{"id":"bgbl1-1985-60-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=27","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen","law_date":"1985-12-12T00:00:00Z","page":2251,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2251\nZweite Verordnung\nzur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13         Technik zu beachten. Von den allgemein anerkann-\nAbs. 2 sowie des§ 19 des Energiewirtschaftsgesetzes             ten Regeln der Technik darf abgewichen werden, so-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         weit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewähr-\n752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-          leistet ist.\ndung mit Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit            (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           Regeln der Technik wird vermutet, wenn die techni-\nschen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und\nArtikel 1                             Wasserfachs e. V. (DVGW) beachtet worden sind.\nÄnderung der Zweiten Verordnung                        (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes              soweit Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung\nüber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Ener-              197 4 (BGBI. 1 S. 3591) oder der Druckbehälterver-\ngiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173, 184)\nTeil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichten\nunterliegen.\"\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13\nder Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I S. 967), wird\nwie folgt geändert:                                          3. Die§§ 2 bis 6 werden aufgehoben.\n1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:                               4. § 7 wird aufgehoben.\n,,§ 1\nArtikel 2\n(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anla-\ngen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elek-                  Änderung der Dritten Verordnung\ntrizität sind die allgemein anerkannten Regeln der         zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nTechnik zu beachten. Von den allgemein anerkann-\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-\nten Regeln der Technik darf abgewichen werden,\nwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsoweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise\nGliederungsnummer 752-1-3, veröffentlichten bereinig-\ngewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund von\nten Fassung, geändert durch Verordnung vom\nRegelungen der Europäischen Gemeinschaften dem\n7. Oktober 1970 (BGBI. I S. 1370), wird wie folgt geän-\nin der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicher-\ndert:\nheitstechnik entsprechen müssen, ist dieser maßge-\nbend.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten\n,,§ 1\nRegeln der Technik oder des in der Europäischen\nGemeinschaft gegebenen Standes der Sicherheits-                Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsun-\ntechnik wird vermutet, wenn die technischen Regeln           ternehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes\ndes Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)               sind ausgenommen:\nbeachtet worden sind. Di'e Einhaltung des in der             a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer\nEuropäischen Gemeinschaft gegebenen Standes                     elektrischen Nennleistung bis einschließlich 1\nder Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet, wenn            Megawatt sowie zur Erzeugung von Gas mit einer\ntechnische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der            Leistung bis einschließlich 2,5 Megawatt,\nEuropäischen Gemeinschaft beachtet worden sind,              b) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektri-\ndie entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des\nzität, einschließlich Schalt- und Umspannanla-\nRates vom 19. Februar 1973 - Niederspannungs-                   gen, die für eine höchste Spannung von weniger\nrichtlinie - (ABI. EG Nr. L 77 S. 29) Anerkennung\nals 110 Kilovolt ausgelegt sind,\ngefunden haben.\nc) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht\n(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weiter-\nunterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder\ngehende Anforderungen gestellt werden, bleiben\nWeiterleitung von Gas zum Zwecke der Abgabe\ndiese unberührt.\"\nan Dritte bestimmt sind,\n2. Es wird folgender neuer§ 1 a eingefügt:                      d) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein-\nschließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für\n,,§ 1 a                                einen Betriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar\n(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von An-             ausgelegt sind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz\nlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von                oder in wesentlichen Teilen nicht nur vorüberge-\nGas sind die allgemein anerkannten Regeln der                  hend stillgelegt werden soll,","2252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ne) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge-          4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:\nhende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie\n,,§ 4\nin betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.\"\nDas Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-\nwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Gasversorgung verwendet wird.\"\n,,§ 2\n( 1 ) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie-                             Artikel 3\nversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vor-                       Aufhebung von Vorschriften\nschriften der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für\nDie Ausführungsbestimmungen des Reichswirt-\na) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie       schaftsministers zu § 2 der Dritten Verordnung zur\neine elektrische Nennleistung von insgesamt          Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der im\nmehr als 10 Megawatt besitzen oder durch eine        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsoummer 752-1-6,\nErweiterung erreichen,\nveröffentlichten bereinigten Fassung sowie die Vierte\nb) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine       Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschafts-\nSpannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt         gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nsind,                                                 rungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinigten\nc) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen          Fassung werden aufgehoben.\nBetriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt\nsind,                                                                         Artikel 4\nd) Anlagen, mit denen die Energieversorgung ande-            Neufassung der Zweiten und Dritten Verordnung\nrer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen             zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nwerden soll und die die in § 1 genannten Grenzen        Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nüberschreiten.\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energie-\n(2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwen-          wirtschaftsgesetzes in der am 1. Januar 1987 in Kraft\nden.                                                     tretenden Fassung sowie den Wortlaut der Dritten Ver-\nordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsge-\n(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie-       setzes in der am Tage nach der Verkündung dieser\nversorgungsunternehmen sind und die Versorgung\nÄnderungsverordnung in Kraft tretenden Fassung im\nanderer mit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität    Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-\noder Gas in das Netz eines Energieversorgungsun-         graphenfolge ändern.\nternehmens einspeisen, unterliegen der Genehmi-\ngungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht,\nwenn Elektrizität in Anlagen mit einer elektrischen                              Artikel 5\nNennleistung von insgesamt bis zu 1 Megawatt oder                             Berlin-Klausel\nGas in Anlagen mit einer Leistungsfähigkeit von ins-\ngesamt bis zu 2,5 Megawatt erzeugt wird.                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\n(4) Die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 des         führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nGesetzes bleibt unberührt.\"                               197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                                     Artikel 6\n,,§ 3                                                 Inkrafttreten\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall von den         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,\nVorschriften der§§ 1 und 2 abweichen.\"                   Artikel 1 Nr. 3 am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}