{"id":"bgbl1-1985-60-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=64","order":2,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1985-12-11T00:00:00Z","page":2288,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["2288                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil            1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 11. Dezember 1985\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 -Satz 2 des\nWarenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des Attorney\"\"General der Republik\nBotsuana bekanntgemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden in der Republik\nBotsuana in demselben Umfang wie inländische zum\ngesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in\nder Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den\nNachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem\nStaat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den\nMarkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung .\nDr. Kinkel"]}