{"id":"bgbl1-1985-61-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":61,"date":"1985-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_61.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin (Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV)","law_date":"1985-12-13T00:00:00Z","page":2291,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                                  2291\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin\n(Leuchtröhrenglasbläser~Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV) *)\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                         8. Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                          9. Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                       10. Einbringen von Leuchtstoffen,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                         11 . Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von\nordnet:                                                                           Leuchtröhren,\n§ 1                                      12. Verarbeiten von Elektroden,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            13. Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,\nDer Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser/Leucht-                      14. Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leucht-\nröhrenglasbläserin wird staatlich anerkannt.                                      röhren.\n§2\n§4\nAusbildungsdauer\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§3                                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsberufsbild                                  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                          Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1 . Berufsbildung,                                                        Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,                                                                                             §5\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                    Ausbildungsplan\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ngieverwendung,\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n5. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,                            Ausbildungsplan zu erst~llen.\n6. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen,\n1\nMaschinen und Anlagen,\n7. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und                                                       §6\nHilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,                                                  Berichtsheft\n•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung 1m Sinne des § 25 des\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBerufsbildungsgesetzes                                                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","2292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-          2. formgerechtes Biegen von Glasröhren mit geringem\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft              Durchmesser nach vorgegebener Zeichnung,\nregelmäßig durchzusehen.\n3. Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-\nLampe.\n§7\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung\nEine funktionsfähige, mit Leuchtstoff und Edelgas\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine      gefüllte und entsprechenden Elektroden versehene\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         Leuchtröhre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   Bögen, einer schwierigen Rück- oder einer mehrebenen\nRohrführung nach vorgegebener Zeichnung.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nfender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-         matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-        Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-            gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.    ten in Betracht:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben                      a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als                     Energieverwendung,\nArbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nb) elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von\n1. Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstük-                      Leuchtröhren,\nken,\nc) Leuchtstoffe und Edelgase,\n2. Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tisch-\ngebläse,                                                      d) Vakuumtechnik;\n3. Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse.          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:                  a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-\nschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,\nEin Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem\nWinkel L nd einer einfachen Rückführung.\n0                                                     b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in      3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                  a) Anfertigen von Detailzeichnungen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n3. Handskizzen und Zeichnungen,                                    zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n4. Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher            Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nGlassorten,                                              Fälle berücksichtigen.\n5. Leuchtröhrenherstellung.                                      (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                       1.. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-      2. im Prüfungsfach\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-            Technische Mathematik                     90 Minuten\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.        3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten\n§8\n4. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung                             Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,    liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben               einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nArbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:              Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\n1 Biegen und Blasen geschlämmter Glasröhren,                gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                             2293\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-                                  §10\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nÜbergangsregelung\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-    ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der         Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  schriften dieser Verordnung.\n§ 11\n§9                                                     Berlin-Klausel\nAufhebung von Vorschriften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,               bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,                                   §12\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhren-                               Inkrafttreten\nglasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr\nanzuwenden.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2294                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n1      1    2   1    3\n1                  2                                    3                                       4\n1    Berufsbildung             a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                    insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nC)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                  nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4    Unfallverhütung,          a)   berufsbezogene Arbeitsschutzvorsch ritten\nUmweltschutz und               bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nEnergieverwendung\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc)   wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                         2295\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                2                                          3                                     4\nd)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen\nund insbesondere von Quecksilber\nausgehen, beachten\ne)    für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie\nüber die Reinhaltung der Luft nennen\nf)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich erläutern\n5   Anfertigen von                 a)    Zeichnungen lesen und erläutern\nZeichnungen und\nb)    Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen\nHandskizzen\nauf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen während der gesamten\n(§ 3 Nr. 5)\nAusbildung zu vermitteln\nc)    Profilarten unterscheiden\nd)    Handskizzen anfertigen und vermaßen\ne)    Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab\n1 :1 anfertigen\nf)   Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen\n6   Handhaben, Pflegen             a)    Werkzeuge für die Heißverformung\nund Warten von                       von Glasröhren handhaben\nWerkzeugen, Maschinen\nb)    Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der\nund Anlagen\nLeuchtröhrenherstellung unter Beachtung\n(§ 3 Nr. 6)\nentsprechender Vorschriften pflegen\nund warten\nc)    Wirkungsweise und Verwendungsbereich\nvon Tisch- und Handgebläse sowie\nGasflöte erläutern sowie Ramme nach\nBedarf einstellen und regulieren\n7   Kenntnisse des Glases          a)    Einteilung des Glases nach Zusammen-\nund anderer Werk-                    setzung, Art und Verwendung beschreiben\nund Hilfsstoffe in der\nb)    Eigenschaften und Wirkungen von\nLeuchtröhrenherstellung\n(§ 3 Nr. 7)\nWerkstoffen, insbesondere von Leucht-\nstoffen, Edelgasen und Quecksilber,          4\nbeschreiben\nc)    Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von\nHeizgas, Preßluft und Sauerstoff in der\nFlamme beschreiben\n8   Wiederaufarbeiten              a)    vorhandene Elektroden absprengen\nvon Leuchtröhren\nb)    Quecksilber unter Beachtung der Sicher-      10\n(§ 3 Nr. 8)\nheitsvorschriften entfernen und der\nWiederaufbereitun g zuführen","2296                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                2                                     3                                   4\nc)    vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultra-\nviolett-Lampe bestimmen und auswaschen\n9  Verarbeiten von Glas      a)    Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme\nzu Leuchtröhren                 ermitteln und zusammenstellen             4\n(§ 3 Nr. 9)\nb)    Längen anreißen und Glasröhren trennen    4\nc)    Glasröhren in der Flamme erhitzen und\nausziehen                                 4\nd)    Glasröhren am Tischgebläse formgerecht\nbiegen, blasen, verengen, ausblasen       12           4\nund auftreiben\ne)    Glasröhren mit dem Handgebläse\nformgerecht biegen, blasen, verengen,     8            6\nausblasen und auftreiben\nf)   Rohrstücke zusammensetzen und\nverschmelzen                                           4\ng)    verformte Glasteile in der Flamme kühlen  6            4\nh)    zu erhitzende Längen an der Gasflöte\neinstellen, Glasröhren erhitzen und form-              8\ngerecht biegen\ni)   geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen\nund blasen                                                      10\nk)    Glasröhren mit geringem Durchmesser\nverarbeiten                                                     12\n10  Einbringen von            a)    Perl- und Schlämmverfahren erläutern und\nLeuchtstoffen                   Verwendungsbereiche abgrenzen\n(§ 3 Nr. 10)                                                                          10\nb)    Glasperlen mit Binder nach dem Perl-\nverfahren einbringen und Glasröhren\nmit Leuchtstoffen einstäuben\n11  Elektrotechnische         a)    Zusammenhänge von elektrischer\nKenntnisse für den              Spannung, Strom und Leistung als\nBetrieb von Leuchtröhren        physikalische Größen für das Herstellen\n(§ 3 Nr. 11)                    und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen\naufzeigen\nb)    Spannungsbedarf als Funktion von Rohr-\nlänge, -durchmesser und Entladungsart                  6\nberechnen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                      2297\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                 2                                         3                                  4\nc)    Betriebsströme nach Farbintensität,\nVerwendungszweck und Entladungsart\nermitteln\nd)    wichtige VDE-Vorschriften nennen und\nderen Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen\nerläutern\n12   Verarbeiten                   a)    Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von\nvon Elektroden                      Elektroden beschreiben\n(§ 3 Nr. 12)\nb)    Elektrodenstellungen bezeichnen und\nProfilen zuordnen                                    10\nC)    Elektroden nac.h Buchstabenprofilen oder\nZeichnungen auswählen, ansetzen und\nverschmelzen\n13   Evakuieren und Füllen         a)    Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage\nvon Leuchtröhren                    erklären und die entsprechenden Sicher-\n(§ 3 Nr. 13)                        heitsvorschriften nennen\nb)    Pumpstengel ansetzen\nC)    für Blauentladung Quecksilber unter                            16\nEinhaltung der Sicherheitsvorschriften in\nden Pumpstengel einfüllen\nd)    Leuchtröhren durch Abpumpen und\nAusheizen evakuieren\ne)    Elektroden durch Ausglühen aktivieren\nf)   Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf\nVerunreinigungen prüfen\ng)    evakuierte Leuchtröhren. unter Anwendung\nder Drucktabelle mit Edelgas füllen                             6\nh)    für Blauentladung Quecksilber in der\nLeuchtröhre verteil~n\ni)   Pumpstengel abschmelzen\n14   Einbrennen, Prüfen            a)    Leuchtröhren entsprechend Elektroden-\nund Kennzeichnen                    stärke und Edelgasfüllung unter Beachtung\nvon Leuchtröhren                    der Sicherheitsvorschriften einbrennen\n(§ 3 Nr. 14)\nb)    Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft\nund Paßgenauigkeit prüfen\nc)    ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen                       8\nüberprüfen und für Transformatorenbedarf\nfesthalten\nd)    Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen"]}