{"id":"bgbl1-1985-58-12","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=18","order":12,"title":"Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":18,"num_pages":15,"content":["2154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub\n(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          (3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht\ndas folgende Gesetz beschlossen:                         gleich           ·\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in\nErster Abschnitt                          die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und\nfür das die zur Annahme erforderliche Einwilligung\nErziehungsgeld                           der Eltern erteilt ist,\n§ 1                            2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haus-\nBerechtigte                            halt aufgenommen hat.\n( 1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                 (4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt     1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,                   Gemeinschaften oder\n2. mit einem nach dem 31. Dezember 1985 geborenen\nKind, für das ihm die Personensorge zusteht, in       2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz\neinem Haushalt lebt,                                  ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Geset-\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und             zes hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\nbis 4 erfüllt.           -\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.\n(2) § 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ist sinn-      (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\ngemäß anzuwenden; dies gilt auch für den Ehegatten        wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\neiner hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten    Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-\nin einem Haushalt leben.                                  nehmen kann oder sie unterbrechen muß.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                            2155\n§ 2                                                         §4\nNicht volle Erwerbstätigkeit                              Beginn und Ende des Anspruchs\n( 1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit      (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur\n( § 1 Abs. 1 Nr. 4) aus, wenn                                 Vollendung des zehnten Lebensmonats, für Kinder, die\n1. die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für eine kurz-      nach dem 31. Dezember 1987 geboren werden, bis zur\nzeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 des             Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt.\nArbeitsförderungsgesetzes nicht übersteigt,                 (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag\n2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht      gewährt, rückwirkend höchstens für zwei Monate vor\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die          Antragstellung.\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-\n(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet\nlegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht\nder Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem\nüberschritten wird.\neine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den\nFällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur\n(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer\nBeendigung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.\nder in Satz 2 genannten Leistungen gleich, wenn der\nBemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine\nmehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des\nArbeitsförderungsgesetzes oder ein entsprechendes                                        §5\nArbeitseinkommen zugrunde liegt. Leistungen im Sinne\nHöhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze\ndes Satzes 1 sind das Krankengeld, das Verletztengeld,\ndas Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld, das               ( 1 ) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark\nUnterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwet-        monatlich.\ntergeld, das Arbeitslosengeld und vergleichbare Lei-\nstungen mit Ausnahme von Arbeitslosenhilfe nach                  (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird\nSatz 3 und Mutterschaftsgeld. Während des Bezugs von.         das Erziehungsgeld gemindert, wenn das ·Einkommen\nErziehungsgeld wird der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe        nach § ·6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer            nicht dauernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark\nwegen der Betreuung und Erziehung eines Kin.des die           und bei anderen Berechtigten 23 700 Deutsche Mark\nVoraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2           übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich um 4 200 Deut-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist      sche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder\n§ 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes             seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-\nnicht anzuwenden.                                              gatten, für das ihm oder seinen Ehegatten Kindergeld\ngewährt wird oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des\nBundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich\n§3\nsind die Verhältnisse am Beginn des siebten Lebens-\n.. Zusammentreffen von Ansprüchen;                  monats.\nAnderung in der Person des Berechtigten\n(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach\n( 1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes        'Absatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den\nwird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Bei              zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze über-\nBetreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem               steigenden Einkommens (§ 6).\nHaushalt wird für denselben Zeitraum nur einmal Erzie-\nhungsgeld gewährt.                                                (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebensmo-\nnats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-\n(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus-         hungsgeld für Teile von Monate zu leisten ist, beträgt es\nsetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen               für einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche\ngewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei             Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deut-\nkann jeder Ehegatte für einen zusammenhängenden                sche Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kin-\nTeil des Zeitraums, für den Erziehungsgeld gewährt             des nicht gewährt.\nwird, zum Berechtigten bestimmt werden. Die Bestim-\nmung ist schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle zu                                  §6\nerklären. Wird diese Bestimmung nicht bis zum Ablauf\nEinkommen\ndes dritten Lebensmonats des Kindes getroffen oder\nwird keine Einigung erzielt, ist die Ehefrau die Berech-          ( 1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten\ntigte.                                                         Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Ein-\nkünfte im Sinne des § 2 Abs.· 1 und 2 des Einkommen-\n(3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert        steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dau-\nwerden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreu-             ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so,\nung und Erziehung des Kindes durch die Person, die             wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind.\nErziehungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt wer-         Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten\nden kann.                                                      und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.\nSteht das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres\n(4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird        vor der Geburt nicht fest, so kann der Berechtigte das\nmit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes               Einkommen glaubhaft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzu-\nwirksam.                                                      wenden.","2156                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abge-              gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld ur::id ver-\nzogen                                                         gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozial-\nhilfe findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine\n1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das\nAnwendung.\nnach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,\n2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen               (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen\nfür das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender-        anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht\njahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach        deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistun-\n§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,          gen vorgesehen sind.\nzumindest die Vorsorgepauschale oder der Vor-\nsorge-Pauschbetrag(§ 10 c des Einkommensteuer-                                        §9\ngesetzes),\nUnterhaltspflichten\n3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder\nseines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-          Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewäh-\ngatten in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen           rung des Erziehungsgeldes nicht berührt. Dies gilt nicht\nKalenderjahr                                              in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603\nAbs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\na) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch      buchs.\nnur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch\nVereinbarung festgelegten Betrag,                                                §10\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen                                  Zuständigkeit\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33 a Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.             Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\n(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erzie-    Gesetzes zuständigen Behörden. Die Bundesanstalt für\nhungsgeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig,        Arbeit führt dieses Gesetz für ein Land aus, wenn dieses\nbleiben sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes         ., es aus besonderen Gründen verlangt. Die näheren Ein-\nErwerbseinkommen und die darauf entfallende Ein-             zelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu\nkommen- und Kirchensteuer unberücksichtigt.                  regeln.\n(4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres\nzugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des                                     § 11\nKindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als                            Kostentragung\nim vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Für diesen\nFall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der             Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\nRückforderung gewährt.                                       Wird der Bundesanstalt für Arbeit die Durchführung des\nGesetzes durch Verwaltungsvereinbarung übertragen,\n§7                               so trägt in diesem Falle der Bund auch die Kosten der\nVorrang von Mutterschaftsgeld                  Durchführung.\nund entsprechenden Bezügen\nwährend der Schutzfrist                                                 §12\nlaufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der                     Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;\nMutter nach der Reichsversicherungsordnung, dem                          Auskunftspflicht des Arbeitgebers\nGesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\noder dem Mutterschutzgesetz gewährt wird, wird auf              ( 1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ndas Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die    gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers.\nDienstbezüge und Anwärterbezüge, die nach beamten-\noder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der          (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3\nBeschäftigungsverbote gezahlt werden. Soweit die             und des § 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren\nMutter, die mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt      Arbeitnehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn\nlebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden diese        und die geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen\nauch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerechnet.          Steuern und Sozialabgaben auszustellen.\n(3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobe-\n§8                               nen Daten können auch für die Ausführung des Ersten\nAndere Sozialleistungen                     Abschnitts dieses Gesetzes verwendet werden.\n( 1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen\nder Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz\n1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, die für die Zeit nach                                 § 13\nder Entbindung gezahlt werden, bleiben bis zur Höhe                                  Rechtsweg\nvon 600 Deutsche Mark als Einkommen unberücksich-\ntigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechts-            Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-\nvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser              genheiten der §§ 1 bis 1 2 entscheiden die Gerichte der\nLeistung von anderen Einkommen abhängig ist. Bei             Sozialgerichtsbarkeit.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                              2157\n§14                                                          § 16\nBußgeldvorschrift                              lnan~pruchnahme des Erziehungsurlaubs\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             ( 1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub spä-\nfahrlässig entgegen                                           testens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er\nihn in Anspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber ver-\n1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 auf Verlan-       langen und gleichzeitig erklären, bis zu welche~\nLebensmonat des Kindes er den Erziehungsurlaub m\ngen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt\nAnspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann nur ver-\noder Beweisurkunden nicht vorlegt,\nlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der\n2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-          Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund\nbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den      nicht erfolgen kann.\nAnspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach\n§ 1O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht         (2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder          vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das\n3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,        Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-\nnicht richtig oder nicht vollständig ausstellt.           gesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht recht-\nzeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         nach Wegfall des Grundes nachholen.\ngeahndet werden.\n(3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nder Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\njedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig\nnach § 10 zuständigen Behörden.\nbeendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel\nnach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber für den\nbisherigen Anspruchsberechtigten befristet eine\nErsatzkraft eingestellt, so endet der Erziehungsurlaub,\nZweiter Abschnitt\nvorbehaltlich des Satzes 2, jedoch erst zu dem Zeit-\nErziehungsurlaub für Arbeitnehmer                   punkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit\nder Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frühestens kündigen\n§ 15                             könnte. Ein erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist\nausgeschlossen.\nAnspruch auf Erziehungsurlaub;\nTeilzeitbeschäftigung neben dem Bezug\n.von Erziehungsgeld\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nendet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen\n( 1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-            nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag,\nurlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld             an dem. das Kind zehn Monate, das nach dem\nhaben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkom-          31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt\nmen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) über-              geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\nsteigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des\n§ 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld              (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-\ngewährt.                                                      urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-\n(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,       des   über  das  Erziehungsgeld   dargelegt und  bewiesen\nsolange                                                     · werden.    Eine Änderung   in der  Anspruchsberechtigung\nhat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht          mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des\nWochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf         Erziehungsgeldes vorzulegen.\nWochen, nicht beschäftigt werden darf oder\n2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem\nHaushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist;                                     § 17\ndas gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder\nsich in Ausbildung befindet.                                                   Erholungsurlaub\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege         (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der\ngenommen ist.                                                  dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeits-\nverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für\n(3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in          den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein\nden Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden,         Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer\nso hat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch         während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber\nauf Erziehungsurlaub.                                         Teilzeitarbeit leistet.\n(4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-\nschlossen oder beschränkt werden.                                (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\nvor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht\n(5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach            vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit      urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im\nnicht bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden.          nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.","2158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie-                                      § 21\nhungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß                           Befristete Arbeitsverträge\nan den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht\nfort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten            (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nUrlaub abzugelten.                                           Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-\ngeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeit-\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-        nehmers für die Dauer der Beschäftigu__ngsverbote nach\nhungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach              dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu\nAbsatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub,        Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide\nder dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungs-           Zeiten -zusammen oder für Teile davon einstellt.\nurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage\nkürzen.                                                         (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hin-\naus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Ein-\n§ 18                            arbeitung zulässig.\nKündigungsschutz                             (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages\n(1 ) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis wäh-     muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.\nrend des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den\n(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Ein-\nArbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen     haltung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden,\nausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.         wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird       Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge-          beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeit-\nmeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des         geber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsur-\nSatzes 2 zu erlassen.                     .                laubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu\ndem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitneh-     endet.\nmer\n(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des\n1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-        Absatzes 4 nicht anzuwenden.\ngeber Teilzeitarbeit leistet oder\n2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei             (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-\nseinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und           traglich ausgeschlossen ist.\nAnspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb\n. (7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze\nnicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkom-\noder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten\nmensgrenze ( § 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündi-\n·Arbeitnehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der\ngungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange\nArbeitnehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt\nkein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15\nhat, für die Zeit bis zur Beendigung des Erziehungs-\nbesteht.\nurlaubs nicht mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von\nAbsatz 1 ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,\n§ 19                            wenn nach diesen Vorschriften der Vertreter nicht mit-\nKündigung durch den                       zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nErziehungsurlaubsberechtigten                  wenn die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder\nVerordnungen von der Zahl der Arbeitsplätze abhängt.\nDer Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeits-\nverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von\neinem Monat zum Ende des Erziehungsurlaubs kündi-\ngen, soweit nicht eine kürzere gesetzliche oder verein-                            Dritter Abschnitt\nbarte Kündigungsfrist gilt.                                                   Änderung von Gesetzen\n§ 20                                                           § 22\nZur Berufsbildung Beschäftigte;                                 Reichsversicherungsordnung\nin Heimarbeit Beschäftigte                       Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nals Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit         fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\ndes Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten\nnicht angerechnet.                                          S. 1450), wird wie folgt geändert:\n(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in\n1. Nach § 173 d wird folgender § 173 e eingefügt:\nHeimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestell-\nten(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit                                    ,,§ 173 e\nsie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des           (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-\nArbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister               nehmen versichert ist und für sich und seine Angehö-\nund an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäf-          rigen, für die ihm Famiiienkrankenpflege zusteht. Ver-\ntigungsverhältnis.                                               tragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                           2159\ngen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nfür die Zeit des Erziehungsurlaubs von der Versiche-      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\nrungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 befreit, wenn er     S. 1450), wird wie folgt geändert:\ndurch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit\n( § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) während               Dem§ 17 wird angefügt:\ndes Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wird.        ,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für\n§ 173 a Abs. 2 gilt.                                      den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-\n(2) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-          zinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.''\nnehmen versichert ist und durch Aufnahme einer\nnicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie-                                      § 24\nhungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs-\npflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum                          Reichsknappschaftsgesetz\nEnde des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der         Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nVersicherungspflicht nachweist. Dies gilt entspre-       setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-\nchend, wenn ein Angehöriger durch Aufnahme einer         lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie-         Artikel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1\nhungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs-      S. 1450), wird wie folgt geändert:\npflichtig wird und für einen bei einem Krankenver-\nsicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf              Dem § 39 wird angefügt:\nFamilienhilfe erwirbt.\"\n,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für\nden Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-\n2. § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3\nzinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.\"\nund § 200 d Abs. 3 werden aufgehoben.\n3. Dem § 189 wird folgender Absatz angefügt:                                             § 25\n,, (2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit,                   Bundesversorgungsgesetz\nin der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun-             Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ndeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht,       Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nwenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erzie-        zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nhungsurlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld         11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt geändert:\naus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch\nAusübung einer versicherungspflichtigen Beschäfti-           Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde.\"          ,,(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht\nfür die Zeit, in der Versorgungsberechtigte Erziehungs-\n4. In§ 311 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht\" die         urlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhal-\nWorte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-         ten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor\nhungsgeldgesetz bezogen wird\" eingefügt.                 Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das\nVersorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu\n5. Dem § 318 d wird folgender Absatz 2 angefügt:            berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während des\nErziehungsurlaubs erzielt wurde.\"\n,, (2) Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes nach dem\nBundeserziehungsgeldgesetz hat der zuständigen\nKrankenkasse Beginn und Ende der Erziehungsgeld-                                      § 26\nzahlung unverzüglich mitzuteilen.\"                                   Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte\n6. In § 383 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht\" die\nWorte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-              Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nhungsgeldgesetz bezogen wird\" eingefügt.                  wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:\n7. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\njeweils nach den Worten „die nach § 173 b\" die\nWorte „oder nach § 173 e\" eingefügt.                      1. In § 20 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die\n8. Dem § 1240 wird folgender Satz angefügt:                       Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem\nBundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt\n,,§ 189 Abs. 2 gilt für den Anspruch auf Übergangs-\nnicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des\ngeld während einer medizinischen Maßnahme zur\nErziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Kranken-\nRehabi Iitation entsprechend.    11\ngeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das\ndurch Ausübung einer versicherungspflichtigen\n§ 23                                 Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs\nerzielt wurde.''\nAngestelltenversicherungsgesetz\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-         2. § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 3 und§ 31 Abs. 3 werden\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-            aufgehoben.","2160                                    Bundesgesetzblatt, jahrgang 1985, Teil 1\n3. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht''                 -sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeld-\ndie Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundes-                     gesetzes bestimmten Stellen zuständig.\"\nerziehungsgeldgesetz bezogen wird'' eingefügt.\n2. Nach Artikel 1 § 60 Abs. 1 Satz 1 wird folgender\n4. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                     Satz 2 angefügt:\n,,Bei Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeser-              ,,Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Lei-\nziehungsgeldgesetz gilt § 318 d Abs. 2 der Reichs-             stungen zu erstatten hat.\"\nversicherungsordnung entsprechend.''\n3. In Artikel 1 § 65 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n5. In § 64 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                  ,,Sozialleistung\" die Worte „oder ihrer Erstattung\"\n,,Beitragsfreiheit besteht auch für mitarbeitende ver-         eingefügt.\nsicherungspflichtige Familienangehörige, solange\nsie Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-              4. In Artikel II§ 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma\ngeldgesetz beziehen.\"                                          ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:\n,,20. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes.''\n§ 27\nArbeitsförderungsgesetz\n§ 29\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1 969                                 Einkommensteuergesetz\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI: 1 S. 766), wird wie              In§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nfolgt geändert:                                                der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 977), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli\n1. § 107 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert worden ist, wird fol-\ngende Nummer 67 angefügt:\na) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\neingefügt:                                             ,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-\ngeldgesetz und vergleichbare Leistungen der\n,,c) für die der Arbeitslose Erziehungsgeld bezo-              Länder.''\ngen oder nur wegen der Berücksichtigung\nvon Einkommen nicht bezogen hat, wenn\n§ 30\ndurch die Betreuung und Erziehung des Kin-\ndes eine die Beitragspflicht begründende                             Bundesbeamtengesetz\nBeschäftigung oder der B~zug einer laufen-          Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz        Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nunterbrochen worden ist,·'.                      S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.             18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:\n§ 80 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 112 Abs. 5 Nr. 8 wird der Klammerzusatz wie\nfolgt gefaßt: ,, ( § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)\".       ,,2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgeset-\nzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; der\nBundesminister des Innern kann Polizeivollzugs-\n§ 28                                   beamten im Bundesgrenzschutz in Fällen des Arti-\nkels 91 Abs. 2 und des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1\nErstes Buch Sozialgesetzbuch\ndes Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11 . Dezember                 inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub ver-\n1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 18            sagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen.\"\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl.I S. 1144), wird\nwie folgt geändert:                                                                         § 31\nSoldatengesetz\n1 . Artikel 1 § 25 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt\n,,Kindergeld und Erziehungsgeld\".                      geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 371 ), wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes            1. In § 28 a Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 20\nkann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld           Abs. 3\" durch die Verweisung,,§ 20 Abs. 6\" ersetzt.\nin Anspruch genommen werden.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie       2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:                                                ,,(5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart\n,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die         des militärischen Dienstes entsprechende Anwen-\nArbeitsämter, für die Ausführung des Absatzes 2            dung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                           2161\nsowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den                                     § 34\nErziehungsurlaub auf Frauen in der Laufbahn der\nGesetz über vermögenswirksame Leistungen\nOffiziere des Sanitätsdienstes geregelt. Der Bundes-               für Beamte, Richter, Berufssoldaten\nminister der Verteidigung kann einen nach den Vor-\nund Soldaten auf Zeit\nschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes be-\nantragten Urlaub aus zwingenden Gründen der Ver-           In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame       1\nteidigung versagen oder einen gewährten Urlaub aus      Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und\nzwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen.\"         Soldaten auf Zeit vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),\ndas zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 16. August\n3. In§ 72 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 20 Abs. 4\"     1980 (BGBI. 1S. 1439) geändert worden ist, wird folgen-\ndurch die Verweisung ,, § 20 Abs. 7\" ersetzt.           der Satz 2 angefügt:\n„Vermögenswirksame Leistungen werden auch für\n4. § 72 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                 Kalendermonate gewährt, in denen ein Erziehungs-\n„5. den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub für       urlaub gewährt wird.\"\nFrauen in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\ntätsdienstes nach § 30 Abs. 5,\".\n§ 35\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nGesetz über die Gewährung\neines jährlichen Urlaubsgeldes\n§ 32\n§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes vom 15. Novem-\nBundesbesoldungsgesetz.                    ber 1977 (BGBI. 1 S. 2117), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509)\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n25. Februar 1985 (BGBI. ·1 S. 431 ), wird wie folgt ge-      1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nändert:\n„Die Gewährung eines Erziehungsurlaubs während\ndes gesamten Monats Juli steht Nummer 1 nicht ent-\n1. § 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    gegen.\"\n„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-\n2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:\ngung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\ndieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen            ,,Auf die Wartezeit nach Nummer 2 werden der wäh-\nBelangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub                  rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst und\ngewährt wurde.\"                                             die Zeit eines Erziehungsurlaubs angerechnet.\"\n2. In§ 40 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\n§ 36\na) das Komma nach dem Wort „bezieht\" durch einen\nBeamtenversorgungsgesetz\nPunkt ersetzt,\nb) die Worte „mit Ausnahme der Zeit eines Mutter-          Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\nschaftsurlaubs\" gestrichen.                          1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1513), wird wie folgt geändert:\n3. In§ 40 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Text-\nstelle „soweit es nicht für die Zeit eines Mutter-\nschaftsurlaubs gewährt wird,\" gestrichen.              1 . Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-\nfügt:\n§ 33                               „Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag\nGesetz über die Gewährung                       ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt\neiner jährlichen Sonderzuwendung\nwird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kin-\näererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-         - Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in\nderzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),                eine Beurlaubung nach§ 72 a oder nach§ 79 a des\nzuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom           Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\n27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 ), wird wie folgt geändert:       Landesrecht fällt.''\n1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er'' die       2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach\nWorte „Erziehungsurlaub erhalten hat oder\" einge-           dem Wort „dient'' ein Komma und die Worte „und für\nfügt.                                                       einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-\nbung nach § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamten-\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Mutter-           gesetzes oder entsprechendem Landesrecht fal-\nschutzgesetz'' die Worte „oder die Zeit der Gewäh-          lende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der\nrung eines Erziehungsurlaubs\" eingefügt.                    Geburt des Kindes an\" eingefügt.","2162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. In§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Zitat,,§§ 3,\"                                   § 38\ndas Zitat „6 Abs. 1 Satz 5, §\" eingefügt.\nMutterschutzgesetz\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§ 37                              machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt\nSoldatenversorgungsgesetz                     geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung           geändert:\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1\nS. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\n1. Die§§ 8 a, 8 b, 8 c, 8 d, 9 a, 10 Abs. 1 Satz 2 und§ 13\nvom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt ge-\nAbs. 3 werden aufgehoben.\nändert:\n2. In§ 13 Abs. 1 werden die Worte „sowie für die Zeit\n1. § 13 b wird wie folgt gefaßt:\nihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a\" gestrichen.\n,,§ 13 b\n(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2       3. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten\n(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur\nauf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden\nZ~hlung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit\nsind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis\nnach Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach\nder Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2)\nrechtskräftiger Abweisung des Konkurseröffnungs-\nentspricht. Dies gilt auch für die Zeit eines unerlaub-\nantrages mangels Masse bis zur zulässigen Auflö-\nten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-\nsung des ·Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungs-\nlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\nunfähigkeit nicht erfüllen, erhalten die Frauen den\n(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit                     Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zah-\nlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.''\n1 . der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung\ndieser Zeit allgemein zugestanden ist,\n4. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem\n,,§ 24\ndas Kind sechs Monate alt wird,\nIn Heimarbeit Beschäftigte\n3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes              Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nbis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt         Gleichgestellten gelten\nwird, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach\n§ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.\"                 1 . die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die\nStelle der Beschaftigungsverbote das Verbot der\nAusgabe von Heimarbeit tritt,\n2. In § 13 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das\nZitat,,§ 13 b Satz 1 '' durch das Zitat,,§ 13 b Abs. 1        2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11\nSatz 1 \" ersetzt.                                                 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1\nund§ 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stell_e\ndes Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwt-\n3. Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                     schenmeister tritt.''\n„Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag\nruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate\nalt wird. Satz 3 gilt entsprechend für die Zeit ·einer                          Vierter Abschnitt\nKindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu\ndem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird,                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nwenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach§ 28 Abs. 5\ndes Soldatengesetzes fällt.··                                                           § 39\nÜbergangsvorschrift\n4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nur in den\ndem Wort „dient\" ein Komma und die Worte „und für\nFällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem\neinen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-\n31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor\nbung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fal-\ndem 1. Januar 1986 geboren worden, sind die am\nlende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der\nGeburt des Kindes an\" eingefügt.                          31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften weiter\nanzuwenden.\n(2) In § 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsge-            (2) § 10 Satz 2 und 3 und§ 11 Satz 2 treten mit Ablauf\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839),           des 31. Dezember 1988 außer Kraft.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli\n1985 (BGBI. 1S. 1 513) geändert worden ist, wird nach                                       § 40\ndem Zitat,,§ 17 Abs. 2,'' das Zitat,,§ 20 Abs. 1 Satz 4,''\neingefügt.                                                                            Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                             2163\n§ 41                             daß die Rechtsänderung erstmalig für Fälle gilt, in denen\nInkrafttreten                        die Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses\nzu Lasten des Bundes im Sinne des § 14 Abs. 3 des\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. § 38     Mutterschutzgesetzes nach dem 31 . Dezember 1985\nNr. 3 tritt am 1. Januar 1986 mit der Maßgabe in Kraft,    erfüllt wurde. § 10 tritt mit der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1984\nVom 4. Dezember 1985\nAuf Grund des § 1 2 des Gesetzes über den Finanz-           an Rheinland-Pfalz                  284 053 000 DM\nausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August            an das Saarland                     332 993 000 DM\n1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des                an Schleswig-Holstein               524 597 000 DM.\nBundesrates verordnet:\n§3\n§ 1\nFeststellung der Länderanteile\nZum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-\nläufig gezahlten und den endgültig festgestellten\nan der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1984\nLänderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den\nFür das Ausgleichsjahr 1984 werden als Länder-          vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten\nanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:                 Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen\nnach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den\nfür  Baden-Württemberg              5 503 658 000 DM      Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem\nfür  Bayern                         6 831848000   DM      Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:\nfür  Berlin                         1153698000    DM\n1 . Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern\nfür  Bremen                           399 907 000 DM\nfür  Hamburg                                                  von Baden-Württemberg                 5 098 000 DM\n952 904 000 DM\nfür  Hessen                                                   von Bremen.                             471 000 DM\n3 303 992 000 DM\nvon Hamburg                           1 631 000 DM;\nfür  Niedersachsen                  4 786 857 000 DM\nfür  Nordrhein-Westfalen           10 451 622 000 DM      2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder\nfür  Rheinland-Pfalz                2 260 171 000 DM          an Bayern                               480 000 DM\nfür  das Saarland                     842 787 000 DM          an Hessen                                31 000 DM\nfür  Schleswig-Holstein             1 629 244 000 DM.         an Niedersachsen                      3 473 000 DM\nan Rheinland-Pfalz                      654000  DM\n§2\nan das Saarland                       1121 000  DM\nAbrechnung des Finanzausgleichs                   an Schleswig-Holstein                 1 441 000 DM.\nunter den Ländern im Ausgleichsjahr 1984\nFür das Ausgleichsjahr 1984 werden festgestellt:                                   §4\n1. als endgültige Ausgleichsbeiträge                                            Berlin-Klausel\nvon Baden-Württemberg           1 461 034 000 DM         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nvon  Hamburg                      294 429 000 DM      tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nvon Hessen                        574 806 000 DM\nauch im Land Berlin.\nvon Nordrhein-Westfalen\n2. als endgültige Ausgleichszuweisungen                                               §5\nan Bayern                          41 323 000 DM                            Inkrafttreten\nan Bremen                         311 531 000 DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\nan Niedersachsen                  835 772 000 DM      Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                        2165\nVerordnung\nüber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986\nVom 5. Dezember 1985\nAuf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten  für  Hamburg                         3,6  vom Hundert\nVerstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-           für  Hessen                          3, 1 vom Hundert\nmachung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) wird       für  Niedersachsen                   3,2  vom Hundert\nverordnet:\nfür  Nordrhein-Westfalen             3, 7 vom Hundert\n§ 1\nfür  Rheinland-Pfalz                 3,5  vom Hundert\nFür die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1986 ·   für  das Saarland                    3,8  vom Hundert\nwird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 3,3 vom                                           2,8  vom Hundert.\nfür  Schleswig-Holstein\nHundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-\nabgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an End-\nverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse                                §2\nw.ird nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nwie folgt festgelegt:                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten\nfür  Baden-Württemberg                 2,9  vom Hundert    Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür  Bayern                            3, 1 vom Hundert\nfür  Berlin                            2,6  vom Hundert                              §3\nfür  Bremen                            3,2  vom Hundert       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 5. Dezember 1985\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3        Cloprednol\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\nColestipol\n(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem\nund seine Salze\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An-             Diflorason-17,21-diacetat\nhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-                Etoposid\nschreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                     Fenofibrat\nArtikel 1                             Gliclazid\nund seine Salze\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-\nneimittel vom 31 . Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1 933),            Guanfacin\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni              und seine Salze\n1985 (BGBI. 1 S. 1133), wird die Anlage wie folgt              Human-Plasmaproteine\ngeändert:                                                       mit C 1-lnaktivator\n1 . Die Positionen „D-Norpseudoephedrin\" und                  Lisurid\n,,Propylhexedrin\" erhalten folgende Fassung:              und seine Salze\n,,D-Norpseudoephedrin (Cathin)                            Mepindolol\nund seine Salze\"                                          und seine Salze\n„Propylhexedrin                                            Netilmicin\nund seine Salze\".                                          und seine Salze\nOxazolam\n2. Die Position „Fluoride, lösliche\" wird wie folgt er-\nund seine Salze\ngänzt:\nPraziquantel\n,,- ausgenommen in Zubereitungen als Gel zur loka-\nlen Anwendung an den Zähnen in Packungs-              - zur Anwendung bei Menschen -\ngrößen bis zu 25 g, sofern auf Behältnissen und       Propafenon\näußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die             und seine Salze\nAnwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem\nSalpetersäure\nvollendeten 6. Lebensjahr sowie auf eine ein-\nin Zubereitungen, die Essigsäure und Oxalsäure ent-\nmalige Dosis pro Woche, die einem Fluorgehalt\nhalten\nbis zu 7 mg entspricht, beschränkt ist -\".\n(SE, 7 E)-9, 1O-Seco-5,7,10( 19)-\n3. Folgende Positionen werden angefügt:                        cholestatrien-3[1,25-diol\n„Alfacalcidol                                            Somatostatin\nCalcitriol                                                und seine Salze\nCaptopril                                                  Urapidil\nund seine Salze                                           und seine Salze\".\nCefsulodin\nArtikel 2\nund seine Salze\nCiclopirox                                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund seine Salze                                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\n- ausgenommen zum äußeren Gebrauch bei Er-\nwachsenen und Schulkindern -\nArtikel 3\nCinoxacin\nund seine Salze                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985    2167\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung\nVom 5. Dezember 1985\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittet-\ngesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448)\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie     Arzneimittel-Warnhinweisverordnung       vom\n21. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 22) wird wie folgt\ngeändert:\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n,,b) lnjektionslösungen, lnfusionslösungen, Munddes-\ninfektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel\nsind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzel-\ngabe nach der Dosierungsanleitung mindestens\n0,05 g beträgt oder\". ·\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","2168                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und dje zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträg~ 7%.\nVerordnung\nüber die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1986\nVom 5. Dezember 1985\nAuf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-\nschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969\n(BGBI. 1 S. 65) wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt ver-\nordnet:\n§ 1\nDie Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach§ 31 d des Gesetzes\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr\n1986 0,29 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrsleistung verein-\nnahmten Entgelts.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 (;fes Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nauch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-\nordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr\n1985 vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1535) außer Kraft. Auf Beitrags-\npflichten für Entgelte, die im Haushaltsjahr 1985 vereinnahmt worden sind,\nbleibt die nach Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.\nBonn, den 5. Dezember 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger·"]}