{"id":"bgbl1-1985-58-10","kind":"bgbl1","year":1985,"number":58,"date":"1985-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-58-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_58.pdf#page=8","order":10,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":2144,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Margarinegesetzes\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        5. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nArtikel 1\n( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nDas Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt-               fahrlässig\nmachung vom 1 . Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1841) wird wie               1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder Halbfett-\nfolgt geändert:                                                             margarine nicht in Fertigpackungen oder\nb) entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 Halbfettmargarine\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:_\nin Fertigpackungen, die nicht oder nicht in der\n,, Margarinegesetz''.                                                  vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-\nschriebenen Angaben gekennzeichnet ist,\n2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.                                         in den Verkehr bringt,\n2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                          oder Mischung herstellt oder in den Verkehr bringt\n,,§ 2                                   oder\n(1 ) Margarine und Halbfettmargarine, die zur             3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht\nAbgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen                    getrennt hält oder nicht kenntlich macht.\ngewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nkehr gebracht werden.\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu\n(2) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind die       zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-\ndort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-                 satzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend\nnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs-               Deutsche Mark geahndet werden.\"\nverordnung.\n(3) Halbfettmargarine in Fertigpackungen darf        6. In § 11 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4 oder 7'' durch die\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,             Angabe „Nr. 1 oder 2\" ersetzt.\nwenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ver-\nbundenen Etikett zusätzlich zu den durch die\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung           vorge-  7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden             ,,(2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes steht\nStelle deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-           Halbfettmargarine der Margarine gleich.''\nwischbar angegeben sind\n1 . der Hinweis „zum Braten und Backen nicht ge-\neignet'',                                                                       Artikel 2\n2. der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur         Es werden aufgehoben:\nZeit der Füllung.\n1 . Die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen\nDer Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn           zur Ausführung des Margarinegesetzes in der im\nHalbfettmargarine in Fertigpackungen bis zu                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n25 Gramm abgegeben wird.\"                                    7842-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch die Verordnung vom 22. März 1979\n4. Die§§ 4 bis 8 werden gestrichen.                                (BGBI. 1 S. 377),","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985                          2145\n2. die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen                 Gliederungsnummer 7842-5-6, veröffentlichten be-\nzur Ausführung des Margarinegesetzes in der im             reinigten Fassung.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7842-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                 Artikel 3\n3. die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-   und Forsten kann den Wortlaut des Margarinegesetzes\nmer 7842-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,     in der vom 13. Dezember 1985 an geltenden Fassung im\nzuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung        Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die\nvom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),                    Paragraphen und Absätze neu durchnumerieren.\n4. die Verordnung über fetthaltige Zubereitungen in der\nArtikel 4\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7842-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n5. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Förde-         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrung der Verwendung inländischer tierischer Fette in    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nmer 7842-5-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,     Dritten Überleitungsgesetzes.\ngeändert durch Artikel 224 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),                                                  Artikel 5\n6. die Verordnung über die Herstellung von Margarine          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür die Ausfuhr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}