{"id":"bgbl1-1985-57-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":57,"date":"1985-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/57#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_57.pdf#page=15","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glas- und Kerammaler/zur Glas- und Kerammalerin (Glas- und Kerammaler-Ausbildungsverordnung - GlasKerAusbV)","law_date":"1985-11-28T00:00:00Z","page":2127,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985                                    2127\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glas- und Kerammaler/zur Glas- und Kerammalerin\n(Glas- und Kerammaler-Ausbildungsverordnung - GlasKerAusbV) *)\nVom 28. November 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           9. Rändern, Linieren, Bändern und Staffieren einfacher\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                               Werkstücke,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n10. Ausführen von Stempeldekoren,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                         11. Ausführen von Buntdruckdekorationen,\nordnet:                                                                      1 2. Handmalen und Zeichnen einfacher Motive auf\n§ 1                                           Werkstücke,\n-Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            13. Kenntnisse der Ätztechnik,\nDer Ausbildungsberuf Glas- und Kerammaler/Glas-                           14. Kenntnisse des Einbrennvorganges,\nund Kerammalerin wird staatlich anerkannt.                                   15. Qualitätssicherung.\n§2                                          (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                               und Kenntnisse:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                     1. in der Fachrichtung Glasmalerei:\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen\na) Rändern, Linieren, Bändern, Lasieren und Staffie-\n1 . Glasmalerei und                                                                 ren,\n2. Kerammalerei                                                                  b) Handmalen von Schriften und Monogrammen,\ngewählt werden.                                                                  c) Anfertigen von Farbflächen,\n§3                                           d) Handmalen von schwierigen Dekorationen,\nAusbildungsberufsbild                                      e) Nachbearbeiten aufgeschmolzener Edelmetalle,\nf) Ätzen und Strahlen;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                             2. in der Fachrichtung Kerammaleret:\n1 . Berufsbildung,                                                             a) Rändern, Linieren, Bändern, Lasieren und Staffie-\n2. Aufbau und Orgarnsat,on des Ausbildungsbetrie-                                 ren,\nbes,                                                                       b) Handmalen von Schriften und Monogrammen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                     c) Anfertigen von Farbflächen,\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                          d) Handmalen von schwierigen Dekorationen,\ngieverwendung,\ne) Nachbearbeiten aufgeschmolzener Edelmetalle,\n5. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und\nf) Ausführen von Scharffeuerdekorationen.\nArbeitsgeräten,\n6. Arten, Eigenschaften und Anwendung der Dekora-\ntionsmittel und Hilfsstoffe,                                                                      §4\n7. Zeichnen und Malen nach Vorlagen und nach der                                            Ausbildungsrahmenplan\nNatur,                                                                    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n8. Aufbereiten von Farben und von Edelmetallpräpa-                          der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nraten,                                                                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des    dungsrahmenplan abweichef)de sachliche und zeitliche\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,  Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die, Berufsschule\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht             Abweichung erfordern.","2128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§5                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                        besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n§8\nAusbildungsplan zu erstellen.\nAbschlußprüfung\n§6                                 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nBerichtsheft                        Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines   soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft      insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeits-proben\nregelmäßig durchzusehen.                                  durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. in der Fachrichtung Glasmalerei:\n§7\na) Dekorieren schwieriger Werkstücke mit Rändern,\nZwischenprüfung                              Bändern, Lasuren und Linien,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         b) Handmalen von Blumen und Ornamenten,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          c) Ausführen reichhaltiger Staffagen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nd) Handmalen von Schriften und Monogrammen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      e) Auftragen von Transparentfarben und Lasuren,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-\nf) Anfertigen von Ätzdekoren;\nfender Nummer 7, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 1 O\nund Nummer 12 Buchstabe b für das zweite Ausbil-          2. in der Fachrichtung Kerammalerei:\ndu119sjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\na) Dekorieren schwieriger Werkstücke mit Rändern,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nBändern, Lasuren und Linien,\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            b) Ausführen von Reliefstaffagen,\nc) Handmalen von Ornamenten und Bemalen von\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nSonderartikeln,\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 5 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         d) Handmalen von Schriften und Monogrammen,\n1. Zeichnen eines Gegenstandes nach Vorlage,                  ~) Anfertigen von Farbflächen mit und ohne Kontu-\nren.\n2. Rändern eines rotationssymmetrischen Werkstük-\nkes mit bewegtem Bord,                                   (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n3. Anbringen eines Farbbandes mit vorgegebener            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nBreite und abgesetzter Linie auf ein rotationssym-    matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nmetrisches Werkstück,                                 Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\n4. Einfaches Staffieren von Hohlstücken,                  ten in Betracht:\n5. Bemalen von Werkstücken mit einfachen Motiven\n1. 1m Prüfungsfach Technologie:\nnach Vorlage.\na) Stilkuhde,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in       b) Dekorationsarten und -techniken,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                            c) Dekorationsmittel,\n1. Grundsätze der Arbeitssicherheit in der Glas- und          d) Brenntechniken,\nKeramindustrie,                                           e) Qualitätssicherung;\n2. Geschichte der Glas- und Keramgestaltung,              2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n3. Grundlagen der Werkstoffe,                                 a) Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnung,\n4. Übersicht über Glasarten und keramische Erzeug-            b) Prozentrechnung,\nnisse,\nc) Proportionsberechnung,\n5. Farbenlehre,\nd) Mischungsberechnung,\n6. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeits-\ngeräten,                                                  e) Materialberechnung;\n7. Zeichen- und Maitechniken.                            3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis-         Eine Zeichnung aus den Bereichen Schrift,. Orna-\nbezogene Fälle berücksichtigen.                              mentik oder Blumenmalerei;","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985                                2129\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                Keqntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche           stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§9\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-\nbezogene Fälle berücksichtigen.                                               Aufhebung von Vorschriften\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: ·                       pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n1 . 1m Prüfungsfach                                             berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Glas-\nTechnologie                              120 Minuten,\nmaler und Kerammaler, die in dieser Rechtsverordnung\n2. 1m Prüfungsfach                                              geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,       anzuwenden.\n3. 1m Prüfungsfach                                                                         §10\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\nÜbergangsregelung\n4. 1m Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.          Auf Berufsausbildungsverhäftrnsse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die b1shengen\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         schriften dieser Verordnung.\n(6) Die schriftliche Prüfung 1st auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 1n                                        § 11\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                                     Berlin-Klausel\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dntten Über-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch ,m Land Berlin\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n§12\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der              Diese Verordnung tritt am 1 August 1986 in Kraft\nBonn, den 28 November 1985\nDer Bundesm1n1ster für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2130                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1985, Teil 1\nI\nAnlage\n(zu§ 4) ·\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glas- und Kerammaler/zur Glas- und Kerammalerin\n1. Erstes und zweites Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\n1     1    2   1    3\n1                  2                                    3                                       4\n1   Berufsbildung             a)    Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§3 Abs. 1 Nr. 1)               insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)    gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc)    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                a)    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)    Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erläutern\nc)    Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise        während der\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe    gesamten Ausbildung\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben       zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,  a)    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nb)    wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)    Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)    wesentliche Bestimmungen der· für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen ·\n4   Unfallverhütung,          a)    berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und              . bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)    Verhaltensweisen bei Unfällen\nEnergieverwendung\nbeschreiben. und Maßnahmen der Ersten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nHilfe einleiten\nc)    wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985                         2131\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                      in Wochen\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1           2        3\n1                 2                                        3                                     4\nd)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen\nausgehen, beachten\ne)    für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie\nüber die· Reinhaltung der Luft nennen\nf)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-      während der\nbereich erläutern                          gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5  Pflegen und Instand-         a)    die verschiedenen Pinselarten nennen\nhalten von Werkzeugen              sowie deren Aufbau und Verwendung\nund Arbeitsgeräten                 erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nb)    weitere Werkzeuge und Arbeitsgeräte für\ndie verschiedenen Dekorationstechniken\nnennen\nc)    Dekorationsmaschinen für die Serien-\nfertigung nennen\nd)    Werkzeuge und Arbeitsgeräte pflegen und\neinsatzfähig halt~n\n6  Arten, Eigenschaften         a)    Zusammensetzung der Metalloxidfarben\nund Anwendung der                  und Farbglasuren aus Farbekörpern und\nDekorationsmittel und              Flußmitteln erläutern\nHilfsstoffe\nb)    Metalloxide den jeweiligen Grundfarben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                                                              4\nzuordnen\nc)    Anwendung von Metalloxidfarben und\nEdelmetallpräparaten bei unterschied-\nliehen Brenntemperaturen aufzeigen\nd)    wichtige Hilfsstoffe zum Dekorieren\naufzählen\ne)    Eigenschaften und Verwendung                 4\ngebräuchlicher Malmittel erläutern\nf)   Eigenschaften und Verwendung von\nAbdeckmitteln erläutern\n7.  Zeichnen und Malen           a)    Handhabung verschiedener Zeichen- und\nnach Vorlagen und nach             Maimaterialien erklären\nder Natur\nb)    verschiedene Zeichen- und Maitechniken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                                                              4           4\nerklären\nc)    verschiedenß Zeichen- und Maitechniken,\ninsbesondere mit Bleistift und Feder sowie\nmit Wasserfarben, anwenden","2132                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                 2                                    3                                  4\n8  Aufbereiten von Farben    a)   Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen\nund von Edelmetall-            für verschiedene Dekorationsmöglichkeite~\npräparaten                     aufbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                                                        4\nb)   Edelmetallpräparate für verschiedene\nDekorationsmöglichkeiten mit Maimitteln\naufbereiten\n9  Rändern, Linieren,        a)   Werkstücke auf der Ränderscheibe\nBändern und Staffieren         zentrieren                                23\neinfacher Werkstücke\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nb)   rotationssymmetrische Werkstücke mit\nglattem und bewegtem Bord rändern,                   12\nlinieren und bändern\nc)   Werkstücke staffieren                                 8\n10   Ausführen von             a)   Aufbau von Dekorstempeln aus Stempel-\nStempeldekoren                 halter, Stempelpolster und Stempel-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)            plättchen erläutern\nb)   einfache Stempel herstellen                           4\nc)   Stempeldekorationen ohne oder mit\nPuderverfahren ausführen\n11   Ausführen von             a)   verschiedene Druckverfahren, insbesondere\nBuntdruckdekorationen          Sieb- und Stahldruck, erläutern                       4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nb)   eine Buntdruckdekoration ausführen\n12   Handmalen und             a)   Pausen anfertigen                         13\nZeichnen einfacher\nMotive auf Werkstücke\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)       b)   Motive mittels Pausen übertragen                      6\nc)   einfache Motive in Pinsel- oder Feder-\n7\ntechnik nach Vorlagen ausführen\n13   Kenntnisse der            a)   Sicherheitsvorschriften für die Ätzerei\nÄtztechnik                     nennen\n~\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)       b)   Anfertigung eines Ätzdekors beschreiben\n14   Kenntnisse des            a)   die wichtigsten periodischen und konti-\nEinbrennvorganges              nuierlichen Ofensysteme, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)            für den Dekorbrand, nennen\nb)   Dekore den entsprechenden Brenntempe-\nraturbereichen zuordnen                               2\nC)   Möglichkeiten der Brenntemperatur-\nüberwachung unterscheiden\nd)   Folgen unsachgemäßen Brennens\naufzei g en","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985                     2133\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                   in Wochen\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1          2        3\n1                  2                                        3                                  4\n15    Qualitätssicherung            a)   Sortiermerkmale für Vorprqdukte nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)           b)   dekorierte Ware auf richtige\nDekorausführung und Sauberkeit vor dem\nDekorbrand kontrollieren                              2\nc)   bei der Qualitätskontrolle an Halb- und       ~\nFertigwaren mitwirken und Möglichkeiten\nzur Fehlervermeidung aufzeigen\nII. Drittes Ausbildungsjahr\nA. Fachrichtung Glasmalerei\n1   Rändern, Linieren,            a)   schwierige Ränder-, Linien- und Bänder-\nBändern, Lasieren                  dekore auf Glasgegenständen ausführen\nund Staffieren                b)   Transparentfarben und Lasuren auf                              15\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nHohlgläser auftragen\nBuchstabe a)\nc)   reichhaltige Staffagen ausführen\n2   Handmalen von Schriften       a)   Schriftarten unterscheiden\nund Monogrammen               b)   Schriften nach Vorlagen mit Farbe oder\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                  3\nEdelmetallpräparaten handmalen\nBuchstabe b)\nc)   Monogramme nach Vorlagen mit Farbe\noder Edelmetallpräparaten handmalen\n3   Anfertigen von                a)   Schablonen durch Schneiden oder\nFarbflächen                        Stechen herstellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             b)   Farbflächen mit und ohne Schablone\nBuchstabe c)                       spritzen\nI\n3\nc)   Farbflächen anlegen und stupfen\nd)   verschiedene Abdeck- und Ausspreng-\ntechniken anwenden\n4   Handmalen von                 a)   Blumen malen\nschwierigen                   b)   Ornamente malen\nDekorationen                                                                                      25\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             c)   Sonderartikel der betrieblichen Produktion\nBuchstabe d)                       bemalen\n5   Nachbearbeiten aufge-         a)   verschiedene Nachbearbeitungsmethoden\nschmolzener Edelmetalle            gegenüberstellen                                                2\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             b)   eine Nachbearbeitungstechnik ausführen\nBuchstabe e)\n6    Ätzen und Strahlen            a)   Abdecktechniken ausführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             b)   Ätzmittel und Ätzbad vorbereiten\nBuchstabe f)                                                                                        4\nc)   Ätzdekore ausführen\nd)   Strahldekore ausführen","2134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n8. Fach r ich tu n g K er am m a I er e i\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                               . in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                2                                       3                                 4\n1  Rändern, Linieren,           a)    schwierige Ränder-, Linien- und Bänder-\nBändern, Lasieren                  dekore auf keramischen Gegenständen\nund Staffieren                    ausführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                20\nb)    Lasurbänder auf Flach- und Hohlstücke\nBuchstabe a)                      aUftragen\nc)    reichhaltige Staffagen ausführen\n2   Handmalen von Schriften      a)    Schriftarten unterscheiden\nund Monogrammen              b)    Schriften nach Vorlagen mit Farbe oder\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                 4\nEdelmetallpräparaten handmalen\nBuchstabe b)\nc)    Monogramme nach Vorlagen mit Farbe\noder Edelmetallpräparaten handmalen\n3   Anfertigen von               a)   Schablonen schneiden oder stechen\nFarbflächen                  b)    Farbflächen mit und ohne Schablone\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nspritzen\nBuchstabe c)                                                                                      4\nc)    Farbflächen anlegen und stupfen\nd)   verschiedene Abdeck- und Ausspreng-\ntechniken anwenden\n4   Handmalen von schwie-        a)    Blumen malen\nrigen Dekorationen           b)   Ornamente malen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                20\nBuchstabe d)                 c)    Sonderartikel der betrieblichen\nProduktion bemalen\n5   Nachbearbeiten aufge-        a)   verschiedene Nachbearbeitungsmethoden\nschmolzener Edelmetalle           gegenüberstellen                                                2\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b)   eine Nachbearbeitungstechnik ausführen\nBuchstabe e)\n6   Ausführen von                a)   verschiedene Scharffeuerdekorationen\nScharffeuerdekorationen            beschreiben                                                    2\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b)   eine Scharffeuerdekoration ausführen\nBuchstabe f)"]}