{"id":"bgbl1-1985-61-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":61,"date":"1985-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/61#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_61.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin (Verpackungsmittelmechaniker-Ausbildungsverordnung - VerpMAusbV)","law_date":"1985-12-16T00:00:00Z","page":2298,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["2298                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin\n(Verpackungsmittelmechaniker-Ausbildungsverordnung - VerpMAusbV) ·*)\nVom 16. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                         §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nAusbildungsrahmenplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                              Die. Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                 der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen\nverordnet:                                                                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§ 1                                         dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Verpackungsmittelmecha-                                 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nniker/Verpackungsmittelmechanikerin wird staatlich                               Abweichung erfordern.\nanerkannt.\n§5\n§ 2 .\nAusbildungsplan\nAusbildungsdauer\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                                 §6\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                      Berichtsheft\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n1. Grundlagen der Berufsbildung,                                              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nbes,\nregelmäßig durchzusehen.\n3. Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts sowie des\nArbeitsschutzes,                                                                                      §7\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz, rationelle Energie-                                              . Zwischenprüfung\nverwendung,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Metalltechrnsche und maschinenkundliche Grund-                             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nlagen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Pack- und Packhilfsstoffe vorbereiten, prüfen und\neinsetzen,                                                                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die\n7. Muster anfertigen,                                                         unter laufender Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8\n8. Fertigungsverfahren anwenden,                                               Buchstaben a bis c und Nummer 9 Buchstaben c und d\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-\n9. Maschinen und Anlagen einrichten und bedienen,                              ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\n10. Qualitätssichernde Maßnahmen vornehmen,                                      richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\n11. Störungen erkennen und beseitigen.                                           telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung\nwesentlich ist.\n•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des         (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten .soll der Prüfling in\n, Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte      insgesamt höchstens 7 Stunden zwei Prüfungsstücke\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden     anfertigen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     in Betracht:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                             2299\n.1 . Manuelles Bearbeiten und zusammenbauen metalli-              c) branchenübliche Produkte (Eigenschaften und\nscher Bauteile,                                                 Verwendungszweck),\n2. Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze           d) Maschinenkunde,\nmit Bemaßung und Linienbezeichnung.                         e) Packmittelprüfung,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in         f) Musteranfertigung,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                g) Rüsten und Fertigen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nh) Fertigungsstörungen;\n1 . Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,                            2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-             a) Linienarten, Linienstärken nach DIN und ISO,\nschriften,                                                  b) Bemaßung,\n3. metalltechnische und maschinenkundliche Grund-                c) Zeichnen in drei Ansichten,\nlagen,\nd) Isometrische Darstellung,\n4. Pack- und Packhilfsstoffe,\ne) Schnittzeichnungen,\n5. Fertigungsverfahren.\nf) Packmittelspezifisches Zeichnen,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                            g) Muster zeichnen,\nh) Zeichnungen und Fertigungsunterlagen lesen;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           a) Nutzen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberech-\nnung,\nb) Leistungsberechnungen,\n§8\nc) Lohn- und Arbeitszeit,\nAbschlußprüfung\nd) Mischungsrechnen;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich         zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nist.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   Fälle berücksichtigen.\ninsgesamt höchstens 14 Stunden 2 Prüfungsstücke\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nanfertigen und 1 Arbeitsprobe durchführen.\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. Als Prüfungsstücke         kommen      insbesondere  in   1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nBetracht:\n2. im Prüfungsfach\na) Maschinenelemente und Bauteile überarbeiten,             Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\nzusammenbauen und die Funktionskontrolle\ndurchführen,                                        3. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nb) Muster nach gegebenen Vorgaben unter Berück-\nsichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver-   4. im Prüfungsfach\nwendungszweck und Transportart, rationeller             Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nFertigungsverfahren, günstigem Materialeinsatz         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund Kundenanforderungen herstellen.                 besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n2. Als Arbeitsprobe kommt insbesondere das auftrags-         liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngerechte Einstellen zwefer Maschinen verschieden-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nartiger Fertigungsverfahren in Betracht.                lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nden Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeich-          Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nnen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und            gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nbieten in Betracht:                                          fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n1. 1m Prüfungsfach Technologie:\na) Pack- und Packhilfsstoffe (Herstellung, Eigen-          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nschaften, Prüfverfahren),                           tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung 1m Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Fertigungsverfahren,                                  stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","2300                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§9                               Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nAufhebung von Vorschriften\nschriften dieser -Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,                                      § 11\nAnlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungs-\nBerlin-Klausel\nberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Verpak-\nkungsmittelmechaniker, die in dieser Rechtsverordnung         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngeregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nanzuwenden.                                                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§10\n§12\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen           Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                       2301\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1    3\n1                2                                         3                                 4\n1  Grundlagen der               a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nBerufsbildung                     insbesondere Abschluß, Dauer und\n(§ 3 Nr. 1)                       Beendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   _Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a)   Aufbau und ~ufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\nwährend der\ngesamten Ausbildung\n3   Grundlagen des               a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages     zu vermitteln\nArbeits- und Tarif-               nennen\nrechts sowie\ndes Arbeitsschutzes\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\n(§ 3 Nr. 3)                       den ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,             a)   berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch riften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nEnergieverwendung\n(§ 3 Nr. 4)\nstehungsbränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)   wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen","2302                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2    1   3\n1                2                                    3                                 4\nd)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen,\nGasen, Säuren sowie leicht entzündbaren\nStoffen ausgehen, beachten\ne)  für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie       während der\nüber die Reinhaltung der Luft nennen       gesamten Ausbildung\nf)  arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen     zu vermitteln\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\ng)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Metalltechnische und     a)  Eigenschaften der Werk:.. und Hilfsstoffe,\nmaschinenkundliche           ihre Verwendungs- und Bearbeitungs-\nGrundlagen                   möglichkeiten beschreiben\n(§ 3 Nr. 5)\nb)  Technische Zeichnungen lesen und\nSkizzen anfertigen\nC)  Längen und Winkel messen und prüfen\nd)  Werkstücke anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen\ne)  Werkstücke bearbeiten, insbesondere\ndurch Feilen, Sägen, Bohren, Senken,        26\nReiben, Gewindeschneiden, Scheren,\nBiegen und Richten\nf)  Werkstücke durch Weich- und Hartlöten\nverbinden\ng)  Werkstücke mittels Schraub-, Stift-\nund Bolzenverbindungen einschließlich\nSicherungen fügen\nh)  Werkzeuge schärfen, pflegen und instand-\nhalten\ni)  Maschinenelemente und Bauteile aus-,\nein- und zusammenbauen\nk)  Schaltsymbole unterscheiden und Schalt-\npläne lesen\n1)  elektrische Grundschaltungen und Bau-\nelemente nennen                               8\nm) mechanische, pneumatische und hydrau-\nlische Bauteile an Maschinen, Geräten\nund Anlagen aufzeigen\n6  Pack- und Packhilfs-     a)  Herstellung, Eigenschaften und Ver-\nstoffe prüfen, vor-          Wendung von Pack- und Packhilfsstoffen,\nbereiten und einsetzen       insbesondere Papier, Karton, Vollpappe\n(§ 3 Nr. 6)                  und Wellpappe erklären","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                    2303\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                    in Wochen\nTeil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\nb)   Pack- und Packhilfsstoffe sachgerecht\nlagern\nc)   Pack- und Packhilfsstoffe nach gängigen    8\nNormen auf ihre Verwendungsfähigkeit\nprüfen\nd)   Herstellung, Eigenschaften und Ver-\nwendung von Pack- und Packhilfsstoffen,\ninsbesondere Kunststoffe, Verbund-                            4\nmaterialien, Klebstoffe, Druckfarben und\nLacke erklären, Pack- und Packhilfsstoffe\nvorbereiten und einsetzen\n7  Muster anfertigen            a)   Handmuster nach vorgegebenen Daten\n6\n(§ 3 Nr. 7)                       herstellen\nb)   Muster, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Inhalt, Form, Größe, Auflage,\nVerwendungszweck und Transportart,                            6\nrationeller Fertigungsverfahren, günstigem\nMaterialeinsatz. und Kundenanforderungen\nzeichnen, berechnen und herstellen\n8  Fertigungsverfahren          a)   im Messer- und Scherschnittverfahren\nanwenden                          trennen\n(§ 3 Nr. 8)                                                                            16\nb)   Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe 4\nformen\nc)   Packstoffe und Produktteile verbinden\nd)   Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe                    4\nveredeln\n9  Maschinen und Anlagen        a)   Maschinen und Anlagen beschreiben\neinrichten und bedienen           sowie ihre Funktionen erklären\n(§ 3 Nr. 9)                                                                  2\nb)   Funktion und Bedeutung von elektrischen\nSchutzvorrichtungen erläutern\nc)   Fertigungsunterlagen lesen und umsetzen\nd)   Pack- und Packhilfsstoffe zum Einsatz                 4\nvorbereiten\ne)   Maschinen und Anlagen abschnittsweise\nrüsten\nf)   im Probelauf die Einstellung überprüfen              16\nund korrig.ieren","2304                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\ng)   während der Produktion Pack- und Pack-\nhilfsstoffe zuführen\nh)   Halb- und Fertigprodukte abnehmen\ni)   während des Maschinenlaufs Maschinen-\neinstellungen korrigieren\nk)   produktionsbedingte Abfallbeseitigung\nsicherstellen\n1)   Zusatzeinrichtungen einsatzbereit halten                     18\nm) Maschinen warten und Schmiermittel\nnennen sowie elektronische, p·neu-\nmatische, hydraulische und mechanische\nSteuerungselemente erklären\nn)   Maschinen und Anlagenauftrags- und\nablaufsgerecht rasten\n0)   Fertigungsablauf überwachen\n10  Qualitätssichernde       a)   Produkte während der Fertigung prüfen                 2\nMaßnahmen vornehmen\n(§ 3 Nr. 10)\nb)   Endprüfungen durchführen                                       8\n11  Störungen erkennen       a)   Fertigungsstörungen feststellen und\n4\nund beseitigen                eingrenzen\n(§ 3 Nr. 11)\nb)   Störungen an Anlagen beseitigen oder\n8\ndie Beseitigung veranlassen\nC)   bei Reparaturarbeiten mithelfen, Ersatz-                      12\nund Verschleißteile auswech_seln"]}