{"id":"bgbl1-1985-56-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":56,"date":"1985-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_56.pdf#page=2","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes","law_date":"1985-11-14T00:00:00Z","page":2090,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes\nVom 14. November 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           ten Bereichen; soweit es der Inhalt der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Studiengänge zuläßt, sollen gemein-\nsame Studienabschnitte oder aufein-\nArtikel 1                                         ander folgende Studiengänge geschaf-\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes                                   fen werden;''.\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „einen\" durch\nDas Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976\ndas Wort „ein\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissen-\nschaftlichem Personal an Hochschulen und For-                4. § 5 wird aufgehoben.\nschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 1065), wird wie folgt geändert:                           5. § 6 wird aufgehoben.\n1. § 1 Satz 1 e~hält folgende Fassung:                     6. § 9 erhält folgende Fassung:\n„Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die                                       ,,§ 9\nUniversitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die\nKunsthochschulen, die Fachhochschulen und die                            Koordinierung der Ordnung\nsonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die                         von Studium und Prüfungen\nnach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.\"               ( 1) Bund und Länder tragen im Rahmen ihrer\nZuständigkeiten gemeinsam Sorge für die Behand-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               lung grundsätzlicher und struktureller Fragen des\nStudienangebots unter Berücksichtigung der Ent-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:        wicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen\n,, (2) Die Hochschulen wirken bei der Wahr-           Praxis und im Hochschulsystem. Sachverständige\nnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der          aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung\nfür Wissenschaftlerinnen bestehenden Nach-              entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.\nteile hin.''                                               (2) Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständig-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze           keiten gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleich-\n3 bis 9.                                                wertigkeit einander entsprechender Studien-\nabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschul-\nc) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwechsels (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) im Geltungs-\n„Die unterschiedliche Aufgabenstellung der              bereich dieses Gesetzes durch eine entsprechende\nHochschularten nach § 1 Satz 1 und die Auf-             Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet\ngaben der einzelnen Hochschulen werden durch            wird. Bei Studiengängen, die mit einer Hochschul-\ndas Land bestimmt.''                                    prüfung abgeschlossen werden, wirken die Länder\nund die für den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n, 3 § 4 wird wie folgt geändert:                                bestehende Vertretung der Hochschulen zusam-\nmen. Vertreter des Bundes und Sachverständige\na) In der Überschrift wird das Wort „Neuordnung\"\naus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung\ndurch das Wort „Ordnung\" ersetzt.\nentsprechender Empfehlungen beteiligt werden. Die\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie            bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen\nfolgt geändert:                                         diesen Empfehlungen angepaßt werden; stimmt\neine vorgelegte Prüfungsordnung nicht mit einer\naa) Der Einleitungssatz erhält folgende Fas-            Empfehlung überein, so kann die zuständige Lan-\nsung:                                            desbehörde die Genehmigung versagen.\"\n,,Durch das Zusammenwirken der Hoch-\nschulen ( § 2 Abs. 7) ist insbesondere zu     7. § 10 wird wie folgt geändert:\ngewährleisten:''.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und in den\nbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                       Empfehlungen der Studienreformkommissionen\n,, 1. ein Angebot von abgestuften, aufein-           ( § 9 Abs. 4)\" gestrichen.\nander bezogenen Studiengängen und          b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,(§ 69)\" durch\nStudienabschlüssen in dafür geeigne-           das Zitat,,(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)\" ersetzt.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                           2091\nc) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:                       wissenschaftliche und künstlerische Assisten-\nten\" und das Zitat ,, § 53 Abs. 1 Satz 2\" durch\n,,Auf die Regelstudienzeit kann eine nach Ab-\ndas Zitat ,, § 53 Abs. 2 Satz 1 \" ersetzt.\nsatz 1 Satz 3 in den Studiengang eingeordnete\nberufspraktische Tätigkeit angerechnet wer-\nden.\"                                                 10. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält f<;>lgende Fassung:\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n„Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu\n,,(5) Für Absolventen eines Hochschulstudiums\nversagen, wenn sie eine Regelstudienzei~ von\nkönnen zur Vermittlung weiterer wissenschaft-\nmehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Uber-\nlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur\nschreitung besonders begründet ist. ..\nVertiefung eines Studiums, insbesondere zur\nHeranbildung des wissenschaftlichen und                   b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3, 4 und 5\nkünstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergän-                   angefügt:\nzungs- und Aufbaustudien angeboten werden.                    „Die Genehmigung kann insbesondere versagt\nSie sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die                   werden, wenn die Prüfungsordnung anderen\nZulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme                  Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht ent-\nan solchen Studien nicht voraus.\"                             spricht. Die zuständige Landesbehörde kann die\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                Änderung einer geltenden Prüfungsordnung ins-\nbesondere verlangen, wenn diese den Anforde-\n,,(6) Mit Zustimmung der zuständigen Landes-               rungen der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. Die\nbehörde können die Hochschulen neue Studien-                  Voraussetzungen für eine Versagung der\ngänge einrichten, zu denen Bewerber mit Hoch-                 Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.\"\nschulzugangsberechtigung auf Grund einer Eig-\nnungsfeststellung der Hochschule zugelassen\nwerden; diese kann sich auch auf besondere            11. § 18 erhält folgende Fassung:\nVorbildungen oder praktische Fähigkeiten be-                                       ,,§ 18\nziehen.\"                                                                      Hochschulgrade\n(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                 berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, ver-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:             leiht die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe\nder Fachrichtung. Auf Grund der Hochschulprüfung\n„Für jeden Studiengang soll die.Hochschule eine          an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstu-\nStudienordnung aufstellen. Das Landesrecht               diengängen anderer Hochschulen wird der Diplom-\nkann insbesondere für Studiengänge mit gerin-            grad mit dem Zusatz „Fachhochschule\" (,,FH\") ver-\ngen Studentenzahlen Ausnahmen zulassen.\"                 liehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:               auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer\nkirchlichen Prüfung, mit, der ein Hochschulstudium\n,,Die Studienordnung kann vorsehen, daß Lehr-            abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht\nveranstaltungen für besonders befähigte Stu-             kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufs-\ndenten angeboten werden.''                               qualifizierenden Abschluß eines Studiums einen\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          Magistergrad verleiht; dies gilt nicht für den\nAbschluß. in einem Fachhochschulstudiengang.\n,,(3) Die Studienordnung ist der zuständigen           Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann\nstaatlichen Stelle anzuzeigen. Diese kann eine           eine Hochschule für den berufsqualifizierenden\nÄnderung verlangen, wenn die Studienordnung              Abschluß eines Studiums auf Grund einer Verein-\nnicht gewährleistet, daß das Studium entspre-            barung mit einer Hochschule, die außerhalb des\nchend der Prüfungsordnung durchgeführt und               Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, andere als\nabgeschlossen werden kann. Durch Landes-                 die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade ver-\nrecht ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer       leihen.\ndie Änderung verlangt werden kann; die Studien-\nordnung tritt nach Ablauf dieser Frist in Kraft,            (2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche\nwenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.\"           Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vor-\nsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufs-\nqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                 als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.\"\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n12. § 25 erhält folgende Fassung:\n„In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit\nvon mindestens vier Jahren, die mit einer Hoch-                                    ,,§ 25\nschulprüfung abgeschlossen werden, findet eine                        Forschung mit Mitteln Dritter\nZwischenprüfung statt, die studienbegleitend\n(1) Die in der Forschung tätigen Hochschul-\nabgenommen werden kann.\"\nmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienst-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hochschul-            lichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben\nassistenten\" durch die Worte „Hochschul-                 durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,               zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, son.:.","2092                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Ver-   14. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stu-\npflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben         dium\" die Worte „sowie in der Krankenversorgung\"\nbleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben             eingefügt.\nnach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.\n(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein For-  15. In§ 34 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „zwei\"\nschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule             durch das Wort „drei\" ersetzt.\ndurchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Auf-\ngaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflich-       16. § 36 wird wie folgt geändert:\nten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt           a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nwerden und entstehende Folgelasten angemessen\nberücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sol-               ,,(3) Das Landesrecht regelt die Stellung der an\nlen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht             der Hochschule hauptberuflich, jedoch nur vor-\nwerden.                                                        übergehend oder gastweise Tätigen, der Privat-\ndozenten, der außerplanmäßigen ·Professoren,\n(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist               der Lehrbeauftragten, der wissenschaftlichen\nanzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vor-               Hilfskräfte, der sonstigen an der Hochschule\nhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig              nebenberuflich Tätigen sowie der:. Ehrenbürger\ngemacht werden. Die Inanspruchnahme von Perso-                und Ehrensenatoren.''\nnal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule\ndarf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nwerden, soweit die Voraussetzungen des Absat-                   ,,(4) Den Professoren stehen nach dem Eintritt\nzes 2 dies erfordern.                                         in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis ver-\n(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der          bundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrver-\nHochschule durchgeführt werden, sollen von der                 anstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungs-\nHochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für               verfahren zu.\"\nden vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwen-               c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaf-\nten, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht ent-         17. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Rege-\nlung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des             ,,Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Per-\nLandes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das              sonalvertretung wahrnehmen, können nicht einem\ndas Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung            Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für\nder Mittel durch die Hochschule abgesehen werden,           Personalangelegenheiten zuständig ist.\"\nsofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers\nvereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.      18. § 38 wird wie folgt geändert:\n(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche        a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nMitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der\nHochschule durchgeführt werden, sollen vorbehalt-             ,,Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zah-\nlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im              lenmäßige Zusammensetzung der Kollegial-\nArbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die             organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien\nbestimmen sich nach der fachlichen Gliederung\nEinstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von\ndem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durch-                der Hochschule, den Aufgaben der Gremien\nsowie nach der Qualifikation, Funktion, Verant-\nführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den\nBedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann                wortung und Betroffenheit der Mitglieder der\ndas Hochschulmitglied in begründeten Fällen die               Hochschure.\"\nArbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.          b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten\n(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus For-            ,,Verhältnis der\" die Worte „Sitze und der\" ein-\ngefügt.\nschungsvorhaben, die in der Hochschule durch-\ngefü~rt werden, insbesondere aus Einnahmen, die            c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nder Hochschule als Entgelt für die Inanspruch-                „3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die\nnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtun-\nwissenschaftlichen und künstlerischen\ngen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfül-                 Assistenten sowie die wissenschaftlichen\nlung ihrer Aufgaben zur Verfügung.                                  und künstlerischen Mitarbeiter,''.\n(7) Die Vorschriften über die Ausübung von\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNebentätigkeiten bleiben unberührt.''\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und\n4 eingefügt:\n13. § 26 erhält folgende Fassung:\n„Dem zentralen Kollegialorgan, das für die in\n,,§ 26\n§ 63 Abs. 2 genannten Aufgaben zuständig\nEntwicklungsvorhaben ,                              ist, gehören die Fachbereichssprecher\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für                   stimmberechtigt oder mit beratender\nEntwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter                         Stimme kraft Amtes an. Das Landesrecht\nForschung sowie für künstlerische Entwicklungs-                    kann statt dessen vorsehen, daß für meh-\nvorhaben sinngemäß.''                                              rere Fachbereiche ein Fachbereichsspre-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                            2093\neher oder die Vorsitzenden gemeinsamer             Aufgaben (§ 56). Das Landesrecht kann vorsehen,\nKommissionen nach § 65 Abs. 1 diesem               daß an wissenschaftlichen Hochschulen und an\nOrgan kraft Amtes angehören. Bestehen für          Kunsthochschulen Ämter für Hochschuldozenten\ndie in § 63 Abs. 2 genannten Aufgaben meh-         (§ 48 c) eingerichtet werden können.\"\nrere zentrale Kollegialorgane, bestimmt das\nLandesrecht, welchem Organ die Fach-           21. § 43 wird wie folgt geändert:\nbereichssprecher oder die Vorsitzenden\ngemeinsamer Kommissionen kraft Amtes               a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 8\"\nangehören.\"                                            durch das Zitat,,§ 2 Abs. 9\" ersetzt; ferner wird\nnach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Nach näherer Bestimmung des Landesrechts\nNach den Worten „Mehrheit der\" werden die              soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrich-\nWorte „Sitze und der\" eingefügt.                       tungen der Wissenschaftsförderung, die über-\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hochschul-                   wiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wer-\nassistenten\" durch die Worte „Hochschuldozen-                  den, auf Antrag des Professors zur dienstlichen\nten, die Oberassistenten, die Oberingenieure, die              Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfül-\nwissenschaftlichen und künstlerischen Assi-                    lung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.\"\nstenten\" ersetzt und folgender Halbsatz an-               b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngefügt:\n,,Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Pro-\n,, ; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.\"                       fessor auf begrenzte Zeit ausschließlich oder\nf) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:               überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem\nFach wahrnimmt oder für Vorhaben nach § 26\n,,(5) Soweit ein Organ des Fachbereichs für die\nvon anderen Aufgaben teilweise freigestellt\nEntscheidung über Berufungsvorschläge, für die\nwird.\"\nDurchführung von Habilitationsverfahren oder für\nden Erlaß von Habilitations- oder Promotions-         22. § 44 wird wie folgt geändert:\nordnungen zuständig ist, ist allen Professoren\ndes Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen,              a) In Absatz 1 Nr. 4 erhält Buchstabe a folgende\nnach näherer Bestimmung des Landesrechts an                    Fassung:\ndiesen Entscheidungen stimmberechtigt mitzu-                   ,,a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2)\nwirken. Soweit für diese Entscheidungen eine                         oder zusätzliche künstlerische Leistungen\ngemeinsame Kommission zuständig ist, gilt                           oder''.\nSatz 1 für die Professoren der Fachbereiche, für\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absatze 2 und 3\nwelche die gemeinsame Kommission gebildet\neingefügt:\nwurde.''\n,,(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Lei-\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; ihm wird                  stungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a wer-\nfolgender Satz 4 angefügt:\nden in der Regel durch eine Habilitation nachge-\n,,Professoren, die nach Absatz 5 berechtigt sind,            wiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation\nan Entscheidungen über Berufungsvorschläge                     nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland\nmitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der                   oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis\nMehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gre-               durch gleichwertige wissenschaftliche Leistun-\nmium angehörend, soweit sie an der Entschei-                  gen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des\ndung mitgewirkt haben.\"                                       Hochschulbereichs erbracht sein können.\n(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschrei-\n19. In § 39 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:               bung die Wahrnehmung erziehungswissen-\nschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in\n,,Von der Verhältniswahl kann insbesondere abge-                   der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen wer-\nsehen werden, wenn wegen einer überschaubaren                     den, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.\nZahl von Wahlberechtigten in einer Mitglieder-                     Professoren an Fachhochschulen und Professo-\ngruppe oder in einem nach Landesrecht gebildeten                  ren für Fachhochschulstudiengänge an ande:-en\nWahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist.\"                    Hochschulen müssen die Einstellungsvoraus-\nsetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b\n20. § 42 erhält folgende Fassung:                                      erfüllen; in besonders begründeten Ausnahme-\nfällen können solche Professoren berufen wer-\n,,§ 42\nden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen\nHauptberufliches wissenschaftliches                     nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.\"\nund künstlerisches Personal\nDas hauptberuflich tätige wissenschaftliche und             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm wird\nkünstlerische Personal der Hochschule besteht aus                 das Zitat „Absatz 1 Nr. 1 bis 4\" ergänzt durch\nden Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen                    ,,und den Absätzen 2 und 3' '.\nund künstlerischen Assistenten (§ 47), den Ober-              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm wer-\nassistenten und den Oberingenieuren(§ 48 a), den                  den die Worte „Facharzt, Fachzahnarzt oder\nwissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbei-                   Fachtierarzt\" durch die Worte „Gebietsarzt,\ntern (§ 53) sowie den Lehrkräften für besondere                   Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt''. ersetzt","2094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n23. § 45 wird wie folgt geändert:                              wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation\nerworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\ndieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin\neingefügt:\nsoll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei\n,,Bei der Berufung von Professoren an Fach-            Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Vor-\nhochschulen und von Professoren für Fachhoch-          aussetzungen um weitere vier Jahre verlängert wer-\nschulstudiengänge an anderen Hochschulen in            den. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von\nein zweites Professorenamt gilt diese Einschrän-       den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt\nkung nicht.\"                                           auch für eine erneute Einstellung als Assistent. Ein\nb) In Absatz 3 werden q,ie Worte „in Ausnahme-             Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit\nfällen\" gestrichen.                                    ist ausgeschlossen.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben;          der bisherige           (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes\nAbsatz 5 wird Absatz 4.                                bestimmt, gelten für die Assistenten die Vorschrif-\nten für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.\n24. § 47 erhält folgende Fassung:                                 (3) Für die Assistenten kann auch ein Angestell-.\ntenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt\n,,§ 47                            Absatz 1 entsprechend.''\nWissenschaftliche und künstlerische\nAssistenten                      26. Nach § 48 werden folgende §§ 48 a bis 48 dein-\n(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissen-         gefügt:\nschaftliche Dienstleistungen in Forschung und                                      ,,§ 48a\nLehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer wei-                    Oberassistenten, Oberingenieure\nteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich\nsind. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Lei-                ( 1) Die Oberassistenten und Oberingenieure\nstungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener            haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzu-\nwissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen wis-         halten, die sie selbständig durchführen, und wis-\nsenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch,           senschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die\nden Studenten Fachwissen und praktische Fertig-            mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben\nkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wis-         unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt ent-\nsenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im                sprechend. Werden im Bereich der Medizin Ober-\nBereich der Medizin gehören zu den wissenschaft-           assistenten vorgesehen, gilt auch § 4 7 Abs. 1\nlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der            Satz 4 entsprechend.\nKrankenversorgung.                                            (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben\n(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem           den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzun-\nProfessor zugeordnet und nimmt seine Aufgaben              gen für die Oberassistenten die Habilitation, für die\nunter dessen fachlicher Verantwortung wahr.                Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder\neine qualifizierte zweite Staatsp·rüfung. Ferner kann\n(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissen-       von Oberingenieuren nach näherer Bestimmung\nschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen           des Landesrechts der Nachweis einer mindestens\ndienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifi-            zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des\nzierte Promotion oder eine qualifizierte zweite            Hochschulbereichs gefordert werden.\nStaatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein\nqualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Stu-                                 § 48b\ndiums, in den akademischen Heilberufen neben der                          Dienstrechtliche Stellung\nPromotion eine qualifizierte, das Studium oder die               der Oberassistenten und Oberingenieure\nAusbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit\nim Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten             ( 1) Oberassistenten werden für die Dauer von\nausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder           vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs\neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des          Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im\nBerufes.                                                  Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen,\nso _beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische        Jahre. Hat der Oberassistent oder der Oberinge-\nAssistenten entsprechend.''                               nieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher\nAssistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3\n25. § 48 erhält folgende Fassung:                              festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer\n,,§ 48                            seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder\nDienstrechtliche Stellung der wissen-             Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.\nschaftlichen und künstlerischen Assistenten              (2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.\n(1) Der wissenschaftliche Assistent und der                                      § 48c\nkünstlerische Assistent werden für die Dauer von\nHochschuldozenten\ndrei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Be-\namtenverhältnis des Assistenten soll mit dessen               ( 1 ) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer\nZustimmung spätestens vier Monate vor seinem               Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung\nAblauf um weitere drei Jahre verlängert werden,           und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                               2095\nnäherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses                     2, 3 und 8 der Muttersc'1utzverordnung des Bun-\nselbständig wahr. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3                  des entsprechenden landesrechtlic_hen Rege-\ngilt entsprechend.                                                  lungen, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt\n(2)      Für die Einstellungsvoraussetzungen der                ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivil-\nHochschuldozenten gilt § 44 entsprechend.                           dienstes. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1\nund 2 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren\n(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vor-                        nicht überschreiten.\nschlag der Hochschule von der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle eingestellt.                                        (4) Soweit für Professoren, Hochschuldozen-\nten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für\n§ 48d                                    wissenschaftliche und künstlerische Assisten-\nten ein befristetes Angestelltenverhältnis\nDienstrechtliche Stellung\nder Hochschuldozenten                            begründet worden ist, gilt Absatz 3 außer in den\nim § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes\n( 1 ) Hochschuldozenten werden für die Dauer von                 geregelten Fällen der Beurlaubung entspre-\nsechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im                        chend.''\nBereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um\nvier Jahre verlängert werden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und      29. § 51 wird aufgehoben.\n5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist dem Dienstver-\nhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis          30. § 52 wird wie folgt geändert:\nals Oberassistent oder Oberingenieur voraus-\na) In Satz 1 wird das Zitat ,, ( § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\ngegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hoch-\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes)\" durch\nschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegan-\ndas Zitat ,, ( § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beam-\ngenen Dienstverhältnisses.\ntenrechtsrahmengesetzes) '' ersetzt.\n(2) Der Hochschuldozent kann in besonders\nb) In Satz 2 wird das Zitat,,(§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nbegründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes)\" , durch\nLebenszeit ernannt werden.\"\ndas Zitat,,(§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes)'' ersetzt.\n27. § 49 wird wie folgt geändert:\nDie Worte „und Hochschulassistenten\" werden               31. § 53 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte ,, , Hochschuldozenten, Oberassi-                                         ,,§ 53\nstenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und                                    Wissenschaftliche und\nkünstlerische A~sistenten\" ersetzt.                                            künstlerische Mitarbeiter\n(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den\n28. § 50 wird wie folgt geändert:                                  Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtun-\na) In der Überschrift werden die Worte „für beam-              gen oder den Betriebseinheiten zugeordneten\ntete Professoren und Hochschulassistenten\"                 Beamten und Angestellten, denen wissenschaft-\ngestrichen.                                                liche Dienstleistungen obliegen. Soweit der wissen-\nschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und                    Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungs-\nHochschulassistenten\"        durch    die   Worte         befugt.\n,, , Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-\ningenieure, wissenschaftliche und künstlerische                (2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen\nAssistenten\" ersetzt.                                      gehört es auch, den Studenten Fachwissen und\npraktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4               Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unter-\nangefügt:                                                  weisen, soweit dies zur Gewährleistung des erfor-\n,,(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten,          derlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich\nOberassistenten,       Oberingenieure,    wissen-        der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen\nschaftliche und künstlerische Assistenten oder           Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Kranken-\nwissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit            versorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß\nsind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche     ·wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet ein-\nGründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des              gestellt werden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben\nBeamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er           auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion\nnach den§§ 44 a und 48 a des Beamtenrechts-              gegeben werden kann.\nrahmengesetzes beurlaubt worden ist; die Ver-\n(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-\nlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht\nliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienst-\nüberschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer\nrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abge-\nBeurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit\nschlossenes Hochschulstudium.\noder eine wissenschaftliche oder berufliche\nAus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für             (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische\nZeiten einer Beurlaubung nach der dem § 4 a der        Mitarbeiter entsprechend.''\nMutterschutzverordnung des Bundes entspre-\nchenden landesrechtlichen Regelung und Zeiten      32. In § 54 wird das Wort „Hochschulassistent\" durch\neines Beschäftigungsverbots nach den den §§ 1,.         das Wort „Hochschuldozent'' ersetzt.","2096                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n33. § 55 w·rd wie folgt geändert:                              gewachsen ist. Der Präsident nimmt sein Amt\nhauptberuflich wahr. Seine Amtszeit beträgt minde-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nstens vier Jahre.\n„An Kunsthochschulen können Lehraufträge\n(6) Dem Präsidialkollegium gehören der Präsi-\nauch zur Sicherstellung des Lehrangebots in\ndent als Vorsitzender und hauptberufliches Mit-\neinem Fach erteilt werden.\"\nglied, Vizepräsidenten und kraft Amtes der leitende\nb) Im bisherigen Satz 3 zweiter Halbsatz werden            Verwaltungsbeamte an. Die Amtszeit des Präsiden-\nnach dem Wort „wenn\" die Worte „der Lehr-              ten beträgt mindestens vier Jahre.\nbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder\n(7) Für Hochschulen, deren Größe eine haupt-\nwenn\" eingefügt.\nberufliche Leitung nicht erfordert, kann das Land\nAusnahmen vorsehen.''\n34. § 57 wird aufgehoben.\n37. § 63 wird wie folgt geändert:\n35. § 60 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Nummer 3 wird aufgehoben.                                   „Die Professoren verfügen in diesem Organ über\nb) Nummer 4 wird Nummer 3; in ihr wird das Zitat               die absolute Mehrheit der Sitze und der Stim-\n,,§ 62 Abs. 3\" durch das Zitat ,.§ 62 Abs. 2\"              men.''\nersetzt.                                               b) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n„ 1. Beschlußfassung über den Vorschlag für die\n36 § 62 erhält folgende Fassung:                                        Wahl des Leiters und der zu wählenden Mit-\n,,§ 62                                      glieder des Leitungsgremiums der Hoch-\nLeitung der Hochschule                               schule;\".\n( 1) Die Hochschule wird                           38. § 64 wird wie folgt geändert:\ndurch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektorats-       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im Rahmen\nverfassung) oder                                          der Ausstattungspläne'' gestrichen.\n2. durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkolle-        b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach Maß-\ng1um (Präsidialverfassung)                                 gabe der Ausstattungspläne\" gestrichen.\ngeleitet. Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Auf-       c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie wahrt die\n,.Sieht das Landesrecht vor, daß die Fach-\nOrdnung der Hochschule und übt das Hausrecht\nbereichssprecher dem Kollegialorgan nach § 38\naus. Sie legt jährlich Rechenschaft über die Erfül-\nAbs. 3 Satz 2 stimmberechtigt angehören und\nlung der Aufgaben der Hochschule ab.\ndaß die Vertreter der Professorengruppe nach\n(2) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder             § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in diesem Organ nur\ndes Leitungsgremiums der Hochschule werden auf                zusammen mit den Fachbereichssprechern über\nGrund eines Wahlvorschlags der Hochschule von                 die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen\neinem zentralen Kollegialorgan auf Zeit gewählt und           verfügen, so bedarf die Wah.I des Fachbereichs-\nvon der nach Landesrecht zuständigen Stelle                   sprechers außer der Mehrheit des Fach-\nbestellt. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die für die         bereichsrats auch der Mehrheit der ihm an-\nKollegialorgane und sonstigen Gremien geltenden               gehörenden Professoren; § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt\nVorschriften dieses Gesetzes sind auf das Rektorat            entsprechend.''\nund auf das Präsidialkollegium nicht anzuwenden.\n39. In § 66 Abs. 3 wird folgender Satz ,2 angefügt:\n(3) Wird die Hochschule durch einen Rektor gelei-\ntet, so nimmt dieser sein Amt hauptberuflich wahr.         ,.Als Leiter oder als Mitglied einer kollegialen Lei-\nDer Rektor ist aus dem Kreis der der Hochschule            tung einer wissenschaftlichen Einrichtung kann nur\nangehörenden Professoren zu wählen. Seine Amts-            ein ihr angehörender Professor gewählt oder\nzeit beträgt mindestens zwei Jahre.                        bestellt werden.\"                            ,\n(4) Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsit-     40. Im 4. Kapitel wird der 3. Abschnitt (§§ 67 bis 69)\nzender und hauptberufliches Mitglied, Prorektoren           aufgehoben.\nund kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte\nan. Rektor und Prorektoren sind aus dem Kreis der      41. § 70 wird wie folgt geändert:\nder Hochschule angehörenden Professoren zu\na) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch\nwählen. Ihre A_mtszeit beträgt mindestens zwei\nfolgenden Satz ersetzt:\nJahre.\n„An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung\n(5) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer\nvon Studium und Prüfungen (§ 9) können\neine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt\nund auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen               Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen\nberuflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissen-                  beteiligt werden.\"\nschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege,           b) In Absatz 5 wird der Halbsatz ,.; § 6 ist sinn-\nerwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes                    gemäß anzuwenden'' aufgehoben.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985                              2097\n42. § 71 erhält folgende Fassung:                                    beamtengesetzes und des Beamtenversorgungs-\ngesetzes in der bis zum 22. November 1985 gelten-\n,,§ 71                                 den Fassung Anwendung.\"\nGleichstellung von Abschlüssen\nder Notarschule\nArtikel 2\nDie Abschlüsse der Ausbildung an der Notar-\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nschule des Landes Baden-Württemberg können\nden Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengan-              Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nges an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt         Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nwerden.''                                                  S. 462), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. Juli 1985 (BG.BI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:\n43. § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten      1 . § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar                  Die Worte „oder „Hochschulassistenten\" werden\n1976 (BGBI. 1 S. 185) sind den Vorschriften der                durch die Worte ,, , Hochschuldozenten, Oberassi-\nKapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu                 stenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder\nerlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft-              künstlerische Assistenten\" ersetzt.\ntreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nHochschulrahmengesetzes vom 14. November                   2. Die Überschrift vor § 105 wird dort und in der Inhalts-\n1985 (BGBI. 1 S. 2090) sind den Vorschriften des               übersicht wie folgt gefaßt:\nArtikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entspre- .\nchende Landesgesetze zu erlassen. § 9 in der ab                                        „3. Titel\n1. Januar 1988 geltenden Fassung, die §§ 57 a bis             Beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\n57 f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar.\"                      assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und\nkünstlerische Assistenten\".\n44. § 73 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n3. § 105 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Für die Mitwirkung von Professoren an\nGesamthochschulen, die nach § 75 Abs. 4 überge-                                         ,,§ 105\nleitet oder ausschließlich in Fachhochschulstudien-               Für beamtete Professoren, Hochschuldozenten,\ngängen tätig sind, ist nach näherer Bestimmung des             Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche\nLandesrechts eine Regelung zu treffen, die von Vor-            und künstlerische Assistenten gelten die Vorschrif-\nschriften des§ 38 Abs. 2 bis 6 abweicht. Dabei ist             ten dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschul-\nvorzusehen, daß diese Professoren nicht der nach               rahmengesetz etwas anderes bestimmt.\"\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bildenden Gruppe an-\ngehören oder auf andere Weise sicherzustellen, daß         4. § 1 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende· Fassung:\nihre Stimmen bei der Berechnung der nach § 38\nAbs. 3 Satz 5 und Abs. 6 für Professoren vor-                  ,,Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufs-\ngesehenen Mehrheiten zumindest bei Entscheidun-                soldat oder Soldat auf Zeit als Professor, Hochschul-\ngen außer Betracht bleiben, die Forschung, künstle-            dozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissen-\nrische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von               schaftlicher oder künstlerischer Assistent an einer\nProfessoren mit der Qualifikation im Sinne des § 44            nach Landesrecht staatlich anerkannten oder\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe a unmittelbar berühren.''               genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste\ndes Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit\nberufen· wird.''\n45. In§ 74 wird nach dem Wort „Richtergesetzes\" ein-\ngefügt „in der Fassung des Gesetzes vom\nArtikel 3\n10. September 1971 (BGBI. 1 S. 1557)\".\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\n46. In § 75 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Zitat           Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\n,, § 72 Abs. 1 '' durch das Zitat ,, § 72 Abs. 1 Satz 1 '' Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nersetzt.                                                   S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:\n47. In § 76 Abs., 1 und 3 wird jeweils das Zitat ,,§ 72\nAbs. 1\" durch das Zitat,,§ 72 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.      1 . Die Überschrift vor § 1 76 a wird dort und in der\nInhaltsübersicht wie folgt gefaßt:\n48. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt:                                         „Abschnitt VII a\n,,§ 76a                               Leiter von Hochschulen, Professoren, Hochschul-\nÜbergangsvorschrift für Hochschulassistenten              dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wis-\nsenschaftliche und künstlerische Assistenten\".\nAuf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1\nSatz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hoch-\nschulassistenten finden die sie betreffenden Vor-         2. § 176 a wird wie folgt geändert:\nschriften des Hochschulrahmengesetzes, des                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und\nBeamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundes-                          Hochschulassistenten\"         durch  die    Worte","2098                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n,, ,Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-         2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „oder Hoch-\ningenieure, wissenschaftlichen und künstleri-              schulassistenten\" durch die Worte ,,, Hochschul-\nschen Assistenten\" ersetzt.                                dozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, wissen-\nb) Absatz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-               schaftlichen oder künstlerischen Assistenten\"\nsung:                                                      ersetzt.\n,, ; für beamtete Hochschuldozenten gilt § 48 d, für  3. In Absatz 4 wird das Wort „Hochschulassistenten\"\nbeamtete Oberassistenten und Oberingenieure                durch die Worte „Hochschuldozenten, Oberassi-\ngilt § 48 b und für beamtete wissenschaftliche             stenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und\nund künstlerische Assistenten gilt § 48 des Hoch-          künstlerische Assistenten\" ersetzt.\nschulrahmengesetzes entsprechend.''\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „und                                          Artikel 5\nHochschulassistenten\" durch die Worte,, , Hoch-                           Neubekanntmachung\nschuldozenten,        Oberassistenten,       Ober-\ningenieure, wissenschaftliche und künstlerische          Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nAssistenten\" ersetzt.                                kann das Hochschulrahmengesetz in der ab 23. Novem-\nber 1985 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nd) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.       kanntmachen und dabei die Inhaltsübersicht sowie die\nAnführungen anderer Rechtsvorschriften anpassen.,\nArtikel 4\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes                                            Artikel 6\nBerlin.:Klausel\n§     67 des Beamtenversorgungsgesetzes vom\n24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), das zuletzt              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nS. 1513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,                                   Inkrafttreten\n„und Hochschulassistenten\" durch die Worte\n,, ,Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-              Artikel 1 Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 41 Buchstabe a\nnieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assi-         tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nstenten\" ersetzt.                                           Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. November 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms\nQer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}