{"id":"bgbl1-1985-55-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":55,"date":"1985-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_55.pdf#page=11","order":6,"title":"Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)","law_date":"1985-11-08T00:00:00Z","page":2075,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                          2075\nGesetz\nüber die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen\n(Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)\nVom 8. November 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         2. Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Perso-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               nen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum drit-\nten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum\n§ 1                                zweiten Grad verschwägert sind.\nAnwendungsbereich                           (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes\nDen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Land-\nLandpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe\npachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetz-\noder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von\nbuchs.\nder Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung\n§2                             dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.\nAnzeige\n(1) Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften                                 §4\ndes § 3 den Abschluß eines Landpachtvertrags durch\nBeanstandung\nVorlage öder im Falle eines mündlichen Vertrags-\nabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Land-·           (1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigen-\npachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen.          den Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Ver-\nDas gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem   tragsänderung beanstanden, wenn\nanzeigepflichtigen      Landpachtvertrag     enthaltenen\nBestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer           1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der\nund die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht          Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde\nim Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor              Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutz-\neiner     berufsständischen       Pachtschlichtungsstelle      flächen, bedeutet,\ngetroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist\n2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine,\nauch der Pächter berechtigt.\nMehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirt...:\n(2) Der Abschluß eines Landpachtvertrags und die              schaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der\nVertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer            Nutzung aufgeteilt wird oder\nVereinbarung anzuzeigen.\n3. der Pachtzins nicht in einem angemessenen Verhält-\n§3                                  nis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger\nBewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.\nAusnahmen\n(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im\n( 1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn\n1. Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich       die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der\ngeleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und         Agrarstruktur widerspricht.","2076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein        Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekannt-\nlandwirtschaftliches Grundstück an einen Neben-              gegeben worden ist.\nerwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Be-\nurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der          (2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-\nBodennuttung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt           tragsteile aufzufordern, den Landpachtvertrag oder die\ngleich, wenn                                                Vertragsänderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt,\nder mindestens einen Monat nach Bekanntgabe de.s\n1. er landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des§ 1      Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter\nAbs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-     Weise zu ändern. Kommen die Vertragsteile der Auffor-\nwirte ist und                                          derung nicht nach, gilt der Landpachtvertrag oder die\nVertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben,\n2. durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs       sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf\noder Grundstücks die Existenzgrundlage des Neben-       gerichtliche Entscheidung gestellt hat.\nerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehö-\nrenden Familienangehörigen wesentlich verbessert           (3) Die Vertragsteile sind in dem Beanstandungs-\nwird.                                                   bescheid über die Zulässigkeit des Antrags auf gericht-\nliche Entscheidung, über das Gericht, bei dem der ·\n(4) Die Landesregierungen können zur erleichterten       Antrag zu stellen ist, den Sitz des Gerichts und die ein-\nDurchführung des Gesetzes unter besonderer Berück-          zuhaltende Frist zu belehren.\nsichtigung der agrarstrukturellen Verhältnisse in ihrem\nLand durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis                                      §8\nzu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grund-\nstücke gepachtet werden können, ohne daß eine unge-                     Entscheidungen und Anordnungen\nsunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist.                          des Landwirtschaftsgerichts\n(1) Stellt ein Vertragsteil den Antrag aufgerichtliche\n(5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des       Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht ent-\nAbsatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die     weder feststellen, daß der Landpachtvertrag nicht zu\nVerpachtung die Nutzung von Grundstücken,                   beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben;\ndas gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das\n1. die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Ver-   Landwirtschaftsgericht eine auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 ge-\nfahren zusammengelegt wurden oder                      stützte Beanstandung für begründet, kann es den Ver-\ntrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.\n2. deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,\n(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirt-\ndem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider ver-           schaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines\nändert wird.                                                aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt von\nAnordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter\n-§ 5                             den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitig-\nHärteklausel                         keiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet\nauf Antrag das Landwirtschaftsgericht.\nLandpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen\nnicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine\n§ 9.\nunzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.\nUnzulässigkeit der Änderung eines Landpaclit-\nvertrags durch das Landwirtschaftsgericht\n§6                                 Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen\nZuständigkeit                         Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Land-\npachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag an-\nÖrtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die   gezeigt worden ist.\nHofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle\n§ 10\nnicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren\nBezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum                             Ordnungsmaßnahmen\ngrößten Teil liegen.\n(1) Ist ein anzuzeigender Landpachtvertrag oder eine\n§7                              anzuzeigende Vertragsänderung nicht fristgemäß an-\ngezeigt worden, kann die zuständige Behörde die An-\nBeanstandungsverfahren                    zeige verlangen.\n( 1) Die Entscheidung über die Beanstandung eines          (2) Ist ein Landpachtvertrag nach den §§ 7 und 8 auf-\nLandpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist bin-     gehoben worden, kann die zuständige Behörde von den\nnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlus-        Vertragsteilen verlangen, daß eine bereits vorgenom-\nses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen          mene Übertragung des Besitzes an der Pachtsache\nBescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpacht-     innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig ge-\nvertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist   macht wird.\nden Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen,\ndurch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert. Der      (3) Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach\nLandpachtvertrag oder die Vertragsänderung gilt als        den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Land-\nnicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne daß den    wirtschaftsgericht.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                            2077\n§ 11                             Danach genehmigte Landpachtverträge gelten als\nangezeigt im Sinne dieses Gesetzes.\nFischereipacht\nFür Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke                                    §13\nüberwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt\nBerlin-Klausel\ndieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Län-\nder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmun-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngen enthalten.                                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§12\nÜberl eitu ngsvo rsch rift                                            §14\nInkrafttreten\n( 1) Bei anhängigen Anzeige- und Beanstandungsver-\nfahren sowie in Verfahren über Anträge auf gerichtliche       ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nEntscheidung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes         am 1. Juli 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet\nanhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung      der Vorschriften des§ 12 Abs. 1 das Gesetz über das\nsowie das weitere Verfahren nach den bisher geltenden       landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) in\nVorschriften; dies gilt nicht für Landpachtverträge und    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nVertragsänderungen, die nach diesem Gesetz keiner           7813-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\nAnzeigepflicht unterliegen.                                durch das Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\naußer Kraft.\n(2) Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes\nvom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayeri-           (2) § 3 Abs. 2 und§ 4 Abs. 4 treten am Tage nach der\nschen Landesrechts IV S. 359) bleiben unberührt.           Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. November 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}