{"id":"bgbl1-1985-60-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes","law_date":"1985-12-12T00:00:00Z","page":2226,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2226                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nund zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nVom 12. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                zenden der Senate können nicht als Vertreter\nbestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-\nordnung.\"\nArtikel 1\nDas Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in\n5. § 30 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971\n(BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch-Artikel 33 des              a) Absatz 1 wird nach Satz 2 wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1 532,                        ,,Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhand-\n1566), wird wie folgt geändert:                                          lung stattgefunden hat, Unter Mitteilung der\nwesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu\n1 . Dem § 1 wird angefügt:                                            verkünden. Der Termin zur Verkündung einer\nEntscheidung kann in der mündlichen Verhand-\n,,(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine\nlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der\nGeschäftsordnung, die das Plenum beschließt.\"\nBeratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist\ner den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwi-\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                       schen dem Abschluß der mündlichen Verhand-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          lung und der Verkündung der Entscheidung sol-\nlen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin\n,,Sie werden von dem dienstältesten, bei glei-               kann durch Beschluß des Bundesverfassungs-\nchem Dienstalter von dem lebensältesten an-                  gerichts verlegt werden.''\nwesenden Richter des Senats vertreten.\"\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\"\n,,(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn min-\ndestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein\nSenat in einem Verfahren von besonderer Dring-        6. In § 32 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 wird jeweils\nlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsit-         das Wort „drei\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\nzende ein Losverfahren an, durch das so lange\nRichter des anderen Senats als Vertreter              7. § 34 wird wie folgt gefaßt:\nbestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht\n,,§ 34\nist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht\nals Vertreter bestimmt werden. Das Nähere                   (1)   Das Verfahren des Bundesverfassungs-\nregelt die Geschäftsordnung.''                           gerichts ist kostenfrei.\nc) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird Absatz 3.                           (2) Wird die Annahme einer Verfassungs-\nbeschwerde abgelehnt (§ 93 b Abs. 1 oder§ 93 c)\n3. Nach § 15 wird eingefügt:                                       oder eine Verfassungsbeschwerde oder eine\nBeschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundge-\n,,§ 15 a                             setzes verworfen (§ 24), so kann das Bundes-\n(1) Die Senate berufen für die Dauer eines                verfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine\nGeschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer                   Gebühr bis zu 1 000 Deutsche Mark auferlegen. Die\nbesteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung                 Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe\neiner Kammer soll ,nicht länger als drei Jahre unver-          ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-\nändert bleiben.                                                sondere des Gewichts der geltend gemachten\nGründe, der Bedeutung des Verfahrens für den\n(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines\nBeschwerdeführer-und seiner Vermögens- und Ein-\nGeschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung\nkommensverhältnisse zu treffen. Das Bundesver-\nder Verfassungsbeschwerden (§§ 93 a und 93 b)\nfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maß-\nauf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammen-\ngabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen,\nsetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer\nwenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nMitglieder.''\nAnordnung zurückweist.\n4. Dem § 19 wird angefügt:                                           (3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist. abzu-\nsehen, wenn sie unbillig wäre.\n,, (4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ab-\nlehnung oder Selbstablehnung eines Richters für                  (4) Das Bundesverfassungsgericht kann eine\nbegründet erklärt, wird durch Los ein Richter des             erhöhte Gebühr bis zu 5 000 Deutsche Mark auf-\nanderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsit-            erlegen, wenn die Einlegung der Verfassungs-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                             2227\nbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41                 (2) Die Kammer kann durch einstimmigen Be-\nAbs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch dar-                schluß der Verfassungsbeschwerde stattgeben,\nstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einst-           wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das Bun-\nweiligen Anordnung ( § 32) mißbräuchlich gestellt            desverfassungsgericht die hierfür maßgebliche ver-\nist.                                                         fassungsrechtliche Frage bereits entschieden hat.\n(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59             Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats\nAbs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.              gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des\n§ 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem\n(6) Der Berichterstatter kann dem Beschwerde-             Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht verein-\nführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vor-              bar oder unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem\nschuß auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zah-            Senat vorbehalten.\nlen. Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf\noder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer                  (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen\nnachweist, daß er den Vorschuß nach seinen per-             ohne mündliche Verhandlung. Zur Begründung des\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht,         Beschlusses, durch den die Annahme der Verfas-\nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die         sungsbeschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hin-\nAnordnungen des Berichterstatters sind unanfecht-           weis auf den für die Ablehnung maßgeblichen recht-\nbar.\"                                                       lichen Gesichtspunkt.\n8. Nach § 34 wird eingefügt:                                                               § 93c\n,,§ 34a                                 Hat die Kammer weder die Annahme der Verfas-\nsungsbeschwerde abgelehnt noch der Verfas-\n(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der\nsungsbeschwerde stattgegeben, so entscheidet\nGrundrechte ( § 13 Nr. 1 ) , die Anklage gegen den\nder Senat über die Annahme. Er nimmt die Verfas-\nBundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter\nsungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Rich-\n(§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antrags-\nter der Auffassung sind, daß von der Entscheidung\ngegner oder dem Angeklagten die notwendigen\ndie Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu\nAuslagen einschließlich der Kosten der Verteidi-\nerwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die\ngung zu ersetzen.\nVersagung der Entscheidung zur Sache ein schwe-\n(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde               rer und unabwendbarer Nachteil entsteht. § 93 b\nals begründet, so sind dem Beschwerdeführer die              Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nnotwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu\nerstatten.\n1 2. Nach § 95 wird eingefügt:\n(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfas-\nsungsgericht volle oder teilweise Erstattung der                                       ,,§ 95a\nAuslagen anordnen.\"\nAuf das Verfahren nach§ 93 b Abs. 2 finden§ 94\nAbs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.''\n9. In § 63 wird die Textstelle „der Ausschuß nach\nArtikel 45 des Grundgesetzes,\" gestrichen.\n13. § 98 wird wie folgt .geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n10. § 93 a wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Ein Richter des Bundesverfassungs-\n,,§ 93a                                  gerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in\nDie     Verfassungsbeschwerde         bedarf   der            den Ruhestand zu versetzen.\"\nAnnahme zur Entscheidung.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n11. Nach § 93 a werden eingefügt:                                     ,,(3) Ein Richter des Bundesverfassungs-\ngerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der\n,,§ 93 b\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand zu ver-\n(1) Die Kammer kann durch einstimmigen                        setzen, wenn er sein Amt als Richter des Bun-\nBeschluß      die    Annahme       der Verfassungs-              desverfassungsgerichts · wenigstens          sechs\nbeschwerde ablehnen, wenn                                        Jahre bekleidet hat und wenn er\n1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen                     1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder\nVorschuß ( § 34 Abs. 6) nicht oder nicht recht-              2. Schwerbehinderter im Sinne ·des § 1 des\nzeitig gezahlt hat,\nSchwerbehindertengesetzes ist und das\n2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder                      60. Lebensjahr vollendet hat.\"\naus anderen Gründen keine hinreichende Aus-\nsicht auf Erfolg hat oder                                c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt§ 4 Abs. 4\n3.  zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungs-\nbeschwerde nach § 93 c Satz 2 nicht 9 nnehmen                sinngemäß.\"\nwird.                                                     d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze\nDer Beschluß ist unanfechtbar.                                   5 und 6.","2228                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 2                                    sein Amt als Richter des Bundesverfassungsge-\n1. Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der                        richts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1                           das Bundesverfassungsgericht endet.''\nS. 713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-        2. Es wird folgende Übergangsregelung getroffen:\nzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), wird wie folgt\ngeändert:                                                          Abweichend von § 48 Abs. 1 des Deutschen Rich-\ntergesetzes treten die Richter auf Lebenszeit an den\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, die bei Inkraft-\na) § 48 wird wie folgt gefaßt:                                  treten dieses Gesetzes\n,,§ 48                            1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nEintritt in den Ruhestand                         haben, mit dem Ende des Monats, in dem sie das\n( 1 ) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem               achtundsechzigste Lebensjahr vollenden,\nEnde des Monats in den Ruhestand, in dem sie                2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.                      haben, mit dem Ende des Monats, in dem sie das\n(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hin-             siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden,\nausgeschoben werden.                                         3. das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, mit\n(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen                 dem Ende des Monats, in dem sie das sechsund-\nAntrag in den Ruhestand zu versetzen                             sechzigste Lebensjahr vollenden,\n1. frühestens mit Vollendung des zweiundsech-                in den Ruhestand.\nzigsten Lebensjahres oder\nArtikel 3\n2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des\nSchwerbehindertengesetzes frühestens mit               Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\nVollendung des sechzigsten Lebensjahres.            Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der\nvom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im Bundes-\nDem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen            gesetzblatt bekanntmachen.\nwerden, wenn sich der Richter unwiderruflich\ndazu verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich\nim Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigun-                                        Artikel 4\ngen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.''             (1) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 gilt nach Maß-\ngabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes\nb) § 70 wird wie folgt gefaßt:                              auch im Land Berlin.\n,,§ 70                           (2) Im übrigen findet dieses Gesetz auch auf Berlin\nBundesrichter als Richter                 Anwendung, soweit das Grundgesetz für das Land Ber-\ndes Bundesverfassungsgerichts                 lin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-\ngerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung\n(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an       mit diesem Gesetz begründet wird.\nden obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen,\nsolange er Mitglied des Bundesverfassungs-\nArtikel 5\ngerichts ist.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an\neinem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem               (2) Artikel 1 Nr. 7 bleibt in den bei Inkrafttreten dieses\nZeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem         Gesetzes bereits anhängigen Verfahren außer Betracht.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1 2. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der ,Justiz\nEngelhard"]}