{"id":"bgbl1-1985-59-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=31","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"1985-12-10T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":31,"num_pages":22,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                         2199\nZw«;tite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen\nbei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks-          32. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Arti-           Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung\nkel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1        33. Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Mei-\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit           sterin im Gastgewerbe mit den anerkannten\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit             Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/\nGeprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotel-\nArtikel 1                                meister/Geprüfte_ Hotel mei steri n\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken-        34. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nnung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei-           Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nsterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1              Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel''.\nS. 596), geändert durch Verordnung vom 10. November\n1983 (BGBI. 1 S. 1381 ), werden folgende Nummern                                  Artikel 2\nangefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„30. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nAbschluß- Geprüfter Industriemeister/Geprüfte        werksordnung auch im Land Berlin.\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und\nKautschuk                                                                    Artikel 3\n31. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbschluß Geprüfter Baumaschinenmeister              in Kraft.\nBonn,den 1QDezember1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2200                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsaushildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin\n(Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV) *)\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                              6. Hilfeleistungen bei Notfällen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nMaßnahmen des Arztes,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem ~Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                  8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der\nverordnet:                                                                           Qualitätssicherung,\n9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen\n§ 1                                              sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                1 O. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und\nDer Ausbildungsberuf Arzthelfer/ Arzthelferin wird                                Grundkenntnissen über Krankheiten,\nstaatlich anerkannt.                                                            11. Anatomie, Physiologie und Pathologie,\n1 2. Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,\n§2\n13. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Text-\nAusbildungsdauer                                            verarbeitung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            14. Durchführen des Abrechnungswesens,\n15. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\n§3                                          16. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetz-\ngebung.\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n§5\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                                            Ausbildungsrahmenplan\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-                               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                          der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nVorschriften          über       das       Berufsgrundbildungsjahr              die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nerfolgen.                                                                       sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nAusbildungsberufsbild                                     lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nrung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1. Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die                               Abweichung erfordern.\närztliche Praxis,\n2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und                                                        §6\nrationelle Energieverwendung,                                                                  Ausbildungsplan\n3. Maßnahmen der Praxishygiene,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente,                            bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGeräte und Apparate,                                                      Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                            Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                             2201\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         2. im Prüfungsfach Verwaltung:\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft             a) Gesundheitswesen,\nregelmäßig durchzusehen.\nb) Grundkenntnisse       fachbezogener Rechtsvor-\nschriften und der Sozialgesetzgebung,\n§8\nc) kassenärztliches Abrechnungswesen,\nZwischenprüfung\nd) Privatliquidation,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            e) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       f) Praxisorganisation;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den           allgemeine_ wirtschaftliche und gesellschaftliche\nlaufenden Nummern 2, 8, 10 und 13 für das zweite Aus-            Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse       Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\nsowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den         bezogene Fälle berücksichtigen.\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                     (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\nling bei der Bearbeitung praktischer Vorgä.nge zeigen,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-  daß er technische, medizinische und verwaltungs-\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens         mäßige zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und\n1 20 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch-      praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen\nzuführen:                                                   und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n1. Gesundheitswesen,\na) Umgang mit Patienten,\n2. Praxishygiene,\nb) Wartung des Praxisinventars,\n3. Apparate- und Instrumentenkunde,\nc) Hilfeleistungen in der Praxis,\n4. Anatomie und Physiologie,\nd) Anwendung und Pflege medizinischer Apparate,\n5. Praxisorganisation,                                           Geräte und Instrumente,\n6. Sozialgesetzgebung.                                      e) Durchführung einfacher Laborarbeiten,\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten          f) Sterilisieren und Desinfizieren,\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\nter Form durchgeführt wird.                                 g) Abwickeln von Schriftverkehr.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n§9                              lichen Höchstwerten auszugehen:\nAbschlußprüfung                        1. im Prüfungsfach Medizin                    120 Minuten,\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   2. im Prüfungsfach Verwaltung                 120 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          un'd Sozialkunde                          45 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin,\nter Form durchgeführt wird.\nVerwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-\nlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich            (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen\ndurchzuführen.                                               soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-\nten dauern.\n(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in                 (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n. Betracht:                                                    lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n1. Im Prüfungsfach Medizin:\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\na) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und        Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche\nPathologie,                                         Prüfung haben das gleiche Gewicht.\nb) Praxishygiene und Umweltschutz,                          (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nc) Arbeitsschutz,                                       die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber\njedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte\nd) medizinische Apparate, Geräte und Instrumente,\nGewicht.\ne) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,\n(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nf)  Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich   Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungser-\nImpfstoffe,                                         gebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwal-\ng) Prävention und Prophylaxe;                           tung mindestens ausreichende Leistungen erbracht","2202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nwerden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens      herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,\neinem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die   die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nPrüfung nicht bestanden.                                 Vorschriften dieser Verordnung.\n~§ 10\n§ 11\nÜbergangsregelungen                                         Berlin-Klausel\n(1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß      tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nauf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der\nAbschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht\ngeprüft wird.                                                                     §12\nInkrafttreten\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nInkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-    Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn.den 1QDezember1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                         2203\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nLfd.                                                                                     zeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                 in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildung.sberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1                2                                            3                                  4\n1    Kenntnisse über das            a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-\nGesundheitswesen und               wesens und seine Einordnung in das\ndie ärztliche Praxis               Gesamtsystem der sozialen Sicherung\n(§ 4 Nr. 1)                        beschreiben\nb) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-\ngebung beschreiben\nc) die Grundlagen der gesetzlichen\nKrankenversicherung beschreiben\nd) die Stellung der ärztlichen Praxis im Gesund-\n!\nheitswesen erläutern\ne) Aufgaben und Funktionsbereiche der\nausbildenden ärztlichen Praxis erläutern\nf) Gebiete ärztlicher Tätigkeiten beschreiben                 8\nund über Teilgebiete Auskunft geben\ng) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis\ngeltenden Regelungen über Arbeitszeit,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse\nbeschreiben\nh) für die Arzthelfer/Arzthelferinnen geltende\narbeits- und tarifrechtliche Regelungen\nbeschreiben\ni) Rechtsvorschriften für die Arbeit in der •\närztlichen Praxis nennen und beachten\nk) Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan beschreiben\n2   Arbeitsschutz,                 a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am\nArbeitshygiene,                    Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-\nUmweltschutz und                   vorschritten, beachten\nrationelle Energie-\nb) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und ·\nverwendung\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n(§ 4 Nr. 2)\nc) Maßnahmen des Strahlenschutzes\nbeschreiben\nd) Grundsätze der Hygiene beachten\ne) Maßnahmen der allgemeinen und persön-          während der gesamten\nliehen Hygiene ergreifen                      Ausbildungszeit\nzu vermitteln\nf) berufsbezogene, mögliche Ursachen der\nUmweltbelastung nennen\ng) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und\nBeseitigung von Abfällen unter Beachtung der\neinschlägigen Vorschriften, insbesondere des\nUmwelt- und Seuchenschutzes, erg reifen","2204                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd.                                                                                 zeitliche Richtwerte\nTeil des                                                          in Wochen im ersten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1                    2                                      3                                 4\nh) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis\nverwendeten Energiearten nennen und\nMöglichkeiten rationeller Energieverwendung\nim beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n3     Maßnahmen der             a) medizinische Instrumente, Geräte und\nPraxishygiene                 Apparate nach den gebräuchlichen Verfahren\n(§ 4 Nr. 3)                   desinfizieren, reinigen und sterilisieren\nb) Materialien, insbesondere Verbandstoffe,\nTupfer und Handschuhe, sterilisieren                      10\nC) für Hygiene in· den Praxisräumen sorgen\nd) erste Maßnahmen bei übertragbaren\nKrankheiten ergreifen\n4     Betreuen von Patienten    Situationen von Patienten beim Aufsuchen\nin der ärztlichen Praxis  einer Arztpraxis beschreiben                                  4\n(§ 4 Nr. 5)\n5     Hilfeleistungen bei       a) Verhalten bei Unfällen in der ärztlichen Praxis\nNotfäl.len                    beschreiben und Hilfe leisten                             8\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen\n6     Anwenden von              a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie\nmedizinischen                 nennen und gebräuchliche Fachausdrücke\nFachausdrücken und            und Abkürzungen anwenden\nGrundkenntnissen\nb) über die wichtigsten Krankheitsursachen wie\nüber Krankheiten\nErnährung, mechanische Einwirkungen,\n(§ 4 Nr. 10)\nStrahlen- und Temperatureinwirkungen,\n;                               Einwirkungen chemischer Substanzen, innere                 6\nKrankheitsursachen Auskunft geben\nc) typische Veränderungen der Gewebe durch\nKrankheiten und deren Ursachen beschreiben\nd) wesentliche übertragbare Krankheiten und\nderen wichtige Symptome beschreiben\n7     Anatomie, Physiologie     a) Aufbau und Ful\"!_ktion des Körpers in seinen\nund Pathologie                Grundzügen beschreiben\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Aufbau und Funktionen des Körpergewebes\nerläutern                                                  8\nc) Aufbau, Funktionen und wichtige\nErkrankungen des Bewegungsapparates\nerläutern\n8     Organisieren der Praxis-  a) Postein- und -ausgang vorbereiten\nabläute einschließlich                                                                   2\nb) Telefonverkehr abwickeln\nTextverarbeitung\n(§ 4 Nr. 13)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                         2205\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1                 2                                           3                                   4\n9   Umgehen mit                    a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-\nBestimmungen der                   gebung beschreiben                                         6\nSozialgesetzgebung\nb) die Grundlagen der Renten- und\n(§ 4 Nr. 16)\nArbeitslosenversicherung beschreiben\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung_ - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nAusbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                              in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                 2                                           3                                   4\n1   die in § 4 Nr. 2               die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2,           während der gesamten\naufgeführten Teile des         Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und           Ausbildungszeit\nAusbildungsberufsbildes        Kenntnisse                                       zu vermitteln\n2   Anwenden und Pflegen           a) die Ausstattung der ausbildenden ärztlichen\nmedizinischer                     Praxis mit medizinischen Instrumenten,\nInstrumente, Geräte               Geräten und Apparaten beschreiben\nund Apparate ,\nb) Zweck, Funktionsweise, Anwendung und\n(§ 4 Nr. 4)\nPflege einschlägiger medizinischer lnstru-            4\nmente, Geräte und Apparate beschreiben\nC) medizinische Instrumente, Geräte und\nApparate pflegen\nd) Fehler in der Funktionsweise und bei der\nAnwendung medizinischer Geräte und\nApparate feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung ergreifen                                            4\ne) bei der Anwendung medizinischer Geräte\nund Apparate, insbesondere von Diagnose-\nund Therapiegeräten, mitwirken\n3   Betreuen von Patienten         a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten der\nin der ärztlichen Praxis           Einwirkung auf den Patienten insbesondere\n(§ 4 Nr. 5)                        unter psychologischen Gesichtspunkten\nbeschreiben                                          4\nb) Patienten situationsgerecht empfangen\nund betreuen\nC) die Situation des anrufenden Patienten                            4\neinschätzen; fallgerecht entscheiden\n4   Hilfeleistungen bei            a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen\nNotfällen                          und Sofortmaßnahmen veranlassen                                  4\n(§ 4 Nr. 6)\nb) bei Maßnahmen des Arztes in Notfall-\nsituationen mitwirken","2206                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                           in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n1\n2            3\n1                 2                                        3                                   4\n5   Mitwirken bei             a) bei diagnostischen ·Maßnahmen, insbesondere\ndiagnostischen und             EKG, Röntgen, Sonographie, Endoskopie,\ntherapeutischen                Punktionen, Katheterisierung, gynäkologischen         6\nMaßnahmen des Arztes           Untersuchungen, Einläufen, mitwirken\n(§ 4 Nr. 7)\nb) bei therapeutischen Maßnahmen,\ninsbesondere Injektionen, Verbänden,\nSpülungen, kleinen chirurgischen Eingriffen                       4\nund der Lokalanästhesie mitwirken\n6   Durchführen von           a) Grundlagen für die Durchführung medi-\nLaborarbeiten                  zinischer Laboruntersuchungen beschreiben\neinschließlich der\nb) Laborgeräte und -apparate und ihre\nQualitätssicherung                                                                   8\nAnwendung beschreiben\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Blut, Urin und Stuhl für Untersuchungszwecke\ngewinnen\nd) Harn-, Stuhl- und ausgewählte Blutunter-\nsuchungen durchführen, protokollieren und\ndie Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-\nkontrollen sichern\ne) Labordaten auf ihre Bedeutung für den                               6\nPatienten einstufen\nf) Untersuchungsmaterialien aufbewahren,\nversenden und beseitigen\ng) Labordaten dokumentieren\n7   Umgehen mit Arznei-       a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,\nmitteln, Sera und             --Sera und Impfstoffe sowie Heil- und\nImpfstoffen sowie mit          Hilfsmittel erklären\nHeil- und Hilfsmitteln\nb) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe\n(§ 4 Nr. 9)\nunter Berücksichtigung der einschlägigen ,\nVorschriften beschreiben\nc) Formen und Arten der Verabreichung von\nArzneimitteln beschreiben\n8\nd) Wirkungen und wesentliche unerwünschte\nWirkungen häufig verabreichter Arzneimittel-\ngruppen nennen\ne) Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel unter\nBerücksichtigung der einschlägigen\nVorschriften aufbewahren, handhaben und\nPraxisbedarf bevorraten\n8   Anatomie, Physiologie      a) Aufbau der Organe und Organsysteme in\nund Pathologie                 Grundzügen beschreiben\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Lage der einzelnen Organe und ihre Bezie-\nhungen zur Körperoberfläche beschreiben\nc) Funktionsweise der Organe und Organ-\nsysteme beschreiben","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                           2207\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                              · in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                 2                                           3                                     4\nd) wesentliche Erkrankungen\n- der Steuerungssysteme des Körpers                   9\n- des Kreislaufsystems\n- des Blutes\n- der Atmungsorgane\n- des Verdauungssystems\n- der Ausscheidungsorgane\n- der Haut- und Sinnesorgane\n- der Geschlechtsorgane\nerläutern\n9   Prävention, Prophylaxe         a) Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krank-\nund Rehabilitation                 heiten nennen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Möglichkeiten der aktiven und passiven\nImmunisierung beschreiben                                          3\nc) Möglichkeiten der Rehabilitation nennen\nd) bei der Gesundheitsberatung mitwirken\n10   Organisieren der Praxis-       a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer\nabläufe einschließlich             Formen der Textverarbeitung durchführen\nTextverarbeitung\nb) Patientendokumentation organisieren\n8\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Verfahren der Terminplanung und Patienten-\nbestellung erläutern\nd) praxisinterne Abläufe planen und mit\nPatienten Termine vereinbaren                                     .8\ne) Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und\nausfüllen\n11   Durchführen des                a) ärztliche Gebührenordnung und ihre\nAbrechnungswesens                  Anwendungsbereiche beschreiben\n(§ 4 Nr. 14)\nb) ärztliche Leistungen Kostenträgern zuordnen             4\nc)  ärztliche Leistungen Gebührenordnungs-\npositionen zuordnen\nd) Abrechnung mit gesetzlichen Kranken-\nkassen und sonstigen Kostenträgern unter\nAnwendung der Abrechnungsbestimrriungen\ndurchführen\n8\ne) Abläufe der Quartalsabrechnung organisieren\nund durchführen\nf) Rechnungen für Selbstzahler erstellen","2208                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                        in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                 2                                     3                                   4\n12   Durchführen von           a) Grundregeln der Buchführung in der\nVerwaltungsarbeiten          ärztlichen Praxis anwenden\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Zahlungsvorgänge abwickeln und\nüberwachen\n6\nc) Mahnverfahren einleiten\nd) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht\nanwenden\n13   Umgehen                   a) Versichertenkreis und Leistungssystem der\nmit Bestimmungen             gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung\nder Sozial-                  beschreiben                                          3\ngesetzgebung\nb) über Grundlagen der Beitragserhebung\n(§ 4 Nr. 16)\nAuskunft geben\nc) über Bestimmungen für besondere Personen-\ngruppen, insbesondere für werdende Mütter,\nBehinderte, Sozialhilfeempfänger und Kriegs-\n3\nopfer, Auskunft geben\nd) Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in\nder ärztlichen Praxis anwenden","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                                      2209\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin\n(Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung - TierarztHAusbV) *)\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               6. Sofortmaßnahmen bei Notfällen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nMaßnahmen des Tierarztes,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                    8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der\nverordnet:                                                                            Qualitätssicherung,\n§ 1                                           9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                     sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,\nDer Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin                         10. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und\n--wird staatlich anerkannt.                                                            Grundkenntnissen über Krankheiten von Tieren,\n11. Vergleichende Anatomie, Physiologie und Patho-\n§2                                               logie,\nAusbildungsdauer                                       1 2. Prävention und Prophylaxe,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n13. Organisieren von Verwaltungs- und Praxisabläufen\neinschließlich Textverarbeitung,\n§3                                          14. Durchführen des Abrechnungswesens.\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n§5\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                                           Ausbildungsrahmenplan\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-                                Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                           der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nVorschriften           über       das       Berufsgrundbildungsjahr              die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nerfolgen.                                                                        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n§4                                          dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nAusbildungsberufsbild                                     lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1. Kenntnisse über das Gesundheits- und Veterinär-                            Abweichung erfordern.\nwesen, die tierärztliche Praxis und Klinik,\n2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und                                                        §6\nrationelle Energieverwendung,\nAusbildungsplan\n3. Maßnahmen der Praxishygiene,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Anwenden und Pflegen medizinisch-technischer                               bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGeräte und Instrumente,                                                   Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Umgehen mit Klienten und Patienten,\n§7\n') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                            Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","2210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-        2. im Prüfungsfach Verwaltung:\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.                                       a) Gesundheits- und Veterinärwesen,\nb) Grundkenntnisse über         das    kassenärztliche\nAbrechnungswesen,\n§8\nc) Liquidation,\nZwischenprüfung\nd) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ne) Praxisorganisation;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den\nlaufenden Nummern 3, 7, 8 und 9 für das zweite Ausbil-     Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse         bezogene Fälle berücksichtigen. -\nsowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er        (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                   Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zei-\ngen, daß er technische, medizinische und verwaltungs-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-   mäßige Zusammenhänge einer Tierarztpraxis versteht\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens        und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen\n120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch-       Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\nzuführen:                                                  Gebieten in Betracht:\n1. Gesundheits- und Veterinärwesen,                        a) Umgang mit Patienten,\n2. Praxishygiene,                                           b) Wartung des Praxisinventars,\n3. Geräte- und Instrumentenkunde,                          c) Hilfeleistungen in der Praxis,\n4. Anatomie und Physiologie,                               d) Anwendung und Pflege medizinisch-technischer\nGeräte und Instrumente,\n5. Praxisorganisation,\ne) Durchführung einfacher Laborarbeiten,\n6. Kleines Labor.\nf) Sterilisieren und Desinfizieren,\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-    g) Abwickeln von Schriftverkehr.\nter Form durchgeführt wird.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n§9                             1. im Prüfungsfach Medizin                    1 20 Minuten,\nAbschlußprüfung                        2. im Prüfungsfach Verwaltung                 1 20 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          und Sozialkunde                             45 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung• in programmier-\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin,     ter Form durchgeführt wird.\nVerwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-\n(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen\nlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich\nsoll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-\ndurchzuführen.\nten dauern.\n(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nBetracht:\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n1. im Prüfungsfach Medizin:                                ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\na) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und       Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche\nPathologie,                                        Prüfung haben das gleiche Gewicht.\nb) Praxishygiene und Umweltschutz,                        (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nc) Arbeitsschutz,                                      die Prüfungsfächer Medizin und Praktische Übungen\ngegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das dop-\nd) medizinisch-technische Geräte und Instrumente,      pelte Gewicht.\ne) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,\n(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nf) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich\nGesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungs-\nSera und Impfstoffe,\nergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Prakti-\ng) Prävention und Prophylaxe;                           sche Übungen mindestens ausreichende Leistungen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                       2211\nerbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in                                  § 11\nmindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend                                 Berlin-Klausel\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 10                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                             § 12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die                              Inkrafttreten\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn,den 10.Dezember1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend. Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","2212                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil       t\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                                                                  zeitliche Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                             Ausbildungsjahr\n.,\n1                 2                                         3                                     4\n1     Kenntnisse über das         a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-\nGesundheits- und                und Veterinärwesens beschreiben\nVeterinärwesen, die tier-\nb) über grundlegende Rechtsvorschriften im\närztliche Praxis und\nGesundheits- und Veterinärwesen Auskunft\nKlinik\ngeben\n(§ 4 Nr. 1)\nc) die Bedeutung der tierärztlichen Praxis für die\nöffentliche Gesundheit und die Erzeugung\nvon Lebensmitteln tierischer Herkunft\nbeschreiben\nd) Organisation, Aufgabe und Fachspeziali-\nsierung tierärztlicher Praxen und Kliniken be-                6\nschreiben\ne) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis\noder Klinik geltenden Regelungen über\nArbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbe-\nfugnisse beschreiben\nf) für den Tierarzthelfer/die Tierarzthelferin\ngeltende arbeits~ und tarifrechtliche\nRegelungen beschreiben\ng) Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan erläutern\n2    Arbeitsschutz, Arbeits-    a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am\nhygiene, Umweltschutz           Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-\nund rationelle Energie-         vorschritten, beachten\nverwendung\nb) Verhalten bei Betriebsunfällen in der tierärzt-\n(§ 4 Nr. 2)\nliehen Praxis. beschreiben\nc) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung einleiten\nd) über Strahlenschutz Auskunft geben\ne) Maßnahmen zum Schutz vor Röntgenstrahlen\nergreifen\nf) Grundsätze der allgemeinen und persön-\nliehen Hygiene anwenden\ng) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und              während der gesamten\nBeseitigung von Abfällen unter Beachtung         Ausbildungszeit zu\neinschlägiger Vorschriften, insbesondere des     vermitteln\nUmwelt- und Seuchenschutzes, durchführen\nh) Maßnahmen zur Beseitigung von Tierkörpern\nund Tierkörperteilen unter Beachtung der\ngeltenden Vorschriften durchführen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                       2213\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                           Ausbildungsjahr\n1                 2                                            3                                4\ni) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis\noder Klinik verwendeten Energiearten nennen\nund Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n3   Maßnahmen der Praxis-          a) Praxis- und Laborinstrumente unter\nhygiene                            Beachtung des Umweltschutzes und nach\n(§ 4 Nr. 3)                        den gebräuchlichen Verfahren pflegen, des-\ninfizieren, reinigen und sterilisieren\n8\nb) ärztliche Hilfsmittel, insbesondere Verband-\nstoffe, Operationswäsche und Tupfer\nsterilisieren\nc) für Hygiene in den Betriebsräumen sorgen\n4   Anwenden und Pflegen           a) Einrichtungen der ausbildenden Praxis oder\nmedizinisch-technischer            Klinik erläutern\nGeräte und Instrumente\nb) zur Behandlung und Operation notwendige\n(§ 4 Nr. 4)\nund gebräuchliche medizinische Instrumente\n6\nund Geräte nennen\nc) medizinische Instrumente und Geräte pflegen\n5   Umgehen mit Klienten           a) Tiere vor, während und nach der Behandlung\nund Patienten                      betreuen\n(§ 4 Nr. 5)                                                                                 5\nb) Tiere bei stationärer Behandlung artgemäß\nund tierschutzgerecht halten, versorgen. und\npflegen\n6   Sofortmaßnahmen bei            Verhalten bei Unfällen in der tierärztlichen\nNotfällen                      Praxis beschreiben und Erste Hilfe am                        2\n(§ 4 Nr. 6)                    Menschen leisten\n7   Durchführen von Labor-         a) Untersuchungsmaterial sachgemäß be-\narbeiten einschließlich            seitigen\nder Qualitätssicherung         b) Untersuchungsmaterial zum Versand vorbe-                   3\n(§ 4 Nr. 8)                        reiten und unter Berücksichtigung der ein-\nschlägigen Vorschriften versenden\n8   Anwenden von medi-             a) übliche medizinische Fachausdrücke und\nzinischen Fachaus-                 Abkürzungen erklären und anwenden\ndrücken und Grund-\nb) die für die ausbildende Praxis oder Klinik\nkenntnissen über\nwichtigsten Tierarten und deren artspezi-\nKrankheiten von Tieren                                                                       5\nfischen Besonderheiten nennen\n(§ 4 Nr. 10)\nC) die wichtigsten, artspezifischen Tierkrank-\nheiten nennen","2214                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd.           Teil des                                                                zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    in Wochen im ersten\nAusbildungsjahr\n1                2                                         3                                   4\n~\n9  Vergleichende               Aufbau, Funktion und die wichtigsten\nAnatomie, Physiologie       Erkrankungen des\nund Pathologie              - Skelett- und Muskelsystems\n(§ 4 Nr. 11)                                                                                10\n- Atemsystems\n- Verdauungssystems\nbei Tieren und die wichtigsten Unterschiede\nzu Aufbau und Funktion des menschlichen\nKörpers erläutern\n10  Organisieren von            a) Patientenkartei handhaben\nVerwaltungs- und Praxis-    b) Schriftverkehr einschließlich Ablage sowie\nabläufen einschließlich                                                                     4\nTelefonverkehr abwickeln\nTextverarbeitung\n(§ 4 Nr. 13)                c) Postein- bzw. -ausgang bearbeiten\n11  Durchführen des             a) Grundregeln der Buchführung und des\nAbrechnungswesens               Umsatzsteuerrechts anwenden\n(§ 4 Nr. 14)                                                                                3\nb) Zahlungsvorgänge erklären und den\nZahlungsverkehr abwickeln\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nAusbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                            in Wochen im zweiten und\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                2                                         3                                   4\n1  die in § 4 Nr. 2            die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2,             während der gesamten\naufgeführten Teile des      Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und             Ausbildungszeit zu\nAusbildungsberufsbildes     Kenntnisse                                        vermitteln\n2   Anwenden und Pflegen        a) Zweck, Funktionsweise und Anwendung der\nmedizinisch-technischer         wichtigsten Diagnose- und Therapiegeräte              2\nGeräte und Instrumente          beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)\nb) Fehlerquellen bei Anwendung der in der tier-\närztlichen Praxis Verwendung findenden\nDiagnose- und Therapiegeräte feststellen und\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten                          6\nc) Diagnose- und Therapiegeräte nach Weisung\nund unter Anleitung des Tierarztes sach-\ngemäß anwenden\n3  Umgehen mit Klienten        a) Tierhalter und ihre Tiere empfangen, im\nund Patienten                   Wartezimmer betreuen und die Besucher-                2\n(§ 4 Nr. 5)                     folge regeln","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2215\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen im zweiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr\n2             3\n1                2                                            3                                   4\nb) Möglichkeiten und Notwendigkeit psycho-\nlogischer Einflußnahme auf den Tierhalter\nbeschreiben                                                       4\nc) Tierhalter in Absprache mit dem Tierarzt\nberaten\n4 Sofortmaßnahmen                bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen,\nbei Notfällen                  Sofortmaßnahmen einleiten und Maßnahmen                               4\n(§ 4 Nr. 6)                    der Ersten Hilfe durchführen\n5   Mitwirken bei diagnosti-       a) vorbereitende Maßnahmen zur Untersuchung,\nsehen und therapeu-                Behandlung und Operation durchführen                6\ntischen Maßnahmen\ndes Tierarztes\n(§ 4 Nr. 7)                    b) begleitende Maßnahmen nach Weisung des\nTierarztes durchführen, insbesondere Halten\nund Beruhigen der Tiere bei der Unter-\nsuchung, Mitwirken bei Behandlung und\noperativen Eingriffen, Überwachung der\n8\nNarkose, Vornehmen von Injektionen unter\nBerücksichtigung der arzneimittelrechtlichen\nRegelungen, Anlegen von Verbänden, Auf-\nnehmen der Befunde und Registrieren der\nBehandlungsmaßnahme\n6   Durchführen von Labor-         a) Grundlagen für medizinische Laborunter-\narbeiten einschließlich            suchungen beschreiben\nder Qualitätssicherung\nb) Laborgeräte und -apparate und ihre\n(§ 4 Nr. 8)\nAnwendung beschreiben\nc) Haut-, Liquor-, Blut-, Harn-, Kot- und Magen-\nsaftuntersuchungen beschreiben\n10\nd) einfache Haut-, Blut-, Harn- und Kotunter-\nsuchungen durchführen\ne) einfache bakteriologische Untersuchungen\ndurchführen\nf) Labordaten dokumentieren\ng) Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-\nkontrollen sichern                                                2\n7   Umgehen mit Arznei-            a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,\nmitteln, Sera und                  Sera und Impfstoffe sowie Heil- und Hilfs-\nImpfstoffen sowie mit              mittel erklären\nHeil- und Hilfsmitteln\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Mittelabgabe unter Berücksichtigung der              6\neinschlägigen Vorschriften beschreiben\nC) Formen und Arten der Verabreichung der\nMittel beschreiben","2216                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                           in Wochen im zweiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr\n2             3\n1                 2                                      3                                   4\nd) Wirkungen und wesentliche unerwünschte\nWirkungen am Beispiel häufig verabreichter\nArzneimittelgruppen nennen\n4\ne) Mittel unter Berücksichtigung der einschlä-\ngigen Vorschriften aufbewahren, bevorraten\nund handhaben\n8  Anwenden von Grund-       a) die wichtigsten Tierkrankheiten nennen und\nkenntnissen über             über Maßnahmen zur Vorbeugung und\nKrankheiten von Tieren       Behandlung Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 10)\n6\nb) zwischen Mensch und Tier übertragbare\nKrank~eiten nennen\nc) die wichtigsten Ursachen von Tierkrankheiten\nwie Ernährung, mechanische Einwirkungen,\nStrahlen- und Temperatureinwirkungen,\nchemische Substanzen, innere Krankheits-\nursachen und deren Folgen nennen\nd) Infektionsmöglichkeiten und typische                              6\nAnzeichen infektiöser Krankheiten bei Tieren\nund den Ablauf einer Infektion bei den\nunterschiedlichen Tierarten beschreiben\ne) anzeigepflichtige Krankheiten und deren\nwesentliche Symptome nennen\n9  Vergleichende Anatomie,   a) Aufbau, Funktion und die wichtigsten\nPhysiologie                  Erkrankungen\nund Pathologie               - des Herz- und Kreislaufsystems\n(§ 4 Nr. 11)                 - des Blutes\n- der Haut- und Sinnesorgane\n10\n- der Harn- und Geschlechtsorgane\n- der Steuerungssysteme des Körpers\nbei Tieren und die wichtigsten Unterschiede\nzu Aufbau und Lage im menschlichen Körper\nerläutern\nb) Ober Fortpflanzung und Trächtigkeitsdauer\nder wichtigsten Tierarten Auskunft geben                          6\n10   Prävention und            a) Möglichkeiten der Prävention und Prophylaxe\nProphylaxe                   zum Schutz von Menschen und Tieren                  2\n(§ 4 Nr. 12)                 beschreiben\nb) Notwendigkeit und Möglichkeiten von\nPrävention und Prophylaxe situationsgemäß                         2\neinschätzen und erste Maßnahmen einleiten\n11   Organisieren von          a) Formulare und Vordrucke unterschriftsfertig\nVerwaltungs- und Praxis-     vorbereiten\nabläufen einschließlich   b) Unfallmeldungen, Kliniküberweisungen und\nTextverarbeitung             sonstige verwaltungsorganisatorische\n(§ 4 Nr. 13)                 Maßnahmen abwickeln","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2217\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen im zweiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr\n2             3\n1                 2                                           3                                   4\nc) Verfahren der Terminpl~nung und Patienten-\nbestellung erläutern und anwenden                   8\nd) Methoden der medizinischen Dokumentation\nbeschreiben und anwenden\ne) einfache Textverarbeitungs-, Speicher- und\nDatenverarbeitungsgeräte handhaben\nf) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer\nFormen der Textverarbeitung durchführen\ng) Bestände der tierärztlichen Hausapotheke\nunter Anleitung des Tierarztes überwachen\nh) Praxisbedarf einschließlich Büromaterial                           4\nbevorraten und bestellen\n12   Durchführen des               a) Rechnungslegung für tierärztliche Leistungen\nAbrechnungswesens                 in Kenntnis und Anwendung der Gebühren-\n(§ 4 Nr. 14)                      ordnung und der Arzneimittelpreisverordnung                       6\ndurchführen\nb) Mahnverfahren durchführen","2218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung\nzur Führung von Gütgrkraftverkehrsunternehmen\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den            (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und\n§§ 39 und 83 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in      seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Indu-\nder Fassung-der Bekanntmachung vom 10. März 1983           strie- und Handelskammer wählbar oder bei der Indu-\n(BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des Bundesrates        strie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisit-\nverordnet:                                                 zer und ihre Vertreter sollen von den Fachverbänden\ndes Verkehrsgewerbes vorgeschlagen werden. Die\n§ 1                             Fachverbände sollen mindestens doppelt so viele Per-\nsonen zu Beisitzern vorschlagen wie berufen werden\n(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des\nsollen.\nGüterkraftverkehrsgesetzes ist, wer die zur Führung\neines Unternehmens des Güternahverkehrs, des Güter-           (4) Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuß der\nfernverkehrs oder des Umzugsverkehrs jeweils erfor-        Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüf-\nderlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage zu dieser      ling seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings\nVerordnung ersichtlichen entsprechenden Sachgebie-         an den für eine andere Industrie- und Handelskammer\nten hat.                                                   gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn inner-\nhalb eines Zeitraumes von drei Monaten weniger als drei\n(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch      Prüflinge zur Prüfung anstehen oder dem Prüfling erheb-\nAblegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer       liche wirtschaftliche Nachteile entstehen.\nmindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätig-\nkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftver-           (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bezirk\nkehrs oder in Speditionsunternehmen, welche gewerb-        ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-\nlichen Güterkraftverkehr betreiben, geführt werden. Die    schusses fällt, kann Beauftragte zu den Prüfungen ent-\nTätigkeit muß - je nach Antrag - die zur Führung eines     senden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung nicht\nGüternah-, Güterfern- oder Umzugsverkehrsunterneh-         mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt der Behörde\nmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen        nach Satz 1 die Prüfungster~ine rechtzeitig mit.\nSachgebieten der Anlage vermittelt haben und darf nicht\nmehr als drei Jahre seit Antragstellung zurückliegen; sie                               §3\nist der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde durch             (1) Die Prüfung wird durchgeführt als\nschriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie\ngeleistet wurde, nachzuweisen. War der Nachweis-            a) Prüfung für den Güternahverkehr\npflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis          b) Prüfung für den Güterfernverkehr\nin anderer geeigneter Form zu erbringen.\nc) Prüfung für den Umzugsverkehr.\n(3) Die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde prüft          (2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnit-\nden Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser          ten A und B der Anlage genannten Sachgebiete.· Auf\ndurch angemessene, nicht untergeordnete Vortätigkeit        Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des\nerbracht wird und stellt hierüber auf Antrag eine           Abschnitts A der Anlage begrenzt. Weist der Prüfling\nBescheinigung aus. In der Bescheinigung ist anzu-           durch eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 oder\ngeben, für welche Verkehrsart die fachliche Eignung         gemäß § 6 nach, daß er bereits hinreichende Kennt-\nnachgewiesen ist und ob sie die Kenntnisse nach Ab-         nisse in den Sachgebieten des Abschnitts Ader Anlage\nschnitt B der Anlage mit umfaßt.                            hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des\nAbschnitts B der Anlage begrenzt\n§2                                  (3) Die Prüfung für den Güterfernverkehr muß die ·\n( 1) Die Prüfung nach § 10 Abs. 2 des Güterkraftver-     Anforderungen für den Güternahverkehr einschließen.\nkehrsgesetzes wird vor einem Prüfungsausschuß der           Dies gilt nicht, wenn der Prüfling nachweist, daß er\nIndustrie- und Handelskammer abgelegt. Für mehrere          bereits für den Güternahverkehr fachlich geeignet ist.\nKammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsaus-\nschuß gebildet werden.                                                               '  § 4\n(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsit-\nmündlichen Teil bestehen.\nzenden und zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer\nsoll in einem Unternehmen der Güterkraftverkehrsart            (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzuferti-\ntätig sein, für die die Prüfung abgenommen wird. Der        gen. Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung\nVorsitzende, die Beisitzer und mindestens je ein Vertre-    eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervor.geht, ob\nter werden von der Industrie- und Handelskammer             Kenntnisse auf den 'Sachgebieten B der Anlage nach-\nbestellt.                                                   gewiesen wurden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2219\n(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs-       und Handelskammer als zuständige Stelle im Sinne\nausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor            der§§ 36 und 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nderen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.        vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) bestanden\nhaben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unter-\n(4) Einzelheiten der Durchführung und der Bewertung      nehmens des Güternahverkehrs, Güterfernverkehrs\nder Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Han-       oder Umzugsverkehrs, wenn die jeweils erforderlichen\ndelskammern durch Prüfungsordnungen.                        Kenntnisse auf den Sachgebieten der Anlage Gegen-\nstand sowohl des Studien- oder Lehrgangsplans oder\n§5                               der Berufsausbildung oder der beruflichen Fortbildung\nals auch der Prüfung waren.\nDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewie-\nsene fachliche Eignung gilt auch als Nachweis der fach-\n§7\nlichen Eignung für den grenzüberschreitenden Verkehr\n(Abschnitt B der Anlage).                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§6\nDie Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörde beschei-                                     §8\nnigt Personen, die                                           (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehr-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ngang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich        (2) Gleichzeitig tritt die zweite Verordnung über den\nabgeschlossen oder                                     Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde\n2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-      zur. Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der\ndungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche     Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1973\nFortbildung erworbene Kenntnisse vor der Industrie-     (BGBI. 1 S. 331) außer Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","2220                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 2)\nPrüfungsgegenstände\nA. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich ist:\n1. Recht\n- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten\nGüterkraftverkehrsrecht,\nGrundzüge des Gewerberechts,\nStraßenverkehrsrecht einschließlich Verkehrssicherheit und Gefahrguttransporte,\nArbeits- und Sozialrecht,\n- Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten\nBürgerliches Recht,\nHandelsrecht,\nSteuerrecht;\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes\n-  Zahlungsverkehr und Finanzierung,\n-  Kostenrechnung,\n-  Beförderungstarife, -entgelte und -bedingungen,\n-  Buchführung,\n-  Versicherungswesen;\n3. Technische Normen und technischer Betrieb\n-  Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,\n-  Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge,\n-  Fahrzeuggewichte und Abmessungen,\n-  Ladeh und Entladen der Fahrzeuge.\n8. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens, das grenzüberschreitenden\nVerkehr ausführt, zusätzlich erforderlich ist:\n1. Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten;\n2. Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten\n- Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente;\n3. Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften sind."]}