{"id":"bgbl1-1985-58-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=6","order":9,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nNr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Aus-                                    Artikel 3\nlagen. Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewil-\nBerlin-Klausel\nligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justiz-\nvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach Satz 1.                                                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festge-                                    Artikel 4\nsetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.                              Inkrafttreten\n(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGesetzes sinngemäß.\"                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. andere Leichtöle als Ottokraftstoff nach Num-\nmer 1 vom 1. Januar 1986 bis zum 31. März\nArtikel 1                                      1989 einem Steuersatz von 53,00 DM für 1 hl.\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                       Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.''\n'Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1                    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nS. 1669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März                  ,,(5) Der Bundesminister der Finanzen wird\n1985 (BGBI. 1S. 578), wird wie folgt geändert:                     ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkom-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     mens und zur Erleichterung der Steueraufsicht\ndurch Rechtsverordnung\na) Absatz· 4 wird wie folgt gefaßt:\n1 . die Besteuerung nach den Steuersätzen für\n,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 unterliegen\nOttokraftstoff nach Absatz 4 Nr. 1 davon\n1. Ottokraftstoff mit einem Gehalt an Bleiverbin-                 abhängig zu machen, daß der Kraftstoff mit\ndungen, berechnet als Blei, von höchstens                     Farbe gekennzeichnet ist,\n0,013 Gramm im Liter vom 1. Januar 1986 bis\nzum 31. März 1987 einem Steuersatz von                   2. Zusammensetzung und Menge von Farbstof-\n46,00 DM für 1 hl, vom 1. April 1987 bis zum                  fen zu bestimmen, die zur Kennzeichnung des\n31. März 1988 einem Steuersatz von                            Ottokraftstoffs nach Absatz 4 Nr. 1 zu verwen-\n4 7 ,00 DM für 1 hl und vom 1 . April 1988 bis                den sind, und den Zusatz von solchen Farb-\nzum 31. März 1989 einem Steuersatz von                        stoffen zu anderen Mineralölen als Ottokraft-\n48,00 DM für 1 hl;                                            stoff nach Absatz 4 Nr. 1 zu untersagen,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, 'den 12. Dezember 1985                             2143\n3. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von                   30. April 1985, 30. April 1987, 30. April 1988 und\nanderen Mineralölen zu untersagen, denen                 30. April 1989'' und die Worte „am 15. Mai 1985''\nFarbstoffe beigemischt sind, die zur Kenn-               durch die Worte „jeweils am 15. Mai 1985, 15. Mai\nzeichnung von Ottokraftstoff nach Absatz 4               1987, 15. Mai 1988 und 15. Mai 1989\" ersetzt.\nNr. 1 bestimmt sind.''\nf) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 15 b wird wie folgt geändert:                                    ,,(6) Für versteuerten Ottokraftstoff nach § 2\nAbs. 4 Nr. 1, der bis zum 31. März 1985 nicht an\na) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 4\" durch               Endverwender abgegeben worden ist, werden je\ndie Worte ,, § 2 Abs. 4 Nr. 1 \" ersetzt.                      Hektoliter 2,00 DM Mineralölsteuer vergütet. Für\nOttokraftstoff nach Satz 1, der bis zum\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-              31 . Dezember 1985 nicht an Endverwender abge-\ngefügt:                                                       geben worden ist, werden je Hektoliter 3,00 DM\n,,(2) Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, für den         Mineralölsteuer vergütet. Die Absätze 3 bis 5\nam 31. März 1987, 31. März 1988 und am                        gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ver-\n31. März 1989 eine unbedingte Steuer besteht                  gütung nach Satz 2 bis zum 31. Januar 1986 an-\noder für den die Steuer nach den bis zu diesen                zumelden und am 15. Februar 1986 fällig ist.\"\nTagen geltenden Steuersätzen entrichtet worden\nist, unterliegt einer Nachsteuer. Sie beträgt für          g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „am 1. April\neinen Hektoliter am 1. April 1987 1,00 DM, am                 1985 und am 1. Januar 1992'' durch die Worte\n1. April 1988 1,00 DM und am 1. April 1989                    „jeweils am 1. April 1985, 1. Januar 1986, 1. April\n3,00DM.\"                                                      1987, 1. April 1_988 und am 1. April 1989\" ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3                                 Artikel 2\nbis 7.\nBerlin-Klausel\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Über-\n,,(3) Die Nachsteuer entsteht jeweils am 1. April    leitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1985, 1. April 1987, 1. April 1988 und 1. April\n1989. Steuerschuldner ist, wer in diesen Zeit-\nArtikel 3\npunkten nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt.\nBei Mineralölen, die sich in diesen Zeitpunkten im                            Inkrafttreten\nVersand befinden, geht die Steuer mit dem Über-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngang des Besitzes auf den Empfänger über.''            am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ne) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „bis zum               (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am\n30. April 1985\" durch die Worte „jeweils bis zum       1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}