{"id":"bgbl1-1985-59-10","kind":"bgbl1","year":1985,"number":59,"date":"1985-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/59#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-59-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_59.pdf#page=29","order":10,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1985-12-10T00:00:00Z","page":2197,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                          2197\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\ndes Mineralölsteuergesetzes\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund                                                      unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen\n- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 7 und 12 sowie Abs. 3              Hauptzollamt anzumelden. Er kann sich dabei eines\ndes Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der                 vom Hauptzollamt für ihn zugelassenen Treuhän-\nBekanntmachung vom 11 . Oktober 1978 (BGBI. 1                  ders bedienen. Der Versender hat das Mineralöl\nS. 1669), Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr. 1 2            unverzüglich in das Mineralölsteuerbuch oder die an\nund Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz vom                    seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschrei-\n26. März 1985 (BGBI. 1 S. 578),                                bungen einzutragen.\n- des § 212 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Abgabenordnung                    (2) Der Empfänger hat das Mineralöl unverzüglich\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613)                             in seinen Betrieb aufzunehmen und in das Mineral-\nölsteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelasse-\nwird verordnet:\nnen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.\nArtikel 1                                 (3) Das Hauptzollamt läßt an Stelle des amtlich\nvorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmel-\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu-            dung zu, wenn diese die in dem Vordruck vorgese-\nergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-         henen Angaben enthält. Bei wiederholten Versen-\nrungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten               dungen zwischen dem gleichen Versender und\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-            Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß\nnung vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie             die Lieferungen eines Monats in einer Versen-\nfolgt geändert:                      ·                           dungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelas-\nsenen anderen Anmeldung zusammengefaßt wer-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                den. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 15 b Abs. 3       des gleichen Unternehmens kann das Hauptzollamt\nSatz 2 und 3\" durch die Angabe,,§ 15 b Abs. 4         auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art\nSatz 2 und 3\" ersetzt.                                verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht\nbeeinträchtigt werden.\nb) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „angemeldeten\"\ngestrichen.                                               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ndie Versendung von Additives, deren Mineralölanteil\nnicht versteuert ist.\"\n2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe,,§ 40'' durch die Angabe\n,, § 6 a\" ersetzt.\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „steuerbarer'' durch das        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „angemelde-\nWort „steuerpflichtiger'' ersetzt.                               ten\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anteilsteuer-\n4. In § 9 Abs. 3 und 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13              schuld\" durch das Wort „Anteilsteuer\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3 und§ 26 Abs. 2\nSatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Steuerschuld\"        8. In § 18 Abs. 3 Satz 3, § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 30\ndurch das Wort „Steuer\" ersetzt.                            Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 37 Abs. 1\nSatz 1, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie\n5. In § 10 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5         § 44 Abs. 3 werden jeweils die Worte „durch die\nSatz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 und          Dienststelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „vor-           aufsicht ausübt,\" durch die Worte „des Hauptzoll-\ngeschriebenem Muster'' durch die Worte „amtlich             amts\" ersetzt.\nvorgeschriebenem Vordruck\" ersetzt.\n9. In§ 21 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die Dienst-\n6. § 1 2 wird wie folgt gefaßt:                                 stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht\nausübt,\" durch die Worte „Das Hauptzollamt\"\n,,§ 12                             ersetzt.\n(1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem Her-\nstellungsbetrieb an einen anderen Herstellungsbe-       10. In § 21 Abs. 8, § 31 Abs. 7 und 8 Satz 1 und § 42\ntrieb nach§ 5 Abs. 4 abgegeben, so hat es der Ver-          Abs. 7 werden jeweils die Worte „der Dienststelle\nsender mit einerVersendungsanmeldung nach amt-              des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht aus-\nlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken              übt,\" durch die Worte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.","2198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n11. In § 26 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 8 Satz 3 und § 39              b) vom 1. April 1987\nAbs. 4 Satz 2 werden jeweils die Worte „der Dienst-                  bis 31. März 1988                3,40 DM\nstelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht             und\nausübt,\" durch die Worte „des Hauptzollamts\"\nersetzt.                                                        c) vom 1. April 1988\nbis 31. März 1989                4,60 DM,\n12. In § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\n,,Anteilsteuerschulden\" durch das Wort „Anteil-              2. falls das Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraft-\nsteuern\" ersetzt.                                               stoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist,\na) für 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1\n13. Dem § 31 Abs. 3 und dem § 42 Abs. 3 wird jeweils\nNr. 1 des Gesetzes                 2,- DM,\nder folgende Satz angefügt:\n„Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als             b) für 1 hl Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1\ndie in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 8 a Satz 2 des                  des Gesetzes\nGesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen                       aa) vom 1. Januar 1986\nHauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen                           bis 31. März 1987             7,-DM,\nKalenderjahr zu den in der Anlage zu § 25 aufge-\nführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben                         bb) vom 1. April 1987\nhat.''                                                                    bis 31. März 1988             6,-DM\nund\n14. In§ 31 Abs. 5 Satz 2, § 42 Abs. 5 Satz 2 und§ 48\nAbs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „die Dienst-                  cc) vom 1. April 1988\nstelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht                       bis 31. März 1989             5,-DM,\nausübt,\" durch die Worte „das Hauptzollamt\"                     c) für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nersetzt.                                                            des Gesetzes                    10,60 DM.''\n15. § 49 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3''\nArtikel 2\ndurch die Angabe „Abs. 4\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-\n,,(2) Die Steuer beträgt                          steuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch\n1. falls das Gemisch ein Ottokraftstoff nach § 2    im Land Berlin.\nAbs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist, für 100 kg\nMineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nArtikel 3\na) vom 1. Januar 1986\nbis 31. März 1987                2,20 DM,     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn.den 10.Dezember1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985                         2199\nZw«;tite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen\nbei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 10. Dezember 1985\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks-          32. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Arti-           Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung\nkel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1        33. Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Mei-\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit           sterin im Gastgewerbe mit den anerkannten\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit             Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/\nGeprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotel-\nArtikel 1                                meister/Geprüfte_ Hotel mei steri n\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken-        34. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nnung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei-           Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nsterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1              Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel''.\nS. 596), geändert durch Verordnung vom 10. November\n1983 (BGBI. 1 S. 1381 ), werden folgende Nummern                                  Artikel 2\nangefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„30. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nAbschluß- Geprüfter Industriemeister/Geprüfte        werksordnung auch im Land Berlin.\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und\nKautschuk                                                                    Artikel 3\n31. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbschluß Geprüfter Baumaschinenmeister              in Kraft.\nBonn,den 1QDezember1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}