird.''\n17. § 42 d wird wie folgt geändert:                          18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   „Finanzamt'' die Worte „innerhalb der in § 44 Abs. 1\n„Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei               festgesetzten Frist\" eingefügt.\nArbeitnehmerüberlassung''.\n19. § 49 wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 1\n,,(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeit-            Abs. 3)\" durch das Klammerzitat,,(§ 1 Abs. 4)\"\nnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über-                ersetzt.\nlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle;\nin denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach               b) In Absatz 1 Nr. 2 werden\n§ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-               aa) das Klammerzitat ,, (§§ 15, 16)\" durch das\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Klammerzitat ,,(§§ 15 bis 17)\" ersetzt,\n14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068) vorliegt, neben\ndem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1            bb) am Ende des Buchstaben b das Wort „oder\"\nAbs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                       gestrichen und nach Buchstabe b folgende\nbestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Ent-                    Buchstaben c und d eingefügt:\nleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine                    „c) dievon einem Unternehmen im Rahmen\nErlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas-                           einer internationalen Betriebsgemein-\nsungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er                             schaft oder eines Pool-Abkommens, bei\nnachweist, daß er den in§ 317 a der Reichsver-                        denen ein Unternehmen mit Sitz oder\nsicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde-                          Geschäftsleitung im Inland die Beförde-\nrungesetzes      vorgesehenen       Meldepflichten                    rung durchführt, aus Beförc:lerungen und\nsowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d                          Beförderungsleistungen nach Buch-\nvorgesehenen Mitwirkungspflichten nachge-                             stabe b erzielt werden,\nkommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht,\nwenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmer-                     d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften\nüberlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftun9                       im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören,\nbeschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit,                      durch künstlerische, sportliche, artisti-\nfür die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden                        sche oder ähnliche Darbietungen im\nist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind                   Inland oder durch deren Verwertung im\nder Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitneh-                     Inland erzielt werden, einschließlich der\nmer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf                           Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-\nZahlung nur in Anspruch genommen werden,                              stungen zusammenhängenden Lei-\nsoweit die Vollstreckung in das inländische                           stungen, unabhängig davon, wem die\nbewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl-                            Einnahmen zufließen, oder\"\ngeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht;                     und\n§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entspre-\ncc) der bi$herige Buchstabe c als Buchstabe e\nchend anzuwenden. Ist durch die Umstände der\nwie folgt gefaßt:\nArbeitnehmerüberlassung         die   Lohnsteuer\nschwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld                    „e) die unter den Voraussetzungen des\nmit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und                          § 17 aus der Veräußerung eines Anteils\nEntleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatz-                           an einer Kapitalgesellschaft erzielt\nsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht                         werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-\nglaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er                        schäftsleitung im Inland hat;\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                               2449\nc) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort                   b) In Buchstabe w werden die Worte „vor dem\n,,Betriebsstätte\" die Worte „oder in einer ande-            1. Januar 1990\" durch die Worte „vor dem\nren Einrichtung\" eingefügt.                                 1. Januar 1995\" ersetzt.\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte „Platin\nund Palladium\" durch die Worte „Platin, Palla-\n„Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2           dium und Rhodium\" ersetzt und folgender Satz\nBuchstabe c.''                                               angefügt:\n20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:                 ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;\".\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\n23. § 52 wird wie folgt geändert:\n1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-\nschen Betriebs sind oder                                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein:\ngefügt:\n2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-\n,,(1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie§ 3\nsetzungen der unbeschränkten Einkommen-\nNr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\nsteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht\nraum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit\nvorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß\nSteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeit-\nanzuwenden.''\nräume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig\nsind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-\n21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:                          mensteuer veranlagt werden, wird für die Kalen-\nderjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahres-\na) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 ein-\nausgleich durchgeführt, wenn dieser abwei-\ngefügt:\nchend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni\n1 986 beantragt wird.\"\n,, 1. bei Einkünften, die durch künstlerische,\nsportliche, artistische oder ähnliche Darbie-      b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie\ntungen im Inland oder durch deren Verwer-              folgt gefaßt:\ntung im Inland erzielt werden, einschließlich\nder Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-                ,,(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Ver-\nstungen zusammenhängenden Leistungen,                  anlagungszeitraum 1985 anzuwenden.\"\nunabhängig davon, wem die Einnahmen\nzufließen(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),\".        c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c.\nd) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Num-\nmern 2 und 3.                                                 ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\nc) In Satz 3 werden die Worte „des Buchstaben a\"                31. Dezember 1985 endet.\"\ndurch die Worte „der Nummern 1 und 2\" ersetzt.\ne) Absatz 12 b wird gestrichen.\n22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                   f) Absatz 19 a wird gestrichen.\na) Na.eh Buchstabe c wird folgender Buchstabe d\ng) Absatz 19 b wird gestrichen.\neingefügt:\nh) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt:\n„d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38\nAbs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bun-                 ,,(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen\ndesrepublik Deutschland sichern oder die               und Entnahmen anzuwenden, die nach dem\nsicherstellen, daß bei Befreiungen im Aus-             31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind.\nland ansässiger Leiharbeitnehmer von der               Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem\nSteuer der Bundesrepublik Deutschland auf              1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist\nGrund von Abkommen zur Vermeidung der                  § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden\nDoppelbesteuerung die ordnungsgemäße                   Fassungen anzuwenden.\"\nBesteuerung im Ausland gewährleistet ist.\nHierzu kann nach Maßgabe zwischenstaat-           i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt:\nlicher Regelungen bestimmt werden, daß                   ,,(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-\nzeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit\naa) der _Entleiher in dem hierzu notwendi-             einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in\ngen Umfang an derartigen Verfahren                dem erstmals die Voraussetzungen des § 15\nmitwirkt,                                         Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit\nSteuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder\nbb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf              unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,\ndie Freistellungsbestimmungen des                  werden Gewinne, die durch die Veräußerung\nAbkommens berufen kann, wenn er                    oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entste-\nseine Mitwirkungspflichten verletzt;\".             hen, in den Fällen des § 15 Abs.-3 Nr. 2 nicht","2450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nberücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach       -2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die\ndem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April             Jahreszahlen „ 1985/86\" durch die Jahreszahlen\n1985 veräußert oder entnommen worden ist oder          ,, 1991 /92\" ersetzt.\nwenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April\n1985 die Veräußerung auf einem nach dem\n3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die\n30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985\nJahreszahlen „ 1985/86\" durch die Jahreszahlen\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\n,, 1991 /92\" ersetzt.\nschen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nberuht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf\nKapitalgesellschaften oder auf Personen entfal-    4. § 82 a wird wie folgt geändert:\nlen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs-       a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein\nvermögen gehört oder soweit ohne Anwendung                   Komma und folgende Nummer 5 eingefügt:\nder Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23\nvorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend               „5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle und\nfür die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn gelten-\nden Beträge.''                                                    einer zentralen Heizungsanlage oder bei\neiner zentralen Heizungs- und Warmwasser-\nj) Absatz 21 wird wie folgt geändert:                                 anlage für den Einbau eines Heizkessels,\neines Brenners, einer zentralen Steuerungs-\naa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „in den Fäl-                einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung\nlen des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1                   und eine Änderung der Abgasanlage in einem\nHalbsatz 2 entsprechend\" durch die Worte                    im Inland belegenen Gebäude oder in einer im\n„Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren                   Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zu                    mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn\nmindestens 30 vom Hundert durch Mittel                      Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes\nfinanziert werden, die weder unmittelbar                    begonnen worden ist,\".\nnoch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-\nmenhang mit der Aufnahme von Krediten             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch den Gewerbebetrieb stehen, zu des-              aa) In Satz 1 werden die Worte „die erstmalige\nsen Betriebsvermögen das Schiff gehört''                    Durchführung einer\" durch das Wort „eine\"\nersetzt.                                                    ersetzt.\nbb) Die Sätze 7 bis 1 0 werden gestrichen.                 bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:\n„Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur\nk) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt:                                 Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-\nnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage\n,,(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den\nvorhanden ist und die Wohnung seit minde-\nLohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-\nstens zehn Jahren fertiggestellt ist.\"\njahr 1986 anzuwenden.\"\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n1) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen.            c) Absatz 4 wird wie folgt·gefaßt:\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf\nHerstellungskosten für den Einbau von Anlagen\nArtikel 8\nund Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nÄnderung der Einkommensteuer-                             bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem\nDurchführungsverordnung                              1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von\nAnlagen und Einrichtungen im Sinne des Absat-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                     zes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982                     dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Ab-\n(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des               satz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-\nGesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),                    ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und\nwird wi_e folgt geändert:                                            vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden.\nAbsatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue\n1. § 74 a wird wie folgt geändert:                                   Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni\n1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         werden.\"\n,,Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-\nschaftsgüter des Vorratsvermögens''.                  5. § 84 wird wie folgt geändert:\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte           a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte „Platin\n,,Platin und Palladium\" durch die Worte „Platin,              oder Palladium\" durch die Worte „Platin, Palla-\nPalladium und Rhodium\" ersetzt.                               dium, Rhodium oder Kupfer\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nc) folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für              § 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und\nKupfer.\"                                                      nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                              2451\nsind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum gelten- ·     b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte „Nr. 2\"\nden Fassung weiter anzuwenden.\"                                 gestrichen.\nc) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.\nArtikel 9\nd) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\n,,Bezieht ein Unternehmen, das über eine Toch-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                       tergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1                            einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung\nS. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes                 und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nvom 14. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1493), wird wie folgt                 Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt\ngeändert:                                                               ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Antei-\nlen an der Tochtergesellschaft und schüttet die\n1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                    Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in\ndieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die\n,,(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom-                   Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des\nmen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die                       Unternehmens das gleiche für den Teil der von\nFreibeträge der§§ 24 und 25.\"                                        ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner\nmittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen „\n2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ·,,einen einzel-               entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel- ·\nnen Genußschein\" durch die Worte „ein einzelnes                      gesellschaft entspricht.\"\nGenußrecht\" ersetzt.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und§ 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1985.\"                            ,,(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in\ndem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für\nden der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)\nArtikel 10                                      festgesetzt wird.''\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                          b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der                       c) Absatz 3 wird gestrichen.\nBekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom             7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „bei Gewerbe-\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt                treibenden, die den Gewinn nach § 5 des ·Ein-\ngeändert:                                                          kommensteuergesetzes ermitteln,'' gestrichen.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       8. -§ 11 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen.                                  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Gesell-\nb) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl „2.\"                    schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1\" durch\ngestrichen.                                                     das Wort „Personengesellschaften\" ersetzt.\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n2. In § 2 a werden die Worte „Die Vorschrift des § 2\nAbs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften\"        9. § 12 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Als Gewerbebetrieb gilt nicht die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nTätigkeit der Arbeitsgemeinschaften\" ersetzt.\n,,Gewerbekapital\".\n3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                       b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als\n„Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft                       Satz 2 angefügt.\nGewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell-            c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte\nschaft.\"                                                            ,,Nr. 2\" gestrichen.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Jahresbetrag\"\ndurch das Wort „Betrag\" ersetzt.                                      ,,(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach\ndem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums,\nfür den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nfestgesetzt wird.''\na) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte „Kauf-\neigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentums-           10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen.\nwohnungen\" durch die Worte „Einfamilienhäu-\nser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswoh-\n11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnungen\" und in Satz 4 die Worte „Eigenheime,\nKleinsiedlungen\" durch die Worte „Einfamilien-               ,, (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den\nhäuser, Zweifamilienhäuser\" ersetzt.                       Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-","2452                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nsetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.                Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer\nBesteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während                Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\neines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle            Einkommensteuergesetzes errichtet oder erwei-\ndes Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht              tert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,\n(abgekürzter Erhebungszeitraum).\"                             daß der Gesellschaft eine Investitionszulage\ngewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                  gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt\nabgeschlossen worden sind, in dem der Antrag\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „40 000'' durch           auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2\ndie Zahl „100 000\" ersetzt.                                gestellt worden ist.\"\nb) In Absatz 5 wird die Zahl „24 000\" durch die Zahl\n,,50 000\" ersetzt.                                      b) In Absatz 2 werden die Sätze. 3 und 4 gestrichen.\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                               c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Summe· der Anschaffungs- oder Herstel-\n13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen.                    lungskosten ist auf den für das bescheinigte In-\nvestitionsvorhaben festge$etzten Höchstbetrag\n14. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                   im Sinne des§ 2 Abs. 4 begrenzt.\"\n,,§ 36\nZeitlicher Anwendungsbereich               2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes            „Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und\nbestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum              2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten\n1986 anzuwenden.                                              Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der\n(2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des             Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit\nEinkommensteuergesetzes unterliegen für Erhe-                 der von der Landesregierung bestimmten Stelle.\"\nbungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer,          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.              aa) Nach den Worten „Errichtung, Erweiterung,\nUmstellung oder grundlegende Rationalisie-\n(3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum                rung einer Betriebsstätte\" werden die Worte\n1975 anzuwenden.\"                                                  ,,im Sinne des § 1\" eingefügt.\nbb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b\nArtikel 11                                     das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt\nund folgender Buchstabe c eingefügt:\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes\n„c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet\nDas lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der                            eine Betriebsstätte erweitert wird, die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. I S. 646) wird                         der Steuerpflichtige erworben hat und in\n. wie folgt geändert:                                                           der vor dem Erwerb eine förderungswür-\ndige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                               Betriebsstätte von der Stillegung\nbedroht oder bereits stillgelegt war\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\noder''.\n,,(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-          cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-\ngesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte               dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nerrichten oder erweitern und die durch eine\n„2. ein       Investitionsvorhaben in     einer\nBescheinigung nach § 2 nachweisen,\nBetriebsstätte des Fremdenverkehrs\n1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem                        durchgeführt wird, die auf Dauer gewerb-\nförderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt                         lich genutzt wird, nicht nur geringfügig\nwird und                                                          der Beherbergung dient und sich in\neinem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-                      Abs. 2 befindet; unter diesen Vorausset-\n, schaftlich besonders förderungswürdig ist,                        zungen sind Investitionen zur qualitati-\nund den Zielen und Grundsätzen der Raumord-                     , ven Verbesserung des Angebots einer\nnung und Landesplanung entspricht,                                grundlegenden Rationalisierung gleich-\ngestellt; Investitionsvorhaben in sonsti-\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der                        gen Betriebsstätten des Fremdenver-\nErrichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte                         kehrs sind nicht volkswirtschaftlich\nvorgenommenen Investitionen eine Investitions-                         besonders förderungswürdig;' '.\nzulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines\nGewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in dersel-             ee) In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 1\nben Gemeinde gelten als eine einheitliche                         Buchstaben a und b\" durch die Worte „Num-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2453\nmer 1 Buchstaben a bis c\" ersetzt und der     5. § 5 wird wie folgt geändert:\nletzte Satz wie folgt gefaßt:                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn                ,,(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszu-\nim Zuge einer Errichtung oder Verlagerung             lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes\ndie bisherige Betriebsstätte in derselben             schließt die Inanspruchnahme einer Investitions-\nGemeinde aufgegeben wird;\".                           zulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe\nWirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe\nff)    Nummer 6 wird gestrichen.                              Erweiterung aus.''\ngg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden                b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§§ 1 und 4 bis 4 b\"\nNummern 6 und 7.                                       durch das Zitat,,§§ 1, 4 und 4 a\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Nummern 3,          c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.\n5 und 8\" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 7\"\nersetzt.                                              6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                                      ,,§ 8\neingefügt:                                                                  Anwendungsbereich\n,,(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirt-         (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie          vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-\nAnlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektri-           schaftsgüter        anzuwenden,    die    nach     dem\nscher Energie betreffen, die nicht überwiegend           31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt\ndem betrieblichen Eigenbedarf dient.                     werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und\nandere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach\n(4) Investitionsvorhaben, welche die Voraus-        dem 31. Dezember 1985 beendet werden.\nsetzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis\nzu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der                  (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitions-\nHöchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der             vorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni\ndurch das Investitionsvorhaben geschaffenen              1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erst-\noder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht        mals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der\nmit dem Zehnfachen der im Rahmenplan fest-               Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986\ngelegten durchschnittlichen Investitionskosten je        gestellt worden ist.\ngefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-\nsoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen.                   (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitions-\nDer Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist        zulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekannt-\nin der Bescheinigung festzusetzen.\"                      machung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ist nicht\nmehr anzuwenden, soweit Investitionszulagen-\ne) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5          bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder\nund 6.                                                  unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\nf) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Absat-              (4) § 1 Abs. 4 und§ 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-\nzes 2\" durch die Worte „der Absätze 2 bis 4\"             stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag\nersetzt.                                                 auf Erteilung einer Bescheinigung nach§ 2 nach dem\n12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist.\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz\ngestrichen.                                                                    Artikel 12\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort                             Änderung des Gesetzes\n„Gebiete\" die Worte „im Sinne des Absatzes 1\"           über eine Investitionszulage für Investitionen\neingefügt und Satz 2 gestrichen.                                   in der Eisen- und Stahlindustrie\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-\n,,(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne    nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember\ndes Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrs-         1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch\ngebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmen-        das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom\nplan nach dem Gesetz über die Gemeinschafts-          22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1570), wird wie folgt\naufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-            geändert:\nschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmen-         1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nplan ist insoweit im Bundesanzeiger bekannt-             „Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen\nzumachen.\"                                               auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit\ndurch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung\n4. § 4 b wird aufgehoben.                                      nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis","2454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investi-              Wort „oder\" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe\ntionssumme nicht überschritten wird.\"                         cc wird eingefügt:\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                „cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände\n„Anzahlungen\" die Worte „auf Anschaffungskosten                      beziehen, für die zollamtlich eine vorüberge-\nund Herstellungskosten\" eingefügt.                                   hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt\nworden ist und der Leistungsempfänger ein\naußengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)\nist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen,\nArtikel 13                                       die sich auf Beförderungsmittel, Paletten\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes                               und Container beziehen.\"\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August           b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3          aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2434), wird wie folgt geändert:                                bb) Folgende Buchstaben b und c werden an-\ngefügt:\na) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistun-\nb) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.                                 gen an andere Vertragsparteien des\nc) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis                           Nordatlantikvertrages, wenn die Um-\n4\" durch die Worte „Absätze 1 bis 3\" ersetzt.                              sätze für den Gebrauch oder Verbrauch\ndurch die Streitkräfte dieser Vertrags-\nd) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis                           parteien bestimmt sind und die Streit-\n5\" durch die Worte „Abs-ätze 1 bis 4\" ersetzt.                             kräfte der gemeinsamen Verteidungsan-\nstrengung dienen. Dies gilt nicht für die\nUmsätze, die unter die in § 26 Abs. 5\nArtikel 14                                            bezeichneten Steuerbefreiungen fallen.\nDie Voraussetzungen der in Satz 1\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                      bezeichneten Steuerbefreiung müssen\nvom Unternehmer nachgewiesen sein.\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\nDer Bundesminister der Finanzen kann\n(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nmit Zustimmung des Bundesrates durch\nGesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),\nRechtsverordnung bestimmen, wie der\nwird wie folgt geändert:\nUnternehmer den Nachweis zu führen\nhat;\n1. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\nfolgt gefaßt:                                                         c) die Lieferungen von eingeführten\nGegenständen an außengebietliche\n„Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den                         Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die\nGewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze                            Gegenstände zollamtlich eine vorüber-\nund der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im                           gehende Verwendung im Zollgebiet\nerweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur                          bewilligt worden ist und diese Bewilli-\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die                           gung auch nach der Lieferung gilt. Nicht\nVerordnung vom 9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38),                             befreit sind die Lieferungen von Beförde-\nbewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungs-                             rungsmitteln, Paletten und Containern;\".\ngebiet zu behandeln:\".\nc) Nummer 7 wird gestrichen.\n2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:          d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-             „c) die Umsätze von Geldforderungen, die\nbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,               Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und\nwirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-              die Vermittlung dieser Umsätze;\".\nnehmen des Organträgers eingegliedert ·ist\n(Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft      4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „oder Organ-\nsind auf Innenleistungen zwischen den im Er-         gesellschaft'' gestrichen.\nhebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen\nbeschränkt. Diese Unternehmensteile sind als      5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organ-\n,,Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nträger seine Geschäftsleitung außerhalb des\nnach dem Wert des eingeführten Gegenstandes\nErhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich be-\nnach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert\ndeutendste Unternehmensteil im Erhebungs-\nbemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über\ngebiet als der Unternehmer.\"\nden Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung\nin Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               Daten oder Programmbefehle enthalten.\"\na) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende\ndes Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das       6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                           2455\n7. § 27 wird wie folgt geändert:                                      Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein\n·Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist,\n,,(6) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf           daß die andere Kapitalgesellschaft ihre\nAntrag des Unternehmers auf Umsätze angewen-                  Ge~chäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen\ndet werden, die nach dem 31. Dezember 1979                    Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nausgeführt worden sind, soweit die Steuerfest-                schaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der\nsetzungen für die betreffenden Besteuerungszeit-              Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-\nräume nicht bestandskräftig sind.\"                            gesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn\ndie Kapitalgesellschaft, an der Gesellschafts-\nb) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz                   rechte erworben werden, für die übernommenen\n7 angefügt:                                                   Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als\nzehn vom Hundert des Nennwertes der Gesell-\n,,(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember\nschaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen\n1988 sind\ngewährt.''\n1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei\nAnwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5,      2. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1\nder Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,            a) Absatz 2 wird gestrichen.\n2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei                 b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt:\nAnwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1\n,,Die Steuer beträgt 1 vom Hundert.\"\nnicht als Gebiet der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft zu behandeln.''\nArtikel 16\n8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nArtikel 15                         Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985\nÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes                    (BGBI. 1 S. 784), wird wie folgt geändert:\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1                    § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nS. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt          „8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für\ngeändert:                                                              den Betrieb eines Schausteilergewerbes ver-\nwendet werden,\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamt-\n,,(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind                         gewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen\n1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis                 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\n4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung                   als 2 500 kg im Gewerbe nach Schausteilerart,\noder zur Deckung eines Verlustes an dem durch                   solange sie ausschließlich dem Schausteiler-\nden Gesellschaftsvertrag oder die Satzung fest-                 gewerbe dienen;\".\ngesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die\nRechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals\neiner inländischen Kapitalgesellschaft, so ist fer-                            Artikel 17\nner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem\nAusgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-              Änderung des Bewertungsgesetzes\nliegenden Herabsetzung des Kapitals dient;                Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk-            machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird wie\nschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von        folgt geändert:\nSchäden der folgenden Art erforderlich sind:\na) Bergwerkschäden (Schäden, die durch                    1. In§ 21 werden die Worte,,§ 181 Abs. 4\" durch die\nUnglücksfälle oder durch Naturereignisse an            Worte,,§ 181 Abs. 5\" ersetzt.\ndem von der Gewerkschaft betriebenen Berg-\nwerk entstanden sind),                              2. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ndes Bergwerks entstanden sind und zu deren\nErsatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver-             ,,Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen\".\npflichtet ist);                                        b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem\n3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,                    Finanzamt'' durch die Worte „der Finanz-\nwenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als                behörde\" ersetzt.","2456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämter\"         · 6. § 107 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Finanzbehörden\" ersetzt.                  a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Es wird folgender Absatz. 3 angefügt:                          ,, 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineral-\n,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht                           gewinnungsrechte:\nzuständigen Behörden haben den Finanzbehör-\na) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein\nden die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung\nMineralgewinnungsrecht       aus    dem\nbekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-\ngewerblichen Betrieb ausgeschieden\nlichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststel-\nund der Gegenwert dem Betrieb zuge-\nlung von Einheitswerten des Grundbesitzes und\nführt worden, so wfrd der Gegenwert\nder Mineralgewinnungsrechte oder für die\ndem Betriebsvermögen zugerechnet.\nGrundsteuer von Bedeutung sein können. Den\nBehörden stehen die Stellen gleich, die für die                    b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück\nSicherung der Zweckbestimmung solcher Woh-                             oder ein Mineralgewinnungsrecht dem\nnungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne                        gewerblichen Betrieb zugeführt und der\nder §§ 6, 87 a und 88 des zweiten Wohnungs-                            Gegenwert dem gewerblichen Betrieb\nbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-                                entnommen worden, so wird der Gegen-\nmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,                           wert vom Betriebsvermögen abgezogen.\n1661) oder der§§ 4 oder 38 des Wohnungsbau- .                          Entsprechend werden Aufwendungen\ngesetzes für das Saarland in der Fassung der                           abgezogen, die aus Mitteln des gewerb-\nBekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amts-                              lichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke\nblatt des Saarlandes S. 933), geändert durch                           oder Mineralgewinnungsrechte gemacht\nArtikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1                      worden sind.\"\nS. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungs-\npflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt         b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nder Mitteilung zu unterrichten.\"\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2                    „2. Für andere Wirtschaftsgüter als\nwie folgt gefaßt:                                                             Betriebsgrundstücke oder Mineral-\ngewinnungsrechte:\".\n,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-\nsellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei            bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzusehen sind,                               „c) Die Vorschriften zu a und b gelten\njedoch nicht, wenn mit dem aus-\nb) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im                          geschiedenen Wirtschaftsgut Grund-\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 .des Einkommen-                           besitz oder Mineralgewinnungsrechte\nsteuergesetzes ausüben und bei denen aus-                             erworben worden sind oder Aufwen-\nschließlich eine oder mehrere Kapitalgesell-                          dungen auf Grundbesitz oder Mineral-\nschaften persönlich haftende Gesellschafter                           gewinnungsrechte gemacht worden\nsind und nur diese oder Personen, die nicht                           sind.\"\nGesellschafter sind, zur Geschäftsführung\nbefugt sind (gewerblich g·eprägte Personen-\ngesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte         7. § 108 wird aufgehoben.\nPersonengesellschaft als persönlich haftender\nGesellschafter an einer anderen Personen-           8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten „der für\ngesellschaft beteiligt, so steht für die Beurtei-      Zölle und Steuern angesetzte Aufwand ( § 98 a\nlung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell-          Satz 2)\" die Worte ,, , der Geschäfts- oder Firmen-\nschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich      . wert\" angefügt.\ngeprägte· Personengesellschaft einer Kapital-\ngesellschaft gleich.\"\n9. § 11 O Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 101 wird wie folgt geändert:                                 a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon                    Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97\nersetzt.                                                     Äbs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, son-\ndern Betriebsvermögen des Gesellschafters;\".\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er             b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: .\nnicht entgeltlich erworben worden ist.\"                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Nicht zum sonstigen Vermögen gehören\nKunstgegenstände ohne Rücksicht auf den\n,, 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineral-\nWert, wenn sie von Künstlern geschaffen\ngewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand\nsind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch\nund ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im\nleben.\"\nFeststellungszeitpunkt maßgebend. § 35\nAbs. 2 bleibt unberührt;\".                                 bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                               2457\n10. § 124 erhält folgende Fassung:                                 (2) Wer die Versendung von Branntweinunteramt-\nlicher Überwachung beantragt hat, haftet für die\n,,§ 124                            darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein\nAnwendung des Gesetzes                       nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird.''\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nerstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97           4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie'' ·\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz      ein Komma gesetzt und die Worte „unverarbeitet\n2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem           oder mit anderen Stoffen gemischt,\" eingefügt.\n1 . Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststel-\nlungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind         5. In § 108 werden jeweils das Wort „Monopoleinnah-\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"         men\" durch „Branntweinabgaben\", das Wort „Wein-\ngeistmenge\" durch „Alkoholmenge\" und das Wort\n,,weingeisthaltige\" durch „branntweinhaltige\" er-\nsetzt.\nArtikel 18\nÄnderung des Erbschaftsteuer- und                  6. § 110 b wird~ aufgehoben.\nSchenkungsteuergesetzes\n7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nvom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert           a) Die Worte „und Ausfuhrvergütung\"              werden\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983                  gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:                     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn\n1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                    Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld\nerschlichen wurde.\"\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der\nErwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbar-            c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die\nSteuerbefreiung verzichtet.''                            8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte\n2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       ,,Straf- und Bußgeldverfahren\" gestrichen.\n,,(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe       b) Die      Unterabschnittsbezeichnungen         werden\nAnwendung, für welche die Steuer nach dem                        gestrichen.                             ·\n31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht.\"                                                                  11\nc) Die Überschriften „1. Monopolhinterziehung , ,,II.\nMonopolhehlerei\", ,,III. Monopolordnungswidrig-\nkeiten\", ,,IV. Gemeinsame Vorschriften\" werden\nArtikel 19                                  gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes                          d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben.\nüber das Branntweinmonopol\ne) § 126 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,                aa) In der Überschrift wird das Wort „Sonstige\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                   gestrichen.\ndurch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember\n1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geändert:                     bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer\n3 a eingefügt:\n,,3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an \\\n1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.                                           die Bundesmonopolverwaltung nicht\noder nicht vollständig abliefert,''.\n2. Dem§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\ncc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Monopol-\n„Sie entsteht mit der Abg~be des Branntweins und                      abgaben zu verkürzen, oder'' durch die Worte\nwird von der Bundesmonopolverwaltung geschul-                         „Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein\ndet.\"                                                                 überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu\nerlangen,'' ersetzt.·\n3. § 91 b wird wie folgt gefaßt:\ndd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Monopol-\n,,§ 91 b\nabgaben\" durch das Wort „Branntwein-\n(1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher                      abgaben\" ersetzt.\nÜberwachung an ein Branntweinlager versandt, so\ngeht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über,                ee) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 125'' durch\nwenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in                      die Worte ,, § 378 der Abgabenordnung\"\nBesitz nimmt.                                                         ersetzt.","2458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nf) § 128 wird wie folgt gefaßt:                                                   Artikel 21\n,, § 1 28                                 Änderung des Biersteuergesetzes\n(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuer-\nstraftaten geltenden Vorschriften der Abgaben-           Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt\nordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie          Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten\nder §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die      bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nunter Vorspiegelung monopolrechtlich erheb-           Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nlicher Tatsachen auf die Erlangung von Ver-           S. 1695), wird wie folgt geändert:\nmögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuer-\nstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.        1. In§ 9 Abs. 11 werden die Worte·,,20. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2711 )\" durch die Worte „22. Dezember\n(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolord-             1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633)\" und das Wort „kann\"\nnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 41 2 der           durch das Wort „darf\" ersetzt.\nAbgabenordnung entsprechend.\n2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\n(3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-\nwidrigkeiten nach § 1 26 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nfünf Jahren.\"\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe ,, § 11\"\ng) § 129 wird aufgehoben.                                        die Angabe „Abs. 1 Satz 1\" eingefügt und die\nWorte „oder Anleitungen zur Bierbereitung\nh) § 132 wird aufgehoben.                                        anpreist, veräußert oder untentgeltlich abgibt''\ngestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Anleitun-\nArtikel 20                                   gen zur Bierbereitung\" gestrichen.\nÄnderung der Brennereiordnung\nDie Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz                                      Artikel 22\nüber das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              Aufhebung der Achten Fördergebiets-\n612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt             und Fremdenverkehrsgebietsverordnung\ngeändert durch die Verordnung vom 23. September\n1977 (BGBI. 1 S. 1858), wird wie folgt geändert:                Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\ngebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1675) wird aufgehoben.\n1. § 116 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort „Monopol-\nhinterziehung\" durch das Wort „Steuerhinter-                                  Artikel 23.\nziehung\" und die Worte „das Monopolvergehen\"\nNeufassung der betroffenen Gesetze\ndurch die Worte „die Steuerstraftat'' ersetzt.\nund Rechtsverordnungen, Rückkehr\nb) In Absatz 2 werden die Worte „das Monopol-                      zum einheitlichen Verordnungsrang\nvergehen\" durch die Worte „die Steuerstraftat\"\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-\nersetzt.\nlaut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-\nten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\n2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte „des Monopolver-       Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.            ·\ngehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis\" durch\ndie Worte „der Steuerstraftat mit einer Freiheits-           (2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverord-\nstrafe von mehr als zwei Monaten\" sowie die Worte         nung gilt Absatz 1 entsprechend.\n„eines Monopolvergehens\" durch die Worte „einer\nStraftat'' ersetzt.                                          (3) Die auf den Artikeln 8, 20 und 22 beruhenden Teile\nder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\n3. § 11 7 wird wie folgt geändert:                           Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch\nRechtsverordnung wieder geändert werden.\na) In Absatz 1 werden das Wort „Monopolhinterzie-\nhung\" durch das Wort „Steuerhinterziehung\" und\ndie Worte „das Monopolvergehen\" durch die\nWorte „die Straftat'' ersetzt.                                                Artikel 24\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      Berlin-Klausel\n„Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nmit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Mona:-    des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat     im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nschon einmal von der Vergünstigung, unter Abfin-      dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuer-\ndung zu brennen, ausgeschlossen war.\"                 gesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985                               2459\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten          (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4, 10, 14, 20,\nÜberleitungsgesetzes.                                     21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13, 19 bis 21\ntreten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5\nArtikel 25                            tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1\nmit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6,\nInkrafttreten                          7, 8, 22, 34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14\nNr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Arti-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2    kel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.\nam 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn.den 1aDezember1985\nr.>er Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}