{"id":"bgbl1-1985-60-13","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=52","order":13,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-12-13T00:00:00Z","page":2276,"pdf_page":52,"num_pages":13,"content":["2276                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund                                                                      b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset-                                der Hinweis angefügt:\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                            ,,Anforderungen an die Prüfungsfahr-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                                  zeuge sowie an Prüfungsdauer und\nsung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom                                      Prüfungsstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVI\".\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch-                              2. § 5 wird wie folgt geändert:\nstabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) geändert worden                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70                                    aa) In Satz 1 werden die Worte „für jede Betriebs-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                                   art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und\nS. 721 ), wird vom Bundesminister für Verkehr                                          andere)\" gestrichen.\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des                                bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird die\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch                                      Angabe „40 km/h'' durch die Angabe\n§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974,                                      ,,50 km/h\" ersetzt.\nwird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung                                 cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen\nder zuständigen obersten Landesbehörden                                                eingefügt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes,                                       ,,Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,\nNummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August                                                     jedoch mit einer Nennleistung\n1978 (BGBI. 1S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2                                                   von nicht mehr als 20 kW und\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert                                                        einem          leistungsbezogenen\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun-                                                     Leergewicht von nicht weniger\ndesminister für Verkehr und vom Bundesminister des                                                    als 7 kg/kW;\nInnern                                                                                   Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2\n- des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des                                                Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich\n§ 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August                                                     § 5 Abs. 1);\".\n1969 (BGBI. 1 S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert                                 dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-\ndurch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. 1                                          gende Fassung:\nS. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin-                                     „Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu\nsichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im                                                 einer der anderen Klassen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                                                     gehören;\".\nund Wissenschaft                                                                  ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die\nAngabe „Klassen 1 und 4\" durch die\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                 Angabe „Klassen 1,. 1 a, 1 b und 4\" ersetzt.\nff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 1                                                        „Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur\nerteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis\nÄnderung\nder Klasse 1 a mindestens schon zwei\nder Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung\nJahre besitzt.\"\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                      gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                          chen.\n(BGBI. I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch\nb) Absatz· 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1617), wird\nwie folgt geändert:                                                                  „Außerdem berechtigen\n1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,\na) Der Hinweis auf § 15 1erhält folgende Fassung:                               2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen\nvon Fahrzeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,\n„Sonderbestimmungen für Inhaber\neiner in einem Mitgliedstaat der Euro-                                       3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen\npäischen Gemeinschaften oder nach                                               von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,\nden Rechtsvorschriften der Deutschen                                         4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von\nDemokratischen Republik erteilten                                               Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,\nFahrerlaubnis zum Führen von Kraft-                                          5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von\nomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15 I''.            Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                              2277\n6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von               verwendet werden. Ergeben sich keine Beden-\nFahrzeugen der Klasse 5.\"                                ken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              die Verwaltungsbehörde,\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei-                1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-\nstrich ersetzt; folgende Worte werden                         antragt ist, den Führerschein auszufertigen\nangefügt:                                                     und auszuhändigen, oder\n,,Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be-              2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen\nschränkung auf Leichtkrafträder gelten als                    Klassen beantragt ist, den Antrag unter Beifü-\nsolche der Klasse 1 b.\"                                       gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne\nDatumsangabe einem amtlich anerkannten\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „jedoch nicht\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nmehr als 250 cm 3 \" durch die Worte „jedoch\nfahrzeugverkehr zu übersenden.\nnicht mehr als 700 cm 3 , bei Krafträdern\nnicht mehr als 250 cm 3 \" ersetzt.                      Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der\nAntragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen\n3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               der beantragten Klasse befähigt ist(§ 11) und ob\ner die Grundzüge der energiesparenden Fahr-\n,,(1) Niemand darf führen\nweise beherrscht (§ 11 a). Er händigt, wenn die\n1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des                 Prüfungen bestanden sind, den Führerschein\n21. Lebensjahrs,                                             nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums\n2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des                 aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-\n20. Lebensjahrs,                                             behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-\nlen. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-\n3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen-               gung des Führerscheins erteilt.\"\ndung des 18. Lebensjahrs,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-\nendung des 16. Lebensjahrs,                                     ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann\nauszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-\n5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung           des             terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse\n15. Lebensjahrs.\"                                            beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-\n,   fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Behörde\" das                   der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-\nWort „schriftlich'' eingefügt.                               händigung des neuen Führerscheins ist der bis-\nherige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „36 mm x                     anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis\n47 mm bis 45 mm x 60 mm'' durch die                     von Klasse 1 a auf Klasse 1 ist § 11 mit der\nAngabe „35 mm x 45 mm\" ersetzt.                         Maßgabe anzuwenden, daß nur eine·praktische\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a                   Prüfung erforderlich ist.\"\neingefügt:                                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz .2\nzweiter Halbsatz wird die Bezeichnung „Absatz 1\n„3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der\nSatz 1\" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Satz 2\nFahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich\ndie Angaben über die Listen- und Vor-            Nr. 1 \" ersetzt.\ndrucknummern des Führerscheins               d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nder Klasse 1 a, das Datum der Aus-\nhändigung des Führerscheins und die       8. § 11 wird wie folgt geändert:\n,Verwaltungsbehörde, die ihn aus-\ngefertigt hat,\".                              a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze 1 bis 6 ersetzt:\n5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe „Klasse 1, 3, 4                      ,, ( 1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt\noder 5\" durch die Angabe „Klasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4                 die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung\noder 5\" ersetzt.                                                   sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-\nlauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                       bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche\nFahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und mit\na) In Satz 1 werden die Worte „örtliche Behörde\"\neinem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt\ndurch das Wort „Verwaltungsbehörde\" ersetzt.                  werden können, daß sich der Sachverständige\nb) Satz 2 wird gestrichen,                                         oder Prüfer von der praktischen Befähigung des\nPrüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                      Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der\npraktischen Prüfung bestanden sein; sie darf\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung\n,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun-              frühestens einen Monat vor Erreichen des\ndesdruckerei hergestellte Vordrucke (Muster 1)                Mindestalters abgenommen werden.","2278                                  Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nKlasse, für die er seine Befähigung nachweisen\n,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die\nwill, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich\nVerwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk\nder Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines\nnach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die\nAnhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur\nErteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren\nKraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-\nunanfechtbare Versagung sowie deren unan-\nden, die den Anforderungen der Anlage XXVI\nfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\nentsprechen.\nunverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk\n(3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän-              nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt\ndige oder Prüfer davon zu überzeugen, daß der               die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-\nPrüfling                                                    fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer               einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-\nvon Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz-                 tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1\nlichen Vorschriften und der lärmmindernden               Satz 1 genannten Verwaltungen können für die\nFahrweise hat,                                           Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2\nauch andere Stellen bestimmen.\"\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\ntensweisen vertraut ist und                     11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. über die zur sicheren Führung eines Kraft-             ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages\nfahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\neinem Anhänger im Verkehr erforderlichen            Deutschen Demokratischen Republik über Fragen\ntechnischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer         des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. II S. 1449)\npraktischen Anwendung fähig ist.                    dürfen Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik erteilten\n(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und\nFahrerlaubnis und eines Persqnenbeförderungs-\ndie Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen\nErlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang\nsich nach Anlage XXVI.\nder dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-\n(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht         fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach\nvor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in             den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-\nder Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder-           tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens\nholt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach          jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an.\"\njeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-\nschen oder des praktischen Teils nicht bestan-      12. § 1 5 wird wie folgt geändert:\nden, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach\nAblauf von 3 Monaten erneut wiederholen.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(6) Eine bestandene theoretische Prüfung                 aa) Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor\nbleibt 1 2 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen                   Nummer 1 folgende Fassung:\nAbschluß der Prüfung und Aushändigung des                         ,,Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-\nFührerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten.''                 gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                     ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen\n7 und 8.                                                          von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich\ndieser Verordnung berechtigt oder dazu im\n9. § 11 b erhält folgende Fassung:                                      ersten Jahr seit Begründung eines ständi-\ngen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n,,§ 11 b                                      Verordnung berechtigt hat, die Erteilung\nBeschränkung der Fahrerlaubnis                            einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-\nauf Kraftfahrzeuge mit                               sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,\nautomatischer Kraftübertragung                            und sind seit Begründung eines ständigen\nDie Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft-                    Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung\nfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu                     nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind\nbeschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver-                     folgende Vorschriften nicht anzuwenden:''.\nwendete Kraftfahrzeug ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ) mit                bb) Satz 2 wird gestrichen.\nautomatischer Kraftübertragung ausgestattet war.\nDie Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen                    aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „des Absat-\noder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,                  zes 1 Satz 1\" durch die Bezeichnung „des\ndaß er zur sicheren Führung eines mit Schalt-                        Absatzes 1 '' ersetzt; den Worten „seit\ngetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent-                      Begründung eines ständigen Aufenthalts\"\nsprechenden Klasse befähigt ist.\"                                    werden die Worte „im ersten Jahr\" voran-\ngestellt.\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung,.§ 11 Abs. 2\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden                  Nr. 3\" durch die Bezeichnung ,. § 11 Abs. 3\njeweils die Worte „Betriebsart und\" gestrichen.                   Nr. 3\" ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2279\nc) In.Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem     19. § 151 erhält folgende Fassung:\nSemikolon wie folgt gefaßt:\n,,§ 151\n,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend.\"                      Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\n13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung,,§ 11          oder nach den Rechtsvorschriften der Deutschen\nAbs. 2\" durch die Bezeichnung ,, § 11 Abs. 3\"                 Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis\nersetzt.                                                               zum Führen von Kraftomnibussen\n(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten\n14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-\na) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2             sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-\nSatz 1\" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3\"            tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines\nersetzt.                                                ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\nVerordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf\nb) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende           Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-\nFassung:                                                laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-\n,,außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre-       weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige\nchend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1,            und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil-\n1 a, 1 b, 2, 3 oder 4.\"                                 dung und Prüfung(§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5)\nnicht erforderlich, wenn seit Begründung eines\nständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n15. In§ 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:           Verordnung bis zum Tag der Antragstellung nicht\nmehr als 3 Jahre verstrichen sind.\n,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-\nwagen oder einen Personenkraftwagen führt,               (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-\nmit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei-          chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-\nsen ( § 48 Personenbeförderungsgesetz)                schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-\ndurchgeführt werden, oder''.                          laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-\nnisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich\n16. § 15 e wird wie folgt geändert:                             dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,\ndaß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        beginnt.\"\naa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-\nleitungshalbsatz folgende Fassung:\n20. § 18 wird wie folgt geändert:\n,,- falls die Erlaubnis für andere als die in\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge\ngelten soll -\".                                        aa) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe\nbb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz                   ,,40 km/h\" durch die Angabe „50 km/h\"\nfolgende Fassung:                                           ersetzt.\n,,- falls die Erlaubnis für andere als die in          bb) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\n§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,\nausgenommen Krankenkraftwagen, gelten                       „4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem\nsoll-\".                                                           Hubraum von mehr als 50 cm 3 und\nnicht mehr als 80 cm 3 und einer\ncc) In Nummer 7 wird das Wort „Kraftdrosch-                            durch die Bauart bestimmten Höchst-\nken\" durch das Wort „Taxen\" ersetzt.                              geschwindigkeit von nicht mehr als\n80 km/h),\".\nb) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n„2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2        b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer-\ngenannten Fahrzeuge beschränkt werden                  den jeweils die Worte ,rmit einer durch die Bauart\nsoll.\"                                                 bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 40 km/h\" gestrichen.\n17. § 15 g wird wie folgt geändert:\n21. Es werden jeweils durch das Wort „Mofas\" ersetzt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Kraftdrosch-\nke-\" durch das Wort „Taxi-\" ersetzt.                    a) in § 38 a Satz 1 die Worte „Fahrräder mit Hilfs-\nmotor, deren durch die Bauart bestimmte\nb) In Satz 1 werden die Worte „einer Kraft-                     Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h\ndroschke\" durch die Worte „eines Taxis\"                     beträgt'',\nersetzt.\nb) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1\ndie Worte „Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer\n18. In § 15 h wird das Wort „Kraftdroschkenführer\"                 durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\ndurch das Wort „Taxiführer\" ersetzt.                           digkeit von nicht mehr als 25 km/h\",","2280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte „Fahrräder mit                § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung\nHilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte                für Klasse 2)\nHöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h               tritt in Kraft am 1 . Oktober 1988, soweit sich die\nbeträgt''.                                                  praktische Prüfung im Falle der Klasse 2 auf das\nMitführen eines Anhängers oder das Führen\n22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2,             eines Sattelkraftfahrzeugs bezieht.\nin der Überschrift der Anlage VI Seite 1, der Über-             § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1\nschrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An-                 (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)\nlage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII\ntreten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober\nSeite 4 werden jeweils die Worte „mit einer durch\n1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\ntreten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch\nnicht mehr als 40 km/h\" gestrichen.\nkann die zuständige oberste Landesbehörde\nlängstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die\n23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Mindestdauer unterschritten wird. In jedem Fall\nmuß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber\na) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird\nmindestens 30 Minuten betragen.\"\nfolgende Bestimmung eingefügt:\n,, § 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)           e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und\nAusweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:\nAls Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\neinem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und                ,,Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-                   nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder\ngeschwindigkeit von· mehr als 40 km/h (Klein-               Ferienziel-Reisen ( § 48 des Personenbeförde-\nkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum             rungsgesetzes) durchführen, tritt in Kraft am\n31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr                    1. Oktober 1 986.''\ngekommen sind.\"\nf) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält\nb) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri-             folgende Fassung:\nchen; statt dessen wird folgende Bestimmung                 ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)\neingefügt:\nAls Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\n,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von             einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und\nKraftfahrzeugen der Klasse 1 )                          einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nFür Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die           geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-\nvor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt            krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum\nein Mindestalter von 18 Jahren.\"                            31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr\ngekommen sind.\" /\nc) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11\nAbs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11         g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-\nAbs. 2 Satz 2 werden gestrichen.                            fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem\nKlammerzusatz die Angabe „40 km/h\" durch die\nd) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2                 Angabe ,,50 km/h'' ersetzt.\nwerden folgende Bestimmungen eingefügt:\n,, § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1 (An-         h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält\nforderungen an die Prüfungsfahrzeuge)                   folgende Fassung:\n1 . Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis           ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an\nzum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit               Schulbussen)\neiner Motorleistung von mindestens 20 kW               tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem\nund einem Leergewicht von mindestens                   Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-\n140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs-             omnibusse und am 1 . Juli 1986 für die übrigen\nfahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht           Kraftomnibusse.\"\nerst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur\nVerfügung zu stehen.                               i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird\num folgenden Absatz ergänzt:\n2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis\nzum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr-               „Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in\nzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht               der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung\nvon mehr als 7,5 t verwendet werden, wenn              entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht\nsie mit einer Druckluftbremsanlage und einer           mehr verwendet werden, ausgenommen bei\nDauerbremsanlage ausgerüstet sind.                     Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-\nden sind. Führerscheine, die auf Grund des vor\n3. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis            dem 1. April 1986 geltenden Rechts ausgefertigt\nzum 1 . Januar 1987 auch noch Personen-                worden sind; bleiben gültig.\"\nkraftwagen verwendet werden, deren durch\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit         j) Nach der Bestimmung zu Muster 1 b wird fol-\n130 km/h nicht erreicht.                               gende neue Bestimmung eingefügt:","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2281\n,,Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde-             Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e\nrung)                                                       Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-\nFührerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der            scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-\nab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, ,             rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder ·aus\ndürfen aufgebraucht werden.''                               papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich\nder Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-\n24. In Anlage IV Abschnitt I A erhält der Klammerzusatz             länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der\nnach den Worten „Deutsche Bundesbahn\" fol-                      Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens\ngende Fassung:                                                  dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt\n,,(Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sach-             und beschriftet werden können.\"\ngebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)\".\n29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser\n25. Anlage XVII wird wie folgt geändert:                            Verordnung abgebildete Muster ersetzt.\na) Die Angabe „Klassen 1, 3, 4, 5\" in den Tabellen\nzu 1, 2.1 .2, 2.1 .3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu    30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-\nTabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe -               rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:\n,,Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5\" ersetzt.                   a) Die Worte „eine Kraftdroschke*)\" werden durch\nb) Die Angabe „Klassen 1, 3 oder 4\" in 2.1 .4.1 wird               die Worte „ein Taxi*)\" ersetzt.\ndurch die Angabe „Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4\"           b) Die Worte,,- oder einen Krankenkraftwagen*)\"\nersetzt.                                                       werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-\nwagen*) - oder einen Personenkraftwagen, mit\n26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz\ndem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen\nnach dem Wort „Leichtkrafträdern\" wie folgt gefaßt:\ndurchgeführt werden*)\" ersetzt.\n,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder\nbisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2                                     Artikel 2\nNr. 4 a)\".\nÄnderung\n27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver-               der Neunundzwanzigsten Ausnahmeverordnung\nordnung angefügt.                                                                    zur StVZO\n28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und               In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über\n1 e erhält folgende Fassung:                                Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (BGBI. 1\n„Vorbemerkungen                        S. 1183) werden die Worte „berechtigt die Fahrerlaub-\nZu Muster 1 (§ 10)                                          nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985\" durch die\nWorte „berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985\nAus synthetischem, papierähnlichem Material                 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum\n(Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal              31. Dezember 1987\" ersetzt.\nfaltbar auf Format DIN A7. Farbe rosa, mehrfarbige\nSicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-\nten, schwarzer Textaufdruck.                                                           Artikel 3\nÄnderung der Durchführungsverordnung\nDie Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf\nzum Fahrlehrergesetz\nallen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-\nmer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben               Die Durchführungsver:ordnung zum Fahrlehrergesetz\nund einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer)            vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt\nbesteht.                                                   geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nAuf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer         9. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2240), wird wie folgt\ndie Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen.             geändert:\nAuf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas-          1. § 5 wird wie folgt geändert:\nsen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nstellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der\nKlassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem                ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:\nDienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind                  1. für Klasse 1\nauszustanzen.\nKrafträder mit einer Motorleistung von minde-\nReicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus,                      stens 37 kW und einem Leergewicht von min-\nso sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt                        destens 200 kg;\nzum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des\nBeiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu               2. für Klasse 1 a\nbeziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes                         Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW\ngelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite                         und einem Leergewicht von mindestens\n140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem                      140 kg;\nBeiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-\n3. für Klasse 1 b\nscheins (Spalte 8, Seite 2 des Musters) anzugeben,\nim Führerschein ist auf das Beiblatt hinzuweisen.                      Leichtkrafträder;","2282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n4. für Klasse 2                                       3. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nLastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau\n- die Sicht nach hinten darf nur über Außen-      4. § 1 2 a wird wie folgt geändert:\nspiegel möglich sein - sowie mit einem zuläs-\nsigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t,              a) In Nummer 1 werden die Worte „entgegen § 5\neiner Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei~                 oder § 1O'' durch die Worte „entgegen § 5 Abs. 2\nleitungsbremsanlage und einer durch die Bau-               Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10,\" ersetzt.\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von              b) Nummer 2 wird gestrichen.\nmindestens 80 km/h und\nmehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung             c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\nund durchgehender Bremsanlage sowie mit                   mern 2 und 3.\neinem Abstand der Achsen von mindestens               d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5\n4m                                                        Abs. 3 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3\noder                                                       Satz 1 oder 2\" ersetzt.\nSattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen            e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,, § 5\nGesamtgewicht von mindestens 24 t, einer                  Abs. 3 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3\nMindestlänge von 1 2 m und einer durch die                Satz 1 oder 2\" ersetzt und das Wort „führt\" durch\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                   das Wort „anbringt\" ersetzt.\nvon mindestens 80 km/h;\n5. für Kiasse 3\n5.   In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-\nPersonenkraftwagen mit einer durch die Bau-            bezeichnung ,,(1 )\" gestrichen.\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmindestens 130 km/h;\n6. für Klasse 4                                       6.   In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerscheins) werden\ndie Worte „mit Verbrennungsmaschine Klasse ...\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor          mit Elektromotor Klasse ... mit ... '' durch die Worte\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-          ,,der Klasse\" ersetzt.\ngeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.\nAm Beginn der Ausbildung können Bewerber um\ndie Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a                               Artikel 4\nauf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-\nerlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen             Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nausgebildet werden.\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai\n(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der          1976 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2\nKlassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur        der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. 1\nVerfügung stehen, die es mindestens dem Fahr-         S. 2240), wird wie folgt geändert:\nlehrer gestattet, den Fahrschüler während der\nFahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).\nDie Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine         1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nDoppelbedienungseinrichtung besitzen, für die              ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für\neine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver-         Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die          1 b, 2 und 3 ist insbesondere:\nBetätigung der Doppelbedienungseinrichtung\nmuß akustisch oder optisch kontrollierbar sein.          1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen\nDer in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende                    (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-\nFahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen           ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene\nVerkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über                     Strecke mindestens 50 km betragen muß;\nzusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten.\"\n2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei\neine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten\n„Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung               dauern muß;\nauf dem Fahrzeugdach angebracht werden.\"\n3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                     bei Dämmerung oder Dunkelheit ( § 17 Abs. 1 der\nStraßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur\nHälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-\n2. § 10 erhält folgende Fassung:                                   fahrt) durchgeführt werden muß.\n,,§ 10\nDie Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der\nLehrfahrzeuge\npraktischen Ausbildung und voneinander getrennt\nDie zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden               durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung\nFahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent-             der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b\nsprechen.''                                                 keine Anwendung. Die in Satz 1 vorgeschriebenen","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                               2283\nAusbildungseinheiten sind Mindestanforderungen,                                    Artikel 5\nwelche die besondere Verantwortung des Fahr-                             Änderung der Verordnung\nlehrers nach § 6 unberührt lassen.\"                              über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n§ 14 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\n2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz\nvorangestellt:                                           zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\n„Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu           sung, der durch Artikel 2 der Verordnung vom\ndurchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen        23. November 1982 (BGBI. 1S. 1533) geändert worden\nBefähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr-        ist, wird wie folgt geändert:\nschung in schwierigen Situationen, benötigt.\"\na) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\n3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                           ,,b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-\nzung des Führerscheins nicht besitzt,\".\na) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n,,c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu-    b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-\nlung auf Bundes- oder Landstraßen (Über-            staben c und d.\nlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten\ndurchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt\nArtikel 6\ngefahrene Strecke nicht mindestens 50 km\n11\nbeträgt,    •                                                          Berlin-Klausel\nb) In Buchstabe d wird die Zahl „90\" durch die Zahl         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„ 135\" ersetzt; nach dem Wort „durchführt\" wird      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nfolgender Text angefügt:                             Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 2090) und\n,,oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu-    § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Berlin.\n11\nten dauert,    •\nArtikel 7 -\nc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\nInkrafttreten\n,,e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu-\nlung von nicht weniger als 90 Minuten bei          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nDämmerung oder Dunkelheit durchführt oder      am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986\ndie Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf   in Kraft. Artikel 3- Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1\nBundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)       und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1\ndurchführt,   11\n•\nNr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.\nBonn, den 1 3. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","2284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang 1\nAnlage XXVI\n(§ 11 Abs. 2 und 4)\nAnforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nsowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n1. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\n1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\na) für Klasse 1\nKrafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;\nb) für Klasse 1 a\nKrafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg;\nc) für Klasse 1 b\nLeichtkrafträder;\nd) für Klasse 2\n'Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich\nsein - sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 m,\neiner Zweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmindestens 80 km/h und\nmehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand\nder Achsen von mindestens 4 m oder\nSattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von\n12 m und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;\ne) für Klasse 3\nPersonenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens\n130 km/h;\nf) für Klasse 4\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nkeit von mindestens 40 km/h.\n2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrleh-\nrer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4. Es muß gewährleistet\nsein, daß der Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrs-\nvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine\nFunkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüf-\nling während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1,\n1 a, 1 b und 4 dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse\ngemeinsam betätigt werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder\noptisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen),\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse 3 ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen\nrechten Außenspiegel und Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken\nAußenspiegel ausgestattet sein.\n3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt\nsein; Beschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungs-\nfahrzeug aufmerksam machen können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem\nBewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                             2285\nII. Anforderung an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei\nKlasse  1:            60  Minuten\nKlasse  1 a:          45  Minuten\nKlasse  1 b:          30  Minuten\nKlasse  2:            60  Minuten\nKlasse  3:            45  Minuten\nKlasse  4:            30  Minuten\nnicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung\nnicht gewachsen ist.\nBei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der\nAufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer\nKraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.\n2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst\nauch unter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur\nPrüfungsstrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche\naußerhalb geschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.\n3. Bei Prüfungsfahrten im Land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nFahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfungsdauer nach Nummer 1 verringert sich\num ein Drittel, wobei jedoch im Einzelfall 30 Minuten nicht unterschritten werden dürfen.","1\\)\n1\\)\n0)\n0)\n(linke Außenseite)                                                                       (rechte Außenseite)\n-----------~\n-5-                                                   -6-\nNS::\nc: c:\nBefristungen. Beschränkungen,\nAuflagen\n---~-/;;,:,;,-:;,,,:,-_,; Weitere amtliche Eintragungen\nr ~\n__         '   1\n~  i\nO ...,.\n)>\nO\"\n~\n~\n-                 ClJ\nC:\n::::,\nQ.\n(1)\nC/)\nFÜHRERSCHEIN                  1                 )\nN\n)>       Q:\n:':1':,  a\n_.....\nPermis de conduire               m       <-\n:::,     Ol\nK0rekort                   cc       ~\nÄöeia   'Oonyfwrwc;              N      c.g\nPermiso de Conducci6n                      ~\nCeadunas Tiomana                          ~\nPatente di guida                       ~\nRijbewijs                          _m\nCarta de Condu9äo                        ~\nDriving licence                        =\nModell der\nEUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\nA 0000000                 ~                             A_OOOOOOO                         A 0000000","(linke Innenseite)                                                                                             (rechte Innenseite)\n-2-                                                   - 3 -                                                -4-\n1. Name\nFahrerlaubn isklassen,                       Dienst-   Fahrerlaubniskiassen,                     Dienst·\nfür die der Führerschein gültig ist          siege!    für die der Führerschein gültig ist       siege!\nKrafträder mit einem Hubraum von nicht              z\n~\nKrafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)              mehr als 50 cm 3 und einer durch die\n2. Vorname                                                                                                                                                                     0)\nmit einem Hubraum von mehr als 50 cm3                  Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n3. Geburtstag und -ort                                           1  oder mit einer durch die Bauart bestimmten           4 digkeit von nicht mehr als 50 km/h\n0\n1\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h             (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\nmotor)                                              --i\nP)\n4. Wohnort                                                                                                                                                                   CO\nKrafträder der Klasse 1, jedoch mit einer                                                                 Q.\n5. Ausgestellt durch                                                Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und                                                                 (t)\n1a einem leistungsbezogenen Leergewicht von\nmaschinell angetriebene Krankenfahr-\nstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), Kraft-\n\"\"\"I\n)>\nnicht weniger als 7 kg/kW                              fahrzeuge mit einer durch die Bauart               C\nC/)\n6. in                                                                                                                      bestimmten      Höchstgeschwindigkeit             CO\n0                             Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem\n5 von nicht mehr als 25 km/h und Kraft-\nfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht\nP)\n0-\nHubraum von nicht mehr als 80 cms und                  mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu               ~\nam\n1b einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h\nden Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehören-\nden Fahrzeuge                                     0\nCD\n7  Gültigkeit unbefristet                 Lichtbild des Inhabers                                                                                                              ::::i\nAusnahmen siehe                                                  (Leichtkrafträder)\n35 X 45mm                                                                                                                .?\nSeiten 5 und 6\nQ.\n8. Führerschein-Nr.                                                 Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-                                                               (t)\nwicht (einschließlich dem eines aufgesattel-                                                             ::::i\nten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,                                                                    .....\nund                                                                                                       ~\n2  Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-\nsieht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\n0\n(t)\n,,,,,,,' ---------,,\\                    zeugs - das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2                                                                 N\nUnterschrift\n,                        1\n0    Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bil·\ndet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -\n(t)\n3\n0-\n:                          1\n(t)\n\"\"\"I\n\\ Dienstsiegel /\n\\ ______________ ,,,,.                   alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der                                                              CO\n3  anderen Klassen gehören                                                                                  (X)\n0,\nUnterschrift des Inhabers\nN\nN\n0)\n--.J","2288                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil            1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 11. Dezember 1985\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 -Satz 2 des\nWarenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des Attorney\"\"General der Republik\nBotsuana bekanntgemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden in der Republik\nBotsuana in demselben Umfang wie inländische zum\ngesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in\nder Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den\nNachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem\nStaat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den\nMarkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung .\nDr. Kinkel"]}