{"id":"bgbl1-1985-59-12","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=41","order":12,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin (Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung - TierarztHAusbV)","law_date":"1985-12-10T00:00:00Z","page":2209,"pdf_page":41,"num_pages":9,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                                      2209\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin\n(Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung - TierarztHAusbV) *)\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               6. Sofortmaßnahmen bei Notfällen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nMaßnahmen des Tierarztes,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                    8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der\nverordnet:                                                                            Qualitätssicherung,\n§ 1                                           9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                     sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,\nDer Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin                         10. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und\n--wird staatlich anerkannt.                                                            Grundkenntnissen über Krankheiten von Tieren,\n11. Vergleichende Anatomie, Physiologie und Patho-\n§2                                               logie,\nAusbildungsdauer                                       1 2. Prävention und Prophylaxe,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n13. Organisieren von Verwaltungs- und Praxisabläufen\neinschließlich Textverarbeitung,\n§3                                          14. Durchführen des Abrechnungswesens.\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n§5\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                                           Ausbildungsrahmenplan\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-                                Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                           der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nVorschriften           über       das       Berufsgrundbildungsjahr              die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nerfolgen.                                                                        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n§4                                          dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nAusbildungsberufsbild                                     lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1. Kenntnisse über das Gesundheits- und Veterinär-                            Abweichung erfordern.\nwesen, die tierärztliche Praxis und Klinik,\n2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und                                                        §6\nrationelle Energieverwendung,\nAusbildungsplan\n3. Maßnahmen der Praxishygiene,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Anwenden und Pflegen medizinisch-technischer                               bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGeräte und Instrumente,                                                   Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Umgehen mit Klienten und Patienten,\n§7\n') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                            Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","2210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-        2. im Prüfungsfach Verwaltung:\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.                                       a) Gesundheits- und Veterinärwesen,\nb) Grundkenntnisse über         das    kassenärztliche\nAbrechnungswesen,\n§8\nc) Liquidation,\nZwischenprüfung\nd) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ne) Praxisorganisation;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den\nlaufenden Nummern 3, 7, 8 und 9 für das zweite Ausbil-     Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse         bezogene Fälle berücksichtigen. -\nsowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er        (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                   Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zei-\ngen, daß er technische, medizinische und verwaltungs-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-   mäßige Zusammenhänge einer Tierarztpraxis versteht\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens        und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen\n120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch-       Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\nzuführen:                                                  Gebieten in Betracht:\n1. Gesundheits- und Veterinärwesen,                        a) Umgang mit Patienten,\n2. Praxishygiene,                                           b) Wartung des Praxisinventars,\n3. Geräte- und Instrumentenkunde,                          c) Hilfeleistungen in der Praxis,\n4. Anatomie und Physiologie,                               d) Anwendung und Pflege medizinisch-technischer\nGeräte und Instrumente,\n5. Praxisorganisation,\ne) Durchführung einfacher Laborarbeiten,\n6. Kleines Labor.\nf) Sterilisieren und Desinfizieren,\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-    g) Abwickeln von Schriftverkehr.\nter Form durchgeführt wird.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n§9                             1. im Prüfungsfach Medizin                    1 20 Minuten,\nAbschlußprüfung                        2. im Prüfungsfach Verwaltung                 1 20 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          und Sozialkunde                             45 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung• in programmier-\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin,     ter Form durchgeführt wird.\nVerwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-\n(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen\nlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich\nsoll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-\ndurchzuführen.\nten dauern.\n(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nBetracht:\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n1. im Prüfungsfach Medizin:                                ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\na) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und       Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche\nPathologie,                                        Prüfung haben das gleiche Gewicht.\nb) Praxishygiene und Umweltschutz,                        (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nc) Arbeitsschutz,                                      die Prüfungsfächer Medizin und Praktische Übungen\ngegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das dop-\nd) medizinisch-technische Geräte und Instrumente,      pelte Gewicht.\ne) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,\n(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nf) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich\nGesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungs-\nSera und Impfstoffe,\nergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Prakti-\ng) Prävention und Prophylaxe;                           sche Übungen mindestens ausreichende Leistungen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                       2211\nerbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in                                  § 11\nmindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend                                 Berlin-Klausel\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 10                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                             § 12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die                              Inkrafttreten\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn,den 10.Dezember1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend. Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","2212                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil       t\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nLfd.            Teil des                                                                  zeitliche Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                             Ausbildungsjahr\n.,\n1                 2                                         3                                     4\n1     Kenntnisse über das         a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-\nGesundheits- und                und Veterinärwesens beschreiben\nVeterinärwesen, die tier-\nb) über grundlegende Rechtsvorschriften im\närztliche Praxis und\nGesundheits- und Veterinärwesen Auskunft\nKlinik\ngeben\n(§ 4 Nr. 1)\nc) die Bedeutung der tierärztlichen Praxis für die\nöffentliche Gesundheit und die Erzeugung\nvon Lebensmitteln tierischer Herkunft\nbeschreiben\nd) Organisation, Aufgabe und Fachspeziali-\nsierung tierärztlicher Praxen und Kliniken be-                6\nschreiben\ne) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis\noder Klinik geltenden Regelungen über\nArbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbe-\nfugnisse beschreiben\nf) für den Tierarzthelfer/die Tierarzthelferin\ngeltende arbeits~ und tarifrechtliche\nRegelungen beschreiben\ng) Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan erläutern\n2    Arbeitsschutz, Arbeits-    a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am\nhygiene, Umweltschutz           Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-\nund rationelle Energie-         vorschritten, beachten\nverwendung\nb) Verhalten bei Betriebsunfällen in der tierärzt-\n(§ 4 Nr. 2)\nliehen Praxis. beschreiben\nc) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung einleiten\nd) über Strahlenschutz Auskunft geben\ne) Maßnahmen zum Schutz vor Röntgenstrahlen\nergreifen\nf) Grundsätze der allgemeinen und persön-\nliehen Hygiene anwenden\ng) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und              während der gesamten\nBeseitigung von Abfällen unter Beachtung         Ausbildungszeit zu\neinschlägiger Vorschriften, insbesondere des     vermitteln\nUmwelt- und Seuchenschutzes, durchführen\nh) Maßnahmen zur Beseitigung von Tierkörpern\nund Tierkörperteilen unter Beachtung der\ngeltenden Vorschriften durchführen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                       2213\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                           Ausbildungsjahr\n1                 2                                            3                                4\ni) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis\noder Klinik verwendeten Energiearten nennen\nund Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n3   Maßnahmen der Praxis-          a) Praxis- und Laborinstrumente unter\nhygiene                            Beachtung des Umweltschutzes und nach\n(§ 4 Nr. 3)                        den gebräuchlichen Verfahren pflegen, des-\ninfizieren, reinigen und sterilisieren\n8\nb) ärztliche Hilfsmittel, insbesondere Verband-\nstoffe, Operationswäsche und Tupfer\nsterilisieren\nc) für Hygiene in den Betriebsräumen sorgen\n4   Anwenden und Pflegen           a) Einrichtungen der ausbildenden Praxis oder\nmedizinisch-technischer            Klinik erläutern\nGeräte und Instrumente\nb) zur Behandlung und Operation notwendige\n(§ 4 Nr. 4)\nund gebräuchliche medizinische Instrumente\n6\nund Geräte nennen\nc) medizinische Instrumente und Geräte pflegen\n5   Umgehen mit Klienten           a) Tiere vor, während und nach der Behandlung\nund Patienten                      betreuen\n(§ 4 Nr. 5)                                                                                 5\nb) Tiere bei stationärer Behandlung artgemäß\nund tierschutzgerecht halten, versorgen. und\npflegen\n6   Sofortmaßnahmen bei            Verhalten bei Unfällen in der tierärztlichen\nNotfällen                      Praxis beschreiben und Erste Hilfe am                        2\n(§ 4 Nr. 6)                    Menschen leisten\n7   Durchführen von Labor-         a) Untersuchungsmaterial sachgemäß be-\narbeiten einschließlich            seitigen\nder Qualitätssicherung         b) Untersuchungsmaterial zum Versand vorbe-                   3\n(§ 4 Nr. 8)                        reiten und unter Berücksichtigung der ein-\nschlägigen Vorschriften versenden\n8   Anwenden von medi-             a) übliche medizinische Fachausdrücke und\nzinischen Fachaus-                 Abkürzungen erklären und anwenden\ndrücken und Grund-\nb) die für die ausbildende Praxis oder Klinik\nkenntnissen über\nwichtigsten Tierarten und deren artspezi-\nKrankheiten von Tieren                                                                       5\nfischen Besonderheiten nennen\n(§ 4 Nr. 10)\nC) die wichtigsten, artspezifischen Tierkrank-\nheiten nennen","2214                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd.           Teil des                                                                zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    in Wochen im ersten\nAusbildungsjahr\n1                2                                         3                                   4\n~\n9  Vergleichende               Aufbau, Funktion und die wichtigsten\nAnatomie, Physiologie       Erkrankungen des\nund Pathologie              - Skelett- und Muskelsystems\n(§ 4 Nr. 11)                                                                                10\n- Atemsystems\n- Verdauungssystems\nbei Tieren und die wichtigsten Unterschiede\nzu Aufbau und Funktion des menschlichen\nKörpers erläutern\n10  Organisieren von            a) Patientenkartei handhaben\nVerwaltungs- und Praxis-    b) Schriftverkehr einschließlich Ablage sowie\nabläufen einschließlich                                                                     4\nTelefonverkehr abwickeln\nTextverarbeitung\n(§ 4 Nr. 13)                c) Postein- bzw. -ausgang bearbeiten\n11  Durchführen des             a) Grundregeln der Buchführung und des\nAbrechnungswesens               Umsatzsteuerrechts anwenden\n(§ 4 Nr. 14)                                                                                3\nb) Zahlungsvorgänge erklären und den\nZahlungsverkehr abwickeln\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nAusbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                            in Wochen im zweiten und\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                2                                         3                                   4\n1  die in § 4 Nr. 2            die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2,             während der gesamten\naufgeführten Teile des      Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und             Ausbildungszeit zu\nAusbildungsberufsbildes     Kenntnisse                                        vermitteln\n2   Anwenden und Pflegen        a) Zweck, Funktionsweise und Anwendung der\nmedizinisch-technischer         wichtigsten Diagnose- und Therapiegeräte              2\nGeräte und Instrumente          beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)\nb) Fehlerquellen bei Anwendung der in der tier-\närztlichen Praxis Verwendung findenden\nDiagnose- und Therapiegeräte feststellen und\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten                          6\nc) Diagnose- und Therapiegeräte nach Weisung\nund unter Anleitung des Tierarztes sach-\ngemäß anwenden\n3  Umgehen mit Klienten        a) Tierhalter und ihre Tiere empfangen, im\nund Patienten                   Wartezimmer betreuen und die Besucher-                2\n(§ 4 Nr. 5)                     folge regeln","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2215\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen im zweiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr\n2             3\n1                2                                            3                                   4\nb) Möglichkeiten und Notwendigkeit psycho-\nlogischer Einflußnahme auf den Tierhalter\nbeschreiben                                                       4\nc) Tierhalter in Absprache mit dem Tierarzt\nberaten\n4 Sofortmaßnahmen                bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen,\nbei Notfällen                  Sofortmaßnahmen einleiten und Maßnahmen                               4\n(§ 4 Nr. 6)                    der Ersten Hilfe durchführen\n5   Mitwirken bei diagnosti-       a) vorbereitende Maßnahmen zur Untersuchung,\nsehen und therapeu-                Behandlung und Operation durchführen                6\ntischen Maßnahmen\ndes Tierarztes\n(§ 4 Nr. 7)                    b) begleitende Maßnahmen nach Weisung des\nTierarztes durchführen, insbesondere Halten\nund Beruhigen der Tiere bei der Unter-\nsuchung, Mitwirken bei Behandlung und\noperativen Eingriffen, Überwachung der\n8\nNarkose, Vornehmen von Injektionen unter\nBerücksichtigung der arzneimittelrechtlichen\nRegelungen, Anlegen von Verbänden, Auf-\nnehmen der Befunde und Registrieren der\nBehandlungsmaßnahme\n6   Durchführen von Labor-         a) Grundlagen für medizinische Laborunter-\narbeiten einschließlich            suchungen beschreiben\nder Qualitätssicherung\nb) Laborgeräte und -apparate und ihre\n(§ 4 Nr. 8)\nAnwendung beschreiben\nc) Haut-, Liquor-, Blut-, Harn-, Kot- und Magen-\nsaftuntersuchungen beschreiben\n10\nd) einfache Haut-, Blut-, Harn- und Kotunter-\nsuchungen durchführen\ne) einfache bakteriologische Untersuchungen\ndurchführen\nf) Labordaten dokumentieren\ng) Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-\nkontrollen sichern                                                2\n7   Umgehen mit Arznei-            a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,\nmitteln, Sera und                  Sera und Impfstoffe sowie Heil- und Hilfs-\nImpfstoffen sowie mit              mittel erklären\nHeil- und Hilfsmitteln\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Mittelabgabe unter Berücksichtigung der              6\neinschlägigen Vorschriften beschreiben\nC) Formen und Arten der Verabreichung der\nMittel beschreiben","2216                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                           in Wochen im zweiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr\n2             3\n1                 2                                      3                                   4\nd) Wirkungen und wesentliche unerwünschte\nWirkungen am Beispiel häufig verabreichter\nArzneimittelgruppen nennen\n4\ne) Mittel unter Berücksichtigung der einschlä-\ngigen Vorschriften aufbewahren, bevorraten\nund handhaben\n8  Anwenden von Grund-       a) die wichtigsten Tierkrankheiten nennen und\nkenntnissen über             über Maßnahmen zur Vorbeugung und\nKrankheiten von Tieren       Behandlung Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 10)\n6\nb) zwischen Mensch und Tier übertragbare\nKrank~eiten nennen\nc) die wichtigsten Ursachen von Tierkrankheiten\nwie Ernährung, mechanische Einwirkungen,\nStrahlen- und Temperatureinwirkungen,\nchemische Substanzen, innere Krankheits-\nursachen und deren Folgen nennen\nd) Infektionsmöglichkeiten und typische                              6\nAnzeichen infektiöser Krankheiten bei Tieren\nund den Ablauf einer Infektion bei den\nunterschiedlichen Tierarten beschreiben\ne) anzeigepflichtige Krankheiten und deren\nwesentliche Symptome nennen\n9  Vergleichende Anatomie,   a) Aufbau, Funktion und die wichtigsten\nPhysiologie                  Erkrankungen\nund Pathologie               - des Herz- und Kreislaufsystems\n(§ 4 Nr. 11)                 - des Blutes\n- der Haut- und Sinnesorgane\n10\n- der Harn- und Geschlechtsorgane\n- der Steuerungssysteme des Körpers\nbei Tieren und die wichtigsten Unterschiede\nzu Aufbau und Lage im menschlichen Körper\nerläutern\nb) Ober Fortpflanzung und Trächtigkeitsdauer\nder wichtigsten Tierarten Auskunft geben                          6\n10   Prävention und            a) Möglichkeiten der Prävention und Prophylaxe\nProphylaxe                   zum Schutz von Menschen und Tieren                  2\n(§ 4 Nr. 12)                 beschreiben\nb) Notwendigkeit und Möglichkeiten von\nPrävention und Prophylaxe situationsgemäß                         2\neinschätzen und erste Maßnahmen einleiten\n11   Organisieren von          a) Formulare und Vordrucke unterschriftsfertig\nVerwaltungs- und Praxis-     vorbereiten\nabläufen einschließlich   b) Unfallmeldungen, Kliniküberweisungen und\nTextverarbeitung             sonstige verwaltungsorganisatorische\n(§ 4 Nr. 13)                 Maßnahmen abwickeln","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2217\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen im zweiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr\n2             3\n1                 2                                           3                                   4\nc) Verfahren der Terminpl~nung und Patienten-\nbestellung erläutern und anwenden                   8\nd) Methoden der medizinischen Dokumentation\nbeschreiben und anwenden\ne) einfache Textverarbeitungs-, Speicher- und\nDatenverarbeitungsgeräte handhaben\nf) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer\nFormen der Textverarbeitung durchführen\ng) Bestände der tierärztlichen Hausapotheke\nunter Anleitung des Tierarztes überwachen\nh) Praxisbedarf einschließlich Büromaterial                           4\nbevorraten und bestellen\n12   Durchführen des               a) Rechnungslegung für tierärztliche Leistungen\nAbrechnungswesens                 in Kenntnis und Anwendung der Gebühren-\n(§ 4 Nr. 14)                      ordnung und der Arzneimittelpreisverordnung                       6\ndurchführen\nb) Mahnverfahren durchführen"]}