{"id":"bgbl1-1985-6-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":6,"date":"1985-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/6#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_6.pdf#page=60","order":1,"title":"Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1986, 1987 und 1988","law_date":"1985-02-06T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\nfür die Jahre 1986, 1987 und 1988\nVom 6. Februar 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom           um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt\n25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundes-    des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um\nregierung:                                               eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.\n§ 1\nFür die Jahre 1986, 1987 und 1988 wird die mittel-                                §3\neuropäische Sommerzeit(§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes)\neingeführt.                                                  Von der am Ende der Sommerzeit am 28. September\n1986, am 27. September 1987 und am 25. September\n§2\n1988 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr\n(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt           werder.1 die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde\nim Jahre 1986    am Sonntag, dem 30. März,               als 2 B bezeichnet.\nim Jahre 1987    am Sonntag, dem 29. März und\nim Jahre 1988    am Sonntag, dem 27. März                                           §4\num 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nwird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeit-\n3 Uhr vorgestellt.                                        gesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet\nim Jahre 1986 am Sonntag, dem 28. September,                                        §5\n, im Jahre 1987 am Sonntag, dem 27. September und             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nim Jahre 1988 am Sonntag, dem 25. September              in Kraft.\nBonn, den 6. Februar 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}