{"id":"bgbl1-1985-60-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=34","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (1. ÄndV KHBV)","law_date":"1985-12-12T00:00:00Z","page":2258,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["2258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung\n(1. ÄndV KHBV)\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhaus-                als „Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG\",\nfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1                   vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen\nS. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom              Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf\n20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1716) neu gefaßt worden             die mit diesen Mitteln finanzierten Anlagegüter, aus-\nist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des              zuweisen.\nBundesrates:\n(4) Sind Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die\nvor Aufnahme des Krankenhauses 1n den Kranken-\nArtikel 1                              hausplan für förderungsfähige Investitionskosten\nÄnderung                               des Krankenhauses aufgenommen worden sind,\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung                     bewilligt worden, ist in Höhe des Teils der jährlichen\nAbschreibungen auf die mit diesen Mittelnfinanzier-\n(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom                  ten Anlagegüter, der nicht durch den Tilgungsanteil\n10. April 1978 (BGBI. I S. 473) wird in ihrem Wortlaut wie         der Fördermittel gedeckt ist, in der Jahresbilanz auf\nfolgt geändert:                                                    der Aktivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-\nlehensförderung\" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher\nals die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen\n,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für\nMitteln finanzierten Anlagegüter, ist in der Jahres-\n1 . die Krankenhäuser, auf die das Krankenhaus-               bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf\nfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1               der Passivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-\nNr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,                      lehensförderung\" zu bilden. Für die in § 2 Nr. 1 a\n2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4            des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann-\noder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes             ten Ausbildungsstätten gelten Satz 1 und 2 ent-\nnicht gefördert werden, es sei denn, daß diese          sprechend.\nKrankenhäuser auf Grund Landesrechts nach                   (5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus\n§ 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-            Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn\nzes gefördert werden.\"                                   der Förderung beschafften Anlagegüter, für die ein\nAusgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn\n2. § 3 Abs. 1 wird einziger Absatz. Absatz 2 wird                der Förderung verlangt werden kann, ist in der Jah-\ngestrichen.                                                   resbilanz auf der Aktivseite ein „Ausgleichsposten\nfür Eigenmittelförderung'' zu bilden.''\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               5. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Untergliederungen sind zulässig.\"                      ,,§ 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n6. § 7 wird gestrichen.\n,,(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier\nMonaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf-\ngestellt werden.\"                                    7. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz. 1 wird einziger Absatz und wie folgt\n4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Die                  geändert:\nAbsätze 4 bis 7 werden Absätze 2 bis 5 und erhal-\nten folgende Fassung:                                             aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Nicht auf dem Krankenhausfinanzierungsge-                      „Das Krankenhaus hat eine Kosten- und\nsetz beruhende Zuweisungen und Zuschüsse der                           Leistungsrechnung zu führen, die eine be-\nöffentlichen Hand für Investitionen in aktivierte                      triebsinterne Steuerung sowie eine Beurtei-\nAnlagegüter sind in der Jahresbilanz auf der Passiv-                   lung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfä-\nseite als „Sonderposten aus Zuweisungen und                            higkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der\nZuschüssen der öffentlichen Hand\", vermindert um                       Selbstkosten sowie die Erstellung des\nden Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag                       Kosten- und Leistungsnachweises nach\nangefallenen Abschreibungen auf die mit diesen                         den Vorschriften der Bundespflegesatz-\nMitteln finanzierten Anlagegüter, auszuweisen.                         verordnung ermöglichen.\"\n(3) Fördermittel nach dern Krankenhausfinanzie-               bb) In Satz 2 Nr. 1, zweiter Satz, wird das Wort\nrungsgesetz für Investitionen in aktivierte Anlage-                   ,,Kontenrahmen\" durch das Wort „Kosten-\ngüter sind in der Jahresbilanz auf der Passivseite                     stellenrahmen'' ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2259\ncc) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Finanzbuch-      5. Die Kontenuntergruppe 180 erhält folgende Fas-\nhaltung\" durch das Wort „Buchführung\"              sung:\nersetzt.                                           ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung\"\ndd) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Die Kosten und Leistungen sind verur-      6. Die Kontenuntergruppe 181 erhält folgende Fas-\nsachungsgerecht nach Kostenstellen           sung:\nzu erfassen; sie sind darüber hinaus\n,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung\"\nden anfordernden Kostenstellen zuzu-\nordnen, soweit dies für die in Satz 1\ngenannten Zwecke erforderlich ist.\"       7. Die Kontengruppe 24 erhält folgende Fassung:\nee) Satz 2 Nr. 4 und 5 wird gestrichen.                ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung''\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n8. In der Kontenklasse 4 erhalten die Kontenbezeich-\nnungen 40 bis 434 folgende Fassung:\n8. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,40     Erlöse aus allgemeinen Krankenhauslei-\n,,§ 9\nstungen\nBefreiungsvorschrift\n400   Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz\nEin Krankenhaus mit bis zu 250 Betten kann von                   nach § 5 Abs. 1 und 3 BPflV\nden Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit\ndiesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem                  4000  Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz\nangemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren                          nach § 5 Abs. 1 BPflV\nNutzen stehen und die· in § 8 Satz 1 genannten                 4001  Erlöse aus allgemeinen Pilegesätzen nach\nZwecke auf andere Weise erreicht werden können.                      § 5 Abs. 3 BPflV\nÜber die Befreiung entscheidet auf Antrag des\n4002   Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatzab-\nKrankenhauses die zuständige Landesbehörde;\nschlägen nach § 8 BPflV\ndabei sind einvernehmliche Regelungen mit dem\nLandespflegesatzausschuß nach § 20 der Bundes-                 401   Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach\npflegesatzverordnung anzustreben.''                                  § 5 Abs. 2 und 3 BPflV\n401 O Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach\n9. § 10 erhält folgende Fassung:\n§ 5 Abs. 2 BPflV\n,, § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die          4011   Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach\nvon den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum                   § 5 Abs. 3 BPflV\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung befreit sind,\nerstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende                  4012  Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatz-\nGeschäftsjahr.''                                                     abschlägen nach § 8 BPflV\n402    Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV\n10. § 11 wird gestrichen.\n4020   Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV\n(2) Die Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungs-                    4022   Erlöse aus Sonderentgelten mit Pflege-\nverordnung wird wie folgt geändert:                                        satzabschlägen nach § 8 BPflV\n403    Erlöse aus Ausbildungsstätten-Umlage\n1. Die Kontenuntergruppe 076 erhält folgende Fas-\nnach § 15 Abs. 3 BPflV\nsung:\n404    Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2\n,,Gebrauchsgüter''\nBPflV (für bereits beendete Pflegesatzzeit-\n2. Nach der Kontenuntergruppe 076 werden folgende                         räume)\nKonten eingefügt:                                               41     Erlöse aus Wahlleistungen\n,,0761      Wiederbeschaffte,      geringwertige   Ge-          41 O   Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen\nbrauchsgüter (mit Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten ohne Umsatzsteuer von               411    Erlöse aus gesondert berechneter Unter-\nmehr als 100 bis zu 800 Deutsche Mark)                     kunft nach § 7 Abs. 4 BPflV\n0762 · Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter mit                    413    Erlöse aus sonstigen nichtärztlichen Wahl-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten                     leistungen\nohne Umsatzsteuer von mehr als 800                 42     Erlöse aus ambulanten Leistungen des\nDeutsche Mark''                                           Krankenhauses\n3. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung:                   420    Erlöse aus Krankenhausambulanzen\n,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut-                421    Erlöse aus ärztlichen Sachleistungen nach\nhaben\"                                                                § 368 n Abs. 3 Satz 1 u'nd 2 RVO\n43     Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und\n4. Die Kontengruppe 18 erhält folgende Fassung:                          Vorteilsausgleich) und sonstig~ Abgaben\n,,Ausgleichsposten nach dem KHG\"                                      der Ärzte","2260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n430   Nutzungsentgelte für wahlärztliche Lei-              6606   Narkose- und sonstiger OP-Bedarf\nstungen\n6607   Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin\n431    Nutzungsentgelte für von Ärzten berech-\n6608   Laborbedarf\nnete ambulante ärztliche Leistungen\n6609   Untersuchungen in fremden Instituten\n433    Nutzungsentgelte der Belegärzte\n6610   Bedarf für EKG, EEG, Sonographie\n434    Nutzungsentgelte für Gutachtertätigkeit\nu.ä.                                                 6611   Bedarf der physikalischen Therapie\n435    Nutzungsentgelte für die anteilige Ab-               6612   Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial\nschreibung medizinisch-technischer Groß-             6613   Implantate\ngeräte''\n6614   Transplantate\n9. Die Kontengruppe 48 erhält folgende Fassung:                  6615   Dialysebedarf\n„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten             6616   Kosten für Krankentransporte      (soweit\naus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde-                     nicht Durchlaufposten)\nrung\"                                                         6617   Sonstiger medizinischer Bedarf\"\n10. Die Kontengruppe 49 erhält folgende Fassung:           19. Die Kontengruppe 71 erhält folgende Fassung:\n.,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver-          ,,Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter (soweit Fest-\nbindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs-                 werte gebildet wurden)\"\nposten aus Darlehensförderung\"\n20. Die Kontenuntergruppen 710 bis 713 und 719\n11. Die Kontenuntergruppe 492 erhält folgende Fas-              werden gestrichen.\nsung:\n,.aus der Auflösung von Ausgleichsposten aus Dar-      21. Die Kontengruppe 72 erhält folgende Fassung:\nlehensförderung''                                          ,,Instandhaltung, Material für aktivierte Eigen-\nleistungen''\n12. Die Kontengruppe 58 erhält folgende Fassung:\n„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen       22. Die Kontenuntergruppe 720 erhält folgende Fas-\nnach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV''                              sung:\n„Instandhaltung, finanziert nach § 13 Abs. 1 Nr. 5\n13. Das Konto 6005 erhält folgende Fassung:                    BPflV\"\n,,Wirtschafts- und Versorgungsdienst\"\n23. Die Kontenuntergruppe 721 erhält folgende Fas-\nsung:\n14. Das Konto 6006 erhält folgende Fassung:\n,.Nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geför-\n,,Technischer Dienst\"                                     derte Maßnahmen''\n15. Das Konto 6009 wird gestrichen.                        24. Die Kontenuntergruppe 722 wird gestrichen.\n16. Nach Konto 6011 wird folgendes Konto eingefügt:        25. Die Kontenuntergruppe 750 erhält folgende Fas-\nsung:\n,,601 2 Nicht zurechenbare Personalkosten\"\n.,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-\nförderung''\n17. Das Konto 6419 erhält folgende Fassung:\n.,Personalaufwendungen für aktivierte Eigenleistun-   26. Die Kontenuntergruppe 751 erhält folgende Fas-\ngen sowie für Maßnahmen, deren Kosten nach § 4           sung:\nAbgrV von 1985 nicht zu den pflegesatzfähigen\n,.Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel-\nInstandhaltungskosten gehören''\nförderung''\n18. Die Konten der Kontengruppe 66 erhalten folgende       27. Die Kontenuntergruppe 753 erhält folgende Fas-\nFassung:                                                 sung:\n,,6600 Arzneimittel (außer Implantate und Dia-           .,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-\nlysebedarf), Heil- und Hilfsmittel               förderung\"\n6601   Kosten der Lieferapotheke\n28. Nach Kontenuntergruppe 753 wird folgende Kon-\n6602   Blut, Blutkonserven und Blutplasma               tenuntergruppe eingefügt:\n6603   Verbandmittel                                    „754      Zuführung    von    Zuweisungen     oder\n6604   Ärztliches und pflegerisches Verbrauchs-                   Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Son-\nmaterial, Instrumente                                     ·derposten, soweit nicht unter KUGr. 752\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2261\n29. Die Kontengruppe 77 erhält folgende Fassung:          37. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6006 erhält\nfolgende Fassung:\n„Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG\"                                  ,,Vergütungen an Personal, das in folgenden Berei-\nchen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt\n30. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fas-               wird:\nsung:                                                          Betriebsingenieure\n„Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV (für            Einrichtungen zur Versorgung mit Heizwärme,\nbereits beendete Pflegesatzzeiträume)\"                         Warm- und Kaltwasser, Frischluft, medizinischen\nGasen, Strom\n31. Nach der Kontenuntergruppe 782 wird folgendes                  Technische Betriebsassistenten\nKonto eingefügt:                                               Technische Servicezentren\n,, 7821    Aufwendungen aus Ausbildungsstätten-                Technische Zentralen\nUmlage nach § 1 5 Abs. 3 BPflV\"                     Instandhaltung, z. 8. Maler, Tapezierer und son-\nstige Handwerker.''\n32. Die Kontenuntergruppe 790 erhält folgende Fas-\nsung:                                                 38. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 wird das\n,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs-             Wort „Medizinalassistenten\" durch die Worte\n,,Ärzte im Praktikum\" ersetzt.\nbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV\"\n33. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 07 wird      39. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 erhält\ngestrichen.                                                 der erste Satz folgende Fassung:\n,,Personalaufwendungen für Handwerker und Hilfs-\n34. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie             kräfte, die für aktivierte Eigenleistungen sowie für\nfolgt geändert:                                             nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geförderte\nMaßnahmen angefallen sind, müssen vor der Erstel-\nIn Satz 2 wird das Wort „Konsiliarärzte\" durch das          lung des Jahresabschlusses auf Konto 6419 um-\nWort „Ärzte\" ersetzt.\ngebucht werden.\"\n35. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6003 wird wie\nfolgt geändert:                                          (3) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nNach dem Wort „Hebammen\" werden folgende              verordnung wird wie folgt geändert:\nWorte. angefügt:\n1 . In Nummer 3.2 wird die Nummer 2.8 ersetzt durch die\n„und Entbindungspfleger; an fremde Hebammen\nNummer 2.7.\nund Entbindungspfleger gezahlte Honorare sind\ndem Konto 6617 zuzuordnen\"\n2. Die Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:\n36. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6005 erhält fol-         ,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut-\ngende Fassung:                                             haben\"\n,,Vergütung an Personal, das in folgenden Berei-\nchen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt          3. Nummer 5 unter Aktiva erhält folgende Fassung:\nwird:                                                      ,,Ausgleichsposten nach dem KHG\"\nDesinfektion\n_Handwerker (soweit nicht in Konto 6006)           4. Nummer 5.1 unter Aktiva erhält folgende Fassung:\nHausmeister                                            ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung\"\nHof- und Gartenarbeiter\nHol- und Bringedienste                             5. Nummer 5.2 unter Aktiva erhält folgende Fassung:\nKüchen und Diätküchen (einschl. Ernährungs-            ,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung''\nberaterinnen)\nLager                                              6. Nummer 5 unter Passiva erhält folgende Fassung:\nReinigungsdienst,    ausgenommen klinisches\n,,Ausgleichsposten· aus Darlehensförderung''\nHauspersonal\nTransportdienst (nicht Krankentransportdienst,\nsiehe Konto 6003)                                     (4) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nWäscherei und Nähstube                             verordnung wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsbetriebe (z. 8. Metzgereien, Schwei-\nnemästereien, Gärtnereien, Ökonomien)                1. Nummer 1 der Gliederung der Gewinn- und Verlust-\nZentrale Bettenaufbereitung                              rechnung erhält folgende Fassung:\nPersonal, das mit Verwaltungsarbeit beschäftigt ist,         „Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen\nmuß bei Konto 6007 ausgewiesen werden.\"                      (KGr. 40)\"","2262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:                     14. Nummer 31 erhält folgende Fassung:\n,,Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41 )\"                     „Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG (KGr. 77)\"\n3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,Erlöse aus ambulanten Leistungen des Kranken-        15. Nummer 32 erhält folgende Fassung:\nhauses (KGr. 42)\"                                            ,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs-\nbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KUGr. 790)\"\n4. Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43)\"\n(5) Die Anlage 4 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nverordnung wird wie folgt geändert:\n5. In Nummer 1 2 werden die Worte „KUGr. 7 40 und\"\ngestrichen.                                            Die Überschrift „1 Krankenhaus ohne Einrichtungen im\nSinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 6 bis 10 KHG\" und die\nUntergliederungen II und III werden gestrichen.\n6. Nummer 15 erhält folgende Fassung:\n„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten\naus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde-          (6) Die Anlage 5 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nrung (KGr. 48)\"                                        verordnung wird gestrichen.\n7. Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n(7) Die Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsver-\n,,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver-     ordnung wird wie folgt geändert:\nbindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs-\nposten aus Darlehensförderung (KGr. 49)\"               Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungs-\n8. Nummer 23 erhält folgende Fassung:                     rechnung''.\n„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen\nnach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KGr. 58)\"\nArtikel 2\n9. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer eingefügt:                                 Neufassung\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung\n„24 a. Zinsen und ähnliche Aufwendungen für\nBetriebsmittelkredite (KUGr. 740)\"               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungs- ·\n10. Nummer 26 erhält folgende Fassung:                     verordnung in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-\nförderung (KUGr. 750)\"\n11. Nummer 27 erhält folgende Fassung:                                              Artikel 3\n,,Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel-                           Berlin-Klausel\nförderung (KUGr. 751 )\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n12. Nach Nummer 28 wird folgende Nummer eingefügt:         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land\n,,28 a. Zuführung von Zuweisungen und Zuschüs-\nBerlin.\nsen der öffentlichen Hand zu Sonderposten,\nsoweit nicht unter Nummer 28 (KUGr. 754)\"\nArtikel 4\n13. Nummer 29 erhält folgende Fassung:\nInkrafttreten\n,,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-\nförderung (KUGr. 753)\"                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn,den 12.Dezember1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}