{"id":"bgbl1-1985-59-13","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=50","order":13,"title":"Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen","law_date":"1985-12-10T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["2218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung\nzur Führung von Gütgrkraftverkehrsunternehmen\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den            (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und\n§§ 39 und 83 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in      seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Indu-\nder Fassung-der Bekanntmachung vom 10. März 1983           strie- und Handelskammer wählbar oder bei der Indu-\n(BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des Bundesrates        strie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisit-\nverordnet:                                                 zer und ihre Vertreter sollen von den Fachverbänden\ndes Verkehrsgewerbes vorgeschlagen werden. Die\n§ 1                             Fachverbände sollen mindestens doppelt so viele Per-\nsonen zu Beisitzern vorschlagen wie berufen werden\n(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des\nsollen.\nGüterkraftverkehrsgesetzes ist, wer die zur Führung\neines Unternehmens des Güternahverkehrs, des Güter-           (4) Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuß der\nfernverkehrs oder des Umzugsverkehrs jeweils erfor-        Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüf-\nderlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage zu dieser      ling seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings\nVerordnung ersichtlichen entsprechenden Sachgebie-         an den für eine andere Industrie- und Handelskammer\nten hat.                                                   gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn inner-\nhalb eines Zeitraumes von drei Monaten weniger als drei\n(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch      Prüflinge zur Prüfung anstehen oder dem Prüfling erheb-\nAblegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer       liche wirtschaftliche Nachteile entstehen.\nmindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätig-\nkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftver-           (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bezirk\nkehrs oder in Speditionsunternehmen, welche gewerb-        ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-\nlichen Güterkraftverkehr betreiben, geführt werden. Die    schusses fällt, kann Beauftragte zu den Prüfungen ent-\nTätigkeit muß - je nach Antrag - die zur Führung eines     senden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung nicht\nGüternah-, Güterfern- oder Umzugsverkehrsunterneh-         mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt der Behörde\nmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen        nach Satz 1 die Prüfungster~ine rechtzeitig mit.\nSachgebieten der Anlage vermittelt haben und darf nicht\nmehr als drei Jahre seit Antragstellung zurückliegen; sie                               §3\nist der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde durch             (1) Die Prüfung wird durchgeführt als\nschriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie\ngeleistet wurde, nachzuweisen. War der Nachweis-            a) Prüfung für den Güternahverkehr\npflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis          b) Prüfung für den Güterfernverkehr\nin anderer geeigneter Form zu erbringen.\nc) Prüfung für den Umzugsverkehr.\n(3) Die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde prüft          (2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnit-\nden Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser          ten A und B der Anlage genannten Sachgebiete.· Auf\ndurch angemessene, nicht untergeordnete Vortätigkeit        Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des\nerbracht wird und stellt hierüber auf Antrag eine           Abschnitts A der Anlage begrenzt. Weist der Prüfling\nBescheinigung aus. In der Bescheinigung ist anzu-           durch eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 oder\ngeben, für welche Verkehrsart die fachliche Eignung         gemäß § 6 nach, daß er bereits hinreichende Kennt-\nnachgewiesen ist und ob sie die Kenntnisse nach Ab-         nisse in den Sachgebieten des Abschnitts Ader Anlage\nschnitt B der Anlage mit umfaßt.                            hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des\nAbschnitts B der Anlage begrenzt\n§2                                  (3) Die Prüfung für den Güterfernverkehr muß die ·\n( 1) Die Prüfung nach § 10 Abs. 2 des Güterkraftver-     Anforderungen für den Güternahverkehr einschließen.\nkehrsgesetzes wird vor einem Prüfungsausschuß der           Dies gilt nicht, wenn der Prüfling nachweist, daß er\nIndustrie- und Handelskammer abgelegt. Für mehrere          bereits für den Güternahverkehr fachlich geeignet ist.\nKammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsaus-\nschuß gebildet werden.                                                               '  § 4\n(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsit-\nmündlichen Teil bestehen.\nzenden und zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer\nsoll in einem Unternehmen der Güterkraftverkehrsart            (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzuferti-\ntätig sein, für die die Prüfung abgenommen wird. Der        gen. Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung\nVorsitzende, die Beisitzer und mindestens je ein Vertre-    eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervor.geht, ob\nter werden von der Industrie- und Handelskammer             Kenntnisse auf den 'Sachgebieten B der Anlage nach-\nbestellt.                                                   gewiesen wurden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2219\n(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs-       und Handelskammer als zuständige Stelle im Sinne\nausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor            der§§ 36 und 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nderen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.        vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) bestanden\nhaben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unter-\n(4) Einzelheiten der Durchführung und der Bewertung      nehmens des Güternahverkehrs, Güterfernverkehrs\nder Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Han-       oder Umzugsverkehrs, wenn die jeweils erforderlichen\ndelskammern durch Prüfungsordnungen.                        Kenntnisse auf den Sachgebieten der Anlage Gegen-\nstand sowohl des Studien- oder Lehrgangsplans oder\n§5                               der Berufsausbildung oder der beruflichen Fortbildung\nals auch der Prüfung waren.\nDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewie-\nsene fachliche Eignung gilt auch als Nachweis der fach-\n§7\nlichen Eignung für den grenzüberschreitenden Verkehr\n(Abschnitt B der Anlage).                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§6\nDie Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörde beschei-                                     §8\nnigt Personen, die                                           (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehr-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ngang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich        (2) Gleichzeitig tritt die zweite Verordnung über den\nabgeschlossen oder                                     Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde\n2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-      zur. Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der\ndungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche     Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1973\nFortbildung erworbene Kenntnisse vor der Industrie-     (BGBI. 1 S. 331) außer Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","2220                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 2)\nPrüfungsgegenstände\nA. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich ist:\n1. Recht\n- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten\nGüterkraftverkehrsrecht,\nGrundzüge des Gewerberechts,\nStraßenverkehrsrecht einschließlich Verkehrssicherheit und Gefahrguttransporte,\nArbeits- und Sozialrecht,\n- Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten\nBürgerliches Recht,\nHandelsrecht,\nSteuerrecht;\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes\n-  Zahlungsverkehr und Finanzierung,\n-  Kostenrechnung,\n-  Beförderungstarife, -entgelte und -bedingungen,\n-  Buchführung,\n-  Versicherungswesen;\n3. Technische Normen und technischer Betrieb\n-  Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,\n-  Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge,\n-  Fahrzeuggewichte und Abmessungen,\n-  Ladeh und Entladen der Fahrzeuge.\n8. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens, das grenzüberschreitenden\nVerkehr ausführt, zusätzlich erforderlich ist:\n1. Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten;\n2. Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten\n- Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente;\n3. Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften sind.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                      2221\nVerordnung\nzum Container-Sicherheits-Zulassungsschild\nund zur Änderung der Kostenordnung\nVom 11. Dezember 1985\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976\nzu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI. 1976 II S. 253) wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nContainer ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Über-\neinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser\nVerordnung befördert werden.\n§2\nDie Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1920) wird wie folgt geändert:\nIr der Anlage zu der Verordnung wird nach Nummer 7 angefügt:\n,,8   Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Con-\ntainer nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Über-\neinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container                    300,- bis 500,-''.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10\ndes in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}