{"id":"bgbl1-1985-60-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=31","order":8,"title":"Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)","law_date":"1985-12-12T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                          2255\nVerordnung\nüber die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten\nvon den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser\n(Abgrenzungsverordnung - AbgrV)                ·\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-                                  §3\nrungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1S.1009), der                         Zuordnungsgrundsätze\ndurch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1984 (BGBI. 1 S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet       (1) Pflegesatzfähig sind\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n1. die Kosten der Wiederbeschaffung\n§ 1                                 a) von beweglichen, selbständig nutzungsfähigen\nGebrauchsgütern, deren Anschaffungs- oder Her-\nAnwendungsbereich                              stellungskosten für das einzelne Gebrauchsgut\n( 1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1           ohne Umsatzsteuer 800 Deutsche Mark nicht\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz                 übersteigen, in voller Höhe in dem Pflegesatz-\nnicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den             zeitraum, in dem sie angeschafft oder hergestellt\npflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Ver-             werden,\nordnung.                                                        b) von sonstigen Gebrauchsgütern anteilig entspre-\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                               chend ihrer Abschreibung,\n1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan-         2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichste-\nzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4           hende Kosten nach Maßgabe der§§ 17 und 18 b des\nkeine Anwendung findet,                                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 14\nder Bundespflegesatzverordnung,\n2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder\n7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht           3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von\ngefördert werden, es sei denn, daß diese Kranken-          Verbrauchsgütern,\nhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2\n4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert\nnach Maßgabe des§ 4.\nwerden.\n(2) Nicht pflegesatzfähig sind\n§ 2\n1. die Kosten\nBegriffsbestimmungen\na) der Errichtung und Erstausstattung von Kranken-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                 häusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1\n1. Anlagegüter                                                    Nr. 3,\ndie Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehören-          b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese ·\nden Anlagevermögens,                                          über die übliche Anpassung der vorhandenen\n2. Gebrauchsgüter                                                 Anlagegüter an die medizinische und technische\nEntwicklung wesentlich hinausgeht,\ndie Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nut-\nzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der       2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern\nAnlage),                                                   mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von\nmehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit\n3. Verbrauchsgüter\nAusnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2\ndie Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsge-        als Verbrauchsgüter gelten,\nmäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar\nwerden oder die ausschließlich von einem Patienten     3. die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von\ngenutzt werden und üblicherweise bei ihm verblei-          Anlagegütern, soweit diese Kosten nicht zu den\nben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbe-         Instandhaltungskosten nach § 4 gehören.\nschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter,        Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.\ndie einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein-        (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines An-\nzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 100 Deutsche         lageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei\nMark nicht übersteigen.                                einschichtigem Betrieb zu ermitteln.","2256                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1985, Teil 1\n(4) Einern Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und                                   §5\nLeistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig\nsind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzu-                              Berlin-Klausel\nstellen und in Benutzung zu nehmen.                           Diese Verordnung gilt nach § 1-4 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des\n§4                             Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\nInstandhaltungskosten\n§6\nInstandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung               Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\noder Wiederherstellung von Anlagegütern des Kranken-\nhauses, wenn dadurch                                          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n1. das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich          (2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den\nvermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert,   kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne\nseine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert        der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgeset-\noder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht       zes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden\ndeutlich verbessert wird,                              Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern\nbis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach§ 6 Abs. 3,\n2. a) in baulichen Einheiten\n§ 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungs-\nGebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und        gesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverord-\nEinbauten oder                                       nung vom 5 .. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2355) mit Aus-\nb) Außenanlagen                                         nahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.\nnicht vollständig oder nicht überwiegend ersetzt wer-      (3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirt-\nden (Verzeichn_is III der Anlage); für die Beurteilung  schaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft\ndes überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die        oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt\nim Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem       es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen\nZeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden,       Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen\nzusammenzurechnen.                                     Nutzungsdauer.                                   ·\nBonn, den 1 2. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2257\nAnlage\nVerzeichnis 1                           Datenverarbeitungsanlagen\nGebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Bei-          Fernsehantennen\nspiel                                                        Fernsprechapparate\n1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,            Kochtöpfe\nKüchenbleche\n2. Glas- und Porzellanartikel,\nLautsprecher\n3. Geschirr,\nProjektionswände.\n4. sonstige     Gebrauchsgüter     des   medizinischen\nDas gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2\nBedarfs wie\nals Verbrauchsgüter gelten.\nAtembeutel\nHeizdecken und -kissen\nVerzeichnis III\nHörkissen und -muscheln\nMagenpumpen                                           Im Sinne der Vorschrift des§ 4 Nr. 2 über die Abgren-\nzung der Instandhaltungskosten sind\nNadelhalter\nNarkosemasken                                         1. bauliche Einheiten zum Beispiel\nOperationstisch-Auflagen, -Polster                        Dach\nund -Decken\nFassade\nSc~ienen\nGeschoß\nSpezialkatheter und -kanülen\nTreppenhaus,\nVenendruckmesser\nWassermatratzen,                                       2. Gebäudeteile zum Beispiel\n5. sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Ver-         Anstrich\nwaltungsbedarfs wie                                       Blitzschutzanlage\nBild-, Ton- und Datenträger                               Beton- und Steinverkleidungen\nelektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle          Bodenbeläge\nWarmhaltekannen.                                          Einbaumöbel\nEstrich\nDas gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2\nals Verbrauchsgüter gelten.                                  Fenster\nFliesen\nVerzeichnis II                          Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten\nRolläden\nAnlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind\nTapeten\nzum Beispiel\nTüren,\n1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie\n3. betriebstechnische Anlagen und Einbauten\nFahrzeuge\nzum Beispiel\nGeräte, Apparate, Maschinen\nBelüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen\nInstrumente\nDruckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen\nLampen\nFernsprechvermittlungsstellen\nMobiliar\nBehälte•rförderanlagen\nWerkzeug,\nGasversorgungsanlagen\n2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-\nHeizungsanlagen\nstände des medizinischen Bedarfs wie\nSanitäre Installation\nExtensionsbügel\nSchwachstromanlagen\nGehgestelle\nStarkstromanlagen\nLehrmodelle\nWarmwasserversorgungsanlagen,\nRöntgenfilm-Kassetten,\n3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-          4. Außenanlagen zum Beispiel\nstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs            Einfriedungen\nwie                                                       Grünanlagen\nBildtafeln                                                 Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen\nBücher                                                    Versorgungs- und Entsorgungsanlagen."]}