{"id":"bgbl1-1985-60-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":60,"date":"1985-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_60.pdf#page=20","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Spielverordnung","law_date":"1985-12-11T00:00:00Z","page":2244,"pdf_page":20,"num_pages":44,"content":["2244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Spielverordnung\nVom 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf                und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens\nGrund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der          zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer-\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  den. Dies gilt für derartige am 19. Dezember 1985 be-\nvom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die zuletzt durch             stehende Spielhallen oder ähnliche Unternehmen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1                 erst ab 1. Januar 1996.''\nS. 1008) geändert worden sind, sowie des § 33 g Nr. 1\nder Gewerbeordnung, der durch Artikel 4 des Gesetzes          2. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nvom 25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden\n,,In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unterneh-\nist, im Einvernehmen mit den Bundesministern des\nmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-\nInnern und für Jugend, Familie und Gesundheit mit\ntet werden.\"\nZustimmung des Bundesrates:\n3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.\"\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt       4. Dem § 5 a wird folgender Satz angefügt:\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Mai\n„In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder\n1985 (BGBI. 1 S. 838), wird wie folgt geändert:\ndas zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                   Voraussetzungen vorliegen.''\n,,§ 3\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\n(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,\na) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:\nBeherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen\nder konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens                   „Dies gilt entsprechend bei ständiger 6etätigung\nzwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer-                  der Risikotaste.\"\nden. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volks-\nb) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\ngen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt                   „Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem\nwerden dürfen, ist nicht beschränkt.                               Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen\nund Merkmale, die Sonderspiele auslösen kön-\n(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf              nen, nicht auf weitere Spiele übertragen werden.\"\nje 15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder\nWarenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl\n6. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ndarf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der\nBerechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume                 „1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nwie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und                    oder 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von\nTreppen außer Ansatz.                                               Spielgeräten aufstellt,\".\n(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\ndenen bis zum 19. Dezember 1985 mehr Geld- oder\nArtikel 2\nWarenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als\nnach Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum                   Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\n31. Dezember 1990 dieselbe Anzahl und vom                  der Spielverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n1: Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zwei              ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDrittel dieser Anzahl aufgestellt bleiben. In Spielhal-    bekanntmachen.\nlen oder ähnlichen Unternehmen, die in räumlichem\nZusammenhang betrieben werden, darf die Anzahl                                       Artikel 3\nder insgesamt aufgestellten Geld- oder Warenspiel-\ngeräte Jedoch nicht erhöht werden. Ab 1. Januar               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1996 darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen       tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nmit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 ein           .ordnung auch im Land Berlin.\nGeld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben,\nsofern kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren\nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteht.                                     Artikel 4\n(4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndenen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort             in Kraft.\nBonn, den 11 . Dezember 1985\nDer Bundes mini ster für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2245\nBekanntmachung\nder Neufassung der Spielverordnung\nVom 11. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände-       Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nrung der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985\nzu 1 . des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der\n(BGBI. 1 S. 2244) wird nachstehend der Wortlaut der\nGewerbeordnung in der jeweils geltenden Fas-\nSpielverordnung in der ab 20. Dezember 1985 gelten-\nsung,\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:                                                zu 2. des § 33 f Abs. 1 und des § 60. a Abs. 2 Satz 4 der\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Novem-                machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1S. 97), die\nber 1979 (BGBI. 1 S. 1991 ),                                 durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (SGBI. 1\nS. 149) geändert worden sind,\n2. den am 31. Dezember 1982 in Kraft getretenen Arti-    zu 3. des§ 33 g Nr. 1 sowie des§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 und\nkel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1982                   des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung,\n(BGBI. 1 S. 2013),\nzu 4. des § 33 g Nr. 1 der Gewerbeordnung, der durch\ndas Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1\n3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Arti-            S. 425) geändert worden ist, sowie des § 33 f\nkel 2 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBI. 1           Abs. 1 und 2 Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4\nS. 1154),                                                   der Gewerbeordnung, die zuletzt durch das\nGesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geän-\n4. den am 30. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der        dert worden sind, in Verbindung mit dem\nVerordnung vom 23. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 838),                2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),\n5. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Arti-     zu 5. des § 33 g Nr. 1 sowie des § 33 f Abs. 1 und des\nkel 1 der eingangs genannten Verordnung.                     § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung.\nBonn, den 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n(Spielverordnung - SpielV)\n1. Aufstellung von Spielgeräten                                             §3\n( 1 ) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,\n§ 1\nBeherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der\n(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht   konzessfonierten Buchmacher dürfen höchstens zwei\n(Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in            Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die\nZahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schüt-\n1 . Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in\nzenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk-\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-\nten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in\nnicht beschränkt.\nBeherbergungsbetrieben,\n2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder                 (2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je\n15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Waren-\n3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-            spielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf\nmacher.                                                 jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der Berech-\nnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstell-\n(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in  räume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer\n1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder           Ansatz.\nähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spe-          _(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\nzialmärkten,                                            denen bis zum 19. Dezember 1 985 mehr Geld- oder\n2. Trinkhallen,    Speiseeiswirtschaften,    Milchstuben    Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als nach\noder                                                    Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum 31. Dezember\n1990 dieselbe Anzahl und vom 1. Januar 1991 bis zum\n3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-           31 . Dezember 1995 zwei Drittel dieser Anzahl aufge-\ngungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sport-    stellt bleiben. In Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-\nhallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder         men, die in räumlichem Zusammenhang betrieben wer-\nJugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder        den, darf die Anzahl der insgesamt aufgestellten Geld-\nin anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder         oder Warenspielgeräte jedoch nicht erhöht werden. Ab\nBeherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tat-    1. Januar 1996 d~rf in Spielhallen oder ähnlichen Unter-\nsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen       nehmen mit einer Grundfläche von weniger als 1 5 m2 ein\nbesucht werden.                                         Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben, sofern\nkein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Spielhal-\n§ 2                            len oder ähnlichen Unternehmen besteht.\nEin Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht         (4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in\n(Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden              denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und\nStelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld-\n1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in\noder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt für\ndenen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-\nderartige am 19. Dezember 1985 bestehende Spiel-\nzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in\nhallen oder ähnliche Unternehmen erst ab 1. Januar\nBeherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1\n1996.\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,\n§3a\n2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\nDer Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-\n3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-         gerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur\nmacher oder                                             zulassen, wenn die Voraussetzungen des§ 33 c Abs. 3\n4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-      Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf\nanstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.          diesen Betrieb erfüllt sind.","Nr. 60 - Tag d_er Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2247\nII, Veranstaltung anderer Spiele                    (3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die\n1. Erlaubnispflichtige Spiele                     nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen,\ndaß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können.\n§4                              Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt\nwerden.\nDie Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen\nSpieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewer:.                                       §7\nbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld\nDer Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ord-\nbesteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spiel-\nnungsgemäßen Funktion gestört ist oder bei dem der am\nhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet wer-\nGerät angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht einge-\nden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unter-\nhalten wird oder dessen im Zulassungszeichen angege-\nnehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-\nbene Aufstelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus\ntet werden.\ndem Verkehr zu ziehen.·\n§5\n§8\nDie Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen\nSpieles; bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur            (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-\nerteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schüt-         stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teil-\nzenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk-            nehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem\nten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speise-           Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden,\nwirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Aus-              daß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel\nnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe        teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in\nveranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 ent-      der       Unbedenklichkeitsbescheinigung      Ausnahmen\nsprechend.                                                    zugelassen sind.\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum\nZweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch\n2. Erlaubnisfreie Spiele                     Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß in\nseinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite\n§ 5a                             gewähren.\nFür die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die                                      §9\nErlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2\nDer Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstal-\nSatz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn\nter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere\ndas Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der\nSpiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergün-\nGewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das\nstigungen gewähren. Er darf gewonnene Gegenstände\nBundeskriminalamt oder das zuständige Landeskrimi-\nnicht zurückkaufen. Er darf gewonnene Gegenstände in\nnalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.\neinen Gewinn umtauschen, dessen Gestehungskosten\nden zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten.\nIII. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes\n§10\n§6                                 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der\n( 1) Der Aufstell er darf nur Spielgeräte aufstellen, an   Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen,\ndenen-das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der           ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt\nGewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die                  zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird,\nAngabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sichtbar         nicht gestatten.\nangebracht sind. Bei Warenspielgeräten können die\nSpielregeln und der Gewinnplan unmittelbar neben dem                        IV. Zulassung von Spielgeräten\nSpielgerät angebracht werden. Der Aufsteller hat in den\nFällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis                                    § 11\nnach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die\nBestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord-             Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines\nnung und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungs-             Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der\nbeleg oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen            Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Techni-\nvorzulegen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller      sche Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes-\nden zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas-               kriminalamt.\nsungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag zum                                          § 12\nAbdruck des Zulassungsscheines am Aufstellungsort\n( 1 ) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-\nzur Einsichtnahme bereitzuhalten.\nbung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver-        nungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-\npflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den        und Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufügen.\nGewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort          Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundes-\ndie Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaub-            anstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. Der\nnisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten.                  Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Techni-","2248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nsehen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des                 Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle Ein-\nSpielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.                 sätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei\nSerienspielen darf die Summe der Einsätze 100\n(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der            Deutsche Mark nicht übersteigen.\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-\nführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lie-     4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im\nferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.          Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der\nGewinner und dann die Höhe seines Gewinnes ermit-\n§ 13                                telt wird (Kombinationsspiele), müssen die Geste-\nhungskosten sämtlicher möglichen Gewinne minde-\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die            stens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen Einsätze\nBauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn                 betragen. Die Gewinnaussichten aller Einsätze eines\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                             Spieles müssen gleich sein. Die Summe der Einsätze\n1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei              für ein Spiel darf 100 Deutsche Mark nicht über-\nBeginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz             steigen.\ngleich sein.                                             5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl der\ngewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele\n2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so\nnicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Gestehungskosten\ngebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen\nsämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen min-\nMitteln nicht verändert werden können.\ndestens 50 vom Hundert der möglichen Einsätze\n3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom              betragen.\nBeginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten         6. Die Entscheidung über Gewinn oder Vedust darf\nSpieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen.               nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen ab-\n4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor              hängig sein.\nBeginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.                                      §15\n5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30 Deut-          (1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so\nsche Mark, der Gewinn höchstens drei Deutsche            erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs-\nMark betragen.                                           schein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bau-\n6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte             art erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulas-\nSumme der Gewinne muß bei unbeeinflußtem Spiel-         sungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur Aufstellung\nablauf mindestens 60 vom Hundert der Einsätze            im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des\nbetragen. Dies gilt entsprechend bei ständiger Be-·      Zulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungs-\ntätigung der Risikotaste.                                scheines. Auf Antrag werden diese Unterlagen umge-\ntauscht.\n7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Sonder-\nspielen (Folge von Spielen, bei der die durch Berech-       (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann\nnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne          die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-\ndie der Einsätze übersteigt) darf nicht größer als 100   festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\nsein. Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem     gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt wer-\nSpiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen und        den sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine stati-\nMerkmale, die Sonderspiele auslösen können, nicht        stischen Prüfmethoden erforderlich machen, verlän-\nauf weitere Spiele übertragen werden.                    gern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit\ndes einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hinrei-\n8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein\nchender Sicherheit gewährleistet ist. Der Aufsteller\nspielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem          erhält in diesem Fall einen Nachtrag zum Abdruck des\nSpielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen zu\nZulassungsscheines und ein Zulassungszeichen.\nerwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Physika-\nlisch-Technische Bundesanstalt muß gewährleistet                                     §16\nsein. Die Häufigkeit der Ereignisse muß erkennbar\nsein.                                                       ( 1) Der Zulassungsschein enthält\n§ 14                            1 . Bezeichnung des Spielgerätes;\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die         2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;\nBauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn            3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                              Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für\n1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeichneten            erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbil-\nAnforderungen entsprechen.                                   ·dungen;\n2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen höch-          4. Spielregeln und Gewinnplan;\nstens 50 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des       5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei\n§ 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 entsprechend.                denen der Gewinn in Geld besteht;\n3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,         6. Bezeichnung der Aufstellplätze;\nnachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze\n7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte;\nentrichtet sind (Serienspiele), müssen die Geste-\nhungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles min-         8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-\ndestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes                    dere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei-\nbetragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein               chens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2249\n(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des      nes, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens,\nSpielgerätes, den Namen und Wohnor1 des Inhabers der        sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt\nZulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer        30 Deutsche Mark.\ndes Nachbaugerätes und 'Hinweise auf die beim Betrieb\ndes Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.                (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengeset-\nzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Auf-\n(3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind          wendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergän-\nBeginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen Nach-      zungsarbeiten notwendig werden.\nbaugerätes anzugeben.\n(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulassungs-\nscheines ist das Ende der Aufstelldauer anzugeben. Der       V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nNachtrag gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen                             für andere Spiele\nAbdruck des Zulassungsscheines.\n§18\n(5) Aus dem Zulassungsze-tehen müssen dte\nBezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort             Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter\ndes Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das         dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein\nEnde der Aufstelldauer ersichtlich sein.                    anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begünstigt ist, nur\nerteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Spieler keine\n(6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas-          unangemessen hohen Verluste in kurzer Zeit erleidet.\nsungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulas-         Bei gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen im Sinne\nsungsscheines und das Zulassungszeichen erhalten            des § 33 h Nr. 2 der Gewerbeordnung darf die in Num-\njeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende          mer 4 der Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Geste-\nNummer.                                                     hungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wer-\nden.\n§ 17\n(1) Die     Physikalisch-Technische     Bundesanstalt                   VI. Ordnungswidrigkeiten.\nerhebt für\n§ 19\n1 . die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-\ngerätes,                                                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-\nlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes\nspielgerätes und\n3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines             1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder\nAbdruckes des Zulassungsscheines und eines                 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten\nNachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines,             aufstellt,\njeweils einschließlich des Zulassungszeichens,         2. entgegen § 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-               seinem Betrieb zuläßt,\ngen).                                                       3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an\n(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung          dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der\nder Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge-           Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des\nrung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind             Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder\nnach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes-             entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten\nsen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen           Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt,\n1. für Beamte des höheren Dienstes                          4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den\nund vergleichbare Angestellte             106,- DM,        Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die\nUnbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaub-\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes                           nisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,\nund vergleichbare Angestellte              88,-DM,\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt,\n3. für sonstige Bedienstete                    7 4,- DM.       daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können,\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser      oder entgegen § ·6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als\nStundensätze zu berechnen.                                     Gewinn aussetzt,\n6. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr\n(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der\nzieht,\nBauart eines Spielgerätes darf 5000 Deutsche Mark\nund für die Verlängerung der Aufstelldauer eines            7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,\nWarenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht          8. entgegen§ 9 Vergünstigungen gewährt oder gewon-\nübersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen         nene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene\naußergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis              Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen\nauf das Doppelte erhöht werden.                                Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn\nüberschreiten,\n(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbe-\nleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines und           9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern\neines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungssehei-              und Jugendlichen zuwiderhandelt.","2250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1        2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung\nBuchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-            begeht.\nlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes\nVII. Schlußvorschriften\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an\ndem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder                                    § 20\nder Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht\nsind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur       tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nEinsichtnahme bereithält oder                            ordnung auch im Land Berlin.\nAnlage\n(zu § 5 a)\n1. Begünstigt nach § 5 a sind\na) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften,\nBeherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-\nlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und\nb) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\nVeranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten\nveranstaltet werden.\n2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig\nbetriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teil-\nnahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt.\n3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern\nbetriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die\nGestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark be-\ntragen.\n4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veran-\nstaltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines\nGewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. Mindestens 50 vom\nHundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurück-\nfließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu\nGewinnen führen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2251\nZweite Verordnung\nzur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13         Technik zu beachten. Von den allgemein anerkann-\nAbs. 2 sowie des§ 19 des Energiewirtschaftsgesetzes             ten Regeln der Technik darf abgewichen werden, so-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         weit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewähr-\n752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-          leistet ist.\ndung mit Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit            (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           Regeln der Technik wird vermutet, wenn die techni-\nschen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und\nArtikel 1                             Wasserfachs e. V. (DVGW) beachtet worden sind.\nÄnderung der Zweiten Verordnung                        (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes              soweit Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung\nüber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Ener-              197 4 (BGBI. 1 S. 3591) oder der Druckbehälterver-\ngiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173, 184)\nTeil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichten\nunterliegen.\"\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13\nder Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I S. 967), wird\nwie folgt geändert:                                          3. Die§§ 2 bis 6 werden aufgehoben.\n1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:                               4. § 7 wird aufgehoben.\n,,§ 1\nArtikel 2\n(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anla-\ngen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elek-                  Änderung der Dritten Verordnung\ntrizität sind die allgemein anerkannten Regeln der         zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nTechnik zu beachten. Von den allgemein anerkann-\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-\nten Regeln der Technik darf abgewichen werden,\nwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsoweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise\nGliederungsnummer 752-1-3, veröffentlichten bereinig-\ngewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund von\nten Fassung, geändert durch Verordnung vom\nRegelungen der Europäischen Gemeinschaften dem\n7. Oktober 1970 (BGBI. I S. 1370), wird wie folgt geän-\nin der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicher-\ndert:\nheitstechnik entsprechen müssen, ist dieser maßge-\nbend.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten\n,,§ 1\nRegeln der Technik oder des in der Europäischen\nGemeinschaft gegebenen Standes der Sicherheits-                Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsun-\ntechnik wird vermutet, wenn die technischen Regeln           ternehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes\ndes Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)               sind ausgenommen:\nbeachtet worden sind. Di'e Einhaltung des in der             a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer\nEuropäischen Gemeinschaft gegebenen Standes                     elektrischen Nennleistung bis einschließlich 1\nder Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet, wenn            Megawatt sowie zur Erzeugung von Gas mit einer\ntechnische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der            Leistung bis einschließlich 2,5 Megawatt,\nEuropäischen Gemeinschaft beachtet worden sind,              b) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektri-\ndie entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des\nzität, einschließlich Schalt- und Umspannanla-\nRates vom 19. Februar 1973 - Niederspannungs-                   gen, die für eine höchste Spannung von weniger\nrichtlinie - (ABI. EG Nr. L 77 S. 29) Anerkennung\nals 110 Kilovolt ausgelegt sind,\ngefunden haben.\nc) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht\n(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weiter-\nunterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder\ngehende Anforderungen gestellt werden, bleiben\nWeiterleitung von Gas zum Zwecke der Abgabe\ndiese unberührt.\"\nan Dritte bestimmt sind,\n2. Es wird folgender neuer§ 1 a eingefügt:                      d) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein-\nschließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für\n,,§ 1 a                                einen Betriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar\n(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von An-             ausgelegt sind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz\nlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von                oder in wesentlichen Teilen nicht nur vorüberge-\nGas sind die allgemein anerkannten Regeln der                  hend stillgelegt werden soll,","2252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ne) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge-          4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:\nhende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie\n,,§ 4\nin betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.\"\nDas Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-\nwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Gasversorgung verwendet wird.\"\n,,§ 2\n( 1 ) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie-                             Artikel 3\nversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vor-                       Aufhebung von Vorschriften\nschriften der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für\nDie Ausführungsbestimmungen des Reichswirt-\na) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie       schaftsministers zu § 2 der Dritten Verordnung zur\neine elektrische Nennleistung von insgesamt          Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der im\nmehr als 10 Megawatt besitzen oder durch eine        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsoummer 752-1-6,\nErweiterung erreichen,\nveröffentlichten bereinigten Fassung sowie die Vierte\nb) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine       Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschafts-\nSpannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt         gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nsind,                                                 rungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinigten\nc) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen          Fassung werden aufgehoben.\nBetriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt\nsind,                                                                         Artikel 4\nd) Anlagen, mit denen die Energieversorgung ande-            Neufassung der Zweiten und Dritten Verordnung\nrer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen             zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nwerden soll und die die in § 1 genannten Grenzen        Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nüberschreiten.\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energie-\n(2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwen-          wirtschaftsgesetzes in der am 1. Januar 1987 in Kraft\nden.                                                     tretenden Fassung sowie den Wortlaut der Dritten Ver-\nordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsge-\n(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie-       setzes in der am Tage nach der Verkündung dieser\nversorgungsunternehmen sind und die Versorgung\nÄnderungsverordnung in Kraft tretenden Fassung im\nanderer mit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität    Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-\noder Gas in das Netz eines Energieversorgungsun-         graphenfolge ändern.\nternehmens einspeisen, unterliegen der Genehmi-\ngungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht,\nwenn Elektrizität in Anlagen mit einer elektrischen                              Artikel 5\nNennleistung von insgesamt bis zu 1 Megawatt oder                             Berlin-Klausel\nGas in Anlagen mit einer Leistungsfähigkeit von ins-\ngesamt bis zu 2,5 Megawatt erzeugt wird.                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\n(4) Die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 des         führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nGesetzes bleibt unberührt.\"                               197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                                     Artikel 6\n,,§ 3                                                 Inkrafttreten\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall von den         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,\nVorschriften der§§ 1 und 2 abweichen.\"                   Artikel 1 Nr. 3 am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985               2253\nBekanntmachung\nder Neufassung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und\nÄnderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2251) wird nachstehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zur\nDurchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der ab 20. Dezember 1985\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-3, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 1O. Juli\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),\n2. die am 11. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung    vom 7. Oktober\n1970 (BGBI. 1 S. 1370),\n3. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 3 wurden erlassen auf\nGrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Arti-\nkel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nBonn.den 12.Dezember1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes\n§ 1                           b) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine\nVon der Anzeigepflicht der Energieversor:gungsunter-         Spannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt sind,\nnehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind\nc) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen\nausgenommen:\nBetriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt sind,\na) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer elek-\ntrischen Nennleistung bis einschließlich 1 Megawatt     d) Anlagen, mit denen die Energieversorgung anderer\nsowie zur Erzeugung von Gas mit einer Leistung bis          im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden\neinschließlich 2,5 Megawatt,                                soll und die die in § 1 genannten Grenzen überschrei-\nten.\nb) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität,\neinschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für\neine höchste Spannung von weniger als 110 Kilovolt         (2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwenden.\nausgelegt sind,\n(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever-\nc) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unter-\nsorgungsunternehmen sind und die Versorgung_anderer\nliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiter-\nmit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität oder Gas\nleitung von Gas zum Zwecke der Abgabe an Dritte\nin das Netz eines Energieversorgungsunternehmens\nbestimmt sind,\neinspeisen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach\nd) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein-         § 5 Abs. 1 des Gesetzes njcht, wenn Elektrizität in Anla-\nschließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für einen     gen mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt\nBetriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar ausgelegt    bis zu 1 Megawatt oder Gas in Anlagen mit einer Lei-\nsind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz oder in        stungsfähigkeit von insgesamt bis zu 2,5 Megawatt\nwesentlichen Teilen nicht nur vorübergehend still-      erzeugt wird.\ngelegt werden soll,\ne) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge-               (4) Die Mitteilungspflicht nach§ 5 Abs. 2 des Geset-\nhende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in      zes bleibt unberührt.\nbetriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.\n§3\n§2                                Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\n(1) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever-      Vorschriften der§§ 1 und 2 abweichen.\nsorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschrif-\nten der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für\na) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie eine                                  §4\nelektrische Nennleistung von insgesamt mehr als           Das Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-\n10 Megawatt besitzen oder durch eine Erweiterung        wenden, als es für die leitungsgebundene öffe.ntliche\nerreichen,                                              Gasversorgung verwendet wird.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                          2255\nVerordnung\nüber die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten\nvon den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser\n(Abgrenzungsverordnung - AbgrV)                ·\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-                                  §3\nrungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1S.1009), der                         Zuordnungsgrundsätze\ndurch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1984 (BGBI. 1 S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet       (1) Pflegesatzfähig sind\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n1. die Kosten der Wiederbeschaffung\n§ 1                                 a) von beweglichen, selbständig nutzungsfähigen\nGebrauchsgütern, deren Anschaffungs- oder Her-\nAnwendungsbereich                              stellungskosten für das einzelne Gebrauchsgut\n( 1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1           ohne Umsatzsteuer 800 Deutsche Mark nicht\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz                 übersteigen, in voller Höhe in dem Pflegesatz-\nnicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den             zeitraum, in dem sie angeschafft oder hergestellt\npflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Ver-             werden,\nordnung.                                                        b) von sonstigen Gebrauchsgütern anteilig entspre-\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                               chend ihrer Abschreibung,\n1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan-         2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichste-\nzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4           hende Kosten nach Maßgabe der§§ 17 und 18 b des\nkeine Anwendung findet,                                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 14\nder Bundespflegesatzverordnung,\n2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder\n7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht           3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von\ngefördert werden, es sei denn, daß diese Kranken-          Verbrauchsgütern,\nhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2\n4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert\nnach Maßgabe des§ 4.\nwerden.\n(2) Nicht pflegesatzfähig sind\n§ 2\n1. die Kosten\nBegriffsbestimmungen\na) der Errichtung und Erstausstattung von Kranken-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                 häusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1\n1. Anlagegüter                                                    Nr. 3,\ndie Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehören-          b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese ·\nden Anlagevermögens,                                          über die übliche Anpassung der vorhandenen\n2. Gebrauchsgüter                                                 Anlagegüter an die medizinische und technische\nEntwicklung wesentlich hinausgeht,\ndie Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nut-\nzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der       2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern\nAnlage),                                                   mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von\nmehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit\n3. Verbrauchsgüter\nAusnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2\ndie Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsge-        als Verbrauchsgüter gelten,\nmäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar\nwerden oder die ausschließlich von einem Patienten     3. die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von\ngenutzt werden und üblicherweise bei ihm verblei-          Anlagegütern, soweit diese Kosten nicht zu den\nben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbe-         Instandhaltungskosten nach § 4 gehören.\nschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter,        Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.\ndie einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein-        (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines An-\nzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 100 Deutsche         lageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei\nMark nicht übersteigen.                                einschichtigem Betrieb zu ermitteln.","2256                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1985, Teil 1\n(4) Einern Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und                                   §5\nLeistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig\nsind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzu-                              Berlin-Klausel\nstellen und in Benutzung zu nehmen.                           Diese Verordnung gilt nach § 1-4 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des\n§4                             Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\nInstandhaltungskosten\n§6\nInstandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung               Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\noder Wiederherstellung von Anlagegütern des Kranken-\nhauses, wenn dadurch                                          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n1. das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich          (2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den\nvermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert,   kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne\nseine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert        der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgeset-\noder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht       zes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden\ndeutlich verbessert wird,                              Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern\nbis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach§ 6 Abs. 3,\n2. a) in baulichen Einheiten\n§ 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungs-\nGebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und        gesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverord-\nEinbauten oder                                       nung vom 5 .. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2355) mit Aus-\nb) Außenanlagen                                         nahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.\nnicht vollständig oder nicht überwiegend ersetzt wer-      (3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirt-\nden (Verzeichn_is III der Anlage); für die Beurteilung  schaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft\ndes überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die        oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt\nim Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem       es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen\nZeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden,       Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen\nzusammenzurechnen.                                     Nutzungsdauer.                                   ·\nBonn, den 1 2. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2257\nAnlage\nVerzeichnis 1                           Datenverarbeitungsanlagen\nGebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Bei-          Fernsehantennen\nspiel                                                        Fernsprechapparate\n1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,            Kochtöpfe\nKüchenbleche\n2. Glas- und Porzellanartikel,\nLautsprecher\n3. Geschirr,\nProjektionswände.\n4. sonstige     Gebrauchsgüter     des   medizinischen\nDas gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2\nBedarfs wie\nals Verbrauchsgüter gelten.\nAtembeutel\nHeizdecken und -kissen\nVerzeichnis III\nHörkissen und -muscheln\nMagenpumpen                                           Im Sinne der Vorschrift des§ 4 Nr. 2 über die Abgren-\nzung der Instandhaltungskosten sind\nNadelhalter\nNarkosemasken                                         1. bauliche Einheiten zum Beispiel\nOperationstisch-Auflagen, -Polster                        Dach\nund -Decken\nFassade\nSc~ienen\nGeschoß\nSpezialkatheter und -kanülen\nTreppenhaus,\nVenendruckmesser\nWassermatratzen,                                       2. Gebäudeteile zum Beispiel\n5. sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Ver-         Anstrich\nwaltungsbedarfs wie                                       Blitzschutzanlage\nBild-, Ton- und Datenträger                               Beton- und Steinverkleidungen\nelektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle          Bodenbeläge\nWarmhaltekannen.                                          Einbaumöbel\nEstrich\nDas gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2\nals Verbrauchsgüter gelten.                                  Fenster\nFliesen\nVerzeichnis II                          Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten\nRolläden\nAnlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind\nTapeten\nzum Beispiel\nTüren,\n1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie\n3. betriebstechnische Anlagen und Einbauten\nFahrzeuge\nzum Beispiel\nGeräte, Apparate, Maschinen\nBelüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen\nInstrumente\nDruckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen\nLampen\nFernsprechvermittlungsstellen\nMobiliar\nBehälte•rförderanlagen\nWerkzeug,\nGasversorgungsanlagen\n2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-\nHeizungsanlagen\nstände des medizinischen Bedarfs wie\nSanitäre Installation\nExtensionsbügel\nSchwachstromanlagen\nGehgestelle\nStarkstromanlagen\nLehrmodelle\nWarmwasserversorgungsanlagen,\nRöntgenfilm-Kassetten,\n3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-          4. Außenanlagen zum Beispiel\nstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs            Einfriedungen\nwie                                                       Grünanlagen\nBildtafeln                                                 Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen\nBücher                                                    Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.","2258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung\n(1. ÄndV KHBV)\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhaus-                als „Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG\",\nfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1                   vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen\nS. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom              Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf\n20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1716) neu gefaßt worden             die mit diesen Mitteln finanzierten Anlagegüter, aus-\nist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des              zuweisen.\nBundesrates:\n(4) Sind Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die\nvor Aufnahme des Krankenhauses 1n den Kranken-\nArtikel 1                              hausplan für förderungsfähige Investitionskosten\nÄnderung                               des Krankenhauses aufgenommen worden sind,\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung                     bewilligt worden, ist in Höhe des Teils der jährlichen\nAbschreibungen auf die mit diesen Mittelnfinanzier-\n(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom                  ten Anlagegüter, der nicht durch den Tilgungsanteil\n10. April 1978 (BGBI. I S. 473) wird in ihrem Wortlaut wie         der Fördermittel gedeckt ist, in der Jahresbilanz auf\nfolgt geändert:                                                    der Aktivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-\nlehensförderung\" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher\nals die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen\n,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für\nMitteln finanzierten Anlagegüter, ist in der Jahres-\n1 . die Krankenhäuser, auf die das Krankenhaus-               bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf\nfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1               der Passivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-\nNr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,                      lehensförderung\" zu bilden. Für die in § 2 Nr. 1 a\n2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4            des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann-\noder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes             ten Ausbildungsstätten gelten Satz 1 und 2 ent-\nnicht gefördert werden, es sei denn, daß diese          sprechend.\nKrankenhäuser auf Grund Landesrechts nach                   (5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus\n§ 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-            Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn\nzes gefördert werden.\"                                   der Förderung beschafften Anlagegüter, für die ein\nAusgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn\n2. § 3 Abs. 1 wird einziger Absatz. Absatz 2 wird                der Förderung verlangt werden kann, ist in der Jah-\ngestrichen.                                                   resbilanz auf der Aktivseite ein „Ausgleichsposten\nfür Eigenmittelförderung'' zu bilden.''\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               5. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Untergliederungen sind zulässig.\"                      ,,§ 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n6. § 7 wird gestrichen.\n,,(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier\nMonaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf-\ngestellt werden.\"                                    7. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz. 1 wird einziger Absatz und wie folgt\n4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Die                  geändert:\nAbsätze 4 bis 7 werden Absätze 2 bis 5 und erhal-\nten folgende Fassung:                                             aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Nicht auf dem Krankenhausfinanzierungsge-                      „Das Krankenhaus hat eine Kosten- und\nsetz beruhende Zuweisungen und Zuschüsse der                           Leistungsrechnung zu führen, die eine be-\nöffentlichen Hand für Investitionen in aktivierte                      triebsinterne Steuerung sowie eine Beurtei-\nAnlagegüter sind in der Jahresbilanz auf der Passiv-                   lung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfä-\nseite als „Sonderposten aus Zuweisungen und                            higkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der\nZuschüssen der öffentlichen Hand\", vermindert um                       Selbstkosten sowie die Erstellung des\nden Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag                       Kosten- und Leistungsnachweises nach\nangefallenen Abschreibungen auf die mit diesen                         den Vorschriften der Bundespflegesatz-\nMitteln finanzierten Anlagegüter, auszuweisen.                         verordnung ermöglichen.\"\n(3) Fördermittel nach dern Krankenhausfinanzie-               bb) In Satz 2 Nr. 1, zweiter Satz, wird das Wort\nrungsgesetz für Investitionen in aktivierte Anlage-                   ,,Kontenrahmen\" durch das Wort „Kosten-\ngüter sind in der Jahresbilanz auf der Passivseite                     stellenrahmen'' ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2259\ncc) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Finanzbuch-      5. Die Kontenuntergruppe 180 erhält folgende Fas-\nhaltung\" durch das Wort „Buchführung\"              sung:\nersetzt.                                           ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung\"\ndd) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Die Kosten und Leistungen sind verur-      6. Die Kontenuntergruppe 181 erhält folgende Fas-\nsachungsgerecht nach Kostenstellen           sung:\nzu erfassen; sie sind darüber hinaus\n,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung\"\nden anfordernden Kostenstellen zuzu-\nordnen, soweit dies für die in Satz 1\ngenannten Zwecke erforderlich ist.\"       7. Die Kontengruppe 24 erhält folgende Fassung:\nee) Satz 2 Nr. 4 und 5 wird gestrichen.                ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung''\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n8. In der Kontenklasse 4 erhalten die Kontenbezeich-\nnungen 40 bis 434 folgende Fassung:\n8. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,40     Erlöse aus allgemeinen Krankenhauslei-\n,,§ 9\nstungen\nBefreiungsvorschrift\n400   Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz\nEin Krankenhaus mit bis zu 250 Betten kann von                   nach § 5 Abs. 1 und 3 BPflV\nden Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit\ndiesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem                  4000  Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz\nangemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren                          nach § 5 Abs. 1 BPflV\nNutzen stehen und die· in § 8 Satz 1 genannten                 4001  Erlöse aus allgemeinen Pilegesätzen nach\nZwecke auf andere Weise erreicht werden können.                      § 5 Abs. 3 BPflV\nÜber die Befreiung entscheidet auf Antrag des\n4002   Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatzab-\nKrankenhauses die zuständige Landesbehörde;\nschlägen nach § 8 BPflV\ndabei sind einvernehmliche Regelungen mit dem\nLandespflegesatzausschuß nach § 20 der Bundes-                 401   Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach\npflegesatzverordnung anzustreben.''                                  § 5 Abs. 2 und 3 BPflV\n401 O Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach\n9. § 10 erhält folgende Fassung:\n§ 5 Abs. 2 BPflV\n,, § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die          4011   Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach\nvon den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum                   § 5 Abs. 3 BPflV\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung befreit sind,\nerstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende                  4012  Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatz-\nGeschäftsjahr.''                                                     abschlägen nach § 8 BPflV\n402    Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV\n10. § 11 wird gestrichen.\n4020   Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV\n(2) Die Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungs-                    4022   Erlöse aus Sonderentgelten mit Pflege-\nverordnung wird wie folgt geändert:                                        satzabschlägen nach § 8 BPflV\n403    Erlöse aus Ausbildungsstätten-Umlage\n1. Die Kontenuntergruppe 076 erhält folgende Fas-\nnach § 15 Abs. 3 BPflV\nsung:\n404    Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2\n,,Gebrauchsgüter''\nBPflV (für bereits beendete Pflegesatzzeit-\n2. Nach der Kontenuntergruppe 076 werden folgende                         räume)\nKonten eingefügt:                                               41     Erlöse aus Wahlleistungen\n,,0761      Wiederbeschaffte,      geringwertige   Ge-          41 O   Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen\nbrauchsgüter (mit Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten ohne Umsatzsteuer von               411    Erlöse aus gesondert berechneter Unter-\nmehr als 100 bis zu 800 Deutsche Mark)                     kunft nach § 7 Abs. 4 BPflV\n0762 · Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter mit                    413    Erlöse aus sonstigen nichtärztlichen Wahl-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten                     leistungen\nohne Umsatzsteuer von mehr als 800                 42     Erlöse aus ambulanten Leistungen des\nDeutsche Mark''                                           Krankenhauses\n3. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung:                   420    Erlöse aus Krankenhausambulanzen\n,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut-                421    Erlöse aus ärztlichen Sachleistungen nach\nhaben\"                                                                § 368 n Abs. 3 Satz 1 u'nd 2 RVO\n43     Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und\n4. Die Kontengruppe 18 erhält folgende Fassung:                          Vorteilsausgleich) und sonstig~ Abgaben\n,,Ausgleichsposten nach dem KHG\"                                      der Ärzte","2260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n430   Nutzungsentgelte für wahlärztliche Lei-              6606   Narkose- und sonstiger OP-Bedarf\nstungen\n6607   Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin\n431    Nutzungsentgelte für von Ärzten berech-\n6608   Laborbedarf\nnete ambulante ärztliche Leistungen\n6609   Untersuchungen in fremden Instituten\n433    Nutzungsentgelte der Belegärzte\n6610   Bedarf für EKG, EEG, Sonographie\n434    Nutzungsentgelte für Gutachtertätigkeit\nu.ä.                                                 6611   Bedarf der physikalischen Therapie\n435    Nutzungsentgelte für die anteilige Ab-               6612   Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial\nschreibung medizinisch-technischer Groß-             6613   Implantate\ngeräte''\n6614   Transplantate\n9. Die Kontengruppe 48 erhält folgende Fassung:                  6615   Dialysebedarf\n„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten             6616   Kosten für Krankentransporte      (soweit\naus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde-                     nicht Durchlaufposten)\nrung\"                                                         6617   Sonstiger medizinischer Bedarf\"\n10. Die Kontengruppe 49 erhält folgende Fassung:           19. Die Kontengruppe 71 erhält folgende Fassung:\n.,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver-          ,,Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter (soweit Fest-\nbindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs-                 werte gebildet wurden)\"\nposten aus Darlehensförderung\"\n20. Die Kontenuntergruppen 710 bis 713 und 719\n11. Die Kontenuntergruppe 492 erhält folgende Fas-              werden gestrichen.\nsung:\n,.aus der Auflösung von Ausgleichsposten aus Dar-      21. Die Kontengruppe 72 erhält folgende Fassung:\nlehensförderung''                                          ,,Instandhaltung, Material für aktivierte Eigen-\nleistungen''\n12. Die Kontengruppe 58 erhält folgende Fassung:\n„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen       22. Die Kontenuntergruppe 720 erhält folgende Fas-\nnach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV''                              sung:\n„Instandhaltung, finanziert nach § 13 Abs. 1 Nr. 5\n13. Das Konto 6005 erhält folgende Fassung:                    BPflV\"\n,,Wirtschafts- und Versorgungsdienst\"\n23. Die Kontenuntergruppe 721 erhält folgende Fas-\nsung:\n14. Das Konto 6006 erhält folgende Fassung:\n,.Nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geför-\n,,Technischer Dienst\"                                     derte Maßnahmen''\n15. Das Konto 6009 wird gestrichen.                        24. Die Kontenuntergruppe 722 wird gestrichen.\n16. Nach Konto 6011 wird folgendes Konto eingefügt:        25. Die Kontenuntergruppe 750 erhält folgende Fas-\nsung:\n,,601 2 Nicht zurechenbare Personalkosten\"\n.,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-\nförderung''\n17. Das Konto 6419 erhält folgende Fassung:\n.,Personalaufwendungen für aktivierte Eigenleistun-   26. Die Kontenuntergruppe 751 erhält folgende Fas-\ngen sowie für Maßnahmen, deren Kosten nach § 4           sung:\nAbgrV von 1985 nicht zu den pflegesatzfähigen\n,.Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel-\nInstandhaltungskosten gehören''\nförderung''\n18. Die Konten der Kontengruppe 66 erhalten folgende       27. Die Kontenuntergruppe 753 erhält folgende Fas-\nFassung:                                                 sung:\n,,6600 Arzneimittel (außer Implantate und Dia-           .,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-\nlysebedarf), Heil- und Hilfsmittel               förderung\"\n6601   Kosten der Lieferapotheke\n28. Nach Kontenuntergruppe 753 wird folgende Kon-\n6602   Blut, Blutkonserven und Blutplasma               tenuntergruppe eingefügt:\n6603   Verbandmittel                                    „754      Zuführung    von    Zuweisungen     oder\n6604   Ärztliches und pflegerisches Verbrauchs-                   Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Son-\nmaterial, Instrumente                                     ·derposten, soweit nicht unter KUGr. 752\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                           2261\n29. Die Kontengruppe 77 erhält folgende Fassung:          37. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6006 erhält\nfolgende Fassung:\n„Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG\"                                  ,,Vergütungen an Personal, das in folgenden Berei-\nchen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt\n30. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fas-               wird:\nsung:                                                          Betriebsingenieure\n„Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV (für            Einrichtungen zur Versorgung mit Heizwärme,\nbereits beendete Pflegesatzzeiträume)\"                         Warm- und Kaltwasser, Frischluft, medizinischen\nGasen, Strom\n31. Nach der Kontenuntergruppe 782 wird folgendes                  Technische Betriebsassistenten\nKonto eingefügt:                                               Technische Servicezentren\n,, 7821    Aufwendungen aus Ausbildungsstätten-                Technische Zentralen\nUmlage nach § 1 5 Abs. 3 BPflV\"                     Instandhaltung, z. 8. Maler, Tapezierer und son-\nstige Handwerker.''\n32. Die Kontenuntergruppe 790 erhält folgende Fas-\nsung:                                                 38. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 wird das\n,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs-             Wort „Medizinalassistenten\" durch die Worte\n,,Ärzte im Praktikum\" ersetzt.\nbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV\"\n33. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 07 wird      39. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 erhält\ngestrichen.                                                 der erste Satz folgende Fassung:\n,,Personalaufwendungen für Handwerker und Hilfs-\n34. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie             kräfte, die für aktivierte Eigenleistungen sowie für\nfolgt geändert:                                             nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geförderte\nMaßnahmen angefallen sind, müssen vor der Erstel-\nIn Satz 2 wird das Wort „Konsiliarärzte\" durch das          lung des Jahresabschlusses auf Konto 6419 um-\nWort „Ärzte\" ersetzt.\ngebucht werden.\"\n35. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6003 wird wie\nfolgt geändert:                                          (3) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nNach dem Wort „Hebammen\" werden folgende              verordnung wird wie folgt geändert:\nWorte. angefügt:\n1 . In Nummer 3.2 wird die Nummer 2.8 ersetzt durch die\n„und Entbindungspfleger; an fremde Hebammen\nNummer 2.7.\nund Entbindungspfleger gezahlte Honorare sind\ndem Konto 6617 zuzuordnen\"\n2. Die Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:\n36. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6005 erhält fol-         ,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut-\ngende Fassung:                                             haben\"\n,,Vergütung an Personal, das in folgenden Berei-\nchen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt          3. Nummer 5 unter Aktiva erhält folgende Fassung:\nwird:                                                      ,,Ausgleichsposten nach dem KHG\"\nDesinfektion\n_Handwerker (soweit nicht in Konto 6006)           4. Nummer 5.1 unter Aktiva erhält folgende Fassung:\nHausmeister                                            ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung\"\nHof- und Gartenarbeiter\nHol- und Bringedienste                             5. Nummer 5.2 unter Aktiva erhält folgende Fassung:\nKüchen und Diätküchen (einschl. Ernährungs-            ,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung''\nberaterinnen)\nLager                                              6. Nummer 5 unter Passiva erhält folgende Fassung:\nReinigungsdienst,    ausgenommen klinisches\n,,Ausgleichsposten· aus Darlehensförderung''\nHauspersonal\nTransportdienst (nicht Krankentransportdienst,\nsiehe Konto 6003)                                     (4) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nWäscherei und Nähstube                             verordnung wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsbetriebe (z. 8. Metzgereien, Schwei-\nnemästereien, Gärtnereien, Ökonomien)                1. Nummer 1 der Gliederung der Gewinn- und Verlust-\nZentrale Bettenaufbereitung                              rechnung erhält folgende Fassung:\nPersonal, das mit Verwaltungsarbeit beschäftigt ist,         „Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen\nmuß bei Konto 6007 ausgewiesen werden.\"                      (KGr. 40)\"","2262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:                     14. Nummer 31 erhält folgende Fassung:\n,,Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41 )\"                     „Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG (KGr. 77)\"\n3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,Erlöse aus ambulanten Leistungen des Kranken-        15. Nummer 32 erhält folgende Fassung:\nhauses (KGr. 42)\"                                            ,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs-\nbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KUGr. 790)\"\n4. Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43)\"\n(5) Die Anlage 4 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nverordnung wird wie folgt geändert:\n5. In Nummer 1 2 werden die Worte „KUGr. 7 40 und\"\ngestrichen.                                            Die Überschrift „1 Krankenhaus ohne Einrichtungen im\nSinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 6 bis 10 KHG\" und die\nUntergliederungen II und III werden gestrichen.\n6. Nummer 15 erhält folgende Fassung:\n„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten\naus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde-          (6) Die Anlage 5 zur Krankenhaus-Buchführungs-\nrung (KGr. 48)\"                                        verordnung wird gestrichen.\n7. Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n(7) Die Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsver-\n,,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver-     ordnung wird wie folgt geändert:\nbindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs-\nposten aus Darlehensförderung (KGr. 49)\"               Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungs-\n8. Nummer 23 erhält folgende Fassung:                     rechnung''.\n„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen\nnach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KGr. 58)\"\nArtikel 2\n9. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer eingefügt:                                 Neufassung\nder Krankenhaus-Buchführungsverordnung\n„24 a. Zinsen und ähnliche Aufwendungen für\nBetriebsmittelkredite (KUGr. 740)\"               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungs- ·\n10. Nummer 26 erhält folgende Fassung:                     verordnung in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-\nförderung (KUGr. 750)\"\n11. Nummer 27 erhält folgende Fassung:                                              Artikel 3\n,,Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel-                           Berlin-Klausel\nförderung (KUGr. 751 )\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n12. Nach Nummer 28 wird folgende Nummer eingefügt:         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land\n,,28 a. Zuführung von Zuweisungen und Zuschüs-\nBerlin.\nsen der öffentlichen Hand zu Sonderposten,\nsoweit nicht unter Nummer 28 (KUGr. 754)\"\nArtikel 4\n13. Nummer 29 erhält folgende Fassung:\nInkrafttreten\n,,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-\nförderung (KUGr. 753)\"                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn,den 12.Dezember1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                   2263\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 12. Dezember 1985\nAuf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom\n24. August1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom BundesministerfürJugend, Familie\nund Gesundheit sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978\n(BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 1134), wird die Anlage wie folgt geändert:\n1. Die Positionen 383 und 406 erhalten folgende Fassung:\n„383 Zuclopenthixol                                       1. Juli 1990\n(Z)-2-{4-(3-(2-Chlor-9-\nthioxanthenyliden)propyl]-\n1-piperazi nyl}ethanol\nund seine Salze\n406 Interferon alfa-2c                                   1. Juli 1990\"\n2. Folgende Positionen werden angefügt:\nLfd.   Bezeichnung                                        Ende der\nNr.                                                       Versch rei bu ngspf Iicht\nnach§ 49 AMG\n416    Ademetionin und seine Salze                        1. Januar 1991\n(S)-2-Amino-3-[(5' -desoxy=\nadenosin-5' -yl)methylsulfonio]==\nbutyrat\n417    Benfurodilhemisuccinat und seine Salze             1. Januar 1991\n{1-[5-(2,5-Dihydro-5-oxo-3-furyl)-\n3-m ethyl benzo [b]f u ran-2-yl] ethyl}-\nhydrogensuccinat\n- zur parenteralen Anwendung -\n418    Cefotetan und seine Salze                          1. Januar 1991\n(6R, 7S)-2-{4-[2-Carboxy-7-methoxy-\n3-(1-methyl-1 H-tetrazol-5-ylthiomethyl)-\n8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-\n2-en-7 -ylcarbamoyl]-1,3-dithietan-2-\nyliden}malonamidsäure\n419    Cianidanol                                         1. Januar 1991\n(2R, 3S)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-\n3,5, 7-chromantriol\n420    Difemerin und seine Salze                          1. Januar 1991\n(2-Dimethylamino-2-methylpropyl)-\nbenzilat","2264                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd. Bezeichnung                                           Ende der\nNr.                                                        Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n421  Dimepranol-4-acetamidobenzoat                         1. Januar 1991\nund seine Verbindungen mit Inosin\n1-Dimethylamino-2-propanol-\n(4-acetam idobenzoat)\n422  Gangliosid-Gemisch aus Rinderhirn                     1. Januar 1991\nund seine Salze\nGangliosid GD 1a - Gangliosid GD 1b -\nGangliosid GM 1 - Gangliosid GT 1b\n(40: 16: 21 : 19)\n423  Gepefrin und seine Salze                              1. Januar 1991\n(S)-3-(2-Am inopropyl) phenol\n424  Gonadorelin[6-D-Trp] und seine Salze                  1. Januar 1991\n5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl-\nL-seryl-L-tyrosyl-D-tryptophyl-L-\nleucyl-L-arginyl-L-prolylglycin_amid\n425  lndoprofen und seine Salze                            1. Januar 1991\nP-(1-Oxo-2-isoindolinyl)hydratrop=\nsäure\n426  lpronidazol und seine Salze                           1. Januar 1991\n2-lsopropyl-1-methyl-5-nitro=\nimidazol\n- zur Anwendung bei Tieren -\n427  Lonazolac und seine Salze                             1. Januar 1991\n3-(4-Chlorphenyl)-1-phenyl-4-\npyrazolylessigsäure\n428  Mesoridazin und seine Salze                           1. Januar 1991\n10-(2-(1-Methyl-2-piperidyl)ethyl]-\n2-(methylsulfinyi)phenothiazin\n429  Misoprostol                                           1. Januar 1991\n(±)-Methyl< 7-{ (1 R,2R,3R)-3-hydroxy-\n2-[(E)-(4RS)-4-hydroxy-4-methyl-1-\noctenyl]-5-oxocyclopentyl} heptanoat >\n430  Mupirocin und seine Salze                             1. Januar 1991\n9-( 4-{ (2S,3R,4R,5S)-5-[(2S,3S,\n4S,5S)-2,3-Epoxy-5-hydroxy-\n4-methylhexyl]tetrahydro-3,4-dihydroxy-\n2H-pyran-2-yl}-3-methylcrotonoyloxy) =\nnonansäure\n431  Pirisudanol und seine Salze                           1. Januar 1991\n2-Dimethylaminoethyl-(5-hydroxy-4-\nhydroxymethyl-6-methyl-3-pyridyl==\nmethyl)-succi nat(Diester)\n432  Proglumid und seine Salze                             1. Januar 1991\nDL-4-Benzam ido-N,N-dipropyl=\nglutaramidsäure\n433  1,1,3,3-Propantetraphosphonsäure                      1. Januar 1991\nund ihre Salze","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985               2265\nLfd.  Bezeichnung                                        Ende der\nNr.                                                      Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n434  Quazepam und seine Salze                            1. Januar 1991\n7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-\n(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-\nbenzodiazepin-2(3H)-thion\n435  Saralasin und seine Salze                           1. Januar 1991\nN-[1-[N-[N-[N-[N-[N2 -(N-Methylglycyl)-\nL-arginyl]-L-valyl]-L\"'.\"tyrosyl]-L-\nvalyl]-L-histidyl]-L-prolyl]-L-alanin\n-   zur Behandlung von Spendernieren\nvor der Nierentransplantation -\n436  Spagluminsäure und ihre Salze                       1. Januar 1991\nN(N-Acetyl-L-aspartyl)-L-\nglutaminsäure\n437  Sulproston                                          1. Januar 1991\n(Z)-7-{1 R,2R,3R)-3-Hydroxy-2-\n[(E}-(3R)-3-hydroxy-4-phenoxy-1-butenyl]-\n5-oxocyclopentyl}-N-methylsulfonyl-5-\nheptenamid\n438  Tedelparin 4-6 und seine Salze                      1. Januar 1991\nHeparinfragment-Oligosaccharide mit\n2,5-Anhydro-D-mannltol-6-O-sulfonat-\nEndgruppen (durchschnittliches Molekular=\ngewicht 4 000-6 000), aus Heparin von\nSchwei nemukosa\n439  Tolperison und seine Salze                          1. Januar 1991\n2,4' -Dimethyl-3-piperidinopropio=\nphenon\n440  Treosulfan                                          1. Januar 1991\nL-Threitol-1,4-bis(methansulfonat)\n441  Tretoquinol und seine Salze                         1. Januar 1991\n(-)-1,2,3,4-Tetrahydro-1-(3,4,5-\ntrimethoxybenzyl)-6, 7-isochinolindiol\n442  Tulobuterol und seine Salze                         1. Januar 1991\na-tert-Butylaminomethyl-2-\nchlorbenzylalkohol\n443  Viminol und seine Salze                             1. Januar 1991\n1-[1-(2-Chlorbenzyl)-2-pyrrolyl)-\n2-bis(sec--butylamino)ethanol\n444  Wismut(lll)-citrat-Citronensäure-Komplex            1. Januar 1991\nund seine Salze\n445  Zomepirac und seine Salze                           1. Januar 1991\n5-(4-Chlorbenzoyl)-1,4-dimethyl-\n2-pyrrolessigsäure","2266                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd.  Bezeichnung                                          Ende der\nNr.                                                        Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n446   Zubereitungen aus                                    1. Januar 1991\nHalometason\n2-Chlor-6cx,9-difluor-11 ß, 17,21-\ntrihydroxy-16cx-methyl-1,4-\npregnadien-3,20-dion\nund\nTriclosan und seinen Salzen\n5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung\nmit§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2267\nVerordnung\nüber einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise\n(Mineralölausgleichs-Verordnung)\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 2 Abs. 1 in                              §2\nVerbindung mit § 3 Abs. 1 des Energiesicherungsgeset-                      Berechnungsgrundlagen\nzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3681)\ndes Versorgungsausgleichs\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                  (1) Die am Versorgungsausgleich beteiligten Unter-\nnehmen haben dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nschaft (Bundesamt) nach näherer Maßgabe des § 11\n1. Abschnitt                        monatlich ihre Versorgungslage für den jeweils laufen-\nVersorgungsausgleich                       den Monat, die beiden vorangegangenen Monate und\nzwischen Primäraufkommensträgern                   die beiden nächsten Monate zu melden.\n(2) Zum monatlichen Aufkommen nach § 1 Abs. 2\n§ 1                           rechnen eingeführte oder sonst in den Geltungsbereich\nVerpflichtung zum Versorgungsausgleich,            dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Inland herge-\nGrundsatz und Beteiligte                  stellte Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs\nerhaltene Mengen, Zugänge vom Erdölbevorratungsver-\n( 1) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen       band sowie aus der Herstellerpflichtbevorratung oder\nwirtschaftlicher Unternehmungen Rohbenzin, Vergaser-       aus Delegationen an den Erdölbevorratungsverband\nkraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizöl, Diesel-    verfügbar gewordene Mengen. Bei Unternehmen, die\nkraftstoff, Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizöl,   schon in Zeiten ungestörter Versorgungssituation dem\ndessen Komponenten oder Flüssiggas einführen, sonst        Bundesamt über ihre Versorgungssituation berichtet\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen        haben (Erhebungskreis des Bundesamtes), werden\noder für eigene Rechnung herstellen oder herstellen las-   dem Aufkommen auch sonstige Zugänge zugerechnet.\nsen, sind zu einem Versorgungsausgleich verpflichtet.\nDer Versorgungsausgleich erfolgt, indem überversorgte         (3) Als aufkommensmindernd sind bei der Berech-\nan unterversorgte Unternehmen Mengen abgeben.              nung des Aufkommens nach § 1 Abs. 2 ausgeführte\noder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) Ein Unternehmen ist überversorgt, soweit sein       verbrachte Mengen, im Rahmen des Versorgungsaus-\nmonatliches Aufkommen an den in Absatz 1 genannten         gleichs abgegebene Mengen, Abgänge an den Erdölbe-\neinzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5    vorratungsverband sowie solche Mengen zu berück-\nnäher bezeichnete Menge übersteigt. Bei vergleichs-        sichtigen, über die gegenüber dem Erdölbevorratungs-\nweise geringerem monatlichen Aufkommen ist ein             verband eine Delegationsverpflichtung eingegangen\nUnternehmen unterversorgt.                                 worden ist. Beim Erhebungskreis des Bundesamtes\nsind zusätzlich inländische Abgänge an andere Unter-\n(3) Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genann-\nnehmen des Erhebungskreises sowie Abgänge an inter-\nten Mineralölprodukte aus Rohöl herstellen, findet\nnationale Bunker aufkommensmindernd zu berücksich-\nzusätzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der\ntigen.\nÜber- oder Unterversorgung eine Berechnung der Über-\noder Unterversorgung nach den drei Produktgruppen             (4) Ein Bestandsaufbau bei Rohöl wird dem Aufkom-\n(leicht, mittel, schwer) statt. Unterscheidet sich das     men eines Unternehmens bei den drei in § 1 Abs. 3\nErgebnis dieser Berechnung von der Summe der Ergeb-        genannten Produktgruppen im Verhältnis der im Vorjahr\nnisse für dia Einzelprodukte in der jeweiligen Produkt-    aus Rohölen und Einsatzprodukten im Geltungsbereich\ngruppe, so ist das Produktgruppenergebnis für die aus-     dieser Verordnung laut amtlicher Mineralölstatistik ins-\nzugleichende Menge maßgebend.                              gesamt hergestellten Mengen (Brutto-Raffinerieerzeu-","2268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ngung) der einzelnen Produktgruppen zugerechnet, ein          nicht ausgeglichenen Unter- oder Überversorgungs-\nBestandsabbau in gleicher Weise aufkommensmin-               mengen aus dem vorletzten und letzten Monat sind auf\ndernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für das aus        den laufenden Monat zu übertragen. Sie werden in den\nder Herstellerpflichtbevorratung oder aus Delegationen       Versorgungsausgleich des laufenden Monats einbe-\nan den Erdölbevorratungsverband verfügbar gewordene          zogen.\nRohöl.\n(4) Der Versorgungsausgleich hat grundsätzlich in\n(5) Ob eine Über- oder Unterversorgung nach § 1           Mineralölprodukten zu erfolgen. Unternehmen, welche\nAbs. 2 vorliegt, wird bei den zum Erhebungskreis des         die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Pro-\nBundesamtes gehörenden Unternehmen ermittelt,                dukte aus Rohöl herstellen, können sich darauf verstän-\nindem das aktuelle Aufkommen des jeweiligen Erhe-            digen, den Ausgleich in Rohöl vorzunehmen. Ist ein sol-\nbungsmonats mit dem durchschnittlichen monatlichen           ches Unternehmen jedoch überversorgt und kann sei-\nAbsatz (Referenzmenge) in einem Vergleichszeitraum,          ner Abgabepflicht nicht durch Abgabe von Mineralölpro-\ngekürzt um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungs-          dukten entsprechen, so erstreckt sich die Abgabepflicht\nsatz, verglichen wird. Als Vergleichszeitraum werden         auch auf Rohöl. Das abgegebene Rohöl ist dann in den\njeweils der dem Erhebungsmonat entsprechende Monat            Versorgungsrechnungen des abgebenden und des\naus den letzten 1 2 Monaten, für die bei Inkraftsetzung      erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3\nvon Notstandsmaßnahmen die amtliche Mineralölstati-          genannten Produktgruppen nach dem in § 2 Abs. 4\nstik vorliegt, sowie der dem entsprechenden Monat fol-       genannten Schlüssel anzurechnen.\ngende und der ihm vorangehende Monat herangezogen.\nBei den nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes                (5) Ausgeglichen werden müssen nur Mengen, die bei\ngehörenden Unternehmen werden zum Vergleich                  Flüs.siggas mindestens 500 t und bei den anderen in\nanstelle des Absatzes die entsprechend gekürzten             den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineralölpro-\nNettoeinfuhren (Einfuhren abzüglich Ausfuhren)' heran-       dukten mindestens 1000 t erreichen. Geringere Mengen\ngezogen.                                                     sind auszugleichen, falls dies dem abgebenden Unter-\nnehmen auf technisch und wirtschaftlich vertretbare\n(6) Die bei der Ermittlung der Unter- oder Überversor-     Weise möglich ist.\ngung zugrunde zu legenden Verbrauchseinschrän-\nkungssätze werden vom Bundesamt festgelegt und den               (6) Die Ausgleichsmengen sind unmittelbar den\nam Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen               unterversorgten Unternehmen anzubieten. Dabei kön-\nschriftlich bekanntgegeben. Die Festlegung hat unter          nen sich die über- oder unterversorgten Unternehmen\nBeachtung der von den zuständigen Stellen durch Ver-          zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der\nbrauchseinschränkungsmaßnahmen oder auf andere                Vermittlung eines aus Sachverständigen der Mineralöl-\nWeise angestrebten Einsparziele zu erfolgen.                  wirtschaft gebildeten Organs (Koordinierungsgruppe\nVersorgung) bedienen.\n§3                                                        §4'\nInhalt der Verpflichtung                          Konditionen für im Versorgungsausgleich\nzum Versorgungsausgleich                                      abzugebende Mengen\n(1) Ein Versorgungsausgleich findet jeweils für den          Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich\nlaufenden und den nächsten Monat statt. Der Ausgleich         erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Aus-\nfür den laufenden Monat soll vorrangig erfolgen. Die Ver-     gleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so\npflichtung zum Angebot von Ausgleichsmengen beginnt           zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder\njeweils, wenn das Bundesamt den am Versorgungsaus-            unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder\ngleich beteiligten Untern~hmen ihre eigene auszuglei-         gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich\nchende Menge und die der anderen Unternehmen                  gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-\nschriftlich bekanntgegeben hat.                               schiedlich behandelt werden.\n(2) Jedes nach§ 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit§ 2\nAbs. 2 bis 5 überversorgte Unternehmen ist in Höhe sei-\nner Überversorgung zum Angebot von Ausgleichsmen-                                   2. Abschnitt\ngen verpflichtet. Die Ausgleichsmengen sind unterver-                        Absicherung traditioneller\nsorgten Unternehmen anzubieten, soweit deren Unter-·                            Lieferbeziehungen\nversorgung im laufenden Monat über 10 vom Hundert\nder um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz\n§5\ngekürzten Referenzmenge ( § 2 Abs. 5) hinausgeht. Für\neinen im laufenden Monat vorweggenommenen Aus-                              Verpflichtung zur Einhaltung\ngleich des nächsten Monats besteht die Verpflichtung                           der Vertriebsstruktur\nnur gegenüber unterversorgten Unternehmen mit einer\nDie in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind ver-\nUnterversorgung von mehr als 20 vom Hundert.\npflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Han-\n(3) Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen         delsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen\nMeldung nach § 2 Abs. 1 der letzte oder vorletzte Monat       verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten\ngeworden, so sind die ursprünglich für den laufenden          Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen\nMonat gemeldeten geschätzten Daten jeweils entspre-           Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenz-\nchend der tatsächlichen Entwicklung des Aufkommens            menge ( § 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnah-\nzu berichtigen. Die nach Berichtigung verbleibenden           mestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Kon-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                         2269\nditionen dieser Angebote haben den Anforderungen         kommt, kann das Bundesamt auf Antrag ausgleichs-\ndes § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-          pflichtige Unternehmen anweisen, Ausgleichsmengen\nbeschränkungen zu entsprechen.                           zugunsten des unterversorgten Unternehmens abzuge-\nben, wenn sonst für dieses Unternehmeh eine von ihm\ndarzulegende unzumutbare Härte entstünde. Das Bun-\n3. Abschnitt                      desamt kann dabei unter Berücksichtigung des\nGesamtaufkommens dieses Unternehmens in den letz-\nAdministrative Maßnahmen                    ten vier Quartalen vor Inkraftsetzung von Nötstands-\nmaßnahmen der Internationalen Energieagentur auch\n§6                            höhere Mengen als die Ausgleichsmengen für den lau-\nVoraussetzungen eines Tätigwerdens             fenden und den folgenden Monat zuweisen.\nd,es Bundesamtes\nbeim nationalen Versorgungsausgleich\nnach den §§ 1 bis 3                                               §7\nVoraussetzungen eines Tätigwerdens\n(1) Das Bundesamt wird ermächtigt, vom fünften                  des Bundesamtes bei der Einhaltung\nWerktag an, nachdem die in§ 3 Abs. 1 vorgesehene Mit-          der historischen Vertriebsstruktur nach § 5\nteilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen\nanzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende         Das Bundesamt wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1\nAngebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes           genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer\nAngebot einem anderen unterversorgten Unternehmen         Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an\nzu unterbreiten, soweit dem bisherigen Adressaten        diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt\nAngebote vorliegen, die insgesamt sein Ausgleichs-        werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger\nrecht überschreiten. In begründeten Fällen kann das       Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene\nBundesamt einem ausgleichspflichtigen Unternehmen         Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der\nauf Antrag noch eine zusätzliche Frist einräumen, um      Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwie-\nseiner Ausgleichspflicht ohne Anweisung nachzukom-       weit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraus-\nmen.                                                      setzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes als\ngegeben ansieht.\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind jedoch nur\nzugunsten von unterversorgten Unternehmen zu erlas-                                  §8\nsen,                                                                      Inhalt einer Verfügung\n1. die einen entsprechenden Antrag gestellt haben,                            des Bundesamtes\n2. die zur Begründung des Antrages darlegen, daß sie        (1) Das Bundesamt bestimmt in seiner an den Abga-\nsich ernsthaft um einen Versorgungsausgleich ohne    bepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die\nEinschaltung des Bundesamtes bemüht haben, sei       abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.\nes durch Anfrage bei bisherigen Lieferanten, bei\nüberversorgten Unternehmen sowie der Koordinie-         (2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Ver-\nrungsgruppe Versorgung,                              fügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beach-\ntung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf\n3. die die Tatsachen zur Begründung des Antrages         Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abge-\nglaubhaft machen,                                    bende Unternehmen die genannten Bestimmungen\n4. deren zum Ausgleich berechtigende Unterversor-        nicht beachtet, kann das Bundesamt die Konditionen,\ngung im laufenden Monat nicht im nächsten Monat      die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, fest-\ndurch eine entsprechend bessere Versorgung aus-      legen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein\ngeglichen wird und die bis dahin keine frei verfüg-  nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten\nbaren Bestände einsetzen oder Täusche vornehmen      hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen\nkönnen.                                              fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Ver-\ntrag zustande gekommen ist.\n(3) Eine Abgabeverpflichtung zum Ausgleich einer\nUnterversorgung im nächsten Monat soll erst dann            (3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das\nangeordnet werden, wenn abzusehen ist, daß ohne          begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen\nAnordnung eine Unterversorgung im nächsten Monat         Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unver-\nnicht zu beseitigen ist.                                 tretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt keine\nweiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung\n(4) Bei der Auswahl des zum Ausgleich heranzuzie-     dieses Unternehmens ergreifen.\nhenden Unternehmens soll das Bundesamt berücksich-\ntigen, welches überversorgte Unternehmen nach dem\nUmfang seiner Überversorgung, örtlicher Nähe zum zu                                  §9\nversorgenden Unternehmen und sonstigen sachlichen                  Voraussetzungen eines Tätigwerdens\nGegebenheiten am geeignetsten erscheint.                                      des Bundesamtes\nim internationalen Versorgungsausgleich\n(5) In Fällen, in denen ein Unternehmen erheblich\nunterversorgt ist und ein Ausgleich ausschließlich          (1) Das Bundesamt wird ermächtigt, die in§ 1 Abs. 1\nwegen der Minimumgrenze von 500 t bei Flüssiggas und     genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder\n1 000 t bei den anderen in den Versorgungsausgleich      den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten ih\neinbezogenen Mineralölprodukten nicht zustande           andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom","2270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n18. November 1974 über ein Internationales Energie-       4. inländische Erzeugung von Mineralölprodukten in\nprogramm zu verpflichten, wenn folgende Vorausset-              regionaler Gliederung,\nzungen vorliegen:                                          5. die für die Bevorratung nach dem Erdölbevorratungs-\n1. die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer             gesetz anrechenbaren Endbestände sowie die ope-\nAbgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkom-         rationellen Minimumbestände.\nmens vom 18. November 197 4 überein Internationa-\nles Energieprogramm,                                      (2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes\ngehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren\n2. die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige   an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu\nMaßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht     melden.\nrechtzeitig zu erreichen.\n(3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den\n(2) Das Bundesamt soll zur Abgabe vorrangig über-       letzten, den laufenden, den nächsten und den übernäch-\nversorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unter-      sten Monat sowie für den entsprechenden Monat des\nversorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird           Vorjahres zu melden.\noder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inan-\n(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bun-\nspruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät,\ndesamt unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rah-\nwird bei einem Versorgungsausgleich nach§ 3 die ent-\nmen des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich ver-\nsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten\ntraglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unterneh-\ndes § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbe-\nmen hat dem Bundesamt unverzüglich im Rahmen des\nzogen.\nVersorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich\n(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer         zugesicherte Mengen zu melden.\nAbgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten\n(5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, -2 und 4\nunter Beachtung des Artikels 1O des Übereinkommens\nsind vom Bundesamt herausgegebene Vordrucke zu\nvom 18. November 197 4 über ein Internationales Ener-\nverwenden.\ngieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt kann die\nKonditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der                                   §12\nAbgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erfor-                           Ordnungswidrigkeiten\nderlich wird.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-\n4. Abschnitt                        lich oder fahrlässig\nBeratende Mitwirkung                       1. einer vollziehbaren Verfügung nach§ 6 Abs. 1 Satz 1\nder Koordinierungsgruppe Versorgung                      oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhan-\ndelt,\n§ 10                            2. zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2\noder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Anga-\nBeratung des Bundesamtes\nben macht,\nDas Bundesamt wird bei seiner Tätigkeit nach den        3. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Mel-\n§§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der               dungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nKoordinierungsgruppe Versorgung beraten.                        nicht rechtzeitig macht.\n6. Abschnitt\n5. Abschnitt\nSchi ußvorschriften\nMeldepflichten. und Ordnungswidrigkeiten\n§13\n§ 11\nBerlin-Klausel\nMeldepflichten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei         tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-\nInkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internatio-        sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.\nnalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundes-\namtes gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt bis\n§14\nzum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:\nInkrafttreten\n1. die Angaben, die auch für Zwecke der amtlichen\nund Anwendbarkeit der Verordnung\nMineralölstatistik gemeldet werden,\n2. Zugang, Abgang und Bestand an Rohöl und Mineral-            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nölprodukten im In- und Ausland, unterschieden nach     dung in Kraft.\nUrsprung und regionalem Einsatz; Mengen im Aus-            (2) Die§§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet,\nland müssen nur gemeldet werden, soweit sie für die    wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens ·ober ein\nVersorgung im Inland vorgesehen sind,                   Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnah-\n3. inländische Verarbeitung von Rohöl und Mineralöl-        men in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet,\nprodukten in regionaler Gliederung,                    wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                          2271\nInternationales Energieprogramm die Notstandsmaß-           in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten ins-\nnahmen außer Kraft gesetzt werden.                          gesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von\neinem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom\n(3) Die §§ 1 bis 8 und 1 2 Nr. 2 werden angewendet,      Hundert betroffen sind und\nwenn\n2. die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln\n1. nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Inter-       durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesi-\nnationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen           cherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.\nBonn, den 13. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAusführungsverordnung\nzum Gesetz über Einheiten im Meßwesen\n(Einheitenverordnung - EinhV)\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes         nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt\nüber Einheiten im Meßwesen in der Fassung der               werden.\nBekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 408) wird verordnet:\n§3\n§ 1\nZusätzliche Angaben\nGesetzliche Einheiten\nWerden Größen nicht nur in einer gesetzlichen Ein-\n(1)  Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen          heit, sondern zusätzlich in einer anderen Einheit an-\ngemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meß-         gegeben, muß die Angabe in der gesetzlichen Einheit\nwesen sind                                                  hervorgehoben sein.\n1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Ein-\nheiten mit besonderem Namen,                                                        §4\n2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zah-           Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen\nlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.\nDIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\n(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN      wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, wiedergegebe-           erschienen und beim Deutschen Patentamt in München\nnen Definitionen und Beziehungen.                           archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung\ndezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß§ 2\nNr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind                                       §5\ndie in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze\nund Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen                                Berlin-Klausel\nsind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunpe         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilo-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Satz 2 des\ngramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule         Gesetzes über Einheiten im Meßwesen auch im Land\nanzuwenden.                                                 Berlin.\n(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder\nTeils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein                                 §6\nVorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften\n§2                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nEinheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen            Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum\nGesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970\nIn Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Ze.i-       (BGBI. I S. 981 ), zuletzt geändert durch die Verordnung\nchenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze           vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422, 661 ), außer Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1985\nDer Bundes mini ster für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 198.5                      2273\nAnlage 1\n(zu§ 1}\nGesetzliche Einheiten mit besonderem Namen\nEinheit                                              Größe\nNr.\nName               Zeichen\n1                2                      3                                   4\n1  Ampere                             A     elektrische Stromstärke\n2  Ar                                  a    Fläche von Grundstücken und Flurstücken\n3   atomare Masseneinheit               u    Masse in der Atomphysik\n4  Bar                              bar     Druck\n5   Bam                                b     Wirkungsquerschnitt\n6   Becquerel                        Bq      Aktivität einer radioaktiven Substanz\n7   Candela                           cd     Lichtstärke\n8   Coulomb                            C     elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge\n9   Dioptrie                         dpt     Brechwert von optischen Systemen\n10   Elektronvott                      eV     Energie in der Atomphysik\n11   Farad                              F     elektrische Kapazität\n12   Gon                             gon      ebener Winkel\n13   Grad                                0\nebener Winkel\n14   Grad Celsius                      oe     Celsius-Temperatur\n15   Gramm                              g     Masse\n16   Gray                             Gy      Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex\n17   Hektar                            ha     Fläche von Grundstücken und Flurstücken\n18   Henry                              H     1ndu ktivität\n19   Hertz                            Hz      Frequenz\n20   Joule                              J     Energie, Arbeit, Wärmemenge\n21   Kelvin                             K     thermodynamische Temperatur\n22 Kilogramm                           kg     Masse\n23 · Liter                            1, L    Volumen\n24   Lumen                             Im     Lichtstrom\n25   Lux                                lx    Beleuchtungsstärke\n26   Meter                              m     Länge\n27   metrisches Karat                         Masse von Edelsteinen\n28   Millimeter-\nQuecksilbersäule              mmHg       Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten\n29   Minute                              '    ebener Winkel\n30   Minute                          min      Zeit\n31   Mol                             mol      Stoffmenge\n32   Newton                             N     Kraft\n33   Ohm                               0      elektrischer Widerstand\n34   Pascal                            Pa     Druck\n35   Radiant                          rad     ebener Winkel\n36   Sekunde                             II\nebener Winkel","2274                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nEinheit                                          Größe\nNr.\nName           Zeichen\n1               2               3                                      4\n37  Sekunde                      s      Zeit\n38  Siemens                      s      elektrischer Leitwert\n39  Sievert                     Sv      Äquivalentdosis\n40  Steradiant                   sr     Raumw,inkel\n41  Stunde                       h   t,\nZeit\n42  Tag                          d      Zeit\n43  Tesla                        T      magnetische Flußdichte\n44  Tex                         tex     längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen\n45  Tonne                        t      Masse\n46  Var                         var     Blindleistung in der elektrischen Energietechnik\n47  Vollwinkel                          ebener Winkel\n48  Volt                         V      elektrisches Potential, elektrische Spannung\n49  Watt                         w      Leistung, Energiestrom\n50  Weber                       Wb      magnetischer Fluß","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                      2275\nAnlage 2\n(zu§ 1)\nVorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen\nund Teilen von Einheiten\nFaktor, mit dem die\nNr.                                               Vorsatz        Vorsatzzeichen\nEinheit multipliziert wird .\n1                       2                           3                  4\n1                     1018                        Exa                  E\n2                     1015                        Peta                 p\n3                     1012                       Tera                 T\n4                     109                        Giga                 G\n5                     106                        Mega                 M\n6                     103                        Kilo                  k\n7                     102                         Hekto                h\n8                     101                        Deka                 da\n9                     10-1                       Dezi                 d\n10                     10-2                       Zenti                C\n11                     10-3                       Milli                m\n12                     10-6                       Mikro                 p.\n13 ·                   10-9                       Nano                  n\n14                     10-12                      Piko                  p\n15                     10-15                      Femto                f\n16                     10-18                      Atto                 a","2276                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. Dezember 1985\nAuf Grund                                                                      b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset-                                der Hinweis angefügt:\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                            ,,Anforderungen an die Prüfungsfahr-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                                  zeuge sowie an Prüfungsdauer und\nsung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom                                      Prüfungsstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVI\".\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch-                              2. § 5 wird wie folgt geändert:\nstabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) geändert worden                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70                                    aa) In Satz 1 werden die Worte „für jede Betriebs-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                                   art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und\nS. 721 ), wird vom Bundesminister für Verkehr                                          andere)\" gestrichen.\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des                                bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird die\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch                                      Angabe „40 km/h'' durch die Angabe\n§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974,                                      ,,50 km/h\" ersetzt.\nwird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung                                 cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen\nder zuständigen obersten Landesbehörden                                                eingefügt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes,                                       ,,Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,\nNummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August                                                     jedoch mit einer Nennleistung\n1978 (BGBI. 1S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2                                                   von nicht mehr als 20 kW und\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert                                                        einem          leistungsbezogenen\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun-                                                     Leergewicht von nicht weniger\ndesminister für Verkehr und vom Bundesminister des                                                    als 7 kg/kW;\nInnern                                                                                   Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2\n- des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des                                                Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich\n§ 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August                                                     § 5 Abs. 1);\".\n1969 (BGBI. 1 S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert                                 dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-\ndurch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. 1                                          gende Fassung:\nS. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin-                                     „Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu\nsichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im                                                 einer der anderen Klassen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                                                     gehören;\".\nund Wissenschaft                                                                  ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die\nAngabe „Klassen 1 und 4\" durch die\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                 Angabe „Klassen 1,. 1 a, 1 b und 4\" ersetzt.\nff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 1                                                        „Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur\nerteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis\nÄnderung\nder Klasse 1 a mindestens schon zwei\nder Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung\nJahre besitzt.\"\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                      gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                          chen.\n(BGBI. I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch\nb) Absatz· 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1617), wird\nwie folgt geändert:                                                                  „Außerdem berechtigen\n1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,\na) Der Hinweis auf § 15 1erhält folgende Fassung:                               2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen\nvon Fahrzeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,\n„Sonderbestimmungen für Inhaber\neiner in einem Mitgliedstaat der Euro-                                       3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen\npäischen Gemeinschaften oder nach                                               von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,\nden Rechtsvorschriften der Deutschen                                         4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von\nDemokratischen Republik erteilten                                               Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,\nFahrerlaubnis zum Führen von Kraft-                                          5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von\nomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15 I''.            Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                              2277\n6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von               verwendet werden. Ergeben sich keine Beden-\nFahrzeugen der Klasse 5.\"                                ken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              die Verwaltungsbehörde,\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei-                1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-\nstrich ersetzt; folgende Worte werden                         antragt ist, den Führerschein auszufertigen\nangefügt:                                                     und auszuhändigen, oder\n,,Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be-              2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen\nschränkung auf Leichtkrafträder gelten als                    Klassen beantragt ist, den Antrag unter Beifü-\nsolche der Klasse 1 b.\"                                       gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne\nDatumsangabe einem amtlich anerkannten\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „jedoch nicht\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nmehr als 250 cm 3 \" durch die Worte „jedoch\nfahrzeugverkehr zu übersenden.\nnicht mehr als 700 cm 3 , bei Krafträdern\nnicht mehr als 250 cm 3 \" ersetzt.                      Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der\nAntragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen\n3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               der beantragten Klasse befähigt ist(§ 11) und ob\ner die Grundzüge der energiesparenden Fahr-\n,,(1) Niemand darf führen\nweise beherrscht (§ 11 a). Er händigt, wenn die\n1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des                 Prüfungen bestanden sind, den Führerschein\n21. Lebensjahrs,                                             nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums\n2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des                 aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-\n20. Lebensjahrs,                                             behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-\nlen. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-\n3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen-               gung des Führerscheins erteilt.\"\ndung des 18. Lebensjahrs,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-\nendung des 16. Lebensjahrs,                                     ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann\nauszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-\n5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung           des             terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse\n15. Lebensjahrs.\"                                            beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-\n,   fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Behörde\" das                   der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-\nWort „schriftlich'' eingefügt.                               händigung des neuen Führerscheins ist der bis-\nherige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „36 mm x                     anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis\n47 mm bis 45 mm x 60 mm'' durch die                     von Klasse 1 a auf Klasse 1 ist § 11 mit der\nAngabe „35 mm x 45 mm\" ersetzt.                         Maßgabe anzuwenden, daß nur eine·praktische\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a                   Prüfung erforderlich ist.\"\neingefügt:                                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz .2\nzweiter Halbsatz wird die Bezeichnung „Absatz 1\n„3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der\nSatz 1\" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Satz 2\nFahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich\ndie Angaben über die Listen- und Vor-            Nr. 1 \" ersetzt.\ndrucknummern des Führerscheins               d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nder Klasse 1 a, das Datum der Aus-\nhändigung des Führerscheins und die       8. § 11 wird wie folgt geändert:\n,Verwaltungsbehörde, die ihn aus-\ngefertigt hat,\".                              a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze 1 bis 6 ersetzt:\n5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe „Klasse 1, 3, 4                      ,, ( 1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt\noder 5\" durch die Angabe „Klasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4                 die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung\noder 5\" ersetzt.                                                   sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-\nlauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                       bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche\nFahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und mit\na) In Satz 1 werden die Worte „örtliche Behörde\"\neinem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt\ndurch das Wort „Verwaltungsbehörde\" ersetzt.                  werden können, daß sich der Sachverständige\nb) Satz 2 wird gestrichen,                                         oder Prüfer von der praktischen Befähigung des\nPrüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                      Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der\npraktischen Prüfung bestanden sein; sie darf\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung\n,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun-              frühestens einen Monat vor Erreichen des\ndesdruckerei hergestellte Vordrucke (Muster 1)                Mindestalters abgenommen werden.","2278                                  Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nKlasse, für die er seine Befähigung nachweisen\n,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die\nwill, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich\nVerwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk\nder Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines\nnach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die\nAnhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur\nErteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren\nKraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-\nunanfechtbare Versagung sowie deren unan-\nden, die den Anforderungen der Anlage XXVI\nfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\nentsprechen.\nunverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk\n(3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän-              nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt\ndige oder Prüfer davon zu überzeugen, daß der               die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-\nPrüfling                                                    fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer               einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-\nvon Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz-                 tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1\nlichen Vorschriften und der lärmmindernden               Satz 1 genannten Verwaltungen können für die\nFahrweise hat,                                           Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2\nauch andere Stellen bestimmen.\"\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\ntensweisen vertraut ist und                     11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. über die zur sicheren Führung eines Kraft-             ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages\nfahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\neinem Anhänger im Verkehr erforderlichen            Deutschen Demokratischen Republik über Fragen\ntechnischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer         des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. II S. 1449)\npraktischen Anwendung fähig ist.                    dürfen Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik erteilten\n(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und\nFahrerlaubnis und eines Persqnenbeförderungs-\ndie Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen\nErlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang\nsich nach Anlage XXVI.\nder dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-\n(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht         fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach\nvor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in             den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-\nder Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder-           tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens\nholt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach          jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an.\"\njeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-\nschen oder des praktischen Teils nicht bestan-      12. § 1 5 wird wie folgt geändert:\nden, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach\nAblauf von 3 Monaten erneut wiederholen.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(6) Eine bestandene theoretische Prüfung                 aa) Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor\nbleibt 1 2 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen                   Nummer 1 folgende Fassung:\nAbschluß der Prüfung und Aushändigung des                         ,,Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-\nFührerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten.''                 gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                     ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen\n7 und 8.                                                          von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich\ndieser Verordnung berechtigt oder dazu im\n9. § 11 b erhält folgende Fassung:                                      ersten Jahr seit Begründung eines ständi-\ngen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n,,§ 11 b                                      Verordnung berechtigt hat, die Erteilung\nBeschränkung der Fahrerlaubnis                            einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-\nauf Kraftfahrzeuge mit                               sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,\nautomatischer Kraftübertragung                            und sind seit Begründung eines ständigen\nDie Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft-                    Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung\nfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu                     nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind\nbeschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver-                     folgende Vorschriften nicht anzuwenden:''.\nwendete Kraftfahrzeug ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ) mit                bb) Satz 2 wird gestrichen.\nautomatischer Kraftübertragung ausgestattet war.\nDie Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen                    aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „des Absat-\noder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,                  zes 1 Satz 1\" durch die Bezeichnung „des\ndaß er zur sicheren Führung eines mit Schalt-                        Absatzes 1 '' ersetzt; den Worten „seit\ngetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent-                      Begründung eines ständigen Aufenthalts\"\nsprechenden Klasse befähigt ist.\"                                    werden die Worte „im ersten Jahr\" voran-\ngestellt.\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung,.§ 11 Abs. 2\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden                  Nr. 3\" durch die Bezeichnung ,. § 11 Abs. 3\njeweils die Worte „Betriebsart und\" gestrichen.                   Nr. 3\" ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2279\nc) In.Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem     19. § 151 erhält folgende Fassung:\nSemikolon wie folgt gefaßt:\n,,§ 151\n,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend.\"                      Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\n13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung,,§ 11          oder nach den Rechtsvorschriften der Deutschen\nAbs. 2\" durch die Bezeichnung ,, § 11 Abs. 3\"                 Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis\nersetzt.                                                               zum Führen von Kraftomnibussen\n(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten\n14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-\na) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2             sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-\nSatz 1\" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3\"            tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines\nersetzt.                                                ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\nVerordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf\nb) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende           Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-\nFassung:                                                laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-\n,,außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre-       weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige\nchend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1,            und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil-\n1 a, 1 b, 2, 3 oder 4.\"                                 dung und Prüfung(§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5)\nnicht erforderlich, wenn seit Begründung eines\nständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n15. In§ 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:           Verordnung bis zum Tag der Antragstellung nicht\nmehr als 3 Jahre verstrichen sind.\n,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-\nwagen oder einen Personenkraftwagen führt,               (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-\nmit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei-          chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-\nsen ( § 48 Personenbeförderungsgesetz)                schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-\ndurchgeführt werden, oder''.                          laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-\nnisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich\n16. § 15 e wird wie folgt geändert:                             dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,\ndaß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        beginnt.\"\naa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-\nleitungshalbsatz folgende Fassung:\n20. § 18 wird wie folgt geändert:\n,,- falls die Erlaubnis für andere als die in\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge\ngelten soll -\".                                        aa) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe\nbb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz                   ,,40 km/h\" durch die Angabe „50 km/h\"\nfolgende Fassung:                                           ersetzt.\n,,- falls die Erlaubnis für andere als die in          bb) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\n§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,\nausgenommen Krankenkraftwagen, gelten                       „4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem\nsoll-\".                                                           Hubraum von mehr als 50 cm 3 und\nnicht mehr als 80 cm 3 und einer\ncc) In Nummer 7 wird das Wort „Kraftdrosch-                            durch die Bauart bestimmten Höchst-\nken\" durch das Wort „Taxen\" ersetzt.                              geschwindigkeit von nicht mehr als\n80 km/h),\".\nb) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n„2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2        b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer-\ngenannten Fahrzeuge beschränkt werden                  den jeweils die Worte ,rmit einer durch die Bauart\nsoll.\"                                                 bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 40 km/h\" gestrichen.\n17. § 15 g wird wie folgt geändert:\n21. Es werden jeweils durch das Wort „Mofas\" ersetzt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Kraftdrosch-\nke-\" durch das Wort „Taxi-\" ersetzt.                    a) in § 38 a Satz 1 die Worte „Fahrräder mit Hilfs-\nmotor, deren durch die Bauart bestimmte\nb) In Satz 1 werden die Worte „einer Kraft-                     Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h\ndroschke\" durch die Worte „eines Taxis\"                     beträgt'',\nersetzt.\nb) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1\ndie Worte „Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer\n18. In § 15 h wird das Wort „Kraftdroschkenführer\"                 durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\ndurch das Wort „Taxiführer\" ersetzt.                           digkeit von nicht mehr als 25 km/h\",","2280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte „Fahrräder mit                § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung\nHilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte                für Klasse 2)\nHöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h               tritt in Kraft am 1 . Oktober 1988, soweit sich die\nbeträgt''.                                                  praktische Prüfung im Falle der Klasse 2 auf das\nMitführen eines Anhängers oder das Führen\n22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2,             eines Sattelkraftfahrzeugs bezieht.\nin der Überschrift der Anlage VI Seite 1, der Über-             § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1\nschrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An-                 (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)\nlage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII\ntreten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober\nSeite 4 werden jeweils die Worte „mit einer durch\n1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\ntreten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch\nnicht mehr als 40 km/h\" gestrichen.\nkann die zuständige oberste Landesbehörde\nlängstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die\n23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Mindestdauer unterschritten wird. In jedem Fall\nmuß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber\na) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird\nmindestens 30 Minuten betragen.\"\nfolgende Bestimmung eingefügt:\n,, § 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)           e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und\nAusweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:\nAls Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\neinem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und                ,,Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-                   nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder\ngeschwindigkeit von· mehr als 40 km/h (Klein-               Ferienziel-Reisen ( § 48 des Personenbeförde-\nkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum             rungsgesetzes) durchführen, tritt in Kraft am\n31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr                    1. Oktober 1 986.''\ngekommen sind.\"\nf) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält\nb) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri-             folgende Fassung:\nchen; statt dessen wird folgende Bestimmung                 ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)\neingefügt:\nAls Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\n,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von             einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und\nKraftfahrzeugen der Klasse 1 )                          einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nFür Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die           geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-\nvor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt            krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum\nein Mindestalter von 18 Jahren.\"                            31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr\ngekommen sind.\" /\nc) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11\nAbs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11         g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-\nAbs. 2 Satz 2 werden gestrichen.                            fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem\nKlammerzusatz die Angabe „40 km/h\" durch die\nd) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2                 Angabe ,,50 km/h'' ersetzt.\nwerden folgende Bestimmungen eingefügt:\n,, § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1 (An-         h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält\nforderungen an die Prüfungsfahrzeuge)                   folgende Fassung:\n1 . Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis           ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an\nzum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit               Schulbussen)\neiner Motorleistung von mindestens 20 kW               tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem\nund einem Leergewicht von mindestens                   Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-\n140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs-             omnibusse und am 1 . Juli 1986 für die übrigen\nfahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht           Kraftomnibusse.\"\nerst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur\nVerfügung zu stehen.                               i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird\num folgenden Absatz ergänzt:\n2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis\nzum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr-               „Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in\nzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht               der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung\nvon mehr als 7,5 t verwendet werden, wenn              entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht\nsie mit einer Druckluftbremsanlage und einer           mehr verwendet werden, ausgenommen bei\nDauerbremsanlage ausgerüstet sind.                     Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-\nden sind. Führerscheine, die auf Grund des vor\n3. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis            dem 1. April 1986 geltenden Rechts ausgefertigt\nzum 1 . Januar 1987 auch noch Personen-                worden sind; bleiben gültig.\"\nkraftwagen verwendet werden, deren durch\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit         j) Nach der Bestimmung zu Muster 1 b wird fol-\n130 km/h nicht erreicht.                               gende neue Bestimmung eingefügt:","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                            2281\n,,Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde-             Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e\nrung)                                                       Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-\nFührerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der            scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-\nab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, ,             rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder ·aus\ndürfen aufgebraucht werden.''                               papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich\nder Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-\n24. In Anlage IV Abschnitt I A erhält der Klammerzusatz             länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der\nnach den Worten „Deutsche Bundesbahn\" fol-                      Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens\ngende Fassung:                                                  dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt\n,,(Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sach-             und beschriftet werden können.\"\ngebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)\".\n29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser\n25. Anlage XVII wird wie folgt geändert:                            Verordnung abgebildete Muster ersetzt.\na) Die Angabe „Klassen 1, 3, 4, 5\" in den Tabellen\nzu 1, 2.1 .2, 2.1 .3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu    30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-\nTabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe -               rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:\n,,Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5\" ersetzt.                   a) Die Worte „eine Kraftdroschke*)\" werden durch\nb) Die Angabe „Klassen 1, 3 oder 4\" in 2.1 .4.1 wird               die Worte „ein Taxi*)\" ersetzt.\ndurch die Angabe „Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4\"           b) Die Worte,,- oder einen Krankenkraftwagen*)\"\nersetzt.                                                       werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-\nwagen*) - oder einen Personenkraftwagen, mit\n26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz\ndem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen\nnach dem Wort „Leichtkrafträdern\" wie folgt gefaßt:\ndurchgeführt werden*)\" ersetzt.\n,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder\nbisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2                                     Artikel 2\nNr. 4 a)\".\nÄnderung\n27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver-               der Neunundzwanzigsten Ausnahmeverordnung\nordnung angefügt.                                                                    zur StVZO\n28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und               In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über\n1 e erhält folgende Fassung:                                Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (BGBI. 1\n„Vorbemerkungen                        S. 1183) werden die Worte „berechtigt die Fahrerlaub-\nZu Muster 1 (§ 10)                                          nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985\" durch die\nWorte „berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985\nAus synthetischem, papierähnlichem Material                 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum\n(Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal              31. Dezember 1987\" ersetzt.\nfaltbar auf Format DIN A7. Farbe rosa, mehrfarbige\nSicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-\nten, schwarzer Textaufdruck.                                                           Artikel 3\nÄnderung der Durchführungsverordnung\nDie Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf\nzum Fahrlehrergesetz\nallen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-\nmer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben               Die Durchführungsver:ordnung zum Fahrlehrergesetz\nund einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer)            vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt\nbesteht.                                                   geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nAuf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer         9. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2240), wird wie folgt\ndie Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen.             geändert:\nAuf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas-          1. § 5 wird wie folgt geändert:\nsen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nstellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der\nKlassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem                ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:\nDienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind                  1. für Klasse 1\nauszustanzen.\nKrafträder mit einer Motorleistung von minde-\nReicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus,                      stens 37 kW und einem Leergewicht von min-\nso sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt                        destens 200 kg;\nzum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des\nBeiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu               2. für Klasse 1 a\nbeziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes                         Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW\ngelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite                         und einem Leergewicht von mindestens\n140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem                      140 kg;\nBeiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-\n3. für Klasse 1 b\nscheins (Spalte 8, Seite 2 des Musters) anzugeben,\nim Führerschein ist auf das Beiblatt hinzuweisen.                      Leichtkrafträder;","2282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n4. für Klasse 2                                       3. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nLastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau\n- die Sicht nach hinten darf nur über Außen-      4. § 1 2 a wird wie folgt geändert:\nspiegel möglich sein - sowie mit einem zuläs-\nsigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t,              a) In Nummer 1 werden die Worte „entgegen § 5\neiner Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei~                 oder § 1O'' durch die Worte „entgegen § 5 Abs. 2\nleitungsbremsanlage und einer durch die Bau-               Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10,\" ersetzt.\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von              b) Nummer 2 wird gestrichen.\nmindestens 80 km/h und\nmehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung             c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\nund durchgehender Bremsanlage sowie mit                   mern 2 und 3.\neinem Abstand der Achsen von mindestens               d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5\n4m                                                        Abs. 3 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3\noder                                                       Satz 1 oder 2\" ersetzt.\nSattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen            e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,, § 5\nGesamtgewicht von mindestens 24 t, einer                  Abs. 3 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3\nMindestlänge von 1 2 m und einer durch die                Satz 1 oder 2\" ersetzt und das Wort „führt\" durch\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                   das Wort „anbringt\" ersetzt.\nvon mindestens 80 km/h;\n5. für Kiasse 3\n5.   In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-\nPersonenkraftwagen mit einer durch die Bau-            bezeichnung ,,(1 )\" gestrichen.\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmindestens 130 km/h;\n6. für Klasse 4                                       6.   In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerscheins) werden\ndie Worte „mit Verbrennungsmaschine Klasse ...\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor          mit Elektromotor Klasse ... mit ... '' durch die Worte\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-          ,,der Klasse\" ersetzt.\ngeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.\nAm Beginn der Ausbildung können Bewerber um\ndie Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a                               Artikel 4\nauf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-\nerlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen             Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nausgebildet werden.\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai\n(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der          1976 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2\nKlassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur        der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. 1\nVerfügung stehen, die es mindestens dem Fahr-         S. 2240), wird wie folgt geändert:\nlehrer gestattet, den Fahrschüler während der\nFahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).\nDie Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine         1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nDoppelbedienungseinrichtung besitzen, für die              ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für\neine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver-         Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die          1 b, 2 und 3 ist insbesondere:\nBetätigung der Doppelbedienungseinrichtung\nmuß akustisch oder optisch kontrollierbar sein.          1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen\nDer in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende                    (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-\nFahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen           ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene\nVerkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über                     Strecke mindestens 50 km betragen muß;\nzusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten.\"\n2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei\neine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten\n„Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung               dauern muß;\nauf dem Fahrzeugdach angebracht werden.\"\n3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                     bei Dämmerung oder Dunkelheit ( § 17 Abs. 1 der\nStraßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur\nHälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-\n2. § 10 erhält folgende Fassung:                                   fahrt) durchgeführt werden muß.\n,,§ 10\nDie Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der\nLehrfahrzeuge\npraktischen Ausbildung und voneinander getrennt\nDie zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden               durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung\nFahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent-             der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b\nsprechen.''                                                 keine Anwendung. Die in Satz 1 vorgeschriebenen","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                               2283\nAusbildungseinheiten sind Mindestanforderungen,                                    Artikel 5\nwelche die besondere Verantwortung des Fahr-                             Änderung der Verordnung\nlehrers nach § 6 unberührt lassen.\"                              über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n§ 14 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\n2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz\nvorangestellt:                                           zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\n„Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu           sung, der durch Artikel 2 der Verordnung vom\ndurchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen        23. November 1982 (BGBI. 1S. 1533) geändert worden\nBefähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr-        ist, wird wie folgt geändert:\nschung in schwierigen Situationen, benötigt.\"\na) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\n3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                           ,,b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-\nzung des Führerscheins nicht besitzt,\".\na) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n,,c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu-    b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-\nlung auf Bundes- oder Landstraßen (Über-            staben c und d.\nlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten\ndurchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt\nArtikel 6\ngefahrene Strecke nicht mindestens 50 km\n11\nbeträgt,    •                                                          Berlin-Klausel\nb) In Buchstabe d wird die Zahl „90\" durch die Zahl         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„ 135\" ersetzt; nach dem Wort „durchführt\" wird      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nfolgender Text angefügt:                             Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 2090) und\n,,oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu-    § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Berlin.\n11\nten dauert,    •\nArtikel 7 -\nc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\nInkrafttreten\n,,e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu-\nlung von nicht weniger als 90 Minuten bei          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nDämmerung oder Dunkelheit durchführt oder      am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986\ndie Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf   in Kraft. Artikel 3- Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1\nBundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)       und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1\ndurchführt,   11\n•\nNr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.\nBonn, den 1 3. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","2284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang 1\nAnlage XXVI\n(§ 11 Abs. 2 und 4)\nAnforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nsowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n1. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\n1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\na) für Klasse 1\nKrafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;\nb) für Klasse 1 a\nKrafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg;\nc) für Klasse 1 b\nLeichtkrafträder;\nd) für Klasse 2\n'Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich\nsein - sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 m,\neiner Zweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmindestens 80 km/h und\nmehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand\nder Achsen von mindestens 4 m oder\nSattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von\n12 m und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;\ne) für Klasse 3\nPersonenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens\n130 km/h;\nf) für Klasse 4\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nkeit von mindestens 40 km/h.\n2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrleh-\nrer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4. Es muß gewährleistet\nsein, daß der Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrs-\nvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine\nFunkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüf-\nling während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1,\n1 a, 1 b und 4 dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse\ngemeinsam betätigt werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder\noptisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen),\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse 3 ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen\nrechten Außenspiegel und Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken\nAußenspiegel ausgestattet sein.\n3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt\nsein; Beschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungs-\nfahrzeug aufmerksam machen können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem\nBewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985                             2285\nII. Anforderung an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei\nKlasse  1:            60  Minuten\nKlasse  1 a:          45  Minuten\nKlasse  1 b:          30  Minuten\nKlasse  2:            60  Minuten\nKlasse  3:            45  Minuten\nKlasse  4:            30  Minuten\nnicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung\nnicht gewachsen ist.\nBei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der\nAufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer\nKraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.\n2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst\nauch unter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur\nPrüfungsstrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche\naußerhalb geschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.\n3. Bei Prüfungsfahrten im Land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nFahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfungsdauer nach Nummer 1 verringert sich\num ein Drittel, wobei jedoch im Einzelfall 30 Minuten nicht unterschritten werden dürfen.","1\\)\n1\\)\n0)\n0)\n(linke Außenseite)                                                                       (rechte Außenseite)\n-----------~\n-5-                                                   -6-\nNS::\nc: c:\nBefristungen. Beschränkungen,\nAuflagen\n---~-/;;,:,;,-:;,,,:,-_,; Weitere amtliche Eintragungen\nr ~\n__         '   1\n~  i\nO ...,.\n)>\nO\"\n~\n~\n-                 ClJ\nC:\n::::,\nQ.\n(1)\nC/)\nFÜHRERSCHEIN                  1                 )\nN\n)>       Q:\n:':1':,  a\n_.....\nPermis de conduire               m       <-\n:::,     Ol\nK0rekort                   cc       ~\nÄöeia   'Oonyfwrwc;              N      c.g\nPermiso de Conducci6n                      ~\nCeadunas Tiomana                          ~\nPatente di guida                       ~\nRijbewijs                          _m\nCarta de Condu9äo                        ~\nDriving licence                        =\nModell der\nEUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\nA 0000000                 ~                             A_OOOOOOO                         A 0000000","(linke Innenseite)                                                                                             (rechte Innenseite)\n-2-                                                   - 3 -                                                -4-\n1. Name\nFahrerlaubn isklassen,                       Dienst-   Fahrerlaubniskiassen,                     Dienst·\nfür die der Führerschein gültig ist          siege!    für die der Führerschein gültig ist       siege!\nKrafträder mit einem Hubraum von nicht              z\n~\nKrafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)              mehr als 50 cm 3 und einer durch die\n2. Vorname                                                                                                                                                                     0)\nmit einem Hubraum von mehr als 50 cm3                  Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n3. Geburtstag und -ort                                           1  oder mit einer durch die Bauart bestimmten           4 digkeit von nicht mehr als 50 km/h\n0\n1\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h             (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\nmotor)                                              --i\nP)\n4. Wohnort                                                                                                                                                                   CO\nKrafträder der Klasse 1, jedoch mit einer                                                                 Q.\n5. Ausgestellt durch                                                Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und                                                                 (t)\n1a einem leistungsbezogenen Leergewicht von\nmaschinell angetriebene Krankenfahr-\nstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), Kraft-\n\"\"\"I\n)>\nnicht weniger als 7 kg/kW                              fahrzeuge mit einer durch die Bauart               C\nC/)\n6. in                                                                                                                      bestimmten      Höchstgeschwindigkeit             CO\n0                             Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem\n5 von nicht mehr als 25 km/h und Kraft-\nfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht\nP)\n0-\nHubraum von nicht mehr als 80 cms und                  mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu               ~\nam\n1b einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h\nden Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehören-\nden Fahrzeuge                                     0\nCD\n7  Gültigkeit unbefristet                 Lichtbild des Inhabers                                                                                                              ::::i\nAusnahmen siehe                                                  (Leichtkrafträder)\n35 X 45mm                                                                                                                .?\nSeiten 5 und 6\nQ.\n8. Führerschein-Nr.                                                 Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-                                                               (t)\nwicht (einschließlich dem eines aufgesattel-                                                             ::::i\nten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,                                                                    .....\nund                                                                                                       ~\n2  Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-\nsieht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\n0\n(t)\n,,,,,,,' ---------,,\\                    zeugs - das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2                                                                 N\nUnterschrift\n,                        1\n0    Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bil·\ndet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -\n(t)\n3\n0-\n:                          1\n(t)\n\"\"\"I\n\\ Dienstsiegel /\n\\ ______________ ,,,,.                   alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der                                                              CO\n3  anderen Klassen gehören                                                                                  (X)\n0,\nUnterschrift des Inhabers\nN\nN\n0)\n--.J"]}