{"id":"bgbl1-1985-56-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":56,"date":"1985-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/56#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_56.pdf#page=15","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Käseverordnung","law_date":"1985-11-14T00:00:00Z","page":2103,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                         2103\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Käseverordnung\nVom 14. November 1985\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen                         von Wasser oder unter Anwendung von Verfah-\nren zur Konzentration des Milcheiweißes durch\nauf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1\nEntzug anderer Milchinhaltsstoffa eingedickt\nSatz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten               sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am\nGesamteiweiß nicht größer sein darf als in der\nbereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für                    Käsereimilch.\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und                   ,,(3a) Käse sind auch Erzeugnisse, die aus\nGesundheit nach Anhörung eines Sachverständigen-                   Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilch-\nbeirates,\nkäse).\"\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b,               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes § 1 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des\n§ 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und                 aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                           Strichpunkt ersetzt.\n(BGBI. 1S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend,              bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nFamilie und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bun-                      „4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr\ndesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                        Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käse-\nund für Wirtschaft sowie                                                      zubereitungen oder Schmelzkäse-\nauf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und                               zubereitungen zusammengesetzt sind\nBedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für                             (Käsekompositionen).\"\nJugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen:                             2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und e\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-                         folgende Fassung:\nmachung vom 19. Februar 1976 (BGBI. 1S. 321 ), zuletzt                   ,,d) E 270 Milchsäure,\ngeändert durch Verordnung vom 24. Februar 1982                             e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweiß-\n(BGBI. 1 S. 220), wird wie folgt geändert:                                    erzeugnisse, ausgenommen Kasein\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              und Kaseinat, und eiweißangereicher-\ntes Molkenpulver zur Eiweißstandardi-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      sierung in technologisch notwendigem\n,,(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von                     Umfang, höchstens jedoch in einer\nKäse bestimmte Milch, auch unter Mitverwen-                          Gesamtmenge, durch die der Eiweiß-\ndung von Buttermilcherzeugnissen, Sahne-                             gehalt in einem Kilogramm Käserei-\nerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und                               milch bis zu 3 Gramm erhöht wird;\".\nMolkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch                bb) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende\ngelten auch                                                     Fassung:\n1. Buttermilcherzeugnisse,                                      „b) Gewürze und Gewürzzubereitungen\n2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von                              sowie die ihnen entsprechenden Aro-\nFrischkäse,                                                     men mit natürlichen Aromastoffen,\".\n3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne                   cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen\n(Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch                  Strichpunkt ersetzt.\nund Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von           dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nMolkeneiweißkäse.\n,,5. bei Frischkäsespezialitäten, ausge-\nButtermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemit-                       nommen Standardsorten, E 330 Citro-\ntel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teil-                   nensäure und E 334 Weinsäure.\"\nweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch\nersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genann-        b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ein-\nten Milcherzeugnisse können ganz oder teil-               gefügt:\nweise durch entsprechende Erzeugnisse aus                   ,,(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse\nSchaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die        dürfen außer den in § 1 Abs. 4 genannten\nin den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse               Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 nur die\ndürfen miteinander vermischt und durch Entzug             in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet","2104                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nwerden. Dem Sauermilchquark dürfen Frisch-               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nkäse und bis zu 9 % seines Gewichtes Milch-                   ,,(fa) Absatz 1 gilt nicht für Molkenkäse und\neiweißerzeugnisse zugesetzt sein.                           Molkeneiweißkäse sowie für Käse, der aus oder\n(2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter             iil einer Flüssigkei't, wie Salzlake, Molke oder\nMilch unter Verwendung von Milchsäurebakte-                 Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird.\"\nrien, auch unter Mitverwendung von Lab oder              c) In Absatz 2 wird das Wort ,;Speisequark\" durch\nLabaustauschstoffen und unter Wärmeeinwir-\ndas Wort „Schichtkäse\" ersetzt.\nkung, hergestellt sein; er muß eine fettfreie\nMilchtrockenmasse von mindestens 32 % auf-            5. § 11 wird wie folgt geändert:\nweisen.\"\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „oder Berg-\n,,(3) Zur Herstellung von Weichkäse, Frisch-                    käse\" gestrichen.\nkäse und Sauermilchquark darf nur Käsereimilch              bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nverwendet werden, die einem Pasteurisierungs-\n„3. ein Betrieb, der Emmentaler herstellt\nverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der\noder fertiglagert, wiederholt Käse unter\nErsten Verordnung zur Ausführung des Milch-\nder Bezeichnung „Markenkäse'' oder\ngesetzes oder einer Wärmebehandlung unter-\nunter Verwendung des Gütezeichens\nworfen worden ist, die hinsichtlich der erreichten\nnach Absatz 11 in den Verkehr bringt,\nTemperatur oder Einwirkungszeit über denen der\nobwohl der Käse nicht der Güteklasse\nPasteurisierungsverfahren liegt und in der Wir-\nMarkenkäse entspricht, oder1'.\nkung diesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die\nKäsereimilch ausschließlich aus Erzeugnissen                cc) In Nummer 4 wird das Wort,,, oder\" durch\nzusammengesetzt ist, die in dieser Weise wär-                     einen Punkt ersetzt.\nmebehandelt worden sind. Weichkäse darf aus                 dd) Nu111mer 5 wird gestrichen.\nKäsereimilch hergestellt werden, die nicht den           b) Im Absatz 5 werden die Worte „oder Bergkäse\"\nAnforderungen nach Satz 1 genügt, wenn der                  gestrichen.\nGesundheitsschutz durch andere Maßnahmen\n(Auswahl der Milcherzeugerbetriebe, besondere            c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nUntersuchung der Milch und des Weichkäses)                    ,,(6) Betriebe, die Emmentaler unter der\nsichergestellt ist, die von der zuständigen ober-           Bezeichnung „Markenkäse'' herstellen oder fer-\nsten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bun-                 tiglagern, haben jeden Käselaib auf seine Güte\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit              zu prüfen oder unter ihrer Verantwortung sach-\nals gleichwertig anerkannt sind.\"                           kundig prüfen zu lassen, Über die Güteprüfungen\nsind Aufzeicbnungen zu führen und mindestens\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   zwei Jahre aufzubewahren. Die Überwachungs-\nstelle oder die von ihr Beauftragten kontrollieren\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           monatlich in der Regel zweimal die Güteprüfung\naa) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende                   und Kennzeichnung der Käselaibe in den Betrie-\nFassung:                                              ben; sie können bei der Güteprüfung mitwirken.'·\n„2. Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum          d) Absatz 7 Satz 3 wird gestrichen.\nAufschäumen;\n3. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezu-          6. § 14 wird wie folgt geändert:\n1\nbereitungen auch E 270 Milchsäure,            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nE 330 Citronensäure, E 300 L-Ascor-\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nbinsäure und E 334 Weinsäure;''\n„ 1 als Verkehrsbezeichnung\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt.                                             a) bei Käse der Standardsorten die\nBezeichnung nach Anlage 1 oder\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.\nnach § 7 Abs. 2, bei Molkenkäse die\nb) In Absatz 4 werden die Worte „von Früchten oder                            Bezeichnung „Molkenkäse'', bei Mol-\nFruchterzeugnissen\" durch die Worte „von                                   keneiweißkäse die Bezeichnung\nFrüchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder                                  „Molkeneiweißkäse\", bei sonstigem\nGemüseerzeugnissen'' ersetzt.                                              Käse die Käsegruppe (§ 6),\nb) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                · von § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die jeweils\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          zutreffende Bezeichnung „Schmelz-\nkäse\",    ,,Käsezubereitung\" oder\naa) die Worte ,, , ausgenommen Molken käse,\"                               „Schmelzkäsezubereitung\" oder im\nwerden gestrichen.                                                   Falle des § 13 die Bezeichnung\nbb) Die Angaben zu den Käsegruppen Weich-                                  ,,Kochkäse'',\nkäse und Frischkäse erhalten folgende Fas-                       c) bei Käsekompositionen neben einer\nsung:                                                                gewählten Kurzbezeichnung die An-\n„Weichkäse                  mehr als 67%                             gabe der verwendeten Käse und\nFrischkäse                 mehr als 73%\".                           Erzeugnisse aus Käse,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                           2105\nd) bei Käse und Erzeugnissen aus             8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nKäse, die in einer Umhüllung aus\na) In Nummer 1 werden folgende Worte angefügt:\nanderen Lebensmitteln in den Ver-\nkehr gebracht werden, die Bezeich-             „bei Käsekompositionen die Bezeichnung des\nnung nach Buchstabe a, b oder c in            Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamt-\nVerbindung mit der Verkehrsbezeich-            erzeugnisses mit der Angabe „insgesamt ... %\nnung für das andere Lebensmittel              Fett i. Tr.\" ,\".\nnach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-           b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nKennzeichnungverordnung,                       gefügt:\ne) bei Käse, der aus oder in einer Flüs-           ,, 1 a. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezube-\nsigkeit in den Verkehr gebracht wird,·                  reitungen aus Frischkäse, die mehr als\ndie Bezeichnung „Käse\" in Verbin-                       82 Gewichtshundertteile Wasser aufwei-\ndung mit der Verkehrsbezeichnung                        sen, den Hinweis „Wassergehalt mehr als\nfür die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1                     82%\",\".\nder Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nverordnung, ''.\n9. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem. Wort\nbb) In Nummer 3 werden hinter den Worten                  „Käse'' die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis\n„ausgenommen die für die Herstellung\" die           3\" und vor dem Wort „Hinweis\" das Wort „beson-\nWorte „des Käses oder Erzeugnisses aus              deren\" eingefügt.\nKäse\" eingefügt und das Wort „Schmelz-\nkäse'' durch die Worte „Erzeugnissen aus\nKäse'' ersetzt.                                 10. § 21 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                      a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „zum aktiven\nVeredlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr\n„4. bei Käse und Käsezubereitungen, deren              oder zur Zollgutverwendung sowie bei der Zoll-\nWeiterreifung beendet worden ist, sowie            behandlung ohne Abfertigung mit Überführung in\nbei Frischkäse, Frischkäsezubereitun-              den freien Verkehr\" ersetzt durch die Worte „zur\ngen, Schmelzkäse, Schmelzkäsezube-                 aktiven Veredlung, zur Umwandlung oder zur\nreitungen und Käsekompositionen das                Zollgut- oder Freigutverwendung\".\nMindesthaltbarkeitsdatum nach Maß-\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Zolldienst-\ngabe des § 7 der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung; wird das Min-                stelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\ndesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis\n„gekühlt\" angegeben, ist es auf der         11. § 29 erhält folgende Fassung:\nGrundlage einer angenommenen Lage-                                       ,,§ 29\nrungstemperatur von 10 ''C zu berech-\nBesondere Zubereitungen\nnen,''.\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine\ndd) In Nummer 6 werden die Worte „der\nAnwendung auf\nAngabe\" durch die Worte „jeder Angabe\"\nersetzt und die Worte „ausgenommen bei              1. Käse-Fondue-Zubereitungen,\nFrischkäse und bei Frischkäsezubereitun-            2. Zubereitungen aus Frischkäse, insbesondere\ngen,\" gestrichen.                                      unter Mitverwendung von Öl und Gurken, nach\ngriechischer Art.''\nb) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt nicht für Käse und Erzeugnisse aus\n12. § 30 wird wie folgt geändert:\nKäse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr\nan Ort und Stelle abgegeben werden.\"                       a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\n7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) In Nummer 1 werden vor dem Komma die Worte                    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 bei dem gewerbs-\neingefügt:                                                    mäßigen Herstellen von Weichkäse, Frischkäse\n,,oder, wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt ·               oder Sauermilchquark Käsereimilch verwendet,\neingestellter Käsereimilch hergestellt wird, mit              die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärme-\nder Angabe „mindestens ... % Fett i. Tr.\";\".                  behandelt worden ist, oder so hergestellte11\nWeichkäse, Frischkäse oder Sauermilchquark\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                       gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\ngefügt:                                                    b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.\n„ 1 a. bei Frischkäse, die nicht unter der                c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 bis 3\" durch die\nBezeichnung einer Standardsorte der                   Angabe „ 1 a bis 3\" ersetzt.\nAnlage 1 in den Verkehr gebracht werden\nund mehr als 82 Gewichtshundertteile\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\nWasser aufweisen, den Hinweis „Wasser-\ngehalt mehr als 82 % \",\".                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","2106                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\naa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                           aa) Spalte 4 erhält folgende Fassung:\n,,3. entgegen § 3 Abs. 2 a bei der Herstel-                     ,,mindestens Vollfettstufe\".\nlung von Sauermilchkäse,\".                          bb) In Spalte 8 erhalten die Buchstabe B und C\nbb) Die Nummern 4 bis 6 werden durch folgende                         folgende Fassung:\nNummer ersetzt:                                                 ,,8 Einfarbig, mattgelb, geringe erbsen-\n„4. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der                            große Lochung, je nach Alter fester bis\nHerstellung von Erzeugnissen aus Käse                          mittelfester geschmeidiger Teig\noder\".                                                      C Je nach Alter pikant bis kräftig, würzig,\ncc) In Nummer 5 wird das Wort „oder\" gestri-                               nußkernartig''.\nchen.\nc) Bei den Standardsorten Gouda und Tilsiter wird\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                in Spalte 3 der Buchstabe „G\" jeweils durch die\nWorte „Pfeffer, Kümmel'' ersetzt.\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. ein Erzeugnis, das nicht der für die             d) Bei der Standardsorte Wilstermarschkäse wird\ngewählte Bezeichnung nach § 1 Abs.· 1, ·            in Spalte 6 die Angabe „6 kg\" durch die Angabe\n3, 3 a oder 4 geltenden Begriffsbestim-             ,,20 kg'' ersetzt.\nmung entspricht, unter der Bezeichnung         e) Bei der Standardsorte Butterkäse wird in\n,,Käse'', ,,Molkenkäse'', ,,Sauermilch-             Spalte 6 die Angabe „250 bis 6 000 g\" durch die\nkäse'',    ,,Erzeugnis    aus    Käse'',            Angabe „250 g bis 20 kg'' ersetzt.\n,, Schmelzkäse'',    ,,Käsezubereitung'',\nf) Bei der Standardsorte Speisequark werden in\n„SchmelzkäsezubereituAg\"            oder\nSpalte 3 die Worte ,, , die einem anerkannten\n,,Käsekomposition'',''.\nPasteurisierungsverfahren unterworfen worden\nbb) In Nummer 2 wird die.Angabe,,(§ 6)\" durch                    ist\" und der Buchstabe „G\" gestrichen; die Spal-\ndie Angabe,,(§ 6 Abs. 1 und 2)\" ersetzt.                   ten 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\ncc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n„Magerstufe                      18\n„9. a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder                   Viertelfettstufe                 19\nAbs. 3 Käse ohne die erforderliche              Halbfettstufe                    20\nGenehmigung,                                    Dreiviertelfettstufe             22\nb) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 Käse,                  Fettstufe                        24\nder nicht auf seine Güte geprüft ist,           Vollfettstufe                    25\noder                                            Rahmstufe                        27\nc) Käse, der nicht den Anforderungen                  Doppelrahmstufe                  30' '.\nnach § 11 Abs. 10 entspricht,\ng) Bei den Standardsorten Schichtkäse und Rahm-\nunter der Bezeichnung „Markenkä$e\",\".                frischkäse werden in Spalte 3 die Worte ,, , die\ndd) In Nummer 1 2 wird nach den Worten „Abs. 4                   einem· anerkannten Pasteurisierungsverfahren\noder 6\" die Angabe „Satz 11' eingefügt.                    unterworfen worden ist\" und der Buchstabe „G\"\ngestrichen.\n14. Nach § 31 wird folgender§ 31 a eingefügt:                        h) Bei der Standardsorte Doppelrahmfrischkäse\nwird der Buchstabe „G\" gestrichen.\n,,§ 31 a\nÜbergangsvorschrift\n16. Anlage 1 Buchstabe B wird wie folgt geändert:\nBis zum 31 . Dezember 1986 dürfen Käse und\na) Spalte 2 wird wie folgt geändert:\nErzeugnisse aus Käse noch nach den Vorschriften\ndieser Verordnung in der bis zum 22. November                       aa) Die vorangestellten Herstellungsvorschrif-\n1985 geltenden Fassung hergestellt und in den Ver-                       ten erhalten folgende Fassung:\nkehr gebracht werden.\"                                                   „Bei der Herstellung dürfen bestimmte\nGewürze, auch in Form von Gewürzzuberei-\n15. Anlage 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert:                             tungen, und die ihnen entsprechenden Aro-\nmen mit natürlichen Aromastoffen verwen-\na) In Spalte 3 werden in den vorangestellten Her-                         det werden, die bei der jeweiligen Standard-\nstellungsvorschriften die Teilsätze 2 und 3 durch                     sorte angegeben sind.\"\nfolgende Teilsätze ersetzt:\nbb) Der Kennbuchstabe „G\" wird jeweils durch\n,,die Eindickung darf, ausgenommen die Stan-                          die Worte ,, ; auch mit Kümmel.\" ersetzt.\ndardsorten der Gruppe Frischkäse, nur durch\nEntzug von Wasser erfolgen; außerdem dürfen                  b) Die Standardsorte „Kräuterkäse\" wird gestri-\nbei der Herstellung bestimmte Gewürze, auch in                   chen.\nForm von Gewürzzubereitungen, und die ihnen\nentsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma-            17. In der Anlage 2 werden die unter der Tabelle stehen-\nstoffen verwendet werden, die bei der jeweiligen             den Sätze durch folgenden Satz ersetzt:\nStandardsorte angegeben sind.\"\n„Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1\nb) Bei der Standardsorte Bergkäse werden die                     gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäse-\nAngaben wie folgt geändert:                                  zubereitungen aus Frischkäse.\"","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                                2107\n18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                 ee) In Satz 2 wird der Buchstabe „e\" durch den\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                   Buchstaben „f\" ersetzt.\nc) Nummer 6 wird gestrichen.\naa) In Buchstabe b werden der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende           19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nWorte angefügt:\na) ·In Artikel 2 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „ist\n„vom 1. Januar 1986 an darf der Zusatz nur                nicht erforderlich\" durch das Wort „entfällt\"\n0, 15 Gramm je Liter Käsereimilch betra-                   ersetzt.\ngen.''\nb) Artikel 4 erhält folgende Fassung:\nbb) Folgende Buchstaben f bis h werden ange-\nfügt:                                                                           „Artikel 4\n,,f) E 1 53 Garbo medicinalis vegetabilis.                    Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Stan-\ng) Lysozym als Zusatz zur Käsereimilch                   dardsorte Emmentaler. Jeder zu prüfende Käse-\nfür die Herstellung von Schnittkäse und              laib dieser Standardsorte muß am Tage der\nhalbfestem Schnittkäse.                              Güteprüfung mindestens 75 Tage alt sein.\"\nh) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für          20. 'In Anlage 5 werden die zu Nummer 4 des Musters in\nSpeisesalz.''                                   Klammern angeführten Sätze 3 und 4 gestrichen.\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\naa) Folgender neuer Buchstabe a wird ein-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ngefügt:\nund Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung in\n,,a) E 301 Natrium-L-Ascorbat, E 302 Cal-         der vom 23. November 1985 an geltenden Fassung im\ncium-L-Ascorbat;' '.                        Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden          graphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-\nBuchstaben b bis f.                               laufenden Ordnungszeichen versehen.\ncc) Am Ende des ersten Satzes wird der Punkt\nArtikel 3\ndurch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe angefügt:                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„g) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2\nSpeisesalz bei der Herstellung von         des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nSchmelzkäse, Käsezubereitungen und         2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469) und Artikel 11 des Geset-\nSchmelzkäsezubereitungen.''                zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im L~nd Berlin.\ndd) In Satz 1 Buchstabe f und Satz 2 werden\njeweils vor dem Wort „Käsezubereitungen\"\ndie Worte „Frischkäse, der nach der Käse-                                   Artikel 4\nherstellung zur Verlängerung der Haltbar-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nkeit wärmebehandelt wird, und\" eingefügt.        in Kraft.\nBonn, den 14. November 1985\nDer Bundesmin.ister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","2108                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 37, ausgegeben am 16. November 1985\nTag                                                                 Inhalt                                                           Seite\n25. 10. 85       Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Sasbach/Marckolsheim .................................................. .                                  1186\n25. 10. 85       Verordnung über die Errichtung nebeneioanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Bienwald/Scheibenhard-Lauterbourg ..................................... .                                  1189 ,\n25. 10. 85       Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Kleinblittersdorf/Grosbliederstroff ......................................... .                            1192\n12. 11. 85       Fünfte Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung (5. OUÄndV) .......................... .                                  1195\n2129-14\n28. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-\nwaffen ..................................., ......................................,......... .                            1203\n28. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zoll-\nbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden ................ .                               1203\n28. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im\nTouristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und\nWerbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr\nprivater Straßenfahrzeuge ............................................................... .                               1204\n29. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens. über den internationalen\nWarentransport mit Carnets-TIR ......................................................... .                                1204\n29. 10. 85      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... .                                 1205\n31. 10. 85      Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nim Ausland ............................................................................. .                                1207\n4. 11. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-\nbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, ....... .                               1208\n1\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}