{"id":"bgbl1-1985-58-11","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=10","order":11,"title":"Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG)","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["2146                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nGesetz\nüber die Untersuchung von Seeunfällen\n(Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG)\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         Als Schiffe im Sinne des Satzes 1 gelten auch Luftkissen-\nund Tragflächenfahrzeuge, Sportboote und schwim-\nmende Geräte.\nAbschnitt 1\nBegriff, Zweck und Umfang                       (2) Ein Unfall im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn\nder Seeunfalluntersuchung                    1. durch das Verhalten, den Zustand oder den Betrieb\neines Schiffes eine erhebliche Gefährdung oder\n§ 1                                Beeinträchtigung\n(1) Seeunfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Unfälle           a) seiner Sicherheit, insbesondere der Sicherheit\nvon Schiffen                                                        der an Bord befindlichen Personen,\n1. auf den Seeschiffahrtstraßen,                                 b) der Sicherheit des Schiffsverkehrs oder\n2. in den an den Seeschiffahrtstraßen gelegenen Häfen,\nwenn ein Seeschiff beteiligt ist,                            c) des Zustandes eines Gewässers\n3. auf Hoher See und in fremden Hoheitsgewässern,               eingetreten ist,\nwenn\n2. ein Schiff gesunken, verschollen oder aufgegeben\na) ein Seeschiff beteiligt ist, das berechtigt ist, die       worden ist,\nBundesflagge zu führen, oder\nb) ein Beteiligter ein Befähigungszeugnis als Kapi-       3. ein Schiff einen erheblichen Schaden erlitten oder\nein Schiff oder seine Ladung einen erheblichen\ntän oder Schiffsoffizier nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder\neine Zulassung als Seelotse nach § 19 Abs. 1             Schaden verursacht hat, oder\nNr. 2 besitzt oder                                   4. beim Betrieb eines Schiffes eine Person getötet\n4. auf Hoher See und in fremden Küstenmeeren, wenn               worden oder verschollen ist.\nein Binnenschiff beteiligt ist, das in einem Schiffs-\nregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen          (3) Als Seeunfall gilt die von Beteiligten nach § 4 Nr. 1\nist.                                                      unterlassene Hilfe- oder Beistandsleistung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                            2147\n§2                                                    Abschnitt 2\n(1) Seeunfälle nach§ 1 werden nach diesem Gesetz                      Organe der Seeunfalluntersuchung\nuntersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein\nöffentliches Interesse liegt stets vor, wenn die Bundes-                                 §5\nrepublik Deutschland durch internationale Übereinkom-\nmen zur Untersuchung verpflichtet ist.                           (1) Die Untersuchung von Seeunfällen nach diesem\nGesetz obliegt den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n(2) Ist an einem Seeunfall ein Schiff der Bundeswehr     Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsaus-\nbeteiligt, bedarf die Untersuchung der Zustimmung des         schüsse (Seeämter) in Hamburg und Kiel sowie\nBundesministers der Verteidigung; sie kann aus Grün-          Bremerhaven und Emden.\nden der militärischen Sicherheit versagt werden.\n(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte\n(3) Seeunfälle werden nicht nach diesem Gesetz            der Untersuchungsausschüsse und über Sprüche nach\nuntersucht, wenn nur Kriegsschiffe, nur Schiffe des·          § 21 Abs. 1 Satz 3 entscheidet der Widerspruchsaus-\nBundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder nur             schuß (Bundesoberseeamt}, der im Geschäftsbereich\nSchiffe der Wasserschutzpolizei beteiligt sind.              des Bundesministers für Verkehr in Hamburg gebildet\nwird.\n§3                                (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der\n(1) In der Untersuchung sind Ursachen und Umstände      Seeämter zu bestimmen.\ndes Seeunfalls festzustellen; insbesondere ist zu prü-\nfen, ob der Seeunfall                                            (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt eine\nGeschäftsordnung für die Seeämter und das Bundes-\n1. auf Mängeln der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung,         oberseeamt; vor ihrem Erlaß sind die Küstenländer zu\nBeschaffenheit, Beladung, des Betriebes oder der        hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt\nBesetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren   (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) bekannt-\nund sonstigen Besatzungsmitgliedern beruht;            zumachen.\n2. auf Mängeln der Wasserstraßen mit den zugehörigen\nSchiffahrtsanlagen, der Schiffahrtszeichen, der Ein-                               §6\nrichtungen zur Verkehrslenkung und -beratung, des\nLotswesens, des Such- und Rettungsdienstes, der            (1) Das Bundespberseeamt .und die Seeämter ent-\nbenutzten Seekarten und Seebücher sowie des            scheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden,\nnautischen Warn- und Nachrichtendienstes beruht;       einem Ständigen Beisitzer und drei ehrenamtlichen\nBeisitzern.\n3 .. auf einen Verstoß gegen Verkehrs-, Sicherheits-\noder Umweltschutzvorschriften auf dem Gebiet der           (2) Der Vorsitzende und die Beisitzer haben gleiches\nSeeschiffahrt oder                                     Stimmrecht. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dür-\n4. auf einen Fehler bei,der Führung oder den Betrieb        fen keine Weisungen für die Entscheidung des Einzel-\ndes Schiffes zurückzuführen ist.                       falls, die das Seeamt oder das Bundesoberseeamt nach\nmündlicher Verhandlung trifft, erteilt werden.\nFerner ist zu prüfen, ob eine Hilfe- oder Beistands-\nleistung unterlassen worden ist.                                (3) Entscheidungen zur Emittlung des Sachverhalts\nund sonstige Entscheidungen außerhalb der mündli-\n(2) Bei der Untersuchung ist stets zu prüfen, ob        chen Verhandlung trifft der Vorsitzende, Entscheidun-\n1. das Handeln eines Beteiligten fehlerhaft war (fehler-    gen nach § 14 Abs. 6 gemeinsam mit dem Ständigen\nhaftes Verhalten) und ob                               Beisitzer.\n2. einem Beteiligten eine Eigenschaft fehlt, die zur\nBerufsausübung als Kapitän, Schiffsführer, Schiffs-                                §7\noffizier oder Lotse oder zur Führung eines Sport-          Die Vorsitzenden der Seeämter und des Bundesober-\nbootes erforderlich ist,                               seeamtes müssen die Befähigung zum Richteramt nach\nauch wenn dieses Verhalten oder das Fehlen der Eigen-       dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen\nschaft nicht für den Unfall ursächlich waren.                Beisitzer der Seeämter und des Bundesoberseeamtes\nmüssen die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt\nbesitzen und über ausreichende Erfahrungen in der\n§4                             Führung eines Seeschiffes verfügen.\nBeteiligte am Verfahren sind\n1 . der Kapitän, der Schiffsführer, die Schiffsoffiziere                                 §8\nund Lotsen der an dem Seeunfall beteiligten Schiffe\nsowie                                                      (1) Das Bundesoberseeamt stellt eine Vorschlags-\nliste für seine ehrenamtlichen Beisitzer auf, die Wasser-\n2. andere natürliche Personen und juristische Perso-\nund Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest für die\nnen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen\nehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs.\nkann, und Behörden,                                     In die Usten werden Personen aufgenommen, die von\nsofern nach Lage des Falles ihr Verhalten Gegenstand          den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs-\nder Untersuchung sein kann.                                   und Interessenvertretungen benannt werden.","2148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wählt aus den         len. Auf Anforderung sind die für die Untersuchung\nVorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren-        erheblichen Unterlagen und Gegenstände von demjeni-\namtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die  gen herauszugeben, der sie in Gewahrsam hat oder ver-\nBeisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf die Dauer    fügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für\nvon vier Jahren.                                            1 . die benutzten Seekarten, Seetagebücher und techni-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,           schen Aufzeichnungen von den in Absatz 1 Satz 1\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen                              genannten Personen,\n1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-        2. technische Unterlagen von der Bauwerft, von den für\nzuwählen sind,                                               das Schiff tätig gewordenen Reparaturbetrieben\noder von den beteiligten Zulieferern,\n2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und\n3. Unterlagen über die Ladungsgüter von den Ladungs-\n3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muß.\nbeteiligten.\n§9                              Die in Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen sind von\nden herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluß\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden       der Seeunfalluntersuchung aufzubewahren.\naus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.\n(3) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert\nDabei ist unter Berücksichtigung des Ortes und der Art\ndes Seeunfalls, der Art und Größe der beteiligten Schiffe   werden, wenn der Bundesminister der Verteidigung dies\nund des Kreises der Beteiligten die sachkundige und         aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforderlich\nunabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt-        hält.\nlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich                                §12\nüber die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.          (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind\nBeweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfor-\ndert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung vor-\nAbschnitt 3                         aussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert\nAllgemeine Vorschriften                   sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige\nBesitzer und, nach Lage des Falles, weitere Beisitzer\nhinzuzuziehen. § 16 Abs. 5 und 6 finden Anwendung.\n§10                              Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachver-\nDas Verfahren nach diesem Gesetz gilt als Verwal-       halts eine Versicherung an Eides Statt abzunehmen.\ntungsverfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsver-            (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereich\nfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 5. 1253),        von dem Seeunfall betroffen sind, sollen von einer beab-\ngeändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli    sichtigten Beweisaufnahme unterrichtet werden; rich-\n1976 (BGBI. 1 5. 1749).                                    ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter fremder\nFlagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer\nAbschnitt 4\nAnordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, die zuständige\nkonsularische Vertretung benachrichtigt werden. Rich-\nUntersuchungsverfahren                    ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter der\nFlagge der Deutschen Demokratischen Republik, soll\n§ 11                            die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik von einer beabsichtigten Beweisauf-\n( 1 ) Wer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff   nahme oder von der Vollstreckung einer Anordnung\nbetreibt, das von einem Seeunfall nach § 1 Abs. 1 und      nach § 11 Abs. 2 Satz 2 benachrichtigt werden.\n2 betroffen ist, hat den Unfall dem Seeamt unverzüglich\nanzuzeigen; zur Anzeige verpflichtet ist auch der Kapi-                                §13\ntän, der Schiffsführer und der Lotse des betroffenen\nSchiffes. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht bei      ( 1 ) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\nSeeunfällen nach § 2 Abs. 3. Hat sich der Seeunfall bei    Deutschland, die zur Aufnahme von Verklarungen nach\neiner Auslandsreise ereignet, so hat der Kapitän oder      § 522 des Handelsgesetzbuches bestimmt worden\nSchiffsführer auch die nächsterreichbare diplomatische     sind, haben bei Seeunfällen von Schiffen in der Aus-\noder berufskonsularische Vertretung der Bundesrepu-        landsfahrt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlun-\nblik Deutschland unverzüglich zu verständigen. Die         gen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen\nDienststellen der Bundeswehr, die diplomatischen und       und die Beweise zu sichern. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2,\nberufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik       §§ 14 und 16 gelten sinngemäß, soweit nicht gesetzli-\nDeutschland im Ausland, die See-Berufsgenossen-            che Bestimmungen des Empfangsstaates entgegenste-\nschaft und der Germanische Lloyd haben die ihnen           hen oder dieser Einspruch erhebt. Ermittlungen und\nbekanntgewordenen Seeunfälle dem zuständigen See-          Beweissicherungen sind nicht erforderlich, soweit der\namt anzuzeigen. Das Seeamt kann ergänzende Berichte        Seeunfall im Ausland behördlich oder gerichtlich unter-\nund bei den vorgenannten Stellen befindliche Unterla-      sucht wird.\ngen anfordern.                                           ·\n(2) Zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind      Bezirk der Hafen liegt, den das Schiff nach dem Seeun-\nverpflichtet, dem Seeamt über die Besatzung, den Lie-      fall zuerst erreicht. Wird eine Verklarung aufgenommen,\ngeort und den Reiseplan des Schiffes Auskunft zu ertei-    ist die damit befaßte Auslandsvertretung auch für die","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                          2149\nErmittlungen nach Absatz 1 zuständig. Das Seeamt          2. militärische Angelegenheiten geheimzuhalten oder\nkann auch eine Auslandsvertretung, die nicht nach              wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu\nSatz 1 oder 2 zuständig ist, ersuchen, die Ermittlungen        wahren sind.\nzu führen.\n(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und, wenn eine                                 §16\nVerklarung aufgenommen wurde, auch die Niederschrift         (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\nder Beweisaufnahme, sowie sonstige für die Ermittlung     Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-\ndes Sachverhalts wesentliche Unterlagen, sind dem         regelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang\nzuständigen Seeamt zu übersenden.                         der Verhandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen~\n(2) Die§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und§ 71 des Verwal-\n§14                            tungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.\n(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet         (3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Fest-\neine mündliche Verhandlung statt.                         stellung, wer Beteiligter am Verfahren ist. Sodann\n(2) Natürliche Personen als Beteiligte sind verpflich- berichtet der Vorsitzende über das wesentliche Ergeb-\ntet, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erschei-    nis der Ermittlungen.\nnen; andere Beteiligte haben ihren Vertreter oder Beauf-     (4) Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung\ntragten zu entsenden.                                     als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann\n(3) Die Beteiligten werden als solche zur mündlichen   verlangen, daß die mündliche Verhandlung ausgesetzt\nVerhandlung mit angemessener Frist schriftlich gela-      wird, wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akten-\nden. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Ver-     einsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzu-\nhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch      weisen.\ntelefonisch, telegrafisch oder durch Boten erfolgen. Die     (5) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-\nLadung enthält den Hinweis, daß der Beteiligte sich der   digen findet§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nHilfe eines Beistandes bedienen kann und daß bei          mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschriften über\nunentschuldigtem Fernbleiben des nach Absatz 2 zum        Zeugen auch für Beteiligte gelten; Beteiligte können die\nErscheinen verpflichteten Beteiligten, Vertreters oder    Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung\nBeauftragten dessen zwangsweise Vorführung ange-          sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder\nordnet werden kann.                                       4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist\n(4) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und        auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die\nStellen, deren Aufgaben berührt werden, und dem Eigen-    mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden\ntümer oder sonst Verfügungsberechtigten des betroffe-     nicht eidlich vernommen. Die Zeugen sind einzeln und in\nnen Schiffes mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich    Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu ver-\ndieses Gesetzes mitzuteilen. Sind Schiffe unter fremder    nehmen.\nFlagge betroffen oder ist der Inhaber eines ausländi-        (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-\nschen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Ver-        schrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben ent-\nhandlungstermin der zuständigen konsularischen Ver-       halten über\ntretung mitzuteilen. Bei Beteiligung von Schiffen unter\nder Flagge der Deutschen Demokratischen Republik          1. den Ort und den Tag der Verhandlung,\noder Inhabern von in der Deutschen Demokratischen          2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und\nRepublik ausgestellten Befähigungszeugnissen ist der          der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Be-\nVerhandlungstermin der Ständigen Vertretung der               teiligten, Zeugen und Sachverständigen,\nDeutschen Demokratischen Republik mitzuteilen.\n3. den behandelten Seeunfall,\n(5) Das Seeamt soll das Verfahren so fördern, daß es    4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig-\nmöglichst in einem. Verhandlungstermin erledigt werden        ten, der Zeugen und Sachverständigen und\nkann.\n5. das Ergebnis eines Augenscheines.\n(6) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen drin-\ngende Gründe für die Annahme vorhanden, daß eine          Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom\nMaßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4 angeordnet wer-       Schriftführer zu_ unterzeichnen.\nden wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne\nmündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die\nSicherheit der Schiffahrt oder des Schiffes erfordert.                               § 17\nAuf die vorläufigen Maßnahmen findet § 19 Abs. 7 An-\nwendung.                                                     (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch\nabgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-\n§15                             gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.\nDie mündliche Verhandlung ist öffentlich. Das Seeamt       (2) Der Spruch enthält\nkann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die     1. Feststellungen über die Ursachen des Seeunfalls,\nÖffentlichkeit ausschließen, wenn                          2. die Entscheidung, daß ein fehlerhaftes Verhalten\n1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-        eines Beteiligten vorliegt, sofern die Verhandlung\nnung zu besorgen ist oder                                  dies ergeben hat, und","2150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. unter den nach § 19 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß-      2. eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutsch-\ngebenden Voraussetzungen                                    land erteilte Zulassung als Seelotse\na) die Entziehung eines Befähigungszeugnisses          zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Verhalten des\noder einer Zulassung als Seelotse (§ 19 Abs. 1 ), Inhabers festgestellt hat und auf Grund der Verhandlung\nzu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Inhaber eine\nb) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis      Eigenschaft fehlt, die für seine Berufsausübung erfor-\nauszustellen (§ 19 Abs. 2),                       derlich ist. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzuneh-\nmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholi-\nc) die Entziehung einer Fahrerlaubnis für Sportboote    scher Getränke oder anderer berauschender Mittel\n(§ 19 Abs. 3) oder                                 nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszu-\nd) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 19 Abs. 4).       üben. Falls der Inhaber ein weiteres Befähigungszeug-\nnis besitzt, dessen Befugnisse in dem entzogenen Be-\nDer Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn     fähigungszeugnis eingeschlossen sind, kann dieses\nsich während der mündlichen Verhandlung herausstellt,       ebenfalls entzogen werden.\ndaß die Voraussetzungen des§ 1 oder des§ 2 nicht vor-\nliegen. D,er Spruch enthält eine Kostenentscheidung.          (2) Die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses,\ndessen Befugnisse in dem entzogenen Befähigungs-\n(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3     zeugnis eingeschlossen sind, kann erlaubt werden.\ndarf ein Spruch nur enthalten, wenn\n(3) Das Seeamt hat im Spruch eine Fahrerlaubnis für\n1. das Seeamt sie zur Erörterung gestellt hat und          Sportboote zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Ver-\nhalten des Inhabers festgestellt hat und auf Grund der\n2. der Beteiligte anwesend oder vertreten ist oder trotz\nVerhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der\nordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Ent-\nInhaber zur Führung eines Sportbootes auf See-\nschuldigung nicht erschienen ist oder bereits die\nschiffahrtstraßen ungeeignet ist; Absatz 1 Satz 2 findet\nMöglichkeit hatte, sich vor dem Seeamt, einem\nentsprechende Anwendung.\nGericht oder einer Auslandsvertretung der Bundes-\nrepublik Deutschland ( § 13) zur Sache zu äußern.         (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nIst der Beteiligte abwesend, kann ein Spruch mit ihn       Satz 1 und 2 oder des Absatzes 3 kann dem Inhaber\nbelastenden Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1            eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik\nNr. 2 und 3 nur ergehen, wenn er zuvor auf diese Mög-      Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses\nlichkeit hingewiesen worden ist.                           oder einer Fahrerlaubnis für Sportboote sowie dem\nInhaber eines Befähigungszeugnisses der Binnenschiff-\n(4) Der Spruch wird entweder am Schluß der mündli-      fahrt die Ausübung der damit verbundenen Befugnisse\nchen Verhandlung oder in einer sofort anzuberaumen-        auf Seeschiffahrtstraßen untersagt werden (Fahrver-\nden öffentlichen Sitzung, die nicht über zwei Wochen       bot).\nhinaus angesetzt werden soll, durch Verlesung der             (5) Hat das Seeamt ein fehlerhaftes Verhalten fest-\nSpruchformel und durch mündliche Mitteilung des\ngestellt, jedoch keine Maßnahme nach den Absätzen 1\nwesentlichen Inhalts der Gründe bekanntgegeben. Wird       bis 4 getroffen, so darf diese Maßnahme wegen des\nder Spruch nicht am Schluß der mündlichen Verhand-\ngleichen Sachverhalts nicht auf Grund anderer Rechts-\nlung bekanntgegeben, so brauchen die Beisitzer und die\nvorschriften getroffen werden.\nBeteiligten bei der Bekanntgabe nicht anwesend zu\nsein.                                                         (6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 kann\nbefristet werden. Die Mindesfrist beträgt ein Jahr; sie\n§ 18                           beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Das\nSeeamt kann für die Wiederaushändigung eines ent-\nDas Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines        zogenen Befähigungszeugnisses, einer entzogenen\nBeteiligten feststellen, wenn die Verhandlung ergeben      Zulassung als Seelotse·oder einer entzogenen Fahrer-\nhat, daß er Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnun-       laubnis für Sportboote oder für die Aufhebung eines\ngen, Richtlinien oder allgemeine, für seinen Verantwor-    Fahrverbots die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen\ntungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allge-      festsetzen.\nmeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffs-\nbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der         (7) Wird ein Befähigungszeugnis, eine Zulassung als\nSchiffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein      Seelotse oder eine Fahrerlaubnis für Sportboote entzo-\nanerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.          gen, so darf die damit verbundene Befugnis nicht mehr\nausgeübt werden. Befähigungszeugnisse, Urkunden\nüber die Zulassung als Seelotse (Bestallung, Erlaubnis)\n§ 19                           oder über die Fahrerlaubnis für Sportboote (Sportboot-\nführerschein, Motorbootführerschein) sind nach der\n( 1 ) Das Seeamt hat                                    Entziehung unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder\n1 . ein Befähigungszeugnis, das auf Grund einer            nach einem Fahrverbot zur Eintragung vorzulegen.\nRechtsverordnung nach § 142 des Seemannsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\n§ 20\nnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten und\njeweils gültigen Fassung erteilt worden ist oder          ( 1 ) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem\nweiter gilt oder                                       Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                           2151\nsoll binnen eines Monats nach der mündlichen Bekannt-                              Abschnitt 6\ngabe vollständig vorliegen.                                                          Kosten\n(2) In den Gründen sind der Hergang und die Ursa-                                 § 22\nchen des Seeunfalls darzustellen. Die beteiligten\nSchiffe sollen mit Namen, Unterscheidungssignal, Hei-          (1) Für Verwaltungsakte nach§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nmathafen, Eigentumsverhältnissen, Größenangaben,           werden Gebühren erhoben.\nden für den Unfallhergang erheblichen sonstigen Daten\n(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein-\nund den erlittenen Schäden aufgeführt werden. Betei-\ngelegten Widerspruch erhoben. Hat der Widerspruch\nligte und ihre Befähigungszeugnisse, Zulassungen als\nnur teilweise Erfolg, so ist die Gebühr entsprechend zu\nSeelotse oder Fahrerlaubnisse für Sportboote sind\nermäßigen. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsver-\ngenau zu bezeichnen. In Todesfällen und in Fällen des\nfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Beruht die\nVerschwindens von Bord sind auch die Toten oder Ver-\nErfolglosigkeit des Widerspruchs lediglich darauf, daß\nmißten aufzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme\nnach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Ver-\nist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die\nletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift un-\nfür den Spruch maßgebend waren. Das Handeln eines\nbeachtlich ist, so wird keine Gebühr erhoben.\nBeteiligten darf in den Gründen nur dann als fehlerhaft\nbezeichnet werden, wenn es als fehlerhaftes Verhalten          (3) Auslagen werden nicht erhoben.\nauch in der Spruchformel festgestellt worden ist; es ist\nauch anzugeben, ob das fehlerhafte Verhalten für den           (4) Wird gegen den Spruch eines Seeamtes lediglich\nUnfall ursächlich war.                                      wegen der Kostenentscheidung Widerspruch erhoben,\nso entscheidet das Bundesoberseeamt ohne mündliche\nVerhandlung. Gegen Kostenentscheidungen des Bun-\n(3) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf\ndesoberseeamtes im Falle des§ 21 Abs. 3 ist ein Wider-\nAntrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift\nspruch nicht zulässig.\nüber die mündliche Verhandlung.\n(5) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen\nAbschnitt 5                         und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\nWiderspruchsverfahren                     Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der\nden Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der\nGebühr einerseits und dem öffentlichen Interesse an der\n§ 21\nSeeunfalluntersuchung andererseits ein angemesse-\n(1) Verwaltungsakte des Seeamts, insbesondere           nes Verhältnis besteht.\nAnordnungen nach § 11 Abs. 2. Satz 2 und § 14 Abs. 6\nsowie Sprüche mit Entscheidungen nach § 17 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 unterliegen der Nachprüfung in einem                            Abschnitt 7\nWiderspruchsverfahren durch das Bundesoberseeamt.                      Verwaltungsgerichtliche Anfechtung\nWird Widerspruch erhoben, werden auch die Feststel-\nlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 überprüft. Sprüche\n§ 23\ndes Seeamtes, die nur eine Feststellung nach, § 17\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthalten, werden auf Anordnung des         (1) Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt der\nBundesministers für Verkehr vom Bundesoberseeamt             Sitz des Bundesoberseeamtes auch als Sitz der See-\nüberprüft. Die Anordnung ist nur binnen zweier Monate        ämter.\nnach Zustellung des Spruches an die Beteiligten mög-\nlich.                                                           (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-\n(2) Für das Verfahren des Bundesoberseeamtes gel-       richts bei der Anwendung dieses Gesetzes sind ausge-\nten die §§ 11, 12 und 14 bis 20 sinngemäß; es wird          schlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die\ndurch Widerspruchsbescheid, im Fall des Absatzes 1          Nichtzulassung der Revision nach§ 135 in Verbindung\nSatz 3 durch Spruch abgeschlossen. Über Widersprü-          mit§ 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.\nche gegen Entscheidungen des Seeamtes nach § 11\nAbs. 2 Satz 2 oder nach § 14 Abs. 6 entscheidet das\nBundesoberseeamt ohne mündliche Verhandlung.                                       Abschnitt 8\n(3) Das Bundesoberseeamt kann                                             Bußgeldvorschriften\n1 . den Spruch des Seeamtes auch zuungunsten des\nWidersprechenden ändern und                                                      § 24\n2. Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3         ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nauch gegen einen durch den Spruch des Seeamtes         fahrlässig\nnicht beschwerten Beteiligten treffen.                 1. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder der\nAuskunfts-, Herausgabe- oder Aufbewahrungspflicht\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 findet ein Widerspruchsver-         nach§ 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 1\nfahren nicht statt.                                             Satz 1 und 2, zuwiderhandelt,","2152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 6 Satz        2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-\n1 oder einer vollziehbaren Untersagung nach § 19             und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember\nAbs. 4 zuwiderhandelt oder                                    1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 387),\n3. entgegen§ 19 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 14 Abs. 6 Satz 2, das Befähigungszeugnis, die          3. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nUrkunde über die Zulassung als Seelotse oder über             sächsisches Gesetz- und Verordnungblatt S. 293)\ndie Fahrerlaubnis für Sportboote nicht oder nicht             und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-\nrechtzeitig abliefert oder vorlegt.                           und Verordnungsblatt S. 153),\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kanr:i mit einer Geldbuße       4. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                 Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und\nvom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1                blatt für Schleswig-Holstein S. 247).\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord-                                         § 27\nwest. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1                (1) In§ 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\nNr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf           des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der\ndem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-           Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314),\nkanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), zu-         das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April      1985 (BGBI. II S. 593) geändert worden ist, wird nach\n1985 (BGBI. II S. 593).                                       Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 a. die Untersuchung der Seeunfälle;\".\n(2) Dem § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nAbschnitt 9                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nSchluß- und Übergangsvorschriften                  340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\ndurch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\n§ 25\nS. 1834) geändert worden ist, wird folgender Satz 3\nangefügt:\n( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über-          ,,Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfallunter-\nnehmen                                                        suchung.\"\ndas Seeamt Kiel die bei den bisherigen Seeämtern\n(3) Der fünfte Abschnitt des Gesetzes über die Stati-\nFlensburg und Lübeck,\nstik der Seeschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt\ndas Seeamt Hamburg die bei dem bisherigen Seeamt             Teil III, Gliederungsnummer 9510\".'4, veröffentlichten\nHamburg,                                                     bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 des\ndas Seeamt Bremerhaven die bei dem bisherigen See-           Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird auf-\namt Bremerhaven und                                          gehoben.,\ndas Seeamt Emden die bei dem bisherigen Seeamt                                           § 28\nEmden                                                           Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes\neingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Unter-        über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maß-\nsuchungen.                                                   gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die\n§ 29\nGeschäfte des bisherigen Bundesoberseeamtes auf\ndas Bundesoberseeamt (§ 5 Abs. 2) über. Über die beim           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBundesoberseeamt eingeleiteten, aber noch nicht               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nabgeschlossenen Berufungsverfahren wird im Wider-             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nspruchsverfahren entschieden. Berufungen des Bun-             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndesbeauftragten gelten als Anordnung des Bundesmini-          Dritten Überleitungsgesetzes.\nsters für Verkehr(§ 21 Abs. 1 Satz 3). Rici1tet sich die\nBerufung gegen die Feststellung schuldhaften Verhal-\n§ 30\ntens, gilt der Widerspruch als gegen die Feststellung\nfehlerhaften Verhaltens gerichtet.                              ( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1986 in Kraft,\nsoweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.\n(2) Gleichzeitig treten alle früheren Gesetze und Ver-\n§ 26\nordnungen, die den gleichen Gegenstand regeln, außer\nDieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarun-     Kraft, insbesondere\ngen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Voll-      1. das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen\nzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder                       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien             mer 9510-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nHansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983               zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes\n(Bremer Gesetzblatt S. 405),                                 vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                            2153\n2. die Geschäftsordnung für die Seeämter und für das         suchungsverfahrens)      vom    4.  Dezember     1944\nReichsoberseeamt vom 2. Juni 1939 (Reichsministe-         (RGBI. 1 S. 334) und\nrialblatt S. 1263),\n5. das Gesetz über die Wiedererrichtung des Seeamtes\n3. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver-            in Bremerhaven vom 27. Mai 1947 (Gesetzblatt der\nwaltung (Beisitzer des Reichsoberseeamtes) vom            Freien Hansestadt Bremen S. 78).\n7. Juni 1943 (RGBI. 1 S. 348),\n4. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver-           (3) § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 treten\nwaltung (Einschränkung des seeamtlichen Unter-        am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}