{"id":"bgbl1-1985-59-11","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=32","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin (Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV)","law_date":"1985-12-10T00:00:00Z","page":2200,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["2200                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsaushildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin\n(Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV) *)\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                              6. Hilfeleistungen bei Notfällen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nMaßnahmen des Arztes,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem ~Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                  8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der\nverordnet:                                                                           Qualitätssicherung,\n9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen\n§ 1                                              sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                1 O. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und\nDer Ausbildungsberuf Arzthelfer/ Arzthelferin wird                                Grundkenntnissen über Krankheiten,\nstaatlich anerkannt.                                                            11. Anatomie, Physiologie und Pathologie,\n1 2. Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,\n§2\n13. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Text-\nAusbildungsdauer                                            verarbeitung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            14. Durchführen des Abrechnungswesens,\n15. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\n§3                                          16. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetz-\ngebung.\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n§5\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                                            Ausbildungsrahmenplan\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-                               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                          der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nVorschriften          über       das       Berufsgrundbildungsjahr              die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nerfolgen.                                                                       sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nAusbildungsberufsbild                                     lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nrung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1. Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die                               Abweichung erfordern.\närztliche Praxis,\n2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und                                                        §6\nrationelle Energieverwendung,                                                                  Ausbildungsplan\n3. Maßnahmen der Praxishygiene,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n4. Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente,                            bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGeräte und Apparate,                                                      Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                            Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                             2201\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         2. im Prüfungsfach Verwaltung:\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft             a) Gesundheitswesen,\nregelmäßig durchzusehen.\nb) Grundkenntnisse       fachbezogener Rechtsvor-\nschriften und der Sozialgesetzgebung,\n§8\nc) kassenärztliches Abrechnungswesen,\nZwischenprüfung\nd) Privatliquidation,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            e) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       f) Praxisorganisation;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den           allgemeine_ wirtschaftliche und gesellschaftliche\nlaufenden Nummern 2, 8, 10 und 13 für das zweite Aus-            Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse       Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\nsowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den         bezogene Fälle berücksichtigen.\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                     (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\nling bei der Bearbeitung praktischer Vorgä.nge zeigen,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-  daß er technische, medizinische und verwaltungs-\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens         mäßige zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und\n1 20 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch-      praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen\nzuführen:                                                   und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n1. Gesundheitswesen,\na) Umgang mit Patienten,\n2. Praxishygiene,\nb) Wartung des Praxisinventars,\n3. Apparate- und Instrumentenkunde,\nc) Hilfeleistungen in der Praxis,\n4. Anatomie und Physiologie,\nd) Anwendung und Pflege medizinischer Apparate,\n5. Praxisorganisation,                                           Geräte und Instrumente,\n6. Sozialgesetzgebung.                                      e) Durchführung einfacher Laborarbeiten,\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten          f) Sterilisieren und Desinfizieren,\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\nter Form durchgeführt wird.                                 g) Abwickeln von Schriftverkehr.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\n§9                              lichen Höchstwerten auszugehen:\nAbschlußprüfung                        1. im Prüfungsfach Medizin                    120 Minuten,\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   2. im Prüfungsfach Verwaltung                 120 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          un'd Sozialkunde                          45 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin,\nter Form durchgeführt wird.\nVerwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-\nlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich            (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen\ndurchzuführen.                                               soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-\nten dauern.\n(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in                 (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n. Betracht:                                                    lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n1. Im Prüfungsfach Medizin:\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\na) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und        Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche\nPathologie,                                         Prüfung haben das gleiche Gewicht.\nb) Praxishygiene und Umweltschutz,                          (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nc) Arbeitsschutz,                                       die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber\njedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte\nd) medizinische Apparate, Geräte und Instrumente,\nGewicht.\ne) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,\n(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nf)  Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich   Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungser-\nImpfstoffe,                                         gebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwal-\ng) Prävention und Prophylaxe;                           tung mindestens ausreichende Leistungen erbracht","2202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nwerden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens      herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,\neinem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die   die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nPrüfung nicht bestanden.                                 Vorschriften dieser Verordnung.\n~§ 10\n§ 11\nÜbergangsregelungen                                         Berlin-Klausel\n(1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß      tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nauf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der\nAbschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht\ngeprüft wird.                                                                     §12\nInkrafttreten\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nInkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-    Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn.den 1QDezember1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                         2203\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nLfd.                                                                                     zeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                 in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildung.sberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1                2                                            3                                  4\n1    Kenntnisse über das            a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-\nGesundheitswesen und               wesens und seine Einordnung in das\ndie ärztliche Praxis               Gesamtsystem der sozialen Sicherung\n(§ 4 Nr. 1)                        beschreiben\nb) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-\ngebung beschreiben\nc) die Grundlagen der gesetzlichen\nKrankenversicherung beschreiben\nd) die Stellung der ärztlichen Praxis im Gesund-\n!\nheitswesen erläutern\ne) Aufgaben und Funktionsbereiche der\nausbildenden ärztlichen Praxis erläutern\nf) Gebiete ärztlicher Tätigkeiten beschreiben                 8\nund über Teilgebiete Auskunft geben\ng) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis\ngeltenden Regelungen über Arbeitszeit,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse\nbeschreiben\nh) für die Arzthelfer/Arzthelferinnen geltende\narbeits- und tarifrechtliche Regelungen\nbeschreiben\ni) Rechtsvorschriften für die Arbeit in der •\närztlichen Praxis nennen und beachten\nk) Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan beschreiben\n2   Arbeitsschutz,                 a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am\nArbeitshygiene,                    Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-\nUmweltschutz und                   vorschritten, beachten\nrationelle Energie-\nb) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und ·\nverwendung\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n(§ 4 Nr. 2)\nc) Maßnahmen des Strahlenschutzes\nbeschreiben\nd) Grundsätze der Hygiene beachten\ne) Maßnahmen der allgemeinen und persön-          während der gesamten\nliehen Hygiene ergreifen                      Ausbildungszeit\nzu vermitteln\nf) berufsbezogene, mögliche Ursachen der\nUmweltbelastung nennen\ng) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und\nBeseitigung von Abfällen unter Beachtung der\neinschlägigen Vorschriften, insbesondere des\nUmwelt- und Seuchenschutzes, erg reifen","2204                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd.                                                                                 zeitliche Richtwerte\nTeil des                                                          in Wochen im ersten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1                    2                                      3                                 4\nh) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis\nverwendeten Energiearten nennen und\nMöglichkeiten rationeller Energieverwendung\nim beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n3     Maßnahmen der             a) medizinische Instrumente, Geräte und\nPraxishygiene                 Apparate nach den gebräuchlichen Verfahren\n(§ 4 Nr. 3)                   desinfizieren, reinigen und sterilisieren\nb) Materialien, insbesondere Verbandstoffe,\nTupfer und Handschuhe, sterilisieren                      10\nC) für Hygiene in· den Praxisräumen sorgen\nd) erste Maßnahmen bei übertragbaren\nKrankheiten ergreifen\n4     Betreuen von Patienten    Situationen von Patienten beim Aufsuchen\nin der ärztlichen Praxis  einer Arztpraxis beschreiben                                  4\n(§ 4 Nr. 5)\n5     Hilfeleistungen bei       a) Verhalten bei Unfällen in der ärztlichen Praxis\nNotfäl.len                    beschreiben und Hilfe leisten                             8\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen\n6     Anwenden von              a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie\nmedizinischen                 nennen und gebräuchliche Fachausdrücke\nFachausdrücken und            und Abkürzungen anwenden\nGrundkenntnissen\nb) über die wichtigsten Krankheitsursachen wie\nüber Krankheiten\nErnährung, mechanische Einwirkungen,\n(§ 4 Nr. 10)\nStrahlen- und Temperatureinwirkungen,\n;                               Einwirkungen chemischer Substanzen, innere                 6\nKrankheitsursachen Auskunft geben\nc) typische Veränderungen der Gewebe durch\nKrankheiten und deren Ursachen beschreiben\nd) wesentliche übertragbare Krankheiten und\nderen wichtige Symptome beschreiben\n7     Anatomie, Physiologie     a) Aufbau und Ful\"!_ktion des Körpers in seinen\nund Pathologie                Grundzügen beschreiben\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Aufbau und Funktionen des Körpergewebes\nerläutern                                                  8\nc) Aufbau, Funktionen und wichtige\nErkrankungen des Bewegungsapparates\nerläutern\n8     Organisieren der Praxis-  a) Postein- und -ausgang vorbereiten\nabläute einschließlich                                                                   2\nb) Telefonverkehr abwickeln\nTextverarbeitung\n(§ 4 Nr. 13)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                         2205\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen im ersten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1                 2                                           3                                   4\n9   Umgehen mit                    a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-\nBestimmungen der                   gebung beschreiben                                         6\nSozialgesetzgebung\nb) die Grundlagen der Renten- und\n(§ 4 Nr. 16)\nArbeitslosenversicherung beschreiben\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung_ - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nAusbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                              in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                 2                                           3                                   4\n1   die in § 4 Nr. 2               die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2,           während der gesamten\naufgeführten Teile des         Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und           Ausbildungszeit\nAusbildungsberufsbildes        Kenntnisse                                       zu vermitteln\n2   Anwenden und Pflegen           a) die Ausstattung der ausbildenden ärztlichen\nmedizinischer                     Praxis mit medizinischen Instrumenten,\nInstrumente, Geräte               Geräten und Apparaten beschreiben\nund Apparate ,\nb) Zweck, Funktionsweise, Anwendung und\n(§ 4 Nr. 4)\nPflege einschlägiger medizinischer lnstru-            4\nmente, Geräte und Apparate beschreiben\nC) medizinische Instrumente, Geräte und\nApparate pflegen\nd) Fehler in der Funktionsweise und bei der\nAnwendung medizinischer Geräte und\nApparate feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung ergreifen                                            4\ne) bei der Anwendung medizinischer Geräte\nund Apparate, insbesondere von Diagnose-\nund Therapiegeräten, mitwirken\n3   Betreuen von Patienten         a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten der\nin der ärztlichen Praxis           Einwirkung auf den Patienten insbesondere\n(§ 4 Nr. 5)                        unter psychologischen Gesichtspunkten\nbeschreiben                                          4\nb) Patienten situationsgerecht empfangen\nund betreuen\nC) die Situation des anrufenden Patienten                            4\neinschätzen; fallgerecht entscheiden\n4   Hilfeleistungen bei            a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen\nNotfällen                          und Sofortmaßnahmen veranlassen                                  4\n(§ 4 Nr. 6)\nb) bei Maßnahmen des Arztes in Notfall-\nsituationen mitwirken","2206                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                           in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n1\n2            3\n1                 2                                        3                                   4\n5   Mitwirken bei             a) bei diagnostischen ·Maßnahmen, insbesondere\ndiagnostischen und             EKG, Röntgen, Sonographie, Endoskopie,\ntherapeutischen                Punktionen, Katheterisierung, gynäkologischen         6\nMaßnahmen des Arztes           Untersuchungen, Einläufen, mitwirken\n(§ 4 Nr. 7)\nb) bei therapeutischen Maßnahmen,\ninsbesondere Injektionen, Verbänden,\nSpülungen, kleinen chirurgischen Eingriffen                       4\nund der Lokalanästhesie mitwirken\n6   Durchführen von           a) Grundlagen für die Durchführung medi-\nLaborarbeiten                  zinischer Laboruntersuchungen beschreiben\neinschließlich der\nb) Laborgeräte und -apparate und ihre\nQualitätssicherung                                                                   8\nAnwendung beschreiben\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Blut, Urin und Stuhl für Untersuchungszwecke\ngewinnen\nd) Harn-, Stuhl- und ausgewählte Blutunter-\nsuchungen durchführen, protokollieren und\ndie Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-\nkontrollen sichern\ne) Labordaten auf ihre Bedeutung für den                               6\nPatienten einstufen\nf) Untersuchungsmaterialien aufbewahren,\nversenden und beseitigen\ng) Labordaten dokumentieren\n7   Umgehen mit Arznei-       a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,\nmitteln, Sera und             --Sera und Impfstoffe sowie Heil- und\nImpfstoffen sowie mit          Hilfsmittel erklären\nHeil- und Hilfsmitteln\nb) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe\n(§ 4 Nr. 9)\nunter Berücksichtigung der einschlägigen ,\nVorschriften beschreiben\nc) Formen und Arten der Verabreichung von\nArzneimitteln beschreiben\n8\nd) Wirkungen und wesentliche unerwünschte\nWirkungen häufig verabreichter Arzneimittel-\ngruppen nennen\ne) Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel unter\nBerücksichtigung der einschlägigen\nVorschriften aufbewahren, handhaben und\nPraxisbedarf bevorraten\n8   Anatomie, Physiologie      a) Aufbau der Organe und Organsysteme in\nund Pathologie                 Grundzügen beschreiben\n(§ 4 Nr. 11)\nb) Lage der einzelnen Organe und ihre Bezie-\nhungen zur Körperoberfläche beschreiben\nc) Funktionsweise der Organe und Organ-\nsysteme beschreiben","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                           2207\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                              · in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                 2                                           3                                     4\nd) wesentliche Erkrankungen\n- der Steuerungssysteme des Körpers                   9\n- des Kreislaufsystems\n- des Blutes\n- der Atmungsorgane\n- des Verdauungssystems\n- der Ausscheidungsorgane\n- der Haut- und Sinnesorgane\n- der Geschlechtsorgane\nerläutern\n9   Prävention, Prophylaxe         a) Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krank-\nund Rehabilitation                 heiten nennen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Möglichkeiten der aktiven und passiven\nImmunisierung beschreiben                                          3\nc) Möglichkeiten der Rehabilitation nennen\nd) bei der Gesundheitsberatung mitwirken\n10   Organisieren der Praxis-       a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer\nabläufe einschließlich             Formen der Textverarbeitung durchführen\nTextverarbeitung\nb) Patientendokumentation organisieren\n8\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Verfahren der Terminplanung und Patienten-\nbestellung erläutern\nd) praxisinterne Abläufe planen und mit\nPatienten Termine vereinbaren                                     .8\ne) Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und\nausfüllen\n11   Durchführen des                a) ärztliche Gebührenordnung und ihre\nAbrechnungswesens                  Anwendungsbereiche beschreiben\n(§ 4 Nr. 14)\nb) ärztliche Leistungen Kostenträgern zuordnen             4\nc)  ärztliche Leistungen Gebührenordnungs-\npositionen zuordnen\nd) Abrechnung mit gesetzlichen Kranken-\nkassen und sonstigen Kostenträgern unter\nAnwendung der Abrechnungsbestimrriungen\ndurchführen\n8\ne) Abläufe der Quartalsabrechnung organisieren\nund durchführen\nf) Rechnungen für Selbstzahler erstellen","2208                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                        in Wochen im zweiten und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   dritten Ausbildungsjahr\n2            3\n1                 2                                     3                                   4\n12   Durchführen von           a) Grundregeln der Buchführung in der\nVerwaltungsarbeiten          ärztlichen Praxis anwenden\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Zahlungsvorgänge abwickeln und\nüberwachen\n6\nc) Mahnverfahren einleiten\nd) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht\nanwenden\n13   Umgehen                   a) Versichertenkreis und Leistungssystem der\nmit Bestimmungen             gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung\nder Sozial-                  beschreiben                                          3\ngesetzgebung\nb) über Grundlagen der Beitragserhebung\n(§ 4 Nr. 16)\nAuskunft geben\nc) über Bestimmungen für besondere Personen-\ngruppen, insbesondere für werdende Mütter,\nBehinderte, Sozialhilfeempfänger und Kriegs-\n3\nopfer, Auskunft geben\nd) Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in\nder ärztlichen Praxis anwenden"]}