{"id":"bgbl1-1985-60-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=29","order":7,"title":"Neufassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes","law_date":"1985-12-12T00:00:00Z","page":2253,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985               2253\nBekanntmachung\nder Neufassung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und\nÄnderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2251) wird nachstehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zur\nDurchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der ab 20. Dezember 1985\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-3, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 1O. Juli\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),\n2. die am 11. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung    vom 7. Oktober\n1970 (BGBI. 1 S. 1370),\n3. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 3 wurden erlassen auf\nGrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Arti-\nkel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nBonn.den 12.Dezember1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\n§ 1                           b) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine\nVon der Anzeigepflicht der Energieversor:gungsunter-         Spannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt sind,\nnehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind\nc) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen\nausgenommen:\nBetriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt sind,\na) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer elek-\ntrischen Nennleistung bis einschließlich 1 Megawatt     d) Anlagen, mit denen die Energieversorgung anderer\nsowie zur Erzeugung von Gas mit einer Leistung bis          im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden\neinschließlich 2,5 Megawatt,                                soll und die die in § 1 genannten Grenzen überschrei-\nten.\nb) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität,\neinschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für\neine höchste Spannung von weniger als 110 Kilovolt         (2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwenden.\nausgelegt sind,\n(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever-\nc) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unter-\nsorgungsunternehmen sind und die Versorgung_anderer\nliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiter-\nmit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität oder Gas\nleitung von Gas zum Zwecke der Abgabe an Dritte\nin das Netz eines Energieversorgungsunternehmens\nbestimmt sind,\neinspeisen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach\nd) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein-         § 5 Abs. 1 des Gesetzes njcht, wenn Elektrizität in Anla-\nschließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für einen     gen mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt\nBetriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar ausgelegt    bis zu 1 Megawatt oder Gas in Anlagen mit einer Lei-\nsind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz oder in        stungsfähigkeit von insgesamt bis zu 2,5 Megawatt\nwesentlichen Teilen nicht nur vorübergehend still-      erzeugt wird.\ngelegt werden soll,\ne) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge-               (4) Die Mitteilungspflicht nach§ 5 Abs. 2 des Geset-\nhende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in      zes bleibt unberührt.\nbetriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.\n§3\n§2                                Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\n(1) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever-      Vorschriften der§§ 1 und 2 abweichen.\nsorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschrif-\nten der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für\na) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie eine                                  §4\nelektrische Nennleistung von insgesamt mehr als           Das Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-\n10 Megawatt besitzen oder durch eine Erweiterung        wenden, als es für die leitungsgebundene öffe.ntliche\nerreichen,                                              Gasversorgung verwendet wird."]}