{"id":"bgbl1-1985-58-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=2","order":8,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (6. ÄndG BVFG)","law_date":"1985-12-02T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\n(6. ÄndG BVFG)\nVom 2. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               die Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender\nFamilienangehöriger, die eine in Absatz 1 Nr. 2 ge-\nArtikel 1                             nannte Person in dem dort genannten Gebiet haupt-\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes                  beruflich ausgeübt hat, einer die Beitragspflicht nach\ndem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Be-\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der             schäftigung gleich.\nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. I\nS. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-            (3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für\nzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144) geändert wor-           Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen,\nden ist, wird wie folgt geändert:                              erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht\nerstattet.\"\n1. Folgender § 90 a wird eingefügt:\n,,§ 90a                          2. Folgender § 105 a wird eingefügt:\nArbeitsförderung\n,,§ 105 a\n(1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde-                          Übergangsvorschrift zu § 90 a\nrungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in\neiner die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-               ( 1 ) Zeiten nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1, die vor der Ent-\ngung gestanden hat, werden auch Zeiten berück-              stehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach\nsichtigt, in denen                                          § 9 des Häftlingshilfegesetzes in Verbindung mit Ab-\nschnitt V des Heimkehrergesetzes liegen, werden für\n1. ein Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des      einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem\nHäftlingshilfegesetzes in Gewahrsam gehalten            Arbeitsförderungsgesetz nicht berücksichtigt.\nworden ist, oder\n(2) § 90 a Abs. 1 Nr. 2 gilt auch für Ansprüche auf\n2. a) ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nArbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungs-\nGrundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-\ngesetz, die am 31. Dezember 1985 noch nicht\nches nach dem Stande vom 31. Dezember\nerschöpft sind.\"\n1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches\ndes Gesetzes,\nb) ein Vertriebener im Sinne des§ 1 in den in § 1                               Artikel 2\nAbs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten, aber außer-\nhalb des Gebietes des Deutschen Reiches                        Änderung des Heimkehrergesetzes\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937,.            Das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt\nwegen seiner Volkszugehörigkeit, seiner Aus-         Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten berei-\nsiedlungs- oder Übersiedlungsabsicht oder            nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nwegen eines vergleichbaren nach freiheitlich-        zes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1713) geändert\ndemokratischer Auffassung von ihm nicht zu ver-      worden ist, wird wie folgt geändert:\ntretenden Grundes gehindert worden ist, als\nArbeitnehmer tätig zu sein.                          1. Abschnitt V wird aufgehoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                         2139\n2. In§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden die Zitate,,§ 15\"                               Artikel 3\ndurch die Zitate ,, § 11 2 Abs. 7 des I Arbeitsförde-                         Berlin-Klausel\n. rungsgesetzes\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. Folgender § 28 b wird eingefügt:                          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 28 b\nDie Vorschriften des Abschnitts V in der bis zum\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind auf                                     Artikel 4\nAnsprüche nach diesem Abschnitt, die vor dem                                   Inkrafttreten\n1. Januar 1986 entstanden sind, weiter anzu-\nwenden.\"                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker.\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2140                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung. des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 2. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und\nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli\n1984 (BGBI. 1 S. 880) wird wie folgt geändert:\nIn § 6 Abs. 1 werden die Worte „in den Jahren 1985\nbis 1988 jährlich 50 Millionen Deutsche Mark\" ersetzt\ndurch die Worte „in den Jahren 1985 bis 1988 jährlich\n60 Millionen Deutsche Mark\".\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in\nKraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den i. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                          2141\nGesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\nVom 4. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         48 Stünden nach Eingang des Antrags. Der Verteidiger\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           des Gefangenen darf nicht beigeordnet werden. Der\nPräsident ist hinsichtlich der Beiordnung und der Aus-\nArtikel 1                          wahl Weisungen nicht unterworfen; seine Vertretung\nrichtet sich nach§ 21 h des Gerichtsverfassungsgeset-\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nzes. Dritte dürfen über die Person des beigeordneten\nzum Gerichtsverfassungsgesetz\nRechtsanwalts, außer durch ihn selbst im Rahmen sei-\nIn das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-        ner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und 2, nicht unter-\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-  richtet werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt muß die\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        Aufgaben einer Kontaktperson übernehmen. Der\nzuletzt geändert durch § 79 des Gesetzes vom 23. De-       Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzu-\nzember 1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 34 folgen-      heben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.\nder§ 34 a eingefügt:\n(4) Der Gefangene hat nicht das Recht, einen be-\nstimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschla-\n,,§ 34a                            gen.\n(1) Dem Gefangenen ist auf seinen Antrag ein               (5) Dem Gefangenen ist mündlicher Verkehr mit der\nRechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Der Kon-       Kontaktperson gestattet. Für das Gespräch sind Vor-\ntaktperson obliegt, unter Wahrung der Ziele der nach       richtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schrift-\n§ 31 getroffenen Feststellung, die rechtliche Betreuung    stücken und anderen Gegenständen ausschließen.\ndes Gefangenen, soweit dafür infolge der nach § 33\ngetroffenen Maßnahmen ein Bedürfnis besteht; die Kon-         (6) Der Gefangene ist bei Bekanntgabe der Feststel-\ntaktperson kann insbesondere durch Anträge und Anre-       lung nach § 31 über sein Recht, die Beiordnung einer\ngungen auf die Ermittlung entlastender Tatsachen und       Kontaktperson zu beantragen, und über die übrigen\nUmstände hinwirken, die im Interesse des Gefangenen        Regelungen der Absätze 1 bis 5 zu belehren.\"\nunverzüglicher Aufklärung bedürfen.\nArtikel 2\n(2) Soweit der Gefangene damit einverstanden ist,\nteilt die Kontaktperson dem Gericht und der Staats-                 Änderung der Bundesgebührenordnung\nanwaltschaft die bei dem Gespräch mit dem Gefange-                            für Rechtsanwälte\nnen und im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit gewonnenen        In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nErkenntnisse mit; sie kann im Namen des Gefangenen         der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nAnträge stellen. Die Kontaktperson ist im Einverständ-     368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nnis mit dem Gefangenen befugt, an Vernehmungen und         geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 23. Dezember\nErmittlungshandlungen teilzunehmen, bei denen der\n1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 97 folgender§ 97 a\nVerteidiger nach§ 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5\neingefügt:\nSatz 1 nicht anwesend sein darf. Die Kontaktperson\ndarf Verbindung mit Dritten aufnehmen, soweit dies zur\nErfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 unabweisbar ist.                             ,,§ 97a\nTätigkeit als Kontaktperson\n(3) Über die Beiordnung einer Kontaktperson und\nderen Auswahl aus dem Kreis der im Geltungsbereich            (1) Der nach § 34 a des Einführungsgesetzes zum\ndieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte ent-            Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson bei-\nscheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen         geordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätig-\nBezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, innerhalb von      keit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1"]}