{"id":"bgbl1-1985-57-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":57,"date":"1985-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_57.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)","law_date":"1985-11-25T00:00:00Z","page":2123,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985                             2123\nVerordnung\nüber das Arbeiten mit Tierseuchenerregern\n(Tierseuchenerreger-Verordnung)\nVom 25. November 1985\nAufGrunddes§79Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit§ 17            (2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte\nAbs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung       Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaub-\nder Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1              nis im Sinne dieser Verordnung. Wer Inhaber einer\nS. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung,        Erlaubnis nach Satz 1 ist, hat dies der zuständigen\nLandwirtschaft und Forsten und                             Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung anzuzeigen.\nauf Grund des § 29 des Bundes-Seuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember\n1979 (BGBI. I S. 2262) verordnet der Bundesminister für                                  §3\nJugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und         Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben\nForsten und für Arbeit und Sozialordnung                      ( 1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Sterilitätsprüfun-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                            gen und Bestimmungen der Koloniezahl\n1. im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der\n§ 1                                 Prüfung von Arzneimitteln,\nBegriffsbestimmung                       2. bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmit-\nteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen,\nDiese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger         kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen\noder Teile von Erregern                                         sowie\n1. anzeigepflichtiger Tierseuchen nach§ 10 Abs. 1 oder    3. bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwim-\nauf Grund des § 1O Abs. 2 sowie meldepflichtiger           men oder Baden genutzt wird,\nTierkrankheiten auf Grund des § 78 a Abs. 2 des\nTierseuchengesetzes,                                  vornimmt.\n2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-           (2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 3\ntragbarer Viruskrankheiten und                         bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben\n3. anderer als der in den Nummern 1 und 2 bezeichne-       oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen\nten, auf Haustiere oder Süßwasserfische übertrag-      nicht\nbarer Krankheiten                                      1. Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchun-\n(Tierseuchenerreger).                                          gen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen\nihrer Praxis,\n§2                              2. Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische\nErlaubnis                              Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in\nihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärzt-\n(1) Wer\nlicher Leitung,\n1 . mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere\n3. tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder\na) Versuche,                                               kommunale        Veterinärämter,   Veterinäruntersu-\nb) mikrobiologische oder serologische Untersu-             chungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hy-\nchungen zur Feststellung übertragbarer Tier-           giene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesund-\nkrankheiten oder                                       heitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute\noder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit\nc) Fortzüchtung                                            Tierseuchenerregern erfordert.\nvornehmen will oder\n(3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des\n2. Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,         Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der\nbedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.           nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.","2124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\n(4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerre-     zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des\nger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur        Umfangs der Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten\nUntersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt,          anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder\n2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.                                                    §7\nVerbot von Tätigkeiten, Beschränkung\n§4\n(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach§ 3\nVersagung der Erlaubnis                    Abs. 1 oder 2 untersagen,·wenn\n( 1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                  1. eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu lei-\n1 . der Antragsteller                                             ten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in\nbezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern\na) die erforderliche Sachkenntnis nicht hat,                 erwiesen hat,         ·\nb) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten   2. geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen.\nerwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis\nbegehrt wird,                                           (2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten\nnach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten,\n2. geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhan-\nden sind oder                                           wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund\ndieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet.\" ·\n3. Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegen-\nstehen.\n-                                                                                        §8\n''(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewie-                     Abgabe von Tierseuchenerregern\nsen durch\nTierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchen-\n1. die Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker\nerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrich-\noder den Abschluß eines Hochschulstudiums der           tung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat\nBiologie, der Lebensmittelchemie und\noder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.\n2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in§ 2\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem                                          §9\nGebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ist.\nAufzeichnungen\n(3) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung\nder Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Ver-             Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit\nsagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und             Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger\ndürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Per-     erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu\nson die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht           führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerre-\nvorliegen. Bei juristischen Personen und Handelsgesell-      ger, der Tag und die Art der Arbeiten(§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1\nschaften darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1        und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die\nBuchstabe b bei den nach Gesetz, Satzung oder Gesell-        Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden,\nschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen nicht       deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der\nvorliegen.                                                   Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten-\nzahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-\n§5                              Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nach-\nAnzeigepflichten des Erlaubnisinhabers             prüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher\nsind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt ·\nDer Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit     mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte\nder Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie          Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständi-\njede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtun-         gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\ngen und im Falle einer juristischen Person oder einer\nHandelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungs-\nberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde                                         §10\nanzuzeigen.                                                                      Ordnungswidrigkeiten\n§6                                 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAnzeigepflichtige Tätigkeiten                 Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(1) Wer eine Tätigkeit nach§ 3 Abs. 1 oder 2 aufneh-\n1. entgegen § 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerre-\nmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter\ngern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt,\nAngabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit späte-\nstens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen.             2.. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 oder§ 6 eine Anzeige\nÄndert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der        nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzu-          3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhan-\nzeigen.                                                           delt,\n(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine         4. entgegen § 8 Tierseuch~nerreger oder Material, das\nTätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 ausübt, hat dies der             Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985                         2125\n5. einer Vorschrift des§ 9 über die Führung oder Aufbe-     4. die Verfügung des Württembergischen Ministeriums\nwahrung von Büchern zuwiderhandelt.                         des Innern betreffend Vorschriften über Krankheits-\nerreger vom 20. Juli 1918 (Regierungsblatt S. 87),\n§ 11\nNiedersachsen\nBerlin-Klausel\n5. Abschnitt I Nr. 16 (§ 77) der Viehseuchenpolizei-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-          liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes         zum Viehseuchengesetz) in der Fassung der\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.         Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (Niedersächsi-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 303), zuletzt\n§ 12                               geändert durch die Viehverkehrsverordnung vom\n23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung                        Nordrhein-Westfalen\nin Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:                  6. § 51 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung\n1. die Bekanntmachung betreffend Vorschriften über             des Tierseuchengesetzes vom 24. November 1964\nKrankheitserreger in der im Bundesgesetzblatt               (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nTeil 111, Gliederungsnummer 2126-1-1, veröffentlich-        rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die\nten bereinigten Fassung,                                    Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1\ns. 503),\n2. die Verordnung über Krankheitserreger in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                              Schleswig-Holstein\n2126-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,          7. Abschnitt I Nr. 16 ( § 77) der Viehseuchenpolizei-\nliehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung\nBaden-Württemberg                          zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1 909 - RGBI.\n3. die Verordnung des Badischen Ministeriums des               S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des schles-\nInnern, Vorschriften über Krankheitserreger vom             wig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),\n3. Februar 1921 (Badisches Gesetz- und Verord-              zuletzt geändert durch die Viehverkehrsverordnung\nnungsblatt S. 33),                                          vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503).\nBonn, den 25. November 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür .Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","2126                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 26. November 1985\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom\n1. September 1969 (BGBI. I S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September\n1970 (BGBI. 1S. 1301 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nIn die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird im Länderteil\nNordrhein-Westfalen nach „Fachhochschule Köln\" eingefügt:\n„Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln ohne\nden der Beamtenausbildung dienenden Bereich\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 15 des Hochschulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n· Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 26. November 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms"]}