{"id":"bgbl1-1985-60-11","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=43","order":11,"title":"Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise (Mineralölausgleichs-Verordnung)","law_date":"1985-12-13T00:00:00Z","page":2267,"pdf_page":43,"num_pages":5,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2267\nVerordnung\nüber einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise\n(Mineralölausgleichs-Verordnung)\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 2 Abs. 1 in                              §2\nVerbindung mit § 3 Abs. 1 des Energiesicherungsgeset-                      Berechnungsgrundlagen\nzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3681)\ndes Versorgungsausgleichs\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                  (1) Die am Versorgungsausgleich beteiligten Unter-\nnehmen haben dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nschaft (Bundesamt) nach näherer Maßgabe des § 11\n1. Abschnitt                        monatlich ihre Versorgungslage für den jeweils laufen-\nVersorgungsausgleich                       den Monat, die beiden vorangegangenen Monate und\nzwischen Primäraufkommensträgern                   die beiden nächsten Monate zu melden.\n(2) Zum monatlichen Aufkommen nach § 1 Abs. 2\n§ 1                           rechnen eingeführte oder sonst in den Geltungsbereich\nVerpflichtung zum Versorgungsausgleich,            dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Inland herge-\nGrundsatz und Beteiligte                  stellte Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs\nerhaltene Mengen, Zugänge vom Erdölbevorratungsver-\n( 1) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen       band sowie aus der Herstellerpflichtbevorratung oder\nwirtschaftlicher Unternehmungen Rohbenzin, Vergaser-       aus Delegationen an den Erdölbevorratungsverband\nkraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizöl, Diesel-    verfügbar gewordene Mengen. Bei Unternehmen, die\nkraftstoff, Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizöl,   schon in Zeiten ungestörter Versorgungssituation dem\ndessen Komponenten oder Flüssiggas einführen, sonst        Bundesamt über ihre Versorgungssituation berichtet\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen        haben (Erhebungskreis des Bundesamtes), werden\noder für eigene Rechnung herstellen oder herstellen las-   dem Aufkommen auch sonstige Zugänge zugerechnet.\nsen, sind zu einem Versorgungsausgleich verpflichtet.\nDer Versorgungsausgleich erfolgt, indem überversorgte         (3) Als aufkommensmindernd sind bei der Berech-\nan unterversorgte Unternehmen Mengen abgeben.              nung des Aufkommens nach § 1 Abs. 2 ausgeführte\noder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) Ein Unternehmen ist überversorgt, soweit sein       verbrachte Mengen, im Rahmen des Versorgungsaus-\nmonatliches Aufkommen an den in Absatz 1 genannten         gleichs abgegebene Mengen, Abgänge an den Erdölbe-\neinzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5    vorratungsverband sowie solche Mengen zu berück-\nnäher bezeichnete Menge übersteigt. Bei vergleichs-        sichtigen, über die gegenüber dem Erdölbevorratungs-\nweise geringerem monatlichen Aufkommen ist ein             verband eine Delegationsverpflichtung eingegangen\nUnternehmen unterversorgt.                                 worden ist. Beim Erhebungskreis des Bundesamtes\nsind zusätzlich inländische Abgänge an andere Unter-\n(3) Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genann-\nnehmen des Erhebungskreises sowie Abgänge an inter-\nten Mineralölprodukte aus Rohöl herstellen, findet\nnationale Bunker aufkommensmindernd zu berücksich-\nzusätzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der\ntigen.\nÜber- oder Unterversorgung eine Berechnung der Über-\noder Unterversorgung nach den drei Produktgruppen             (4) Ein Bestandsaufbau bei Rohöl wird dem Aufkom-\n(leicht, mittel, schwer) statt. Unterscheidet sich das     men eines Unternehmens bei den drei in § 1 Abs. 3\nErgebnis dieser Berechnung von der Summe der Ergeb-        genannten Produktgruppen im Verhältnis der im Vorjahr\nnisse für dia Einzelprodukte in der jeweiligen Produkt-    aus Rohölen und Einsatzprodukten im Geltungsbereich\ngruppe, so ist das Produktgruppenergebnis für die aus-     dieser Verordnung laut amtlicher Mineralölstatistik ins-\nzugleichende Menge maßgebend.                              gesamt hergestellten Mengen (Brutto-Raffinerieerzeu-","2268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ngung) der einzelnen Produktgruppen zugerechnet, ein          nicht ausgeglichenen Unter- oder Überversorgungs-\nBestandsabbau in gleicher Weise aufkommensmin-               mengen aus dem vorletzten und letzten Monat sind auf\ndernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für das aus        den laufenden Monat zu übertragen. Sie werden in den\nder Herstellerpflichtbevorratung oder aus Delegationen       Versorgungsausgleich des laufenden Monats einbe-\nan den Erdölbevorratungsverband verfügbar gewordene          zogen.\nRohöl.\n(4) Der Versorgungsausgleich hat grundsätzlich in\n(5) Ob eine Über- oder Unterversorgung nach § 1           Mineralölprodukten zu erfolgen. Unternehmen, welche\nAbs. 2 vorliegt, wird bei den zum Erhebungskreis des         die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Pro-\nBundesamtes gehörenden Unternehmen ermittelt,                dukte aus Rohöl herstellen, können sich darauf verstän-\nindem das aktuelle Aufkommen des jeweiligen Erhe-            digen, den Ausgleich in Rohöl vorzunehmen. Ist ein sol-\nbungsmonats mit dem durchschnittlichen monatlichen           ches Unternehmen jedoch überversorgt und kann sei-\nAbsatz (Referenzmenge) in einem Vergleichszeitraum,          ner Abgabepflicht nicht durch Abgabe von Mineralölpro-\ngekürzt um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungs-          dukten entsprechen, so erstreckt sich die Abgabepflicht\nsatz, verglichen wird. Als Vergleichszeitraum werden         auch auf Rohöl. Das abgegebene Rohöl ist dann in den\njeweils der dem Erhebungsmonat entsprechende Monat            Versorgungsrechnungen des abgebenden und des\naus den letzten 1 2 Monaten, für die bei Inkraftsetzung      erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3\nvon Notstandsmaßnahmen die amtliche Mineralölstati-          genannten Produktgruppen nach dem in § 2 Abs. 4\nstik vorliegt, sowie der dem entsprechenden Monat fol-       genannten Schlüssel anzurechnen.\ngende und der ihm vorangehende Monat herangezogen.\nBei den nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes                (5) Ausgeglichen werden müssen nur Mengen, die bei\ngehörenden Unternehmen werden zum Vergleich                  Flüs.siggas mindestens 500 t und bei den anderen in\nanstelle des Absatzes die entsprechend gekürzten             den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineralölpro-\nNettoeinfuhren (Einfuhren abzüglich Ausfuhren)' heran-       dukten mindestens 1000 t erreichen. Geringere Mengen\ngezogen.                                                     sind auszugleichen, falls dies dem abgebenden Unter-\nnehmen auf technisch und wirtschaftlich vertretbare\n(6) Die bei der Ermittlung der Unter- oder Überversor-     Weise möglich ist.\ngung zugrunde zu legenden Verbrauchseinschrän-\nkungssätze werden vom Bundesamt festgelegt und den               (6) Die Ausgleichsmengen sind unmittelbar den\nam Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen               unterversorgten Unternehmen anzubieten. Dabei kön-\nschriftlich bekanntgegeben. Die Festlegung hat unter          nen sich die über- oder unterversorgten Unternehmen\nBeachtung der von den zuständigen Stellen durch Ver-          zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der\nbrauchseinschränkungsmaßnahmen oder auf andere                Vermittlung eines aus Sachverständigen der Mineralöl-\nWeise angestrebten Einsparziele zu erfolgen.                  wirtschaft gebildeten Organs (Koordinierungsgruppe\nVersorgung) bedienen.\n§3                                                        §4'\nInhalt der Verpflichtung                          Konditionen für im Versorgungsausgleich\nzum Versorgungsausgleich                                      abzugebende Mengen\n(1) Ein Versorgungsausgleich findet jeweils für den          Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich\nlaufenden und den nächsten Monat statt. Der Ausgleich         erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Aus-\nfür den laufenden Monat soll vorrangig erfolgen. Die Ver-     gleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so\npflichtung zum Angebot von Ausgleichsmengen beginnt           zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder\njeweils, wenn das Bundesamt den am Versorgungsaus-            unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder\ngleich beteiligten Untern~hmen ihre eigene auszuglei-         gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich\nchende Menge und die der anderen Unternehmen                  gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-\nschriftlich bekanntgegeben hat.                               schiedlich behandelt werden.\n(2) Jedes nach§ 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit§ 2\nAbs. 2 bis 5 überversorgte Unternehmen ist in Höhe sei-\nner Überversorgung zum Angebot von Ausgleichsmen-                                   2. Abschnitt\ngen verpflichtet. Die Ausgleichsmengen sind unterver-                        Absicherung traditioneller\nsorgten Unternehmen anzubieten, soweit deren Unter-·                            Lieferbeziehungen\nversorgung im laufenden Monat über 10 vom Hundert\nder um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz\n§5\ngekürzten Referenzmenge ( § 2 Abs. 5) hinausgeht. Für\neinen im laufenden Monat vorweggenommenen Aus-                              Verpflichtung zur Einhaltung\ngleich des nächsten Monats besteht die Verpflichtung                           der Vertriebsstruktur\nnur gegenüber unterversorgten Unternehmen mit einer\nDie in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind ver-\nUnterversorgung von mehr als 20 vom Hundert.\npflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Han-\n(3) Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen         delsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen\nMeldung nach § 2 Abs. 1 der letzte oder vorletzte Monat       verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten\ngeworden, so sind die ursprünglich für den laufenden          Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen\nMonat gemeldeten geschätzten Daten jeweils entspre-           Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenz-\nchend der tatsächlichen Entwicklung des Aufkommens            menge ( § 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnah-\nzu berichtigen. Die nach Berichtigung verbleibenden           mestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Kon-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2269\nditionen dieser Angebote haben den Anforderungen         kommt, kann das Bundesamt auf Antrag ausgleichs-\ndes § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-          pflichtige Unternehmen anweisen, Ausgleichsmengen\nbeschränkungen zu entsprechen.                           zugunsten des unterversorgten Unternehmens abzuge-\nben, wenn sonst für dieses Unternehmeh eine von ihm\ndarzulegende unzumutbare Härte entstünde. Das Bun-\n3. Abschnitt                      desamt kann dabei unter Berücksichtigung des\nGesamtaufkommens dieses Unternehmens in den letz-\nAdministrative Maßnahmen                    ten vier Quartalen vor Inkraftsetzung von Nötstands-\nmaßnahmen der Internationalen Energieagentur auch\n§6                            höhere Mengen als die Ausgleichsmengen für den lau-\nVoraussetzungen eines Tätigwerdens             fenden und den folgenden Monat zuweisen.\nd,es Bundesamtes\nbeim nationalen Versorgungsausgleich\nnach den §§ 1 bis 3                                               §7\nVoraussetzungen eines Tätigwerdens\n(1) Das Bundesamt wird ermächtigt, vom fünften                  des Bundesamtes bei der Einhaltung\nWerktag an, nachdem die in§ 3 Abs. 1 vorgesehene Mit-          der historischen Vertriebsstruktur nach § 5\nteilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen\nanzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende         Das Bundesamt wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1\nAngebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes           genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer\nAngebot einem anderen unterversorgten Unternehmen         Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an\nzu unterbreiten, soweit dem bisherigen Adressaten        diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt\nAngebote vorliegen, die insgesamt sein Ausgleichs-        werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger\nrecht überschreiten. In begründeten Fällen kann das       Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene\nBundesamt einem ausgleichspflichtigen Unternehmen         Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der\nauf Antrag noch eine zusätzliche Frist einräumen, um      Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwie-\nseiner Ausgleichspflicht ohne Anweisung nachzukom-       weit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraus-\nmen.                                                      setzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes als\ngegeben ansieht.\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind jedoch nur\nzugunsten von unterversorgten Unternehmen zu erlas-                                  §8\nsen,                                                                      Inhalt einer Verfügung\n1. die einen entsprechenden Antrag gestellt haben,                            des Bundesamtes\n2. die zur Begründung des Antrages darlegen, daß sie        (1) Das Bundesamt bestimmt in seiner an den Abga-\nsich ernsthaft um einen Versorgungsausgleich ohne    bepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die\nEinschaltung des Bundesamtes bemüht haben, sei       abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.\nes durch Anfrage bei bisherigen Lieferanten, bei\nüberversorgten Unternehmen sowie der Koordinie-         (2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Ver-\nrungsgruppe Versorgung,                              fügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beach-\ntung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf\n3. die die Tatsachen zur Begründung des Antrages         Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abge-\nglaubhaft machen,                                    bende Unternehmen die genannten Bestimmungen\n4. deren zum Ausgleich berechtigende Unterversor-        nicht beachtet, kann das Bundesamt die Konditionen,\ngung im laufenden Monat nicht im nächsten Monat      die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, fest-\ndurch eine entsprechend bessere Versorgung aus-      legen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein\ngeglichen wird und die bis dahin keine frei verfüg-  nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten\nbaren Bestände einsetzen oder Täusche vornehmen      hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen\nkönnen.                                              fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Ver-\ntrag zustande gekommen ist.\n(3) Eine Abgabeverpflichtung zum Ausgleich einer\nUnterversorgung im nächsten Monat soll erst dann            (3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das\nangeordnet werden, wenn abzusehen ist, daß ohne          begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen\nAnordnung eine Unterversorgung im nächsten Monat         Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unver-\nnicht zu beseitigen ist.                                 tretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt keine\nweiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung\n(4) Bei der Auswahl des zum Ausgleich heranzuzie-     dieses Unternehmens ergreifen.\nhenden Unternehmens soll das Bundesamt berücksich-\ntigen, welches überversorgte Unternehmen nach dem\nUmfang seiner Überversorgung, örtlicher Nähe zum zu                                  §9\nversorgenden Unternehmen und sonstigen sachlichen                  Voraussetzungen eines Tätigwerdens\nGegebenheiten am geeignetsten erscheint.                                      des Bundesamtes\nim internationalen Versorgungsausgleich\n(5) In Fällen, in denen ein Unternehmen erheblich\nunterversorgt ist und ein Ausgleich ausschließlich          (1) Das Bundesamt wird ermächtigt, die in§ 1 Abs. 1\nwegen der Minimumgrenze von 500 t bei Flüssiggas und     genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder\n1 000 t bei den anderen in den Versorgungsausgleich      den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten ih\neinbezogenen Mineralölprodukten nicht zustande           andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom","2270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n18. November 1974 über ein Internationales Energie-       4. inländische Erzeugung von Mineralölprodukten in\nprogramm zu verpflichten, wenn folgende Vorausset-              regionaler Gliederung,\nzungen vorliegen:                                          5. die für die Bevorratung nach dem Erdölbevorratungs-\n1. die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer             gesetz anrechenbaren Endbestände sowie die ope-\nAbgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkom-         rationellen Minimumbestände.\nmens vom 18. November 197 4 überein Internationa-\nles Energieprogramm,                                      (2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes\ngehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren\n2. die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige   an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu\nMaßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht     melden.\nrechtzeitig zu erreichen.\n(3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den\n(2) Das Bundesamt soll zur Abgabe vorrangig über-       letzten, den laufenden, den nächsten und den übernäch-\nversorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unter-      sten Monat sowie für den entsprechenden Monat des\nversorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird           Vorjahres zu melden.\noder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inan-\n(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bun-\nspruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät,\ndesamt unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rah-\nwird bei einem Versorgungsausgleich nach§ 3 die ent-\nmen des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich ver-\nsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten\ntraglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unterneh-\ndes § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbe-\nmen hat dem Bundesamt unverzüglich im Rahmen des\nzogen.\nVersorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich\n(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer         zugesicherte Mengen zu melden.\nAbgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten\n(5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, -2 und 4\nunter Beachtung des Artikels 1O des Übereinkommens\nsind vom Bundesamt herausgegebene Vordrucke zu\nvom 18. November 197 4 über ein Internationales Ener-\nverwenden.\ngieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt kann die\nKonditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der                                   §12\nAbgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erfor-                           Ordnungswidrigkeiten\nderlich wird.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-\n4. Abschnitt                        lich oder fahrlässig\nBeratende Mitwirkung                       1. einer vollziehbaren Verfügung nach§ 6 Abs. 1 Satz 1\nder Koordinierungsgruppe Versorgung                      oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhan-\ndelt,\n§ 10                            2. zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2\noder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Anga-\nBeratung des Bundesamtes\nben macht,\nDas Bundesamt wird bei seiner Tätigkeit nach den        3. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Mel-\n§§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der               dungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nKoordinierungsgruppe Versorgung beraten.                        nicht rechtzeitig macht.\n6. Abschnitt\n5. Abschnitt\nSchi ußvorschriften\nMeldepflichten. und Ordnungswidrigkeiten\n§13\n§ 11\nBerlin-Klausel\nMeldepflichten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei         tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-\nInkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internatio-        sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.\nnalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundes-\namtes gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt bis\n§14\nzum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:\nInkrafttreten\n1. die Angaben, die auch für Zwecke der amtlichen\nund Anwendbarkeit der Verordnung\nMineralölstatistik gemeldet werden,\n2. Zugang, Abgang und Bestand an Rohöl und Mineral-            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nölprodukten im In- und Ausland, unterschieden nach     dung in Kraft.\nUrsprung und regionalem Einsatz; Mengen im Aus-            (2) Die§§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet,\nland müssen nur gemeldet werden, soweit sie für die    wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens ·ober ein\nVersorgung im Inland vorgesehen sind,                   Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnah-\n3. inländische Verarbeitung von Rohöl und Mineralöl-        men in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet,\nprodukten in regionaler Gliederung,                    wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                          2271\nInternationales Energieprogramm die Notstandsmaß-           in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten ins-\nnahmen außer Kraft gesetzt werden.                          gesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von\neinem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom\n(3) Die §§ 1 bis 8 und 1 2 Nr. 2 werden angewendet,      Hundert betroffen sind und\nwenn\n2. die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln\n1. nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Inter-       durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesi-\nnationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen           cherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.\nBonn, den 13. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}