{"id":"bgbl1-1985-6-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":6,"date":"1985-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_6.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1985-02-06T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":62,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                     Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1985                                                                                                     Nr. 6\nTag                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n6. 2. 85   Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung .................................. .                                                              233\n827-6-1\n6. 2. 85   Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1986, 1987 und\n1988 ............................................................ · .. · · · · · · · · · · · · · · · '\" · · ·                                           292\nneu: 7141-7-4\n1. 2. 85   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen                                                                        293\n420-1-9\n1. 2. 85   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                           293\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            295\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1984, gesondert übersandt.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 6. Februar 1985\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Wahl-\nordnung für die Sozialversicherung vom 27. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1\nS. 25) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung in der seit 12. Januar 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung vom 9. August 1979 (BGBI. 1 S. 1367),\n2. die am 30. Dezember 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezem-\nber 1979 (BGBI. 1 S. 2386),\n3. die am 1 2. Januar 1985 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nBonn, den 6. Februar 1985\nDer Bundes.minister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","234                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n(SVWO)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                               § 18     Listenverbindung\n§ 19     Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\nWahlorgane\n§ 20     Zulassung der Vorschlagslisten\n§1      Gliederung der Wahlorgane                                  § 21     Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahl-\n§2      Wahlbeauftragte                                                     ausschusses\n§3      Wahlausschüsse                                             § 22     Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\n§4      Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse                § 23     Auslegung der Vorschlagslisten\n§5      Wahlleitungen                                              § 24     Wahl ohne Wahlhandlung\n§6      Entschädigung der Wahlbeauftragten                         § 25     Wahlkennziffer - Unterrichtung der Wahlbeauf-\n§7      Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse                     tragten und der Versicherungsämter über Wahlen\n§8      Entschädigung der Mitglieder des Bundeswahlaus-                     mit Stimmabgabe\nschusses und der Landeswahlausschüsse                      § 26     Wahlbekanntmachung\n§9      Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und\nanderer Wahlhelfer                                     2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\n§27      Wahlausweise\n§28      Ausstellung der Wahlausweise\nZweiter Teil                               §§29\nWahlverfahren für die Krankenversicherung,                    bis 32   (weggefallen)\ndie Unfallversicherung                           §33      Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in\nund die Rentenversicherung                                    der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten\nder Arbeiter und der Angestellten\n§34      Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-\ncherung für Beschäftigte\nErster Abschnitt\n§35      Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-\nWahl zur Vertreterversammlung                                  cherung für Rentenbezieher\n§36      Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-\n1. Vorbereitung der Wahl                                  cherung für Schüler, lernende und Studierende\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,                             §36a     Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallver-\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung                                  sicherung für andere Versicherte\n§ 9a    Wahlvorankündigung                                      §37      Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\nzettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-\n§ 10    Wahlankündigung                                                  schlag\n§ 1O a  Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vor-\nschlagsberechtigung                                 3. Wahlbezirk und Räume zur Stimmabgabe\n§ 10 b  Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vor-        § 38      Wahlbezirk\nschlagsberechtigung                                    § 39      Räume zur Stimmabgabe\n§ 10c   Beschwerde im Feststellungsverfahren                    § 40     (weggefallen)\n§ 11    Wahlausschreibung\n§12     Form und Inhalt der Vorschlagslisten                                        II. Wahlhandlung\n§13     Listenvertreter                                     §§ 41\n§14      Stellung des Listenvertreters                      bis 47   (weggefallen)\n§15     Listenänderung und Listenergänzung                  §48      Stimmabgabe\n§16     Zurücknahme von Vorschlagslisten                    §49      Frist für die Stimmabgabe\n§ 17    Listenzusammenlegung                                §50      Behandlung der Wahlbriefe","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                 235\nIII. Ermittlung des Wahlergebnisses               .2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\n§ 51    Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahl-        § 79      Wahlausweise\nleitungen                                                  § 80      Ausstellung der Wahlausweise\n§ 52    Ungültige Stimmen                                          § 81      Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\n§ 53    Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-                    zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-\nschuß                                                                schlag für die Briefwahl\n§ 54    Bekanntmachung des Wahlergebnisses\n3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit\n§ 82      Wahlbezirk\nZweiter Abschnitt\n§ 83      Stimmabgabe im Ältestensprengel\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung                  § 84      Wahlräume\nund Wahl des Vorstandes                          § 85      Wahlzeit\n§ 55    Erste   Sitzung der Vertreterversammlung\n§ 56    Wahl    der Vorsitzenden der Vertreterversammlung                                 II. Wahlhandlung\n§ 57    Wahl    des Vorstandes                                  1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\n§ 58    Wahl    der Vorsitzenden des Vorstandes\n§ 86      Ausstattung der Wahlräume\n§ 59    Bekanntmachung des endgültigen Wahl~rgebnisses             § 87      Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\n§ 88      Öffentlichkeit der Wahlhandlung\nDritter Abschnitt                          § 89      Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen\nWahl von Versichertenältesten und Vertrauensmännern                § 90      Stimmabgabe\n§ 91      Stimmabgabe behinderter Wähler\n§ 60    Wahlverfahren\n§ 92      Schluß der Wahlhandlung\n§ 61    Zeitpunkt der Wahl\n2. Briefwahl\n§ 93      Briefliche Stimmabgabe\n§ 94      Frist für die briefliche Stimmabgabe\nDritter Teil\n§ 95      Behandlung der Wahlbriefe\nWahlverfahren für die Knappschaftsversicherung\nIII. Ermittlung des Wahlergebnisses\nErster Abschnitt\n§96       Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahl-\nWahl der Versichertenältesten und der Mitglieder                          leitungen der Ältestensprengel\nder Vertreterversammlung                         § 97      Ungültige Stimmen\n§98       Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahl- ,\nA. Allgemeine Vorschrift                                    ausschuß\n§ 62    Wahlankündigung                                            §99       Bekanntmachung .des Wahlergebnisses\n§ 62 a Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vor-\nschlagsberechtigung                                            C. Wahl der Mitglieder der Vertreter-\nversammlung\nB. Wahl der Versichertenältesten                      § 100   Verweisung\n1. Vorbereitung der Wahl                    § 101   Wahlausschreibung\n§ 102   Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekannt-         § 103   Listenänderung und Listenergänzung\nmachung\n§ 104   Wahl ohne Wahlhandlung\n§ 63     Wahlausschreibung                                   § 105   Wahlbekanntmachung\n§ 64     Form und Inhalt der Vorschlagslisten                §106    Ausübung des Wahlrechts\n§ 65     Listenvertreter                                     § 107   Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-\n§ 66     Stellung des Listenvertreters                               tel - Stimmzettelumschlag\n§ 67     Listenänderung und Listenergänzung                  § 108   (weggefallen)\n§ 68     Zurücknahme von Vorschlagslisten                    § 109   Behandlung der Wahlbriefe\n§ 69     Listenzusammenlegung                                § 110   Ermittlung des Wahlergebnisses\n§ 70     Listenverbindung                                    § 111   Bekanntmachung des Wahlergebnisses\n§ 71     Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\n§ 72     Zulassung der Vorschlagslisten                                             Zweiter Abschnitt\n§ 73     Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahl-\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nausschusses\nund Wahl des Vorstandes\n§ 74     Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\n§ 75     Auslegung der Vorschlagslisten                      § 112   Erste Sitzung der Vertreterversammlung\n§ 76     Wahl ohne Wahlhandlung                             § 113    Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n§ 77     Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über       § 114   Wahl des Vorstandes\neine Wahl mit Stimmabgabe                           § 115   Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\n§ 78     Wahlbekanntmachung                                  § 116   Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses","236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritter Abschnitt                                                fünfter .Teil\nWahl von Vertrauensmännern                                          Schlußvorschriften\n§ 116 a Wahlverfahren\n§ 123   Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 116 b Zeitpunkt der Wahl\n§ 124 Gebührenfreiheit\nVierter Teil                          § 125 Vordrucke\nKosten                              § 126 Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 117    Kostenträger                                          § 127 Amtshilfe\n§ 118    Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftrag-      § 128 Wahlen in besonderen Fällen\nten                                                   § 128 a Übergangsvorschrift für die siebten allgemeinen Sozi-\n§ 119    Ansprüche der Gemeinden und Kreise                            alversicherungswahlen\n§ 120    Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119         § 129 Stadtstaatklausel\n§ 121    Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren               § 130 Berlin-Klausel\n§ 122    Kosten der Beschwerdewahlausschüsse                   § 131 Inkrafttreten\nErster Teil                           den Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der·\nBundeswahlbeauftragte Richtlinien,. die die einheitliche\nWahlorgane                             Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er\nkann ferner die Verwendung einheitlicher Merkblätter\n§ 1                             empfehlen. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten\nauch Regelungen zur Anpassung an besondere Verhält-\nGliederung der Wahlorgane                     nisse treffen.       ·\nIm Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches                                      §3\nSozialgesetzbuch sind\nWahlausschüsse\nWahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und sein\nStellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauftragte und             (1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und\nsein Stellvertreter,                                          jeder Ausführungsbehörde für Unfallversicherung\nbestellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen,\nWahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versiche-               Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen\nrungsträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen oder          einen eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser einen\nLandesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden, und         Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger kein\nder Ausführungsbehörden für Unfallversicherung sowie         Vorstand vorhanden, so bestellt die Aufsichtsbehörde\nder Bundeswahlausschuß und die Landeswahlaus-                 den Wahlausschuß.\nschüsse,\n(2) Der Wahl ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden\nWahlleitungen die Briefwahlleitungen und die Wahllei-         und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat\ntungen in den Wahlräumen für die Wahl der Versicher-          einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Beisitzer sind\ntenältesten bei der Bundesknappschaft.                        die einzelnen Wählergruppen(§ 44 Abs. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) nach Möglichkeit zu berück-\n§2                              sichtigen. Wahlbewerber und Listenvertreter für die\nWahlbeauftragte\nWahl zur Vertreterversammlung sollen nicht Mitglieder\ndes Wahlausschusses sein. Der Stellvertreter des Vor-\n(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter wer-     sitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahl-\nden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten            ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.\nJahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen\n( § 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-            (3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-\nbuch) stattfinden. Mit dem Ablauf des vorhergehenden          sichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mitglie-\nTages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahl-         der des Wahlausschusses durch Handschlag zur un-\nbeauftragten und ihrer Stellvertreter.                        parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-\nschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung       des Vorstandes oder der Leiter der Aufsichtsbehörde\nund die obersten Verwaltungsbehörden der Länder               die Verpflichtung vornehmen.\nmachen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauf-\n(4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers, der\ntragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer\nDienststellen öffentlich bekannt.                            Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder von\nder Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß hat für\n(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen     die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den\nnach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden           Organen des Versicherungsträgers oder der Ausfüh-\nBefugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und          rungsbehörde für Unfallversicherung zu sorgen, der von\nDurchführung der während ihrer Amtsdauer stattfinden-        dem Vorstand einer Sektion, Bezirksverwaltung oder","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                               237\nLandesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß für die       Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozi-\nVorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den            alversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre\nOrganen der Sektion, Bezirksverwaltung oder Landes-        Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches\ngeschäftsstelle. Jeder Wahlausschuß hat das Wahler-        Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des\ngebnis festzustellen und öffentlich bekanntzumachen.       Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des\nBeschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme\n(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet in\nteilzunehmen.\nöffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen\n(§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)            (3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und\nauch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und        der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter\nabnehmen.                                                  werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen,\ndas dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen\n(6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl\nstattfinden; mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages\nder erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsit-\nendet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder\nzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die\nund ihrer Stellvertreter.\nBeisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und\nweist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rück-           (4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der\nsicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschluß-    Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen\nfähig ist.                                                 dürfen nicht in einen Beschwerdewahlausschuß beru-\n(7) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit       fen werden.\nder abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben            (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden\nunberücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung Stimmen-      über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-\ngleichheit ein, so wird die Abstimmung nach erneuter       ausschüsse (§ 10 c Abs. 1, §§ 21, 73 und 100); der\nBeratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit      Bundeswahl ausschuß          entscheidet      auch     über\nnicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.          Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahl-\nbeauftragten (§ 10 c Abs. 3). Bei den Abstimmungen\n(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt\nentscheidet Stimmenmehrheit. Stimment-haltungen\nund von dem Vorsitzenden und mindestens einem der\nbleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt\nerschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nmuß, soweit diese Verordnung nichts anderes vor-\nschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des             (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der Beschwer-\nWahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie         dewahlausschüsse und deren Verfahren gilt§ 3 Abs. 3,\nbesondere Vorfälle wiedergeben.                            5, 6 und 8 entsprechend. Dem in der Sitzung anwesen-\nden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist\n(9) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Ver-\nGelegenheit zur Äußerung zu geben.\nsicherungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; .\nzu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heran-\nziehen.                                                                                 §5\nWahlleitungen\n§4\nBundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse                (1) Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen\nbestellen. Er ist, soweit er die Aufgaben einer Briefwahl-\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung     leitung selbst wahrnimmt, auf die nach Absatz 2 erfor-\nbestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die        derliche Mitgliederzahl zu erweitern; im übrigen gelten\nSozialversicherungswahlen einen Bundeswahlaus-             die Absätze 2 bis 7 entsprechend.\nschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte\nführt. Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes            (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis\nbestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die       zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Brief-\nSozialversicherungswahlen einen Landeswahlaus-            wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden, einem\nschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte       stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier\nführt. Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Län-      weiteren Mitgliedern. Vorschläge der in§ 48 Abs. 1 des\nder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß           Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Perso-\nbestellen; sie bestimmen in diesem Falle gemeinsam die    nenvereinigungen und Verbände sowie der Listenver-\n, Stelle, die dessen Geschäfte führt.                       treter freier Vorschlagslisten ( § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch) sind nach Möglichkeit zu\n(2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahl-        berücksichtigen.\nausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen\naus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur        (3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer\nHälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der       Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf\nArbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidun-      hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung\ngen der Wahlausschüsse landwirtschaftlicher Berufs-       ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.\ngenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-                 (4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis\nBerufsgenossenschaft treten drei Beisitzer hinzu, die     für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe\nzur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-         sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.\nkräfte gehören. Der Bundeswahlausschuß kann um\neinen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden.         (5) Die Briefwahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn\nJedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende  mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Her-\nund sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum         stellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende","238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen;         März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem all-\ndiese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung.         gemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem\nAbsatz 3 gilt entsprechend.                                 eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet,\neinen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des\n(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit\nBundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsit-\nder abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben\nzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.\nunberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                         (3) (weggefallen)\n(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von        (4) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vor-\njeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt    sitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2\nund von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unter-        zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters\nzeichnet. § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.              bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in\n(8) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der        dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sit-\nBundesknappschaft bestellt der Wahlausschuß für            zungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.\njeden Wahlraum eine Wahlleitung; Absatz 1 bleibt unbe-\n(5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses\nrührt. Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige\noder sein Stellvertreter Beamter oder Angestellter des\nDurchführung der Wahlhandlung und ermittelt das\nöffentlichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst-\nWahlergebnis für ihren Bereich. Die Absätze 2 bis 7 gel-\ngeschäften eine Reisekostenvergütung nach den für\nten entsprechend.\nsein Hauptamt geltenden Vorschriften. Über eine Vergü-\ntung oder Entschädigung entscheidet der Bundesmini-\n§6\nster für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nEntschädigung der Wahlbeauftragten                dem Bundesminister der Finanzen und, soweit erforder-\nlich, mit dem zuständigen Dienstherrn.\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellver-\ntreter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst          (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses wer-\nstehen, Reisekostenvergütung nach der Stufe C des           den wie die Organmitglieder des größten bundesunmit-\nBundesreisekostengesetzes und eine Aufwandsent-             telbaren Versicherungsträgers entschädigt.\nschädigung, über deren Höhe der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem               (7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landes-\nBundesminister der Finanzen entscheidet. Als Beamte         wahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbe-\noder Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten der     hörden der Länder.\nBundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter bei aus-\nwärtigen Dienstgeschäften eine Reisekostenvergütung\n§9\nnach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften; über\neine Vergütung oder Entschädigung entscheidet der              Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-                        und anderer Wahlhelfer\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\n(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in ent-\n(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten und    sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten\nihre Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehenen Ent-    Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttover-\nscheidungen treffen die obersten Verwaltungsbehörden       dienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil überstei-\nder Länder.                                                genden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nerstattet.\n§7\n(2) Die Mitglieder-der Wahlleitungen erhalten Ersatz\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse\nder Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-\n(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie        oder Schiffsklasse regelmäßig verkehrender Beförde-\ndie Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung des         rungsmittel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig verkeh-\nVersicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.  rendes Beförderungsmittel wegen besonderer Um-\nstände nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen\n(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde      Fahrtkosten ersetzt, soweit sie angemessen sind; für\nbestellt, so regelt diese die Entschädigung seiner Mit-    die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge werden bei Ent-\nglieder.                                                   fernungen von mehr als zwei Kilometer für jeden ange-\n§8                            fangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,31\nDeutsche Mark gewährt.\nEntschädigung der Mitglieder\ndes Bundeswahlausschusses                        (3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhal-\nund der Landeswahlausschüsse                  ten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Tag ihrer\nInanspruchnahme ein Tagegeld\n(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses\nund sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im        von zwölf Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu\nöffentlichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach      fünf Stunden,\nStufe C des Bundesreisekostengesetzes und einen            von zweiundzwanzig Deutsche Mark bei einem Zeitauf-\nPauschbetrag für Zeitaufwand.                              wand von über fünf bis zu zehn Stunden und\n(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vor-    von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand von\nsitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und          über zehn Stunden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 19~5                             239\n(4) Mitglieder von Wahlleitungen, die während der Zeit    Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die\nund an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung           Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlags-\ntätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Entschä-  berechtigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller\ndigung nach Absatz 3 bei einem Zeitaufwand während           hat insbesondere anzugeben,\nder regelmäßigen Arbeitszeit von über drei Stunden ein       1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereini-\nErfrischungsgeld von zehn Deutsche Mark. Erstreckt               gung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus\nsich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeitaußerhalb            dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung\nihrer regelmäßigen Arbeitszeit, so erhalten sie hierfür\nergeben,\nein nach diesem Zeitaufwand berechnetes Tagegeld.\nDie Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht              2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,\nübersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten         3. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres\nZeitaufwand als Tagegeld ergibt.                                 vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an\nständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder\n(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist\nhatte, die mindestens der Hälfte der nach§ 48 Abs. 2\ninnerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Ver-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten\nsicherungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahl-\nUnterschriftenzahl entspricht,\nleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck\nauszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzu-          4. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeit-\nweisen.                                                          nehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der\nMitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder\nauf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen\nZweiter Teil                               können,\nWahlverfahren für die Kranken-                        5. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte\nPersonengruppe genannt ist, ob und in welcher\nversicherung, die Unfallversicherung                          Weise andere Personen durch ihren Anteil an der\nund die Rentenversicherung                             Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder\nder Arbeiter und der Angestellten                          auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen\nkönnen,\n6. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert\nErster Abschnitt\nBedienstete des Versicherungsträgers angehören,\nWahl zur Vertreterversammlung                          ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vor-\nstand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr\n1. Vorbereitung der Wahl                          als 25 vom Hundert haben und ob und in welcher\nanderen Weise den Bediensteten des Versiche-\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,\nrungsträgers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung\nist,\n§ 9a                             7. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,\nWahlvorankündigung                        8. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereini-\ngung mindestens der Beitragssumme entspricht, die\nDer Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen                von der nach § 48 a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches\nMonat vor Ablauf der Frist des § 48 c Abs. 2 Satz 1 des          Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu\nVierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche                zahlen ist,\nBekanntmachung auf die nächsten allgemeinen Sozial-          9. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vorausset-\nversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge              zungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt\nnach den §§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozial-             ( § 48 a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten\ngesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der            Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere\nBekanntmachung der Presse mitteilen.                             sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Ver-\neinigung hat und in welcher Weise sie diese im ein-\n§ 10                                zelnen tatsächlich verfolgt (§ 48 a Abs. 1 Satz 1\nWahlankündigung                              zweite Alternative und Satz 2 des Vierten Buches\nDer Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeitpunkt              Sozialgesetzbuch).\nder allgemeinen Wahlen zu den Vertreterversammlun-              (2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsbe-\ngen (Wahltag) und macht ihn am ersten Freitag im Sep-        rechtigung sind die' Satzung der Vereinigung und eine\ntember des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres                Ablichtung der Niederschrift der\"letzten Mitglieder- oder\nöffentlich bekannt (Wahlankündigung-§ 51 Abs. 1 des          Delegiertenversammlung beizufügen. Die Ablichtung\nVierten Buches Sozialgesetzbuch). Wahltag soll ein           der Niederschrift braucht nicht zu umfassen\nMittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni\nsein.                                                        - Erörterungen, Beschlüsse und Anlagen, die ihrem\nWesen nach vertraulich sind, und\n§ 10a\n- umfangreiche Teile, deren Kenntnis im einzelnen für\nVerfahren zur vorgezogenen Feststellung                  die Feststellung der Vorschlagsberechtigung nicht\nder Vorschlagsberechtigung                       erforderlich sind.\n(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags-        Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile\nberechtigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 2 des Vierten           sind anzugeben.","240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung                                           § 11\nöffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der tragen-\nWahlausschreibung\nden Gründe\n- dem Antragsteller,                                             (1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert spätestens\nam zweihundertundneunzehnten Tag vor dem Wahltag\n- den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung        durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschlagsli-\nvertretenen Vorschlagslisten,                               sten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen(§ 46\n- dem Bundeswahlbeauftragten,                                 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum\neinhundertundsechsundsiebzigsten Tag vor dem Wahl-\n- dem Landeswahlbeauftragten und                              tag, 17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung).\n- den sonstigen nach § 48 b Abs. 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Perso-                 (2) Die Wahlausschreibung muß\nnen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche           1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der\nnach der Sitzung des Wahlausschusses um Mittei-                gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversiche-\nlung der Entscheidungen gebeten haben,                         rung und Rentenversicherung stattfindet,\nunter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unver-           2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben,\nzüglich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit      3. die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlags-\nder öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen                 recht(§ 48 Abs. 1 des ViertenBuches Sozialgesetz-\nund Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich\nbuch) wiedergeben,\nbekanntzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit\nder schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt          4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis\nspäter liegt als die öffentliche Bekanntmachung.                  zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen\n(Einreichungsfrist),\n§ 10b                               4 a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht\n(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nVerfahren zur Feststellung                        bestimmen,\nder allgemeinen Vorschlagsberechtigung\n. 5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versi-\nDen Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor-                cherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die\nschlagsberechtigung sollen nur Arbeitnehmervereini-               bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere\ngungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen            über\nVersicherungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller           - die' weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-\nhat mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen,                 rechts,\nbei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er\n- die Wählbarkeit,\nangehört, Vorschlagslisten einreichen möchte.\n- die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlags-\nlisten zu beachtenden Vorschriften,\n§10c                                    - die Stellen, bei dener:, Vordrucke für die Vor-\nBeschwerde im Feststellungsverfahren                        schlagslisten erhältlich sind.\n( 1) Beschwerden nach § 48 b Abs. 3 des Vierten                (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich\nBuches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die         das Nähere über die Wahl bei dem Ver:sicherungsträger\nEntscheidung des Wahlausschusses eines bundes-                mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeich-\nunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bun-         nen\ndeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Lan-               1. den Versicherungszweig,\ndeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1) schriftlich einzulegen\n2. den Versicherungsträger,\nund zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem\nzuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen                3. den Wahlbezirk (§ 38),\nWahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer            4. den Zeitpunkt der Wahl,\nBegründung übersenden. Der Wahlausschuß legt dem\nBeschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.              5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\nsind, und ihre Anschrift,\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses\n6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdefüh-\nVorschlagslisten eingereicht sein müssen,\nrer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahl-\nausschusses; er teilt dem Wahlbeauftragten den Termin           7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der\nder Sitzung mit. Für das Verfahren gilt§ 22 Abs. 2 Satz 2          Vorschlagslisten zu beachten sind,\nbis 4 sowie Abs. 3 und 4 entsprechend.                          8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\n(3) Eine Beschwerde nach § 48 c Abs. 3 des Vierten               (§§ 48 bis 48 d des Vierten Buches Sozialgesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlaus-                     buch),\nschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Der              9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung,\nBeschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten\neine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung            10. -die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nübersenden. Der Bundeswahlbeauftragte legt seine              11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in\nAkten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.                      § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                         setzbuch genannten Personen gehören dürfen, und","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                              241\nden Inhalt der Vorschrift des§ 48 Abs. 6 Satz 1 des    nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialge-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch,                       setzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten\nunterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszu-\n12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter\nschließen, Erklärungen des Listenunterzeichners oder\nHervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2\ndes Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3 bei-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die\ngefügt werden.\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-\nsammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens         · (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann\neines Mitglieds oder eines Stellvertreters(§ 60 des    der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten\nVierten Buches Sozialgesetzbuch),                      nachgereicht werden\n13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die             1. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-               Wohnorts, daß keine Gründe .bekannt sind, die das\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches            aktive Wahlrecht des Bewerbers zum Deutschen\nSozialgesetzbuch),                                         Bundestag ausschließen,\n14. den Inhalt der Vorschriften des§ 48 Abs. 7 und§ 45      2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über            Wohnsitz des Bewerbers oder des Listenunterzeich-\nListenzusammenlegung, Listenverbindung und                 ners am Tag der Wahlankündigung oder des Arbeit-\nSperrklausel,                                              gebers über den Ort der regelmäßigen Beschäftigung\n14a. den Inhalt der Vorschriften des§ 15 Abs. 1, 3 und          des Bewerbers oder des Listenunterzeichners am\n5 über Listenänderung und Listenergänzung,                 Tag der Wahlankündigung,\n15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene         3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das Ver-\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl            sicherungsverhältnis des Bewerbers oder des\nmit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier-          Listenunterzeichners.\nten Buches Sozialgesetzbuch),\n§13\n16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-\nlisten erhältlich sind,                                                      Listenvertreter\n17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-           (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigun-\ngelegt werden, und die• Zeit, während der sie aus-     gen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein\nliegen,                                                Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter\n18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-       oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des\nausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-        endgültigen Wahlergebnisses (§ 59) aus, so benennt\nfentlicht ist.                                         der Listenträger(§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-\nalgesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen\nNachfolger.\n§12\n(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten\nBuches Sozialgesetzbuch) sollen ~in Listenvertreter,\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach        sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt\ndem Muster der Anlage 1 einzureichen. Sie müssen mit        werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter\nSchreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften sind        ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der\neigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes      Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als\nUnterzeichners in Maschinenschrift oder in Druckbuch-       sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.\nstaben einzusetzen.                                                                      -\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des        Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein\nVierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-           Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt\ntigten Personenvereinigungen und Verbände sind von          werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem\nmindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur         Wahlausschuß, die für Listen von Personenvereinigun-\nVertretung der Personenvereinigung oder des Verban-         gen und Verbänden von mindestens zwei zur Vertretung\ndes berechtigt sind.                                        berechtigten Personen, für freie Listen von mehr als der\nHälfte der Unterzeichner unterschrieben sein muß.\n(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-\nschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber                 (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-\nnach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Der Nach-          stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus; dies gilt\nweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste     entsprechend für seinen SteUvertreter und für jeden\neiner anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung       weiteren Stellvertreter.\ngewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene\nListe seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertre-                               §14\nter in der Vertreterversammlung vertreten war, kann nur                    Stellung des Listenvertreters\ndann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste\nzur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung             (1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm\nder Vertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches           nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere\nSozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des          berechtigt, ·dem Wahl ausschuß gegenüber alle Erklä-\nListenträgers unter Nennung der betreffenden Perso-         rungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchfüh-\nnen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die         rung der Wahl betreffen, und solche Erklärungen von","242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für Vor-                   treter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen\nschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne      Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag\ndes § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozial-        der Wahlankündigung nicht wählbar war oder der die\ngesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später           Wählbarkeit verloren hat.\ndie Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach                 (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. 8. Schreibfehler,\ndenen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und             Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des\nseines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter          Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts\nerforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann    wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nin der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter     nisch möglich ist.\nund sein Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam                                   §16\nabgeben können.\nZurücknahme von Vorschlagslisten\n(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schrift-\n(1 ), Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame\nlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von\nErklärung des Listenvertreters und seines Stellvertre-\nErklärungen, die der Listenvertreter und sein Stellver-\nters zurückgenommen werden, solange der Wahlaus-\ntreter oder mehrere Listenvertreter gemeinsam abzuge-\nschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\nben haben, müssen alle erforderlichen Unterschriften\nunmittelbar aufeinander folgen.                                  (2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftrag-\nten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach dem in\n(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl-\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgeno\"!lmen\nausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser\nwerden.\nnicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzuge-\nben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekannt-                                      § 17\ngabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.                             Listenzusammenlegung\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie-       (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\nden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter          zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-\nzustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene                gung - § 48 Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-\nErklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt,         gesetzbuch-), kann von den Listenvertretern der Listen,\nin dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im ersten            die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam\nHalbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht oder              abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung\nnicht mehr vorliegen.                                         abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vor-\nschlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1 ).\n§ 15\n(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der\nListenänderung und Listenergänzung                 Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitli-\nchen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-\nund seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der\nschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert\nBewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit\nFassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist\nsich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,\nbeizufüg'en oder innerhalb einer Frist einzureichen, die\nder Vorschrift des§ 16 Abs. 1 entsprechend zurückge-\nder Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 12\nnommen und form- und fristgerecht neu eingereicht\n·Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unterschrif-\nwerden. Die Vorschriften der §§ 17 und 18 bleiben\nten der beteiligten Listenvertreter.\nunberührt.\n(2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1 oder                                    §18\nAbs. 6 gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum                            Listenverbindung\nAblauf der in § 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an\nStelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen                  Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbun-\nBewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein           den werden sollen (Listenverbindung-§ 48 Abs. 7 des\nBewerber nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden            Vierten Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den\nmüßte, weil er nach§ 51 Abs. 4 Satz 2 oder§ 48 Abs. 6        Listenvertretern der Listen, die verbunden werden\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder • icht         sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß\nan der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt        spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in der\nwerden durfte.                                               über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden\nwird (§ 20 Abs. 1 ).\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-\nses über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 20                                        § 19\nAbs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder                  Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\nam Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war oder\ndie Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter       (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vorschlags-\ndem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt              listen den Tag des Eingangs und bezeichnet sie\neinen anderen Bewerber benennen.                             getrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge ihres\nEingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vor-\n(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu           schlagslisten am selben Tag ein, so entscheidet über\ndem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten          die Ordnungsnummer, die eine liste erhält, das Los;\nVertreterversammlung stattfindet, kann der Listenver-        Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                              243\nTag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an       2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\ndiesem Tage eingegangen. Die Löse werden von den            3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-\nListenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des               gereicht und diese nicht zurückgenommen hat,\nWahlausschusses gezogen; für nicht erschienene\nListenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlaus-          4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 wahrt,\nschusses das Los.                                           5. (weggefallen)\n(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberech-         6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-\ntigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der          listen einzureichen, oder deren Listenträger die Fest-\nReihenfolge der Ordnungsnummern, wobei ohne Rück-                stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen\nsicht auf die Wählergruppe jede Liste mit niedrigerer            den §§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozialge-\nOrdnungsnummer einer Vorschlagsliste mit höherer                 setzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat oder\nOrdnungsnummer vorgeht. Ob die Voraussetzungen der          7. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten\nWählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen,             Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von\nist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu                Wahlberechtigten unterzeichnet ist.\nbesteht.\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuwei-\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste  sen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die inner-\nzu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der         halb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 nicht behoben wor-\nWahlausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb von         den sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen\nzehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die        Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf\nMitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und       Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbin-\nbehebbare Mängel bis zum einhundertundsechsund-             dungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn\nvierzigsten Tag vor dem Wahltag beseitigt werden kön-       die in § 17 oder § 18 bezeichneten Voraussetzungen\nnen; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen kann, ist      nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hin-\nnach Tag und Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist       sichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen,\ndem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbe-           die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese\nstätigung auszuhändigen oder durch die Post mit             Verordnung aufgestellt sind, so sind die Namen dieser\nZustellungsurkunde zuzustellen.                             Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.\n(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der          (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter\nEinreichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) ein, so teilt der     unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,\nWahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüglich\nmit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\n2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-\n(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustim-         schlagsliste gestrichen sind und aus welchen Grün-\nmung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Ver-          den,\ntreterversammlung desselben Versicherungsträgers\naufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derar-     3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-\ntige Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name           gruppe zugelassen sind,\nin sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Strei-       4.   ob eine Wahlhandlung stattfindet,\nchung ist dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3\nbezeichneten Frist oder, falls diese bereits verstrichen     5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-\nist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-         schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-\nsprechend.                                                       den,\nund fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechts-\n(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Bewerber in      behelf des§ 21 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer 2\nVorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversamm-       genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine\nlungen mehrerer Träger der Krankenversicherung auf-          gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung\ngeführt ist und der Wahlausschuß hiervon Kenntnis            über den Rechtsbehelf des § 21 beizufügen ist.\nerhält.\n§ 20\n§ 21\nZulassung der Vorschlagslisten                            Beschwerde gegen die Entscheidung\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun-                            des Wahlausschusses\ndertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in               (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,\neiner Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-            die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder\nschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenver-        Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung\nbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zuge-       (§ 20 Abs. 2) betrifft, kann der Listenvertreter jeder\nlassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden       betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die\n(§ 37 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des  Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenle-\nWahlausschusses die Listenvertreter.                        gung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,                   jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde ein-\nlegen.\n1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der\nStelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen           (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines\nsind, eingeht,                                           Bewerbers (§ 20 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem","244                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nListenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber         (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-\nBeschwerde einlegen.                                         stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag aus-\nzulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages-\n(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvier-\nausliegen.\nunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem\nBeschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich             (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine\noder telegrafisch einzulegen und zu begründen. Der           Wahlhandlung stattfindet.\nBeschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem\nWahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und\nihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt                                       § 24\nseine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlaus-                              Wahl ohne Wahlhandlung\nschuß vor.\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-\n§ 22                             schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses               zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine\nWahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere\n( 1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundes-          Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber ins-\nwahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung           gesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglie-\ndes Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Ver-          der zu wählen sind.\nsicherungsträgers richtet, im übrigen der zuständige\nlandeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung              (2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der\nüber die Beschwerde muß bis zum einhundertundvier-          Wahlausschuß spätestens am einhundertundsiebenten\nzehnten Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit        Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt, daß und wes-\ndies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch   halb eine Wahlhandlung unterbleibt.\nauf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen        (3)'Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor-\nVorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-\nschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerbergel-\nden.\nten mit Ablauf des Wahltags als gewählt.\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh-\nrer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im                                         § 25\nFalle des § 21 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter                      Wahlkennziffer - Unterrichtung\nder betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die         der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter\nNichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des                       über Wahlen mit Stimmabgabe\nBeschwerdewahlausschusses den Vertretern der\nzugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Ter-          (1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlausschuß\nmin der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind       unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entschei-\ndie erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-        dung über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listen-\ndung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur-      zusammenlegungen und Listenverbindungen als solche\nzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und            unanfechtbar geworden ist, beim Bundeswahlbeauf-\ndem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe           tragten die Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantra-\nder die Entscheidung tragenden Gründe unverzüglich          gen. Der Antrag muß den Wahlbezirk und die Wähler-\nschriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet,       gruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung statt-\nsoweit erforderlich, den Listenvertretern eine-Abschrift    findet.                                  ·\nder Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in         (2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennziffer\n§ 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind.                            hat der Wahlausschuß den Landeswahlbeauftragten\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht       und den Versicherungsämtern, deren Zuständigkeits-\nfristgerecht oder innerhalb der Beschwerdefrist nicht       bereich sich auf den Wahlbezirk erstreckt, mitzuteilen,\nformgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist.      daß eine Wahl stattfindet.\nIn diesem Falle weist der Vorsitzende des Beschwerde-\nwahlausschusses die Beschwerde unter Angabe der                (3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den\nGründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des              Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und die Wählergruppe\nBeschwerdewahlausschusses findet nicht statt.               bezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-                  (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß fol-\nschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten         gende Angaben enthalten:\nBuches Sozialgesetzbuch angefochten werden.                  1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die Wähler-\ngruppe, für die eine Wahl stattfindet, sowie etwaige\n§ 23                                  Satzungsbestimmungen auf Grund des § 49 Abs. 4\nAuslegung der Vorschlagslisten                       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas-        2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nsenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des                werden;\nVersicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksver-          3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern Aus-\nwaltungen und Landesgeschäftsstellen sowie bei den               kunft über die Durchführung der Wahlen und ctie Vor-\nVersicherungsämtern in dem Wahlbezirk des Versiche-              aussetzungen für die Ausübung- des Wahlrechts\nrungsträgers öffentlich auslegen.                                erteilen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                            245\n§ 26                               (2) Die Wahlausweise werden von den Versiche-\nrungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden\nWahlbekanntmachung\nVorschriften besonders bestimmt ist, durch die anderen\n(1) Frühestens am einundfünfzigsten und spätestens       in § 55 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nam siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag machen          genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtig-\ndie Versicherungsämter die Wahl öffentlich bekannt          ten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten\n(Wahlbekanntmachung).                                       Wahlunterlagen frühestens am einundfünfzigsten und\nspätestens am zwanzigsten Tag 1/0r dem Wahltag aus-\n(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen                gehändigt oder übermittelt. Soweit das aus besonderen\n1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versiche-     Gründen erforderlich erscheint, können die Wahlunter-\nrungsträger eingegangen sein müssen(§ 49 Satz 1),       lagen mit Zustimmung des Wahlbeauftragten auch\n2. (weggefallen)                                            bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden.\nDer Wahlbeauftragte kann, wenn das sachdienlich\n3. die Versicherungsträger und ihre Wahlbezirke,            erscheint, anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahl-\n4. (weggefallen)                                            berechtigte, die in einem bestimmtenBundesland woh-\nnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung\n5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt    stehenden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten\nsind,                                                   Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt werden.\n6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die\nPersonengruppen, die die Ausstellung eines Wahl-           (3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der\nausweises beantragen müssen, und                        Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmab-\ngabe des Wahlberechtigten unzulässig.\n7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\nWahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung           (4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten\ndes Wahlrechts erteilen.                                Tag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten\nhat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehn-\n(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtig- ·      ten Tag vor dem Wahltag beantragen. Später eingehen-\nten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den       den Anträgen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen.\nin der Tagespresse, durch Ausruf oder in anderer Weise\nhinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.          (5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt wer-\nBezieht· sich die Wahlbekanntmachung ausschließlich         den, haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre.\nauf Wahlen zur Vertreterversammlung von Versiche-           Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine\nrungsträgern im Bereich der Deutschen Bundesbahn,           Glaubhaftmachung verlangt werden.\nder Deutschen Bundespost oder des Bundesministers             (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens\nfür Verkehr, so bleibt die Unterrichtung der Wahlberech-    am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag\ntigten innerbetrieblicher Regelung überlassen.              bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen\nAntrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen\nmüssen, und bestimmt dazu das Nähere.\n2. Unterlagen für die Ausübung\ndes Wahlrechts                                                 §§ 29 bis 32\n(weggefallen)\n§ 27\nWahlausweise                                                     § 33\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-          Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber\nausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere,                  in der Rentenversicherung der Arbeiter\npersonenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlun-                               und der Angestellten\nterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachge-\nwiesen wird.                                                   (1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf\nAntrag.\n(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49             (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen,\nAbs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)           die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im\nerhalten mehrere Wahlausweise.                              Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer\n(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil     für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches\nbei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref-         Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl\nfenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.              dieser Versict,erten anzugeben.\n(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung\n§ 28                            der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht\nAusstellung der Wahlausweise                   des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs .. 2 bis 4 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine\n(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund-         Höchstzahl begrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-\nfünfzigsten Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die       kasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl\nWahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die         der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In\nStimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in          dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der\nder erforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus-    im Betrieb des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten\nweise ausstellen.                                           auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt.","246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus          hern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu\nund benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.         machenden Angaben sind bereits so auf die Rückant-\nwort aufzudrucken, daß ein bloßes ·Ankreuzen der\n§ 34                             zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieh~r genügt.\nAusstellung der Wahlausweise                      (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-\nin der Unfallversicherung für Beschäftigte           rungsträger.\n(1) Die Wahlausweise werden                                                           § 36\n1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1                         Ausstellung der Wahlausweise\n- Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im                            in der Unfallversicherung\nUnternehmen beschäftigten Wahlberechtigten aus-                   für Schüler, lernende und Studierende\ngestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,\nFür die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversiche-\n2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, so-       rungsordnung versicherten Schüler, lernenden und\nweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.      Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle\n(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich        ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unterneh-\ndem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung        mers nach den Vorschriften des Dritten Buches der\ngilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der          Reichsversicherungsordnung wahrzunehmen hat. Sind\nWahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlaus-        bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträ-\nweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei      ger nicht dieselbe Stelle, so hat der Schulhoheitsträger\ndem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der      die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise aus-\nsich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlaus-        stellt.\nweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine                                      § 36a\nMitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.\nAusstellung von Wahlausweisen\n(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbst-        in der Unfallversicherung für andere Versicherte\nzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäf-\ntigt sind, gilt aJs Arbeitgeber die zuständige deutsche         Die Wahlausweise für andere am Stichtag ( § 50\nLohnstelle.                                                  Abs. 1 Satz~ 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\ngegen Arbeitsunfall versicherte Wahlberechtigte, die\n(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeit-      zur Gruppe der Versicherten nach§ 47 Abs. 1 Nr. 2 des\ngeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Ver-.      Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von\nordnung, sobald feststeht, daß bei ihm eine Wahl mit         dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\nWahlhandlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen,\ndaß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der\n§ 37\nBeschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt.\nDie Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger in                         Form und Inhalt der Wahlausweise\ndiesem Fall die hierfür benötigten Angaben zu machen               und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag\nund auf Verlangen die Wahlunterlagen den Wahlberech-                           und Wahlbriefumschlag\ntigten auszuhändigen oder zu übermitteln.\n(1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden\n(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern        auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der An-\nzusammen mit den Unterlagen nach § 28 Abs. 1 eine            lagen 4 und 5 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die\nzum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung           Aufnahme zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis,\nder Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung         wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnum-\nvon Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber             mer, und die Aufnahme_ postalischer Leitvermerke auf\nhaben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergän-      dem Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit\nzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.                den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus\ntechnischen Gründen sind zulässig. In der Anlage 4 wer-\n(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger         den für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne\nbis zum achtzehnten Tag vor dem Wahltag die Gesamt-          fremde Arbeitskräfte jeweils die Worte „Gruppe der Ver-\nzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder über-         sicherten\" durch die Worte „Gruppe der Selbständigen\nmittelten Wahlausweise mitzuteilen.                          ohne fremde Arbeitskräfte\" ersetzt.\n§ 35                                (2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf\ndem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie\nAusstellung der Wahlausweise                   folgt:\nin der Unfallversicherung für Rentenbezieher\n1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzu-\n(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte               führen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame\nRentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag                schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß\nausgestellt.                                                     bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden\nListennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm\nder beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen\nam Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches,\nwird.\nSozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung\nbezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorberei-      . 2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgege-\nteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbezie-             ben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlags-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                           247\nlisten bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl         weißem Papier sein; sie sind für die Gruppd der Arbeit-\nder Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der            geber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der\nSitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entschei-      Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit\ndet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer(§ 19          einem ½ cm breiten roten Rand zu versehen. Die Wahl-\nAbs. 1).                                                  briefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.\n3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte               (6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den\nListe um andere Listenträger erweitert, wird der Vor-     Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind,\nschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die           dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten-\nhöchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei        verarbeitung anpassen (z. 8. zwecks Verwendung von\nder vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listen-        Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken\nträger entfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver-  oder Lochkarten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung\nbandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von       des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.\nMitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser\nVorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2\ndie höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die\nbei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser         3. Wahlbezirk und Räume zur Stimmabgabe\nMitgliedsorganisationen entfallen ist.         ·\n§ 38\n4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden\nWahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen                                 Wahlbezirk\nsie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein,\nWahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des Ver-\nwerden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in\nsicherungsträgers. Mit Zustimmung der zuständigen ·\nder Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlags-\nWahlbeauftragten kann der Wahlausschuß den Wahl-\nlisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufge-\nbezirk über diesen Bereich hinaus ausdehnen oder ihn\nführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste\nauf Teile dieses Bereichs beschränken.\neines Verbandes Vorschlagslisten von Mitglieds-\norganisationen getreten sind.\n§ 39\n5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden\nWahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihen-                     Räume zur Stimmabgabe\nfolge ihrer Ordnungsnummern.\n(1) Soweit die Versicherungsämter aufgrund des§ 54\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfa-       Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig wer-\nchem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.           den, haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen\nDie Stimmzettel haben einheitlich auf                         Verhältnisse die Belange der Betriebe und der Ver-\nsicherungsträger gegenüber dem Anliegen abzuwägen,\nje     1 Stimme oder\nden Wahlberechtigten die Wahl durch Abgabe der Wahl-\nje     5 Stimmen oder                                       briefe in besonderen Räumen zu ermöglichen.\nje    1O Stimmen oder\n(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe\nje    50 Stimmen oder.\nder Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu\nje   100 Stimmen oder                                       tragen, daß die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem\nje   500 Stimmen                                            Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert\nzu lauten.                                                    und unverzüglich an den Adressaten abgesandt\nwerden. ·\n(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach\ndem Muster der Anlage 6, Wahlbriefumschläge nach                                         § 40\ndem Muster der Anlage 7 und Merkblätter zur Unterrich-                               (weggefallen)\ntung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe ver-\nwendet. Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des\nStimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des\nStimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel                                II. Wahlhandlung\nbefindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Auf-\ndruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen las-\n§§ 41 bis 47\nsen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger\ngerichtet ist. Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf                              (weggefallen)\ndem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des\nWahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral                                       § 48\noder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behan-\ndelt werden sollen.                                                                 Stimmabgabe\n(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-           (1) Der Wahlberechtigte\numschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichti-           trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis\nges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die            verbunden ist, vom Wahlausweis ab,\nWahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich,\nsollen für die Krankenversicherung aus hellblauem, für\ndie Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Ren-        legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus         verschließt diesen,","248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den         übersenden die Wahlniederschriften spätestens am\nWahlausweis in den Wahlbriefumschlag,                      zehnten Tag nach dem Wahltag den Wahlausschüssen;\nverschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den ·     der zuständige Wahlbeauftragte kann die Frist verlän-\nWahlbrief der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten       gern. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden\nStelle.                                                    getrennt verpackt und aµfbewahrt.\nWerden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten\nnicht übersandt, sondern ausgehändigt, so kann er den                 III. Ermittlung des Wahlergebnisses\nWahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe ab-\ngeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.                                                § 51\n(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch                      Ermittlung des Wahlergebnisses\nkörperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert                           durch die Briefwahlleitungen\nist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines\n(1) bis (3) (weggefallen)\nVertrauens bedienen.\n(4) Die Briefwahlleitung ermittelt unmittelbar nach\n§ 49                            dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen; wieviel\nStimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben\nFrist für die Stimmabgabe                   sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der.abgegebenen\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig      Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten\nabsenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der      Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu ver-\nWahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versiche-          merken.\nrungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am Tage nach         (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift(§ 5\ndem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger vor-         Abs. 7) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert\ngefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig   für die einzelnen Wählergruppen\neingegangen.\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\n§ 50                             2. die Zahl der gültigen Stimmen,\nBehandlung der Wahlbriefe                   3. die Zahl der ungültigen Stimmen,\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst         4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\noder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er        gültigen Stimmen.\nin der erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der                                 § 52\nWahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahl-\nbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie                                 Ungültige Stimmen\nviele davon nicht durch die Post befördert worden sind.        (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimm-\nWahlausschüsse und Briefwahlleitungen im Land Berlin        zettel\nermitteln ferner, wie viele durch die Post beförderte\nWahlbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden       1. als nicht amtlich erkennbar ist,\nsind, soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-     2. mit einem Merkmal versehen ist,\ndespost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung ist.\n3. nicht vorgesehene Angaben enthält,\n(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prü-        4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten be-\nfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und              zeichnet oder\ndes noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für\nungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum-     5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen\nschlag mit dem Vermerk „ungültig\" zu versehen. Der              läßt.\nVermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses             (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn\noder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimmzet-\n01. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,\ntelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig\" versehen\nworden sind, werden zusammen mit den Wahlauswei-            01 a.der Wahlausweis nicht beiliegt,\nsen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. Diese             1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,\nWahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen\nWahlunterlagen aufbewahrt.                                    2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-\nsehen ist oder\n(3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach\n3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als\nAbsatz 2 mit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden\neinen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um\nsind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahl-\nStimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem\nbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und\nStimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag\ndie Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbe-\nenthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,\nwahrt.\nwenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen\n(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge              gekennzeichnet ist.\nwerden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet\n(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn\nund von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln\ngetrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entspre-      1. sie nach § 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-\nchend § 51 Abs. 4 und 5 ermittelt. Briefwahlleitungen          gesetzbuches strafbar ist oder","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                               249\n2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal            (6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-\ndurch Stimmabgabe ausgeübt hat.                          gebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthal-\nten\n§ 53                              1.   die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlaus-\nweis ausgestellt wurde,\nErmittlung des Wahlergebnisses\ndurch den Wahlausschuß                      1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbrief-\numschläge,\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das\nWahlergebnis.                                              . 1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch\ndie Post befördert worden sind,\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl-      1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten Wahlbrief-\nleitungen ( § 50 Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichti-            umschläge, die durch die Post an Wahlausschüsse\ngung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen              und Briefwahlleitungen im Land Berlin befördert\nsind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für die ein-           worden sind, soweit diese besonders ermittelt\nzelnen Wählergruppen                                              wurde,\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen          2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\ngültigen Stimmen,\n3. (weggefallen)\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgege-              4. die Zahl der gültigen Stimmen,\nbenen gültigen Stimmen,                                   5. (weggefallen)\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-          6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listenver-\nmen,                                                          bindung abgegebenen gültigen Stimmen,\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die           7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und\nmindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-          Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht\ngesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten                  teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen der\nhaben.                                                        von den insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen\nauf jede dieser Vorschlagslisten und Listenverbin-\n(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-\ndungen entfallenen Stimmen,\nschlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)\nentfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-        8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\nmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen-           auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,\nverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2,       9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und\n3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefunde-             Listenverbindungen entfallenen Sitze,\nnen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen aus-\ngesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die    10. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der nach\nHöchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem           den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge unter -\nKomma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste und                 Angabe der Listenzugehörigkeit. .\nListenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchst-          (7) Der Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahl-\nzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie   beauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.\nentfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes ent-       Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe· der\nscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der         Gebühr, die die Versicherungsträger für die Beförderung\nVorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten            der Wahlbriefumschläge an die Post zu zahlen haben,\neine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer        und teilt die Beträge den Versicherungsträgern und der\nListenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzah-         Post mit.\nlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung\nentfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden                                     § 54 .\nHöchstzahlen über.\nBekanntmachung des Wahlergebnisses\n(4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei\neine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in\nsind neben den Angaben nach § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und\nAbsatz 3 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-\n6 bis 10 auch anzugeben Familienname, Vorname,\nschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.\nGeburtsdatum, Wohnort und Wohnung der gewählten\n(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze wer-  Mitglieder der Vertreterversammlung.\nden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in,           (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nder sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in   Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sit-\neiner Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit      zung der Vertreterversammlung mindestens einen\nBeauftragten(§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialge-       Monat vorher geladen werden.\nsetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten\nSitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-          (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\ntragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der     Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug\nvon einem Beauftragten besetzt werden kann, entschei-       aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-\ndet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden          gebnisses mit, der sich auf die in § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und\ndes Wahlausschusses zu ziehende Los.                        6 bis 10 enthaltenen Angaben erstrecken muß. ·","250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbe;..            (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vor-\nauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüg-         sitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nlich eine Abschrift der Bekanntmachung.                       und 6 Satz 1 entsprechend.\n(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufge-\nnommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des\nZweiter Abschnitt                         Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreter-\nversammlung zu unterzeichnen.\nWahl der Vorsitzenden der Vertreter-\nversammlung und Wahl des Vorstandes                                                 § 57\nWahl des Vorstandes\n§ 55\n(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der\nErste Sitzung der Vertreterversammlung\nVorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.\n(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende\nneu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens\nder Vertreterversammlung.\nfünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des\n(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des\n§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nWahlausschusses die Mitglieder der Vertreterver-\nsammlung unter Angabe der Tagesordnung.                          (4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter\nund sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellvertre-\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-\nter können benannt werden. Vorschlagslisten, die\nten:\ndiesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig.\n1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertre-\ntenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,                (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere\nStellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht\n2. Wahl des Vorstandes.                                      anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewerber für den\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die        Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie eine Wahl in\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-      den Vorstand annehmen. An die Stelle eines ausge-\nsammlung.                                                    schiedenen Listenvertreters - tritt sein Stellvertreter.\nScheidet dieser aus, so treten an seine Stelle die wei-\n§ 56                             teren Stellvertreter in der Reihenfolge der Benennung.\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung            Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenver-\ntreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet          jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Dazu\ndie nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertreter-       bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die\nversammlung und führt einen Beschluß darüber herbei,         die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-\nob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt      stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unter-\nwerden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens       schrieben worden, so ist die Erklärung von mindestens\nein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies     der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.\nverlangt.\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-          dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die\nschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann         Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenver-\naus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.                   treter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1\n(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-\ndes Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel\nstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver-\nausgeben.\ntreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell-\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vor-      vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fern-\nsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens             mündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich\nzwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenom-          zu bestätigen.\nmen, die verschiedenen Wählergruppen angehören\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor-\nmüssen, falls in der Vertreterversammlung mehrere\nschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und § 56\nWählergruppen vertreten sind.\nAbs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.\n(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-\nschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-                                      § 58\nbuch.                                                                  Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\n(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das              (1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann\nErgebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-        unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes\nsammlung bekannt und fordert den Gewählten zur              stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach\nErklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt      der Wahl des Vorstandes stattfinden.\nder Gewählte, daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm\nder Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der             (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt\nVertreterversammlung.                                        der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                          251\nmöglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterver-         sten und Vertrauensmännern in der ersten Sitzung der\nsammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.            Vertreterversammlung stattfinden.\n(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Tages-\nordnung enthalten\nWahl des Vorsitzenden und                                                          Dritter Teil\ndes oder der stellvertretenden Vorsitzenden.\nWahlverfahren\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet\ndie Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstan-\nfür die Knappschaftsversicherung\ndes.\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden§ 56                         Erster Abschnitt\nentsprechend.                                                           Wahl der Versichertenältesten\n§ 59                              und der Mitglieder der Vertreterversammlung\n·Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\nA.  Allgemeine Vorschrift\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt\ndem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit-                                     § 62\nzenden der Vertreterversammlung und der Wahl des\nVorstandes mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt                             Wahlankündigung\ndem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit-              (1) Der Burldeswahlbeauftragte bestimmt die Zeit-\nzenden des Vorstandes mit.                                   punkte der allgemeinen Wahlen(§ 45 Abs. 1 Satz 2 des\n(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich      Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\ngewordene Ergänzung der Vertreterversammlung(§ 60            1. der Versichertenältesten,\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches\n2. der Mitglieder der Vertreterversammlung\nSozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der\nVorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß            und macht sie am ersten Freitag im September des dem\ndas Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.                   Wahljahr vorhergehenden Jahres öffentlich bekannt\n(Wahlankündigung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches\n(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-     Sozialgesetzbuch). Wahltag für die Wahl der Versicher-\nschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest          tenältesten soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom\nund macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben        15. Mai bis zum 15. Juni sein.\nFamilienname, Vorname,\n(2) Die Wahlen zur Vertreterversammlung sollen nicht\nGeburtsdatum,                                                später als neunzig Tage nach der Wahl der Versicher-\nWohnort und Wohnung                                          tenältesten stattfinden.\nder Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-\nzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des                                   § 62a\nVorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes                      Verfahren zur vorgezogenen Feststellung\nsowie ihrer Stellvertreter.                                                der Vorschlagsberechtigung\n(3) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahl-              Die §§ 10 a bis 10 c gelten entsprechend.\nbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unver-\nzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.\nB. Wahl der Versichertenältesten\nDritter Abschnitt\nWahl von Versichertenältesten\n1. Vorbereitung der Wahl\nund Vertrauensmännern\n1. Wahlausschr\\eibung, Vorschlagslisten\nu.nd Wahlbekanntmachung\n§ 60\nWahlverfahren                                                   § 63\n(1) Für die Wahl von Versichertenältesten und                                Wahlausschreibung\nVertrauensmännern gelten die verfahrensrechtlichen\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert im Rahmen\nVorschriften des § 57 entsprechend.\nder Wahlausschreibung nach§ 11 Abs. 1 und 2 auf, Vor-\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über       schlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten\ndie Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-       (Knappschaftsältesten) bei der Bundesknappschaft\nergebnisses erlassen.                                        (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch) bis·zum einhundertundsechsundsieb:zigsten Tag,\n§ 61\n17.00 Uhr, vor dem Wahltag einzureichen (Wahlaus-\nZeitpunkt der Wahl                      schreibung).\nSoweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts          (2) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich\nanderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenälte-        das Nähere über die Wahl der Versichertenältesten bei","252                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nder Bundesknappschaft mitzuteilen. Die Mitteilung muß        Unterzeichners in Maschinenschrift oder in Druckbuch-\ninsbesondere bezeichnen                                      staben einzusetzen. Soweit die Satzung nichts anderes\n1. den Versicherungsträger,                                bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu\nzwei Stellvertreter benannt werden.\n2. den Wahlbezirk (§ 82),\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des\n3. den Zeitpunkt der Wahl,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen   tigten Personenvereinigungen und Verbände sind von\nsind, und ihre Anschrift,                              mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur\n5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die       Vertretung der Personenvereinigung oder des Verban-\nVorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei-       des berechtigt sind.\nchungsfrist),                                               (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-\n6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der       schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber\nVorschlagslisten zu beachten sind,                      nach dem Muster der Anlage 1 O beizufügen. Der Nach-\nweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste\n7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\neiner anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung\n(§§ 48 bis 48 d des Vierten Buches Sozialgesetz-\ngewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene\nbuch),\nListe seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertre-\n8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und Ver-       ter in der Vertreterversammlung vertreten war, kann nur\nbände, die als Vorschlagsberechtigte in Betracht        dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste\nkommen, ein vollständiges Verzeichnis der Älte-         zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung\nstensprengel erhalten können,                           der Vertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches\n9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der        Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des\nÄltestensprengel mit kennzeichnenden Angaben zu         Listenträgers unter Nennung der betreffenden Perso-\njeder Nummer (z. 8. Verwaltungsbezirk, Gemeinde,        nen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die\nOrt, Ortsteil oder Straßenzüge) ausliegen,              nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtig-\n10. die Zahl der Ältestensprengel, für die Versicherten-     ten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel\nälteste der Arbeiter zu wählen sind, und die Zahl der   auszuschließen, Erklärungen des Listenunterzeichners\nÄltestensprengel, für die Versichertenälteste der       oder des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3\nAngestellten zu wählen sind,                            beigefügt werden.\n11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellver-\n(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann\ntretung,\nder Wahl ausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die             Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewerbers oder\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-           das Wahlrecht des Listenunterzeichners am Tag der\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches        Wahlankündigung nachgereicht werden.\nSozialgesetzbuch),\n13. den Inhalt der Vorschriften des§ 48 Abs. 7 und§ 45                                  § 65\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über                               Listenvertreter\nListenzusammenlegung, Listenverbindung und\nSperrklausel,                                              (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigun-\ngen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein\n13 a.den Inhalt der Vorschriften des § 67 Abs. 1, 3 und     Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter\n4 über Listenänderung und Listenergänzung,             oder sein Stellvertreter aus, so benennt der Listenträger\n14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene         (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl        dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.\nmit Stimmabgabe stattfindet ( § 46 Abs. 3 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch),                              (2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter,\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-    sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt\nlisten erhältlich sind,                                werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-        ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der\ngelegt werden, und die Zeit, während der sie aus-      Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als\nliegen,                                                sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.\n17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-           (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des\nausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-        Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein\nfentlicht ist.                                         Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt\nwerden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem\n§ 64                           Wahlausschuß, die für Listen von Personenvereinigun-\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten              gen und Verbänden von mindestens zwei zur Vertretung\nberechtigten Personen, für freie listen von mehr als der\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach        Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein muß.\ndem Muster der Anlage 9 einzureichen. Sie müssen mit\nSchreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften sind            (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-\neigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes      stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus; dies gilt","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                             253\nentsprechend für seinen Stellvertreter und für jeden           die Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter\nweiteren Stellvertreter.                                       dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt\neinen anderen Bewerber benennen.\n§ 66                                 (4) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,\nStellung des Listenvertreters                   Änderung einer Anschrift)· können auf Antrag des\nListenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts\n(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus; die ihm     wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nnach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere           nisch möglich ist.\nberechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklä-\nrungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchfüh-                                     § 68\nrung der Wahl betreffen, und solche Erklärungen von                      Zurücknahme von Vorschlagslisten\ndem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für Vor-\nschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne          (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame\ndes§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozial-          Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver-\ngesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später            treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-\ndie Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten           ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\nBuches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach\n(2) Mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten\ndenen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und\nkann die Vorschlagsliste auch noch nach dem in Absatz\nseines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter\nerforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann    1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.\nin der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter\nund sein Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam                                   § 69\nabgeben können.                                                                Listenzusammenlegung\n(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schrift-         (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\nlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von              zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-\nErklärungen, die der Listenvertreter und sein Stellver-       gung - § 48 Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-\ntreter oder mehrere Listenvertreter gemeinsam abzuge-         gesetzbuch-), kann von den Listenvertretern der Listen,\nben haben, müssen alle erforderlichen Unterschriften          die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam\nunmittelbar aufeinander folgen.                               abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung\n(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl-         abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vor-\nausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser       schlagslisten entschieden wird (§ 72 Abs. 1).\nnicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzuge-          (2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der\nben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekannt-           Vorschlagsfisten müssen das Kennwort der einheit-\ngabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.            lichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie-    und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der\nBewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der\nden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter\nFassung, die sich aus der Zusammenlegung ergibt, ist\nzustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene\nErklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt,         beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die\nin dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im ersten            der Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 64\nAbs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unterschrif-\nHalbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht oder\nnicht mehr vorliegen.                                         ten der beteiligten Listenvertreter.\n§ 70\n§ 67\nListenverbindung\nListenänderung und Listenergänzung\nDie Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbun-\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-        den werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 des\nschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert        Vierten Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit          Listenvertretern der Listen, die verbunden werden sol-\nsich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,          len, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß späte-\nder Vorschrift des § 68 Abs. 1 entsprechend zurückge-         stens in der Sitzung abgegeben werden, in der über die\nnommen und form- und fristgerecht neu eingereicht             Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird(§ 72\nwerden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben             Abs. 1).\nunberührt.\n§ 71\n(2) Wird ein Bewerbe( nach§ 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-\nchen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in                Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\n§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des\ngestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber                    (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vorschlags-\nbenennen.                                                     listen den Tag des Eingangs und bezeichnet sie\ngetrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge ihres\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-          Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vor-\nses über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72              schlagslisten am selben Tag ein, so entscheidet über\nAbs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder          die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los;\nam Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war oder             Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften","254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nTag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an             den§§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozialge-\ndiesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den                  setzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat oder\nListenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des            7. die nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlbe-\nWahlausschusses gezogen; für nicht erschienene                    rechtigten unterzeichnet ist.\nListenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlaus-\nschusses das Los.                                             Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuwei-\nsen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die inner-\n(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberechti-         halb der Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 nicht behoben wor-\ngung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der         den sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen\nReihenfolge der Ordnungsnummern. Ob die Vorausset-            Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf\nzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers          Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbin-\nvorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß       dungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn\ndazu besteht.                                                 die in § 69 oder§ 70 bezeichneten Voraussetzungen\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste    nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hin-\nzu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der           sichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen,\nWahlausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb von           die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese\nzehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die          Verordnung aufgestellt sind, so sind die Namen dieser\nMitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel ·und        Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.\nbehebbare Mängel bis zum einhundertundsechsund-\n(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter\nvierzigsten Tag vor dem Wahltag beseitigt werden kön-\nnen; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen kann, ist       unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,\nnach Tag und Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist         1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\ndem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbestä-          2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-\ntigung auszuhändigen oder durch die Post mit Zustel-              schlagsliste gestrichen sind und aus welchen Grün-\nlungsurkunde zuzustellen.                                         den,\n(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der         3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-\nEinreichungsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der           gruppe zugelassen sind,\nWahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüglich\nmit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.                       4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,\n(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustim-      5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-\nmung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der                schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-\nVersichertenältesten der Bundesknappschaft aufge-                 den,\nführt oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derartige         und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechts-\nVorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name in          behelf des § 73 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer\nsämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung        2 genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß\nist dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3             eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Beleh-\nbezeichneten Frist oder, falls diese bereits verstrichen      rung über den Rechtsbeh~lf des § 73 beizufügen ist.\nist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.                                                                               § 73\n§ 72                                        Beschwerde gegen die Entscheidung\nZulassung der Vorschlagslisten                                    des Wahlausschusses\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun-              (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,\ndertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in              die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder\neiner Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-              Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung\nschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenver-          (§ 72 Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter jeder\nbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zuge-      · betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die\nlassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden         Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenle-\n(§ 81 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des     gung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter\nWahlausschusses die Listenvertreter.                          jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einle-\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,                     gen.\n1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der             (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines\nBewerbers (§ 72 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem\nStelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\nListenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber\nsind, eingeht,\nBeschwerde einlegen.\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\n(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvier-\n3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-       unddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem\ngereicht und diese nicht zurückgenommen hat,              Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich\n4. die nicht die Form des § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 wahrt,     oder telegrafisch einzulegen und zu begründen. Der\nBeschwerdeführer soll dem Wahlau$schuß und dem\n5. (weggefallen)\nBundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Be-\n6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-        schwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahl-\nlisten einzureichen oder deren Listenträger die Fest-     ausschuß legt seine Akten unverzüglich dem\nstellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen           Beschwerdewahlausschuß vor.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                             255\n§ 74                             Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt, daß und wes-\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses                 halb eine Wahlhandlung unterbleibt.\n(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl-           (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren\nausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die Be-           Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber\nschwerde muß bis zum einhundertundvierzehnten Tag vor          gelten mit Ablauf des Wahltags als gewählt.\ndem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem\nInhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihen-                                § 77\nfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten           Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten\nauf dem Stimmzettel aufgeführt werden.\nüber eine Wahl mit Stimmabgabe\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses\nFindet eine Wahl statt, so hat der Wahl ausschuß dies\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh-\nunverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entschei-\nrer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im              dung über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listen-\nFalle des § 73 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter\nzusammenlegungen und Listenverbindungen als solche\nder betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die\nunanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahlbeauftrag-\nNichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des\nten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Wählergruppe\nBeschwerdewahlausschusses den Vertretern der\nbezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.\nzugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Ter-\nmin der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind\ndie erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-                                      § 78\ndung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur-                          Wahlbekanntmachung\nzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und\ndem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe                (1) Frühestens am einundfünfzigsten und· spätestens\nder die Entscheidung tragenden Gründe unverzüglich            am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag macht\nschriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet,         der Wahlausschuß die Wahlen der Knappschafts-\nsoweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift      ältesten der Arbeiter und der Knappschaftsältesten\nder Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in        der Angestellten öffentlich bekannt (Wahlbekannt-\n§ 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind.                              machung).\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht            (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nfristgerecht oder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 3           1. den Versicherungsträger,\nSatz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet\nworden ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende des           2. den Wahlbezirk (§ 82),\nBeschwerdewahlausschusses die Beschwerde unter                  3. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer)\nAngabe der Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung              und den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden\ndes Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.                  Ältestensprengel,\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-                  4. den Wahltag(§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches So-\nschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten                zialgesetzbuch),\nBuches Sozialgesetzbuch angefochten werden.                     5. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem\n§ 75                                 Wahlraum(§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch),\nAuslegung der Vorschlagslisten\n6. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas-              und Listennummer,\nsenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen der\nBundesknappschaft öffentlich auslegen.                          7. (weggefallen)\n8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-\ndie Perso~~ngruppen, die dem Versicherungstr~ger\nstens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag aus-\nfür die Ubersendung der Wahlausweise ' ihre\nzulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages\nAnschrift mitteilen müssen,\nausliegen.\n(3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine             9. die Stellen, bei denen die vollständigen Vorschlags-\nWahlhandlung stattfindet.                                         listen ausliegen,\n10. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\n. § 76                                 Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung\nWahl ohne Wahlhandlung                            des Wahlrechts erteilen.\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-         In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,\nschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste       daß der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich abge-\nzugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine           ben kann oder in einem Wahlraum, der für den Ältesten-\nWahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere        sprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.\nVorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber               (3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlbe-\ninsgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein           rechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der\nBewerber benannt ist.                                        Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veran-\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der          laßt zu diesem Zweck insbesondere, daß die Wahlbe-\nWahlausschuß spätestens am einhundertundsiebenten            kanntmachung ·in allen knappschaftlich versicherten","256                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBetrieben ausgehängt wird. In Anschlägen, Aushängen         11 ausgestellt; der Bundeswahlbeauftragte kann die\nund Veröffentlichungen in der Tagespresse sind die          Aufnahme zusätzlicher Angaben auf_ q_em Wahlausweis,\nAngaben, die die Wahlbekanntmachung nach Absatz 2           wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnum-\nNr. 3 bis 6 enthalten muß, nur für den örtlichen Bereich    mer, und die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf\naufzunehmen, für den der Anschlag, der Aushang oder         dem Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit\ndie Veröffentlichung bestimmt ist.                          den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus\ntechnischen Gründen sind zulässig.\n2. Unterlagen für die Ausübung                       (2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf\ndes Wahlrechts                          dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie\nfolgt:\n§ 79                             1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzu-\nWahlausweise                             'führen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame\nschriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-         bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden\nausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere,             Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine\npersonenbezogene Kennzeichnungen in den Wahl-                  der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen\nunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nach-          wird.\ngewiesen wird.\n2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgege-\n(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil        ben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlags-\nbei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref-            listen bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl\nfenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.                 der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der\nSitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entschei-\n§ 80\ndet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer (§ 19.\nAusstellung der Wahlausweise                       Abs. 1).\n(1) Der Wahlausschuß verteilt bis zum einundfünfzig-     3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte\nsten Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahl-            Liste um andere· Listenträger erweitert, wird der Vor-\nausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimm-          schlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die\nzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der               höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei\nerforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise        der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listen-\nausstellen. Dabei sorgt er dafür, daß eine mißbräuch-           träger entfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver-\nliche Verwendung von Stimmzetteln verhindert wird.              bandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von\nMitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser\n(2) Die Wahlausweise werden von der Bundesknapp-             Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2\nschaft ausgestellt und zusammen mit den übrigen in              die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die\nAbsatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am ein-            bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser\nundfünfzigsten Tag und spätestens am zwanzigsten                Mitgliedsorganisationen entfallen ist:\nTag vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt.\nSoweit das aus besonderen Gründen erforderlich              4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden\nerscheint, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung             Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen\ndes Bundeswahlbeauftragten auch bereits vorher aus-             sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein,\ngehändigt oder übermittelt werden. Der Bundeswahlbe-            werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in\nauftragte kann, wenn das sachdienlich erscheint,                der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlags-\nanordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberechtigte,           listen entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufge-\ndie in einem bestimmten Bundesland wohnen, in der               führt. Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste\nnach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stehenden Zeit            eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitglieds-\ninnerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes ausge-            organisationen getreten sind.\nhändigt oder übermittelt werden.                            5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden\nWahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihen-\n(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der\nfolge ihrer Ordnungsnummern.\nWahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmab-\ngabe des Wahlberechtigten unzulässig.                          (3) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach\ndem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur Unterrich-\n(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten        tung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe, bei\nTag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten       der Briefwahl außerdem WahlbriefumßChläge nach dem\nhat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehn-     Muster der Anlage 7 verwendet. Der Stimmzettelum-\nten Tag vor dem Wahltag beantragen; später eingehen-        schlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahl-\nden Anträgen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen.      briefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelum-\nschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des\n§ 81\nWahlausweises bestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist\nForm und Inhalt der Wahlausweise                mit der Anschrift des Wahlausschusses zu versehen.\nund der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag und\nWahlbriefumschlag für die Briefwahl                 (4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-\numschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichti-\n( 1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden         ges, nichtkarbonisiertes Papier zu verwenden. Die\nauf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage         Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                           257\nsollen für die Gruppe der versicherten Arbeiter aus hell-     (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-\ngelbem und für die Gruppe der versicherten Angestell-      schließbare Wahlurnen bereitgestellt.\nten aus weißem Papier sein; sie sind für die Gruppe der\nversicherten Angestellten auf der Vorderseite rechts mit                              § 87\neinem ½ cm breiten schwarzen Rand zu versehen. Die\nWahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzu-             Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nstellen.                                                      (1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der\n(5) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den        Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vor-\nAnlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind,          sitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie\ndem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten-        darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöff-\nverarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwendung von          net werden.\nFensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken            (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist\noder Lochkarten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung     sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbeginn\ndes Bundeswahlbeauftragten zu einer Abweichung ein-        der Wahlhandlung weder eingeworfen noch entnommen\nzuholen.                                                   werden können.\n§ 88\nÖffentlichkeit der Wahlhandlung\n3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzelt\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung des\n§ 82                            Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann\nzum Wahlraum Zutritt.\n·wahlbezirk\nWahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der Bun-                                  § 89\ndesknappschaft.                                                   Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen\n§ 83                               (1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat,\nStimmabgabe im Ältestensprengel                sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahl-\nraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch\nDer Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine       Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.\nStimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den\nÄltestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen           (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür,\nWohnsitz hat.                                              daß in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der ein-\ngerichteten Wahlräume abgegeben und Wahlbriefe\n§ 84                            nicht eingesammelt werden.\nWahlräume                             (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im\nWahlraum.\n( 1) Der Wahl ausschuß bestimmt, ob und welche\nWahlräume eingerichtet werden.                                                        § 90\n(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines                            Stimmabgabe\nBetriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräu-\n(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der\nmen bestimmt werden.\nWähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen\nWahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahlaus-\n§ 85\nweis. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann\nWahlzeit                          sie verlangen, daß dieser sich über seine Person aus-\nweist.\nDer Wahlausschuß bestimmt die Tage und Zeiten zur\nStimmabgabe in Wahlräumen.                                   (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelas-\nsen werden, so führt der Vorsitzende einen Beschluß\nder Wahlleitung herbei.\nII. Wahlhandlung\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe\nzu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlaus-\n1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum                    weise werden mit laufenden Nummern versehen. Wäh-\nler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur\n§ 86\nHand haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der\nAusstattung der Wahlräume                   Wahlleitung.\n(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-            (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelas-\nräume für die Wahl hergerichtet werden. Findet die Wahl    sen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt ihn\nin einem Betrieb statt, so richtet der Arbeitgeber die     in den Stimmzettelumschlag.\nWahlräume für die Wahl her.\n(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeich-\n(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkehrun-       net und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt\ngen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel    er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt den\nunbeobachtet kennzeichnen kann.                           Stimmzettelumschlag in die Wahlurne.","258                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Te'il 1\n§ 91                                                                                           Wahtbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden\nStimmabgabe behinderter Wähler                                                                                              sind, soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-\ndespost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung ist.\nEin Wähler, der des Lesens unkundig oder durch kör-\nperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist,                                                                                     (2) Die Wahlbriefe werde~ nach Ältestensprengeln\nbestimmt eine Person· seines Vertrauens, deren ersieh                                                                                  geordnet und für jeden Ältestensprenge·I · gesondert\nbei der Stimm~bgabe „b~dieoen. w,ilt und J~iJ~. dies,der                                                                               beHandelt: das ·gift at1ch für die. Ermittlung des Wahler-\nWahlleitung mit. ·                       · ·                                                                                           gebhisses, soweit dies· nach § 98 Abs. 2 und 4 bis 6\nerforderlich ist. Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem\n§ 92                                                                                          Ältestensprengel nur an Hand des Wahlausweises fest-\nSchluß· der Wahlhandlung                                                                                          stellen, so kann der Wahlbrief schon vor der Ermittlung\ndes Wahlergebnisses geöffnet werden .\n. · Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vor-\n(3) Wird.die Stimmabgabe schon·auf Grund der Pru-\nsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an\nfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und\ndürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelas--\ndes noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für\nsen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt\nungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum-\nzum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesen-\nschlag mit ·dem Vermerk „ungültig\". zu versehen. Der\nden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann\nVermerk-ist von einem Mitglied des Wahlausschusses\nerklärt der Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhand-\noder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimmzet-\nlung für ges~hlossen..                     '\ntelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig'' versehen\nworden sind, werden zusammen mit den Wahlauswei-\nsen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. Diese\n2. Briefwahl                                                                                           · Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen\nWahlunterlagen aufbewahrt.\n§   93\nBriefliche Stimmabgabe                                                                                                (4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Ab-\nsatz 3 mit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden\n(1 ) Wer brieflich wählt,                                                                                                           sind, werden sie·von den Wahlausweisen Ünd den Wahl-\nbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und\nkennzeichnet den Stimmzettel ~er~önlich,\ndie Wahlausweise ·werden getrennt verpackt und auf-\nlegt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und                                                                                     bewahrt.                    ·\nverschließt diesen,\n(5) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den                                                                                    werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet\nWahlausweis in den Wahlbriefumschlc1g,                                                                                                 und von den in ihnen befindlichen Stirntnzetteln\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                                                                                                   getrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entspre-\nchend § 96 ·Abs. 3 ·und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen\nübersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuß.                                                                                              übersenden die ·wahlniederschriften unverzüglich dem\n§ 48 Abs .. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                                                                                Wahlausschuß. Stimmzettelumschläge und Stimmzet-\ntel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.\n(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\nkörperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert\nist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines\nVertrau~ns bedienen.\nIII. Ermittrung des Wahlergebnisses\n§ 96\n.§ 94\n. Ermittlung des Wahlergebnisses\nFrist für die briefliche Stimmabgabe\ndurch die Wahlleitungen der Ältestensprengel\nOer Wähler . soll den-Wahlbrief möglichst frühzeitig\n(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermit-\nabsenden; er muß ihn-so rechtzeitig absenden, daß der\ntelt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung das\nWahlbrief· spätestens· am Wahltag .bei dem Versiche-\nWahlergebnis:\nrungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am Tage nach\ndem Wahltag. zu Dienstbeginn bei dem .Empfänger.vor-                                                                                       (2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der\ngefunden werden, gelten -J m Zweifelsfalle als•rechtzeitig                                                                           . Wahlurn~ entnommen und gezählt. Sodann wird die Zahl\neingegangen.'                                      · ··· -- · · · ·- · ·                                                      ··       der einbehaltenen Wahlausweise' föit, der·-Zahl der\n~ ...                    :,;..-.i,A~ .,..:,,r-;....-f :,\"';¾,1,i..J: 1\"t ,_,i.\"',; '.'\"'\\\\-\"'\n.. ,   .,j,•,       T                                                                                       •1  }'.'\n&t-immz\"ttel~1J1$Chläge ~rglichtn·.. $timQ!t :di~ ·Zahl der\n.•. §  85 J,.  •   . ,       .\nWahlausweis~nnit der Zahl der Stimmzettetumsct,täge.\nBehandlung der Wahlbriefe · ·                                                                                          nicht überein, so ist dies in der Wahlniederschrift anzu-\ngeben und, soweit möglich, zu eriä_utern. .\n(1) .Der. Wahlausschuß prü.ft die Wahlbriefe selbst\n·oder läßt sie ·durch Briefwahlleitungen behandeln, die er                                                                                 (2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-\nin. der etforderttchen Zah1 bestellt. B.ei der Prüfung .der                                                                            gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn\nWahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahl-                                                                                 Stimmzettelumschläge ·abgegeben worden, so unter-\nbriefumschläge: insgesamt. eingegangen sind.· und wie                                                                                  bleiben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl der ein-\nviele davon nicht.durch diEf Post befördert worden sind;                                                                               behaltenen Wahlausweise fnit. der Zahl der Stimmzettel-\nIst für das Land Berlin ·eine ·Briefwahlleitung bestellt-,                                                                             umschläge verglichen·, worden ist. Die weitere Behand-\nermittelt diese ferner, wie viele durch die Post beförderte                                                                            lung obliegt.dem Wahlausschuß.","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13._Februar 1985                               259,\n(3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für die       (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahllei ..\neinzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat           tungen der Ältestensprengel(§ 96 A~s. 4), der Nieder-\ndabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu         schriften. der BriefwahUeitungen (§ 95 Abs. 5 Satz 3)\nentscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist     und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm brief-\nder Grund der Ungültigkeit zu vermerken.                     Hch zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß\n.       ,\ngesondert für Arbeiter und AngesteHte ·\n(4) Das Wahkt(gebnis ist in die Wahlnlede.rsch.rjftauf-\nzunehmen. AnzllQeben sind dabei gesondert für Al:beiter      1. die Zahrder'für jede Vorschlagslist~ ~bgeg~~~t;ten\nund Angestellte                                                 gültigen Stimmen,             ~\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;                  2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebe-\n2. die Zahl der gültjgen Stimmen,                              .nen gültigen Stimmen,             .         .\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,                         3. die Zahl der in'sgesamt  abgegebenen gültigen Stim-\n.                   ~\n4. die Zahl der .für jec;te Vorschlag~liste abgegebenen         men,\ngültigen Stimmen. -                                     4. die Vorschlagslisten und . Listenverbindungen, die\n(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet           mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-\ndie Wahlleitung dem Wahlausschuß die· Wahlnieder-               gesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\nhaben,                                       ·\n-schrift und die sonstigen Wahlunte{lagen.\n5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel -insgesamt\n§ 97                                abgegebenen gültigen Stimmen,\nUngültige Stimmen                       6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für\n1\njeden Ältestensprengel erzielt hat,\n(1) Ungültig ts~ die Stim~abgabe, wenn der Stimm-\nzettel                                                       7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung für\njeden Ältest~nsprengel erzielt hat.\n1. als nicht amtlich erkennbar ist, ·\n(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-\n2. mit einem Merkmal versehen ist;                           schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)\n3. nicht. vorgesehene Angaben enthält, ·                     entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-\nmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen-\n4. andere als die _zugelassenen           Vorschl.agslisten\nverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2,\nbezeichnet oder                 ·\n3, 4 4sw. geteilt werden, und daß aus den so gefunde-\n5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen        nen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen aus-\nläßt.                                                   gesondert werden,. wie Sitze zu verteilen sind, wobei die\nHöchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem\n(2) Die Stimmabgabe Ist außerdem ungültig, wenn\nKomma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste· und\n1. ~ein Stimmzettelumsc~lag verwendet ·ist,                 Listenverbindung erhält so viele Sitze zugeteilt, wie\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal verse-         Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des ·\nhen ist oder                                            letzten Sitze~ entscheidet bei gleichen Höchstzahlen\ndas los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses\n3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen     zieht.\nStimmzettel ~nthält; mehrere in einem Umschlag ent-\nhaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn       (4) Die Ältestensprengel werden in der Reihenfolge\n. sie gleich ·Iauten oder nur einer von ihnen gekenn-      der auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbin_; ·\nzeichnet Ist. .                                       · dungen entfallenen Höchstzahlen verteilt. Dabei besetzt\njede In dieser Reihenfolge zu berücksichtrgende Vor-\n(2 a) Bei Briefwahl ist· die Stimmabgabe außerdem -      schlagsliste und Listenverbindung, solange noch meh-\nungültig, wenn                                              rere Sprengel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist oder     den höehsten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie für meh-\nrere Sprengel den gleichen Stimrnenanteil erzielt, so\n2. der Wahfausweis nicht beiliegt.·                         entscheidet das Los, d-s der Vorsftzende desWahlaus-\n(3) Ungültig, ist eine Stimmabga_be ferner, wenn         sehusses zieht, .darüber, welchen· Sprengel die Vor-\nschlagsliste oderUst-nverbindung besetzt. Enthält eioe\n1. sie nach.§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-     Vorschlagsliste oder eine Listenv~tr:bindung für den\ng~t.zbuc.hes ,etrtfbar ist, .                           danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vorschlag, so\n2. ·der Wahlberechtigte •sein Wahlrecht bereits einma1      wird •die Höchstzahi gestrichen und im Verfahren nach\ndutch ·s,Immat>ttabe ausgeQbfhät oder·, .              Absatz 3 eine neue Höchstzahl ··ausgesondert; der Stim-\nmenanteil, den die Vorschlagsliste oder die Listenver„\n3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt, seine\nblndung für dleNn Sprengel erzielt hat, ist im weiteren\nStimme' außerh~lb eine~ Wahlraums abgibt.·\nVerteilungsverfahren nicht rnebr zu berücksichtigen.\n§98                               (5) Nachdem die Siµe und die, Ältestensptengef aof\nErmlttl~n9 des_Wahlergebnl8888                die Vorschlags&aten und listenverbindun.gen · verteilt\ndurch den Wahlausschuß                    worden sind, sind die. auf eine ·Listenved>indung ent;.\nfall~nen Sitze und Ältestensprengel in der in den Ab-\n(1) Der Wahtausschuß -ermittel~ unverzüglich das         sätzen -3- and 4 bezeichneten ,Weise aµf die einzelnen\nWahlergebnis.                                               Vorschlagslisten der Listenverbindung ~l.l verteilen.","260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-          (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-           Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von\nhalten                                                       ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob\n1.   die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-      sie die Wahl annehmen. Die gewählten Versichertenäl-\nausweis ausgestellt wurde,                            testen unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mit-\nglieder der Vertreterversammlung und ihre Wahlberech-\n1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbrief-        tigung sowie darüber, daß ihnen die Unterlagen für die\numschläge,                                            Ausübung des Wahlrechts nach Eingang der Erklärung\n1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch       über die Annahme der Wahl übermittelt werden.\ndie Post befördert worden sind,                          (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\n1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten Wahl-       Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug\nbriefumschläge, die durch die Post an eine im Land    aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-\nBerlin bestellte Briefwahlleitung befördert worden    gebnisses mit, der sich auf die in § 98 Abs. 6 Nr. 2, 4 und\nsind, soweit diese besonders ermittelt wurde,         6 bis 12 enthaltenen Angaben erstrecken muß.\n2.   die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n3.   die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen                          C. Wahl der Mitglieder\nStimmen,\nder Vertreterversammlung\n4.   die Zahl der gültigen Stimmen,\n5.   die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-                                  § 100\nmen,                                                                           Verweisung\n6.   die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-         Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,\nverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,              gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-\n7.   eine Übersicht über die Vorschlagslisten und           lung die Vorschriften der§§ 63 bis 99 entsprechend; der\nListenverbindungen, die an der Sitzverteilung         Bundeswahlbeauftragte bestimmt, welche Fristen für\nnicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen       diese Wahlen gelten.\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen\nStimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und                                      § 101\nListenverbindungen entfallenen Stimmen,                                   Wahlausschreibung\n8.    die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung         (1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahl aus.\nauf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\n9.   die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und\nListenverbindungen entfallenen Sitze, .                 1.   den Versicherungsträger,\n10.    die Zahl der für jeden Ältestensprengel abgegebe-       2.   den Wahlbezirk (§ 82),\nnen gültigen Stimmen,                                   3.   den Zeitpunkt der Wahl,\n11 . getrennt nach Ältestensprengeln die Zahl der für          4.   die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzurei-\njede Vorschlagsliste und Listenverbindung abge-              chen sind, und ihre Anschrift,\ngebenen gültigen Stimmen,\n5.  den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die\n12.    die Namen der gewählten Versichertenältesten                 Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei-\nund, soweit solche gewählt wurden, ihrer Stellver-           chungsfrist),\ntreter in der sich aus Absatz 4 und 5 ergebenden\nReihenfolge unter Angabe der Listenzugehörig-           6.   die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der\nkeit.                                                        Vorschlagslisten zu beachten sind,\n(7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift         7.  die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\nder Niederschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt              ( §§ 48 bis 48 d des Vierten Buches Sozialgesetz-\ndie Höhe der Gebühr, die die Bundesknappschaft für die              buch),\nBeförderung der Wahlbriefumschläge an die Post zu              8.   die Zusammensetzung der Vertreterversammlung\nzahlen hat, und teilt diesen Betrag der Bundesknapp-                unter Anführung des Wortlauts des § 46 Abs. 2\nschaft und der Post mit.                                            Satz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch,\n9.  die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\n§ 99\n10.   die Zahl der Mitglieder, die in jeder,Gruppe (Arbei-\nBekanntmachung des Wahlergebnisses                         ter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den in§ 51 Abs. 4\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-               Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nergebnis fes_t und macht es öffentlich bekannt. In die              genannten Personen gehören dürfen, und den\nInhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des\nBekanntmachung sind die Angaben nach § 98 Abs. 6\nVierten Buches Sozialgesetzbuch,\nNr. 2 bis 1 2 aufzunehmen; bei den Namen der gewählten\nVersichertenältesten und ihrer Stellvertreter sind auch      11.   die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter\nVorname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung anzu-                    Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6\ngeben.                                                              Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                             261\ndie Grundsätze über die Ergänzung der Vertreter-          (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-\nversammlung im Falle des vorzeitigen Ausschei-          ses über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72\ndens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters        Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder\n(§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),            am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war oder\n12.   die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die             die Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-           dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches        einen anderen Bewerber benennen.\nSozialgesetzbuch),                                        (4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu\n13.   den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und         dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten\n§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch        Vertreterversammlung stattfindet, kann der Listenver-\nüber Listenzusammenlegung, Listenverbindung            treter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen\nund Sperrklausel,                                      Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag\nder Wahlankündigung nicht wählbar war oder der die\n13a. den Inhalt der Vorschriften des§ 103 Abs. 1, 3 und       Wählbarkeit verloren hat.\n5 über Listenänderung und Listenergänzung,\n(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. 8. Schreibfehler,\n14.   die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-\ngene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine        Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des\nWahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3          Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch),                  wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nnisch möglich ist.\n14a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht\n( § 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch),                                                                          § 104\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-                            Wahl ohne Wahlhandlung\nschlagslisten erhältlich sind,\nEine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn für\n16.   die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge-     eine Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagslisten\nlegt werden, und die Zeit, während der sie auslie-     zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr\ngen,                                                   Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.\n17.   Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die\nNamen der Mitglieder des Wahlausschusses, die\ndie Wahlausschreibung unterzeichnet haben.                                       § 105\nWahlbekanntmachung\n§ 102\n(1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten\n1. den, Versicherungsträger,\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach\ndem Muster der Anlage 1 einzureichen.                        2. den Wahltag,\n3. (weggefallen)\n(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist\ndas Muster der Anlage 2 zu verwenden.                        4. (weggefallen)\n(3) § -64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Vereini-    5. die zugelassenen Vorschlagslisten,\ngungen von Arbeitgebern.                                     6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,\n7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\n§ 103                                 sind,\nListenänderung und Listenergänzung                8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-           Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung\nschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert           des Wahlrechts erteilen.\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit         In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,\nsich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,         daß die Arbeitgeber die Ausstell urig eines Wahlauswei-\nder Vorschrift des§ 68 Abs. 1 entsprechend zurückge-         ses beantragen müssen.\nnommen und form- und fristgerecht neu eingereicht\nwerden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben               (2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu\nunberührt.                                                   bringen\n(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-     1. den gewählten Versichertenältesten,\nchen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in      2. danjenigen Gewerkschaften und selbständigen Ver-\n§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des              einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-\ngestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber                    rufspolitischer Zwecksetzung, aus deren Vor-\nbenennen: dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber              schlagslisten Bewerber als Versichertenälteste\nnach § 72 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil            gewählt sind,                            ·\ner nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betref-      3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und\nfenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden             4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern\ndurfte.                                                          des Bergbaus.","262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 106                              Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimm-\nrecht handelt.\nAusübung des Wahlrechts\n(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf                                     § 110\nGrund von Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknapp-                        Ermittlung des Wahlergebnisses\nschaft zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblät-\ntern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbrief-                (1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl-\numschlägen übersendet.                                        leitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die\nihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahl-\n(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von         ausschuß gesondert für die einzelnen Wählergruppen\nWahlausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag\nausstellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den              1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\nMerkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den                   gültigen Stimmen,\nWahlbriefumschlägen übersendet.\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebe-\n§ 107                                  nen gültigen Stimmen,\nForm und Inhalt der Wahlausweise                 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\nund der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag                  men,\n(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vordruk-       4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die\nken nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 ausge-                  mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-\nstellt.                                                           gesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\n(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke              haben.\nnach dem Muster der Anlagen 1 5 und 16 hergestellt.\n(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfa-      schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 4)\nchem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.          entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stirn_;\nDie Stimmzettel haben einheitlich auf                        men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen-\nje     1 Stimme oder                                       verbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2,\nje     5 Stimmen oder                                      3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefunde-\nje 10 Stimmen oder                                         nen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen aus-\ngesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die\nje 50 Stimmen oder\nHöchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem\nje 100 Stimmen oder                                        Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste und\nje 500 Stimmen                                            Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchst-\nzu lauten.                                                   zahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie\nentfallen. Über die Zuteilung des .letzten Sitzes ent-\n(4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-       scheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der\numschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus wei-      Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten\nßem Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts       eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer\nmit einem ½ cm breiten roten Rand zu versehen.              Listenverbindung weniger Vorschläge als Höchstzahlen\nauf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung ent-\n§ 108                            fallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchst-\nzahlen über.\n(weggefallen)\n(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und\n§ 109                            Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf\neine Listenverbindung. entfallenen Sitze in der in Ab-\nBehandlung der Wahlbriefe                     satz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst         schlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.\noder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er\n(4) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze wer-\nin der erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der\nden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in\nWahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahl-\nder sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in\nbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie\nden Gruppen der Arbeiter und der Angestellten ein Drit-\nviele davon nicht durch die Post befördert worden sind.\ntel der Sitze mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versi-\nIst für das Land Berlin eine Briefwahlleitung bestellt,\nchertenälteste sind, werden die noch unbesetzten Sitze\nermittelt diese ferner, wie viele durch die Post beförderte\nnur noch mit Bewerbern besetzt, die Versichertenälte-\nWahlbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden\nste sind. Sobald in der Gruppe der Arbeitgeber insge-\nsind, soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-\nsamt ein Drittel·der Sitze mit Beauftragten(§ 51 Abs. 4\ndespost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung ist.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, wer-\n(2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt.                               den die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern\nbesetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die Zuteilung\n(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 97 Abs. 2        des letzten Sitzes, der innerhalb des er-sten Drittels der\nNr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag           Sitze liegt, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das\nmehrere Stimmzettel enthält und es sich dabei um             Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.","Nr. 6-Tag der.Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                      263\n(5) ·Die Niederschrift über .die Ermittlung des Wahier-                                    Zweiter Abschnitt\ngel5nisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthal-\nten\nWahl· der Vorsitzenden der ve·rtreterversamm-\nlung und Wahl des Vorstandes\n01. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-\nausweis ausgestellt wurde,                                                                 § ,t12\n-     y   -  .    . --       --. ·.-···_'..'\n01 a. die Zahl der insgesamt eingega,ngenen Wahlbrief-\n-\\\n.. .Er.st&.Sibung der Vertreterver$8mmlung\numschläg~,                                            ··           (1) Die erste Sitzung der in einer aligemeinen Wahl\n1                                                              · neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens\n01 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch\nzwei Monate nach dem Wahltag stattfinden.\ndie Post befördert worden sind,\n(2) Zu der ersten SUzung lädt der Vorsitzende des\n01 c. die Za:hl der im Land Berlin eingelieferten Wahl-                · Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter.ver-\nbriefumschläge, diedurch die Post an eine im land             -sammlung unter Angabe der Tagesordnung.\nBerli.n l:>estellte BriefwahUeitung befördert worden\nsind, soweit diese besonders ermittelt ~urde,                     (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-\nten:\n1. die Zahl der insgesamt     -\nabgegebenen\n/\nStimmen,        1. Wahl des Vorsitzenden und der stenvertretenden\n2·.     die Zahl der gültigen Stimmen,                                     Vorsitzenden der Vertreterversammlung, .\n2. Wahl des Vorstandes;\n3.      die Zahl der für. jede Vorschlagsliste und Listen-\nverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,                          (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-\n4.     eine Übersicht über die Vorschlagslisten und                    sammlung.                      ·                    ·\nListenverbindun,gen, die an• der Sitzverteilung\n' nichtteilgeoommen haben, mit den Prozentsätzen\n§ 113, _\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen\nStimmen auf jede dieser Vorschlagslist~n und                     Wahl der Vorsitzenden,der Vertreterversammlung\nListenverbindungen entfalle.nen Sfimmen,\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet\n5. die b.erechneten Höchstzahlen u,nd ihre Verteilung                  die nach § 112 einberufene erste Sitzung der Vertreter-\nauf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,               versammlung und führt einen Beschluß da_rüber herbei,\nob der Vorsitzende durch ·zuruf oder schriftlich gewählt\n6.      die Zahl der auf die einzelne,n Vorschlagslisten und           werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindesten.s\nListenverbindungen entfallenen Sitze,                   '      ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies\nverlangt.\n7. die Namen der zu Mitgliedern. Gewählten· in der\nnach den Höchstzahlen geordneten_ Reihenfolge:                    (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-\nschusses zur Abgabe vonWahlvorschlägen auf. Er kann\n(6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift                  aus diesem'Anlaß die Sitzung unterbrechen.            ·\nder Niederschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt\ndie Höhe der Gebühr, die die Bundesknappschaft für die                      (3) -Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende\nBeförderung der Wahlbriefumschläge an die Post zu                        des Wahl~usschusses die erforderlichen Stimmzettel\nzahlen hat, und te!lt diesen Betrag der Bundesknapp-                     ausgeben.\nschaft und der Post mit.                                                    (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vor-\nsitzenden des Wahlausschusses und von_ mindestens _\n· zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenom-\n§ 111                                  men, die verschiedenen Wählergruppen _angehören\nBekanntmachung des Wahlergebnisses                           müssen.\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-                      (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei                     schriften d,s § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nsind neben den Angaben nach § 1.1 O Abs. -5 auch anzu-                   buch.                  ·   ·\ngeben Familienname, .Vorname, Geburtsdatum, Wohn-\n(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nort und Wohnung der gewählten Mitglieder der Vertre-.\nterversammtuAg,                                                     ·    Ergebnis ·der Wahl des-Vorsitzenden· der Vertreterver-\nsarnmtung - bekannt und · fordert den · Gewählten - zur\n(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten                    Erklärung darüber auf~ ·ob er die Wahl annehme. Erklärt\nBewerber und teilt ihnen mit, daß sie, zu der ersten Sit-                der Gewählte~ daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm\n•tung der Vertreterversammlung mindestens einen                           der Voraitzende des Wahlausschusses de·n Vorsitz der\nMonat vorher geladen werden.                                             Vertreterversammlung.\n(7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden\n. (3} Den Listenvertretern teilf der Wahlausschuß das                 gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6Satz 1\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug                       entsprechend.\naus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-\ngebnisses ._mit„ der sich auf die in § 110 Abs. 5 enthal•                   (8) Über die Sitzung wird eine _Niederschrift aufge-\ntenen Angaben erstrecken -muß.                                          nommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des","264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nWahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreter-             (3) _Eine schriftliche Ladung muß als Punkf der Tages-\nversammlung zu unterzeichnen.                                 ordnung enthalten\nWahl des Vorsitzenden und\nder stellvertretenden Vorsitzenden.\n§ 114\nWahl des Vorstandes                          (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet\ndie Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstan-\n(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der         des.\nVorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden§ 113\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende        entsprechend.\nder Vertreterversammlung.\n§ 116\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des         Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\n§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter       dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit-\nund sein Stellvertreter ZU benennen; weitere Stellvertre-     zenden der Vertreterversammlung und der Wahl des\nter können benannt werden. Vorschlagslisten, die              Vorstandes mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt\ndiesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig.        dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit-\nzenden des Vorstandes mit.\n(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere\nStellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht          (1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich\nanzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewerber für den            gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung(§ 60\nVorstand sein und scheiden aus, wenn sie eine Wahl in         Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches\nden Vorstand annehmen. An die Stelle eines ausge-             Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der\nschiedenen Listenvertreters tritt sein Stellvertreter.        Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß\nScheidet dieser aus, so treten an seine Stelle die wei-       das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.\nteren Stellvertreter in der Reihenfolge der Benennung.          (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-\nNach der Wahl des· Vorstandes können der Listenver-           schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest\ntreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter  und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben\njederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Dazu\nbedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die       Familienname, Vorname,\ndie Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-              Geburtsdatum,\nstand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unter-          Wohnort und Wohnung\nschrieben worden, so ist die Erklärung von mindestens        der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-\nder Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.               zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in     Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes\ndem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die        sowie ihrer Stellvertreter.\nListe alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenver-          (3) Der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbe-\ntreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des           hörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekannt-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 66 Abs. 1             machung.\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-\nstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver-\ntreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell-                      Dritter Abschnitt\nvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fern-\nmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich                    Wahl von Vertrauensmännern\nzu bestätigen.\n§ 116 a\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor-                                Wahlverfahren\nschriften des§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und§ 113\nAbs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.                 (1) Für die Wahl von Vertrauensmännern gelten die\nverfahrensrechtlichen Vorschriften des § 57 entspre-\nchend:\n§ 115\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes                 die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-\nergebnisses erlassen.\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann\nunmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes\nstattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach                                     § 116 b\nder Wahl des Vorstandes stattfinden.                                              Zeitpunkt der Wahl\n(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt   Soweit die Satzung der Bundesknappschaft nichts\nder Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit              anderes bestimmt, soll die Wahl von Vertrauensmän-\nmöglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterver-          nern in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung\nsammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.             stattfinden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                            265\nVierter Teil                          verlangen; laufende Personalkosten bleiben unberück-\nsichtigt. Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf die an\nKosten                             den Wahlhandlungen beteiligten Versicherungsträger\nnach der Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-\n§ 117                            ausweis ausgestellt wurde, umgelegt. § 118 Abs. 2 gilt\nentsprechend.\nKostenträger\n(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundes-\n§ 120\nwahlbeauftragten entstehenden Kosten.\nErstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119\n(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Lan-\ndeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.                       ( 1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von den\nGemeinden innerhalb von zwei Monaten nach dem\n(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der  Wahltag bei den Kreisen, von den Kreisen mit Anträgen,\nWahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in §§ 118        die die Ersatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes\nbis 122 nichts anderes bestimmt ist.                       mit umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei dem\nLandeswahlbeauftragten eingereicht werden. Die Lan-\n(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus  deswahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten\nAnlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in          Beträge zusammen und den Gesamtbetrag fest,\nder für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftrag-    bescheinigen die rechnerische Richtigkeit der Zusam-\nten können in die Nachweise Einsicht nehmen und            menstellung und des Gesamtbetrages und leiten die\nbeglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.             Aufstellung in doppelter Ausfertigung dem Bundeswahl-\nbeauftragten zu.\n§ 118                              (2) Der B.undeswahlbeauftragte stellt die auf die ein-\n·erstattung von Auslagen                   zelnen Versicherungsträger entfaJlenden Umlagebe-\ndes Bundeswahlbeauftragten                   träge fest und teilt ihnen mit, welche Zahlungen von\nihnen zur Erfüllung der Ansprüche der Kreise und\n(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die          Gemeinden zu leisten sind.\nnach § 11 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 entstehenden Ausla-\ngen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Versi-       (3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Er\ncherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten          kann bei unverschuldeter Fristversäumnis Nachsicht\nVersicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlberech-     gewähren.\ntigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie von dem\nBundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei der Zahl der\nWahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 bleiben in der                                 § 121\nUnfallversicherung die nach § 539 Abs. 1 Nr. 4, 8 bis 13,          Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren\n15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\nnung und die nach § 540 der Reichsversicherungsord-           (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem\nnung versicherten P~rsonen außer Betracht.                 Beschwerdeverfahren nach den §§ 10 c, 21, 73 und\n100, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen\n(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der     Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsit-\nKostenumlage unter 50 Deutsche Mark läge, bleiben bei      zende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des\nder Umlage unberücksichtigt.                               zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung ver-\n(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahl-       pflichtet den Versicherungsträger, deq,., festgesetzten\nbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungs-       Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des\nträgern über den Landeswahlbeauftragten, die zur           Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu\nDurchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1       zahlen.\nerforderlichen Angaben zu machen. Die Landeswahlbe-\nauftragten stellen die Angaben der landesunmittelbaren        (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem\nVersicherungsträger zusammen, nehmen, soweit eine          Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer\nSchätzung erforderlich ist oder dies aus anderen Grün-     Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt\nden erforderlich erscheint, dazu Stellung und leiten die   der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag eines Betei-•\nAufstellung dem Bundeswahlbeauftragten zu. Der Bun-        ligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder\ndeswahlbeauftragte stellt die auf die einzelnen Versi- · der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Auf-\ncherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest und         wendungen zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\nzieht die Beträge von den Versicherungsträgern ein.        entsprechend.\n(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.\n§ 122\nKosten der Beschwerdewahlausschüsse\n§ 119\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise                   ( 1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-\nwahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-\nDie Gemeinden und Kreise können für die in ihrem        gen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für\nGebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen         die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder","266                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndie an einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen                                   § 126\nsind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtig-\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\nten Versicherten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht\nvorhanden, werden die Kosten auf alle bundesunmittel-           Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amts-\nbaren Versicherungsträger nach der Zahl der wahlbe-         dauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlaus-\nrechtigten Versicherten umgelegt. § 118 Abs. 1 Satz 2        weise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-\nletzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3     briefumschläge können jedoch bereits zwei Monate\nsowie Abs. 4 gilt entsprechend.                              nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung\n(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-     gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch\nwahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-          frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem\ngen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger,           über die Wahlanfechtung endgültig entschieden ist, ver-\nderen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land         nichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus\nhinaus erstreckt. An die Stelle des Bundeswahlbeauf-       · besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder\ntragten tritt der Landeswahlbeauftragte.                     auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der\nWahlbeauftragte. Für die Aufbewahrung sind die Stellen\nzuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.\nFünfter Teil\nSchlußvorschriften                                                   § 127\nAmtshilfe\n§ 123\nÖffentliche Bekanntmachungen                       Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten\nBehörden und Versicherungsträger leisten sich gegen-\nDie nach dieser Verordnung erforderlichen Bekannt-       seitig Amtshilfe.\nmachungen veröffentlichen\nder Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,                                          § 128\ndie Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger                              Wahlen in besonderen Fällen\noder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung         (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ent-\noder des Arbeits- oder Sozialministeriums,                sprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für\neinen neu errichteten Versicherungsträger besonders\nder Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger          stattfinden muß, soweit nicht abweichende Regelungen\nüblichen Weise,                                              (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß\ndas Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.                  es sich um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei\nnur einem Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in\nDaneben können die Bekanntmachungen, falls es erfor-         besonderen Fällen, die ausschließlich für landesunmit-\nderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht     telbare Versicherungsträger stattfinden, tritt der Lan-\nwerden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlaus-          deswahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahl-\nschreibung auch in der Tagespresse durch eine halbsei-       beauftragten.\ntige Anzeige veröffentlichen.\n(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2\nAbs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte\ninsbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehe-\n§ 124\nnen Fristen abkürzen.\nGebührenfreiheit\n(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren\nFür die Ausstellung von Bescheinigungen, die in\nnur insoweit zu erneuern, als das nach der Entschei-\ndieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren\nnicht erhoben.                                               dung, die die Wiederholungswahl notwendig macht,\nerforderlich ist.\n§ 125\n§ 128a\nVordrucke\nÜbergangsvorschrift für die\n(1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar wird, trifft       siebten allgemeinen Sozialversicherungswahlen\nder Bundeswahlbeauftragte ergänzende technische\nBestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke             (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 sind vor den siebten\ndes Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaf-      allgemeinen Sozialversicherungswahlen der Bundes-\nfenheit der Vordrucke.                                       wahlbeauftragte unverzüglich nach dem 1 2. Januar\n1985 und die Landeswahlbeauftragten spätestens mit\n(2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung        Wirkung vom 1. Februar 1985 an neu zu bestellen.\nder Vordrucke auch der Versicherungsämter bedienen.\nDie von ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche            (2) Anstelle von § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 64 Abs. 3\nVordrucke im Sinne dieser Verordnung.                        Satz 2 gelten bei den siebten allgemeinen Sozialversi-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                       267\ncherungswahlen § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 64                                § 130\nAbs. 3 Satz 3 und 4 in der bis zum 11. Januar 1985 gel-\nBerlin-Klausel\ntenden Fassung.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 129\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\nStadtstaat-Klausel                      Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845)\nauch im Land Berlin.\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\nder Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,\n§ 13)\ndie im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Ver-\nordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.                             (Inkrafttreten)","268                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 1\n(ZU§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)\nKennwort: ____________________________                                            (D\nOrdnungsnummer:\nListenvertreter: ................... _______________________                      @\nEingegang·en am:\n(vom WahlausschuB                                               (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\neinzutragen)\nStellvertreter:\n. (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname; Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\n---------------------------------@\nAnden\nWahlausschuß\nder/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nin----------------------------------------------\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der--------------------------------------©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                                  269\nFür die Gruppe der Versicherten/Versicherten(Arbeiter)/Versicherten(Angestellten)/Arbeitgeber/\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte@ werden vorgeschlagen als:\nMitglieder:\nName\nLfd.   (wenn abweichend auch           Geburtstag                                           Wohnung        Voraussetzungen\nNr.        Geburtsname)              Versicherungs-                                          Wohnort       der Wählbarkeit ('!)\nVorname                  nummer®\n1               2                         3                                                   4                 5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\nFortsetzung auf ........................................... ® Einlageblättern.","270                                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStellvertreter: ®\nName\n(wenn abweichend auch                                                                                    Geburtstag                                                                       Wohnung                                                              Voraussetzungen\nGeburtsname)                                                                          Versicherungs-                                                                                                                                            der Wählbarkeit@\nWohnort\nnummer ®\nVorname\n1                                                                                     2                                                                              3                                                                              4\nFortsetzung auf ...........................................                                     @      Einlageblättern.\nDie Liste umfaßt insgesamt .............                                                               @      Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,\nsind beigefügt.                                                                                                                                                                                                                                                                                            ·\nWeiter sind beigefügt: ...............................................................................................................                                               ---\n.................................................................................................................................... ___                     ......................................................................... ____                 ............................................................................. ..\n.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... @\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der\nWählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.\n.............................................................................., den ......................................... 19 .......... ..\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","Wahl zur Vertreterversammlung des/der .............................................................                                                                           Unterschriften-Blatt Nr................... ..\nVorschlagsliste des/der .............................................................\nListenunterzeichner@\nName                                                                                                                                           Berufliche\nVoraus-\nGeburtstag                                                                 Beziehung zum\nLfd.            (wenn abweichend)                                                                                   Wohnung                             setzungen\nVersicherungs-                                                               Versicherungs-         Unterschrift\nNr.             auch Geburtsname)                                                                                    Wohnort                           der Wahlbe-\nnummer@                                                                       träger?\nVorname                                                                                                                          rechtigung ®\nja/nein®\n1                      2                                                                   3                          4                                   5             6                    7\nz....\n1                                                                                                                                                                                                                          O>\n1\n--i\nß)\n2                                                                                                                                                                                                                        CO\na.\n~\n3                                                                                                                                                                                                                          •\nC:\n(.fJ\nCO\nß)\nrr\n4                                                                                                                                                                                                                          ~\nCD\n0\n::::,\n_:::::i\n5                                                                                                                                                                                                                          a.\n(0\n::::,\n......\n6                                                                                                                                                                                                                          ~\n.,,\n(0\nrr\n....\n7                                                                                                                                                                                                                          C:\n~\n......\nCO\n8                                                                                                                                                                                                                          OJ\n01\n9\n10\n1\\)\nDie Unterschriftenliste besteht aus .................. Blättern.®\n....\n.,,1,","272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnmerkungen: *)\nG) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- ·       ® Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß\neinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1            erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört\nbis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlags-            (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder           buch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt\ndes Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurz-                werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden\nbezeichnung der Vereinigung ist in der Form zu ver-              sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese\nwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem           Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beach-\nVereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze           ten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\nsind unzulässig.                                          ·      gesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets\nBei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr.4 des Vierten Buches           der erste der nachstehend benannten Stellvertreter zu\nSozialgesetzbuch) ist der Familienname des Listenver-            laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.\ntreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer\nPersonenvereinigungen oder Verbände und bei freien            ®! Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung,\nListen außer dem Familiennamen des Listenvertreters              z. B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer\nauch die Familiennamen von Listenunterzeichnern ein-             sonstigen Arbeitnehmervereinigung oder eines Verban-\ngesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf             des, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des\nFamiliennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren            Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Arbeitgeber, Beauf-\nPersonenvereinigungen oder Verbänden kann statt einer            tragter einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines\noder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigun-            Verbandes, Versichertenältester (§ 46 Abs.2 Satz 2 des\ngen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kenn-                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Vgl. im übrigen\nwort eingesetzt werden.                                          Anm. 9.\n® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder          ® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-\nVerbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter       berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Er-\nzu benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In             klärung darüber abzugeben, ob mindestens drei vor-\nfreien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter    schlagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-\nund weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies           zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1\nnicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten           Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\ndie Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer\nBei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter\nUnterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter\nin der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen\nund als weitere Stellvertreter (§ 13 Abs. 2 der Wahlord-\nListe der Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3\nnung).\nSatz 2 der Wahlordnung zu beachten.\n@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit             Den Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vier-\nseinem Stellvertreter abgeben können (§ 14 Abs. 1 Satz 5         ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von\nder Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listen-         Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,\nvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem              um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunter-\nStellvertreter abgeben.\"                                         zeichner oder des Listenvertreters über die Vorausset-\nzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner\n© Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches            nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung bei-\nSozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die          gefügt werden.\nListe einreicht (Name der Personenvereinigung oder des\nVerbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters).      @ Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,\nWird die Liste von mehreren Personenvereinigungen                die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem\noder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen ein-             Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung\nzusetzen.                                                        vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.\n® Nichtzutreffendes ist zu streichen. Bei Vorschlägen für\ndie Gruppe der Arbeitgeber entfällt in Spalte 3 die           @ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Vorausset-\nAngabe der Versicherungsnummer.                                  zungen (z. B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger\nohne fremde Arbeitskräfte).\n@ Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der\ngesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Ver-        @ Die Frage ist von Personen mit „ja\" zu beantworten, die\nsicherten.                                                       nach§ 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 des Vierten Buches Sozial-\nAngabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern,            gesetzbuch nicht wählbar sind. Danach ist nicht wählbar,\ndie noch keine Versicherungsnummer erhalten haben.               wer\nBei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer             - als Beamter, Angestellter oder A,rbeiter bei dem Ver-\nerhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf                 sicherungsträger,                   ·\nVergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.\n- als leitender Beamter oder Angestellter bei einer\nNeben der Versicherungsnummer braucht das Geburts-                  Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Ver-\ndatum nicht angegeben zu werden.\nsicherungsträger hat, oder\n(J) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Vorausetzung, z. B.        - als anderer Beamter oder Angestellter bei einer sol-\nVersicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer                chen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung\nsonstigen Arbeitnehmervereinigung oder eines Ver-\nbandes, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs.5 des           beschäftigt ist oder\nVierten Buches Sozialgesetzbuch), Arbeitgeber, Beauf-            - regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rah-\ntragter einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines               men eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages frei-\nVerbandes, Versichertenältester (§ 46 Abs.2 Satz 2 des              beruflich oder\nVierten Buches Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist§ 48\nAbs. 6 i. V. m. § 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozial-           - in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in knapp-\ngesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als                  schaftlich versicherten Betrieben\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-          täti~ ist.\nvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftrag-\nten enthalten. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer\nGruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten\ngehören, stets jedoch ein Beauftragter.                       Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unter-\nschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinen-\n@ Zahlen einsetzen.                                               schrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\n*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                                   273\nAnlage 2\n(zu§ 12 Abs. 3 und§ 102 Abs. 2)\n...................................................... ___\n(Name und Vorname des Bewerbers)\n- - - - -........................ <D            _______ \"____________ ................ <D\n(Kennwort der Vors~hlagsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand\nder/des ...........................................................................................__________________________ <D\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nstimme ich zu.\n____ ............· - - -........ , den ............ ____ ...... 19............\n(eigenhändige Unterschrift)\nCD    Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.","274                                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)\n(Name und Vorname des Listenunterzeichners)                                                                                                                                                              (Kennwort der Vorschlagsliste)\nErklärung über das Wahlrecht\nbei der/dem ................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nDer Listenunterzeichner .\n(Name und Vorname)\na) ist bei ........                                   ................................................................................................................................................................................................ als Arbeiter/Angestellte~\n(Bezeichnung des Arbeitgebers)\nbeschäftigt und unterliegt der Versi~herungspflicht.\nb) bezieht Rente von\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nc) ist Inhaber des/der .............................................................................................................................................................................................:................. und beschäftigt\n(Bezeichnung des Betriebes)\nregelmäßig mindestens einen bei der/dem .............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.\nd) ........................................................................... ······························· ..······ .. ············ ..............................................................................................................................................................................................\n(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar,\nsoweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen des Wahl-\nrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .\n............. ,den .................................................. 19.............. ..\n(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in\nMaschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\nDie Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listenunterzeichner\nunterschrieben wird.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                                                                                                                                        275\nAnlage 4\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)                                                                                                                                                                    (Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten                                                                                                                                                                                                      Lfd. Nr................\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nHerr/Frau/Frä1,Jlein .......................................___ ........................................___ ....................... -..............\ngeb. am .............................................· - - - -..........................................................................................,____\nWohnung ..........................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort .......................................................................................................................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n......................................................................,den ____                                                ................. 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n............................................................................................................................. ----\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n----------------------------------------------------- (h~rabtrennen) -----------------------------------------------~•----\n....................................................................................... - - - -...................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\n(Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen.*)\nListen-                                     Verbunden                                                                                                                                                                                                                  Nur eine\nnummer                                                   mit                                                           Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                                           Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                                                           ankreuzen\n0\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.","276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 4\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n----------------------------------------------------- (hier abtrennen)-----------------------------------------------------","Nr. 6 - Tag der Au~gabe: Bqnn, den 13. Februar 1985\n'..\"\"89,e 5\n(zu§ 37 Abs •. 1)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)                                                              (Wahlkennziffer)\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                         Lfd. Nr. _ _ _ _ __\nWahlausweis\nfür diEJ Wahl zur Vertreterversammlung ·\n.     19_,__\n,Herr/Frau/Fräulein. _________________...,....__.....______\nFirma/Die11ststelle     -   -   -\ngeb. am _________________________   -  -  -    -       - - - -   -   -     -   - -   -   -    -\nWohnung_,_________________________\nPostleitzahl, Wohnort        -------------.r.' . .                    :.C>....• - - - - -\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n- - - - - - - - - , d e n _______ 19......\"...... ·\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hierabtrennen) - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Arbeitgeber\n--W-ert_._l__-_·_l_s_t_im_m_e_n_ _                   l\n(Wahlkennzlffer)\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in k~iner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\n.sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen. *) ·\nVerbunden                                                                                                    Nur eine\nListen-                     mit                                Kennwort der Vorschlagsliste                                           Liste\nnummer                   Liste Nr.                                                                                                ankreuzen\n.                                                                                                                    )\no.\n0\n•> .Satz 2 entfällt, wenn In den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten Ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVerslcherungstrlgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.        ~","278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 5\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n----------------------------------------------------- (hier abtrennen)-----------------------------------------------------","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                                            279\nAnlage 6\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nStimmzettelumschlag\n________                    ,\n(Wahlkennziffer)\n........................................\n1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.\n2. Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.\n3. Diesen Umschlag und daneben den Wahlausweis in den\nroten Wahlbriefumschlag legen.\n4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.\n5. Der Wahlbrief muß spätestens am _ _ _ _ _ _ _ *)                                                               beim\nVersicherungsträger eingegangen sein.\n(Rückseite)\nNur den Stimmzettel einlegen!\n(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben\ndiesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)**)\n*) Einzusetzen Ist das Datum des Wahltags.\n**) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden. sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: ,.(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag\nIn den roten Wahlbriefumschlag legen!)\".","280                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 7\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nWahlbriefumschlag\nBriefwahl                                                                                                                                                      Gebührenfrei\nSozialversicherung                                                                                                                                                im Bereich der\nDeutschen Bundespost\n(Wahlkennziffer)\n············································································································································································· *)\n············································································································································································· *)\n................................................................ _............................................................................................................ *)\n(Rückseite)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel und daneben\n2. den Wahlausweis.\nDann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden.\n•) Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und§ 81 Abs. 3 Satz 3),\nin Druck- oder Maschinenschrift.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                                                                                                                        281\nAnlage 8\n(weggefallen)\nAnlage 9\n(zu§ 64 Abs. 1)\n_ _ _ _ _ _ (D\nKennwort: ................-..·-----··-···...................................._______\nOrdnungsnummer:\nListenvertreter: ___________                                                                                           - - - -.............................._ _ _ ®\nEingegangen am :\n(vom Wahlausschuß\n(Name. Vorname. Wohnung. Wohnort, Fernruf)\neinzutragen)\nStellvertreter: _ _ _ _ _ _ _ _ __\n----------------------------                       (Name.  Vomame. Wohnung, Wohnort. Fernruf)\n.................................\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter:\n___ _________________\n..                            ,\n(Name, Vorname. Wohnung. Wohnort, Fernruf)\n..........................\nStellvertreter:                              _________ ______             .........................                         .........................................................................\n........................................................ ____ ______ ----\n,\n(Name, Vorname, Wohnung. Wohnort. Fernruf)\n................................. ____\nAn den\nWahlausschuß der Bundesknappschaft\nin ________________________________..__________\n(Anschnft)\nVorschlagsliste\ndes/der    __________                           -\n...... ..................   ___________\n(Bezeichnung des Listentragars)\n..........................______                                ____ @\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/Angestellten bei der Bundes-\nknappschatt","282                                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAls Versichertenälteste und Stellvertreter@ werden vorgeschlagen:\n1. Versichertenältester                                                                                          Name                                                                    Geburtstag\n2. erster Stellvertreter @                                                              (wenn abweichend auch                                                                                                                                                               Wohnung\nVersicherungs-                                                                           Wohnort\n3. zweiter Stellvertreter @                                                                           Geburtsname)                                                                         nummer@\nVorname\n1                                                                                     2                                                                              3                                                                              4\nSprengel .........................................................................................................................................................................................................\n1\n2\n3\nSprengel .........................................................................................................................................................................................................\n1\n2\n3\nSprengel .........................................................................................................................................................................................................\n1\n2\n3\nFortsetzung auf ---·······...···········                                                         (J)   Einlageblättern.\nDie Liste umfaßt insgesamt                                                                            (J)     Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,\nsind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\n.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ®\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der\nWählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n.............................................................................. ,den ......................................... 19 ............\n·············· ..·························~------\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft                                                                                                                       Unterschriften-Blatt Nr.....................\nVorschlagsliste des/der .............................................................\nListenunterzeichner®\nBerufliche\nName                                                                                                                              Voraus-\nGeburtstag                                                                 Beziehung zum\nLfd.            (wenn abweichend)                                                                                   Wohnung                            setzungen\nVersicherungs-                                                               Versicherungs-         Unterschrift\nNr.             auch Geburtsname)                                                                                    Wohnort                          der Wahlbe-\nnummer@                                                                       träger?\nVorname                                                                                                                         rechtig ung ®\nja/nein@\n1                      2                                                                   3                          4                                   5             6                    7\nz\n..,\n1                                                                                                                                                                                                                        0)\n-      1\n-i\nO>\nCO\n2                                                                                                                                                                                                                         0.\n..,\nCD\n)>\n3                                                                                                                                                                                                                         C:\ncn\n-   CO\nO>\nO'\"\n4                                                                                                                                                                                                                         ~\nCJ\n0\n:::,\n_:::,\n5                                                                                                                                                                                                                         0.\nCD\n:::,\n.....\n6                                                                                                                                                                                                                         ~\n\"Tl\nCD\n..,\nO'\"\n7                                                                                                                                                                                                                        C:\n..,\nO>\n.....\n(0\n8                                                                                                                                                                                                                         (X)\n01\n9\n10\nN\n0)\nDie Unterschrittenliste besteht aus .................. Blättern.®                                                                   CA>","284                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnmerkungen: *)\nCD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver-        ® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-\neinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1            berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklä-\nbis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlags-           rung darüber abzugeben, ob mindestens drei vor-\nberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder           sch lagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-\ndes Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbe-              zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1\nzeichnung der Vereinigung ist in der Form zu verwenden,          Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\nwie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereins-\nregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind             Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter\nunzulässig.                                                      in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste\nder Vereinigung gewählt worden sind, ist § 12 Abs. 3\nBei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches          Satz 2 der Wahlordnung zu beachten.\nSozialgesetzbuch) ist der Familienname des Listenver-\ntreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer           Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 4 des\nPersonenvereinigungen oder Verbände und bei freien               Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl\nListen außer dem Familiennamen des Listenvertreters              von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen,\nauch die Familiennamen von Listenunterzeichnern ein-             können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der\ngesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf             Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die\nFamiliennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren            Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunter-\nPersonenvereinigungen oder Verbänden kann statt einer            zeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung\noder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigun-            beigefügt werden.\ngen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kenn-\nwort eingesetzt werden.                                       ® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,\ndie seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem\n@ In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder\nVertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung\nVerbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter       vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.\nzu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In\nfreien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter\nund weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies        ®) Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraus-\nnicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten           setzung (Versicherter, Rentenbezieher).\ndie Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer\nUnterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter   ® Die Frage ist von Personen mit „ja\" zu beantworten, die\nund als weitere Stellvertreter (§ 65 Abs. 2 der Wahlord-         nach§ 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 des Vierten Buches Sozial-\nnung).                                                           gesetzbuch nicht wählbar sind. Danach ist nicht wählbar,\nwer\n® Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit\nseinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5         - als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Ver-\nder Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listen-            sicherungsträger,\nvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem\nStellvertreter abgeben.\"                                         - als leitender Beamter oder Angestellter bei einer\nBehörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Ver-\n© Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches              sicherungsträger hat, oder\nSozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die\nListe einreicht (Name der Personenvereinigung oder des           - als anderer Beamter oder Angestellter bei einer sol-\nVerbandes, bei freien listen Name des Listenvertreters).            chen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung\nWird die Liste von mehreren Personenvereinigungen\noder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzu-           beschäftigt ist oder\nsetzen.                                                          - regelmäßig für den Versicherungsträger oder im\nRahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages\n® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der                freiberuflich oder\nSatzung vorzuschlagen. Soweit die Satzungnichtsande-\nres bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis          - in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in knapp-\nzu zwei Stellvertreter benannt werden.                              schaftlich versicherten Betrieben\n® Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnum-           tätig ist.\nmer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine Ver-\nsicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwen-\ndig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer\ngestellt wurde. Neben der Versicherungsnummer\nbraucht das Geburtsdatum nicht angegeben zu werden.          Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unter-\nschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinen-\n® Zahlen einsetzen.                                              schrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\n*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13'. Februar 1985                                                                                                                                                285\nAnlage 10\n(zu § 64 Abs. 3)\n························································································································································ G) ····························································..··························..............................---·········G)\n(Name und Vorname des Bewerbers)                                                                                                                                   (Kennwort der Vorschlagsliste)\nSprengel ......................................................................................................................... G)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\n- Versichertenältesten ·(Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - ®\n- Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®\n- Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®\nbei der Bundesknappschaft                                                                                                                                                                                                                                                       stimme ich zu.\n..........................................................................,den .................................................. 19............\n(eigenhändige Unterschrift)\nCD    Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.\n®     Nichtzutreffendes ist zu streichen.","286                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 11\n(zu§ 81 Abs. 1)\nBundesknappschatt                                                                                                      Lfd. Nr. ········-----\nSprengel\nWahlausweis\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)\nder Arbeiter/Angestellten\n19 ........\nHerr/Frau/Fräulein ...................................................... _____ ...................................................................\ngeb. am -----·······························-------\nWohnung .............................................................................- - - - - - - ~ - - - - -\nPostleitzahl, Wohnort · · · - - - _ _ _ _ _ _ _ ..........................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n----········..···············• den ...................................................... 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n--------------······\n(Unterschrift des Ausstellers)\n..··········.......................... .\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n----------------------------------------------------- (hier abtrennen)------------------------------------------------\nBundesknappschaft\nSprengel ................................................................... ____\nStimmzettel\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)\nder Arbeiter/Angestellten\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen. *)\nVerbunden                                                                                                                                                             Nur eine\nListen-                                                                                                                                                                                               Liste\nmit                                                         Kennwort der Vorschlagsliste\nnummer                                                                                                                                                                                        ankreuzen\nListe Nr.\n0\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                   287\nAnlage 11\n(Rückseite)\nDer Stimmzett~I darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n----------------------------------------------------- (hier abtrennen)-----------------------------------------------------","288                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 12\n(weggefallen)\nAnlage 13\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeiter/Angestellten\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ....... .\nHerr/Frau/Fräulein ............. _ _ _ _ _ __\ngeb. a m · · · · · · · · · · · · · · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nWohnung ·--------························------------\nPostleitzahl, Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n- - - - - - - - - , d e n _______ 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 13\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                 289\nAnlage 14\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nHerr/Frau/Fräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\ngeb.am~-----------------------\nWohnung ________________________\nPostleitzahl, Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n- - - - - - - - - , d e n _______ 19..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet\nwerden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens\nbedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","290                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 15\n(zu § 107 Abs. 2)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeiter/Angestellten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ...... .\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen.*)\nVerbunden                                                                                                   Nur eine\nListen-                                                        Kennwort der Vorschlagsliste_                                         Liste\nnummer                      mit\nListe Nr.                                                                                                ankreuzen\n0\n0\n•i Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                                                      291\nAnlage 16\n(zu § 107 Abs. 2)\nGruppe der Arbeitgeber\nBundesknappschaft\nWert    D                   Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\n19 ........\nDie Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\ns_ie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen. *)\nListen-                Verbunden                                                                                                  Nur eine·\nnummer                      mit                                 Kennwort der Vorschlagsliste                                          Liste\nListe Nr.                                                                                                ankreuzen\n0\n0\n*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses\nVersicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.","292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\nfür die Jahre 1986, 1987 und 1988\nVom 6. Februar 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom           um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt\n25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundes-    des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um\nregierung:                                               eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.\n§ 1\nFür die Jahre 1986, 1987 und 1988 wird die mittel-                                §3\neuropäische Sommerzeit(§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes)\neingeführt.                                                  Von der am Ende der Sommerzeit am 28. September\n1986, am 27. September 1987 und am 25. September\n§2\n1988 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr\n(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt           werder.1 die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde\nim Jahre 1986    am Sonntag, dem 30. März,               als 2 B bezeichnet.\nim Jahre 1987    am Sonntag, dem 29. März und\nim Jahre 1988    am Sonntag, dem 27. März                                           §4\num 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nwird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeit-\n3 Uhr vorgestellt.                                        gesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet\nim Jahre 1986 am Sonntag, dem 28. September,                                        §5\n, im Jahre 1987 am Sonntag, dem 27. September und             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nim Jahre 1988 am Sonntag, dem 25. September              in Kraft.\nBonn, den 6. Februar 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985                              293\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen\nVom 1. Februar 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende\nAusstellung .im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten\nAbkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:\n\"The       International     Exposition        Tsukuba,      Japan,      1985\n- 'Dwellings and Surroundings - Science and Technology for Man at\nHorne' \" (Weltausstellung Tsukuba, Japan, 1985 - ,.Wohnbereich und\nUmgebung - Wissenschaft und Technologie für den Menschen zu Hause\")\nvom 17. März bis 16. September 1985 in Tsukuba, Japan\nBonn, den 1. Februar 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 1. Februar 19'85\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von           4. .,36. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              mit Energiemarkt '85\"                             ,\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,            vom 11. bis 19. Mai 1985 in Friedrichshafen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976         5. ,,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und\nII S. 649), wird bekanntgemacht:                                  Schweineproduktion ,Huhn & Schwein'\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-               vom 18. bis 22. Juni 1985 in Hannover\nchen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1 . .,Airmec 85- Technik für die Luftfahrt, Instandhaltung     6. ,.ham radio 85 - Internationale Amateurfunk-Ausstel-\nfür Flugzeuge und Hubschrauber - 4. Internationale             lung\"\nMesse mit Kongreß\"                                             vom 28. bis 30. Juni 1985 in Friedrichshafen\nvom 26. Februar bis 1. März 1 985 in Düsseldorf\n2 . .,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN-                       7. ,,Geodätika '85-69. Deutscher Geodätentag- Kon-\nCHEN 1985 - 37. Messe des Handwerks und für das               greß mit Ausstellung für Vermessungswesen\"\nHandwerk''                                                    vom 8. bis 21. September 1985 in Düsseldorf\nvom 9. bis 17. März 1985 in München\n3. ., 13. Deutscher Krankenhaustag und lnterhospital 85       8. .,A + A 85 Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -\nDüsseldorf - Internationale Krankenhausausstel-               19. Deutscher Kongreß und Internationale Ausstel-\nlung\"                                                         lung\"\nvom 7. bis 10. Mai 1985 in Düsseldorf                         vom 1. bis 4. Oktober ~ 985 in Düsseldorf\nBonn, den 1 . Februar 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","294                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 7, ausgegeben am 8. Februar 1985\nTag                                                                 Inhalt                                                            Seite\n1. 2. 85     Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSultanat Oman über .die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... .                                  354\n15. 1. 85     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ............................... .                                365\n15. 1. 85     Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung des\nAbsatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des\nPartnerlandes ............................................................ ·.............. .                               366\n17. 1. 85     ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen\nUbereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. .                                     368\n18. 1. 85     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... .                                368\n21. 1. 85     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Bolivien über Fin~nzielle Zusammenarbeit ..................... .                                370\n21. 1. 85     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... .                                371\n22. 1. 85     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Bolivien über Fin.anzielle Zusammenarbeit ..................... .                               374\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}