{"id":"bgbl1-1985-55-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":55,"date":"1985-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/55#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_55.pdf#page=14","order":7,"title":"Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987)","law_date":"1985-11-08T00:00:00Z","page":2078,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["2078                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung\n(Volkszählungsgesetz 1987)\nVom 8. November 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           die, vorbehaltlich der Regelung in§ 8 Abs. 2 und§ 15\nAbs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfs-\n§ 1                             merkmale). Als Erhebungsmerkmal gilt auch die Block-\nseite(§ 15 Abs. 4 Satz 3).\nArt und Stichtag der Erhebung\n(2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die\n(1) Nach dem Stand vom 25. Mai 1987 (Zählungs-          maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträ-\nstichtag) werden flächendeckend eine Volks- und            ger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen auf die\nBerufszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung           für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten\nsowie eine· Zählung der nichtlandwirtschaftlichen          Datenträger übernommen werden, soweit dies nach\nArbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzäh-         § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15\nlung) durchgeführt.                                        Abs. 5 verwendet werden dürfen.\n(2) Die Ergebnisse der Zählungen bilden Grundlagen\nfür politische Entscheidungen in Bund, Ländern,                                        §4\nGemeinden und Gemeindeverbänden auf den Gebieten                  laufende Nummern und Ordnungsnummern\nWirtschaft und Soziales, Wohnungswirtschaft, Raum-\nordnung, Verkehr, Umwelt sowie Arbeitsmarkt und Bil-          Die auf den Erhebungsvordrucken ausgedruckten\ndungswesen. Die Zählungen vermitteln zugleich Grund-       laufenden Nummern und die im Erhebungsverfahren zur\ndaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik         Kennzeichnung statistischer zusammenhänge verwen-\nund sind Grundlage für die Feststellung der amtlichen      deten Nummern (Ordnungsnummern) dürfen auf die für\nBevölkerungszahl von Bund, Ländern und Gemeinden           die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Daten ...\ndurch die statistischen Ämter des Bundes und der           träger übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur\nLänder.                                                    Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Woh-\nnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit\n(3) Mit der Gebäudezählung kann bis zu sechs Mona-      enthalten.\nten vor dem Zählungsstichtag begonnen werden.\n§5\n(4) Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der                       Erhebungsmerkmale der Volks- und\nZuverlässigkeit der Ergebnisse sind mit einem Auswahl-                           Berufszählung\nsatz bis zu 0,2 vom Hundert der Befragten bei den\nErhebungsmerkmalen nach § 5 Nr. 1, 3 und 5 zulässig.         Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung\nsind:\n§2                              1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Woh-\nErhebungseinheiten                          nung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG);\nWohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder\n(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte         Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Zahl\n(Volks- und Berufszählung), Wohnungen (Wohnungs-              der Personen im Haushalt; Gesamtzahl der Personen\nzählung), Gebäude mit Wohnraum und ständig                    und Haushalte in Gemeinschafts- und Anstaltsunter-\nbewohnte Unterkünfte (Gebäudezählung) sowie nicht-             künften; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit;\nlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen            Geschlecht; Geburtsjahr; Geburtstag im Zeitraum\n(Arbeitsstättenzählung).                                       1. Januar bis 24. Mai oder 25. Mai bis 31. Dezember;\nFamilienstand;\n(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-\nsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet,      2. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell-\nbildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren           schaft (römisch-katholische Kirche; evangelische\nWohnungen ( § 1 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG)              Kirche; evangelische Freikirche; jüdische Religions-\nsind in jeder Wohnung einem Haushalt zuzuordnen.               gesellschaft; islamische Religion~gemeinschaft;\nandere nicht namentlich aufzuführende Religionsge-\n§3                                  sellschaften; keine _rechtliche Zugehörigkeit zu einer\nReligionsgesellschaft);\nMerkmale\n3. Staatsangehörigkeit (deutsch; griechisch; italie-\n(1) Die Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und            nisch; übrige EG-Staaten; jugoslawisch; türkisch;\nArbeitsstättenzählung erhebt Merkmale über persön:.            sonstige Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehö-\nliehe und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen        rigkeit);","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                           2079\n4. Art      des    überwiegenden       Lebensunterhaltes   2. bei vermieteten Wohnungen außerdem: Höhe der\n(Erwerbs-, Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe;      monatlichen Miete; Ermäßigung oder Wegfall der\nRente,. Pension; eigenes Vermögen, Vermietung,              Miete; Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder\nVerpachtung, Altenteil; Unterhalt, Zuwendungen             Geschäftsmietwohnung.\ndurch Eltern, Ehegatten oder andere; sonstige Unter-\nstützungen);\n§7\n5. Beteiligung am Erwerbsleben (Vollzeit- oder Teilzeit-\ntätigkeit; arbeitslos, arbeitsuchend; nicht erwerbs-      Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung\ntätig; den eigenen Haushalt führend; Schüler, Stu-\nErhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:\ndent);\n1. bei allen Arbeitsstätten\n6. bei Personen von 15 bis 65 Jahre: erlernter Beruf und-\nDauer der praktischen Berufsausbildung; höchster          a) Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtun-\nSchulabschluß an allgemeinbildenden Schuten;                  gen von Behörden, der Sozialversicherung, der\nhöchster Abschluß an einer berufsbildenden Schule             Kirchen, Verbände und sonstigen Organisatio-\n'oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letz-             nen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit\nten Abschlusses;                                              und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen;\nEröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortver~\n7. bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten:               lagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer\nGemeinde, Straße, Hausnummer der Arbeits- oder                anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungs-\nAusbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Ver-               art (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweig-\nkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits-          niederlassung);          ·\noder Ausbildungsstätte;\nb) jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Perso-\n8. bei Erwerbstätigen: Wirtschaftszweig des Betriebes;\nnen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber;\nStellung im Beruf (Facharbeiter; sonstiger Arbeiter;\nunbezahlt     mithelfende      Familienangehörige;\nAngestellter; Auszubildender; Beamter, Richter,\nBeamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte;\nBeamtenanwärter, Soldat, Zivildienstleistender;\nFacharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende);\nSelbständiger mit bezahlten Beschäftigten oder\nZahl derTeilzeitbeschäftigten sowie Zahl der aus-.\nohne bezahlte Beschäftigte; mithelfender Familien-\nländischen Arbeitnehmer;\nangehöriger); tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; land-\nwirtschaftliche und nichtlandwirtsGhaftliche Neben-       c) Angaben über Zahlung und Summe der Brutto-\nerwerbstätigkeit.                                             löhne und -gehälter des vorhergehenden Kalen-\nderjahres;\n§6\nErhebungsmerkmale der Gebäude- und                2. bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassun-\nWohnungszählung                          gen außerdem\na) Eintragung des Unternehmens fn die Handwerks-\n(1) Erhebungsmerkmale der Gebäudezählung sind:\nrolle für handwerkliche Haupt- oder Neben-\nGemeinde; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonsti-                  betriebe;\nges Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkunft,\nWohnheim) und Baujahr; Eigentümer nach Personen               b) Rechtsform des Unternehmens;\noder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von\nWohnungseigentümern, gemeinnütziges, freies Woh-           3. bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den An-\nnungsunternehmen, sonstige Eigentümer; Förderung              gaben nach den Nummern 1 und 2\nvon Wohnungen mit Mitteln des sozialen Wohnungs-              a)· für das ganze Unternehmen\nbaus; Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten im                     Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl\nGebäude.                                                           der inländischen Zweigniederlassungen; jeweils\nnach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach\n(2) Erhebungsmerkmale der Wohnungszählung sind:                 Stellung im Betrieb (tätige Inhaber, unbezahlt mit-\n1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als Eigentümer,                  helfende Familienangehörige, Arbeitnehmer);\nHauptmieter, Untermieter; Nutzung durch Angehö-                Angaben über Zahlung und Summe der Brutto-\nrige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer,               löhne und -gehälter des vorhergehenden Kalen-\nberufskonsularischer Vertretungen sowie der Stän-              derjahres;\ndigen Vertretung der Deutschen Demokratischen             b) für jede inländische Zweigniederlassung\nRepublik; Freizeitwohnung; Einzugsjahr des Haus-\nhalts; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Koch-                Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen\nTätigkeit; Zahl der tätigen Personen; Angaben\nnische, Bad oder Dusche und WC; Art der Beheizung\nund der Heizenergie; Fläche der gesamten Wohnung;             über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und\nZahl der Räume mit 6 und mehr qm und der davon                -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;·\nuntervermieteten oder gewerblich genutzten Räume;      4. bei Zweigniederlassungen\nFörderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen\nWohnungsbaus; Zahl der Haushalte und Arbeitsstät-         für das zugehörige Unternehmen\nten in der Wohnung; leerstehen und Dauer des Leer-        Gemeinde; Schwerpunkt d~er wirtschaftlichen Tätig-\nstehens der Wohnung;                                      keit.","2080                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n.§ 8                                (2) Zur Übernahme der Zählertätigkeit ist jeder\nHilfsmerkmale                         Deutsche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten\n65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine\n(1) Hilfsmerkmale sind:                                  solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen\n1. bei der Volks- und Berufszählung:                        wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.\nVor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,            (3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände\nStraße und Hausnummer; Name der Arbeits- oder           und sonstige juristische Personen des öffentlichen\nAusbildungsstätte;     bei    Gemeinschafts-     und    Rechts sind verpflichtet, den Erhebungsstellen auf\nAnstaltsunterkünften Zahl der Personen, die dort ihre   Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Zäh-\nalleinige Wohnung haben;                                lertätigkeit freizustellen; lebenswichtige Tätigkeiten\nöffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.\n2. bei der Gebäude- und Wohnungszählung:\nStraße und Hausnummer des Gebäudes; Vor- und               (4) Die Zähler dürfen die aus der Zählertätigkeit\nFamilienname oder Bezeichnung des Eigentümers           gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige\noder Verwalters; Gemeinde, Straße, Hausnummer           nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke ver-\ndes Eigentümers oder Verwalters; bei der Woh-           wenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheim-\nnungszählung zusätzlich Vor- und Familienname des       nisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkennt-\nWohnungsinhabers;                                       nisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflich-\nten, die gelegentlich der Zählertätigkeit gewonnen wer-\n3. bei der Arbeitsstättenzählung:                           den. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der\nName, Bezeichnung von Arbeitsstätten und Unter-         Zählertätigkeit.\nnehmen; Straße und Hausnummer; Bearbeiter des              (5) Die Zähler müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit\nFragebogens;                                          • und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht ein-\n4. bei den Nummern 1 bis 3 zusätzlich Telefonnummer.        gesetzt werden\n1. in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbar-\n(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dür-\nschaft);\nfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4\nSatz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder         2.  wenn    auf Grund   ihrer  beruflichen     Tätigkeit  oder  aus\nAusbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Über-            anderen   Gründen     zu besorgen      ist, daß  Erkenntnisse\nprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirt-              aus   der   Zählertätigkeit    zu   Lasten    der  Auskunfts-\nschaftszweig verwendet werden.                  ·               pflichtigen genutzt werden.\n(6) Die Zähler sind verpflichtet, die Anweisungen der\n§9                              Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer\nZählertätigkeit haben sich die Zähler auszuweisen;\nErhebungsstellen\nWohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung eines Ver-\n(1) Zur Durchführung der Zählungen werden Erhe-          fügungsberechtigten betreten.\nbungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich, organisa-        (7) Die Zähler sind berechtigt, in die Erhebungsvor-\ntorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen        drucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungs-\nzu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in      gemäße Durchführung der Zählertätigkeit sind, die An-\nden Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben           gaben über die Zahl der Personen im Haushalt, die Zahl\nverwendet werden.                                           der Haushalte und der Arbeitsstätten im Gebäude und in\n(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dür-    der   Wohnung,      die   Zugehörigkeit        zu  ausländischen\nfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse         Streitkräften    oder  zu diplomatischen        und  berufskonsu-\nüber Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren         larischen    Vertretungen    oder    zur  Ständigen    Vertretung\noder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die          der   Deutschen     Demokratischen          Republik,   das  leer-\nWahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheim-           stehen    der  Wohnung     und   die   Hilfsmerkmale     nach   §  8\nhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunfts-           Abs.   1  Nr. 1  (ohne   Angabe     des   Namens      der  Arbeits-\npflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich    oder   Ausbildungsstätte)       und    § 8   Abs.  1  Nr.  3 (ohne\nihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt     Angabe     des  Bearbeiters    des    Fragebogens)     selbst  ein-\nauch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungs-        zutragen.    Dies gilt auch   für weitere    Eintragungen    in  die\nstellen.                                                    Erhebungsvordrucke,        wenn    und   soweit    die Auskunfts-\npflichtigen einverstanden sind,\n(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das\n(8) Die Zähler sind über ihre Rechte und Pflichten zu\nNähere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Län-\nbelehren.\ndern. Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf\ndie Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die             (9) Die Erhebungsstellen zahlen den Zählern für die\nRegelungen können durch Rechtsverordnung der Lan-           ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als\ndesregierung getroffen werden.                              steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3\nNr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.\n§10\nZähler                                                           §  1-1\nDatenübermittlungen an die Erhebungsstellen\n(1) Für die Erhebung können ehrenamtliche Zähler\neingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen           (1) Zur Organisation der Zählung übermittelt die Mel-\nauszuwählen und zu bestellen.                               debehörde der Erhebungsstelle auf Verlangen folgende","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                           2081\nim Melderegister gespeicherte Daten der Einwohner:             (3) Die Auskunftspflicht besteht auch bei den Wieder-\nVor- und Familiennamen, Gemeinde, Straße, Hausnum-          holungsbefragungen nach § 1 Abs. 4.\nmer, Haupt- oder Nebenwohnung, Geburtsjahr und\n(4) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 3\n-monat, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Diese Daten,\nbesteht für Personen mit mehreren Wohnungen für jede\nmit Ausnahme von Vor- und Familiennamen, können\nWohnung, für Personen in Gemeinschafts- und\nauch zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und\nAnstaltsunterkünften ohne eigene Haushaltsführung\nBerufszählung verwendet werden, soweit im Einzelfall\nnur für die Wohnungen außerhalb dieser Unterkünfte.\neine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem\nZählungsstichtag nicht zu erreichen ist.                        (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nAuff,orderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-\n(2) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der       schiebende Wirkung.\nGemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung\nzuständigen juristischen Personen des öffentlichen              (6) Die Auskünfte über die Hilfsmerkmale Telefon-\nRechts teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung           nummer (§ 8. Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Frage-\nVor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie                bogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind freiwillig.\nGemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und\nVerwalter der nach§ 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude                                     §13\nund Unterkünfte mit.\nErhebungsvordrucke\n(3) Die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen           (1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenles-\n(§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) zuständigen Stellen der       bar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über per-\nGemeinden übermitteln den Erhebungsstellen auf Ver-         sönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über\nlangen Name, Bezeichnung, Straße und Hausnummer             die Merkmale nach den§§ 5 bis 8 hinausgehen.\nder Arbeitsstätten.\n(2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen\nFragen können mündlich gegenüber dem Zähler oder\n§12\nschriftlich beantwortet werden.\nAuskunftspflicht\n(3) Der Auskunftspflichtige kann bei der Volks- und\n(1) Auskunftspflichtig sind                              Berufszählung wählen, ob er die in den Erhebungsvor-\ndrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen\n1. bei der Volks- und Berufszählung:\nHaushaltsmitgliedern oder für sich allein beantwortet.\na) alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt füh-\nrenden Minderjährigen, auch für minderjährige          (4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-\nHaushaltsmitglieder. Für volljährige Haushalts-     gefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Zähler\nmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst       auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu\nnicht Auskunft geben können, ist jedes andere        übergeben oder innerhalb einer Woche bei der Erhe-\nauskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts-     bungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Im\npflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunter-      Fall der Übersendung können die Briefe bei der Deut-\nkünften ist der Leiter der Einrichtung auskunfts-    schen Bundespost gebührenfrei eingeliefert werden,\npflichtig für Personen, die wegen einer Behinde-     wenn sie sich in amtlichen Umschlägen befinden. Bei\nrung oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht        Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform\nAuskunft geben können. Die Auskunftspflicht für      hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr\nDritte erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem  übersteigenden Betrag zu tragen. Die Auskunft ist\nAuskunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt,     erteilt, sobald die ausgefüllten Erhebungsvordrucke der\nwenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson       Erhebungsstelle zugegangen sind. Auf dem verschlos-\nerteilt werden;                                      senen Umschlag sind Vor- und Familienname - bei\nUnternehmen und Arbeitsstätten Name und Bezeich-\nb) in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften:          nung -, Gemeinde, Straße und Hausnummer anzuge-\nder Leiter der Einrichtung hinsichtlich der          ben. Enthält der verschlossene Umschlag Erhebungs-\nGesamtzahl der Personen und der Zahl der Per-        vordrucke für mehrere Personen eines Haushalts, ge-\nsonen, die dort ihre alleinige Wohnung haben;        nügen auf dem Umschlag die Angaben eines auskunfts-\n2. bei der Gebäudezählung:                                  pflichtigen Haushaltsmitgliedes.\nder Eigentümer oder der Verwalter;                         (5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zähler-\ntätigkeit sind die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 auf\n3. bei der Wohnungszählung:                                 Verlangen des Zählers mündlich, die \\/or- und Familien-\ndie Wohnungsinhaber, ersatzweise die zu Nummer 2        namen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 1\nGenannten;                                              Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungs-\n4. bei der Arbeitsstättenzählung:                           inhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) mündlich oder entsprechend\nAbsatz 4 schriftlich mitzuteilen.\ndie Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unter-\nnehmen.\n§14\n(2) Bei Beginn der Gebäudezählung vor dem Zäh-                      Übermittlung und Veröffentlichung\nlungsstichtag (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Auskunfts-\npflicht auch auf die Angabe von Veränderungen, die bis         ( 1) Für ausschließlich statistische Aufgaben dürfen\nzum Zählungsstichtag eingetreten sind.                      den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-","2082                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ngen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände                  (3) Die laufenden Nummern und die Ordnungsnum-\nEinzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich nur ohne      mern nach§ 4 sind zu löschen, sobald die Zusammen-\nHilfsmerkmale übermittelt werden und nur insoweit, als      hänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalt und\ndie Einzelangaben auf Datenträger, die für die maschi-      Wohnung, Wohnung und Gebäude durch Nummern, die\nnelle Weiterverarbeitung bestimmt sind, übernommen          einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungs-\nworden sind. Auf Anforderung der zur Durchführung sta-      nummern ausschließen, festgehalten worden sind, spä-\ntistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden       testens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen\nund Gemeindeverbände erfolgt die Übermittlung auf der       Bevölkerungszahl des Landes durch die statistischen\nGrundlage von Blockseiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3). Die         Ämter der Länder. Dies gilt nicht für die laufenden Num-\nÜbermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz      mern der Arbeitsstättenbogen; sie sind spätestens\neine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen         sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu\nVerwaltungsstellen sichergestellt und das Statistik-        löschen.\ngeheimnis durch Organisation und Verfahren gewähr-\nleistet ist.                                                   (4) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer kön-\nnen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen auf die\n(2) Für die Weitergabe oder Veröffentlichung statisti-  für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten\nscher Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach          Datenträger übernommen werden. Sie sind, vorbehalt-\nBlockseiten durch die zur Durchführung statistischer       lich der Regelung in· Absatz 5, zu löschen, sobald ihre\nAufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und             Zugehörigkeit zu kleinräumigen Gliederungen fest-\nGemeindeverbände gilt § 15 Abs. 4 Satz 4 entspre-          gelegt ist. Die unterste Ebene der kleinräumigen Gliede-\nchend.                                                     rung, für die eine statistische Verwendung vorgesehen\n(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben       werden darf, ist innerhalb eines Gemeindegebiets die\ndürfen von den Empfängern nur für den Zweck verwen-        Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch\ndet werden, für den sie übermittelt wurden.                Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzun-\ngen umschlossenen Fläche (Blockseite). Bei der Erstel-\n(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 sind nach          lung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliede-\nUmfang, Empfänger, Verwendungszweck und Datum              rung nach Blockseiten, die zur Weitergabe oder Veröf-\nder Weitergabe von den statistischen Ämtern der Län-       fentlichung bestimmt sind, müssen die Gliederungs-\nder aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind minde-          einheiten Blockseite, soweit sie Einzelangaben ent-\nstens fünf Jahre aufzubewahren.                            halten, die dem Auskunftspflichtigen oder Betroffenen\nzuzuordnen sind, zu höheren Einheiten zusammen-\n(5) Über die Erhebungsmerkmale nach§ 7 Nr. 1 Buch-\ngefaßt werden.\nstabe b, gegliedert nach Art der wirtschaftlichen Tätig-\nkeit der Arbeitsstätten und Unternehmen sowie über             (5) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und\ndie Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 3 Buchstaben a           Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Lan-\nund b ohne Summe der Bruttolöhne und -gehälter des          desstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statisti-\nvorhergehenden Kalenderjahres, dürfen, statistische         schen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der\nErgebnisse in einer räumlichen Gliederung bis zur           Wohnungen und Personen, gegliedert nach Gemeinde,\nEbene der Gemeinde von den statistischen Ämtern des         Straße und Hausnummer zur Ermittlung von Auswahl-\nBundes, der Länder und den zur Durchführung statisti-       bezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach\nscher Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden            mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merk-\nund Gemeindeverbände auch veröffentlicht werden,            male sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahl-\nsoweit sie Einzelangaben enthalten. Das gleiche gilt für    bezirke für die Stichproben werden auf 20 vom Hundert\nGemeindeteile mit mindestens 50 Arbeitsstätten.             begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind\n(6) Die statistischen Ämter der Länder leiten dem Sta-   unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, späte-\ntistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben          stens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Aus-\nfür Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zu, wenn          wahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Ver-\nund soweit sie diese nicht selbst durchführen.              fügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten\n80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich\nnach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spä-\n§15                              testens drei Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung,\nTrennung und Löschung                      zu löschen. Aus der Arbeitsstättenzählung dürfen die\nstatistischen Ämter für Wirtschafts-, Lohn- und Umwelt-\n(1) Die Hilfsmerkmale nach § 8 sind mit Ausnahme\nstatistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt wer-\nder Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer sowie               den, und zur Aktualisierung der Kartei im Produzieren-\nName der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach § 8           den Gewerbe(§ 12 des Gesetzes über die Statistik im\nAbs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen          Produzierenden Gewerbe) jeweils für Unternehmen und\nund Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich        Arbeitsstätten nutzen: Name, Bezeichnung; Gemeinde,\nnach Durchführung der Eingangskontrollen bei den sta-        Straße, Hausnummer; Zahl der tätigen Personen; An-\ntistischen Ämtern der Länder von den Erhebungsmerk-          gaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zu-\nmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren.                ordnung zu den Wirtschaftszweigen sowie Angaben\n(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfs-     über Eintragungen in die Handwerksrolle. Die nicht zur\nmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, späte-        Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe\nstens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen           verwendeten Merkmale sind gesondert aufzubewahren\nBevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Die Ab-         und spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der\nsätze 4 und 5 bleiben unberührt.                            Volkszählung zu löschen. Über die Löschungen haben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                           2083\ndie statistischen Ämter des Bundes und der Länder Auf-         (2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach\nzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre auf-        Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus\nzubewahren sind.                                             anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Her-\nstellung eines Personenbezugs außerhalb der statisti-\n(6) Datenträger, auf denen eine Übermittlung an die       schen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.\nErhebungsstellen nach § 11 erfolgt ist, sind gemeinsam\nmit de11 Erhebungsvordrucken an die statistischen\nÄmter der Länder für Zwecke der Festsetzung der amt-                                    § 18\nlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden weiterzuleiten.                             Strafvorschrift\nSie sind dort gesondert aufzubewahren und zwei\nWochen nach Feststellung der amtlichen Bevölke-                Wer entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten\nrungszahl des Landes zu vernichten.                          zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1\nauf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte\nDatenträger übernommen worden sind, wird mit Frei-\n§16\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nUnterrichtung                          bestraft.\nDie Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrich-\n§19\nten über:\nFinanzzuweisung\n1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,\nDer Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der\n2. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1),           Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch\n3. die statistische Geheimhaltung,                          dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung\n4. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglich-      in Höhe von 4,50 Deutsche Mark je Einwohner. Maß-\nkeiten ihr zu entsprechen (§§ 1 2, 13) und die Frei-    gebend ist die Bevölkerungszahl, die das Statistische\nwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6),        Bundesamt für den 25. Mai 1987 feststellt. Die Finanz-\nzuweisung ist in zwei Teilbeträgen, am 1. Juli 1987 und\n5. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von            am 1 . Juli 1988, zu zahlen.                         ·\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-\nforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5),\n§ 20\n6. die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffent-\nlichung (§ 14),                                                               Berlin-Klausel\n7. die Trennung und Löschung (§ 15) und                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n8. die Rechte und Pflichten der Zähler ( § 10, § 13 Abs. 2\nund 5).\n§ 17                                                         § 21\nVerbot der Reidentifizierung                                        Inkrafttreten\n(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merk-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmale einschließlich der Blockseite ( § 15 Abs. 4 Satz 3)    Kraft. Gleichzeitig tritt das Vo!kszählungsgesetz 1983\ndienen ausschließlich statistischen Zwecken.                vom 25. März 1982 (BGBI. 1 S. 369) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. November 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer ·Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","2084                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften\nVom 7. November 1985\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-             (3) Das Auslandsübernachtungsgeld für eine Nacht\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               beträgt in\n13. November 1973 (BGBI. 1S. 1621) wird von der Bun-                                            Ländergruppe\ndesregierung und auf Grund des § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1                                            II      III    IV\ndes oben bezeichneten Bundesreisekostengesetzes                                            Beträge in Deutscher Mark\nund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugskosten-                  Reisekostenstufe A          30      39      48     57\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Reisekostenstufe B          36      47      58     69\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) vom Bundes-\nReisekostenstufe C          46      60      74     89.\"\nminister des Innern verordnet:\nArtikel 3\nArtikel 1                                        Änderung des Trennungsgeldes\nÄnderung des Tagegeldes\nIn § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverord-\n§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung          nung vom 22. November 1973 (BGBI. 1S. 1715), zuletzt\nder Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1            geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984\nS. 1621 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom             (BGBI. 1 S. 1645), werden die Trennungstagegeld-\n29. September 1982 (BGBI. 1 S. 1380), wird wie folgt         beträge erhöht, indem jeweils nach den Worten „für\ngeändert:                                                    Angehörige der\" der Rest des Satzes folgende neue\nFassung erhält:\n1 . In Absatz 1 Satz 1 werden ersetzt                        1. in Satz 2:\na) die Zahl „22\" durch die Zahl „25\" und                     „Reisekostenstufe A                      22,20 DM\nb) die Zahl „26\" durch die Zahl „28\",                         Reisekostenstufe B                      24,30 DM\nReisekostenstufe C                      26,10 DM.\",\n2. in Absatz 2 Satz 1 werden ersetzt                         2. in Satz 3:\na) die Zahl „28'' durch die Zahl „33' ',                     „Reisekostenstufe A                      15,00 DM\nb) die Zahl „33\" durch die Zahl „39\" und                      Reisekostenstufe B                      16,50 DM\nc) die Zahl „39\" durch die Zahl „46\".                         Reisekostenstufe C                      17,70 DM.\",\n3. in Satz 4:\n„Reisekostenstufe A                      10,50 DM\nArtikel 2\nReisekostenstufe B                      11,40 DM\nÄnderung des Auslandstagegeldes\nReisekostenstufe C                      12,00 DM.\"\n§ 3 Abs. 2 und 3 der Auslandsreisekostenverordnung\nvom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1438), zuletzt geändert                               Artikel 4\ndurch Verordnung vom 29. Oktober 1981 (BGBI. 1\nBerlin-Klausel\nS. 1166), erhält folgende Fassung:\n,,(2) Das Auslandstagegeld beträgt in den Fällen des           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in           leitu_ngsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-\nreisekostengesetzes und § 25 des Bundesumzugs-\nLändergruppe              kostengesetzes auch im Land Berlin.\nII       III      IV\nBeträge in Deutscrier Mark\nArtikel 5\nReisekostenstufe A           35      46       57       67\nInkrafttreten\nReisekostenstufe B           42      55       68       81\nReisekostenstufe C           50      66       81       96.       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn,den7.November1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                          2085\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts              Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-\nvom 3. Juli 1985 - 2 Bvl 16/82 - wird die Entschei-           gungsbezügen in Bund und Ländern vom 25. Februar\ndungsformel veröffentlicht:                                   1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 431 ), in Verbindung mit\nder Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum\n§ 52 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungs-              Bundesbesoldungsgesetz, unvereinbar und nichtig.\ngesetzes vom 24. Juli 1978 (Gesetzbl. S. 167) ist mit\n§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung            Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\nder Bekanntmachung vom 13. November 1980 (Bun-            § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\ndesgesetzbl. 1 S. 2081), zuletzt geändert durch           sungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 4. November 1 985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nAnordnung\nüber die Bestimmung der zuständigen Stelle\nnach§ 84 des Berufsbildungsgesetzes .\nVom 30. Oktober 1985\n1.\nAuf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt\ngeändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692), sowie des\n§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bun-\ndesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBI. 1\nS. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Innern\ndas Bundesverwaltungsamt\nzur zuständigen Stelle im Sinne des §. 84 des Berufs-\nbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-\nmachung in Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1985\nDer Chef des Presse- und Informationsamtes\nder Bundesregierung\nIm Auftrag\nKloft","2086                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 36, ausgegeben am 13. November 1985\nTag                                                                 Inhalt                                                          Seite\n7. 11. 85      Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Burundi über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                                 1162\n7. 11. 85      Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Dominicanischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen ................................................................................ •                              1170\n14. 10. 85      Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................................ .                              1178\n14. 10. 85      Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten .................................................................... .                              1179\n14. 10. 85      Bekanntmachung über den G~ltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen\nEisenbahnverkehr (COTIF) .............................................................. .                               1179\n14. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ................................... .                               1180\n22. 10. 85      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Reg,ierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... .                               1180\n23. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen\nfür die Ausbildun_g, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                           1182\n24. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Über-\neinkommens von 1969 ............................... , .................................. .                              1182\n24. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs                                1183\n24. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenz-\nüberschreitende LuftVf~runreinigung ...................................................... .                             1183\n25. 10. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Ent-\nwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen .............................................. .                               1184\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung."]}