{"id":"bgbl1-1985-61-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":61,"date":"1985-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/61#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_61.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)","law_date":"1985-12-17T00:00:00Z","page":2322,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["2322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)\nVom 17. Dezember 1985\nAuf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamtenge-              oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig\n27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 80 Nr. 2 des       beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach\nBundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des              Wegfall des Grundes nachholen.\nBundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Verbindung mit § 46 des               (3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung der                  der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713)            jedoch mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzei-\nverordnet die Bundesregierung:                               tig beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel\nnach § 3 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nerfolgt ist. Wurde für den beurlaubten Beamten befristet\n§ 1                               eine Ersatzkraft eingestellt, so endet jedoch der Erzie-\nhungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, erst zu dem\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie              Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis mit der Ersatz-\nkraft nach § 21 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeld-\nAnspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-\nhungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht haben,          gesetzes frühestens gekündigt werden könnte. Ein\nweil das Einkommen ( § 6 des Bundeserziehungsgeld-           erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist ausgeschlos-\nsen.\ngesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2 des\nBundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt. Der Erzie-            (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nhungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für denselben          endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen\nZeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt.                     nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag, an\ndem das Kind zehn Monate, das nach dem\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,      31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt\nsolange                                                      geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\n(5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf\nWochen, nicht beschäftigt werden darf oder              urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-\ndes über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende             werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung\nEhegatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn   hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich\nder Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung     mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des\nbefindet.                                               Erziehungsgeldes vorzulegen.               ·\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege\ngenommen ist.                                                                             §3\n(3) Beamte haben auch dann einen Anspruch auf                (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\nErziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung           dermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt,\ndes Kindes in den Fällen des Absatzes 2 nicht sicher-        um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der\ngestellt werden kann.                                        Beamte während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit\nleistet.\n(4) Während des Erziehungsurlaubs darf eine Teil-\nzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer nicht geleistet wer-          (2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor\nden.                                                          dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-\nständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-\n§2                               hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr\n(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte-            zu gewähren.\nstens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn           (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-\nin Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig          urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1\nerklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes er            zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem\nden Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine            Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel\nVerlängerung kann nur beantragt wer:den, wenn ein vor-        gewährten Urlaubstage zu kürzen.\ngesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus\neinem wichtigen Grund nicht möglich ist.                                                  §4\n(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu ver-          (1 ) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlas-\ntretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäf-       sung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen\ntigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ·      seinen Willen nicht ausgesprochen werden.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezerilber 1985                      2323 ·\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von     nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung\nAbsatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und      unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche grenzschutz-\nauf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vor-       ärztliche Versorgung nach den Heilfürsorgebestimmun-\nliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des     gen für den Bundesgrenzschutz haben.\nförmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu ent-\nfernen wäre.\n§6\n(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nbleiben unberührt.                       ·                    Diese Verordnung ist nur in den Fällen anzuwenden,\nin denen das Kind nach dem 31. Dezember 1985 gebo-\n§5                             ren worden ist. Ist das Kind vor dem 1. Januar 1986\ngeboren worden, sind die am 31. Dezember 1985 gel-\n(1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte      tenden Vorschriften weiter anzuwenden.\nAnspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung\nder Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf\nGrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch                               §7\nauf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat.               Die §§ 4 a, 10 Abs. 1 Satz 3 und § 10 a der Mutter-\n(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-    schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis     vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1495) werden\ngestrichen.           ·\nzu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-                                 §8\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und\nohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-               Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst\ndienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbe-         entsprechend.\nsoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs                                   §9\ndie Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen\nKrankenversicherung nicht überschritten haben.               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-        beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-\nschutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz-         gesetzes auch im Land Berlin.\neinzeldienstes, wird während des Erziehungsurlaubs\nunentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung in ent-                               §10\nsprechender Anwendung der Heilfürsorgebestimmun-\ngen für den Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn,den17.Dezember1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2324                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder\nund Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung\nVom 17. Dezember 1985\nAuf Grund des§ 12 Abs. 5 des Bundesministergeset-         2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl „47\"\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli             durch die Zahl „55\" ersetzt\n1971 (BGBI. 1 S. 1166) wird nach gutachtlicher Äuße-\nrung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes ver-          3. Die Anlage zu § 5 der Bestimmungen wird wie folgt\nordnet:                                                        geändert:\nArtikel 1                              a) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert\nDie Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugs-                    am 29. Juli 1977 (Ministerialblatt des Bundesmi-\nkostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung                 nisters der Finanzen $. 309)\" durch die Worte\nfür Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in             ,,zuletzt geändert am 23. Januar 1981 (Ministeri-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              alblatt des Bundesministers der Finanzen S. 46)\"\n1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt           ersetzt.\ngeändert durch die Bestimmungen vom 14. August                 b) In§ 7 Satz 3 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „3\"\n1978 (BGBI. 1 S. 1398), werden wie folgt geändert:                ersetzt.\nc) In § 11 werden nach dem Klammerzusatz ein\n1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „den Mietwoh-            Komma und die Worte „geändert am 1. Juni 1978\nnungsvorschriften vom 30. Januar 1937 (Reichsbe-              (Ministerialblatt des Bundesministers der Finan-\nsoldungsbl. S. 25)\" durch die Worte „dem Gesetz zur           zen S. 262)\" eingefügt.\nRegelung der Miethöhe vom 18. Dezember 197 4\n(BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Arti-                           Artikel 2\n. kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1912),\" ersetzt.                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezembe~ 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}