{"id":"bgbl1-1985-61-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":61,"date":"1985-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/61#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_61.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung - HolzMAusbV)","law_date":"1985-12-17T00:00:00Z","page":2305,"pdf_page":17,"num_pages":17,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                                     2305\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin\n(Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung - HolzMAusbV) *)\nVom 17. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            liehe Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch                           bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                            Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                                            §4\nverordnet:\nAusbildungsberufsbild\n§ 1\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmecha-                                 1 . Berufsbildung,\nnikerin wird staatlich anerkannt.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,\n§2\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen                                gieverwendung,\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften\neingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres                                5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\nnach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des                                     gen,\nBerufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs-                                6. Holz und Holzwerkstoffe,\nausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche\n7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\nAusbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                  8. Instandhalten von Werkzeugen,\n1. Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innen-                             9. Arbeiten mit Klebstoffen,\nausbaus und des Ladenbaus,                                                  10. Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,\n2. Bauzubehörindustrie,                                                         11 . Arbeiten mit Metallen,\n3. Sitzmöbel- und Gestellindustrie,                                             12. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,\n4. Holzpackmittel- und Palettenindustrie,                                       13. Herstellen und zusammenbauen von Teilen,\n5. Leisten- und Rahmenindustrie und                                             14. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.\n6. Parkettindustrie                                                                (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\ngewählt werden.                                                                 richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\n§3\n1. in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                      Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                              a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                                   und Anlagen,\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-         tungen,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         d) Verarbeiten von Furnieren,","2306                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ne) Herstellen und Behandeln von Oberflächen,           6. in der Fachrichtung Parkettindustrie:\nf) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von             a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen\nTeilen und Erzeugnissen,                                 und Anlagen,\ng) Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen;         b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\n2. in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:                  c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-\ntungen,\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen\nund Anlagen,                                         d) Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkett-\nlamellen,\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\ne) Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-            Tafelparkett,\ntungen,\nf) Kenntnisse über Verlegetechniken und Ober-\nd) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von                 flächenbehandlung von Parkett,\nTeilen und Erzeugnissen,\ng) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.\ne) Behandeln von Oberflächen,\nf) Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von                                    §5\nHilfsstoffen,                                                      Ausbildungsrahmenplan\ng) Ausführen von Holzschutzarbeiten,                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nh) Verpacken und Transportieren von Teilen und         der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nErzeugnissen;                                     die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n3. in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:   dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen      vom Ausbi'ldungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\nund Anlagen,                                      Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,             Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-    betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichung\ntungen,                                           erfordern.\nd) Herstellen und zusammenbauen von Teilen,                                       §6\ne) Behandeln von Oberflächen,                                              Ausbildungsplan\nf) Kenntnisse der Polstermaterialien und der Pol-        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nstertechnik;                                      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4. in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten-\nindustrie:                                                                        §7\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen                             Berichtsheft\nund Anlagen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nc) Herstellen und Anwendungen von speziellen Vor-     zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nrichtungen,                                      zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nd) Ausführen von Holzschutzarbeiten,                  regelmäßig durchzusehen.\ne) Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,                                       §8\nf) Verpackungstechniken, Durchführen von Ver-                             Zwischenprüfung\nsandvorbereitungen;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:      Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen     des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nund Anlagen,                                        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,            Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und\nin Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-\nund b, Nummer 2 Buchstaben a und b und Nummer 3\ntungen und Frässchablonen,\nBuchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-\nd) Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und     geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nFurnieren,                                       Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\ne) Herstellen von Leisten,                           plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nf) Behandeln von Oberflächen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ng) Herstellen von Rahmen,                            insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe\nh) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen;         durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                             2307·\nAnfertigen eines Werkstücks von Hand unter Berück-              e) in der Fachrichtung Leisten- und Rahmen:-\nsichtigung gebräuchlicher Holzverbindungen.                         industrie:\nAnfertigen einer Profilleiste und Herstellen eines\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in             Rahmens auf Gehrung,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\nf) in der Fachrichtung Parkettindustrie:\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nHerstellen einer Parkettafel mit Flechtmuster\n1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,                          nach Zeichnung.\n2. Werkzeuge,                                                  (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n3. Holzverbindungen,                                        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n4. Klebstoffe,\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\n5. Grundrechenarten, Prozentrechnung,                       Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\n6. Flächen- und Körperberechnung,                           Gebieten in Betracht:\n7. Zeichnen einfacher Werkstücke.                           1. im Prüfungsfach Technologie:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene            a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n_fälle berücksichtigen.                                          b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,\nc) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-             d) natürliche und technische Holztrocknung,\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         e) Werkstoffe,\nf) fachrichtungsspezifische Konstruktionen,\n§9                                g) Oberflächenbehandlung,\nAbschlußprüfung                          h) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-\nlicher Holz- und Kunststoffverarbeitungsmaschi-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           nen;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) maschinenkundliches Rechnen,\ninsgesamt höchstens 1 2 Stunden bis zu drei Arbeits-            c) Material- und Lohnberechnungen;\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:                                                   3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grund-\n1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-             rißplänen,\nbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:\nb) Skizzieren von Teilen und ihren Verbindungen,\na) Herstellen von Konstruktionselementen unter\nc) Zeichnen von Fertigteilen;\nVerwendung verschiedener Einzweckmaschinen,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nb) Anfertigen einer Vorrichtung nach Zeichnung;\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-          zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbildung in den sechs Fachrichtungen sind:              Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\na) in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-\nindustrie, Industrien des Innenausbaus und des        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nLadenbaus:                                         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nZusammenbau eines furnierten Kastenmöbels mit      1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nTür und Schubkasten,\n2. im Prüfungsfach\nb) in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:                 Technische Mathematik                      90 Minuten,\nZusammenbau eines Werkstü\"cks aus vorgefer-        3. im Prüfungsfach\ntigten Teilen und Montieren von Beschlägen,            Technisches Zeichnen                       90 Minuten,\nc) in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell-          4. im Prüfungsfach\nindustrie:                                              Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nZusammenbau eines Sitzmöbels aus sichtbar             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbleibenden Holzteilen,                              besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nd) in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten-   liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nindustrie:                                            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nHerstellen einer Verpackungseinheit,              lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in","·2308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu             Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den         Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat            Vorschriften dieser Verordnung.\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-                                    § 11\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-                                    Berlin-Klausel\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der         bildungsgesetzes auch im Land Berlin ..\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                              § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10\nübergangsregelung                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-     dung zum Holzmechaniker vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen           S. 1412) außer Kraft. § 10 bleibt unberührt.\nBonn, den 17. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                      2309\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1\n3\n1                2                                         3                                4\n1  Berufsbildung                a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                   a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb).  Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes          während der\nbeschreiben                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,             a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger\nUmweltschutz und                  der gesetzlichen Unfallversicherung,\nrationelle                        insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,\nEnergieverwendung                 Richtlinien und Merkblätter, nennen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                beachten\nb)    unfallverursachendes Verhalten sowie\nberufstypische Unfallquellen und Unfall-\nsituationen beschreiben","2310                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                                 4\nc)  Grundregeln des Feuer- und Explosions-\nschutzes beschreiben\nd)  Grundregeln im Umgang mit elektrischem\nStrom beschreiben\ne)  Verhalten bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben\n1\nf)  Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng)  Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-\nwährend der\nplatzbedingten Umweltbelastungen nennen\ngesamten Ausbildung\nh)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten      zu vermitteln\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Lesen und Anfertigen     a)  Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen\nund Zeichnungen          b)  technische Tabellen, Richtlinien und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)           Merkblätter verwenden\nc)  Skizzen und Zeichnungen nach Norm\nanfertigen\nd)  Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen\n6  Holz und Holzwerkstoffe  a)  Arten der Hölzer nach ihren Struktur-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)           und Farbmerkmalen unterscheiden\nb)  Schnittholz nach Handelssorten\nauswählen\nc)  Fehler des Holzes beschreiben\nd)  die Hölzer nach ihren für die Verarbeitung\nwichtigen Eigenschaften auswählen\ne)  Eigenschaften des Holzes bei der Ver-\narbeitung berücksichtigen\nf)  Schnittholz zur natürlichen Trocknung        6\nstapeln und lagern\ng)  Durchführung der technischen Holz-\ntrocknung erklären\nh)  Holzfeuchte messen\ni)  für das Erzeugnis die erforderliche\nEndfeuchte bestimmen\nk)  Holzwerkstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendung unterscheiden, Sortierungs-\nvorschritten entsprechend der Norm\nanwenden\n1)  Holzwerkstoffe lagern und entsprechend\nihrem Verwendungszweck auswählen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                     2311\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                        3                                 4\n7  Be- und Verarbeiten          a)  die wichtigsten Meß- und Anreißzeuge\nvon Holz                         bezeichnen und ihre Verwendung erklären\nund Holzwerkstoffen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)           b)  Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nC)  Handsägen unterscheiden\nd)  Sägearbeiten ausführen\ne)  die wichtigsten Handhobel bezeichnen\nund ihrem Verwendungszweck zuordnen\nf)   Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln\nausführen\n24\ng)   Arbeiten mit Lochbeitel, Stechbeitel, Feile\nund Raspel ausführen\nh)   Bohrarbeiten ausführen\ni)  Holzoberflächen putzen und schleifen\nk)   Holzverbindungen aus Vollholz, ins-\nbesondere mit Federn, Zapfen, Zinken,\nGraten und Dübeln, herstellen\n1)   Eckverbindungen aus Holzwerkstoffen\nherstellen\nm)   Nagel-, Schraub- und Klammer-\nverbindungen herstellen\n8  Instandhalten               Handwerkzeuge instand halten· und schärfen\nvon Werkzeugen                                                                 4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\n9  Arbeiten                    a)   Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und\nmit Klebstoffen                  nach ihren Grundstoffen unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nb)   Verwendung der verschiedenen Klebstoffe\nerklären\n6\nc)   Leimflotten herstellen\nd)   Holz und Holzwerkstoffe verleimen, Kunst-\nstoffplatten verkleben\n10   Arbeiten mit                a)   Kunststoffe nach Eigenschaften und\nKunststoffen und Glas            Verwendung unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb)   Kunststoffe schneiden, bohren, kleben\nund schweißen                                 6\nc)   Kunststofferzeugnisse lagern\nd)   Glas schneiden, einsetzen und abdichten\n11   Arbeiten mit Metallen       a)   Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)              Ausbildungsberuf von Bedeutung sind,\nunterscheiden und ihre charakteristischen\nEigenschaften nennen","2312                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\nb)  Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkant-\narbeiten ausführen                         6\nc)   Gewinde schneiden\nd)   Metallteile mit Schrauben, Bolzen, Stiften\nund Nieten verbinden\nII. Berufliche Fachbildung\n1 Herstellen                a)   Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-\nund Anwenden von               zweck unterscheiden\nVorrichtungen                                                                       14\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb)   Vorrichtungen zum Schneiden, Bohren,\nFräsen und Montieren herstellen\nC)   von Hand und pneumatisch betriebene\nSpannvorrichtungen anwenden\n8\nd)   Vorrichtungen bei der Herstellung von\nTeilen anwenden\n2 Herstellen                a)   Stücklisten nach Zeichnung erstellen\nund zusammenbauen                                                                     4\nvon Teilen                b)   Hölzer und Holzwerkstoffe auswählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nc)   Einzel- und Serienteile mit Einzweck-\n!llaschine,:, herstellen\nd)   Verbindungen herstellen                              16\ne)   Teile einpassen und zusammenbauen\nf)   Beschläge anbringen\n3  Einrichten, Bedienen      a)  Aufbau und Funtion von Handmaschinen\nund Warten                     und Einzweckmaschinen beschreiben\nvon Maschinen\nb)   Arten der Kraftübertragung nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\nc)   Aufgabe von Schutzschaltern und\nSicherungen beschreiben                                8\nd)   unter Buchstabe a genannte Maschinen\nwarten\ne)   Handmaschinen bedienen\nf)   Einzweckmaschinen einrichten und\n2\nbedienen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2313\nIII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA.    Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,\nIndustrien des Innenausbaus und des Ladenbaus\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                        3                               4\n1   Einrichten, Bedienen         a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten von                   Anlagen beschreiben\nMaschinen und Anlagen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)  einfache Steuer- und Regelvorgänge\nBuchstabe a)                     beschreiben\nC)  Grundlagen der rechnergestützten\nVerfahren der ArbeUsvorbereitung und\nder Produktion beschreiben\nd)  Maschinen einrichten\n8\ne)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\nf)  Wartungsarbeiten durchführen\ng)  Fördermittel und -anlagen bedienen\nh)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen an Anlagen und Geräten                            -\neinleiten\n2   Instandhalten von            a) ·schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen              Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 -Nr. 1\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)\nbeschreiben                                                   3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und An-           a)  Arten und Funktion der speziellen\nwenden von speziellen             Vorrichtungen nennen\nVorrichtungen\nb)  Handhaben und Einsetzen der speziellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                              4\nVorrichtungen beschreiben\nBuchstabe c)\nc)  spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden\n4   Verarbeiten                  a)  Furniere lagern\nvon Furnieren                b)  Furniere nach Farbe und Maserung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                              6\nauswählen\nBuchstabe d)\nc)  Furniere schneiden, fügen und\nzusammensetzen\n5   Herstellen und               a)  Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur\nBehandeln                        Oberflächenbehandlung beschreiben\nvon Oberflächen              b)  unterschiedliche Verfahrenstechniken zur                      5\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nOberflächenbehandlung anwenden\nBuchstabe e)\nc)  Oberflächen ausbessern","2314                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                               in Wochen-\nTeil des\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                               4\n6  Herstellen, Zusammen-    a)  Arten der lösbaren und unlösbaren\nbauen und Einbauen           Verbindungstechniken nennen\nvon Teilen\nund Erzeugnissen         b)  Holzhalbzeuge, Kunststoffplatten,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            Kunststoffolien und Kunststofformteile\nBuchstabe f)                 sowie Hilfswerkstoffe verarbeiten\nc)  Teile nach Zeichnung herstellen\nd)  Teile und Erzeugnisse zusammenbauen                          24\ne)  Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher\nBeschläge beschreiben\nf)  Beschläge auswählen, montieren und\njustieren\ng)  Erzeugnisse auf- und einbauen\n7   Verpacken und            a)  Erzeugnisse kontrollieren und kenn-\nTransportieren               zeichnen\nvon Erzeugnissen                                                                            2\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)  Verpacken und Transportieren der\nBuchstabe g)                 Erzeugnisse beschreiben\nB. Fachrichtung Bauzubehörindustrie\n1  Einrichten, Bedienen     a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten                   Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nund Anlagen              b)  einfache Steuer- und Regelvorgänge\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            beschreiben\nBuchstabe a)             c)  Grundlagen der rechnergestützten\nVerfahren der Arbeitsvorbereitung und\nder Produktion beschreiben                                    8\nd)  elektrische Handmaschinen einsetzen und\nwarten\ne)  Maschinen einrichten\nf)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\n2   Instandhalten von        a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen          Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)             b)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben\n3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                 · 2315\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n3   Herstellen und                a)  Arten und Funktion der speziellen\nAnwenden                          Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nVorrichtungen                 b)  Handhaben und Einsetzen der speziellen                         4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 Vorrichtungen beschreiben_\nBuchstabe c)                 C)   spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden\n4   Herstellen, Zusammen-        a)   Bauarten von Fenstern, Türen und\nbauen und Einbauen                Treppen beschreiben\nvon Teilen\nund Erzeugnissen             b)   schall- und wärmedämmende Maßnahmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 beschreiben\nBuchstabe d)                 c)   Befestigungsmittel und Hilfsstoffe\nbeschreiben\nd)   Werkstoffe für den Fenster-, Türen- und\nTreppenbau auswählen                                         24 -\ne)   Werkzeuge für den Fenster-, Türen- und\nTreppenbau auswählen\nf)   Fenster-, Türen- und Treppenteile\nherstellen                       ,'\ng)   Verbindungen im Fenster-, Türen- und\nTreppenbau herstellen\nh)   Teile zusammenbauen und einbauen\n5   Behandeln von                a) · Furniere und Funiertechniken beschreibe':'\nOberflächen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb)   Werkstoffe und Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung beschreiben                          4\nBuchstabe e)\nc)   unterschiedliche Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung anwenden\n6   Anbringen von                a)   Beschläge nach Funktion und Ver-\nBeschlägen                        wendung unterscheiden\nund Verarbeiten\nb)   Beschläge auswählen und. montieren\nvon Hilfsstoffen                                                                                 4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            c)   Hilfsstoffe nach Funktion und Verwendung\nBuchstabe f)                      unterscheiden\nd)   Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten\n7   Ausführen von                a)   Holzschäden, die durch Pilze und lnsek-\nHolzschutzarbeiten                ten verursacht werden, beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe g)                 b)   Maßnahmen des baulichen Holzschutzes\nbeschreiben                      -\n3\nc)   Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-\nschatten und Verwendung unterscheiden\nd)   Maßnahmen des baulichen und\nchemischen Holzschutzes durchführen","2316                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\n8  Verpacken und             a)  Teile und Erzeugnisse kontrollieren und\nTransportieren von Teilen     kennzeichnen\nund Erzeugnissen                                                                             2\nb)  Verpacken und Transportieren der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nErzeugnisse beschreiben\nBuchstabe h)\nC. Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestelli nd ustrie\n1  Einrichten, Bedienen      a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten                    Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nb)  einfache mechanische, pneumatische,\nund Anlagen\nhydraulische, elektrische und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nelektronische Steuer- und Regelvorgänge\nBuchstabe a)\nbeschreiben\nc)  Handmaschinen einsetzen\nd)  Maschinen einrichten                                           8\ne)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\nf)  Wartungsarbeiten durchführen\ng)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\n.       von Störungen an Anlagen und Geräten\neinleiten\n2  Instandhalten von         a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen           Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)\nbeschreiben                                                    3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und            a)  Arten und Funktionen der speziellen\nAnwenden                      Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nb)  Handhaben und Einsetzen der speziellen\nVorrichtungen                                                                                8\nVorrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe c)              C)  spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden\n4   Herstellen und            a)  Herstellen von Formteilen beschreiben\nZusammenbauen\nvon Teilen\nb)  Formteile verarbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3         C)  Gestellteile herstellen\n24\nBuchstabe d)\nd)  Sitzmöbel und Gestelle zusammenbauen\ne)  Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher\nBeschläge beschreiben","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2317\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1           2      3\n1               2                                        3                                 4\n5  Behandeln von                a)  Furnierarbeiten und Funiertechniken\nOberflächen                      beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)                 b)  Werkstoffe und Verfahrenstechniken\n6\nzur Oberflächenbehandlung beschreiben\nc)  Unterschiedliche Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung anwenden\n6  Kenntnisse                   a)  pflanzliche, tierische und synthetische\nder Polstermaterialien           Polstermaterialien beschreiben\nund der Polstertechnik                                                                         3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)  Polsterarten unterscheiden\nBuchstabe f)\nD. Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie\n1  Einrichten, Bedienen         a)  Aufbau und Funktion von Maschinen _und\nund Warten                       Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nb)  einfache mechanische, pneumatische,\nund Anlagen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nhydraulische, elektrische und\nBuchstabe a)                     elektronische Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\n'\nc)  Maschinen einrichten\n8\nd)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\ne)  Wartungsarbeiten durchführen\nf)  Fördermittel und -anlagen bedienen\ng)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen an Anlagen und Geräten\neinleiten\n2   Instandhalten von            a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen              Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe b)                 b)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben                                                   3\nC)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und               a)  Arten und Funktionen der speziellen\nAnwenden                         Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nb)  Handhaben und Einsetzen der speziellen\nVorrichtungen                                                                                  4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nVorrichtungen beschreiben\nBuchstabe c)                 C)  spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden","2318                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                             in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                               4\n4  Ausführen von            a)  Holzschäden nach Art, Ursache und\nHolzschutzarbeiten           Ausmaß beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe d)             b)  vorbeugende und bekämpfende Holz-\nschutzmaßnahmen erläutern                                      3\nc)  Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-\nschatten und Verwendung unterscheiden\nd)  Holzschutzmaßnahmen durchführen\n5   Herstellen und           a)  Verbindungstechniken beschreiben\nZusammenbauen\nvon Teilen               b)  Nagelbilder erstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4        c)  Beschläge und Einbauten anbringen\nBuchstabe e)                                                                              20\nd)  Teile zu Packmitteln und Paletten aus Holz\nzusammenbauen\ne)  einfache Belastungsversuche durchführen\n6   Verpackungstechniken,    a)  Transport- und Lagerbeanspruchung der\nDurchführen von              Verpackung beschreiben\nVersandvorbereitungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4        b)  Packgut für den Transport fixieren\nBuchstabe f)             c)  Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\n14\nd)  Packmittel auspolstern\ne)  wasserdichte Innenverpackung herstellen\nf)  Markierungsvorschriften nennen und\nanwenden\nE. Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie\n1  Einrichten, Bedienen     a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten                   Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nund Anlagen              b)  einfache mechanische, pneumatische,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5            hydraulische, elektrische und\nBuchstabe a)                 elektronische Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nc)  Maschinen einrichten\nd)  Anlagen und Maschinen bedienen und                             8\nüberwachen\ne)  Wartungsarbeiten durchführen\nf)  Fördermittel und -anlagen bedienen\ng)  geeignete Maßnahmen zu Behebung von\nStörungen an Maschinen und Geräten\neinleiten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2319\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                 2                                        3                               4\n2   Instandhalten von            a)   schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen               Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)\nbeschreiben\n3\nc)   Maschinenwerkzeuge schärfen\nd)   Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\ne)   Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und               a)   Arten und Funktionen der speziellen\nAnwenden                          Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nb)   Handhaben und Einsetzen der speziellen                         4\nVorrichtungen und\nFrässchablonen                    Vorrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5            C)   spezielle Vorrichtungen und Fräs-\nBuchstabe c)                      schablonen herstellen und anwenden\n4   Zuschneiden von              a)   geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-\nVollholz, Holzwerk-               leisten nennen\nstoffen und Furnieren\nb)   Holzfeuchte prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe d)                 c)   geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-\nleisten auswählen und zuschneiden\n·-                                                                                    7\nd)   Span- und Faserplatten sowie Vollhölzer\nfür ummantelte Leisten auswählen und\nzuschneiden\ne)   Ummantelungsfurnier nach Farbe,\nStruktur und Maserung auswählen und\nzuschneiden\n5   Herstellen von Leisten       a)   Bau-, Möbel-, Gardinen- und Zierleisten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5                 herstellen\nBuchstabe e)\nb)   Leisten mit Kunststoffen und Furnieren                        16\nummanteln\nc)   geschweifte Leisten herstellen\n6   Behandeln von                a)   Profilschleiftechniken beschreiben\nOberflächen\nb)   Werkstoffe und Verfahrenstechniken\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe f)                      für die Oberflächenveredlung nennen                            6\nc)   unterschiedliche Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung anwenden\n7   Herstellen von Rahmen        a)   Verbindungstechniken für Rahmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5                 beschreiben                                                    6\nBuchstabe g)\nb)   Rahmen mi,t Eckverbindungen herstellen","2320                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                             in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                    3                               4\n8   Verpacken und Ver-       a)  Teile und Erzeugnisse kontrollieren und\nsenden von Erzeugnissen      kennzeichnen\n2\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nb)  Verpacken und Versenden der Erzeug-\nBuchstabe h)                 nisse beschreiben\nF. Fachrichtung Parkettindustrie\n1   Einrichten, Bedienen     a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten von               Anlagen beschreiben\nMaschinen und Anlagen    b)  einfache mechanische, pneumatische,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nhydraulische, elektrische und\nBuchstabe a)                 elektronische Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nc)  Maschinen einrichten                                           8\nd)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\ne)  Wartungsarbeiten durchführen\nf)  Fördermittel und -anlagen bedienen\ng)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen- an Anlagen und Geräten\neinleiten\n2   Instandhalten von        a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen          Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)                 beschreiben                                                    3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge l~gern\n3   Herstellen und           a)  Arten und Funktion der speziellen\nAnwenden                     Vorrichtungen nennen\nvon speziellen           b)  Handhaben und Einsetzen der speziellen                         4\nVorrichtungen                Vorrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe c)             c)  spezielle Vorrichtungen anwenden\n4   Herstellen von           a)  Hölzer nach Qualität und Eignung\nParkettstäben und            auswählen\nMosaikparkettlamellen    b)  Friese schneiden, trocknen und sortieren                     20\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe d)             C)  Parkettstäbe und Parkettlamellen .\nbearbeiten, sortieren und verpacken\n5   Herstellen von Verlege-  a)  Flächen für Verlegemuster einteilen und\nmustern und Tafeln           berechnen\nfür Tafelparkett                                                                           10\nb)  Verlegemuster herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe e)             c)  Tafelparkett herstellen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2321\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                 in Wochen\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                        3                               4\n6     Kenntnisse Ober Ver-         a)  Arten von Unterkonstruktionen, Unter-\nlegetechniken und                böden und Estrichen beschreiben\nOberflächenbehand-\nb)  Verlegetechniken der verschiedenen\nlung von Parkett                                                                               3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6                Parkettarten beschreiben\nBuchstabe f)                C)   Schleifen, Wachsen und Versiegeln von\nParkett beschreiben\n7     Verpacken und               a)   Teile und Erzeugnisse kontrollieren und\nVersenden                        kennzeichnen\nvon Erzeugnissen                                                                               4\n· (§ 4 Abs. 2 Nr. 6            b)  Verpacken und Versenden der Erzeug-\nBuchstabe g)                     nisse beschreiben"]}