{"id":"bgbl1-1985-59-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=18","order":9,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"1985-12-10T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":18,"num_pages":11,"content":["2186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung von Durchführungsbest~mmungen zu Verbrauchsteuergesetzen\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund                                                      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes durch Artikel 27 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster'' durch das\nvom 14. Dezember 1976 (BGB!. 1 S. 3341) zuletzt                           Wort „Vordruck\" ersetzt;\ngeänderten § 15 Nr. 2 des Schaumweinsteuergesetzes                   bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                    geschriebenem Muster'' gestrichen;\n612-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ncc) es wird folgender Satz 3 angefügt:\ndes durch Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes                       ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) zuletzt                            geschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\ngeänderten § 13 Nr. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein\n612-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,                        anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-\nkehrs,\" durch die Worte „Ist der besondere\ndes § 14 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas-                  Zollverkehr oder die aktive Veredelung einem\nsung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983                         anderen als dem Hersteller des Schaumweins\n(BGBI. 1 S. 1245),                                                   bewilligt worden,\" ersetzt.\ndes durch Artikel 24 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes              e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe,,§ 7 a Abs. 2\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) zuletzt ge-                  Satz 5\" durch die Angabe ,,§ 7 a Abs. 2 letzter\nänderten § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in der im                 Satz\" ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5,\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                          3. § 7 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes § 9 Nr. 2 des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom\n5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497),                                        aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;\nsowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung und des\nbb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:\nArtikels 99 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)                           ,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\";\nwird verordnet:\ncc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5\nArtikel 1\nwird, wird die Angabe ,, § 18 Abs. 2 Satz 2\nDie Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-                          und 3'' durch die Angabe,,§ 18 Abs. 2 Satz 3\nsteuergesetz ih der im Btmdesgesetzblatt Teil 111, Glie-                  und 4\" ersetzt;\nderungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten                  dd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 4\nder Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747),                 b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2\nwerden wie folgt geändert:                                           Satz 5\" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter\nSatz\" ersetzt.\n1 . In § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 1 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird  4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Rohstoffe\" jeweils durch das Wort „Aus-\ngangsstoffe\" ersetzt.                                       a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\nnem Muster'' gestrichen.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                 b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 w'ird wie folgt gefaßt:               ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-\ngeschriebene Vordruck zu verwenden.\"\n,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-\nkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".              c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue\nSätze 3 bis 5.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-            5. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                 der Überlassung des unversteuerten Schaumweins\nzum Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt\nbb) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nentstanden ist,\" durch die Worte „Die Steuer, die\n„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die            bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-\nvorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-              lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,\"\nden.\"                                              ersetzt.","Nr. 59- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                                2187\n6. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              cc) die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue\nSätze 3 bis 5.\na) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende neue\nSätze 1 bis 3 ersetzt:\n12. In § 19 Satz 3 werden die Worte „den mit der\n„Der Hersteller hat über die in § 8 Abs. 2 des         Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit\nGesetzes bezeichneten Proben ein Probenbuch           · zugänglich zu machen.\" durch 'die Worte „für Prü-\nzu führen. Er hat über die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 des      fungszwecke bereitzuhalten.\" ersetzt.\nGesetzes bezeichneten ·Proben auf Verlangen\ndes Hauptzollamts weitergehende Anschreibun-\ngen zu führen, wenn die Menge der abgegebenen      13. In § 21 Satz 1 werden die Worte „den mit der\nProben gemessen am Absatz an versteuertem               Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-\nSchaumwein unverhältnismäßig · hoch ist. Für            langen und nach ihrer näheren Bestimmung\" durch\ndie Worte „dem Hauptzollamt auf · Verlangen\"\ndas Probenbuch sind die vorgeschriebenen Vor-\ndrucke zu verwenden.\"                                   ersetzt.\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze      14. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n4 und 5.\n,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-\n7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen\nBestände an Schaumwein aufzunehmen und diese\na) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-          sowie die Sollbestände ,innerhalb von vier Wochen\nnem Muster'' gestrichen.                                dem Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsan-\nb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                meldung hat er außerdem die seit der letzten\nBestandsaufnahme zu fertigem Schaumwein verar-\n,,Für das Rückwarenbuch sind die vorgeschrie-           beiteten Ausgangsstoffe und die daraus hergestell-\nbenen Vordrucke zu verwenden.\"                          ten Schaumweinmengen anzugeben. Für die\n, c) In dem bisherigen Satz 2, der neuer Satz 3 wird          Bestandsanmeldung ist der vorgeschriebene Vor-\nwerden die Worte „den mit der Steueraufsicht            druc;k zu verwenden. Das Hauptzollamt kann die\nbetrauten Amtsträgern\" durch die Worte „dem            Frist bei 11achgewiesenem Bedürfnis angemessen\nHauptzollamt'' ersetzt.                                verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen, daß\nd) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.                  der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer\nForm abgibt, wenn die St.euerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden. Der Zeitpunkt der Bestands-\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2          aufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei\nund § 14 Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle\"           Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt ent-\njeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt\"                   scheidet über die amtliche Teilnahme an der\nersetzt.                                                     Bestandsaufnahme.''\n9. In§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 und§ 20 Abs. 2        15. § 23 b wird wie fol~t geändert:\nSatz 2 werden jeweils die Worte „Bedingungen\nund'' gestrichen.                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                     „2. einer Pflicht nach§ 7 Abs. 2, 3 Salz 2\noder Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, 3,\n,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\n4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-\nsein, daß der Gang der Herstellung und der weitere\nbindung mit § 7 a Abs. 3, § 9 Abs. 2\nVerbleib des Schaumweins in dem Betrieb verfolgt\nwerden können.\"                   .              ·                          Satz 2 oder Abs. 4, § 1O Abs. 1 Satz 2\noder 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder\nAbs, 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 16\n11. § 18 wird ferner wie folgt geändert:                                        ·Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        § 19 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt,'';\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-                   bb) in Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 18\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                          Abs.· 1'' durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1\nSatz 1 oder 3\" und die Angabe ,, § 18 Abs. 2\nbb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                    Satz 1, 2 oder 4\" durch die Angabe ,,§ 18\n,,Für das Betriebsbuch sind die vorgeschrie~                Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5\" ersetzt;\nbenen Vordrucke zu verwenden.\";\ncc) in Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1\ncc) der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.                      Satz 1 oder Absatz 2\" durch die Angabe\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  ,, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\" ersetzt;\naa) In Satz ·1 werden die Worte „nach vor-                   dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,, § 22\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                          Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3\nSatz 2'' durch die Angabe ,, § 22 Abs. 1\nbb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                    Satz 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Satz 2\" und dit:}\n,,Für das Ausgangslagerbuch sind die vor-                   Worte „über die Bestandsanmeldung\"\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';                    durch die Worte „über die alljährliche","2188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBestandsaufnahme, über die Bestands-                    bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:\nanmeldung\" ersetzt.                                          ,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 1                     geschriebenen Vordrucke zu verwenden.\";\noder Absatz 4 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 7\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.                    cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5\nwird, wird die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Satz 2\nund 3\" durch die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Satz 3\nArtikel 2                                        und 4\" ersetzt;\nDie Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-                    qd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2\nderungsnummer 612-11-1, veröffentlichten bereinigten\nSatz 5\" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 der\nSatz\" ersetzt.\nVerordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden\nwie folgt geändert:\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1 . § 7 wird wie folgt geändert:                                a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 8 Abs. 2\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                  Satz 1 )\" gestrichen.\n,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-            b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".                   ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             geschriebene Vordruck, zu· verwenden.''\naa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-               c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                     Sätze 3 bis 5.\nbb) es wird folgender Satz 3 angefügt:              5. In § 11 Abs. 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit\n„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die           der Überlassung der unversteuerten Leuchtmittel\nvorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-             zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt\nden.\"                                           · entstanden ist,\" durch die Worte „Die Steuer, die\nbei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nlung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,\"\naa) In Satz 1 wird das Wort „Muster\" durch das            ersetzt.\nWort „Vordruck\" ersetzt;\nbb) in Satz 2 werden die Worte ,·,nach vor-          6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                 a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\ncc) es wird folgender Satz 3 angefügt:                         nem Muster\" gestrichen.\n,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-           b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"                  ,,Für da~ Rückwarenbuch sind die vorgeschrie-\nd) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein                   benen Vordrucke zu verwenden.\"\nanderer als der Hersteller Inhaber des Ver-              c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue\nkehrs,\" durch die Worte „Ist der besondere Zoll-              Sätze 3 bis 5.\nverkehr oder die aktive Veredelung einem ande-\nren als dem Hersteller der Leuchtmittel bewilligt        d) In dem neuen Satz 4 werden die Worte „den mit\nworden,\" ersetzt.                                             der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern\"\ndurch die Worte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.\ne) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2\nSatz 5\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 letzter\nSatz'' ersetzt.                                      7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1 und\n2 und § 17 Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle\"\njeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt\"\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\nnem Muster'' gestrichen.                            8. Dem § 16 Abs. 1 wird ferner folgender Satz 2 an-\nb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                 gefügt:\n,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-              „Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag\ngeschriebene Vordruck zu verwenden.\"                     hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue                  werden.\"\nSätze 3 bis 5.\n9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         sein, daß der Gang der Herstellung und der weitere\naa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-                Verbleib der steuerpflichtigen Erzeugnisse in dem\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                 Betrieb verfolgt werden können.''","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                              2189\n10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 2 oder Abs. 3, § 22 oder § 27\na) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\nSatz 1 zuwiderhandelt,\";\nnem Muster'' gestrichen.\nbb) in Nummer 4 wird die Angabe,,§ 21 Abs. 1\nb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nSatz 1, 2 oder 4\" durch die Angabe ,,§ 21\n,,Für das Ausgangslagerbuch sind die vor-                        Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5\" ersetzt;\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\ncc) in Nummer 5 wird die Angabe,,§ 16\" durch\nc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue                          die Angabe ,, § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''\nSätze 3 bis 5.                                                   ersetzt;\ndd) in Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 28\n11. In § 21 Abs. 2 und in § 23 Abs. 2 Satz 2 werden                      Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2\"\njeweils die Worte „Bedingungen und\" gestrichen.                      durch die Angabe ,, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder\n5 oder Abs. 3 Satz 2\" und die Worte „über\n12. In § 22 Satz 3 werden die Worte „den mit der                         die Bestandsanmeldung\" durch die Worte\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit                      ,,über die alljährliche Bestandsaufnahme,\nzugänglich zu machen.\" durch die Worte „für Prü-                    über die Bestandsanmeldung\" ersetzt.\nfungszwecke bereitzuhalten.\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 3 Satz 1\n13. In § 26 werden die Worte „den mit der Steuer-                   oder Absatz 4 Satz 1\" durch die Angabe ,, § 7\naufsicht betrauten Amtsträgern auf Verlangen diese              Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.\nWaren vorzuzeigen und ihnen\" durch die Worte „auf\nVerlangen des Hauptzollamts diese Waren vorzu-\nzeigen und\" ersetzt.\nArtikel 3\n14. In § 27 Satz 1 werden die Worte „den mit der              (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-       steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nlangen und nach ihrer näheren Bestimmung'' durch       derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten\ndie Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen\"              Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 der\nersetzt.                                                Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden\nwie folgt geändert:\n15. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Sätze 1 bis 5 werden durch            1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 wird nach den Worten „bei\nfolgende neue Sätze 1 bis 6 ersetzt:                    Früchten\" ein Beistrich eingefügt.\n„Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag\ndie im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be-           2. § 9 wird wie folgt geändert:\nstände an Leuchtmitteln aufzunehmen und diese           a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nsowie die Sollbestände innerhalb von vier                  ,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-\nWochen dem Hauptzollamt anzumelden. Für die                     korrimen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".\nBestandsanmeldung ist der vorgeschriebene\nVordruck zu verwenden. Das Hauptzollamt kann            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis ange-               aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-\nmessen verlängern. Es kann im einzelnen Fall                     geschriebenem Muster'· gestrichen;\nzulassen, daß der Hersteller die Bestandsanmel-\ndung in anderer Form abgibt, wenn die Steuer-               bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                     „Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die\nDer Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem                       vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-\nHauptzollamt spätestens drei Wochen vorher                       den.\"\nanzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie amtliche Teilnahme an der Bestandsauf-\nnahme.\"                                                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster\" durch das\nWort „Vordruck\" ersetzt;\nb) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.\nbb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-\n16. § 29 b wird wie folgt geändert:                                      geschriebenem Muster'· gestrichen;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                          ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\n„2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, 3 Satz-2\noder Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, 3,     d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein\n4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1          anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-\nSatz 1, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2,           kehrs,\" durch die Worte „Ist der besondere Zoll-\nauch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3, § 11            verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-\nAbs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, § 14 Abs. 1            ren als dem Hersteller des Zuckers bewilligt wor-\nSatz 1, 4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 1, § 15         den,\" ersetzt.","2190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                             9. In § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 und 2 und § 19\nAbs. 1 werden die Worte „der Zollstelle\" jeweils\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.\naa) In Satz 3 werden die Worta „nach vor-\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;             10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nbb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:             ,,In den Fällen des § 13 bedarf es keiner An-\n,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-           meldung.\"\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\";\ncc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5        11. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nwird, wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1 Satz 2        „Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag\nund 3\" durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1 Satz 3        hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn\nund 4\" ersetzt;                                    die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\ndd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.               werden.\"\nb) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 wird die Angabe\n12. § 20 wird wie folgt gefaßt:\n,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5\" jeweils durch die\nAngabe ,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6\" ersetzt.                                ,,§ 20\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2                             Betriebseinrichtung\nSatz 5\" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter                 Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein,\nSatz\" ersetzt.                                            daß der Gang der Herstellung und der weitere Ver-\nbleib der steuerpflichtigen Erzeugnisse in dem\n4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Betrieb verfolgt werden können.''\na) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\nnem Muster\" gestrichen.                               13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                 a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\nnem Muster'' gestrichen.\n,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-\ngeschriebene Vordruck zu verwenden.\"                      b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue                       ,,Für das Zuckersteuerbuch sind die vor-\nSätze 3 bis 6.                                                 geschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\nc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nSätze 3 bis 6.\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Der Aufnahme des Zuckers in den Betrieb des          14. In § 23 Satz 3 werden die Worte „den mit der\nEmpfängers bedarf es nicht, sofern er von ihm             Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit\nnach den Vorschriften der Zuckersteuerbefrei-             zugänglich zu machen.\" durGh die Worte „für Prü-\nungsordnung unmittelbar an einen Erlaubnis-              fungszwecke bereitzuhalten.'' ersetzt.\nscheininhaber weitergegeben wird.''\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit     15. In § 24 Satz 1 werden die Worte „den mit der\nder Überlassung des unversteuerten Zuckers                Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-\nzum Verbringen in den Herstellungsbetrieb                langen und nach ihrer näheren Bestimmung\" durch\nbedingt entstanden ist,\" durch die Worte „Die            die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen\"\nSteuer, die bei der Überlassung im Zeitpunkt der         ersetzt.\nAntragstellung (Absatz 2 Satz 1) bedingt ent-\nstanden \"ist,\" ersetzt.                              16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-\n6. § 12 b Abs. 3 wird wie folgt geändert:                       tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen\na) In Satz 3 werden die Worte „nach vorgeschriebe-           Bestände an Zucker und zuckerhaltigen Waren auf-\nnem Muster'' gestrichen.                                 zunehmen und diese sowie die Sollbestände inner-\nhalb von vier Wochen dem Hauptzollamt anzumel-\nb) Es wird folgender neuer Satz 4 ein.gefügt:                den. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die\n„Für das lnterventionssteuerlagerbuch sind die           seit der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten\nvorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"                Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten\nErzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an rei-\nc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.\nnem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzuge-\nben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorge-\n7. In § 13 werden die Worte „und von den zum Haus-              schriebenen Vordrucke zu verwenden. Das Haupt-\nhalt gehörenden Personen verbraucht\" gestrichen.             zollamt kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürf-\nnis angemessen verlängern. Es kann im einzelnen\n8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den mit der          Fall zulassen, daß der Hersteller die Bestands-\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern\" durch die              anmeldung in anderer Form abgibt, wenn die\nWorte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.                            Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                               2191\nden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem               cc) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden neue\nHauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzu-                     Sätze 4 und 5.\nzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amt-\nliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.\"              2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-\n17. § 26 b wird wie folgt geändert:\nnem Muster'' gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für das Verwendungsbuch sind die vorgeschrie-\n,~2. einer Pflicht nach § 9 Abs. 2, 3 Satz 2          benen Vordrucke zu verwenden.\"\noder Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1,      c) Die bisherigen Sätze 2 und · 3 werden neue\n3, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 2, auch in          Sätze 3 und 4.\nVerbindung mit § 10 Abs. 3 oder§ 12 b\nAbs. 4 oder 5 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2      d) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ei::\" durch die\nSatz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 12 a, § 16          Worte „Der Erlaubnisscheininhaber\" ersetzt.\nAbs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1\nSatz 2, § 22 Abs. 1 Satz 5 oder 6, § 23   3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Ein-\noder§ 24 Satz 1 zuwiderhandelt,\";            fuhr mit der Überlassung zur steuerfreien Verwen-\nbb) in Nummer 3 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1        dung\" durch die Worte „im Falle der Einfuhr bei der\nSatz 1 oder 2'' durch die Angabe ,, § 22          Überlassung zur steuerfreien Verwendung im Zeit-\nAbs. 1 Satz 1 oder 3'' ersetzt;                   punkt der entsprechenden Antragstellung\" ersetzt.\ncc) in Nummer 4 wird die Angabe ,, § 18\" durch     4. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''\nersetzt;                                          a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den mit der\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern oder der\ndd) in Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 25                  zuständigen Zollstelle\" durch die Worte „dem\nAbs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3                 Hauptzollamt'' ersetzt.\nSatz 2\" durch die Angabe ,, § 25 Abs. 1\nSatz 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Satz 2'' und die    b) In Absatz 4 werden die Worte „die mit der Steuer-\nWorte „über die Bestandsanmeldung\" durch              aufsicht betrauten Amtsträger'' durch die Worte\ndie Worte „über die alljährliche Bestands-           „das Hauptzollamt\" und das Wort „können\" durch\naufnahme, über die Bestandsanmeldung\"                das Wort „kann\" ersetzt.\nersetzt.\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 9 Abs. 3 Satz 1\noder Absatz 4 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 9         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert~\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 \" ersetzt.                aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, §  4\n(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu                            Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, §      5\n§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                                  Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs.   5\nsteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-                      Satz 3, § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz     3\nderungsnummer Anlage A zu 61 2-4-1, veröffentlichten                            oder 4 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 oder      3\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1                           zuwiderhandelt,'';\nAbs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. I S. 516),\nwird wie folgt geändert:                                            bb) in Nummer 2 wird die Angabe ~.§ 4 Abs. 3\nSatz 3 oder Absatz 5 Satz 1'·' ,durch die\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                           Angabe ,, § 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5\nSatz 1 '' ersetzt;\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „der mit der                 cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1\nSteueraufsicht betraute Amtsträger'' durch                    Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 oder\ndie Worte „das Hauptzollamt\" ersetzt;                         Absatz 4 Satz 2'' durch die Angabe ,, § 9\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 oder Abs. 4\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Bedingungen\nSatz 2\" ersetzt;\nund\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „nach vor-               dd) in Nummer 5 werden die Angabe ,, § 25 Abs. 1\ngeschriebenem Muster\" gestrichen.                                 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3 Satz 2'' durch\ndie Angabe ,, § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 2\" und die Worte „über die\naa) In Satz 2 werden die Worte „mit einer An-                     Bestandsanmeldung\" durch die Worte „über\nmeldung nach vorgeschriebenem Muster\"                         die alljährliche Bestandsaufnahme, über die\ngestrichen;                                                   Bestandsanmeldung'' ersetzt.\nbb) es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:           b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 3\n„Für die Anmeldung der Vergällung ist der               Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 \" durch die Angabe\nvorgeschriebene Vordruck zu verwenden.\";                ,, § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'' ersetzt.",".2192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                     aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-\nsteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-                  geschriebenem Muster'' gestrichen;\nderungsnummer Anlage 8 zu 612-4-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1                 bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nAbs. 3 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1S. 516),                      „Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die\nwird wie folgt geändert:                                                    vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-\nden.\"\n1. In§ 1 Satz 2 werden nach den Worten „Wird der Ver-\ntrieb solcher Waren\" die Worte „in Gebiete außer-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nhalb des Erhebungsgebietes\" eingefügt.                           aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster\" durch das\nWort „Vordruck\" ersetzt;\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                        geschriebenem Muster'' gestrichen;\n,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-                 cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".                        ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   geschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\naa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-                 d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                     anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-\nbb) es wird folgender Satz 3 angefügt:                       kehrs,\" durch die Worte „Ist der besondere Zoll-\nverkehr oder die aktive Veredelung einem ande-\n„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die               ren als dem Hersteller des Salzes bewilligt wor-\nvorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-                  den,\" ersetzt.\nden.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       2. § 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Muster\" durch das            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Vordruck\" ersetzt;\naa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-\nbb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-                          geschriebenem Muster'' gestrichen;\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;\nbb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:\ncc) es wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor- ·\n,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\";\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\ncc) die bisherigen Sätze 4 und 5 werden neue\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nSätze 5 und 6;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) in dem neuen Sß.tz 5 wird die Angabe,,§ 18\naa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2                       Abs.1 Satz 2 und 3\" durch die Angabe,,§ 18\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1'' durch die An-                 Abs. 1 Satz 3 und 4\" ersetzt.\ngabe,,§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\"\nersetzt;                                           b) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 wird die Angabe\nbb) in Nummer 3 wird die Angabe ,, § 5 Abs. 3               ,, § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5'' jeweils durch die\nSatz 2 oder Absatz 5 Satz 2\" durch die                Angabe ,, § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6\" ersetzt.\nAngabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5\nSatz 2' · ersetzt.                                 c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2\nSatz 5\" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 1              Satz\" ersetzt.\noder Absatz 5 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 5\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1\" ersetzt.\n3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „nach                 vor-\nArtikel 4\ngeschriebenem Muster'' gestrichen.\n( 1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-          b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nderungsnummer 612-5-1, veröffentlichten bereinigten                  ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1               geschriebene Vordruck zu verwenden.\"\nder Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747),\nwerden wie folgt geändert:                                        c) Die bisherigen Sätze 2 bis· 5 werden neue Sätze\n3 bis 6.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nd) Im neuen Satz 5 werden die Worte „an einen\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                Erlaubnisscheininhaber\" durch die Worte „an\n,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-               einen Bezugschein- oder Erlaubnisschein-\nkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".                 inhaber'' ersetzt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                              2193\n4. § 10 a wird wie folgt geändert:                        12. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 4 wfrd folgender Satz 2 angefügt:               ,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-\ntag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen\n„Der Aufnahme des Salzes in den Betrieb des\nBestände an Salz aufzunehmen und diese sowie die\nEmpfängers bedarf es nicht, sofern es von ihm\nSollbestände innerhalb von vier Wochen dem\nnach den Vorschriften der Salzsteuerbefreiungs-\nHauptzollamt anzumelden. Für die Bestandsanmel-\nordnung unmittelbar an einen Bezugschein- oder\ndung ist der vorgeschriebene Vordruck zu verwen-\nErlaubnisscheininhaber weitergegeben wird.\"\nden. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nach-\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit       gewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es\nder Überlassung des unversteuerten Salzes zum          kann im einzelnen Fall zulassen, daß der Hersteller\nVerbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt          die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt,\nentstanden ist,\" durch die Worte „Die Steuer, die      wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\nbei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-       tigt werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme\nlung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,''       ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vor-\nersetzt.                                              her anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über\ndie amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.\"\n5. In § 1 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den mit der\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern\" durch die       13. § 22 b wird wie folgt geändert:\nWorte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15\nAbs. 1 werden die Worte „der Zollstelle\" jeweils                     „2. einer Pflicht nach § 8 Abs. 2, 3 Satz 2\ndurch die Worte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.                               oder Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,\n3, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 2, auch in\nVerbindung mit § 9 Abs. 3, § 10 a Abs. 2\n7. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                            Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 1 2 Abs. 1,\n„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag                          § 13 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2,\nhiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn                          § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 oder § 20\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt                            Satz 1 zuwiderhandelt,'';\nwerden.''                                                       bb) in Nummer 3 wird die Angabe ., § 18 Abs. 1\nSatz 1 oder 2\" durch die Angabe ., § 18\n8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Abs. 1 Satz 1 oder 3' · ersetzt;\n,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet             cc) in Nummer 4 wird die Angabe ., § 14\" durch\nsein, daß der Gang der Gewinnung oder der Her-                       die Angabe ., § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''\nstellung und der weitere Verbleib des Salzes in dem                  ersetzt;\nBetrieb verfolgt werden können.\"                                dd) in Nummer 6 werden die Angabe ., § 21\nAbs. 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2''\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                         durch die Angabe.,§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder\n5 oder Abs. 3 Satz 2\" und die Worte „über\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 die Bestandsanmeldung'' durch die Worte\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-                        .,über die alljährliche Bestandsaufnahme,\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                          über die Bestandsanmeldung\" ersetzt.\nbb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:           b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 8 Abs. 3 Satz 1\noder Absatz 4 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 8\n.,Für das Salzsteuerbuch sind die vor-                 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 \" ersetzt.\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';\ncc) die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue        (2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu\nSätze 3 bis 5.                               § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-\ngesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Bedingungen           rungsnummer Anlage A zu 61 2-5-1, veröffentlichten\nund\" gestrichen.                                  bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4\nAbs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1\n10. In § 19 Satz 3 werden die Worte „den mit der            S. 2205), wird wie folgt geändert:\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit\nzugänglich zu machen.\" durch die Worte „für Prü-       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nfungszwecke bereitzuhalten.'' ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „der mit der\n11 . In § 20 Satz 1 werden die Worte „den mit der\nSteueraufsicht betraute Amtsträger'' durch\nSteueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-\ndie Worte „das Hauptzollamt\" ersetzt;\nlangen und nach ihrer näheren Bestimmung\" durch\ndie Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen\"                    bb) in Satz 2 werden die Worte „Bedingungen\nersetzt.                                                           und\" gestrichen.","2194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          dd) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „Er\"\naa) In Satz 2 werden die Worte „mit einer An-                  durch die Worte „Der Erlaubnisschein-\ninhaber\" ersetzt.\nmeldung nach vorgeschriebenem Muster''\ngestrichen;                                       d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „der mit der\n.bb) es wird folgender 11euer Satz 3 eingefügt:            Steueraufsicht betraute Amtsträger\" durch die\nWorte „das Hauptzollamt\" ersetzt.\n„Für die Anmeldung der Vergällung ist der\nvorgeschriebene Vordruck zu verwenden.\";      4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bedingungen\ncc) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden neue           und'' gestrichen.\nSätze 4 und 5;\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\ndd) in dem neuen Satz 4 werden die Worte\n„Bedingungen und\" und die Worte „nicht          a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nunter amtlicher Aufsicht, sondern\" gestri-           aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-\nchen.                                                     geschriebenem Muster'' gestrichen;\nbb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Für das Zwischenlagerbuch sind die vor-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\";\n,,Viehbesitzern und Jagdberechtigten ist es allge-\nmein erlaubt, Salz in Form von unzerkleinertem            cc) in dem bisherigen Satz 2, der neuer Satz 3\nPfannenstein oder in Stücken mit einem Gewicht                wird, werden die Worte „Bedingungen und''\nvon einem Kilogramm oder mehr oder in einer für               gestrichen.\nLecksteine sonst üblichen Form unversteuert aus       b) In Absatz 5 werden die Worte „Bedingungen und\"\neinem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager              gestrichen.\n(§ 9) oder von einem in § 11 bezeichneten Händ-\nler zu beziehen und als Leckstein für Vieh oder    6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nWild steuerfrei zu verwenden; der unversteuerte\n,,§ 11\nBezug ist auch unmittelbar im Anschluß an die\nEinfuhr oder aus einem Zollverkehr zulässig.\"                 Handel mit Lecksteinen und mit Salz\nfür Wasserenthärtungsanlagen\nb) Dem Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-\nwenden'' die Worte,,; der unversteuerte Bezug ist         Händler, die ordnungsgemäß kaufmännische\nauch unmittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder       Bücher führen, dürfen unversteuertes Salz der in § 3\naus einem Zollverkehr zulässig\" angefügt.              Abs. 2 und 3 genannten Art ohne Erlaubnis beziehen\nund zur Versorgung der dort bezeichneten Ver-\nwender abgeben, sofern sie nicht mit sonstigem\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nunvergällten unversteuerten Salz handeln.\"\na) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 werden jeweils\ndie Worte „Bedingungen und\" gestrichen.\n7. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte, bei der Ein-\nb) Dem Absatz·4 wird folgender Satz 3 angefügt:           fuhr mit der Überlassung zur steuerfrei~n Verwen-\ndung\" durch die-Worte „im Falle der Einfuhr bei der\n„Ist die Gemischtlagerung zugelassen, so kann          Überlassung zur steuerfreien Verwendung im Zeit-\ndas Hauptzo\\lamt darüber hinaus auch zulassen,         punkt der entsprec~enden Antragstellung'' ersetzt.\ndaß unversteuertes Salz vermischt mit anderem\ngleichartigen Salz von einem Herstellungsbetrieb\nbezogen werden darf, wenn die Steuerbelange         8. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „den mit der\ndadurch nicht beeinträchtigt werden und sowohl         Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder der\nder Hersteller als auch der Erlaubnisschein-·          zuständigen Zollstelle\" durch die Worte „dem Haupt-\ninhaber für den Fall des Untergangs von Salz           zollamt\" ersetzt.\nwährend der Beförderung durch Erklärung aus-\ndrücklich darauf verzichten, bis zur Höhe der un-   9. § 14 wird wie folgt geändert:\nversteuerten Salzmenge geltend zu machen, es           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhabe sich bei der untergegangenen Menge um un-\nversteuertes Salz gehandelt.''                             aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, § 5\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-                            Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                             Satz 3, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9\nAbs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, 2, 5\nbb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                        oder 6 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 3\n,,Für das Verwendungsbuch sind die vor-                        zuwiderhandelt,'';\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';\nbb) in Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3\ncc) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue                  Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 9 Abs. 5\nSätze 3 und 4;                                           Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1'· durch die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 ·                          2195\nAngabe ,, § 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1         cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:\noder § 9 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1\"                   ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-\nersetzt;                                                     geschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"\ncc) in Nummer 4 werden nach der Angabe,,§ 11\"\ndie Worte „Lecksteine im Sinne des § 3         4'. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 oder'' eingefügt;                                                       ,,§ 7\ndd) in Nummer 5 werden die Angabe,,§ 21 Abs. 1                                Steueraufsicht\nSatz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2'' durch die        Betriebe, in denen Lebensmittel und Zusatzstoffe\nAngabe ,,§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder            hergestellt werden, für die Vergütung der Steuer\nAbs.. 3 Satz 2\" und die Worte „über die            beansprucht wird, unterliegen der Steueraufsicht;\nBestandsanmeldung'' durch die Worte „über          das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber nach § 1\ndie alljährliche Bestandsaufnahme, über die        Satz 2 als Hersteller gelten. Ergeben sich Art und\nBestandsanmeldung'' ersetzt.                       Menge der verarbeiteten Roh-, Hilfs- oder sonstigen\nEinsatzstoffe sowie Art, Menge und Zusammenset-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 3 Abs. 1 Satz 2,         zung der daraus hergestellten Erzeugnisse nicht in\nAbsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2\" durch die         übersichtlicher Weise aus dem betrieblichen Rech-\nAngabe ,, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder         nungswesen, so hat der Hersteller nach näherer\nAbs. 3 Satz 2\" ersetzt.                                 Weisung des Hauptzollamts darüber besondere\nAnschreibungen zu führen.\"\n(3) Die Salzsteuervergütungsordnung - Anlage B zu\n§ 1 2 a der Durchführungsbestimmungen zum Salz-             5. § 9 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetz - in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 der\nVerordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2205)               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                            aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1\" durch die\n1. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                Angabe ,, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4\n,,Wird der Vertrieb solcher Waren in Gebiete außer-                    Satz 1 '' ersetzt; .\nhalb des Erhebungsgebietes von einem herstellen-                 bb) in Nummer 3 werden die Angabe,,§ 5 Abs. 3\nden Betrieb oder mehreren herstellenden Betrieben                      Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2\" durch die\nin vollem Umfang auf einen anderen Betrieb übertra-                    Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5\ngen, so gilt abweichend von Satz 1 ausschließlich                      Satz 2\" und das Wort ,;oder\" am Schluß\ndessen Inhaber als Hersteller.\"                                        durch einen Beistrich ersetzt;\ncc) es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:\n2. Dem § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„4. einer Pflicht nach§ 7 Satz 2 zur Führung\n„Bei der Herstellung der vergütungsfähigen Waren                            besonderer Anschreibungen oder'';\nanfallendes verschmutztes Salz und Salz in nicht\ndd) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nverwertbaren Abfällen gilt nur dann als verwendet,\nwenn das verschmutzte Salz und die Abfälle unter             b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 3 Satz 1\nzollamtlicher Überwachung, mit Zustimmung des                    oder Absatz 5 Satz 1 \" durch die Angabe ,, § 5\nHauptzollamts auch in Anwesenheit einer Steuer-                 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 \" ersetzt.\nhilfsperson, vernichtet worden sind.\"\nArtikel 5\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:             Ore Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und .\nTeesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 651 ),\n,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-        geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung\nkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".          vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-            1. § 4 wird wie folgt geändert:\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) es wird folgender Satz 3 angefügt:                      ,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-\n„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die                       kommen 1975 (BGBI. 197911 S. 445);\".\nvorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden.\"\naa) · In Satz 2 worden die Worte „nach vor-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                    geschriebenem Muster'' gestrichen;\naa) In Satz 1 wird das Wort „Muster\" durch das               bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nWort „Vordruck\" ersetzt;\n„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die\nbb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-                          vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;                            den.\"","2196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 6\naa) In Satz 1 wird das Wort „Muster\" durch das          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWort „Vordruck\" ersetzt;                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Sthaum-\nweinsteuergesetzes, § 10 des Kaffee- und Teesteuer-\nbb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-\ngesetzes, § 414 der Abgabenordnung, Artikel 101 des\ngeschriebenem Muster'' gestrichen;\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung und Artikel 5\ndes Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-\ncc) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nzes auch im Land Berlin.\n,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-\ngeschriebenen Vordrucke zu verwenden.\"                                    Artikel 7\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\n2. In § 7 Satz 1 werden die Worte „den mit der Steuer-\nzes 2 am 1. Januar 1986 in Kraft.\naufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und\nnach ihrer näheren Bestimmung'' durch die Worte             (2) Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 tritt mit Wirkung vom\n,,dem Hauptzollamt auf Verlangen\" ersetzt.               26. April 1985 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}