{"id":"bgbl1-1985-59-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=2","order":6,"title":"Sortenschutzgesetz","law_date":"1985-12-11T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSortenschutzgesetz\nVom 11. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile\neinschließlich Samen, die für die Erzeugung von\nPflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,\nAbschnitt 1\nVoraussetzungen und Inhalt                     3. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\ndes Sortenschutzes                             Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,\n4. Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag\n§ 1                                  dem Bundessortenamt zugeht,\nVoraussetzungen des Sortenschutzes\n,5. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte)          schaftsgemeinschaft,\neiner im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführ-\nten Art erteilt, wenn sie                                  6. Verbandsstaat: Staat, der dem nach dem Internatio-\nnalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum\n1. unterscheidbar,                                              Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1968 II\n2. homogen,                                                     S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gebildeten\n3. beständig und                                                Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen an-\ngehört.\n4. neu ist sowie\n5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeich-                                      §3\nnet ist.                                                                     Unterscheidbarkeit\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft          ( 1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung         sich in der Ausprägung wenigstens eines wichtigen\ndas Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. In      Merkmals von den Pflanzen jeder anderen Sorte deut-\ndas Artenverzeichnis sind die Arten aufzunehmen,            lich unterscheiden, die am Antragstag allgemein\nderen Sorten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schutz-      bekannt ist. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für\nfähig sind. Eine weitere Art ist aufzunehmen, wenn          jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbar-\n1. der Verkehr mit Vermehrungsmaterial von Sorten           keit der Sorten dieser Art als wichtig ansieht; die Merk-\ndieser Art hinreichende Bedeutung erlangt hat oder      male müssen genau erkannt und beschrieben werden\nerwarten läßt und                                       können.\n2. die Voraussetzungen für die erforderlichen Prüfun-\ngen bei Sorten dieser Art gegeben sind.                    (2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein\nbekannt, wenn sie bereits in einem öffentlichen Ver-\nzeichnis von Sorten eingetragen, in einer Veröffent-\n§2\nlichung genau beschrieben, in offenkundiger Weise lau-\nBegriffsbestimmungen                     fend oder in einer Vergleichssammlung angebaut oder\nwenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                            bereits gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden\n1. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen            ist. Ist für die Sorte die Erteilung des Sortenschutzes\nund Unterteilungen von Pflanzenarten,                  beantragt worden, so gilt sie bereits vom Antragstag an","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                           2171\nals allgemein bekannt, sofern dem Antrag stattgegeben          Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den\nwird; entsprechendes gilt, wenn für die Sorte nach dem         Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß die\nSaatgutverkehrsgesetz die Zulassung beantragt wor-            Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr\nden ist.                                                       angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine\ngrößere Bedeutung erlangt hat,\n§4\n5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist,\nHomogenität\nunrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die\nEine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von weni-       Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den\ngen Abweichungen-abgesehen und unter Berücksichti-             Ursprungszüchter, Entdecker oder sonst Berechtig-\ngung der Besonderheiten der generativen oder vegeta-           ten hervorzurufen,\ntiven Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter-     6. Ärgernis erregen kann.\nscheidbarkeit wichtigen Merkmale hinreichend gleich\nsind.                                                      Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es\nals verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.\n§5\n(3) Ist die Sorte bereits\nBeständigkeit\n1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Verbandsstaat\nEine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in den für     oder\ndie Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmalen nach jeder\nVermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus,         2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundes-\nnach jedem Vermehrungszyklus den für die Sorte fest-           sortenamt bekanntzumachenden Feststellung in\ngestellten Ausprägungen entsprechen.                           Rechtsakten von Organen der Europäischen\nGemeinschaften Sorten nach Regeln beurteilt, die\ndenen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sorten-\n§6                                 kataloge entsprechen,\nNeuheit                           in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen\n(1) Eine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial.       oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis be-\noder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtig-      antragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder an-\nten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag        gegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt\nnicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume gewerbs-     nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2\nmäßig in den Verkehr gebracht worden ist:                 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht,\ndaß ein Recht eines Dritten entgegensteht.\n1. ein Jahr vor dem Antragstag im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes,\n2. vier Jahre vor dem Antragstag außerhalb des Gel-                                    §8\ntungsbereichs dieses Gesetzes,                                          Recht auf Sortenschutz\n3. vier Jahre vor Aufnahme der Art in das Artenverzeich-      (1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem\nnis, wenn der Antragstag innerhalb eines Jahres        Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder sei-\nnach dieser Aufnahme liegt.                            nem Rechtsnachfolger zu. _Haben mehrere die Sorte\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft    gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das\nund Forsten wird ermächtigt, zur Durchführung des         Recht gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte\nInternationalen Übereinkommens zum Schutz von              unabhängig voneinander gezüchtet oder entdeckt, so\nPflanzenzüchtungen durch Rechtsverordnung für              steht das Recht demjenigen zu, der als erster den\nReben und Baumarten die in Absatz 1 Nr. 2 und 3            Sortenschutzantrag gestellt hat.\ngenannten Zeiträume von vier Jahren auf sechs Jahre           (2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem\nauszudehnen.                                               Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß\n§7                             dem Bundessortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht\nauf Sortenschutz nicht zusteht.\nSortenbezeichnung\n(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein\nAusschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.                                     §9\nNichtberechtigter Antragsteller\n(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die\nSortenbezeichnung                                             (1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt,\n1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus           so kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen,\nsprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,              daß dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sorten-\nschutzes überträgt.\n2. keine Unterscheidungskraft hat,\n(2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt\n3. ausschließlich aus Zahlen besteht,\nworden, so kann der Berechtigte vom Sortenschutz-\n4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder          inhaber verlangen, daß dieser ihm den Sortenschutz\nverwechselt werden kann, unter der in einem Mit-       überträgt. Dieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der\ngliedstaat oder Verbandsstaat eine Sorte derselben     Bekanntmachung der Eintragung in die Sortenschutz-\noder einer verwandten Art in einem amtlichen Ver-      rolle, es sei denn, daß der Sortenschutzinhaber beim\nzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder      Erwerb des Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war.","2172                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 10                                 (3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines\nWirkung des Sortenschutzes                   -Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll\ndas Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände\nDer Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der          hören.\nSortenschutzinhaber berechtigt ist,\n(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer\n1. Vermehrungsmaterial der Sorte gewerbsmäßig in            dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt\nden Verkehr zu bringen oder hierfür zu erzeugen,         worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der\n2. Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Sorte, die üb-       zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,\nlicherweise zu anderen als Vermehrungszwecken in         1. wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte\nden Verkehr gebracht werden, gewerbsmäßig zur                die Anerkennung von Saatgut beantragt hat,\nErzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu\nverwenden,                                               2. welche Größe der Vermehrungsflächen in dem\nAntrag auf Anerkennung angegeben worden ist,\n3. Vermehrungsmaterial der Sorte zur Erzeugung von\nVermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu ver-          3. welches Gewicht oder welche Stückzahl für die\nwenden, sofern Vermehrungsmaterial der geschütz-             Partien angegeben worden ist.\nten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial\nder anderen Sorte fortlaufend verwendet werden\nmuß, und                                                                           §13\nDauer des Sortenschutzes\n4. Vermehrungsmaterial der Sorte aus dem Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes in ein Gebiet außerhalb der        (1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünf-\nMitgliedstaaten zu verbringen, in dem für Sorten        undzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und den in\ndieser Art deutschen Staatsangehörigen oder Perso-      einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 aufgeführten\nnen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich           Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Ertei:-\ndieses Gesetzes ein entsprechender Schutz nicht         lung folgenden Kalenderjahres.\ngewährt wird.\n(2) Wird der Sortenschutz für die Sorte einer neu in\nZur Verwendung von Vermehrungsmaterial einer                das Artenverzeichnis aufgenommenen Art unter\ngeschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte        Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit\nbedarf es nicht der Zustimmung des Sortenschutz-            Abs. 2, erteilt, so verkürzt sich die Dauer des Sorten-\ninhabers.\nschutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen\ndem Beginn des lnverkehrbringens und dem Antragstag.\n§ 11\nRechtsnachfolge, Nutzungsrechte\n§14\n( 1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf\nErteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz                      Verwendung der Sortenbezeichnung\nsind übertragbar. Die Verpflichtung, die Sortenschutz-         (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte\nrolle berichtigen zu lassen, obliegt im Zweifel dem bisher  darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nBerechtigten.\nwenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei\n(2) Der Sortenschutz kann Gegenstand ausschließ-         schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und\nlicher oder nicht ausschließlicher Nutzungsrechte sein.     deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sorten-\nschutz abgelaufen ist.\n§ 12                                 (2) Aus einem Recht an einer mit der Sorten~ezeich-\nnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Ver-\nZwangsnutzungsrecht                        wendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht\n( 1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es       untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben un-\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbar-        berührt.\nkeit für den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Inter-         (3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte\nesse geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem             oder einer Sorte, für die in einem anderen Verbands-\nSortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach            staat ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit\n§ 10 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu angemessenen Bedingungen\nihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere\nerteilen, wenn der Sortenschutzinhaber kein oder kein        Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht ver-\ngenügendes Nutzungsrecht einräumt. Das Bundessor-            wendet werden.\ntenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungs-\nrechtes die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an                                  §15\nden Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest.\nPersönlicher Anwendungsbereich\n(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des\nZwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine                (1 ) Die Rechte au~ diesem Gesetz stehen nur zu\nerneute Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der          1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nAntrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wieder-             Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen\nholt werden; er kann nur darauf gestützt werden, daß            Personen und Personenhandelsgesellschaften mit\nsich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände                Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses\ninzwischen erheblich geändert haben.                             Gesetzes,","---·-·--·-----··----·-·-··-----------------\nNr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, cten 17. Dezember 1985                          2173\n2. Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates sowie          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Dauer\nnatürlichen und juristischen Personen und Perso-        ihrer Tätigkeit beim Bundessortenamt berufen.\nnenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat,                               (2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur\nberufen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim\n3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates sowie          Bundessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen\nnatürlichen und juristischen Personen und Perso-        Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder\nnenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in      akademische Prüfung im Geltungsbereich dieses\neinem anderen Verbandsstaat, wenn                       Gesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Stu-\na) dieser Verbandsstaat für Sorten gleicher Art ein     dienabschluß außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nZüchterrecht gewährt oder                           Gesetzes bestanden sowie mindestens drei Jahre auf\ndem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die\nb) die Sorte einer Art zugehört, die in der Anlage des  erforderlichen Rechtskenntnisse hat.\nInternationalen Übereinkommens vom 2. Dezem-\nber 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen             (3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes\n(BGBI. 1968 II S. 428) aufgeführt ist, und dieser   Bedürfnis besteht, kann der Präsident Personen als\nVerbandsstaat an das Übereinkommen in der           Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern\ngenannten Fassung gebunden ist; endet diese         des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann\nBindung, so hat dies auf einen vorher erteilten     auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf-\nSortensc~utz keinen Einfluß,                        nisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich.\nIm übrigen sind die Vorschriften über Mitglieder auch auf\n4. anderen natürlichen und juristischen Personen und\nHilfsmitglieder anzuwenden.\nPersonenhandelsgesellschaften, soweit in dem\nStaat, dem sie angehören oder in dem sie ihren\nWohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekannt-                                      §18\nmachung des Bundesministers für Ernährung, Land-                           Prüfabteilungen und\nwirtschaft und Forsten im Bundesgesetzblatt deut-                       Widerspruchsausschüsse\nschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohn-\nsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes          (1) Im Bundessortenamt werden gebildet\nein entsprechender Schutz gewährt wird.                 1. Prüfabteilungen,\n(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch       2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.\nNiederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz\nDer Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die\ngeregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus\nGeschäftsverteilung.\n- diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Ver-\ntreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Geltungs-            (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Ent-\nbereich dieses Gesetzes (Verfahrensvertreter) bestellt      scheidung über\nhat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt\n1 . Sortenschutzanträge,\nund in Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz\nbetreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf-       2. Einwendungen nach § 25,\nanträge stellen.                                            3. die Aufhebung der Erteilung des Sortenschutzes hin-\nsichtlich der Sortenbezeichnung,\nAbschnitt 2                         4. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung\nBundessortenamt                             und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung\nnach § 30 Abs. 3,\n§16                             5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für\nFestsetzung der Bedingungen,\nStellung und Aufgaben\n6. die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des\n(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige                Sortenschutzes.\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-\nministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.           (3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für\ndie Entscheidung über Widersprüche gegen Entschei-\n(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Ertei-     dungen der Prüfabteilungen.\nlung des Sortenschutzes und die hiermit zusammen-\nhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sorten-\nschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten                                 §19\nSorten nach.                                                                  Zusamm~nsetzung der\n§ 17                                                  Prüfabteilungen\nMitglieder                            ( 1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem\nvom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des\n( 1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsiden-       Bundessortenamtes.\nten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere\nFachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fach-               (2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 ent-\nkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt      scheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei\nnach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige             Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident\nMitglieder) haben. Sie werden vom Bundesminister für        bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß.","2174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 20                                 (2) Hat der Antragsteller für die Sorte bereits in einem\nZusammensetzung der                         anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so\nWiderspruchsausschüsse\nsteht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste\nAntrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der\n( 1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils           Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sorten-\naus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten             schutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sorten-\nMitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, je           schutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt,\neinem vom Präsidenten bestimmten rechtskundigen               wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten\nund fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes als           nach dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschrif-\nBeisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Die            ten der Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von\nWiderspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des               der für diesen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt\nVorsitzenden, des rechtskundigen Beisitzers und eines         sind.\nehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig.                          (3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermeh-\n(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun-           rungsmaterial der Sorte umfassen, als Warenzeichen\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts\nfür sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig.         eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht\nScheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so       ihm der Zeitrang der Anmeldung des Warenzeichens als\nwird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.       Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvor-\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fach-           rang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von\nkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. In-              drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem\nhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder An-            Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts\ngestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen           über die Eintragung oder Anmeldung des Warenzei-\nwerden.                                                       chens vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nfür Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom\n(3) Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stell-     14. April 1891 über die internationale Registrierung von\nvertreter berufen. Absatz 2 gilt entsprechend.                Marken in der jeweils geltenden Fassung international\nregistriert worden sind und im Geltungsbereich dieses\nGesetzes Schutz genießen.\nAbschnitt 3\n§ 24\nVerfahren vor dem Bundessortenamt                            Bekanntmachung des Sortenschutzantrags\n§ 21                                 (1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutz-\nantrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sorten-\nFörmliches Verwaltungsverfahren\nbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des An-\nAuf das Verfahren vör den Prüfabteilungen und den          tragstages sowie des Namens und der Anschrift des\nWiderspruchsausschüssen sind die Vorschriften der             Antragstellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers\n§§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrens-                 und eines Verfahrensvertreters bekannt.\ngesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren an-              (2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung\nzuwenden.                                                     zurückgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2\nwegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung\n§ 22\ndes Sortenschutzes abgelehnt worden, so macht das\nSortenschutzantrag                        Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.\n( 1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den\n§ 25\noder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte\nanzugeben und zu versichern, daß seines Wissens wei-                                Einwendungen\ntere Personen an der Züchtung oder Entdeckung der\n( 1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann\nSorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder\njeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen\nnicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so\nerheben.\nhat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das\nBundessortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben            (2) Die Einwendungen können nur auf die Behauptung\nzu prüfen.                                                    gestützt werden,\n(2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung            1. die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen,\nanzugeben. Für das Verfahren zur Erteilung des Sorten-             nicht beständig oder nicht neu,\nschutzes kann er mit Zustimmung des BUndessorten-             2. der Antragsteller sei nicht berechtigt oder\nar_ntes eine vorläufige Bezeichnung angeben.\n3. die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar.\n(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen\n§ 23\n1. nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten-\nZeitrang des Sortenschutzantrags                        schutzes,\n( 1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt           2. nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten\nsich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen               nach der Bekanntmachung des Sortenschutz-\nin das Eingangsbuch des Bundessortenamtes.                          antrags,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                            2175\n3. nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten       2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn\nnach der Bekanntmachung der angegebenen Sor-                die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar\ntenbezeichnung.                                             ist.\n(4) Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tat-         Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.\nsachen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Be- .\nhauptung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben.                                     § 27\nSind diese Angaben nicht schon in der Einwendungs-                                    Säumnis\nschrift enthalten, so müssen sie bis zum Ablauf der Ein-\nwendungsfrist nachgereicht werden.                              ( 1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des\nBundessortenamtes,\n(5) Führt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur\n1. das erforderliche Vermehrungsmaterial oder son-\nZurücknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ableh-\nstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen\nnung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der\nvorzulegen,\nEinwender innerhalb eines Monats nach der Zurück-\nnahme oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der            2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder\nAblehnung für dieselbe Sorte einen Sortenschutz-            3. fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,\nantrag, so kann er verlangen, daß hierfür als Antragstag    innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann\nder Tag des früheren Antrags gilt.                          das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurück-\nweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge\n§ 26                            der Säumnis hingewiesen hat.\nPrüfung                              (2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchs-\nführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen\n(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen   Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht,\nfür die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das      so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch\nBundessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst          als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb\nerforderlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es           eines Monats entrichtet wird, nachdem das ·Bundes-\nabsehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungsergeb-            sortenamt die Gebührenentscheidung bekanntgegeben\nnisse zur Verfügung stehen.                                und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.\nI\n(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die\nsonst erforderlichen Untersuchungen durch andere                                        § 28\nfachlich geeignete Stellen, auch außerhalb des Gel-                              Sortenschutzrolle\ntungsbereichs dieses Gesetzes, durchführen lassen\nund Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen                (1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der\nUntersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.              Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes ein-\ngetragen\n(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller\n1. die Art und die Sortenbezeichnung,\nauf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb\neiner bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungs-        2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-\nmaterial und sonstige Material und die erforderlichen            scheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren\nweiteren Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Aus-          Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponen-\nkünfte zu erteilen und deren Prüfung zu gestatten.               ten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,\n(4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach       3. der Name und die Anschrift\n§ 23 Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermeh-         a) des Ursprungszüchters oder Entdeckers,\nrungsmaterial und sonstige Material und die erforder-            b) des Sortenschutzinhabers,\nlichen weiteren Unterlagen innerhalb von vier Jahren\nnach Ablauf der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der            c) der Verfahrensvertreter,\nVorlage darf er anderes Vermehrungsmaterial und              4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des\nanderes sonstiges Material nicht nachreichen. Wird vor           Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,\nAblauf der Frist von vier Jahren der erste Antrag zurück-\ngenommen oder die Erteilung des Züchterrechts abge-          5. ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich\nlehnt, so kann das Bundessortenamt den Antragsteller             des Namens und der Anschrift seines Inhabers,\nauffordern, das Vermehrungsmaterial und sonstige             6. ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten\nMaterial zur nächsten Vegetationsperiode sowie die               Bedingungen.\nweiteren Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist\nvorzulegen.                                                     (2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen\nder für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale und\n(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen        die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnut-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Aus-          zungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen\nkünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies         des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung\nzur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist.            kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale\nsowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merk-\n(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller        male von Amts wegen geändert werden, soweit dies\nauf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich            erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den\n1 . eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine          Beschreibungen anderer Sort.en vergleichbar zu\nvorläufige Bezeichnung angegeben hat,                   machen.","2176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\n(3) Änderungen in der Person des Sortenschutz-                satz der Zivilprozeßordnung genannten Umstände an\ninhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur              der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.\neingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der ein-           Ein Widerruf aus anderen Gründen ist nicht zulässig.\ngetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertre-\nter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem          (3) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutz-\nGesetz berechtigt und verpflichtet.                          inhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine\nandere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach frucht-\n(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen          losem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung\nbekannt.                                                    von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sorten-\nschutzinhabers oder eines Dritten setzt das Bundes-\n§ 29                            sortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der\nAntragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nEinsichtnahme\nmacht. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.\n( 1) Jedem steht die Einsicht frei in\n1 . die Sortenschutzrolle,                                                               § 31\n2. die Unterlagen                                                        Beendigung des Sortenschutzes\na) nach § 28 Abs. 2 Satz 1,                                ( 1) ber Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten-\nb) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags           schutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessorten-\nsowie eines erteilten Sortenschutzes,               amt schriftlich verzichtet.\n3. den Anbau                                                   (2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzu-\nnehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sorten-\na) zur Prüfung einer Sorte,                             schutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu\nb) zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.       war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögens-\nnachteils nach§ 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-\n(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung            gesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die           Gründen ist nicht zulässig.\nAngaben über die Erbkomponenten auf Antrag des-\njenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von           (3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu wider-\nder Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur        rufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen\nbis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag             oder nicht beständig ist.\ngestellt werden.                                                 (4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes\nnur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber\n§ 30                             1. einer Aufforderung nach § 30 Abs. 3 zur Angabe einer\nAufhebung der Erteilung des Sortenschutzes                 anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen\nhinsichtlich der Sortenbezeichnung                    ist,\n(1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist, soweit sie      2. eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1\ndie Sortenbezeichnung betrifft, zurückzunehmen, wenn             begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprü-\nein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der           fung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung\nEintragung bestanden hat und fortbesteht. Ein Anspruch           nicht erfüllt hat oder\nauf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48             3. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist\nAbs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht                 nicht entrichtet hat.\nnicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht\nzulässig.                                                                                 § 32\nErmächtigung zum Erlaß von\n(2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist, soweit sie                         Verfahrensvorschriften\ndie Sortenbezeichnung betrifft, zu widerrufen, wenn\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6     und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nnachträglich eingetreten ist,\n1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundes-\n2. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht                 sortenamt einschließlich der Auswahl der für die\nwird und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung          Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale, der Fest-\neiner anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,           setzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung\n3. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Ent-             des Fortbestehens der geschützten Sorten zu\nscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung               regeln,\nuntersagt worden ist oder                               2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-\n4. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der               amtes zu bestimmen.\nSortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräf-\ntige Entscheidung die Verwendung der Sorten-                                         § 33\nbezeichnung untersagt worden ist und der Sorten-                                    Kosten\nschutzinhaber als Nebenintervenient am Rechts-\nstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war,        ( 1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand-\nsofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halb-   lungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                           2177\nAuslagen) und für jedes angefangene Jahr der Dauer              (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr\ndes Sortenschutzes (Schutzjahr) eine Jahresgebühr.           nach dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts\nund des Patentgerichts zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung              (3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sor-\ndie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-       tenbezeichnung nach § 30 Abs. 3 und gegen einen\nsätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-          Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet\nmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt der Gebüh- ·        worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.\nrenerhebung zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaft-\n(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem\nliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung,\nBeschwerdeverfahren beitreten.\nauch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit,\nsind angemessen zu berücksichtigen. Die Gebühren               (5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwer-\ndürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze nicht über-       desenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2\nsteigen:                                                    Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen\nMitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem\n1 . für die Entscheidung über\nrechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weite-\neinen Sortenschutzantrag                     600DM\nren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mit- ·\n2. für die Prüfung der Sorte jährlich                       gliedern.\noder je Vegetationsablalif                   700DM\n3. für die Entscheidung über einen                                                      § 35\nWiderspruch (Widerspruchsgebühr)          1 200 DM                         Rechtsbeschwerde\n4. für andere Amtshandlungen                      800DM\n( 1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats fin-\n5. für die Jahresgebühr                        1 500 DM.    det die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof\nIst im Einzelfall eine Prüfung außerhalb des üblichen       statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß\n· Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art erfor-      zugelassen hat.\nderlich, so kann die Gebühr für die Prüfung bis zur Höhe       (2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.\ndes auf sie entfallenden Verwaltungsaufwandes, jedoch\nhöchstens bis auf das Zehnfache, erhöht werden. Der\nGebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Er-                                      § 36\nhöhung der Gebühr zu rechnen ist.\nAnwendung des Patentgesetzes\n(3) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5\ndes Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Ausla-              Soweit in den§§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt\ngen erhoben.                                                ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das\nBeschwerdeverfahren vor dem ·Patentgericht und das\n(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte sowie für  Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-\ndie ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutz-        hof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Ver-\nantrag wird keine Ermäßigung nach§ 15 Abs. 2 des Ver-       fahren entsprechend.\nwaltungskostengesetzes gewährt.\n(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Wider-                               Abschnitt 5\nspruchsgebühr zu erstatten. Hat eine Beschwerde an\nRechtsverletzungen\ndas Patentgericht oder eine Rechtsbeschwerde Erfolg,\nso ist die Widerspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten.\n'§ 37\nBei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu\neinem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung                    Bürgerlich-rechtliche Ansprüche\nkann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die\nEntscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten            (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers\ngeltend gemacht oder bewiesen werden können. Für             1. eine der in § 10 Satz 1 bezeichneten Handlungen\nAuslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1              vornimmt oder\nbis 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von          2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder\nKosten nach§ 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                 eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine\nbesteht nicht.                                                    andere Sorte derselben oder einer verwandten Art\nverwendet,\nAbschnitt 4                           kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch\nVerfahren vor Gericht                      genommen werden.\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem\n§ 34                             Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Scha-\nBeschwerde                           dens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das\nGericht statt des Schadensersatzes eine Entschädi-\n(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruct\"!saus-          gung festsetzen, deren Höhe zwischen dem Schaden\nschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht          des Verletzten und dem Vorteil liegt, der dem Verletzer\nstatt.                                                      erwachsen Lst.","2178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil          1\n(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen,                (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nder zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der\n(3) Wird auf Stra'fe erkannt, so ist auf Antrag des Ver-\nErteilung des Sortenschutzes eine der in § 10 Satz 1\nbezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine                  letzten anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen\nangemessene Vergütung fordern.                                 öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte ein\nberechtigtes Interesse dartut. Die Art der Bekannt-\n(4) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem          machung ist im Urteil zu bestimmen.\nZeitpunkt an, in dem der Sortenschutzinhaber von der\nHandlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis\nerlangt, und ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig                                       § 40\nJahren von der Handlung an.\nOrdnungswidrigkeiten\n(5) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbleilJen unberührt.\nfahrlässig\n§ 38                               1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den\nSortenschutzstreitsachen                           Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch nach§ 37             angegeben ist, oder\nAbs. 1 bis 3 geltend gemacht wird (Sortenschutzstreit-         2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung oder\nsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den               eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine\nStreitwert ausschließlich zuständig.                                andere Sorte derselben oder einer verwandten Art\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch               verwendet.\n- Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu-            bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Ver-\nfahren dient. Die Landesregierungen können diese                   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\ntragen.                                                        Bundessortenamt.\n(3) Die Parteien können sich auch durch Rechtsan-\nwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen\nAbschnitt 6\nsind, vor das die Klage oder Berufung ohne die Regelung\nnach Absatz 2 gehören würde. Die Mehrkosten, die                                      Schlußvorschriften\neiner Partei dadurch erwachsen, daß sie sich durch\neinen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechts-                                           § 41\nanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.\nVerhältnis zum Patent\n(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nPatentanwalts entstehen, sind die Gebühren bis zur               · ( 1) § 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes ist auch anzu-\nHöhe einer vollen Gebühr nach§ 11 der Bundesgebüh-             wenden, wenn die Sorte vor Aufnahme ihrer Art in das\nrenordnung für Rechtsanwälte und die notwendigen               Artenverzeichnis zum Patent angemeldet worden ist.\nAuslagen des Patentanwalts zu erstatten.                           (2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züch-\n(5) Ist ein Verfahrensvertreter bestellt, so gilt der Ort, tung vor Aufnahme ihrer Art in das Artenverzeichnis ein\nan dem er seinen Geschäftsraum oder, falls er keinen           Patent erteilt oder angemeldet worden, so steht dem\nGeschäftsraum hat, seinen Wohnsitz hat, im Sinne des           Inhaber oder Anmelder des Patents oder seinem\n§ 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, an dem sich           Rechtsnachfolger, wenn er für die Sorte die Erteilung\nVermögen befindet.                                             des Sortenschutzes beantragt, der Zeitrang der Patent-\nanmeldung als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag\n§ 39                               zu; § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die\nStraftaten                             Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich um die\nZahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Einreichung\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit          der Patentanmeldung und dem Antragstag. Ist die Ertei-\nGeldstrafe wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu          lung des Sortenschutzes unanfechtbar geworden, so\nsein,                                                           können für die Sorte Rechte aus dem Patent oder der\n1. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 1 Vermehrungsmaterial in           Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht werden;\nden Verkehr bringt oder hierfür erzeugt,                   ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht\nfortgeführt.\n2. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 2 Pflanzen oder Pflanzen-\nteile zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnitt-                                       § 42\nblumen verwendet,\nÜbergangsvorschriften\n3. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 3 Vermehrungsmaterial zur\nErzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen                (1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses\nSorte verwendet oder                                       Gesetzes Sortenschutz\n4. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 4 Vermehrungsmaterial in            1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetz-\nein dort bezeichnetes Gebiet verbringt.                         blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7822-1, veröffent-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                             2179\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch    1 . § 4 wird wie folgt geändert:\nGesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 686), in\na) In Absatz 2 wird Nummer 6 gestrichen; das\nVerbindung mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgeset-\nKomma am Ende der Nummer 5 wird durch einen\nzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1S. 429) in der Fassung\nPunkt ersetzt;\nder Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1\nS. 105, 286) noch besteht oder                             b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.\n2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in\n2. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nder jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt\nworden ist,                                                  ,,(4) Gegen die Eintragung des neu angemeldeten\nZeichens kann auf Grund des früheren Zeichens\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht in\ninnerhalb von drei Monaten nach der Bekannt-\nden Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.\nmachung Widerspruch erheben, wer\n(2) Sortenschutz nach Absati 1 Nr. 1 kann nach§ 31          1. für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem\nAbs. 2 nur zurückgenommen werden, wenn sich ergibt,                  angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zei-\ndaß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgut-                  chen (§ 31) früher angemeldet hat,\ngesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vor-\ngelegen haben.                                                   2. in einem anderen Staat für gleiche oder gleich-\nartige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung\n(3) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen juristischen\noder Benutzung Rechte an einem mit dem ange-\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften, denen                    meldeten Zeichen übereinstimmenden Zeichen\nnach den bisher geltenden Vorschriften Sortenschutz                  erworben hat und nachweist, daß der Anmelder\nerteilt worden ist oder die nach diesen Vorschriften                 auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Ver-\nberechtigterweise Sortenschutz beantragt haben, wei-                 tragsverhältnisses zu dem Widersprechenden\nterhin zu, auch wenn sich der persönliche Anwendungs-                dessen Interessen im geschäftlichen Verkehr\nbereich dieses Gesetzes nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf              wahrzunehmen hat und das Zeichen ohne dessen\nsie erstreckt.                                                       Zustimmung während des Bestehens dieses Ver-\n(4) Bei anhängigen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2                  tragsverhältnisses angemeldet hat,\ngehen Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung der            3. eine mit dem angemeldeten Zeichen übereinstim-\nPrüfabteilung vom Beschlußausschuß auf die Wider-                    mende Sortenbezeichnung früher dem Bundes-\nspruchsausschüsse und sonstige Verfahren vom                         sortenamt zur Eintragung in die Sortenschutzrolle\nBeschlußausschuß auf die Prüfabteilungen über.                       angegeben hat, soweit die Waren, für die das Zei-\nchen angemeldet ist, Pflanzen oder Pflanzenteile\nsowie hieraus gewonnene Erzeugnisse von Sor-\n§ 43                                      ten derselben oder einer verwandten Art sind.\nAufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften                 Gegen die Versäumnis. der Frist zur Erhebung des\nWiderspruchs gibt es keine Wiedereinsetzung in den\n( 1) Es werden aufgehoben:\nvorigen Stand.''\n1. das Sortenschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1              3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 1 a folgende Num-\nS. 105, 286), geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des           mer eingefügt:\nGesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677),                 „1 b. wenn er gegen die Eintragung des Zeichens\n2. das Gesetz über die Gebühren des Patentgerichts in                   nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 hätte Widerspruch er-\nSortenschutzsachen vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1                       heben können.\"\nS. 463), geändert durch§ 9 Abs. 1 des Gesetzes vom\n1. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2873),                          (3) In dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 ) des\n3. das Gesetz. über die Erhebung von Kosten beim            Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des\nBundessortenamt vom 1 . Oktober 1976 (BGBI. 1 Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),\ns. 2873),                                               zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n, 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269), werden folgende Num-\n4. die Verordnung über Gebühren des Bundessorten-           mern angefügt:\namts vom 25. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3033), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 27. Juli 1983\n(BGBI. 1S. 1056),                                                                                     Gebühr in\nNummer               Gebührentatbestand        Deutsche\n5. die Verordnung über das Entgelt für die gewerbs-                                                          Mark\nmäßige Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bei\nKartoffeln vom 6. Juni 1968 (BAnz. Nr. 107 vom          „240 000       IV. Sortenschutzsachen\n11. Juni 1968).\n244000        Beschwerdeverfahren\n(2) Das Warenzeichengesetz in der Fassung der             244100        Für die Einlegung\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1 ),                         der Beschwerde gegen\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                         Beschlüsse der Wider-\n26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269) und durch Verordnung                       spruchsausschüsse beim\nvom 25. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 607), wird wie folgt                          Bundessortenamt ( § 34 Abs. 2\ngeändert:                                                                  des Sortenschutzgesetzes)         200\"","2180                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) In § 4 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vom         2. In Absatz 2 werden die Worte „ein Sortenschutz-\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert         recht\" durch die Worte „einen Sortenschutz\"\ndurch Artikel VIII des Gesetzes vom 21. Juni 1976            ersetzt.\n(BGBI. II S. 649), werden die Worte „Gesetz über den                               § 44\nSchutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)\"\nBerlin-Klausel\ndurch das Wort „Sortenschutzgesetz\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(5) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patent-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 187 der Patentanwaltsordnung, geändert durch Arti-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nkel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1       Dritten Überleitungsgesetzes.\nS. 677), wird wie folgt geändert:    -\n§ 45\n1. In Absatz 1 werden die Worte „Gesetz über Sorten-                           Inkrafttreten\nschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgut-\ngesetz)\" durch das Wort „Sortenschutzgesetz\"            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}