{"id":"bgbl1-1985-61-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":61,"date":"1985-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags","law_date":"1985-12-13T00:00:00Z","page":2290,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["2290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland\nzu einer Stufe des Auslandszuschlags\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-          2. In § 2 Absatz 2 wird nach der Zeile „II. Amerika\"\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   folgende Zeile eingefügt:\n13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) wird im Einverneh-\n„Kanada      Goose Bay        6 (sechs)\".\nmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 1                                                   Artikel 2\nDie Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im         Für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Dezember\nAusland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom             1985 wird der Dienstort Beirut/Libanon abweichend von\n- 6. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1869), zuletzt geändert durch       § 1 der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten\nVerordnung vom 19. März 1984 (BGBI. 1 S. 489), wird         im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags der\nwie folgt geändert:                                          Stufe 9 (neun) des Auslandszuschlags zugeteilt.\n1. In § 1 werden\na) in Abschnitt „II. Afrika'' in der Zeile „Ägypten                               Artikel 3\nKairo\" die Zahl „7 (sieben)\" durch die Zahl „8          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(acht)\" ersetzt,                                     leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundes-\nb) in Abschnitt „III. Amerika\" in der Zeile „Mexiko      besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nMexiko City\" die Zahl „6 (sechs)\" durch die Zahl\n„7 (sieben)\" ersetzt und\nc) in Abschnitt „IV. Asien\" nach der Zeile „Birma\"                                Artikel 4\ndie Zeile                                               ( 1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Juli\n,.Brunei Bandar Sari Begawan 8 (acht)\"               1985 in Kraft. '\neingefügt und in der Zeile „Iran Teheran\" die Zahl      (2) Für den Dienstort Bandar Seri Begawan tritt die\n,,7 (sieben)\" durch die Zahl „8 (acht)\" ersetzt.     Verordnung mit Wirkung vom 14. März 1985 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                                  2291\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin\n(Leuchtröhrenglasbläser~Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV) *)\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                         8. Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                          9. Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                       10. Einbringen von Leuchtstoffen,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                         11 . Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von\nordnet:                                                                           Leuchtröhren,\n§ 1                                      12. Verarbeiten von Elektroden,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            13. Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,\nDer Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser/Leucht-                      14. Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leucht-\nröhrenglasbläserin wird staatlich anerkannt.                                      röhren.\n§2\n§4\nAusbildungsdauer\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§3                                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsberufsbild                                  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                          Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1 . Berufsbildung,                                                        Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,                                                                                             §5\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                    Ausbildungsplan\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ngieverwendung,\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n5. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,                            Ausbildungsplan zu erst~llen.\n6. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen,\n1\nMaschinen und Anlagen,\n7. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und                                                       §6\nHilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,                                                  Berichtsheft\n•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung 1m Sinne des § 25 des\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBerufsbildungsgesetzes                                                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","2292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-          2. formgerechtes Biegen von Glasröhren mit geringem\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft              Durchmesser nach vorgegebener Zeichnung,\nregelmäßig durchzusehen.\n3. Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-\nLampe.\n§7\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung\nEine funktionsfähige, mit Leuchtstoff und Edelgas\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine      gefüllte und entsprechenden Elektroden versehene\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         Leuchtröhre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   Bögen, einer schwierigen Rück- oder einer mehrebenen\nRohrführung nach vorgegebener Zeichnung.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nfender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-         matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-        Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-            gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.    ten in Betracht:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben                      a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als                     Energieverwendung,\nArbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nb) elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von\n1. Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstük-                      Leuchtröhren,\nken,\nc) Leuchtstoffe und Edelgase,\n2. Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tisch-\ngebläse,                                                      d) Vakuumtechnik;\n3. Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse.          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:                  a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-\nschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,\nEin Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem\nWinkel L nd einer einfachen Rückführung.\n0                                                     b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in      3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                  a) Anfertigen von Detailzeichnungen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n3. Handskizzen und Zeichnungen,                                    zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n4. Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher            Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nGlassorten,                                              Fälle berücksichtigen.\n5. Leuchtröhrenherstellung.                                      (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                       1.. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-      2. im Prüfungsfach\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-            Technische Mathematik                     90 Minuten\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.        3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten\n§8\n4. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung                             Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,    liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben               einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nArbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:              Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\n1 Biegen und Blasen geschlämmter Glasröhren,                gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                             2293\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-                                  §10\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nÜbergangsregelung\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-    ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der         Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  schriften dieser Verordnung.\n§ 11\n§9                                                     Berlin-Klausel\nAufhebung von Vorschriften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,               bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,                                   §12\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhren-                               Inkrafttreten\nglasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr\nanzuwenden.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2294                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n1      1    2   1    3\n1                  2                                    3                                       4\n1    Berufsbildung             a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                    insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nC)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                  nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4    Unfallverhütung,          a)   berufsbezogene Arbeitsschutzvorsch ritten\nUmweltschutz und               bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nEnergieverwendung\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc)   wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                         2295\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                2                                          3                                     4\nd)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen\nund insbesondere von Quecksilber\nausgehen, beachten\ne)    für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie\nüber die Reinhaltung der Luft nennen\nf)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich erläutern\n5   Anfertigen von                 a)    Zeichnungen lesen und erläutern\nZeichnungen und\nb)    Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen\nHandskizzen\nauf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen während der gesamten\n(§ 3 Nr. 5)\nAusbildung zu vermitteln\nc)    Profilarten unterscheiden\nd)    Handskizzen anfertigen und vermaßen\ne)    Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab\n1 :1 anfertigen\nf)   Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen\n6   Handhaben, Pflegen             a)    Werkzeuge für die Heißverformung\nund Warten von                       von Glasröhren handhaben\nWerkzeugen, Maschinen\nb)    Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der\nund Anlagen\nLeuchtröhrenherstellung unter Beachtung\n(§ 3 Nr. 6)\nentsprechender Vorschriften pflegen\nund warten\nc)    Wirkungsweise und Verwendungsbereich\nvon Tisch- und Handgebläse sowie\nGasflöte erläutern sowie Ramme nach\nBedarf einstellen und regulieren\n7   Kenntnisse des Glases          a)    Einteilung des Glases nach Zusammen-\nund anderer Werk-                    setzung, Art und Verwendung beschreiben\nund Hilfsstoffe in der\nb)    Eigenschaften und Wirkungen von\nLeuchtröhrenherstellung\n(§ 3 Nr. 7)\nWerkstoffen, insbesondere von Leucht-\nstoffen, Edelgasen und Quecksilber,          4\nbeschreiben\nc)    Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von\nHeizgas, Preßluft und Sauerstoff in der\nFlamme beschreiben\n8   Wiederaufarbeiten              a)    vorhandene Elektroden absprengen\nvon Leuchtröhren\nb)    Quecksilber unter Beachtung der Sicher-      10\n(§ 3 Nr. 8)\nheitsvorschriften entfernen und der\nWiederaufbereitun g zuführen","2296                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                2                                     3                                   4\nc)    vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultra-\nviolett-Lampe bestimmen und auswaschen\n9  Verarbeiten von Glas      a)    Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme\nzu Leuchtröhren                 ermitteln und zusammenstellen             4\n(§ 3 Nr. 9)\nb)    Längen anreißen und Glasröhren trennen    4\nc)    Glasröhren in der Flamme erhitzen und\nausziehen                                 4\nd)    Glasröhren am Tischgebläse formgerecht\nbiegen, blasen, verengen, ausblasen       12           4\nund auftreiben\ne)    Glasröhren mit dem Handgebläse\nformgerecht biegen, blasen, verengen,     8            6\nausblasen und auftreiben\nf)   Rohrstücke zusammensetzen und\nverschmelzen                                           4\ng)    verformte Glasteile in der Flamme kühlen  6            4\nh)    zu erhitzende Längen an der Gasflöte\neinstellen, Glasröhren erhitzen und form-              8\ngerecht biegen\ni)   geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen\nund blasen                                                      10\nk)    Glasröhren mit geringem Durchmesser\nverarbeiten                                                     12\n10  Einbringen von            a)    Perl- und Schlämmverfahren erläutern und\nLeuchtstoffen                   Verwendungsbereiche abgrenzen\n(§ 3 Nr. 10)                                                                          10\nb)    Glasperlen mit Binder nach dem Perl-\nverfahren einbringen und Glasröhren\nmit Leuchtstoffen einstäuben\n11  Elektrotechnische         a)    Zusammenhänge von elektrischer\nKenntnisse für den              Spannung, Strom und Leistung als\nBetrieb von Leuchtröhren        physikalische Größen für das Herstellen\n(§ 3 Nr. 11)                    und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen\naufzeigen\nb)    Spannungsbedarf als Funktion von Rohr-\nlänge, -durchmesser und Entladungsart                  6\nberechnen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                      2297\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                 2                                         3                                  4\nc)    Betriebsströme nach Farbintensität,\nVerwendungszweck und Entladungsart\nermitteln\nd)    wichtige VDE-Vorschriften nennen und\nderen Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen\nerläutern\n12   Verarbeiten                   a)    Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von\nvon Elektroden                      Elektroden beschreiben\n(§ 3 Nr. 12)\nb)    Elektrodenstellungen bezeichnen und\nProfilen zuordnen                                    10\nC)    Elektroden nac.h Buchstabenprofilen oder\nZeichnungen auswählen, ansetzen und\nverschmelzen\n13   Evakuieren und Füllen         a)    Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage\nvon Leuchtröhren                    erklären und die entsprechenden Sicher-\n(§ 3 Nr. 13)                        heitsvorschriften nennen\nb)    Pumpstengel ansetzen\nC)    für Blauentladung Quecksilber unter                            16\nEinhaltung der Sicherheitsvorschriften in\nden Pumpstengel einfüllen\nd)    Leuchtröhren durch Abpumpen und\nAusheizen evakuieren\ne)    Elektroden durch Ausglühen aktivieren\nf)   Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf\nVerunreinigungen prüfen\ng)    evakuierte Leuchtröhren. unter Anwendung\nder Drucktabelle mit Edelgas füllen                             6\nh)    für Blauentladung Quecksilber in der\nLeuchtröhre verteil~n\ni)   Pumpstengel abschmelzen\n14   Einbrennen, Prüfen            a)    Leuchtröhren entsprechend Elektroden-\nund Kennzeichnen                    stärke und Edelgasfüllung unter Beachtung\nvon Leuchtröhren                    der Sicherheitsvorschriften einbrennen\n(§ 3 Nr. 14)\nb)    Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft\nund Paßgenauigkeit prüfen\nc)    ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen                       8\nüberprüfen und für Transformatorenbedarf\nfesthalten\nd)    Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen","2298                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin\n(Verpackungsmittelmechaniker-Ausbildungsverordnung - VerpMAusbV) ·*)\nVom 16. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                         §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nAusbildungsrahmenplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                              Die. Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                 der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen\nverordnet:                                                                      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§ 1                                         dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Verpackungsmittelmecha-                                 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nniker/Verpackungsmittelmechanikerin wird staatlich                               Abweichung erfordern.\nanerkannt.\n§5\n§ 2 .\nAusbildungsplan\nAusbildungsdauer\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                                 §6\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                      Berichtsheft\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n1. Grundlagen der Berufsbildung,                                              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nbes,\nregelmäßig durchzusehen.\n3. Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts sowie des\nArbeitsschutzes,                                                                                      §7\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz, rationelle Energie-                                              . Zwischenprüfung\nverwendung,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Metalltechrnsche und maschinenkundliche Grund-                             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nlagen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Pack- und Packhilfsstoffe vorbereiten, prüfen und\neinsetzen,                                                                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die\n7. Muster anfertigen,                                                         unter laufender Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8\n8. Fertigungsverfahren anwenden,                                               Buchstaben a bis c und Nummer 9 Buchstaben c und d\nfür das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-\n9. Maschinen und Anlagen einrichten und bedienen,                              ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\n10. Qualitätssichernde Maßnahmen vornehmen,                                      richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\n11. Störungen erkennen und beseitigen.                                           telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung\nwesentlich ist.\n•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des         (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten .soll der Prüfling in\n, Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte      insgesamt höchstens 7 Stunden zwei Prüfungsstücke\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden     anfertigen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     in Betracht:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                             2299\n.1 . Manuelles Bearbeiten und zusammenbauen metalli-              c) branchenübliche Produkte (Eigenschaften und\nscher Bauteile,                                                 Verwendungszweck),\n2. Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze           d) Maschinenkunde,\nmit Bemaßung und Linienbezeichnung.                         e) Packmittelprüfung,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in         f) Musteranfertigung,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                g) Rüsten und Fertigen,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nh) Fertigungsstörungen;\n1 . Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,                            2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-             a) Linienarten, Linienstärken nach DIN und ISO,\nschriften,                                                  b) Bemaßung,\n3. metalltechnische und maschinenkundliche Grund-                c) Zeichnen in drei Ansichten,\nlagen,\nd) Isometrische Darstellung,\n4. Pack- und Packhilfsstoffe,\ne) Schnittzeichnungen,\n5. Fertigungsverfahren.\nf) Packmittelspezifisches Zeichnen,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                            g) Muster zeichnen,\nh) Zeichnungen und Fertigungsunterlagen lesen;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           a) Nutzen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberech-\nnung,\nb) Leistungsberechnungen,\n§8\nc) Lohn- und Arbeitszeit,\nAbschlußprüfung\nd) Mischungsrechnen;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich         zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nist.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   Fälle berücksichtigen.\ninsgesamt höchstens 14 Stunden 2 Prüfungsstücke\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nanfertigen und 1 Arbeitsprobe durchführen.\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. Als Prüfungsstücke         kommen      insbesondere  in   1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nBetracht:\n2. im Prüfungsfach\na) Maschinenelemente und Bauteile überarbeiten,             Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\nzusammenbauen und die Funktionskontrolle\ndurchführen,                                        3. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nb) Muster nach gegebenen Vorgaben unter Berück-\nsichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver-   4. im Prüfungsfach\nwendungszweck und Transportart, rationeller             Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nFertigungsverfahren, günstigem Materialeinsatz         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund Kundenanforderungen herstellen.                 besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n2. Als Arbeitsprobe kommt insbesondere das auftrags-         liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngerechte Einstellen zwefer Maschinen verschieden-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nartiger Fertigungsverfahren in Betracht.                lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nden Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeich-          Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nnen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und            gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nbieten in Betracht:                                          fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n1. 1m Prüfungsfach Technologie:\na) Pack- und Packhilfsstoffe (Herstellung, Eigen-          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nschaften, Prüfverfahren),                           tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung 1m Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Fertigungsverfahren,                                  stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","2300                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§9                               Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nAufhebung von Vorschriften\nschriften dieser -Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,                                      § 11\nAnlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungs-\nBerlin-Klausel\nberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Verpak-\nkungsmittelmechaniker, die in dieser Rechtsverordnung         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngeregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nanzuwenden.                                                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§10\n§12\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen           Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                       2301\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1    3\n1                2                                         3                                 4\n1  Grundlagen der               a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nBerufsbildung                     insbesondere Abschluß, Dauer und\n(§ 3 Nr. 1)                       Beendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   _Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a)   Aufbau und ~ufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\nwährend der\ngesamten Ausbildung\n3   Grundlagen des               a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages     zu vermitteln\nArbeits- und Tarif-               nennen\nrechts sowie\ndes Arbeitsschutzes\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\n(§ 3 Nr. 3)                       den ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,             a)   berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch riften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nEnergieverwendung\n(§ 3 Nr. 4)\nstehungsbränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)   wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen","2302                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2    1   3\n1                2                                    3                                 4\nd)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen,\nGasen, Säuren sowie leicht entzündbaren\nStoffen ausgehen, beachten\ne)  für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie       während der\nüber die Reinhaltung der Luft nennen       gesamten Ausbildung\nf)  arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen     zu vermitteln\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\ng)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Metalltechnische und     a)  Eigenschaften der Werk:.. und Hilfsstoffe,\nmaschinenkundliche           ihre Verwendungs- und Bearbeitungs-\nGrundlagen                   möglichkeiten beschreiben\n(§ 3 Nr. 5)\nb)  Technische Zeichnungen lesen und\nSkizzen anfertigen\nC)  Längen und Winkel messen und prüfen\nd)  Werkstücke anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen\ne)  Werkstücke bearbeiten, insbesondere\ndurch Feilen, Sägen, Bohren, Senken,        26\nReiben, Gewindeschneiden, Scheren,\nBiegen und Richten\nf)  Werkstücke durch Weich- und Hartlöten\nverbinden\ng)  Werkstücke mittels Schraub-, Stift-\nund Bolzenverbindungen einschließlich\nSicherungen fügen\nh)  Werkzeuge schärfen, pflegen und instand-\nhalten\ni)  Maschinenelemente und Bauteile aus-,\nein- und zusammenbauen\nk)  Schaltsymbole unterscheiden und Schalt-\npläne lesen\n1)  elektrische Grundschaltungen und Bau-\nelemente nennen                               8\nm) mechanische, pneumatische und hydrau-\nlische Bauteile an Maschinen, Geräten\nund Anlagen aufzeigen\n6  Pack- und Packhilfs-     a)  Herstellung, Eigenschaften und Ver-\nstoffe prüfen, vor-          Wendung von Pack- und Packhilfsstoffen,\nbereiten und einsetzen       insbesondere Papier, Karton, Vollpappe\n(§ 3 Nr. 6)                  und Wellpappe erklären","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                    2303\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                    in Wochen\nTeil des                                                            im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\nb)   Pack- und Packhilfsstoffe sachgerecht\nlagern\nc)   Pack- und Packhilfsstoffe nach gängigen    8\nNormen auf ihre Verwendungsfähigkeit\nprüfen\nd)   Herstellung, Eigenschaften und Ver-\nwendung von Pack- und Packhilfsstoffen,\ninsbesondere Kunststoffe, Verbund-                            4\nmaterialien, Klebstoffe, Druckfarben und\nLacke erklären, Pack- und Packhilfsstoffe\nvorbereiten und einsetzen\n7  Muster anfertigen            a)   Handmuster nach vorgegebenen Daten\n6\n(§ 3 Nr. 7)                       herstellen\nb)   Muster, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Inhalt, Form, Größe, Auflage,\nVerwendungszweck und Transportart,                            6\nrationeller Fertigungsverfahren, günstigem\nMaterialeinsatz. und Kundenanforderungen\nzeichnen, berechnen und herstellen\n8  Fertigungsverfahren          a)   im Messer- und Scherschnittverfahren\nanwenden                          trennen\n(§ 3 Nr. 8)                                                                            16\nb)   Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe 4\nformen\nc)   Packstoffe und Produktteile verbinden\nd)   Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe                    4\nveredeln\n9  Maschinen und Anlagen        a)   Maschinen und Anlagen beschreiben\neinrichten und bedienen           sowie ihre Funktionen erklären\n(§ 3 Nr. 9)                                                                  2\nb)   Funktion und Bedeutung von elektrischen\nSchutzvorrichtungen erläutern\nc)   Fertigungsunterlagen lesen und umsetzen\nd)   Pack- und Packhilfsstoffe zum Einsatz                 4\nvorbereiten\ne)   Maschinen und Anlagen abschnittsweise\nrüsten\nf)   im Probelauf die Einstellung überprüfen              16\nund korrig.ieren","2304                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\ng)   während der Produktion Pack- und Pack-\nhilfsstoffe zuführen\nh)   Halb- und Fertigprodukte abnehmen\ni)   während des Maschinenlaufs Maschinen-\neinstellungen korrigieren\nk)   produktionsbedingte Abfallbeseitigung\nsicherstellen\n1)   Zusatzeinrichtungen einsatzbereit halten                     18\nm) Maschinen warten und Schmiermittel\nnennen sowie elektronische, p·neu-\nmatische, hydraulische und mechanische\nSteuerungselemente erklären\nn)   Maschinen und Anlagenauftrags- und\nablaufsgerecht rasten\n0)   Fertigungsablauf überwachen\n10  Qualitätssichernde       a)   Produkte während der Fertigung prüfen                 2\nMaßnahmen vornehmen\n(§ 3 Nr. 10)\nb)   Endprüfungen durchführen                                       8\n11  Störungen erkennen       a)   Fertigungsstörungen feststellen und\n4\nund beseitigen                eingrenzen\n(§ 3 Nr. 11)\nb)   Störungen an Anlagen beseitigen oder\n8\ndie Beseitigung veranlassen\nC)   bei Reparaturarbeiten mithelfen, Ersatz-                      12\nund Verschleißteile auswech_seln","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                                     2305\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin\n(Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung - HolzMAusbV) *)\nVom 17. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            liehe Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch                           bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                            Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                                            §4\nverordnet:\nAusbildungsberufsbild\n§ 1\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmecha-                                 1 . Berufsbildung,\nnikerin wird staatlich anerkannt.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,\n§2\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen                                gieverwendung,\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften\neingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres                                5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\nnach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des                                     gen,\nBerufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs-                                6. Holz und Holzwerkstoffe,\nausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche\n7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\nAusbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                  8. Instandhalten von Werkzeugen,\n1. Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innen-                             9. Arbeiten mit Klebstoffen,\nausbaus und des Ladenbaus,                                                  10. Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,\n2. Bauzubehörindustrie,                                                         11 . Arbeiten mit Metallen,\n3. Sitzmöbel- und Gestellindustrie,                                             12. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,\n4. Holzpackmittel- und Palettenindustrie,                                       13. Herstellen und zusammenbauen von Teilen,\n5. Leisten- und Rahmenindustrie und                                             14. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.\n6. Parkettindustrie                                                                (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\ngewählt werden.                                                                 richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\n§3\n1. in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                      Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                              a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                                   und Anlagen,\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-         tungen,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         d) Verarbeiten von Furnieren,","2306                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ne) Herstellen und Behandeln von Oberflächen,           6. in der Fachrichtung Parkettindustrie:\nf) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von             a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen\nTeilen und Erzeugnissen,                                 und Anlagen,\ng) Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen;         b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\n2. in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:                  c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-\ntungen,\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen\nund Anlagen,                                         d) Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkett-\nlamellen,\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\ne) Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-            Tafelparkett,\ntungen,\nf) Kenntnisse über Verlegetechniken und Ober-\nd) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von                 flächenbehandlung von Parkett,\nTeilen und Erzeugnissen,\ng) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.\ne) Behandeln von Oberflächen,\nf) Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von                                    §5\nHilfsstoffen,                                                      Ausbildungsrahmenplan\ng) Ausführen von Holzschutzarbeiten,                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nh) Verpacken und Transportieren von Teilen und         der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nErzeugnissen;                                     die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n3. in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:   dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen      vom Ausbi'ldungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\nund Anlagen,                                      Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,             Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-    betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichung\ntungen,                                           erfordern.\nd) Herstellen und zusammenbauen von Teilen,                                       §6\ne) Behandeln von Oberflächen,                                              Ausbildungsplan\nf) Kenntnisse der Polstermaterialien und der Pol-        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nstertechnik;                                      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4. in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten-\nindustrie:                                                                        §7\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen                             Berichtsheft\nund Anlagen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nc) Herstellen und Anwendungen von speziellen Vor-     zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nrichtungen,                                      zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nd) Ausführen von Holzschutzarbeiten,                  regelmäßig durchzusehen.\ne) Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,                                       §8\nf) Verpackungstechniken, Durchführen von Ver-                             Zwischenprüfung\nsandvorbereitungen;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:      Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\na) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen     des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nund Anlagen,                                        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,            Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und\nin Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a\nc) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-\nund b, Nummer 2 Buchstaben a und b und Nummer 3\ntungen und Frässchablonen,\nBuchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-\nd) Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und     geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nFurnieren,                                       Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\ne) Herstellen von Leisten,                           plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nf) Behandeln von Oberflächen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ng) Herstellen von Rahmen,                            insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe\nh) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen;         durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                             2307·\nAnfertigen eines Werkstücks von Hand unter Berück-              e) in der Fachrichtung Leisten- und Rahmen:-\nsichtigung gebräuchlicher Holzverbindungen.                         industrie:\nAnfertigen einer Profilleiste und Herstellen eines\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in             Rahmens auf Gehrung,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\nf) in der Fachrichtung Parkettindustrie:\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nHerstellen einer Parkettafel mit Flechtmuster\n1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,                          nach Zeichnung.\n2. Werkzeuge,                                                  (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n3. Holzverbindungen,                                        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n4. Klebstoffe,\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\n5. Grundrechenarten, Prozentrechnung,                       Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\n6. Flächen- und Körperberechnung,                           Gebieten in Betracht:\n7. Zeichnen einfacher Werkstücke.                           1. im Prüfungsfach Technologie:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene            a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n_fälle berücksichtigen.                                          b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,\nc) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-             d) natürliche und technische Holztrocknung,\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         e) Werkstoffe,\nf) fachrichtungsspezifische Konstruktionen,\n§9                                g) Oberflächenbehandlung,\nAbschlußprüfung                          h) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-\nlicher Holz- und Kunststoffverarbeitungsmaschi-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           nen;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) maschinenkundliches Rechnen,\ninsgesamt höchstens 1 2 Stunden bis zu drei Arbeits-            c) Material- und Lohnberechnungen;\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:                                                   3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grund-\n1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-             rißplänen,\nbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:\nb) Skizzieren von Teilen und ihren Verbindungen,\na) Herstellen von Konstruktionselementen unter\nc) Zeichnen von Fertigteilen;\nVerwendung verschiedener Einzweckmaschinen,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nb) Anfertigen einer Vorrichtung nach Zeichnung;\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-          zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbildung in den sechs Fachrichtungen sind:              Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\na) in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-\nindustrie, Industrien des Innenausbaus und des        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nLadenbaus:                                         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nZusammenbau eines furnierten Kastenmöbels mit      1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nTür und Schubkasten,\n2. im Prüfungsfach\nb) in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:                 Technische Mathematik                      90 Minuten,\nZusammenbau eines Werkstü\"cks aus vorgefer-        3. im Prüfungsfach\ntigten Teilen und Montieren von Beschlägen,            Technisches Zeichnen                       90 Minuten,\nc) in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell-          4. im Prüfungsfach\nindustrie:                                              Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nZusammenbau eines Sitzmöbels aus sichtbar             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbleibenden Holzteilen,                              besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nd) in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten-   liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nindustrie:                                            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nHerstellen einer Verpackungseinheit,              lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in","·2308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu             Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den         Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat            Vorschriften dieser Verordnung.\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-                                    § 11\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-                                    Berlin-Klausel\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der         bildungsgesetzes auch im Land Berlin ..\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                              § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10\nübergangsregelung                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-     dung zum Holzmechaniker vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen           S. 1412) außer Kraft. § 10 bleibt unberührt.\nBonn, den 17. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                      2309\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1\n3\n1                2                                         3                                4\n1  Berufsbildung                a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                   a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb).  Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes          während der\nbeschreiben                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,             a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger\nUmweltschutz und                  der gesetzlichen Unfallversicherung,\nrationelle                        insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,\nEnergieverwendung                 Richtlinien und Merkblätter, nennen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                beachten\nb)    unfallverursachendes Verhalten sowie\nberufstypische Unfallquellen und Unfall-\nsituationen beschreiben","2310                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                                 4\nc)  Grundregeln des Feuer- und Explosions-\nschutzes beschreiben\nd)  Grundregeln im Umgang mit elektrischem\nStrom beschreiben\ne)  Verhalten bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben\n1\nf)  Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng)  Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-\nwährend der\nplatzbedingten Umweltbelastungen nennen\ngesamten Ausbildung\nh)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten      zu vermitteln\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Lesen und Anfertigen     a)  Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen\nund Zeichnungen          b)  technische Tabellen, Richtlinien und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)           Merkblätter verwenden\nc)  Skizzen und Zeichnungen nach Norm\nanfertigen\nd)  Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen\n6  Holz und Holzwerkstoffe  a)  Arten der Hölzer nach ihren Struktur-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)           und Farbmerkmalen unterscheiden\nb)  Schnittholz nach Handelssorten\nauswählen\nc)  Fehler des Holzes beschreiben\nd)  die Hölzer nach ihren für die Verarbeitung\nwichtigen Eigenschaften auswählen\ne)  Eigenschaften des Holzes bei der Ver-\narbeitung berücksichtigen\nf)  Schnittholz zur natürlichen Trocknung        6\nstapeln und lagern\ng)  Durchführung der technischen Holz-\ntrocknung erklären\nh)  Holzfeuchte messen\ni)  für das Erzeugnis die erforderliche\nEndfeuchte bestimmen\nk)  Holzwerkstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendung unterscheiden, Sortierungs-\nvorschritten entsprechend der Norm\nanwenden\n1)  Holzwerkstoffe lagern und entsprechend\nihrem Verwendungszweck auswählen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                     2311\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                        3                                 4\n7  Be- und Verarbeiten          a)  die wichtigsten Meß- und Anreißzeuge\nvon Holz                         bezeichnen und ihre Verwendung erklären\nund Holzwerkstoffen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)           b)  Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nC)  Handsägen unterscheiden\nd)  Sägearbeiten ausführen\ne)  die wichtigsten Handhobel bezeichnen\nund ihrem Verwendungszweck zuordnen\nf)   Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln\nausführen\n24\ng)   Arbeiten mit Lochbeitel, Stechbeitel, Feile\nund Raspel ausführen\nh)   Bohrarbeiten ausführen\ni)  Holzoberflächen putzen und schleifen\nk)   Holzverbindungen aus Vollholz, ins-\nbesondere mit Federn, Zapfen, Zinken,\nGraten und Dübeln, herstellen\n1)   Eckverbindungen aus Holzwerkstoffen\nherstellen\nm)   Nagel-, Schraub- und Klammer-\nverbindungen herstellen\n8  Instandhalten               Handwerkzeuge instand halten· und schärfen\nvon Werkzeugen                                                                 4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\n9  Arbeiten                    a)   Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und\nmit Klebstoffen                  nach ihren Grundstoffen unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nb)   Verwendung der verschiedenen Klebstoffe\nerklären\n6\nc)   Leimflotten herstellen\nd)   Holz und Holzwerkstoffe verleimen, Kunst-\nstoffplatten verkleben\n10   Arbeiten mit                a)   Kunststoffe nach Eigenschaften und\nKunststoffen und Glas            Verwendung unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb)   Kunststoffe schneiden, bohren, kleben\nund schweißen                                 6\nc)   Kunststofferzeugnisse lagern\nd)   Glas schneiden, einsetzen und abdichten\n11   Arbeiten mit Metallen       a)   Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)              Ausbildungsberuf von Bedeutung sind,\nunterscheiden und ihre charakteristischen\nEigenschaften nennen","2312                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\nb)  Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkant-\narbeiten ausführen                         6\nc)   Gewinde schneiden\nd)   Metallteile mit Schrauben, Bolzen, Stiften\nund Nieten verbinden\nII. Berufliche Fachbildung\n1 Herstellen                a)   Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-\nund Anwenden von               zweck unterscheiden\nVorrichtungen                                                                       14\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb)   Vorrichtungen zum Schneiden, Bohren,\nFräsen und Montieren herstellen\nC)   von Hand und pneumatisch betriebene\nSpannvorrichtungen anwenden\n8\nd)   Vorrichtungen bei der Herstellung von\nTeilen anwenden\n2 Herstellen                a)   Stücklisten nach Zeichnung erstellen\nund zusammenbauen                                                                     4\nvon Teilen                b)   Hölzer und Holzwerkstoffe auswählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nc)   Einzel- und Serienteile mit Einzweck-\n!llaschine,:, herstellen\nd)   Verbindungen herstellen                              16\ne)   Teile einpassen und zusammenbauen\nf)   Beschläge anbringen\n3  Einrichten, Bedienen      a)  Aufbau und Funtion von Handmaschinen\nund Warten                     und Einzweckmaschinen beschreiben\nvon Maschinen\nb)   Arten der Kraftübertragung nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\nc)   Aufgabe von Schutzschaltern und\nSicherungen beschreiben                                8\nd)   unter Buchstabe a genannte Maschinen\nwarten\ne)   Handmaschinen bedienen\nf)   Einzweckmaschinen einrichten und\n2\nbedienen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2313\nIII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA.    Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,\nIndustrien des Innenausbaus und des Ladenbaus\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                        3                               4\n1   Einrichten, Bedienen         a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten von                   Anlagen beschreiben\nMaschinen und Anlagen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)  einfache Steuer- und Regelvorgänge\nBuchstabe a)                     beschreiben\nC)  Grundlagen der rechnergestützten\nVerfahren der ArbeUsvorbereitung und\nder Produktion beschreiben\nd)  Maschinen einrichten\n8\ne)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\nf)  Wartungsarbeiten durchführen\ng)  Fördermittel und -anlagen bedienen\nh)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen an Anlagen und Geräten                            -\neinleiten\n2   Instandhalten von            a) ·schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen              Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 -Nr. 1\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)\nbeschreiben                                                   3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und An-           a)  Arten und Funktion der speziellen\nwenden von speziellen             Vorrichtungen nennen\nVorrichtungen\nb)  Handhaben und Einsetzen der speziellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                              4\nVorrichtungen beschreiben\nBuchstabe c)\nc)  spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden\n4   Verarbeiten                  a)  Furniere lagern\nvon Furnieren                b)  Furniere nach Farbe und Maserung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                              6\nauswählen\nBuchstabe d)\nc)  Furniere schneiden, fügen und\nzusammensetzen\n5   Herstellen und               a)  Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur\nBehandeln                        Oberflächenbehandlung beschreiben\nvon Oberflächen              b)  unterschiedliche Verfahrenstechniken zur                      5\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nOberflächenbehandlung anwenden\nBuchstabe e)\nc)  Oberflächen ausbessern","2314                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                               in Wochen-\nTeil des\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                               4\n6  Herstellen, Zusammen-    a)  Arten der lösbaren und unlösbaren\nbauen und Einbauen           Verbindungstechniken nennen\nvon Teilen\nund Erzeugnissen         b)  Holzhalbzeuge, Kunststoffplatten,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            Kunststoffolien und Kunststofformteile\nBuchstabe f)                 sowie Hilfswerkstoffe verarbeiten\nc)  Teile nach Zeichnung herstellen\nd)  Teile und Erzeugnisse zusammenbauen                          24\ne)  Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher\nBeschläge beschreiben\nf)  Beschläge auswählen, montieren und\njustieren\ng)  Erzeugnisse auf- und einbauen\n7   Verpacken und            a)  Erzeugnisse kontrollieren und kenn-\nTransportieren               zeichnen\nvon Erzeugnissen                                                                            2\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb)  Verpacken und Transportieren der\nBuchstabe g)                 Erzeugnisse beschreiben\nB. Fachrichtung Bauzubehörindustrie\n1  Einrichten, Bedienen     a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten                   Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nund Anlagen              b)  einfache Steuer- und Regelvorgänge\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            beschreiben\nBuchstabe a)             c)  Grundlagen der rechnergestützten\nVerfahren der Arbeitsvorbereitung und\nder Produktion beschreiben                                    8\nd)  elektrische Handmaschinen einsetzen und\nwarten\ne)  Maschinen einrichten\nf)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\n2   Instandhalten von        a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen          Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)             b)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben\n3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                 · 2315\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n3   Herstellen und                a)  Arten und Funktion der speziellen\nAnwenden                          Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nVorrichtungen                 b)  Handhaben und Einsetzen der speziellen                         4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 Vorrichtungen beschreiben_\nBuchstabe c)                 C)   spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden\n4   Herstellen, Zusammen-        a)   Bauarten von Fenstern, Türen und\nbauen und Einbauen                Treppen beschreiben\nvon Teilen\nund Erzeugnissen             b)   schall- und wärmedämmende Maßnahmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 beschreiben\nBuchstabe d)                 c)   Befestigungsmittel und Hilfsstoffe\nbeschreiben\nd)   Werkstoffe für den Fenster-, Türen- und\nTreppenbau auswählen                                         24 -\ne)   Werkzeuge für den Fenster-, Türen- und\nTreppenbau auswählen\nf)   Fenster-, Türen- und Treppenteile\nherstellen                       ,'\ng)   Verbindungen im Fenster-, Türen- und\nTreppenbau herstellen\nh)   Teile zusammenbauen und einbauen\n5   Behandeln von                a) · Furniere und Funiertechniken beschreibe':'\nOberflächen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb)   Werkstoffe und Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung beschreiben                          4\nBuchstabe e)\nc)   unterschiedliche Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung anwenden\n6   Anbringen von                a)   Beschläge nach Funktion und Ver-\nBeschlägen                        wendung unterscheiden\nund Verarbeiten\nb)   Beschläge auswählen und. montieren\nvon Hilfsstoffen                                                                                 4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            c)   Hilfsstoffe nach Funktion und Verwendung\nBuchstabe f)                      unterscheiden\nd)   Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten\n7   Ausführen von                a)   Holzschäden, die durch Pilze und lnsek-\nHolzschutzarbeiten                ten verursacht werden, beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe g)                 b)   Maßnahmen des baulichen Holzschutzes\nbeschreiben                      -\n3\nc)   Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-\nschatten und Verwendung unterscheiden\nd)   Maßnahmen des baulichen und\nchemischen Holzschutzes durchführen","2316                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\n8  Verpacken und             a)  Teile und Erzeugnisse kontrollieren und\nTransportieren von Teilen     kennzeichnen\nund Erzeugnissen                                                                             2\nb)  Verpacken und Transportieren der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nErzeugnisse beschreiben\nBuchstabe h)\nC. Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestelli nd ustrie\n1  Einrichten, Bedienen      a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten                    Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nb)  einfache mechanische, pneumatische,\nund Anlagen\nhydraulische, elektrische und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nelektronische Steuer- und Regelvorgänge\nBuchstabe a)\nbeschreiben\nc)  Handmaschinen einsetzen\nd)  Maschinen einrichten                                           8\ne)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\nf)  Wartungsarbeiten durchführen\ng)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\n.       von Störungen an Anlagen und Geräten\neinleiten\n2  Instandhalten von         a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen           Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)\nbeschreiben                                                    3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und            a)  Arten und Funktionen der speziellen\nAnwenden                      Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nb)  Handhaben und Einsetzen der speziellen\nVorrichtungen                                                                                8\nVorrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe c)              C)  spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden\n4   Herstellen und            a)  Herstellen von Formteilen beschreiben\nZusammenbauen\nvon Teilen\nb)  Formteile verarbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3         C)  Gestellteile herstellen\n24\nBuchstabe d)\nd)  Sitzmöbel und Gestelle zusammenbauen\ne)  Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher\nBeschläge beschreiben","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2317\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1           2      3\n1               2                                        3                                 4\n5  Behandeln von                a)  Furnierarbeiten und Funiertechniken\nOberflächen                      beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)                 b)  Werkstoffe und Verfahrenstechniken\n6\nzur Oberflächenbehandlung beschreiben\nc)  Unterschiedliche Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung anwenden\n6  Kenntnisse                   a)  pflanzliche, tierische und synthetische\nder Polstermaterialien           Polstermaterialien beschreiben\nund der Polstertechnik                                                                         3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)  Polsterarten unterscheiden\nBuchstabe f)\nD. Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie\n1  Einrichten, Bedienen         a)  Aufbau und Funktion von Maschinen _und\nund Warten                       Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nb)  einfache mechanische, pneumatische,\nund Anlagen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nhydraulische, elektrische und\nBuchstabe a)                     elektronische Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\n'\nc)  Maschinen einrichten\n8\nd)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\ne)  Wartungsarbeiten durchführen\nf)  Fördermittel und -anlagen bedienen\ng)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen an Anlagen und Geräten\neinleiten\n2   Instandhalten von            a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen              Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe b)                 b)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben                                                   3\nC)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und               a)  Arten und Funktionen der speziellen\nAnwenden                         Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nb)  Handhaben und Einsetzen der speziellen\nVorrichtungen                                                                                  4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nVorrichtungen beschreiben\nBuchstabe c)                 C)  spezielle Vorrichtungen herstellen und\nanwenden","2318                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                             in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                    3                               4\n4  Ausführen von            a)  Holzschäden nach Art, Ursache und\nHolzschutzarbeiten           Ausmaß beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe d)             b)  vorbeugende und bekämpfende Holz-\nschutzmaßnahmen erläutern                                      3\nc)  Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-\nschatten und Verwendung unterscheiden\nd)  Holzschutzmaßnahmen durchführen\n5   Herstellen und           a)  Verbindungstechniken beschreiben\nZusammenbauen\nvon Teilen               b)  Nagelbilder erstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4        c)  Beschläge und Einbauten anbringen\nBuchstabe e)                                                                              20\nd)  Teile zu Packmitteln und Paletten aus Holz\nzusammenbauen\ne)  einfache Belastungsversuche durchführen\n6   Verpackungstechniken,    a)  Transport- und Lagerbeanspruchung der\nDurchführen von              Verpackung beschreiben\nVersandvorbereitungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4        b)  Packgut für den Transport fixieren\nBuchstabe f)             c)  Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\n14\nd)  Packmittel auspolstern\ne)  wasserdichte Innenverpackung herstellen\nf)  Markierungsvorschriften nennen und\nanwenden\nE. Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie\n1  Einrichten, Bedienen     a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten                   Anlagen beschreiben\nvon Maschinen\nund Anlagen              b)  einfache mechanische, pneumatische,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5            hydraulische, elektrische und\nBuchstabe a)                 elektronische Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nc)  Maschinen einrichten\nd)  Anlagen und Maschinen bedienen und                             8\nüberwachen\ne)  Wartungsarbeiten durchführen\nf)  Fördermittel und -anlagen bedienen\ng)  geeignete Maßnahmen zu Behebung von\nStörungen an Maschinen und Geräten\neinleiten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2319\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                 2                                        3                               4\n2   Instandhalten von            a)   schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen               Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)\nbeschreiben\n3\nc)   Maschinenwerkzeuge schärfen\nd)   Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\ne)   Maschinenwerkzeuge lagern\n3   Herstellen und               a)   Arten und Funktionen der speziellen\nAnwenden                          Vorrichtungen nennen\nvon speziellen\nb)   Handhaben und Einsetzen der speziellen                         4\nVorrichtungen und\nFrässchablonen                    Vorrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5            C)   spezielle Vorrichtungen und Fräs-\nBuchstabe c)                      schablonen herstellen und anwenden\n4   Zuschneiden von              a)   geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-\nVollholz, Holzwerk-               leisten nennen\nstoffen und Furnieren\nb)   Holzfeuchte prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe d)                 c)   geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-\nleisten auswählen und zuschneiden\n·-                                                                                    7\nd)   Span- und Faserplatten sowie Vollhölzer\nfür ummantelte Leisten auswählen und\nzuschneiden\ne)   Ummantelungsfurnier nach Farbe,\nStruktur und Maserung auswählen und\nzuschneiden\n5   Herstellen von Leisten       a)   Bau-, Möbel-, Gardinen- und Zierleisten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5                 herstellen\nBuchstabe e)\nb)   Leisten mit Kunststoffen und Furnieren                        16\nummanteln\nc)   geschweifte Leisten herstellen\n6   Behandeln von                a)   Profilschleiftechniken beschreiben\nOberflächen\nb)   Werkstoffe und Verfahrenstechniken\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe f)                      für die Oberflächenveredlung nennen                            6\nc)   unterschiedliche Verfahrenstechniken\nzur Oberflächenbehandlung anwenden\n7   Herstellen von Rahmen        a)   Verbindungstechniken für Rahmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5                 beschreiben                                                    6\nBuchstabe g)\nb)   Rahmen mi,t Eckverbindungen herstellen","2320                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                             in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                    3                               4\n8   Verpacken und Ver-       a)  Teile und Erzeugnisse kontrollieren und\nsenden von Erzeugnissen      kennzeichnen\n2\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nb)  Verpacken und Versenden der Erzeug-\nBuchstabe h)                 nisse beschreiben\nF. Fachrichtung Parkettindustrie\n1   Einrichten, Bedienen     a)  Aufbau und Funktion von Maschinen und\nund Warten von               Anlagen beschreiben\nMaschinen und Anlagen    b)  einfache mechanische, pneumatische,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nhydraulische, elektrische und\nBuchstabe a)                 elektronische Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nc)  Maschinen einrichten                                           8\nd)  Anlagen und Maschinen bedienen und\nüberwachen\ne)  Wartungsarbeiten durchführen\nf)  Fördermittel und -anlagen bedienen\ng)  geeignete Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen- an Anlagen und Geräten\neinleiten\n2   Instandhalten von        a)  schneidende und spanabhebende\nMaschinenwerkzeugen          Maschinenwerkzeuge beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nb)  Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nBuchstabe b)                 beschreiben                                                    3\nc)  Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten\nd)  Maschinenwerkzeuge l~gern\n3   Herstellen und           a)  Arten und Funktion der speziellen\nAnwenden                     Vorrichtungen nennen\nvon speziellen           b)  Handhaben und Einsetzen der speziellen                         4\nVorrichtungen                Vorrichtungen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe c)             c)  spezielle Vorrichtungen anwenden\n4   Herstellen von           a)  Hölzer nach Qualität und Eignung\nParkettstäben und            auswählen\nMosaikparkettlamellen    b)  Friese schneiden, trocknen und sortieren                     20\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe d)             C)  Parkettstäbe und Parkettlamellen .\nbearbeiten, sortieren und verpacken\n5   Herstellen von Verlege-  a)  Flächen für Verlegemuster einteilen und\nmustern und Tafeln           berechnen\nfür Tafelparkett                                                                           10\nb)  Verlegemuster herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe e)             c)  Tafelparkett herstellen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985                   2321\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                 in Wochen\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                        3                               4\n6     Kenntnisse Ober Ver-         a)  Arten von Unterkonstruktionen, Unter-\nlegetechniken und                böden und Estrichen beschreiben\nOberflächenbehand-\nb)  Verlegetechniken der verschiedenen\nlung von Parkett                                                                               3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6                Parkettarten beschreiben\nBuchstabe f)                C)   Schleifen, Wachsen und Versiegeln von\nParkett beschreiben\n7     Verpacken und               a)   Teile und Erzeugnisse kontrollieren und\nVersenden                        kennzeichnen\nvon Erzeugnissen                                                                               4\n· (§ 4 Abs. 2 Nr. 6            b)  Verpacken und Versenden der Erzeug-\nBuchstabe g)                     nisse beschreiben","2322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)\nVom 17. Dezember 1985\nAuf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamtenge-              oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig\n27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 80 Nr. 2 des       beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach\nBundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des              Wegfall des Grundes nachholen.\nBundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Verbindung mit § 46 des               (3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung der                  der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713)            jedoch mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzei-\nverordnet die Bundesregierung:                               tig beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel\nnach § 3 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nerfolgt ist. Wurde für den beurlaubten Beamten befristet\n§ 1                               eine Ersatzkraft eingestellt, so endet jedoch der Erzie-\nhungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, erst zu dem\n(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie              Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis mit der Ersatz-\nkraft nach § 21 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeld-\nAnspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-\nhungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht haben,          gesetzes frühestens gekündigt werden könnte. Ein\nweil das Einkommen ( § 6 des Bundeserziehungsgeld-           erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist ausgeschlos-\nsen.\ngesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2 des\nBundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt. Der Erzie-            (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nhungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für denselben          endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen\nZeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt.                     nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag, an\ndem das Kind zehn Monate, das nach dem\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,      31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt\nsolange                                                      geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\n(5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf\nWochen, nicht beschäftigt werden darf oder              urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-\ndes über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen\n2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende             werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung\nEhegatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn   hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich\nder Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung     mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des\nbefindet.                                               Erziehungsgeldes vorzulegen.               ·\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege\ngenommen ist.                                                                             §3\n(3) Beamte haben auch dann einen Anspruch auf                (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\nErziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung           dermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt,\ndes Kindes in den Fällen des Absatzes 2 nicht sicher-        um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der\ngestellt werden kann.                                        Beamte während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit\nleistet.\n(4) Während des Erziehungsurlaubs darf eine Teil-\nzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer nicht geleistet wer-          (2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor\nden.                                                          dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-\nständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-\n§2                               hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr\n(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte-            zu gewähren.\nstens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn           (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-\nin Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig          urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1\nerklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes er            zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem\nden Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine            Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel\nVerlängerung kann nur beantragt wer:den, wenn ein vor-        gewährten Urlaubstage zu kürzen.\ngesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus\neinem wichtigen Grund nicht möglich ist.                                                  §4\n(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu ver-          (1 ) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlas-\ntretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäf-       sung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen\ntigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ·      seinen Willen nicht ausgesprochen werden.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezerilber 1985                      2323 ·\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von     nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung\nAbsatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und      unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche grenzschutz-\nauf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vor-       ärztliche Versorgung nach den Heilfürsorgebestimmun-\nliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des     gen für den Bundesgrenzschutz haben.\nförmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu ent-\nfernen wäre.\n§6\n(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nbleiben unberührt.                       ·                    Diese Verordnung ist nur in den Fällen anzuwenden,\nin denen das Kind nach dem 31. Dezember 1985 gebo-\n§5                             ren worden ist. Ist das Kind vor dem 1. Januar 1986\ngeboren worden, sind die am 31. Dezember 1985 gel-\n(1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte      tenden Vorschriften weiter anzuwenden.\nAnspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung\nder Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf\nGrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch                               §7\nauf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat.               Die §§ 4 a, 10 Abs. 1 Satz 3 und § 10 a der Mutter-\n(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs-    schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nurlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis     vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1495) werden\ngestrichen.           ·\nzu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-                                 §8\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und\nohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-               Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst\ndienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbe-         entsprechend.\nsoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs                                   §9\ndie Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen\nKrankenversicherung nicht überschritten haben.               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-        beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-\nschutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz-         gesetzes auch im Land Berlin.\neinzeldienstes, wird während des Erziehungsurlaubs\nunentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung in ent-                               §10\nsprechender Anwendung der Heilfürsorgebestimmun-\ngen für den Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn,den17.Dezember1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}