{"id":"bgbl1-1985-57-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":57,"date":"1985-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_57.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung","law_date":"1985-11-21T00:00:00Z","page":2116,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nVom 21. November 1985\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes                  worden sind und anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von\nzur Änderung des Zollgesetzes vom .3. August 1973                     der Umsatzsteuer entlastet werden,\n(BGBI. 1S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes         2. einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Per-\nvom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695) neu gefaßt                  . son gehören und\nworden ist, wird verordnet:                                      3. keine Verbrauchsgüter zur einmaligen Nutzung\nsind.\nArtikel 1                             Werden Gegenstände eingeführt, die bei der Einfuhr\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom              aus einem Drittland nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einfuhrum-\n5. Juni 1984 (BGBI. 1S. 747, 750) wird wie folgt geän-           satzsteuerfrei wären, so hängt eine entsprechende\ndert:                                                            Steuerfreiheit lediglich davon ab, daß die Vorausset- ·\nzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist oder der Verwender\n1. In§ 1 wird                                                    hinsichtlich der eingeführten Gegenstände in vollem\nUmfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum\na) folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                        Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Einfuhrumsatz-\n,,(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich       steuerfreiheit von Gegenständen, die zum ungewis-\ndes § 13 a - die vorübergehende Einfuhr                   sen Verkauf eingeführt werden, richtet sich allein\nnach Artikel 16 der in § 1 Abs. 2 genannten Verord-\n1. von Gegenständen aus dem freien Verkehr                nung.\neines anderen Mitgliedstaates der Europäi-             (2) Werden Gegenstände aus einem anderen Mit-\nschen Gemeinschaften,                               gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den\n2. anderer Gegenstände, die                              freien Verkehr übergeführt (Artikel 28 Abs. 2 der in\na) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82             § 1 Abs. 2 genannten Verordnung), so ist für die Höhe\ndes Rates vom 21. Dezember 1982 über             der Einfuhrumsatzsteuer der Zeitpunkt maßgebend,\ndie vorübergehende Verwendung (ABI. EG           in dem die Gegenstände zum freien Verkehr ange-\nNr. L 376 S. 1 ) zollfrei eingeführt werden       meldet werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch unge-\nkönnen oder                                       rechtfertigte Steuervorteile eintreten würden.\nb) gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht           (3) Artikel 15 Buchstabe a und b der in§ 1 Abs. 2\neingeführt werden, sofern der Verwender           genannten Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß die\nhinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder       hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet der\nnicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1          Gemeinschaft auszuführen sind.\nNr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug               (4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\nberechtigt ist,                                   beträgt die Verwendungsfrist längstens sechs\nMonate; sie darf nicht verlängert werden.\nin sinngemäßer Anwendung der genannten Ver-\nordnung sowie der. Durchführungsvorschriften                (5) Werden die in Artikel 16 der in § 1 Abs. 2\ndazu; ausgenommen sind die Vorschriften über             genannten Verordnung bezeichneten Gegenstände\ndie vorübergehende Verwendung bei teilweiser             verkauft, so ist bei der Ermittlung der Bemessungs-\nZollbefreiung.\",                                         grundlage von dem Kaufpreis auszugehen, den der\nerste Käufer im Zollgebiet gezahlt oder zu zahlen hat.\nb) der bisherige Absatz 2 neuer Absatz 3.\n(6) Auf die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhr-\numsatzsteuer kann verzichtet werden.\"\n2. Nach § 13 wird folgender neuer§ 13 a eingefügt:\n,,§ 13a                                                  Artikel 2\nVorübergehende Verwendung                                          Berlin-Klausel\n(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Gegen-\nständen aus dem freien Verkehr eines anderen Mit-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften              tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehn-\nhängt die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit davon ab, daß       ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im\ndie Gegenstände                                           Land Berlin.\nArtikel 3\n1. zu den umsatzsteuerlichen Bedingungen des\nBinnenmarktes des Ausfuhrstaates erworben                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kr~ft.\nBonn, den 21. November 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}