{"id":"bgbl1-1985-58-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz","law_date":"1985-12-04T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":5,"num_pages":23,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                          2141\nGesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\nVom 4. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         48 Stünden nach Eingang des Antrags. Der Verteidiger\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           des Gefangenen darf nicht beigeordnet werden. Der\nPräsident ist hinsichtlich der Beiordnung und der Aus-\nArtikel 1                          wahl Weisungen nicht unterworfen; seine Vertretung\nrichtet sich nach§ 21 h des Gerichtsverfassungsgeset-\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nzes. Dritte dürfen über die Person des beigeordneten\nzum Gerichtsverfassungsgesetz\nRechtsanwalts, außer durch ihn selbst im Rahmen sei-\nIn das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-        ner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und 2, nicht unter-\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-  richtet werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt muß die\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        Aufgaben einer Kontaktperson übernehmen. Der\nzuletzt geändert durch § 79 des Gesetzes vom 23. De-       Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzu-\nzember 1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 34 folgen-      heben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.\nder§ 34 a eingefügt:\n(4) Der Gefangene hat nicht das Recht, einen be-\nstimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschla-\n,,§ 34a                            gen.\n(1) Dem Gefangenen ist auf seinen Antrag ein               (5) Dem Gefangenen ist mündlicher Verkehr mit der\nRechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Der Kon-       Kontaktperson gestattet. Für das Gespräch sind Vor-\ntaktperson obliegt, unter Wahrung der Ziele der nach       richtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schrift-\n§ 31 getroffenen Feststellung, die rechtliche Betreuung    stücken und anderen Gegenständen ausschließen.\ndes Gefangenen, soweit dafür infolge der nach § 33\ngetroffenen Maßnahmen ein Bedürfnis besteht; die Kon-         (6) Der Gefangene ist bei Bekanntgabe der Feststel-\ntaktperson kann insbesondere durch Anträge und Anre-       lung nach § 31 über sein Recht, die Beiordnung einer\ngungen auf die Ermittlung entlastender Tatsachen und       Kontaktperson zu beantragen, und über die übrigen\nUmstände hinwirken, die im Interesse des Gefangenen        Regelungen der Absätze 1 bis 5 zu belehren.\"\nunverzüglicher Aufklärung bedürfen.\nArtikel 2\n(2) Soweit der Gefangene damit einverstanden ist,\nteilt die Kontaktperson dem Gericht und der Staats-                 Änderung der Bundesgebührenordnung\nanwaltschaft die bei dem Gespräch mit dem Gefange-                            für Rechtsanwälte\nnen und im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit gewonnenen        In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nErkenntnisse mit; sie kann im Namen des Gefangenen         der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nAnträge stellen. Die Kontaktperson ist im Einverständ-     368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nnis mit dem Gefangenen befugt, an Vernehmungen und         geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 23. Dezember\nErmittlungshandlungen teilzunehmen, bei denen der\n1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 97 folgender§ 97 a\nVerteidiger nach§ 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5\neingefügt:\nSatz 1 nicht anwesend sein darf. Die Kontaktperson\ndarf Verbindung mit Dritten aufnehmen, soweit dies zur\nErfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 unabweisbar ist.                             ,,§ 97a\nTätigkeit als Kontaktperson\n(3) Über die Beiordnung einer Kontaktperson und\nderen Auswahl aus dem Kreis der im Geltungsbereich            (1) Der nach § 34 a des Einführungsgesetzes zum\ndieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte ent-            Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson bei-\nscheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen         geordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätig-\nBezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, innerhalb von      keit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1","2142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nNr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Aus-                                    Artikel 3\nlagen. Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewil-\nBerlin-Klausel\nligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justiz-\nvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach Satz 1.                                                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festge-                                    Artikel 4\nsetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.                              Inkrafttreten\n(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGesetzes sinngemäß.\"                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. andere Leichtöle als Ottokraftstoff nach Num-\nmer 1 vom 1. Januar 1986 bis zum 31. März\nArtikel 1                                      1989 einem Steuersatz von 53,00 DM für 1 hl.\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                       Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.''\n'Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1                    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nS. 1669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März                  ,,(5) Der Bundesminister der Finanzen wird\n1985 (BGBI. 1S. 578), wird wie folgt geändert:                     ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkom-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     mens und zur Erleichterung der Steueraufsicht\ndurch Rechtsverordnung\na) Absatz· 4 wird wie folgt gefaßt:\n1 . die Besteuerung nach den Steuersätzen für\n,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 unterliegen\nOttokraftstoff nach Absatz 4 Nr. 1 davon\n1. Ottokraftstoff mit einem Gehalt an Bleiverbin-                 abhängig zu machen, daß der Kraftstoff mit\ndungen, berechnet als Blei, von höchstens                     Farbe gekennzeichnet ist,\n0,013 Gramm im Liter vom 1. Januar 1986 bis\nzum 31. März 1987 einem Steuersatz von                   2. Zusammensetzung und Menge von Farbstof-\n46,00 DM für 1 hl, vom 1. April 1987 bis zum                  fen zu bestimmen, die zur Kennzeichnung des\n31. März 1988 einem Steuersatz von                            Ottokraftstoffs nach Absatz 4 Nr. 1 zu verwen-\n4 7 ,00 DM für 1 hl und vom 1 . April 1988 bis                den sind, und den Zusatz von solchen Farb-\nzum 31. März 1989 einem Steuersatz von                        stoffen zu anderen Mineralölen als Ottokraft-\n48,00 DM für 1 hl;                                            stoff nach Absatz 4 Nr. 1 zu untersagen,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, 'den 12. Dezember 1985                             2143\n3. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von                   30. April 1985, 30. April 1987, 30. April 1988 und\nanderen Mineralölen zu untersagen, denen                 30. April 1989'' und die Worte „am 15. Mai 1985''\nFarbstoffe beigemischt sind, die zur Kenn-               durch die Worte „jeweils am 15. Mai 1985, 15. Mai\nzeichnung von Ottokraftstoff nach Absatz 4               1987, 15. Mai 1988 und 15. Mai 1989\" ersetzt.\nNr. 1 bestimmt sind.''\nf) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 15 b wird wie folgt geändert:                                    ,,(6) Für versteuerten Ottokraftstoff nach § 2\nAbs. 4 Nr. 1, der bis zum 31. März 1985 nicht an\na) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 4\" durch               Endverwender abgegeben worden ist, werden je\ndie Worte ,, § 2 Abs. 4 Nr. 1 \" ersetzt.                      Hektoliter 2,00 DM Mineralölsteuer vergütet. Für\nOttokraftstoff nach Satz 1, der bis zum\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-              31 . Dezember 1985 nicht an Endverwender abge-\ngefügt:                                                       geben worden ist, werden je Hektoliter 3,00 DM\n,,(2) Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, für den         Mineralölsteuer vergütet. Die Absätze 3 bis 5\nam 31. März 1987, 31. März 1988 und am                        gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ver-\n31. März 1989 eine unbedingte Steuer besteht                  gütung nach Satz 2 bis zum 31. Januar 1986 an-\noder für den die Steuer nach den bis zu diesen                zumelden und am 15. Februar 1986 fällig ist.\"\nTagen geltenden Steuersätzen entrichtet worden\nist, unterliegt einer Nachsteuer. Sie beträgt für          g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „am 1. April\neinen Hektoliter am 1. April 1987 1,00 DM, am                 1985 und am 1. Januar 1992'' durch die Worte\n1. April 1988 1,00 DM und am 1. April 1989                    „jeweils am 1. April 1985, 1. Januar 1986, 1. April\n3,00DM.\"                                                      1987, 1. April 1_988 und am 1. April 1989\" ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3                                 Artikel 2\nbis 7.\nBerlin-Klausel\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Über-\n,,(3) Die Nachsteuer entsteht jeweils am 1. April    leitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1985, 1. April 1987, 1. April 1988 und 1. April\n1989. Steuerschuldner ist, wer in diesen Zeit-\nArtikel 3\npunkten nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt.\nBei Mineralölen, die sich in diesen Zeitpunkten im                            Inkrafttreten\nVersand befinden, geht die Steuer mit dem Über-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngang des Besitzes auf den Empfänger über.''            am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ne) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „bis zum               (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am\n30. April 1985\" durch die Worte „jeweils bis zum       1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Margarinegesetzes\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        5. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nArtikel 1\n( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nDas Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt-               fahrlässig\nmachung vom 1 . Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1841) wird wie               1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder Halbfett-\nfolgt geändert:                                                             margarine nicht in Fertigpackungen oder\nb) entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 Halbfettmargarine\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:_\nin Fertigpackungen, die nicht oder nicht in der\n,, Margarinegesetz''.                                                  vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-\nschriebenen Angaben gekennzeichnet ist,\n2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.                                         in den Verkehr bringt,\n2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                          oder Mischung herstellt oder in den Verkehr bringt\n,,§ 2                                   oder\n(1 ) Margarine und Halbfettmargarine, die zur             3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht\nAbgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen                    getrennt hält oder nicht kenntlich macht.\ngewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nkehr gebracht werden.\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu\n(2) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind die       zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-\ndort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-                 satzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend\nnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs-               Deutsche Mark geahndet werden.\"\nverordnung.\n(3) Halbfettmargarine in Fertigpackungen darf        6. In § 11 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4 oder 7'' durch die\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,             Angabe „Nr. 1 oder 2\" ersetzt.\nwenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ver-\nbundenen Etikett zusätzlich zu den durch die\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung           vorge-  7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden             ,,(2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes steht\nStelle deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-           Halbfettmargarine der Margarine gleich.''\nwischbar angegeben sind\n1 . der Hinweis „zum Braten und Backen nicht ge-\neignet'',                                                                       Artikel 2\n2. der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur         Es werden aufgehoben:\nZeit der Füllung.\n1 . Die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen\nDer Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn           zur Ausführung des Margarinegesetzes in der im\nHalbfettmargarine in Fertigpackungen bis zu                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n25 Gramm abgegeben wird.\"                                    7842-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch die Verordnung vom 22. März 1979\n4. Die§§ 4 bis 8 werden gestrichen.                                (BGBI. 1 S. 377),","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                          2145\n2. die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen                 Gliederungsnummer 7842-5-6, veröffentlichten be-\nzur Ausführung des Margarinegesetzes in der im             reinigten Fassung.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7842-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                 Artikel 3\n3. die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-   und Forsten kann den Wortlaut des Margarinegesetzes\nmer 7842-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,     in der vom 13. Dezember 1985 an geltenden Fassung im\nzuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung        Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die\nvom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),                    Paragraphen und Absätze neu durchnumerieren.\n4. die Verordnung über fetthaltige Zubereitungen in der\nArtikel 4\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7842-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n5. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Förde-         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrung der Verwendung inländischer tierischer Fette in    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nmer 7842-5-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,     Dritten Überleitungsgesetzes.\ngeändert durch Artikel 224 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),                                                  Artikel 5\n6. die Verordnung über die Herstellung von Margarine          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür die Ausfuhr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","2146                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nGesetz\nüber die Untersuchung von Seeunfällen\n(Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG)\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         Als Schiffe im Sinne des Satzes 1 gelten auch Luftkissen-\nund Tragflächenfahrzeuge, Sportboote und schwim-\nmende Geräte.\nAbschnitt 1\nBegriff, Zweck und Umfang                       (2) Ein Unfall im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn\nder Seeunfalluntersuchung                    1. durch das Verhalten, den Zustand oder den Betrieb\neines Schiffes eine erhebliche Gefährdung oder\n§ 1                                Beeinträchtigung\n(1) Seeunfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Unfälle           a) seiner Sicherheit, insbesondere der Sicherheit\nvon Schiffen                                                        der an Bord befindlichen Personen,\n1. auf den Seeschiffahrtstraßen,                                 b) der Sicherheit des Schiffsverkehrs oder\n2. in den an den Seeschiffahrtstraßen gelegenen Häfen,\nwenn ein Seeschiff beteiligt ist,                            c) des Zustandes eines Gewässers\n3. auf Hoher See und in fremden Hoheitsgewässern,               eingetreten ist,\nwenn\n2. ein Schiff gesunken, verschollen oder aufgegeben\na) ein Seeschiff beteiligt ist, das berechtigt ist, die       worden ist,\nBundesflagge zu führen, oder\nb) ein Beteiligter ein Befähigungszeugnis als Kapi-       3. ein Schiff einen erheblichen Schaden erlitten oder\nein Schiff oder seine Ladung einen erheblichen\ntän oder Schiffsoffizier nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder\neine Zulassung als Seelotse nach § 19 Abs. 1             Schaden verursacht hat, oder\nNr. 2 besitzt oder                                   4. beim Betrieb eines Schiffes eine Person getötet\n4. auf Hoher See und in fremden Küstenmeeren, wenn               worden oder verschollen ist.\nein Binnenschiff beteiligt ist, das in einem Schiffs-\nregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen          (3) Als Seeunfall gilt die von Beteiligten nach § 4 Nr. 1\nist.                                                      unterlassene Hilfe- oder Beistandsleistung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                            2147\n§2                                                    Abschnitt 2\n(1) Seeunfälle nach§ 1 werden nach diesem Gesetz                      Organe der Seeunfalluntersuchung\nuntersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein\nöffentliches Interesse liegt stets vor, wenn die Bundes-                                 §5\nrepublik Deutschland durch internationale Übereinkom-\nmen zur Untersuchung verpflichtet ist.                           (1) Die Untersuchung von Seeunfällen nach diesem\nGesetz obliegt den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n(2) Ist an einem Seeunfall ein Schiff der Bundeswehr     Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsaus-\nbeteiligt, bedarf die Untersuchung der Zustimmung des         schüsse (Seeämter) in Hamburg und Kiel sowie\nBundesministers der Verteidigung; sie kann aus Grün-          Bremerhaven und Emden.\nden der militärischen Sicherheit versagt werden.\n(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte\n(3) Seeunfälle werden nicht nach diesem Gesetz            der Untersuchungsausschüsse und über Sprüche nach\nuntersucht, wenn nur Kriegsschiffe, nur Schiffe des·          § 21 Abs. 1 Satz 3 entscheidet der Widerspruchsaus-\nBundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder nur             schuß (Bundesoberseeamt}, der im Geschäftsbereich\nSchiffe der Wasserschutzpolizei beteiligt sind.              des Bundesministers für Verkehr in Hamburg gebildet\nwird.\n§3                                (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der\n(1) In der Untersuchung sind Ursachen und Umstände      Seeämter zu bestimmen.\ndes Seeunfalls festzustellen; insbesondere ist zu prü-\nfen, ob der Seeunfall                                            (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt eine\nGeschäftsordnung für die Seeämter und das Bundes-\n1. auf Mängeln der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung,         oberseeamt; vor ihrem Erlaß sind die Küstenländer zu\nBeschaffenheit, Beladung, des Betriebes oder der        hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt\nBesetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren   (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) bekannt-\nund sonstigen Besatzungsmitgliedern beruht;            zumachen.\n2. auf Mängeln der Wasserstraßen mit den zugehörigen\nSchiffahrtsanlagen, der Schiffahrtszeichen, der Ein-                               §6\nrichtungen zur Verkehrslenkung und -beratung, des\nLotswesens, des Such- und Rettungsdienstes, der            (1) Das Bundespberseeamt .und die Seeämter ent-\nbenutzten Seekarten und Seebücher sowie des            scheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden,\nnautischen Warn- und Nachrichtendienstes beruht;       einem Ständigen Beisitzer und drei ehrenamtlichen\nBeisitzern.\n3 .. auf einen Verstoß gegen Verkehrs-, Sicherheits-\noder Umweltschutzvorschriften auf dem Gebiet der           (2) Der Vorsitzende und die Beisitzer haben gleiches\nSeeschiffahrt oder                                     Stimmrecht. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dür-\n4. auf einen Fehler bei,der Führung oder den Betrieb        fen keine Weisungen für die Entscheidung des Einzel-\ndes Schiffes zurückzuführen ist.                       falls, die das Seeamt oder das Bundesoberseeamt nach\nmündlicher Verhandlung trifft, erteilt werden.\nFerner ist zu prüfen, ob eine Hilfe- oder Beistands-\nleistung unterlassen worden ist.                                (3) Entscheidungen zur Emittlung des Sachverhalts\nund sonstige Entscheidungen außerhalb der mündli-\n(2) Bei der Untersuchung ist stets zu prüfen, ob        chen Verhandlung trifft der Vorsitzende, Entscheidun-\n1. das Handeln eines Beteiligten fehlerhaft war (fehler-    gen nach § 14 Abs. 6 gemeinsam mit dem Ständigen\nhaftes Verhalten) und ob                               Beisitzer.\n2. einem Beteiligten eine Eigenschaft fehlt, die zur\nBerufsausübung als Kapitän, Schiffsführer, Schiffs-                                §7\noffizier oder Lotse oder zur Führung eines Sport-          Die Vorsitzenden der Seeämter und des Bundesober-\nbootes erforderlich ist,                               seeamtes müssen die Befähigung zum Richteramt nach\nauch wenn dieses Verhalten oder das Fehlen der Eigen-       dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen\nschaft nicht für den Unfall ursächlich waren.                Beisitzer der Seeämter und des Bundesoberseeamtes\nmüssen die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt\nbesitzen und über ausreichende Erfahrungen in der\n§4                             Führung eines Seeschiffes verfügen.\nBeteiligte am Verfahren sind\n1 . der Kapitän, der Schiffsführer, die Schiffsoffiziere                                 §8\nund Lotsen der an dem Seeunfall beteiligten Schiffe\nsowie                                                      (1) Das Bundesoberseeamt stellt eine Vorschlags-\nliste für seine ehrenamtlichen Beisitzer auf, die Wasser-\n2. andere natürliche Personen und juristische Perso-\nund Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest für die\nnen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen\nehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs.\nkann, und Behörden,                                     In die Usten werden Personen aufgenommen, die von\nsofern nach Lage des Falles ihr Verhalten Gegenstand          den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs-\nder Untersuchung sein kann.                                   und Interessenvertretungen benannt werden.","2148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wählt aus den         len. Auf Anforderung sind die für die Untersuchung\nVorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren-        erheblichen Unterlagen und Gegenstände von demjeni-\namtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die  gen herauszugeben, der sie in Gewahrsam hat oder ver-\nBeisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf die Dauer    fügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für\nvon vier Jahren.                                            1 . die benutzten Seekarten, Seetagebücher und techni-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,           schen Aufzeichnungen von den in Absatz 1 Satz 1\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen                              genannten Personen,\n1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-        2. technische Unterlagen von der Bauwerft, von den für\nzuwählen sind,                                               das Schiff tätig gewordenen Reparaturbetrieben\noder von den beteiligten Zulieferern,\n2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und\n3. Unterlagen über die Ladungsgüter von den Ladungs-\n3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muß.\nbeteiligten.\n§9                              Die in Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen sind von\nden herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluß\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden       der Seeunfalluntersuchung aufzubewahren.\naus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.\n(3) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert\nDabei ist unter Berücksichtigung des Ortes und der Art\ndes Seeunfalls, der Art und Größe der beteiligten Schiffe   werden, wenn der Bundesminister der Verteidigung dies\nund des Kreises der Beteiligten die sachkundige und         aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforderlich\nunabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt-        hält.\nlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich                                §12\nüber die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.          (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind\nBeweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfor-\ndert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung vor-\nAbschnitt 3                         aussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert\nAllgemeine Vorschriften                   sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige\nBesitzer und, nach Lage des Falles, weitere Beisitzer\nhinzuzuziehen. § 16 Abs. 5 und 6 finden Anwendung.\n§10                              Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachver-\nDas Verfahren nach diesem Gesetz gilt als Verwal-       halts eine Versicherung an Eides Statt abzunehmen.\ntungsverfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsver-            (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereich\nfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 5. 1253),        von dem Seeunfall betroffen sind, sollen von einer beab-\ngeändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli    sichtigten Beweisaufnahme unterrichtet werden; rich-\n1976 (BGBI. 1 5. 1749).                                    ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter fremder\nFlagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer\nAbschnitt 4\nAnordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, die zuständige\nkonsularische Vertretung benachrichtigt werden. Rich-\nUntersuchungsverfahren                    ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter der\nFlagge der Deutschen Demokratischen Republik, soll\n§ 11                            die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik von einer beabsichtigten Beweisauf-\n( 1 ) Wer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff   nahme oder von der Vollstreckung einer Anordnung\nbetreibt, das von einem Seeunfall nach § 1 Abs. 1 und      nach § 11 Abs. 2 Satz 2 benachrichtigt werden.\n2 betroffen ist, hat den Unfall dem Seeamt unverzüglich\nanzuzeigen; zur Anzeige verpflichtet ist auch der Kapi-                                §13\ntän, der Schiffsführer und der Lotse des betroffenen\nSchiffes. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht bei      ( 1 ) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\nSeeunfällen nach § 2 Abs. 3. Hat sich der Seeunfall bei    Deutschland, die zur Aufnahme von Verklarungen nach\neiner Auslandsreise ereignet, so hat der Kapitän oder      § 522 des Handelsgesetzbuches bestimmt worden\nSchiffsführer auch die nächsterreichbare diplomatische     sind, haben bei Seeunfällen von Schiffen in der Aus-\noder berufskonsularische Vertretung der Bundesrepu-        landsfahrt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlun-\nblik Deutschland unverzüglich zu verständigen. Die         gen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen\nDienststellen der Bundeswehr, die diplomatischen und       und die Beweise zu sichern. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2,\nberufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik       §§ 14 und 16 gelten sinngemäß, soweit nicht gesetzli-\nDeutschland im Ausland, die See-Berufsgenossen-            che Bestimmungen des Empfangsstaates entgegenste-\nschaft und der Germanische Lloyd haben die ihnen           hen oder dieser Einspruch erhebt. Ermittlungen und\nbekanntgewordenen Seeunfälle dem zuständigen See-          Beweissicherungen sind nicht erforderlich, soweit der\namt anzuzeigen. Das Seeamt kann ergänzende Berichte        Seeunfall im Ausland behördlich oder gerichtlich unter-\nund bei den vorgenannten Stellen befindliche Unterla-      sucht wird.\ngen anfordern.                                           ·\n(2) Zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind      Bezirk der Hafen liegt, den das Schiff nach dem Seeun-\nverpflichtet, dem Seeamt über die Besatzung, den Lie-      fall zuerst erreicht. Wird eine Verklarung aufgenommen,\ngeort und den Reiseplan des Schiffes Auskunft zu ertei-    ist die damit befaßte Auslandsvertretung auch für die","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                          2149\nErmittlungen nach Absatz 1 zuständig. Das Seeamt          2. militärische Angelegenheiten geheimzuhalten oder\nkann auch eine Auslandsvertretung, die nicht nach              wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu\nSatz 1 oder 2 zuständig ist, ersuchen, die Ermittlungen        wahren sind.\nzu führen.\n(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und, wenn eine                                 §16\nVerklarung aufgenommen wurde, auch die Niederschrift         (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\nder Beweisaufnahme, sowie sonstige für die Ermittlung     Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-\ndes Sachverhalts wesentliche Unterlagen, sind dem         regelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang\nzuständigen Seeamt zu übersenden.                         der Verhandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen~\n(2) Die§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und§ 71 des Verwal-\n§14                            tungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.\n(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet         (3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Fest-\neine mündliche Verhandlung statt.                         stellung, wer Beteiligter am Verfahren ist. Sodann\n(2) Natürliche Personen als Beteiligte sind verpflich- berichtet der Vorsitzende über das wesentliche Ergeb-\ntet, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erschei-    nis der Ermittlungen.\nnen; andere Beteiligte haben ihren Vertreter oder Beauf-     (4) Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung\ntragten zu entsenden.                                     als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann\n(3) Die Beteiligten werden als solche zur mündlichen   verlangen, daß die mündliche Verhandlung ausgesetzt\nVerhandlung mit angemessener Frist schriftlich gela-      wird, wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akten-\nden. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Ver-     einsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzu-\nhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch      weisen.\ntelefonisch, telegrafisch oder durch Boten erfolgen. Die     (5) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-\nLadung enthält den Hinweis, daß der Beteiligte sich der   digen findet§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nHilfe eines Beistandes bedienen kann und daß bei          mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschriften über\nunentschuldigtem Fernbleiben des nach Absatz 2 zum        Zeugen auch für Beteiligte gelten; Beteiligte können die\nErscheinen verpflichteten Beteiligten, Vertreters oder    Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung\nBeauftragten dessen zwangsweise Vorführung ange-          sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder\nordnet werden kann.                                       4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist\n(4) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und        auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die\nStellen, deren Aufgaben berührt werden, und dem Eigen-    mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden\ntümer oder sonst Verfügungsberechtigten des betroffe-     nicht eidlich vernommen. Die Zeugen sind einzeln und in\nnen Schiffes mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich    Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu ver-\ndieses Gesetzes mitzuteilen. Sind Schiffe unter fremder    nehmen.\nFlagge betroffen oder ist der Inhaber eines ausländi-        (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-\nschen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Ver-        schrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben ent-\nhandlungstermin der zuständigen konsularischen Ver-       halten über\ntretung mitzuteilen. Bei Beteiligung von Schiffen unter\nder Flagge der Deutschen Demokratischen Republik          1. den Ort und den Tag der Verhandlung,\noder Inhabern von in der Deutschen Demokratischen          2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und\nRepublik ausgestellten Befähigungszeugnissen ist der          der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Be-\nVerhandlungstermin der Ständigen Vertretung der               teiligten, Zeugen und Sachverständigen,\nDeutschen Demokratischen Republik mitzuteilen.\n3. den behandelten Seeunfall,\n(5) Das Seeamt soll das Verfahren so fördern, daß es    4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig-\nmöglichst in einem. Verhandlungstermin erledigt werden        ten, der Zeugen und Sachverständigen und\nkann.\n5. das Ergebnis eines Augenscheines.\n(6) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen drin-\ngende Gründe für die Annahme vorhanden, daß eine          Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom\nMaßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4 angeordnet wer-       Schriftführer zu_ unterzeichnen.\nden wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne\nmündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die\nSicherheit der Schiffahrt oder des Schiffes erfordert.                               § 17\nAuf die vorläufigen Maßnahmen findet § 19 Abs. 7 An-\nwendung.                                                     (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch\nabgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-\n§15                             gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.\nDie mündliche Verhandlung ist öffentlich. Das Seeamt       (2) Der Spruch enthält\nkann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die     1. Feststellungen über die Ursachen des Seeunfalls,\nÖffentlichkeit ausschließen, wenn                          2. die Entscheidung, daß ein fehlerhaftes Verhalten\n1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-        eines Beteiligten vorliegt, sofern die Verhandlung\nnung zu besorgen ist oder                                  dies ergeben hat, und","2150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. unter den nach § 19 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß-      2. eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutsch-\ngebenden Voraussetzungen                                    land erteilte Zulassung als Seelotse\na) die Entziehung eines Befähigungszeugnisses          zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Verhalten des\noder einer Zulassung als Seelotse (§ 19 Abs. 1 ), Inhabers festgestellt hat und auf Grund der Verhandlung\nzu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Inhaber eine\nb) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis      Eigenschaft fehlt, die für seine Berufsausübung erfor-\nauszustellen (§ 19 Abs. 2),                       derlich ist. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzuneh-\nmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholi-\nc) die Entziehung einer Fahrerlaubnis für Sportboote    scher Getränke oder anderer berauschender Mittel\n(§ 19 Abs. 3) oder                                 nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszu-\nd) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 19 Abs. 4).       üben. Falls der Inhaber ein weiteres Befähigungszeug-\nnis besitzt, dessen Befugnisse in dem entzogenen Be-\nDer Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn     fähigungszeugnis eingeschlossen sind, kann dieses\nsich während der mündlichen Verhandlung herausstellt,       ebenfalls entzogen werden.\ndaß die Voraussetzungen des§ 1 oder des§ 2 nicht vor-\nliegen. D,er Spruch enthält eine Kostenentscheidung.          (2) Die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses,\ndessen Befugnisse in dem entzogenen Befähigungs-\n(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3     zeugnis eingeschlossen sind, kann erlaubt werden.\ndarf ein Spruch nur enthalten, wenn\n(3) Das Seeamt hat im Spruch eine Fahrerlaubnis für\n1. das Seeamt sie zur Erörterung gestellt hat und          Sportboote zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Ver-\nhalten des Inhabers festgestellt hat und auf Grund der\n2. der Beteiligte anwesend oder vertreten ist oder trotz\nVerhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der\nordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Ent-\nInhaber zur Führung eines Sportbootes auf See-\nschuldigung nicht erschienen ist oder bereits die\nschiffahrtstraßen ungeeignet ist; Absatz 1 Satz 2 findet\nMöglichkeit hatte, sich vor dem Seeamt, einem\nentsprechende Anwendung.\nGericht oder einer Auslandsvertretung der Bundes-\nrepublik Deutschland ( § 13) zur Sache zu äußern.         (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nIst der Beteiligte abwesend, kann ein Spruch mit ihn       Satz 1 und 2 oder des Absatzes 3 kann dem Inhaber\nbelastenden Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1            eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik\nNr. 2 und 3 nur ergehen, wenn er zuvor auf diese Mög-      Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses\nlichkeit hingewiesen worden ist.                           oder einer Fahrerlaubnis für Sportboote sowie dem\nInhaber eines Befähigungszeugnisses der Binnenschiff-\n(4) Der Spruch wird entweder am Schluß der mündli-      fahrt die Ausübung der damit verbundenen Befugnisse\nchen Verhandlung oder in einer sofort anzuberaumen-        auf Seeschiffahrtstraßen untersagt werden (Fahrver-\nden öffentlichen Sitzung, die nicht über zwei Wochen       bot).\nhinaus angesetzt werden soll, durch Verlesung der             (5) Hat das Seeamt ein fehlerhaftes Verhalten fest-\nSpruchformel und durch mündliche Mitteilung des\ngestellt, jedoch keine Maßnahme nach den Absätzen 1\nwesentlichen Inhalts der Gründe bekanntgegeben. Wird       bis 4 getroffen, so darf diese Maßnahme wegen des\nder Spruch nicht am Schluß der mündlichen Verhand-\ngleichen Sachverhalts nicht auf Grund anderer Rechts-\nlung bekanntgegeben, so brauchen die Beisitzer und die\nvorschriften getroffen werden.\nBeteiligten bei der Bekanntgabe nicht anwesend zu\nsein.                                                         (6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 kann\nbefristet werden. Die Mindesfrist beträgt ein Jahr; sie\n§ 18                           beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Das\nSeeamt kann für die Wiederaushändigung eines ent-\nDas Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines        zogenen Befähigungszeugnisses, einer entzogenen\nBeteiligten feststellen, wenn die Verhandlung ergeben      Zulassung als Seelotse·oder einer entzogenen Fahrer-\nhat, daß er Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnun-       laubnis für Sportboote oder für die Aufhebung eines\ngen, Richtlinien oder allgemeine, für seinen Verantwor-    Fahrverbots die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen\ntungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allge-      festsetzen.\nmeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffs-\nbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der         (7) Wird ein Befähigungszeugnis, eine Zulassung als\nSchiffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein      Seelotse oder eine Fahrerlaubnis für Sportboote entzo-\nanerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.          gen, so darf die damit verbundene Befugnis nicht mehr\nausgeübt werden. Befähigungszeugnisse, Urkunden\nüber die Zulassung als Seelotse (Bestallung, Erlaubnis)\n§ 19                           oder über die Fahrerlaubnis für Sportboote (Sportboot-\nführerschein, Motorbootführerschein) sind nach der\n( 1 ) Das Seeamt hat                                    Entziehung unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder\n1 . ein Befähigungszeugnis, das auf Grund einer            nach einem Fahrverbot zur Eintragung vorzulegen.\nRechtsverordnung nach § 142 des Seemannsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\n§ 20\nnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten und\njeweils gültigen Fassung erteilt worden ist oder          ( 1 ) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem\nweiter gilt oder                                       Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                           2151\nsoll binnen eines Monats nach der mündlichen Bekannt-                              Abschnitt 6\ngabe vollständig vorliegen.                                                          Kosten\n(2) In den Gründen sind der Hergang und die Ursa-                                 § 22\nchen des Seeunfalls darzustellen. Die beteiligten\nSchiffe sollen mit Namen, Unterscheidungssignal, Hei-          (1) Für Verwaltungsakte nach§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nmathafen, Eigentumsverhältnissen, Größenangaben,           werden Gebühren erhoben.\nden für den Unfallhergang erheblichen sonstigen Daten\n(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein-\nund den erlittenen Schäden aufgeführt werden. Betei-\ngelegten Widerspruch erhoben. Hat der Widerspruch\nligte und ihre Befähigungszeugnisse, Zulassungen als\nnur teilweise Erfolg, so ist die Gebühr entsprechend zu\nSeelotse oder Fahrerlaubnisse für Sportboote sind\nermäßigen. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsver-\ngenau zu bezeichnen. In Todesfällen und in Fällen des\nfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Beruht die\nVerschwindens von Bord sind auch die Toten oder Ver-\nErfolglosigkeit des Widerspruchs lediglich darauf, daß\nmißten aufzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme\nnach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Ver-\nist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die\nletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift un-\nfür den Spruch maßgebend waren. Das Handeln eines\nbeachtlich ist, so wird keine Gebühr erhoben.\nBeteiligten darf in den Gründen nur dann als fehlerhaft\nbezeichnet werden, wenn es als fehlerhaftes Verhalten          (3) Auslagen werden nicht erhoben.\nauch in der Spruchformel festgestellt worden ist; es ist\nauch anzugeben, ob das fehlerhafte Verhalten für den           (4) Wird gegen den Spruch eines Seeamtes lediglich\nUnfall ursächlich war.                                      wegen der Kostenentscheidung Widerspruch erhoben,\nso entscheidet das Bundesoberseeamt ohne mündliche\nVerhandlung. Gegen Kostenentscheidungen des Bun-\n(3) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf\ndesoberseeamtes im Falle des§ 21 Abs. 3 ist ein Wider-\nAntrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift\nspruch nicht zulässig.\nüber die mündliche Verhandlung.\n(5) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen\nAbschnitt 5                         und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\nWiderspruchsverfahren                     Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der\nden Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der\nGebühr einerseits und dem öffentlichen Interesse an der\n§ 21\nSeeunfalluntersuchung andererseits ein angemesse-\n(1) Verwaltungsakte des Seeamts, insbesondere           nes Verhältnis besteht.\nAnordnungen nach § 11 Abs. 2. Satz 2 und § 14 Abs. 6\nsowie Sprüche mit Entscheidungen nach § 17 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 unterliegen der Nachprüfung in einem                            Abschnitt 7\nWiderspruchsverfahren durch das Bundesoberseeamt.                      Verwaltungsgerichtliche Anfechtung\nWird Widerspruch erhoben, werden auch die Feststel-\nlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 überprüft. Sprüche\n§ 23\ndes Seeamtes, die nur eine Feststellung nach, § 17\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthalten, werden auf Anordnung des         (1) Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt der\nBundesministers für Verkehr vom Bundesoberseeamt             Sitz des Bundesoberseeamtes auch als Sitz der See-\nüberprüft. Die Anordnung ist nur binnen zweier Monate        ämter.\nnach Zustellung des Spruches an die Beteiligten mög-\nlich.                                                           (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-\n(2) Für das Verfahren des Bundesoberseeamtes gel-       richts bei der Anwendung dieses Gesetzes sind ausge-\nten die §§ 11, 12 und 14 bis 20 sinngemäß; es wird          schlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die\ndurch Widerspruchsbescheid, im Fall des Absatzes 1          Nichtzulassung der Revision nach§ 135 in Verbindung\nSatz 3 durch Spruch abgeschlossen. Über Widersprü-          mit§ 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.\nche gegen Entscheidungen des Seeamtes nach § 11\nAbs. 2 Satz 2 oder nach § 14 Abs. 6 entscheidet das\nBundesoberseeamt ohne mündliche Verhandlung.                                       Abschnitt 8\n(3) Das Bundesoberseeamt kann                                             Bußgeldvorschriften\n1 . den Spruch des Seeamtes auch zuungunsten des\nWidersprechenden ändern und                                                      § 24\n2. Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3         ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nauch gegen einen durch den Spruch des Seeamtes         fahrlässig\nnicht beschwerten Beteiligten treffen.                 1. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder der\nAuskunfts-, Herausgabe- oder Aufbewahrungspflicht\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 findet ein Widerspruchsver-         nach§ 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 1\nfahren nicht statt.                                             Satz 1 und 2, zuwiderhandelt,","2152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 6 Satz        2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-\n1 oder einer vollziehbaren Untersagung nach § 19             und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember\nAbs. 4 zuwiderhandelt oder                                    1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 387),\n3. entgegen§ 19 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 14 Abs. 6 Satz 2, das Befähigungszeugnis, die          3. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nUrkunde über die Zulassung als Seelotse oder über             sächsisches Gesetz- und Verordnungblatt S. 293)\ndie Fahrerlaubnis für Sportboote nicht oder nicht             und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-\nrechtzeitig abliefert oder vorlegt.                           und Verordnungsblatt S. 153),\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kanr:i mit einer Geldbuße       4. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                 Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und\nvom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1                blatt für Schleswig-Holstein S. 247).\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord-                                         § 27\nwest. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1                (1) In§ 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\nNr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf           des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der\ndem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-           Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314),\nkanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), zu-         das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April      1985 (BGBI. II S. 593) geändert worden ist, wird nach\n1985 (BGBI. II S. 593).                                       Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 a. die Untersuchung der Seeunfälle;\".\n(2) Dem § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nAbschnitt 9                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nSchluß- und Übergangsvorschriften                  340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\ndurch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\n§ 25\nS. 1834) geändert worden ist, wird folgender Satz 3\nangefügt:\n( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über-          ,,Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfallunter-\nnehmen                                                        suchung.\"\ndas Seeamt Kiel die bei den bisherigen Seeämtern\n(3) Der fünfte Abschnitt des Gesetzes über die Stati-\nFlensburg und Lübeck,\nstik der Seeschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt\ndas Seeamt Hamburg die bei dem bisherigen Seeamt             Teil III, Gliederungsnummer 9510\".'4, veröffentlichten\nHamburg,                                                     bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 des\ndas Seeamt Bremerhaven die bei dem bisherigen See-           Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird auf-\namt Bremerhaven und                                          gehoben.,\ndas Seeamt Emden die bei dem bisherigen Seeamt                                           § 28\nEmden                                                           Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes\neingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Unter-        über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maß-\nsuchungen.                                                   gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die\n§ 29\nGeschäfte des bisherigen Bundesoberseeamtes auf\ndas Bundesoberseeamt (§ 5 Abs. 2) über. Über die beim           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBundesoberseeamt eingeleiteten, aber noch nicht               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nabgeschlossenen Berufungsverfahren wird im Wider-             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nspruchsverfahren entschieden. Berufungen des Bun-             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndesbeauftragten gelten als Anordnung des Bundesmini-          Dritten Überleitungsgesetzes.\nsters für Verkehr(§ 21 Abs. 1 Satz 3). Rici1tet sich die\nBerufung gegen die Feststellung schuldhaften Verhal-\n§ 30\ntens, gilt der Widerspruch als gegen die Feststellung\nfehlerhaften Verhaltens gerichtet.                              ( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1986 in Kraft,\nsoweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.\n(2) Gleichzeitig treten alle früheren Gesetze und Ver-\n§ 26\nordnungen, die den gleichen Gegenstand regeln, außer\nDieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarun-     Kraft, insbesondere\ngen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Voll-      1. das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen\nzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder                       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien             mer 9510-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nHansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983               zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes\n(Bremer Gesetzblatt S. 405),                                 vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                            2153\n2. die Geschäftsordnung für die Seeämter und für das         suchungsverfahrens)      vom    4.  Dezember     1944\nReichsoberseeamt vom 2. Juni 1939 (Reichsministe-         (RGBI. 1 S. 334) und\nrialblatt S. 1263),\n5. das Gesetz über die Wiedererrichtung des Seeamtes\n3. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver-            in Bremerhaven vom 27. Mai 1947 (Gesetzblatt der\nwaltung (Beisitzer des Reichsoberseeamtes) vom            Freien Hansestadt Bremen S. 78).\n7. Juni 1943 (RGBI. 1 S. 348),\n4. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver-           (3) § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 treten\nwaltung (Einschränkung des seeamtlichen Unter-        am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","2154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub\n(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          (3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht\ndas folgende Gesetz beschlossen:                         gleich           ·\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in\nErster Abschnitt                          die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und\nfür das die zur Annahme erforderliche Einwilligung\nErziehungsgeld                           der Eltern erteilt ist,\n§ 1                            2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haus-\nBerechtigte                            halt aufgenommen hat.\n( 1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                 (4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt     1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,                   Gemeinschaften oder\n2. mit einem nach dem 31. Dezember 1985 geborenen\nKind, für das ihm die Personensorge zusteht, in       2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz\neinem Haushalt lebt,                                  ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Geset-\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und             zes hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\nbis 4 erfüllt.           -\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.\n(2) § 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ist sinn-      (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\ngemäß anzuwenden; dies gilt auch für den Ehegatten        wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\neiner hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten    Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-\nin einem Haushalt leben.                                  nehmen kann oder sie unterbrechen muß.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                            2155\n§ 2                                                         §4\nNicht volle Erwerbstätigkeit                              Beginn und Ende des Anspruchs\n( 1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit      (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur\n( § 1 Abs. 1 Nr. 4) aus, wenn                                 Vollendung des zehnten Lebensmonats, für Kinder, die\n1. die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für eine kurz-      nach dem 31. Dezember 1987 geboren werden, bis zur\nzeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 des             Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt.\nArbeitsförderungsgesetzes nicht übersteigt,                 (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag\n2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht      gewährt, rückwirkend höchstens für zwei Monate vor\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die          Antragstellung.\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-\n(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet\nlegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht\nder Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem\nüberschritten wird.\neine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den\nFällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur\n(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer\nBeendigung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.\nder in Satz 2 genannten Leistungen gleich, wenn der\nBemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine\nmehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des\nArbeitsförderungsgesetzes oder ein entsprechendes                                        §5\nArbeitseinkommen zugrunde liegt. Leistungen im Sinne\nHöhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze\ndes Satzes 1 sind das Krankengeld, das Verletztengeld,\ndas Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld, das               ( 1 ) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark\nUnterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwet-        monatlich.\ntergeld, das Arbeitslosengeld und vergleichbare Lei-\nstungen mit Ausnahme von Arbeitslosenhilfe nach                  (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird\nSatz 3 und Mutterschaftsgeld. Während des Bezugs von.         das Erziehungsgeld gemindert, wenn das ·Einkommen\nErziehungsgeld wird der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe        nach § ·6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer            nicht dauernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark\nwegen der Betreuung und Erziehung eines Kin.des die           und bei anderen Berechtigten 23 700 Deutsche Mark\nVoraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2           übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich um 4 200 Deut-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist      sche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder\n§ 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes             seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-\nnicht anzuwenden.                                              gatten, für das ihm oder seinen Ehegatten Kindergeld\ngewährt wird oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des\nBundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich\n§3\nsind die Verhältnisse am Beginn des siebten Lebens-\n.. Zusammentreffen von Ansprüchen;                  monats.\nAnderung in der Person des Berechtigten\n(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach\n( 1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes        'Absatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den\nwird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Bei              zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze über-\nBetreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem               steigenden Einkommens (§ 6).\nHaushalt wird für denselben Zeitraum nur einmal Erzie-\nhungsgeld gewährt.                                                (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebensmo-\nnats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-\n(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus-         hungsgeld für Teile von Monate zu leisten ist, beträgt es\nsetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen               für einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche\ngewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei             Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deut-\nkann jeder Ehegatte für einen zusammenhängenden                sche Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kin-\nTeil des Zeitraums, für den Erziehungsgeld gewährt             des nicht gewährt.\nwird, zum Berechtigten bestimmt werden. Die Bestim-\nmung ist schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle zu                                  §6\nerklären. Wird diese Bestimmung nicht bis zum Ablauf\nEinkommen\ndes dritten Lebensmonats des Kindes getroffen oder\nwird keine Einigung erzielt, ist die Ehefrau die Berech-          ( 1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten\ntigte.                                                         Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Ein-\nkünfte im Sinne des § 2 Abs.· 1 und 2 des Einkommen-\n(3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert        steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dau-\nwerden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreu-             ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so,\nung und Erziehung des Kindes durch die Person, die             wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind.\nErziehungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt wer-         Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten\nden kann.                                                      und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.\nSteht das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres\n(4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird        vor der Geburt nicht fest, so kann der Berechtigte das\nmit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes               Einkommen glaubhaft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzu-\nwirksam.                                                      wenden.","2156                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abge-              gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld ur::id ver-\nzogen                                                         gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozial-\nhilfe findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine\n1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das\nAnwendung.\nnach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,\n2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen               (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen\nfür das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender-        anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht\njahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach        deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistun-\n§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,          gen vorgesehen sind.\nzumindest die Vorsorgepauschale oder der Vor-\nsorge-Pauschbetrag(§ 10 c des Einkommensteuer-                                        §9\ngesetzes),\nUnterhaltspflichten\n3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder\nseines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-          Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewäh-\ngatten in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen           rung des Erziehungsgeldes nicht berührt. Dies gilt nicht\nKalenderjahr                                              in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603\nAbs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\na) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch      buchs.\nnur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch\nVereinbarung festgelegten Betrag,                                                §10\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen                                  Zuständigkeit\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33 a Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.             Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\n(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erzie-    Gesetzes zuständigen Behörden. Die Bundesanstalt für\nhungsgeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig,        Arbeit führt dieses Gesetz für ein Land aus, wenn dieses\nbleiben sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes         ., es aus besonderen Gründen verlangt. Die näheren Ein-\nErwerbseinkommen und die darauf entfallende Ein-             zelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu\nkommen- und Kirchensteuer unberücksichtigt.                  regeln.\n(4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres\nzugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des                                     § 11\nKindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als                            Kostentragung\nim vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Für diesen\nFall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der             Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\nRückforderung gewährt.                                       Wird der Bundesanstalt für Arbeit die Durchführung des\nGesetzes durch Verwaltungsvereinbarung übertragen,\n§7                               so trägt in diesem Falle der Bund auch die Kosten der\nVorrang von Mutterschaftsgeld                  Durchführung.\nund entsprechenden Bezügen\nwährend der Schutzfrist                                                 §12\nlaufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der                     Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;\nMutter nach der Reichsversicherungsordnung, dem                          Auskunftspflicht des Arbeitgebers\nGesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\noder dem Mutterschutzgesetz gewährt wird, wird auf              ( 1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ndas Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die    gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers.\nDienstbezüge und Anwärterbezüge, die nach beamten-\noder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der          (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3\nBeschäftigungsverbote gezahlt werden. Soweit die             und des § 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren\nMutter, die mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt      Arbeitnehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn\nlebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden diese        und die geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen\nauch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerechnet.          Steuern und Sozialabgaben auszustellen.\n(3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobe-\n§8                               nen Daten können auch für die Ausführung des Ersten\nAndere Sozialleistungen                     Abschnitts dieses Gesetzes verwendet werden.\n( 1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen\nder Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz\n1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, die für die Zeit nach                                 § 13\nder Entbindung gezahlt werden, bleiben bis zur Höhe                                  Rechtsweg\nvon 600 Deutsche Mark als Einkommen unberücksich-\ntigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechts-            Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-\nvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser              genheiten der §§ 1 bis 1 2 entscheiden die Gerichte der\nLeistung von anderen Einkommen abhängig ist. Bei             Sozialgerichtsbarkeit.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                              2157\n§14                                                          § 16\nBußgeldvorschrift                              lnan~pruchnahme des Erziehungsurlaubs\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             ( 1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub spä-\nfahrlässig entgegen                                           testens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er\nihn in Anspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber ver-\n1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 auf Verlan-       langen und gleichzeitig erklären, bis zu welche~\nLebensmonat des Kindes er den Erziehungsurlaub m\ngen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt\nAnspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann nur ver-\noder Beweisurkunden nicht vorlegt,\nlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der\n2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-          Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund\nbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den      nicht erfolgen kann.\nAnspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach\n§ 1O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht         (2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder          vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das\n3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,        Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-\nnicht richtig oder nicht vollständig ausstellt.           gesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht recht-\nzeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         nach Wegfall des Grundes nachholen.\ngeahndet werden.\n(3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nder Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\njedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig\nnach § 10 zuständigen Behörden.\nbeendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel\nnach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber für den\nbisherigen Anspruchsberechtigten befristet eine\nErsatzkraft eingestellt, so endet der Erziehungsurlaub,\nZweiter Abschnitt\nvorbehaltlich des Satzes 2, jedoch erst zu dem Zeit-\nErziehungsurlaub für Arbeitnehmer                   punkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit\nder Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frühestens kündigen\n§ 15                             könnte. Ein erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist\nausgeschlossen.\nAnspruch auf Erziehungsurlaub;\nTeilzeitbeschäftigung neben dem Bezug\n.von Erziehungsgeld\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nendet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen\n( 1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-            nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag,\nurlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld             an dem. das Kind zehn Monate, das nach dem\nhaben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkom-          31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt\nmen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) über-              geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\nsteigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des\n§ 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld              (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-\ngewährt.                                                      urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,       des   über  das  Erziehungsgeld   dargelegt und  bewiesen\nsolange                                                     · werden.    Eine Änderung   in der  Anspruchsberechtigung\nhat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht          mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf         Erziehungsgeldes vorzulegen.\nWochen, nicht beschäftigt werden darf oder\n2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem\nHaushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist;                                     § 17\ndas gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder\nsich in Ausbildung befindet.                                                   Erholungsurlaub\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege         (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der\ngenommen ist.                                                  dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeits-\nverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für\n(3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in          den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein\nden Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden,         Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer\nso hat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch         während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber\nauf Erziehungsurlaub.                                         Teilzeitarbeit leistet.\n(4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-\nschlossen oder beschränkt werden.                                (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\nvor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht\n(5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach            vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit      urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im\nnicht bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden.          nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.","2158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie-                                      § 21\nhungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß                           Befristete Arbeitsverträge\nan den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht\nfort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten            (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nUrlaub abzugelten.                                           Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-\ngeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeit-\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-        nehmers für die Dauer der Beschäftigu__ngsverbote nach\nhungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach              dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu\nAbsatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub,        Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide\nder dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungs-           Zeiten -zusammen oder für Teile davon einstellt.\nurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage\nkürzen.                                                         (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hin-\naus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Ein-\n§ 18                            arbeitung zulässig.\nKündigungsschutz                             (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages\n(1 ) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis wäh-     muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.\nrend des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den\n(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Ein-\nArbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen     haltung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden,\nausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.         wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird       Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge-          beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeit-\nmeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des         geber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsur-\nSatzes 2 zu erlassen.                     .                laubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu\ndem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitneh-     endet.\nmer\n(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des\n1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-        Absatzes 4 nicht anzuwenden.\ngeber Teilzeitarbeit leistet oder\n2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei             (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-\nseinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und           traglich ausgeschlossen ist.\nAnspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb\n. (7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze\nnicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkom-\noder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten\nmensgrenze ( § 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündi-\n·Arbeitnehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der\ngungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange\nArbeitnehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt\nkein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15\nhat, für die Zeit bis zur Beendigung des Erziehungs-\nbesteht.\nurlaubs nicht mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von\nAbsatz 1 ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,\n§ 19                            wenn nach diesen Vorschriften der Vertreter nicht mit-\nKündigung durch den                       zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nErziehungsurlaubsberechtigten                  wenn die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder\nVerordnungen von der Zahl der Arbeitsplätze abhängt.\nDer Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeits-\nverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von\neinem Monat zum Ende des Erziehungsurlaubs kündi-\ngen, soweit nicht eine kürzere gesetzliche oder verein-                            Dritter Abschnitt\nbarte Kündigungsfrist gilt.                                                   Änderung von Gesetzen\n§ 20                                                           § 22\nZur Berufsbildung Beschäftigte;                                 Reichsversicherungsordnung\nin Heimarbeit Beschäftigte                       Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nals Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit         fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\ndes Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten\nnicht angerechnet.                                          S. 1450), wird wie folgt geändert:\n(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in\n1. Nach § 173 d wird folgender § 173 e eingefügt:\nHeimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestell-\nten(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit                                    ,,§ 173 e\nsie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des           (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-\nArbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister               nehmen versichert ist und für sich und seine Angehö-\nund an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäf-          rigen, für die ihm Famiiienkrankenpflege zusteht. Ver-\ntigungsverhältnis.                                               tragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                           2159\ngen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nfür die Zeit des Erziehungsurlaubs von der Versiche-      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\nrungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 befreit, wenn er     S. 1450), wird wie folgt geändert:\ndurch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit\n( § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) während               Dem§ 17 wird angefügt:\ndes Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wird.        ,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für\n§ 173 a Abs. 2 gilt.                                      den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-\n(2) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-          zinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.''\nnehmen versichert ist und durch Aufnahme einer\nnicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie-                                      § 24\nhungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs-\npflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum                          Reichsknappschaftsgesetz\nEnde des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der         Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nVersicherungspflicht nachweist. Dies gilt entspre-       setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-\nchend, wenn ein Angehöriger durch Aufnahme einer         lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie-         Artikel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1\nhungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs-      S. 1450), wird wie folgt geändert:\npflichtig wird und für einen bei einem Krankenver-\nsicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf              Dem § 39 wird angefügt:\nFamilienhilfe erwirbt.\"\n,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für\nden Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-\n2. § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3\nzinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.\"\nund § 200 d Abs. 3 werden aufgehoben.\n3. Dem § 189 wird folgender Absatz angefügt:                                             § 25\n,, (2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit,                   Bundesversorgungsgesetz\nin der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun-             Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ndeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht,       Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nwenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erzie-        zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nhungsurlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld         11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt geändert:\naus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch\nAusübung einer versicherungspflichtigen Beschäfti-           Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde.\"          ,,(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht\nfür die Zeit, in der Versorgungsberechtigte Erziehungs-\n4. In§ 311 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht\" die         urlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhal-\nWorte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-         ten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor\nhungsgeldgesetz bezogen wird\" eingefügt.                 Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das\nVersorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu\n5. Dem § 318 d wird folgender Absatz 2 angefügt:            berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während des\nErziehungsurlaubs erzielt wurde.\"\n,, (2) Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes nach dem\nBundeserziehungsgeldgesetz hat der zuständigen\nKrankenkasse Beginn und Ende der Erziehungsgeld-                                      § 26\nzahlung unverzüglich mitzuteilen.\"                                   Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte\n6. In § 383 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht\" die\nWorte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-              Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nhungsgeldgesetz bezogen wird\" eingefügt.                  wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:\n7. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\njeweils nach den Worten „die nach § 173 b\" die\nWorte „oder nach § 173 e\" eingefügt.                      1. In § 20 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die\n8. Dem § 1240 wird folgender Satz angefügt:                       Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem\nBundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt\n,,§ 189 Abs. 2 gilt für den Anspruch auf Übergangs-\nnicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des\ngeld während einer medizinischen Maßnahme zur\nErziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Kranken-\nRehabi Iitation entsprechend.    11\ngeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das\ndurch Ausübung einer versicherungspflichtigen\n§ 23                                 Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs\nerzielt wurde.''\nAngestelltenversicherungsgesetz\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-         2. § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 3 und§ 31 Abs. 3 werden\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-            aufgehoben.","2160                                    Bundesgesetzblatt, jahrgang 1985, Teil 1\n3. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht''                 -sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeld-\ndie Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundes-                     gesetzes bestimmten Stellen zuständig.\"\nerziehungsgeldgesetz bezogen wird'' eingefügt.\n2. Nach Artikel 1 § 60 Abs. 1 Satz 1 wird folgender\n4. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                     Satz 2 angefügt:\n,,Bei Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeser-              ,,Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Lei-\nziehungsgeldgesetz gilt § 318 d Abs. 2 der Reichs-             stungen zu erstatten hat.\"\nversicherungsordnung entsprechend.''\n3. In Artikel 1 § 65 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n5. In § 64 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                  ,,Sozialleistung\" die Worte „oder ihrer Erstattung\"\n,,Beitragsfreiheit besteht auch für mitarbeitende ver-         eingefügt.\nsicherungspflichtige Familienangehörige, solange\nsie Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-              4. In Artikel II§ 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma\ngeldgesetz beziehen.\"                                          ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:\n,,20. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes.''\n§ 27\nArbeitsförderungsgesetz\n§ 29\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1 969                                 Einkommensteuergesetz\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI: 1 S. 766), wird wie              In§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nfolgt geändert:                                                der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 977), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli\n1. § 107 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert worden ist, wird fol-\ngende Nummer 67 angefügt:\na) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\neingefügt:                                             ,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-\ngeldgesetz und vergleichbare Leistungen der\n,,c) für die der Arbeitslose Erziehungsgeld bezo-              Länder.''\ngen oder nur wegen der Berücksichtigung\nvon Einkommen nicht bezogen hat, wenn\n§ 30\ndurch die Betreuung und Erziehung des Kin-\ndes eine die Beitragspflicht begründende                             Bundesbeamtengesetz\nBeschäftigung oder der B~zug einer laufen-          Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz        Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nunterbrochen worden ist,·'.                      S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.             18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:\n§ 80 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 112 Abs. 5 Nr. 8 wird der Klammerzusatz wie\nfolgt gefaßt: ,, ( § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)\".       ,,2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgeset-\nzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; der\nBundesminister des Innern kann Polizeivollzugs-\n§ 28                                   beamten im Bundesgrenzschutz in Fällen des Arti-\nkels 91 Abs. 2 und des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1\nErstes Buch Sozialgesetzbuch\ndes Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11 . Dezember                 inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub ver-\n1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 18            sagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen.\"\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl.I S. 1144), wird\nwie folgt geändert:                                                                         § 31\nSoldatengesetz\n1 . Artikel 1 § 25 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt\n,,Kindergeld und Erziehungsgeld\".                      geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 371 ), wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes            1. In § 28 a Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 20\nkann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld           Abs. 3\" durch die Verweisung,,§ 20 Abs. 6\" ersetzt.\nin Anspruch genommen werden.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie       2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:                                                ,,(5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart\n,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die         des militärischen Dienstes entsprechende Anwen-\nArbeitsämter, für die Ausführung des Absatzes 2            dung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                           2161\nsowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den                                     § 34\nErziehungsurlaub auf Frauen in der Laufbahn der\nGesetz über vermögenswirksame Leistungen\nOffiziere des Sanitätsdienstes geregelt. Der Bundes-               für Beamte, Richter, Berufssoldaten\nminister der Verteidigung kann einen nach den Vor-\nund Soldaten auf Zeit\nschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes be-\nantragten Urlaub aus zwingenden Gründen der Ver-           In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame       1\nteidigung versagen oder einen gewährten Urlaub aus      Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und\nzwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen.\"         Soldaten auf Zeit vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),\ndas zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 16. August\n3. In§ 72 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 20 Abs. 4\"     1980 (BGBI. 1S. 1439) geändert worden ist, wird folgen-\ndurch die Verweisung ,, § 20 Abs. 7\" ersetzt.           der Satz 2 angefügt:\n„Vermögenswirksame Leistungen werden auch für\n4. § 72 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                 Kalendermonate gewährt, in denen ein Erziehungs-\n„5. den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub für       urlaub gewährt wird.\"\nFrauen in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\ntätsdienstes nach § 30 Abs. 5,\".\n§ 35\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nGesetz über die Gewährung\neines jährlichen Urlaubsgeldes\n§ 32\n§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes vom 15. Novem-\nBundesbesoldungsgesetz.                    ber 1977 (BGBI. 1 S. 2117), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509)\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n25. Februar 1985 (BGBI. ·1 S. 431 ), wird wie folgt ge-      1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nändert:\n„Die Gewährung eines Erziehungsurlaubs während\ndes gesamten Monats Juli steht Nummer 1 nicht ent-\n1. § 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    gegen.\"\n„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-\n2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:\ngung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\ndieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen            ,,Auf die Wartezeit nach Nummer 2 werden der wäh-\nBelangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub                  rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst und\ngewährt wurde.\"                                             die Zeit eines Erziehungsurlaubs angerechnet.\"\n2. In§ 40 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\n§ 36\na) das Komma nach dem Wort „bezieht\" durch einen\nBeamtenversorgungsgesetz\nPunkt ersetzt,\nb) die Worte „mit Ausnahme der Zeit eines Mutter-          Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\nschaftsurlaubs\" gestrichen.                          1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1513), wird wie folgt geändert:\n3. In§ 40 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Text-\nstelle „soweit es nicht für die Zeit eines Mutter-\nschaftsurlaubs gewährt wird,\" gestrichen.              1 . Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-\nfügt:\n§ 33                               „Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag\nGesetz über die Gewährung                       ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt\neiner jährlichen Sonderzuwendung\nwird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kin-\näererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-         - Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in\nderzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),                eine Beurlaubung nach§ 72 a oder nach§ 79 a des\nzuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom           Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\n27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 ), wird wie folgt geändert:       Landesrecht fällt.''\n1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er'' die       2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach\nWorte „Erziehungsurlaub erhalten hat oder\" einge-           dem Wort „dient'' ein Komma und die Worte „und für\nfügt.                                                       einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-\nbung nach § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamten-\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Mutter-           gesetzes oder entsprechendem Landesrecht fal-\nschutzgesetz'' die Worte „oder die Zeit der Gewäh-          lende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der\nrung eines Erziehungsurlaubs\" eingefügt.                    Geburt des Kindes an\" eingefügt.","2162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. In§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Zitat,,§§ 3,\"                                   § 38\ndas Zitat „6 Abs. 1 Satz 5, §\" eingefügt.\nMutterschutzgesetz\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§ 37                              machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt\nSoldatenversorgungsgesetz                     geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung           geändert:\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1\nS. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\n1. Die§§ 8 a, 8 b, 8 c, 8 d, 9 a, 10 Abs. 1 Satz 2 und§ 13\nvom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt ge-\nAbs. 3 werden aufgehoben.\nändert:\n2. In§ 13 Abs. 1 werden die Worte „sowie für die Zeit\n1. § 13 b wird wie folgt gefaßt:\nihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a\" gestrichen.\n,,§ 13 b\n(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2       3. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten\n(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur\nauf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden\nZ~hlung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit\nsind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis\nnach Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach\nder Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2)\nrechtskräftiger Abweisung des Konkurseröffnungs-\nentspricht. Dies gilt auch für die Zeit eines unerlaub-\nantrages mangels Masse bis zur zulässigen Auflö-\nten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-\nsung des ·Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungs-\nlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\nunfähigkeit nicht erfüllen, erhalten die Frauen den\n(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit                     Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zah-\nlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.''\n1 . der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung\ndieser Zeit allgemein zugestanden ist,\n4. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem\n,,§ 24\ndas Kind sechs Monate alt wird,\nIn Heimarbeit Beschäftigte\n3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes              Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nbis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt         Gleichgestellten gelten\nwird, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach\n§ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.\"                 1 . die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die\nStelle der Beschaftigungsverbote das Verbot der\nAusgabe von Heimarbeit tritt,\n2. In § 13 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das\nZitat,,§ 13 b Satz 1 '' durch das Zitat,,§ 13 b Abs. 1        2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11\nSatz 1 \" ersetzt.                                                 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1\nund§ 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stell_e\ndes Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwt-\n3. Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                     schenmeister tritt.''\n„Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag\nruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate\nalt wird. Satz 3 gilt entsprechend für die Zeit ·einer                          Vierter Abschnitt\nKindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu\ndem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird,                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nwenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach§ 28 Abs. 5\ndes Soldatengesetzes fällt.··                                                           § 39\nÜbergangsvorschrift\n4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nur in den\ndem Wort „dient\" ein Komma und die Worte „und für\nFällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem\neinen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-\n31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor\nbung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fal-\ndem 1. Januar 1986 geboren worden, sind die am\nlende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der\nGeburt des Kindes an\" eingefügt.                          31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften weiter\nanzuwenden.\n(2) In § 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsge-            (2) § 10 Satz 2 und 3 und§ 11 Satz 2 treten mit Ablauf\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839),           des 31. Dezember 1988 außer Kraft.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli\n1985 (BGBI. 1S. 1 513) geändert worden ist, wird nach                                       § 40\ndem Zitat,,§ 17 Abs. 2,'' das Zitat,,§ 20 Abs. 1 Satz 4,''\neingefügt.                                                                            Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                             2163\n§ 41                             daß die Rechtsänderung erstmalig für Fälle gilt, in denen\nInkrafttreten                        die Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses\nzu Lasten des Bundes im Sinne des § 14 Abs. 3 des\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. § 38     Mutterschutzgesetzes nach dem 31 . Dezember 1985\nNr. 3 tritt am 1. Januar 1986 mit der Maßgabe in Kraft,    erfüllt wurde. § 10 tritt mit der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}