{"id":"bgbl1-1985-58-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=32","order":7,"title":"Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1986","law_date":"1985-12-05T00:00:00Z","page":2168,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["2168                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und dje zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträg~ 7%.\nVerordnung\nüber die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1986\nVom 5. Dezember 1985\nAuf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-\nschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969\n(BGBI. 1 S. 65) wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt ver-\nordnet:\n§ 1\nDie Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach§ 31 d des Gesetzes\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr\n1986 0,29 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrsleistung verein-\nnahmten Entgelts.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 (;fes Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nauch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-\nordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr\n1985 vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1535) außer Kraft. Auf Beitrags-\npflichten für Entgelte, die im Haushaltsjahr 1985 vereinnahmt worden sind,\nbleibt die nach Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.\nBonn, den 5. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger·"]}