{"id":"bgbl1-1985-56-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":56,"date":"1985-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_56.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)","law_date":"1985-11-08T00:00:00Z","page":2099,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                             2099\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch\n(Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)\nVom 8. November 1985\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und der§§ 9 und 11                                     §4\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-                          Zulassung der Lieferanten\nmen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom           (1) Molkereien werden von den nach Landesrecht\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,         zuständigen Stellen als Lieferanten auf Antrag zugelas-\nsowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 1 2 des            sen, wenn sie\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\n1. Erzeugnisse, für die nach § 3 Abs. 1 eine Beihilfe\norganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes-\ngewährt werden kann, herstellen oder von Herstel-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:             lern beziehen,\n2. sich schriftlich verpflichten,\n§ 1                                  a) die einwandfreie Qualität der Schulmilch zu\ngewährleisten,\nAnwendungsbereich\nb) unter Berücksichtigung ihrer üblichen Kalkulation\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                  dafür Sorge zu tragen, daß sich der Beihilfebetrag\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                   auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen                    Kaufpreis auswirkt, und\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und\nMilcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für        3. die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genann-\ndie verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milch-            ten Rechtsakten erfüllen.\nerzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).                 (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle auch einen\nHändler auf dessen Antrag als Lieferanten zulassen.\nAbsatz 1 Nr. 2·ist anzuwenden.\n§2\n(3) Der Lieferant darf Schulmilchlieferungen erst nach\nSchulmilchempfänger\nErteilung der Zulassung aufnehmen.\nSchulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-\nsind\nrer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1\n1. Kinder in Vorschulkindergärten, Kindergärten, Kin-         genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen\ndertagesstätten und Kinderwohnheimen,                     kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2\n2. Schüler an Grundschulen, Sonderschulen und wei-            des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen wer-\nterführenden Schulen,                                     den.\n3. Schüler an berufsbildenden Schulen und Berufs-\n§5\nschulen,\nBerechtigungsschein\n4. Schüler und Studierende an Fachschulen bis zur\nFachhochschulreife oder Hochschulreife.                      Nach § 4 zugelassene Lieferanten erhalten von den\nDies gilt auch während eines Aufenthaltes der Kinder          nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag einen\nund Schüler in Ferienlägern, Jugendherbergen sowie            für jeweils ein Schuljahr gültigen numerierten Berech-\nKur- und Behindertenheimen, sofern eine pädagogische          tigungsschein, wenn die Voraussetzungen dafür nach\nBetreuung durch die in den Nummern 1 bis 4 genannten          den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.\nEinrichtungen, deren Träger oder öffentlicht-rechtliche\nStellen erfolgt.\n§6\n§3\nGewährung der Beihilfe\nBeihilfefähige Erzeugnisse\n(1) Die Beihilfe wird zugelassenen Lieferanten, die im\n( 1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in der Anlage  Besitz eines gültigen Berechtigungsscheins sind, von\naufgeführten Erzeugnisse gewährt.                             den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag\ngewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen setzen\n§ 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.\nauf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1\ngenannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,5 Liter             (2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen\nVollmilchäquivalent je Schuimilchempfänger und Schul-         Formblatt spätestens zum Ende des sechsten Monats\ntag fest.                                                     zu stellen, der auf den Liefermonat folgt. Bei Anträgen,","2100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986„ Teil 1\ndie nach Ablauf des vierten und vor Ablauf des sechsten                                      §9\nauf den Uefermonat folgenden Monats gestellt werden,\nBeweislast, Rückforderung und. Verzinsung\nwird die Beihilfe um 10 vom Hundert vermindert.\n. (1)- Der·Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang\n·(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht\ndes- Befüilfebetrages· in dem Verantwortungsbereich,\nübertrag_bar.\nder nicht zum Bereich der zuständigen Behörden gehört,\n(4) Auf Antrag gewährt die zuständige Stetle in-Höhe     . die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset~ungen\nder beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die vor„          für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf de.s drit-\naussetzungen da.für nach den in § 1 genannten Rechts-           ten Kalenderjahres, das dem Jahr der Auszahlung folgt.\nakten erfüllt sind.\n(2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide _sind\n(5) Die im Falle der Gewährung eines Vorschusses zu        zurückzunehmen, zu Unrecht .empfangene Beihilfen\nstellenden Kautionen sind der nach Landesrecht                . sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind\nzuständigen Stelle durch Hinterlegung· einer Geld-              vom Zeitpunkt des ~mpfanges an mit z,wei vom Hundert,\nsumme oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft                beiVerzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun- -\ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.         ~ dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nDer,Bürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von                zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis- .\nBürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung               kqAtsat~ ist für }eden Zinstag dieses Monats zugrunde\nberechtigt sein und c:Jort seinen Wohnsitz oder eine Nie-       zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträg~ werden durch\nderlassung haben. Die Kautionen werden von der nach             Bescheid festgesetzt.\nLandesrecht zuständigen Stelle verwaltet. Diese ent-\nscheidet über die Freigabe oder den· Verfall der Kautio-                                    § 10\nnen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bundes~                                         Kosten\nrepublik Deutschland.\nSoweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten\n'§ 7                               für die amt!fche Überwachung Proben entnommen oder\nWarenuntersµchungeQ veranlaßt werden, sind ·den\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten               zuständigen Behörden die entstandenen Auslagen für\nDer Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß kaufmän-           die Verpackung tJnd die Beförderung der Proben sowie\nnische BQcher zu führen und die zum Nachweis der Vor-          für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kosten-\naussetzungen für ·die - Inanspruchnahme der Beihilfe           schuldner ist der Beihilf~,empfänger. .                 ·\nelfOrderl+chen Aµfzetchnungen zu machen. Aufzeich-\n. nurven,<\"Efie :auf Grund anderer Bestimmungen erstellt\nworden sind, können herangezogen werden. Der Beihil-                                       § 11\nfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeich-\nnungen sowie die .sich. darauf beziehenden geschäft-                                  Berlin-Klausel\nlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. soweit              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmcht längere Au~ahrtlngsfristen nach. anderen· Vor-            tungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur\nschriften ·bestehen.-\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n· .auch im Land Berlin.                                 ·\n§8\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                                             §12\n(1) O~r Beihilfeempfänger hat den nachLandesrecht                                 Inkrafttreten\nzuständigen Behörden und den Landesrechnungshöfen                  (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August\ndas BeJreten der Geschäfts- und. Betriebsräume wäh-             1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulmilch-Beihilfen-\nrend der Geschäfts- und Betriebszeit zu _gestatten und         Verordnung vom 9. August 1983 (BGBI. 1S. 1093) außer\nauf Verlangen dte in Betracht kommenden kaufmänni-             Kraft.\nschen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-         (2) Zulassungen nach § 4 Abs. 1. und 2,sowie Berech-\nlen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im       tigungsscheine nach § 5, die auf bis zum 30. November\n. Falle automatischer Buchführung hat er auf seine                1985 bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle .\nKosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten              eingegangene Anträge hin· erteilt werden, gelten .mit\nBehörde auf Verlangen Listen 'mit den erforderlichen          Wirkung vom 4. August 1985.\nAngaben auszudrucken.\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind auf die Gewährung\n(2) Die in Absatz 1 gen~nnte ..Auskunftspflicht ·er-       von Beihilfen für Ueferungen im Schuljahr 1984/85 wei~\nstreckt sich auch auf die in § 2 genannten Einrichtun-         terhin die Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2 bezei.ch-\ngen.                                                           neten Schulmilch-Beihilfen-Verordnung anzuwenden.\nBonn, den 8. November 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstern\nlg11az Kiechle","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985              2101\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1)\nBeihilfefähige Erzeugnisse\nKategorie 1:\n1. Rohmilch;\n2. Vollmilch, pasteurisiert oder ultrahocherhitzt;\n3. Schokoladenvollmilch oder aromatisierte Vollmilch, pasteurisiert, sterili-\nsiert oder ultrahocherhitzt, mit einem Gehalt von mindestens 90 Gewichts-\nhundertteilen Vollmilch;\n4. Joghurt aus Vollmilch derTarifnummer04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs;\n5. Joghurt mit Zusatz von Zucker, Kakao oder Früchten und mit einem Gehalt\nvon mindestens 85 Gewichtshundertteilen Vollmilch.\nKategorie II:\n1. Halbentrahmte Milch, pasteurisiert oder ultrahocherhitzt;\n2. halbentrahmte Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch, pasteurisiert,\nsterilisiert oder ultrahocherhitzt, mit einem Gehalt von mindestens\n90 Gewichtshundertteilen halbentrahmter Milch;\n3. Joghurt aus halbentrahmter Milch der Tarifnumr:ner 04.01 des Gemein-\nsamen Zolltarifs;\n4. Joghurt mit Zusatz von Zucker, Kakao oder Früchten und mit einem Gehalt\nvon mindestens 85 Gewichtshundertteilen halbentrahmter Milch.\nKategorie III:\nButtermilch.\nKategorie IV:\nFrischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse vori\nmindestens 40 Gewichtshundertteilen.\nKategorie V:\nDie übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von\nmindestens 45 Gewichtshundertteilen","2102                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung\nVom 14. November 1985\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\ndas Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1013) geän-\ndert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nIn § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-\nnung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), zuletzt geän-\ndert durch Verordnung vom 26. April 1985 (BGBI. 1\nS. 728), wird in Abschnitt A nach Nummer 44 angefügt:\n,,45. Dr. Ing. h. c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Stutt-\ngart, Vorzugsaktien\".\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des\nGesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom\n28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}