{"id":"bgbl1-1985-59-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=13","order":7,"title":"Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1985-12-09T00:00:00Z","page":2181,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                              2181\n.. Vierunddreißigste Verordnung\nzur Anderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 9. Dezember 1985\nAuf Grund                                                   4. In § 21 Abs. 2 wird der Klammerzusatz nach dem\n- des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1,          Wort „Gemeinschaft\" wie folgt gefaßt:\ndes § 72 Abs. 2 und des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes            ,,(Verordnung (EWG) Nr. 2151 /84 des Rates vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                   23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemein-\n1970 (BGBI. 1 S. 529),                                          schaft, ABI. EG Nr. L 197 S. 1) \".\n- des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613),                         5. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n- sowie des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur                ,,Nach§ 55 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes kann zuge-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973                    lassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines\n(BGBI. 1 S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Geset-         nach Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeuges in den\nzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu               freien Verkehr zu entnehmen, wenn das Fahrzeug\ngefaßt worden ist,                                              gelegentlich zu einem Zweck nach Satz 2 Nr. 1 ein-\nwird verordnet:                                                   gesetzt werden soll.\"\nArtikel 1                          6. § 4 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                        ,,(2) Zollfrei sind Treibstoffe im Hauptbehälter von\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                  Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560,                  eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,\n1221; 1977 1 S. 287; 1982 ~ S. 667, 1984 ~ S. 107),               und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom               dem Zollausland in Luftfahrzeugen. eingeführt und\n27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie folgt                 anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum\ngeändert:                                                          Schmieren verwendet werden. Die Zollfreiheit ist\nausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umstän-\n1. In § 1 Abs. 2 werden                                           den zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden\nist oder wenn der Flug oder anschließende Flüge zu\na) in Nummer 5 der Punkt durch einen Beistrich                anderen gewerblichen Zwecken als zur Beförderung\nersetzt;                                                   von Personen oder Waren durchgeführt werden.\"\nb) folgende neue Nummer 6 angefügt:\n7. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„6. die in § 46 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Schiffe\n,, (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Zollbetrag\n- ausgenommen in Fällen der Durchfuhr nach\nwird nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im\n§ 15 Abs. 4- nur vorübergehend in einen Frei-\nReise- und Postverkehr weniger als eine Deutsche\nhafen fahren; dabei dürfen Betriebsstoffe in\nder für deren Abgabenfreiheit vorgeschriebe-          Mark, sonst weniger als fünf Deutsche Mark be-\ntragen.\"\nnen Weise oder sonstiger Schiffsbedarf des\nfreien Verkehrs abgegeben oder bezogen,\nWaren entladen oder zollamtlich abgefertigte       8. In § 146 wird die Angabe ,, § 72 Abs. 2'' durch die\nWaren zugeladen werden.\"                              Angabe ,,§ 72 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\" ersetzt.\n2. In§ 6 Abs. 1 werden                                                                    Artikel 2\na) in den Nummern 7 und 8 vor den Worten „als                 Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nRückwaren\" jeweils die Worte „vorbehaltlich des\n§ 1 Abs. 2 Nummer 6\" eingefügt,                           Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-\nber 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti-\nb) in Nummer 8 nach dem Wort „zollfreie\" die Worte         kel 1 der Verordnung vom 27. August 1985 (BGBI. 1\n,,Schuten der Tarifnr. 89.01 ,\" eingefügt.              S. 1873), wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               1. § 1 wird aufgehoben.\n„Die Verpflichtung zur Angabe der Tarifstelle des\nZolltarifs ( § 1 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) ist erfüllt, 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Zahl „ 250''\nwenn die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-                   durch die Zahl „500\" und die Zahl „ 100\" durch die\nZolltarifs angegeben wird.\"                                    Zahl „200\" ersetzt.","2182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                      S. 1) und den zu ihrer Durchführung erlas-\nsenen Verordnungen der Kommission der\n„Der Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres in\nEuropäischen Gemeinschaften,\".             ·\nder Deutschen Bucht (Anlage IV zur Seeschiffahrt-\nstraßen-Ordnung in der Fassu~g der Bekannt-               b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden neue\nmachung vom 9. August 1977, BGBI. 1 S. 1497,                  Nummern 3 bis 6.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Januar\n1985, BGBI. 1 S. 38) gilt im Sinne von Satz 2 als      2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nHohe See und als Gebiet außerhalb der Hoheits-            „Kommt in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 nur eine\ngewässer.''                                               teilweise Zollbefreiung in Betracht, scheidet eine\nArtikel 3                            Befreiung von den besonderen Verbrauchsteuern\naus.\"\nÄnderung der Einfuhr-Verbrauchsteuer-\nbefreiungsverordnung                                             Artikel 4\n§ 1 Abs. 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungs-                           Berlin-Klausel\nverordni.Jng vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752),         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August    leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgeset-\n1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie folgt geändert:          zes, Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Zollgesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:                        im Land Berlin.\na) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:                                  Artikel 5\n„2. der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des                                Inkrafttreten\nRates vom 21. Dezember 1982 über die vor-\nübergehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}