{"id":"bgbl1-1985-60-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=5","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1985-12-12T00:00:00Z","page":2229,"pdf_page":5,"num_pages":16,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985               2229\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht und zur Änderung des Deutschen Richter-\ngesetzes vom 1 2. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2226) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der ab\n1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 105),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom\n2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 96 des Gesetzes vom\n24. August 1976 (BGBl.1 S. 2485),\n4. den mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft getretenen Artikel V § 4\ndes Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1 S. 357),\n5. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\n6. ·den am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 1 2. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber das Bundesverfassungsgericht\n1. Teil                             (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre\nAmtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.\nVerfassung und Zuständigkeit\ndes Bundesverfassungsgerichts                                               §5\n§ 1                              ( 1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom\nBundestag und vom Bundesrat gewählt. Von den aus\n(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übri-    der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des\ngen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und         Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem\nunabhängiger Gerichtshof des Bundes.                       einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den\n(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist          übrigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem\nKarlsruhe.                                                 anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine            (2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor\nGeschäftsordnung, die das Plenum beschließt.               Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der\nBundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines\nMonats nach dem ersten Zusammentritt des Bundes-\n§2                             tages gewählt.\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei          (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der\nSenaten.                                                   Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bun-\n(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.          desorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter\ngewählt hat.\n(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der                                §6\nRichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes\ngewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenig-        (1) Die vom Bundestag zu_ berufenden Richter werden\nstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des         in indirekter Wahl gewählt.\nBundes tätig gewesen sind.\n(2) Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder als\nWahlmänner nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede\n§3                            Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den\nSummen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stim-\n( 1) Die Richter müsen das 40. Lebensjahr vollendet     men wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die\nhaben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich     Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder\nbereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungs-      errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der Reihen-\ngerichts zu werden.                                        folge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.\n( 2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach      Scheidet ein Wahlmann aus oder ist er verhindert, so\ndem Deutschen Richtergesetz besitzen.                      wird er durch den nächsten auf der gleichen Liste Vor-\ngeschlagenen ersetzt.\n(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundes-\nrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden               (3) Der älteste der Wahlmänner beruft die Wahlmän-\nOrganen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung         ner unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist\nscheiden sie aus solchen Organen aus.                      von einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet\ndie Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt\n(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere      sind.                 ·\nberufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an\neiner deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit          (4) Die Mitglieder des Wahlmännerausschusses sind\nals Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der          zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätig-\nTätigkeit als Hochschullehrer vor.                          keit im Wahlmännerausschuß bekanntgewordenen per-\nsönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die\nhierzu im Wahlmännerausschuß gepflogenen Erörterun-\n§4                              gen und über die Abstimmung verpflichtet.\n( 1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, läng-      (5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht\nstens bis zur Altersgrenze.                                 Stimmen auf srch vereinigt.\n(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der\nRichter ist ausgeschlossen.                                                            §7\n(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der         Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit\nRichter das 68. Lebensjahr vollendet.                       zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                             2231\n§ 7a                               getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten\ngegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.\n( 1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem             So wahr mir Gott helfe.\"\nAblauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden\neines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund           (2) Bekennt sich der Richter zu einer Religions-\nder Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat der älte-  gemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Ver-\nste der Wahlmänner unverzüglich das Bundesverfas-          wendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet,\nsungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu      so kann er diese gebrauchen.\nmachen.\n(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungs-\n(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts            formel geleistet werden.\nbeschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als\nRichter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wäh-                                §12\nlen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Perso-\nnen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu       Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können\nwählen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt        jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der\nso viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen     Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.\nsind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§13\n(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten\ndie Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle        Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den\ndes ältesten der Wahlmänner der Präsident des Bun-         vom Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar\ndesrates oder sein Stellvertreter tritt.                     1. über die Verwirkung von Grundrechten\n(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bun-            (Artikel 18 des Grundgesetzes),\ndesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen,             2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien\nbleibt unberührt.                                                (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),\n§8                               3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des\nBundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den\n(1) Der Bundesminister der Justiz stellt eine Liste          Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Ab-\naller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des             geordneten beim Bundestag betreffen\n§ 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.                                      (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),\n(2) Der Bundesminister der Justiz führt eine weitere     4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundes-\nListe, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von           rates gegen den Bundespräsidenten\neiner Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung             (Artikel 61 des Grundgesetzes},\noder einer Landesregierung für das Amt eines Richters       5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß\nam Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden                von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und\nund die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2                Pflichten eines obersten Bundesorgans oder ande-\nerfüllen.                                                       rer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in\n(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und späte-           der Geschäftsordnung eines obersten Bundes-\nstens eine Woche vor einer Wahl den Präsidenten des             organs mit eigenen Rechten ausgestattet sind\nBundestages und des Bundesrates zuzuleiten.                      (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),\n6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über\n§9                                   die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bun-\ndesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz\n(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den            oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-\nPräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und sei-              gem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung,\nnen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist aus dem Senat        einer Landesregierung oder eines Drittels der Mit-\nzu wählen, dem der Präsident nicht angehört.\nglieder des Bundestages\n(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Prä-          (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),\nsidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter.              7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und\n(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten ent-              Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere\nsprechend.                                                      bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-\nder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht\n§ 10                                 (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2\ndes Grundgesetzes),\nDer Bundespräsident ernennt die Gewählten.\n8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-\nschen dem Bund und den Ländern, zwischen ver-\n§ 11\nschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes,\n( 1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts lei-         soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist\nsten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten          (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),\nfolgenden Eid:                                              8a. über Verfassungsbeschwerden\n.,Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit         (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grundgeset-\ndas Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland                zes),","2232                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und            der aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsi-\nLandesrichter                                         denten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von\n(Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),          jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen\n10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines           werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-\nLandes, wenn diese Entscheidung durch Landesge-       sitzenden den Ausschlag.\nsetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen\nist                                                                                § 15\n(Artikel 99 des Grundgesetzes),                          ( 1 ) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts\n11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder         und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem\neines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder         Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem\ndie Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder son-      Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Rich-\nstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf        ter des Senats vertreten.\nAntrag eines Gerichts\n(Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),                  (2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens\nsechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem\n1 2. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völker-         Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschluß-\nrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie    fähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch\nunmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen    das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter\nerzeugt, auf Antrag des Gerichts                      bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die\n(Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),               Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter·\n13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der         bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-\nAuslegung des Grundgesetzes von einer Entschei-       ordnung.\ndung des Bundesverfassungsgerichts oder des\n(3) Im Verfahren gemäß§ 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf\nVerfassungsgerichts eines anderen Landes abwei-\nes zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entschei-\nchen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts\ndung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der\n(Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),\nMitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehr-\n14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fort-             heit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder\ngelten von Recht als Bundesrecht                      des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes\n(Artikel 126 des Grundgesetzes),                      bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß\n15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiese-           gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht\nnen Fällen                                            nicht festgestellt werden.\n(Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).\n§15a\n§14\n( 1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäfts-\n( 1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts       jahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus\nist zuständig für Normenkontrollverfahren ( § 13 Nr. 6       drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll\nund 11 ), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit           nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.\neiner Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den\nArtikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes gel-            (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäfts-\ntend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden          jahres für dessen Dauer die Verteilung der Verfas-\nmit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91            sungsbeschwerden ( §§ 93 a und 93 b) auf die Bericht-\nund der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des           erstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern\nWahlrechts.                                                  sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.\n(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungs-\ngerichts ist zuständig in den Fällen des§ 13 Nr. 1 bis 5,                                 § 16\n7 bis 9, 1 2 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren         (1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer\nund Veiiassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten             Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechts-\nSenat zugewiesen sind.                                       auffassung abweichen, so entscheidet darüber das\n(3) In den Fällen des§ 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich     Plenum des Bundesverfassungsgerichts.\ndie Zuständigkeit der Senate nach der Regel der\n(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei\nAbsätze 1 und 2.\nDrittel seiner Richter anwesend sind.\n(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts\nkann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäfts-\njahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den                                  II. Teil\nAbsätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nnur vorübergehenden Überlastung eines Senats unab-\nweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhän-\ngige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Ver-                                       § 17\nhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefun-             Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\nden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt              sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei,\nbekanntgemacht.                                              der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die\n(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfah-  Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfas-\nren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß,      sungsgesetzes entsprechend anzuwenden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                             2233\n§18                             verfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise ·\nvertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und\n(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist         Teile von ihnen, die ·in der Verfassung oder in der\nvon der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlos-            Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet\nsen, wenn er\nsind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten\n1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten ver-   lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungs-\nheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder    organe können sich außerdem durch ihre Beamten ver-\nverschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten     treten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt\nGrade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver-           besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staats-\nschwägert ist oder                                       prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungs-\n2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs           dienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht\nwegen tätig gewesen ist.                                 kann auch eine andere Person als Beistand eines Betei-\nligten zulassen.\n(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familien-\nstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner               (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß\nZugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem     sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.\nähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des                (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mit-\nVerfahrens interessiert ist.                                 teilungen des Gerichts an ihn zu richten.\n(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt\nnicht                                                                                    § 23\n1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,                    (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schrift-\n2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu          lich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie\neiner Rechtsfrage,.die für das Verfahren bedeutsam       sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind\nsein kann.                                               anzugeben.\n§ 19                               (2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem Antrags-\n'gegner und den übrigen Beteiligten unverzüglich mit der\n(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts        Aufforderung zu, sich binnen einer .zu bestimmenden\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ent-          Frist dazu zu äußern.\nscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten;\nbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-            (3) Der Vorsitzende kann jedem Beteiligten aufgeben,\nden den Ausschlag.                                           binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche\nZahl von Abschriften seiner Schriftsätze für das Gericht\n(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte        und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.\nhat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich,\nwenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen                                       § 24\nVerhandlung erklärt wird.\nUnzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge\n(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist,    können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts ver-\nselbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.          worfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren\n(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung        Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die\noder Selbstablehnung eines Richters für begründet            Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit\nerklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats       seines Antrags hingewiesen worden ist.\nals Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate\nkönnen nicht als Vertreter bestimmt werden. Das                                          § 25\nNähere regelt die Geschäftsordnung.                             ( 1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund münd-\n§ 20                            licher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten\nausdrücklich auf sie verzichten.\nDie Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.\n(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhand-\n§ 21                            lung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündlic::;he\nVerhandlung als Beschluß.\nWenn das Verfahren von einer Personengruppe oder\ngegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das              (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.\nBundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre                 (4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-\nRechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im            gerichts ergehen „im Namen des Volkes\".\nTermin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahr-\nnehmen läßt.\n§ 26\n§ 22\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur\n(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver-    Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es\nfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zuge-        kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein\nlassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des            Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung\nRechts an einer deutschen Hochschule vertreten las-          auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes\nsen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundes-           Gericht darum ersuchen.","2234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit                                    § 31\nvon zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die\n( 1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-\nBeiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre\ngerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und\nVerwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.\nder Länder sowie alle Gerichte und Behörden.\n§ 27                                (2) In den Fällen des§ 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts Geset-\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem\nzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8 a,\nBundesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie\nwenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit\nlegen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienst-\ndem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für\nbehörde vor.\nnichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grund-\ngesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder un-\n§ 28                             vereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entschei-\n(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sach-               dungsformel durch den Bundesminister der Justiz im\nverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4       Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes\nund 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den        gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des§ 13\nübrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung       Nr. 1 2 und 14.\nentsprechend.\n§ 32\n(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit\nGenehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen                 (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall\nwerden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert           einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig\nwerden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Lan-          regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur\ndes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann           Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem ande-\nsich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das     . ren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl· dringend\nBundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei         geboten ist.\nDritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussage-\ngenehmigung für unbegründet erklärt.                           ·(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche\nVerhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit\nkann das Bundesverfassungsgericht davon absehen,\n§ 29\nden am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum\nDie Beteiligten werden von allen Beweisterminen            Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Ge-\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei-            legenheit zur Stellungnahme zu geben.\nwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige                (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß\nFragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so ent-\nerlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben\nscheidet das Gericht.\nwerden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Ver-\nfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Wider-\n§ 30                              spruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in          nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei\ngeheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt         Wochen nach dem Eingang der Begründung des Wider-\nder Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisauf-              spruchs stattfinden.\nnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist             (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anord-\nschriftlich abzufassen, zu begründen und von. den Rich-      nung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundes-\ntern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie    verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweili-\nist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattge-         gen Anordnung aussetzen.\nfunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entschei-\ndungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur             (5) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Mona-\nVerkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen         ten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei\nVerhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der            Dritteln der Stimmen wiederholt werden.\nBeratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den\n(6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die\nBeteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem\neinstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit\nAbschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkün-\nerlassen werden, wenn mindestens drei Richter an,-\ndung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei\nwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird.\nMonate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des\nSie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch\nBundesverfassungsgerichts verlegt werden.\nden Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach\n(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene     ihrem Erlaß außer Kraft.\nabweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu\nderen Begründung in einem Sondervotum niederlegen;\ndas Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.                                      § 33\nDie Senate können in ihren Entscheidungen das                   (1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfah-\nStimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die           ren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht\n. Geschäftsordnung.                                            anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Ent-\n(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zu-          scheidung die Feststellungen oder die Entscheidung\nzustellen.                                                   dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                          2235\n(2) Das Bundesveriassungsgericht kann seiner Ent-                                   § 35\nscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines\nrechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem           Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Ent-\nVerfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts       scheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch\nwegen zu erforschen ist.                                   im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.\n§ 34                                                     III. Teil\n(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts                    Besondere Verfahrensvorschriften\nist kostenfrei.\n(2) Wird die Annahme einer Verfassungsbeschwerde                             Erster Abschnitt\nabgelehnt(§ 93 b Abs. 1 oder§ 93 c) oder eine Verfas-              Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1\nsungsbeschwerde oder eine Beschwerde nach Artikel\n41 Abs. 2 des Grundgesetzes verworfen(§ 24), so kann                                    § 36\ndas Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer\neine Gebühr bis zu 1 000 Deutsche Mark auferlegen.             Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2\nDie Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe         des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der\nist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbeson-        Bundesregierung oder von einer Landesregierung\ndere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der         gestellt werden.\nBedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer                                      § 37\nund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse\nzu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann dem              Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antrags-\nAntragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine          gegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu\nGebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlaß einer     bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag\neinstweiligen Anordnung zurückweist.                        als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet\nzurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzufüh-\n(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen,      ren ist.\nwenn sie unbillig wäre.\n§ 38\n(4) Das Bundesverfassungsgericht kann eine erhöhte          (1) Nach Eingang des Antrags kann· das Bundes-\nGebühr bis zu 5 000 Deutsche Mark auferlegen, wenn         verfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durch-\ndie Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der            suchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung\nBeschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes         anordnen.\neinen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Anordnung ( § 32) mißbräuch-         (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-\nlich gestellt ist.                                          bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vorunter-\nsuchung anordnen. Die Durchführung der Vorunter-\n(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1    suchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in\nder Bundeshaushaltsordnung entsprechend.                   der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.\n(6) Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer\naufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuß auf die                                   § 39\nGebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Bericht-            (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt\nerstatter hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab,       das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grund-\nwenn der Beschwerdeführer nachweist, daß er den Vor-       rechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Ver-\nschuß nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen        wirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf\nVerhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-    ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch\nbringen kann. Die Anordnungen des Berichterstatters        nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkun-\nsind unanfechtbar.                                         gen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirk-\nten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die\n§ 34a                            Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den\nAntragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.\n( 1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grund-\nrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundes-             (2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem\npräsidenten(§ 13 Nr. 4) oder einen Richter(§ 13 Nr. 9)      Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grund-\nals unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem         rechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit\nAngeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich         zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei\nder Kosten der Verteidigung zu ersetzen.                    juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.\n(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als                                      § 40\nbegründet, so sind dem Beschwerdeführer die not-\nwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.            Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder für\neinen längeren Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen, so\n(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfas-         ka~n das Bundesverfassungsgericht, wenn seit dem\nsungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Aus-       Ausspruch der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind,\nlagen anordnen.                                             auf Antrag des früheren Antragstellers oder Antrags-","2236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ngegners die Verwirkung ganz oder teilweise aufheben         oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des\noder die Dauer der Verwirkung abkürzen. Der Antrag         Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken\nkann wiederholt werden, wenn seit der letzten Entschei-     aussprechen.\ndung des Bundesverfassungsgerichts ein Jahr ver-\nstrichen ist.                                                                         § 47\n§ 41                                Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten ent-\nsprechend.\nHat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag\nsachlich entschieden, so kann er gegen denselben\nAntragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue\nDritter Abschnitt\nTatsachen gestützt wird.                                            Verfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 3\n§ 42                                                       § 48\n(weggefallen)                            Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundes-\ntages über die Gültigkeit\"einer Wahl oder den Verlust\nder Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete,\nZweiter Abschnitt                       dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtig-\nter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen wor-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2\nden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberech-\ntigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des\n§ 43\nBundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetz-\n( 1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei ver-   lichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen eines Monats seit\nfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgeset-      der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundes-\nzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von      verfassungsgericht erheben.\nder Bundesregierung gestellt werden .\n. (2) Eine ~andesregierung kann den Antrag nur gegen                         Vierter Abschnitt\nerne Partei stellen, deren Organisation sich auf das\nGebiet ihres Landes beschränkt.                                     Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4\n§ 49\n§ 44\n( 1 ) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten\nDie Vertretung der Partei bestimmt sich nach den       wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes\ngesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Sat-      oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einrei-\nzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststell-    chung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungs-\nbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang       gericht erhoben.\ndes Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewech-\nselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Per-      (2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden\nsonen, die die Geschäfte der Partei während der Tätig-     gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des\nkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich    Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklage-\ngeführt haben.                                             schrift und übersendet sie binnen eines Monats dem\nBundesverfassungsgericht.\n§ 45\n(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unter-\nDas Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertre-           lassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die\ntungsberechtigten ( § 44) Gelegenheit zur Äußerung         Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder\nbinnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt          des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie\ndann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hin-     muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf\nreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Ver-         Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln\nhandlung durchzuführen ist.                                der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder\nvon zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefaßt\nworden ist.\n§ 46\n§ 50\n( 1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt\ndas Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische          Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem\nPartei verfassungswidrig· ist.                             der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antrags-\niJerechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben\n(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder      werden.\norganisatorisch selbständigen Teil einer Partei\nbeschränkt werden.                                                                    § 51\n(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei       Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird\noder des selbständigen Teiles der Partei und das Ver-      durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein\nbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden.    Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des\nDas Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall           Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht\naußerdem die Einziehung des Vermögens der Partei           berührt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2237\n§ 52                                                       § 57\n(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils        Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem\nauf Grund eines Beschlusses der antragstellenden Kör-       Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu\nperschaft zurückgenommen werden. Der Beschluß               übersenden.\nbedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen\nMitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der\nStimmen des Bundesrates.                                                       fünfter Abschnitt\n(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antragstel-            Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9\nlenden Körperschaft durch Übersendung einer Ausferti-\ngung des Beschlusses an das Bundesverfassungs-                                         § 58\ngericht zurückgenommen.\n( 1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter\n(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam,         den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes,\nwenn ihr der Bundespräsident binnen eines Monats            so sind die Vorschriften der§§ 49 bis 55 mit Ausnahme\nwiderspricht.                                               des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2\nentsprechend anzuwenden.\n§ 53\n(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vor-\nDas Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung           geworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechts-\nder Anklage durch einstweilige. Anordnung bestimmen,         kräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder,\ndaß der Bundespräsident an der Ausübung seines               wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches\nAmtes verhindert ist.                                        Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der\nEröffnung dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs\n§ 54                             Monaten seit der rechtskräftigen Beendigung des\ngerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-\ndes Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der\nbereitung der mündlichen Verhandlung eine Vorunter-\nAntrag nicht mehr zulässig.\nsuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Ver-\ntreter der Anklage oder der Bundespräsident sie be-            (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein\nantragt.                                                     Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit\ndem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.\n(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem\nRichter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache           (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungs-\nzuständigen Senats zu übertragen.                           gericht von einem Beauftragten des Bundestages ver-\ntreten.\n§ 55                                                        § 59\n(1 ) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf            (1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine\nGrund mündlicher Verhandlung.                                der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehe-\nnen Maßnahmen oder auf Freispruch.\n(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu\nladen. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn ver-       (2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Ent-\nhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder          lassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des\nohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.            Urteils ein.\n(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der            (3)Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den\nantragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage           Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug der für die\nvor.                                                         Entlassung des Bundesrichters zuständigen Stelle.\n(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit,          (4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist dem\nsich zur Anklage zu erklären.                               ,Bundespräsidenten, dem Bundestag und der Bundes-\nregierung zu übersenden.\n(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.\n(6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit                                   § 60\nseinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Ver-\nteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.                      Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungs-\ngericht anhängig ist, wird das wegen desselben Sach-\nverhalts bei einem Disziplinargericht anhängige Verfah-\n§ 56                             ren ausgesetzt. Erkennt das Bundesverfassungsgericht\n(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil        auf Entlassung aus dem Amt oder auf Anordnung der\nfest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Ver-        Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand,\nletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu               so wird das Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen\nbezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.                   Falle wird es fortgesetzt.\n(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfas-                                § 61\nsungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für\nverlustig erklären. Mit der Verkündung des Urteils tritt       (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur\nder Amtsverlust ein.                                        zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag","2238                                   Bu~desgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\noder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten                (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Ein-\noder eines seiner Abkömmlinge unter den Vorausset-            leitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem\nzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozeßordnung              Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung\nstatt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der         Kenntnis.\nWiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben                                           § 66\nwerden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die\nWirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.                           Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Ver-\nfahren verbinden und verbundene trennen. ,\n(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet das\nBundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhand-\n§ 67\nlung. Die Vorschriften der§§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4\nund der §§ 370 un9 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeß-             Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Ent-\nordnung gelten entsprechend.                                 scheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder\nUnterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestim-\n(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder\nmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist\ndas frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mil-\nzu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in\ndere Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.\nder Entscheidungsformel zugleich eine für die Aus-\nlegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche\n§ 62                              Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung\nSoweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grund-          gemäß Satz 1 abhängt. ·\ngesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts\nAbweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses\nAbschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für                                Siebenter Abschnitt\nLandesrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grund-\ngesetzes entsprechende Regelung trifft.                                Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7\n§ 68\nSechster Abschnitt                             Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5                 für den Bund die Bundesregierung,\n§ 63                              für ein Land die Landesregierung.\nAntragsteller und Antragsgegner können nur sein: der\n§ 69\nBundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die\nBundesregierung und die im Grundgesetz oder in den               Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten ent-\nGeschäftsordnungen des Bundestages und des Bun-              sprechend.\ndesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile\ndieser Organe.                                                                            § 70\n§ 64                                 Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84\nAbs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen\n(1} Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller   eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten\ngeltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört,       werden.\ndurch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-\ngegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertra-\ngenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar                              Achter Abschnitt\ngefährdet ist.                                                         Verfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 8\n(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes\nzu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maß-                                      § 71\nnahme oder Unterlassung des Antragsgegners ver-\n( 1 ) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein\nstoßen wird.\n1 . bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten· gemäß Arti-\n(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem               kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem\ndie beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem                   Bund und den Ländern:\nAntragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.\ndie Bundesregierung und die Landesregierungen;\n(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes     2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ·gemäß Arti-\nverstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Mona-           kel 93 Abs, 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den\n. ten nach Inkrafttreten gestellt werden.                           Ländern:\ndie Landesregierungen;\n§ 65\n3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-\n( 1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner kön-\nkel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb\nnen in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63\neines Landes:\ngenannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Ent-\nscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständig-               die obersten Organe des Landes und die in der Lan-\nkeiten von Bedeutung ist.                                        desverfassung oder in der Geschäftsordnung eines","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                             2239\nobersten Organs des Landes mit eigenen Rechten        2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwal-\nausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch        tungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines\nden Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zustän-        Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grund-\ndigkeiten unmittelbar berührt sind.                       gesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewen-\ndet hat.\n(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 77\n§ 72                              Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag,\ndem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsver-\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner       schiedenheit über die Gültigkeit von Bundesrecht auch\nEntscheidung erkennen auf                                 den Landesregierungen und bei Meinungsverschieden-\n1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maß-        heit über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm\nnahme,                                                dem Landtag und der Regierung des Landes, in dem die\nNorm verkündet wurde, Gelegenheit zur Äußerung\n2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maß-\nbinnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.\nnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen,\ndurchzuführen oder zu dulden,\n§ 78\n3. die Verpflichtung, eine Leistung   zu erbringen.\nKommt das Bundesverfassungsgericht zu der Über-\n(2) In dem Verfahren nach§ 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das  zeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder\nBundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete        Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen\nMaßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners             Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz\ngegen eine Bestimmung der Landesverfassung ver-           für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen\nstößt. Die Vorschriften des§ 67 Satz 2 und 3 gelten ent-  Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz\nsprechend.                                                oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie\ndas Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig\nNeunter Abschnitt                      erklären.\n§ 79\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1O\n( 1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer\n§ 73                             mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für\nnichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer\n(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines    Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für\nLandes können nur die obersten Organe dieses Landes        unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist\nund die in der Landesverfassung oder in der Geschäfts-     die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-\nordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen       schriften der Strafprozeßordnung zulässig.\nRechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt\nsein.                                                         (2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des\n§ 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Rege-\n(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend,    lung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die\nsofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.            auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen,\nunberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Ent-\n§ 74                             scheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstrek-\nkung nach deri Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nBestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und\ndurchzuführen ist, gilt die Vorschrift des§ 767 der Zivil-\nwelche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfas-\nprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus unge-\nsungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 ent-\nsprechend.                                                 rechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.\n§ 75\nElfter Abschnitt\nFür das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften\ndes II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.                      Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11\n§ 80\nZehnter Abschnitt                          (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6              des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte\nunmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungs-\n§ 76                             gerichts ein.\nDer Antrag der Bundesregierung, einer Landesregie-          (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der\nrung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages    Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des\ngemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur    Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten\nzulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Bundes-       Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind bei-\noder Landesrecht                                           zufügen.\n1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unverein-         (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der\nbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen         Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen\nBundesrecht für nichtig hält oder                      Prozeßbeteiligten.","2240                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 81                             scheidung des Verfassungsgerichts eines L~ndes\nabweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Auße-\nDas Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über\ndie Rechtsfrage.                                            rung binnen einer zu bestimmenden Frist.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur\n§ 82                             über die Rechtsfrage.\n(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten ent-\nsprechend.\nVierzehnter Abschnitt\n(2) Die in§ 77 genannten Verfassungsorgane können\nin jeder Lage des Verfahrens beitreten.                             Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14\n(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch         den                              § 86\nBeteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das       den\nAntrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es     lädt     (1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bun-\nsie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den         an-  desrat, die Bundesregierung und die Landesregierun-\nwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.                   gen.\n(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste               (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und\nGerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte         erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so\num die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher       hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80\nErwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen            die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein-\nFrage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer   zuholen.\nGültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtspre-                             § 87\nchung angewandt haben und welche damit zusammen-\nhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.              ( 1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregie-\nEs kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer       rung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn\nfür die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzu-         von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits voll-\nlegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äuße-          zogenen oder unmittelbar bevorstehend_~n Maßnahme\nrungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.           eines Bundesorgans, einer Bundesbehorde oder des\nOrgans oder der Behörde eines Landes abhängig ist.\n(2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das\nZwölfter Abschnitt                      Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung\nergeben.\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12\n§ 88\n§ 83\nDie Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.\n(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen\ndes Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner\n§ 89\nEntscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts\nBestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar        Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das\nRechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.             Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bun~es-\ngebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets\n(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem\nals Bundesrecht fortgilt.\nBundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung\nGelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmen-\nden Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Ver-\nfahrens beitreten.                                                           Fünfzehnter Abschnitt\nVerfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 8 a\n§ 84\nDie Vorschriften der§§ 80 und 82 Abs. 3 gelten ent-                                 § 90\nsprechend.                                                     ( 1 ) Jedermann kann mit der Behauptung, durch d~e\nöffentliche Gewalt ln einem seiner Grundrechte oder in\neinem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103\nDreizehnter Abschnitt                     und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte ver-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13             letzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-\nverfassungsgericht erheben.\n§ 85                                (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig,\n( 1 ) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungs-        so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach\ngerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Gru_nd-        Erschöpfung des Rechtswegs erhoben .~erde~. Das\ngesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgencht          Bundesverfassungsgericht kann jedoch uber eine vor\ndes Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung          Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassung~-\ndie Akten vor.                                              beschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemei-\nner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein\n(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundes-        schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls\nrat, der Bundesregierung und, wenn es von eine~ Ent-        er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                          2241\n(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das           1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vor-\nLandesverfassungsgericht nach dem Recht der Lan-                  schuß ( § 34 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig\ndesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.                       gezahlt hat,\n2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus\n§ 91                                 anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf\nGemeinden und Gemeindeverbände können die Ver-                 Erfolg hat oder\nfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß            3. zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungs-\nein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift              beschwerde nach § 93 c Satz 2 nicht annehmen\ndes Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfas-           wird.\nsungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\nausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Ver-\nletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem                (2) Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß\nRechte des Landes beim Landesverfassungsgericht               der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie\nerhoben werden kann.                                          offensichtlich begründet ist, weil das Bundesverfas-\nsungsgericht die hierfür maßgebliche verfassungs-\n§ 91 a\nrechtliche Frage bereits entschieden hat. Der Beschluß\n(weggefallen)                         steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Ent-\nscheidung, die mit derWirkung des § 31 Abs. 2 aus-\n§ 92                             spricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder son-\nstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder\nIn der Begründung der Beschwerde sind das Recht,           nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.\ndas verletzt sein soll, und die Handlung oder Unter-\nlassung des Organs oder der Behörde, durch die der               (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen ohne\nBeschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.         mündliche Verhandlung. Zur Begründung des Be-\nschlusses, durch den die Annahme der Verfassungs-\n§ 93                            beschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hinweis auf den\nfür die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichts-\n(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines           punkt.\nMonats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung\noder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form                                    § 93c\nabgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maß-\ngebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts            Hat die Kammer weder die Annahme der Verfas-\nwegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die        sungsbeschwerde abgelehnt noch der Verfassungs-\nFrist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn         beschwerde stattgegeben, so entscheidet der Senat\ndiese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen           über die Annahme. Er nimmt die Verfassungs-\nBekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem         beschwerde an, wenn mindestens zwei Richter der Auf-\nBeschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in         fassung sind, daß von· der Entscheidung die Klärung\nvollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Sat- einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder\nzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer         dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Ent-\nschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die       scheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer\nErteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Ent-       Nachteil entsteht. § 93 b Abs. 3 gilt entsprechend.\nscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis\ndie Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwer-\n§ 94\ndeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen\noder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt          (1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfas-\nwird:                                                       sungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen\nHandlung oder Unterlassung in der Verfassungs-\n(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen\nbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich bin-\nein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt,\ngegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die       nen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.\nVerfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit              (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem\ndem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des           Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Lan-\nHoheitsaktes erhoben werden.                                des aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit\nzur Äußerung zu geben.\n(3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getre-\nten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum                  (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen\n1, April 1952 erhoben werden.                               eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundes-\nverfassungsgericht auch dem. durch die Entscheidung\n§ 93 a                           Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.\nDie Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur             (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmit-\nEntscheidung.                                               telbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist§ 77 ent-\n§ 93 b                           sprechend anzuwenden.\n( 1) Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß             (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfas-\ndie Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen,              sungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das\nwenn                                                        Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Ver-","2242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förde-         2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwer-\nrung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äuße-           behindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr voll-\nrung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Ver-               endet hat.\nfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung\nverzichten.                                                    (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinn-\ngemäß.\n§ 95\n( 1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben,        (5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das\nso ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vor-       Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berech-\nschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung         net, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amts-\noder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesver-        gehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts\nfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch         zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes gilt für die\njede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das            Hinterbliebenenversorgung.\nGrundgesetz verletzt.\n(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-\n(2) Wird der Verfasssungsbeschwerde gegen eine         sprechend.\nEntscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfas-\nsungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des                                  § 99\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zustän-                           (weggefallen)\ndiges Gericht zurück.\n(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein\n§ 100\nGesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu\nerklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungs-             (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfas-\nbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil          sungsgerichts nach § 1 2, so erhält er, wenn er sein Amt\ndie aufgehobene Ents·cheidung auf einem verfassungs-       wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines\nwidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des§ 79 gilt ent-   Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach\nsprechend.                                                 Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mit-\nglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht\n§ 95a                           für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98.\nAuf das Verfahren nach § 93 b Abs. 2 finden § 94          (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des\nAbs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.              Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes\nÜbergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für\nden Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Wit-\n§ 96                           wen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und Wai-\nDie Vorschrift des§ 41 gilt entsprechend.              sengeld werden aus dem Übergangsgeld berechnet.\n§ 101\nSechzehnter Abschnitt                       ( 1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts\ngewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich\n§ 97                           der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes\n(weggefallen)                      mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für\ndie Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfas-\nsungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als\nBeamter oder Richter begründeten Rechte und Pflich-\nIV. Teil                         ten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt\nSchlußvorschriften                     der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.\n(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfas-\n§ 98\nsungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn\n( 1 ) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt   ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem\nmit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den        Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhe-\nRuhestand.                                                  stand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem frü-\nheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Rich-\n(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist       ter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte.\nbei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu         Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die\nversetzen.                                                  nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet\n(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist        der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die\nauf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den       Hinterbliebenenbezüge.\nRuhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Leh-\ndes Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs\nJahre bekleidet hat und wenn er                             rer des Rechts an einer deutschen Hochschule. Für die\nDauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungs-\n1 . das 65. Lebensjahr vollendet hat oder                   gericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2243\nDienstverhältnis als Hochschullehrer. Von den Dienst-                                 § 104\nbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer\nwerden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bun-        (1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundes-\ndesveriassungsgerichts zustehenden Bezüge ange-            verfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus\nrechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hoch-      der Zulassung für die Dauer seines Amtes.\nschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden          (2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfas-\ntatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechne-        sungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 ent-\nten Beträge.                                               sprechend.\n§ 105\n§ 102\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bun-\n(1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfas-      despräsidenten ermächtigen,\nsungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 101\n1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter\nzu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den ihm\ndes Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand\nRuhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100\nzu versetzen;\nzu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.\n2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu\n(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungs-        entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Hand-\ngerichts, der Übergangsgeld nach § · 100 bezieht, im           lung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs\nöffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Ein-          Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder\nkommen aus dieser Verwendung auf das Übergangs-                wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schul-\ngeld angerechnet.                                              dig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt aus-\n(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesverfas-          geschlossen ist.\nsungsgerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder               (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1\nRuhegehalt aus einem vor oder während seiner Amts-         entscheidet das Plenum des Bundesverfassungs-\nzeit als Bundesverfassungsrichter begründeten Dienst-      gerichts.\nverhältnis als Hochschullehrer, so ruhen neben den\nDienstbezügen das Ruhegeld oder das Übergangsgeld             (3) Die allgemeinen Verfahrenvo~schriften sowie die\naus dem Richteramt insoweit, als sie zusammen das um       Vorschriften des§ 54 Abs. 1 und§ 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6\nden nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag      gelten entsprechend.\nerhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben den Emeriten-\n(4) Die Ermächtigung nach Absatz t bedarf der\nbezügen oder dem Ruhegehalt aus dem Dienstverhält-\nZustimmung von zwei· Dritteln der Mitglieder des\nnis als Hochschullehrer werden das Ruhegehalt oder\ndas Übergangsgeld aus dem Richteramt bis zur Er-           Gerichts.\nreichung des Ruhegehalts gewährt, das sich unter Zu-          (5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2\ngrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-        kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den\nzeit und des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs-        Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche\nfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.           gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die    Hauptverfahren eröffnet worden ist Die vorläufige Ent-\nHinterbliebenen. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des        hebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei\nBeamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.                Dritteln der Mitglieder des Gerichts.\n(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der\nRichter alle Ansprüche aus seinem Amt.\n§ 103\n. Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt                                § 106\nist, finden auf die Richter des Bundesverfassungs-            Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder\ngerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungs-       die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts\nrechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätig-     durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit\nkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters         diesem Gesetz begründet wird, findet dieses Gesetz\ndes Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten     auch auf Berlin Anwendung.\nim Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Be-\namtenversorgungsgesetzes. Die versorgungsrecht-\n§ 107\nlichen Entscheidungen trifft der Präsident des .Bundes-\nverfassungsgerichts.                                                              (Inkrafttreten)","2244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Spielverordnung\nVom 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf                und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens\nGrund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der          zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer-\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  den. Dies gilt für derartige am 19. Dezember 1985 be-\nvom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die zuletzt durch             stehende Spielhallen oder ähnliche Unternehmen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1                 erst ab 1. Januar 1996.''\nS. 1008) geändert worden sind, sowie des § 33 g Nr. 1\nder Gewerbeordnung, der durch Artikel 4 des Gesetzes          2. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nvom 25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden\n,,In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unterneh-\nist, im Einvernehmen mit den Bundesministern des\nmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-\nInnern und für Jugend, Familie und Gesundheit mit\ntet werden.\"\nZustimmung des Bundesrates:\n3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.\"\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt       4. Dem § 5 a wird folgender Satz angefügt:\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Mai\n„In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder\n1985 (BGBI. 1 S. 838), wird wie folgt geändert:\ndas zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                   Voraussetzungen vorliegen.''\n,,§ 3\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\n(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,\na) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:\nBeherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen\nder konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens                   „Dies gilt entsprechend bei ständiger 6etätigung\nzwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer-                  der Risikotaste.\"\nden. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volks-\nb) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\ngen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt                   „Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem\nwerden dürfen, ist nicht beschränkt.                               Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen\nund Merkmale, die Sonderspiele auslösen kön-\n(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf              nen, nicht auf weitere Spiele übertragen werden.\"\nje 15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder\nWarenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl\n6. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ndarf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der\nBerechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume                 „1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nwie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und                    oder 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von\nTreppen außer Ansatz.                                               Spielgeräten aufstellt,\".\n(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\ndenen bis zum 19. Dezember 1985 mehr Geld- oder\nArtikel 2\nWarenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als\nnach Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum                   Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\n31. Dezember 1990 dieselbe Anzahl und vom                  der Spielverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n1: Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zwei              ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDrittel dieser Anzahl aufgestellt bleiben. In Spielhal-    bekanntmachen.\nlen oder ähnlichen Unternehmen, die in räumlichem\nZusammenhang betrieben werden, darf die Anzahl                                       Artikel 3\nder insgesamt aufgestellten Geld- oder Warenspiel-\ngeräte Jedoch nicht erhöht werden. Ab 1. Januar               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1996 darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen       tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nmit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 ein           .ordnung auch im Land Berlin.\nGeld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben,\nsofern kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren\nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteht.                                     Artikel 4\n(4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndenen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort             in Kraft.\nBonn, den 11 . Dezember 1985\nDer Bundes mini ster für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}