{"id":"bgbl1-1985-60-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=21","order":5,"title":"Neufassung der Spielverordnung","law_date":"1985-12-11T00:00:00Z","page":2245,"pdf_page":21,"num_pages":6,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2245\nBekanntmachung\nder Neufassung der Spielverordnung\nVom 11. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände-       Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nrung der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985\nzu 1 . des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der\n(BGBI. 1 S. 2244) wird nachstehend der Wortlaut der\nGewerbeordnung in der jeweils geltenden Fas-\nSpielverordnung in der ab 20. Dezember 1985 gelten-\nsung,\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:                                                zu 2. des § 33 f Abs. 1 und des § 60. a Abs. 2 Satz 4 der\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Novem-                machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1S. 97), die\nber 1979 (BGBI. 1 S. 1991 ),                                 durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (SGBI. 1\nS. 149) geändert worden sind,\n2. den am 31. Dezember 1982 in Kraft getretenen Arti-    zu 3. des§ 33 g Nr. 1 sowie des§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 und\nkel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1982                   des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung,\n(BGBI. 1 S. 2013),\nzu 4. des § 33 g Nr. 1 der Gewerbeordnung, der durch\ndas Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1\n3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Arti-            S. 425) geändert worden ist, sowie des § 33 f\nkel 2 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBI. 1           Abs. 1 und 2 Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4\nS. 1154),                                                   der Gewerbeordnung, die zuletzt durch das\nGesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geän-\n4. den am 30. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der        dert worden sind, in Verbindung mit dem\nVerordnung vom 23. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 838),                2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),\n5. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Arti-     zu 5. des § 33 g Nr. 1 sowie des § 33 f Abs. 1 und des\nkel 1 der eingangs genannten Verordnung.                     § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung.\nBonn, den 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n(Spielverordnung - SpielV)\n1. Aufstellung von Spielgeräten                                             §3\n( 1 ) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,\n§ 1\nBeherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der\n(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht   konzessfonierten Buchmacher dürfen höchstens zwei\n(Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in            Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die\nZahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schüt-\n1 . Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in\nzenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk-\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-\nten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in\nnicht beschränkt.\nBeherbergungsbetrieben,\n2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder                 (2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je\n15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Waren-\n3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-            spielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf\nmacher.                                                 jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der Berech-\nnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstell-\n(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in  räume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer\n1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder           Ansatz.\nähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spe-          _(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\nzialmärkten,                                            denen bis zum 19. Dezember 1 985 mehr Geld- oder\n2. Trinkhallen,    Speiseeiswirtschaften,    Milchstuben    Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als nach\noder                                                    Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum 31. Dezember\n1990 dieselbe Anzahl und vom 1. Januar 1991 bis zum\n3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-           31 . Dezember 1995 zwei Drittel dieser Anzahl aufge-\ngungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sport-    stellt bleiben. In Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-\nhallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder         men, die in räumlichem Zusammenhang betrieben wer-\nJugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder        den, darf die Anzahl der insgesamt aufgestellten Geld-\nin anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder         oder Warenspielgeräte jedoch nicht erhöht werden. Ab\nBeherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tat-    1. Januar 1996 d~rf in Spielhallen oder ähnlichen Unter-\nsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen       nehmen mit einer Grundfläche von weniger als 1 5 m2 ein\nbesucht werden.                                         Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben, sofern\nkein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Spielhal-\n§ 2                            len oder ähnlichen Unternehmen besteht.\nEin Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht         (4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\n(Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden              denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und\nStelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld-\n1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in\noder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt für\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-\nderartige am 19. Dezember 1985 bestehende Spiel-\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in\nhallen oder ähnliche Unternehmen erst ab 1. Januar\nBeherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1\n1996.\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,\n§3a\n2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\nDer Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-\n3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-         gerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur\nmacher oder                                             zulassen, wenn die Voraussetzungen des§ 33 c Abs. 3\n4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-      Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf\nanstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.          diesen Betrieb erfüllt sind.","Nr. 60 - Tag d_er Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2247\nII, Veranstaltung anderer Spiele                    (3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die\n1. Erlaubnispflichtige Spiele                     nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen,\ndaß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können.\n§4                              Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt\nwerden.\nDie Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen\nSpieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewer:.                                       §7\nbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld\nDer Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ord-\nbesteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spiel-\nnungsgemäßen Funktion gestört ist oder bei dem der am\nhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet wer-\nGerät angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht einge-\nden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unter-\nhalten wird oder dessen im Zulassungszeichen angege-\nnehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-\nbene Aufstelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus\ntet werden.\ndem Verkehr zu ziehen.·\n§5\n§8\nDie Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen\nSpieles; bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur            (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nerteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schüt-         stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teil-\nzenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk-            nehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem\nten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speise-           Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden,\nwirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Aus-              daß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel\nnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe        teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in\nveranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 ent-      der       Unbedenklichkeitsbescheinigung      Ausnahmen\nsprechend.                                                    zugelassen sind.\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum\nZweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch\n2. Erlaubnisfreie Spiele                     Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß in\nseinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite\n§ 5a                             gewähren.\nFür die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die                                      §9\nErlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2\nDer Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstal-\nSatz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn\nter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere\ndas Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der\nSpiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergün-\nGewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das\nstigungen gewähren. Er darf gewonnene Gegenstände\nBundeskriminalamt oder das zuständige Landeskrimi-\nnicht zurückkaufen. Er darf gewonnene Gegenstände in\nnalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.\neinen Gewinn umtauschen, dessen Gestehungskosten\nden zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten.\nIII. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes\n§10\n§6                                 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der\n( 1) Der Aufstell er darf nur Spielgeräte aufstellen, an   Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen,\ndenen-das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der           ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt\nGewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die                  zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird,\nAngabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sichtbar         nicht gestatten.\nangebracht sind. Bei Warenspielgeräten können die\nSpielregeln und der Gewinnplan unmittelbar neben dem                        IV. Zulassung von Spielgeräten\nSpielgerät angebracht werden. Der Aufsteller hat in den\nFällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis                                    § 11\nnach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die\nBestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord-             Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines\nnung und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungs-             Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der\nbeleg oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen            Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Techni-\nvorzulegen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller      sche Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes-\nden zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas-               kriminalamt.\nsungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag zum                                          § 12\nAbdruck des Zulassungsscheines am Aufstellungsort\n( 1 ) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-\nzur Einsichtnahme bereitzuhalten.\nbung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver-        nungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-\npflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den        und Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufügen.\nGewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort          Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundes-\ndie Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaub-            anstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. Der\nnisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten.                  Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Techni-","2248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nsehen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des                 Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle Ein-\nSpielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.                 sätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei\nSerienspielen darf die Summe der Einsätze 100\n(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der            Deutsche Mark nicht übersteigen.\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-\nführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lie-     4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im\nferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.          Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der\nGewinner und dann die Höhe seines Gewinnes ermit-\n§ 13                                telt wird (Kombinationsspiele), müssen die Geste-\nhungskosten sämtlicher möglichen Gewinne minde-\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die            stens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen Einsätze\nBauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn                 betragen. Die Gewinnaussichten aller Einsätze eines\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                             Spieles müssen gleich sein. Die Summe der Einsätze\n1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei              für ein Spiel darf 100 Deutsche Mark nicht über-\nBeginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz             steigen.\ngleich sein.                                             5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl der\ngewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele\n2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so\nnicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Gestehungskosten\ngebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen\nsämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen min-\nMitteln nicht verändert werden können.\ndestens 50 vom Hundert der möglichen Einsätze\n3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom              betragen.\nBeginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten         6. Die Entscheidung über Gewinn oder Vedust darf\nSpieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen.               nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen ab-\n4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor              hängig sein.\nBeginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.                                      §15\n5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30 Deut-          (1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so\nsche Mark, der Gewinn höchstens drei Deutsche            erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs-\nMark betragen.                                           schein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bau-\n6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte             art erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulas-\nSumme der Gewinne muß bei unbeeinflußtem Spiel-         sungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur Aufstellung\nablauf mindestens 60 vom Hundert der Einsätze            im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des\nbetragen. Dies gilt entsprechend bei ständiger Be-·      Zulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungs-\ntätigung der Risikotaste.                                scheines. Auf Antrag werden diese Unterlagen umge-\ntauscht.\n7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Sonder-\nspielen (Folge von Spielen, bei der die durch Berech-       (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann\nnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne          die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-\ndie der Einsätze übersteigt) darf nicht größer als 100   festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\nsein. Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem     gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt wer-\nSpiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen und        den sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine stati-\nMerkmale, die Sonderspiele auslösen können, nicht        stischen Prüfmethoden erforderlich machen, verlän-\nauf weitere Spiele übertragen werden.                    gern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit\ndes einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hinrei-\n8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein\nchender Sicherheit gewährleistet ist. Der Aufsteller\nspielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem          erhält in diesem Fall einen Nachtrag zum Abdruck des\nSpielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen zu\nZulassungsscheines und ein Zulassungszeichen.\nerwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Physika-\nlisch-Technische Bundesanstalt muß gewährleistet                                     §16\nsein. Die Häufigkeit der Ereignisse muß erkennbar\nsein.                                                       ( 1) Der Zulassungsschein enthält\n§ 14                            1 . Bezeichnung des Spielgerätes;\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die         2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;\nBauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn            3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                              Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für\n1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeichneten            erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbil-\nAnforderungen entsprechen.                                   ·dungen;\n2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen höch-          4. Spielregeln und Gewinnplan;\nstens 50 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des       5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei\n§ 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 entsprechend.                denen der Gewinn in Geld besteht;\n3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,         6. Bezeichnung der Aufstellplätze;\nnachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze\n7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte;\nentrichtet sind (Serienspiele), müssen die Geste-\nhungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles min-         8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-\ndestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes                    dere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei-\nbetragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein               chens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2249\n(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des      nes, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens,\nSpielgerätes, den Namen und Wohnor1 des Inhabers der        sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt\nZulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer        30 Deutsche Mark.\ndes Nachbaugerätes und 'Hinweise auf die beim Betrieb\ndes Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.                (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengeset-\nzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Auf-\n(3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind          wendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergän-\nBeginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen Nach-      zungsarbeiten notwendig werden.\nbaugerätes anzugeben.\n(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulassungs-\nscheines ist das Ende der Aufstelldauer anzugeben. Der       V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nNachtrag gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen                             für andere Spiele\nAbdruck des Zulassungsscheines.\n§18\n(5) Aus dem Zulassungsze-tehen müssen dte\nBezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort             Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter\ndes Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das         dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein\nEnde der Aufstelldauer ersichtlich sein.                    anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begünstigt ist, nur\nerteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Spieler keine\n(6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas-          unangemessen hohen Verluste in kurzer Zeit erleidet.\nsungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulas-         Bei gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen im Sinne\nsungsscheines und das Zulassungszeichen erhalten            des § 33 h Nr. 2 der Gewerbeordnung darf die in Num-\njeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende          mer 4 der Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Geste-\nNummer.                                                     hungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wer-\nden.\n§ 17\n(1) Die     Physikalisch-Technische     Bundesanstalt                   VI. Ordnungswidrigkeiten.\nerhebt für\n§ 19\n1 . die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-\ngerätes,                                                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-\nlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes\nspielgerätes und\n3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines             1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder\nAbdruckes des Zulassungsscheines und eines                 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten\nNachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines,             aufstellt,\njeweils einschließlich des Zulassungszeichens,         2. entgegen § 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-               seinem Betrieb zuläßt,\ngen).                                                       3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an\n(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung          dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der\nder Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge-           Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des\nrung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind             Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder\nnach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes-             entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten\nsen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen           Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt,\n1. für Beamte des höheren Dienstes                          4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den\nund vergleichbare Angestellte             106,- DM,        Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die\nUnbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaub-\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes                           nisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,\nund vergleichbare Angestellte              88,-DM,\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt,\n3. für sonstige Bedienstete                    7 4,- DM.       daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können,\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser      oder entgegen § ·6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als\nStundensätze zu berechnen.                                     Gewinn aussetzt,\n6. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr\n(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der\nzieht,\nBauart eines Spielgerätes darf 5000 Deutsche Mark\nund für die Verlängerung der Aufstelldauer eines            7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,\nWarenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht          8. entgegen§ 9 Vergünstigungen gewährt oder gewon-\nübersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen         nene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene\naußergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis              Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen\nauf das Doppelte erhöht werden.                                Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn\nüberschreiten,\n(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbe-\nleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines und           9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern\neines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungssehei-              und Jugendlichen zuwiderhandelt.","2250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1        2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung\nBuchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-            begeht.\nlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes\nVII. Schlußvorschriften\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an\ndem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder                                    § 20\nder Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht\nsind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur       tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nEinsichtnahme bereithält oder                            ordnung auch im Land Berlin.\nAnlage\n(zu § 5 a)\n1. Begünstigt nach § 5 a sind\na) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften,\nBeherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-\nlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und\nb) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\nVeranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten\nveranstaltet werden.\n2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig\nbetriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teil-\nnahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt.\n3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern\nbetriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die\nGestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark be-\ntragen.\n4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veran-\nstaltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines\nGewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. Mindestens 50 vom\nHundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurück-\nfließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu\nGewinnen führen."]}