{"id":"bgbl1-1985-55-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":55,"date":"1985-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_55.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts","law_date":"1985-11-08T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["2065\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1985                       Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1985                                                                                                Nr. 55\nTag                                                                            Inhalt                                                                         Seite\n8. 11 . 85     Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2065\n400-2, 400-1, 317-1, 368-1, 311-1, 311-4, 7813-1, 7811-6-1\n8. 11. 85      Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrs-\ngesetz - LPachtVG) ....................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2075\nneu: 7813-3; 7813-2\n8. 11. 85      Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volks-\nzählungsgesetz 1987) ............................................ \"'. . . . . .                                                      .   .. . .    2078 ·\nneu: 29-20; 29-16\n7. 11. 85      Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften                                                                     2084\n2032-2, 2032-2-8, 2032-3-7\n4. 11 . 85     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 des Bremischen Schulverwal-\ntungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . .. .. .   2085\n1104-5\n30. 10. 85      Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes                                                          2085\nneu: 800-21-2-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2086\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2087\nGesetz\nzur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts\nVom 8. November 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                  mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, wäh-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                     rend der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist ver-\npflichtet,. dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins\nArtikel 1                                                               zu entrichten.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                                                 sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                                            etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Miete\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1                                                entsprechend anzuwenden.\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1912), wird wie folgt geändert:                                                                                                                  § 582\n1. An die Stelle der§§ 581 bis 597 treten folgende Vor-                                                    ( 1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so\nschriften:                                                                                         obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen\nlnventarstücke.\n,,§ 581\n(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter                                                     · (2) Der Verpächter ist verpflichtet, lnventarstücke\nverpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des ver-                                                    zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu\npachteten Gegenstandes und den Genuß der                                                           vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der\nFrüchte, _soweit sie nach den Regeln einer ordnungs-                                               Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der","2066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen,         denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung der\nals dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-            . gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.\nspricht.\n§ 584a\n§ 582 a\n(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1\n(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das         bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.\nInventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es\nbei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurück-               (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pacht-\nzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen           verhältnis nach § 569 zu kündigen.\nUntergangs und der zufälligen Verschlechterung des            (3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach\nInventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungs-           § 570 findet nicht statt.\nmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen lnven-\ntarstücke verfügen.                                                                  § 584b\n(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu         Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand\nerhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der        nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht\nden Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-           zurück, so kann derVerpächterfürdie Dauer der Vor-\nspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden           enthaltung als Entschädigung den vereinbarten\nmit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des         Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in dem die\nVerpächters.                                               Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit\ngezogen hat oder hätte ziehen können, zu den\n(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das         Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die\nvorhandene Inventar dem Verpächter zurückzuge-              Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht\nwähren. Der Verpächter kann die Übernahme der-              ausgeschlossen.\njenigen von dem Pächter angeschafften Inventar-\nstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ord-                              III. Landpacht\nnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück über-\nflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht                                 § 585\ndas Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den                (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grund-\nPächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätz-            stück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden\nwert des übernommenen und dem des zurückzuge-               Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein\nwährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in       Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur\nGeld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die               Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die\nPreise im Zeitpunkt der Beendigung der Pacht                Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung\nzugrunde zu legen.                                          verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tieri-\nsche Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbau-\n§ 583                            liche Erzeugung.\n(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die            (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und\nForderungen gegen den Verpächter, die sich auf das          die §§ 582 bis 583 a sowie die nachfolgenden\nmitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an          besonderen Vorschriften.\nden in seinen Besitz gelangten lnventarstücken zu.\n(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gel-\n(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des          ten auch für die Pacht forstwirtschaftlicher Grund-\nPfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung          stücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem\nabwenden. Er kann jedes einzelne lnventarstück              überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet\ndadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in Höhe         werden.\ndes Wertes Sicherheit leistet.\n§ 585a\nEin Landpachtvertrag, der für länger als zwei Jahre\n§ 583a                            geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird\nVertragsbestimmungen, die den Pächter eines              die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für\nBetriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne Ein-          unbestimmte Zeit geschlossen.\nwilligung des Verpächters über lnventarstücke zu\nverfügen oder Inventar an den Verpächter zu ver-                                     § 585b\näußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter             (1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei\nverpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des           Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine\nPachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.              Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr\nUmfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der\n§ 584                            Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt\n(1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines      für die Beendigung des Pachtverhältnisses entspre-\nRechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kün-        chend. Die Beschreibung soll mit· der Angabe des\ndigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zuläs-          Tages der Anfertigung versehen werden und ist von\nsig; sie hat spätestens am dritten Werktag des hal-        beiden Teilen zu unterschreiben.\nben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht            (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anferti-\nenden soll.                                                gung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben\n(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines       sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten\nGrundstücks oder eines Rechts auch für die Fälle, in       tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlan-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                            2067\ngen, daß eine Beschreibung durch einen Sachver-              eine angemessene Erhöhung des Pachtzinses ein-\nständigen angefertigt wird, es sei denn, daß seit der       willigt, es sei denn, daß dem Pächter eine Erhöhung\nÜberlassung der Pachtsache mehr als neun Monate             des Pachtzinses nach den Verhältnissen des Betrie-\noder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses              bes nicht zugemutet werden kann.\nmehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachver-\n(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2\nständige wird auf Antrag durch das Landwirtschafts-\nentscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.\ngericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten\nVerweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3\nträgt jeder Vertragsteil zur Hälfte.\nseine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschafts-\n(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art an-          gericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.\ngefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zu-\neinander vermutet, daß sie richtig ist.\n§ 589\n§ 586                               - ( 1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters\nnicht berechtigt,\n(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Päch-\nter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeig-           1. die Nutzung der Pachtsache eioem Dritten zu\nneten Zustand zu überlassen und sie während der                   überlassen, insbesondere die Sache weiter zu\nPachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter             verpachten,\nhat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der              2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem land-\nPachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirt-                 wirtschaftlichen Zusammenschluß zum Zwecke\nschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und                  der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.\nEinfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er\nist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pacht-              (2) Überläßt der Pächter die Nutzung der Pacht-\nsache verpflichtet.                                ')       sache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das\ndem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu ver-\n(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und        treten, auc_h wenn der Verpächter die Erlaubnis zur\nRechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte            Überlassung erteilt hat.\nund Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel\ngelten die Vorschriften des § 537 Abs. 1 und 2, der\n§ 590\n§§ 538 bis 541 sowie des § 545 entsprechend.\n( 1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche\nBestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger\n§ 586a\nErlaubnis des Verpächters ändern.\nDer Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhen-\nden Lasten zu tragen.                                           (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der\nPachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpäch-\n§ 587                             ters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung\ndie Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beein-\n( 1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu ent-     flußt wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheri-\nrichten. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten             ger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert\nbemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem\nder Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag\nAblauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.          des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht\n(2) Der Pächter wird von der Entrichtung des             ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung\nPachtzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen       oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des\nin seiner Person liegenden Grund an der Ausübung            Betriebes geeignet erscheint und dem Verpächter\ndes ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert               bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen\nwird. Die Vorschriften des§ 552 Satz 2 und 3 gelten         zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der\nentsprechend.                                               Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis\n§ 588\nin weniger als drei Jahren endet. Das Landwirt-\nschaftsgericht kann die Erraubnis unter Bedingungen\n(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pacht-        · und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicher-\nsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich         heitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der\nsind.                                                       Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die\n(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache            Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf\nhat der Pächter zu dulden, es sei denn, daß die Maß-        Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rück-\nnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch           gabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozeßordnung\nunter Würdigung der berechtigten Interessen des             gilt entsprechend.\nVerpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpäch-            (3) Hat der Pächter das nach § 582 a zum Schätz-\nter hat die dem Pächter durch die Maßnahme ent-             wert übernommene Inventar im Zusammenhang mit\nstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge              einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesent-\nin einem den Umständen nach angemessenen                    lich vermindert, so kann der Verpächter schon wäh-\nUmfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpäch-          rend der Pachtzeit einen Geldausgleich in entspre-\nter Vorschuß zu leisten.                                    chender Anwendung des § 582 a Abs. 3 verlangen,\n(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen             es sei denn, daß der Erlös der veräußerten Inventar-\nnach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei        stücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemesse-\nordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte,            nem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pacht-\nkann der Verpächter verlangen, daß der Pächter in           sache nach§ 591 verw.endet worden ist.","2068                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985. Teil 1\n§ 590 a                             die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprü-\nMacht der Pächter von der Pachtsache einen ver-          che des Pächters beginnt mit der Beendigung des\ntragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch            Pachtverhältnisses.\nungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort,               (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Ver-\nso kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.             pächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die\nErsatzansprüche des Verpächters.\n§ 590b\nDer Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die                                 § 592\nnotwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu\nersetzen.                                                      Der Verpächter hat für seine Forderungen aus d~m\nPachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrach-\n§ 591                              ten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der\n(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen             Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderun-\nder Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter           gen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht wer-\nbei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen,          den. Mit Ausnahme der in § 811 Nr. 4 der Zivilprozeß-\nsoweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache             ordnung genannten Sachen erstreckt sich das\nüber die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).                Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht\n(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendun-           unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 560 _bis\ngen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf                 562 gelten entsprechend.\nAntrag des Pächters durch das Landwirtschafts-\ngericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur                                  § 593\nErhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Ren-              (1) Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages\ntabilität des Betriebes geeignet sind und dem Ver-          die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Ver-\npächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten            tragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so\nInteressen zugemutet werden können. Dies gilt nicht,        geändert, daß die gegenseitigen Verpflichtungen in\nwenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pacht-         ein grobes Mißverhältnis zueinander geraten sind, so\nverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das            kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages\nLandwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter            mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert\nBedingungen und Auflagen ersetzen.                          oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung\n(3) Das Landwirt~chaftsgericht kann auf Antrag          der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so\nauch uber den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn           kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine\nfestsetzen. Es kann bestimmen, daß der Verpächter           Änderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.\nden Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat,              (2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre\nund kann Bedingungen für die Bewilligung solcher            nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwer-\nTeilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein            den der letzten Änderung der Vertragsleistungen ver-\nErsatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pacht-              langt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende\nverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten,         Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz\nso kann der Pächter nur verlangen, daß das Pacht-           nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistun-\nverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange           gen grundlegend und nachhaltig verändert haben.\nfortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache\nabgegolten ist-. Kommt keine Einigung zustande, so             (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit\nentscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht           als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das\nüber eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.               Änderungsverlangen erklärt wird.\n(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Anderung\n§ 591 a                             des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil\nDer Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der    die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts be-\ner die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Ver-            antragen.\npächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts                   (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrages\ndurch Zahlung einer angemessenen Entschädigung              nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht\nabwenden, es sei denn, daß der Pächter ein berech-          verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß einem\ntigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Verein-          Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile\nbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters            erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den\nausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein              Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist\nangemessener Ausgleich vorgesehen ist.                      unwirksam.\n§ 591 b                                                     §-593 a\n(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen              Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege\nVeränderung oder Verschlechterung der verpachte-           der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes\nten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf             Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit über-\nErsatz von Verwendungen oder auf Gestattung der            geben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters\nWegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs              in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der\nMonaten.                                                   Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benach-\n(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Ver-        richtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung\npächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er          der Pachtsache durch den Übernehmer nicht","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                         2069\ngewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das         (2) Die Erben können der Kündigung des Verpäch-\nPachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen         ters widersprechen und die Fortsetzung des Pacht-\nKündigungsfrist zu kündigen.                              verhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige\nBewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder\n§ 593 b                            durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder\nWird das verpachtete Grundstück veräußert oder          Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann\nmit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die        die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen,\n§§ 571 bis 579 entsprechend.                               wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens\ndrei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses\n§ 594                            erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach\nDas Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit,      denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung\nfür die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei         der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Wider-\nPachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre              spruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der\nschriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande,\ngeschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit,\nwenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der           so entscheidet auf Antrag das Landwirtschafts-\ngericht.\nandere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses\nbereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei          (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters\nMonaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und           nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungverlangen des\ndie Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die         Erben nach § 595 ausgeschlossen.\nAnfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die\nFolge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen                                  § 594e\nwird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten\n(1) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 1st die\nPachtjahres gestellt wird.\nKündigung des Pachtverhältnisses in entsprechen-\n§ 594a                            der Anwendung der §§ 542 bis 544, 553 und 554 a\nzulässig.\n(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder\nVertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am drit-          (2) Der Verpächter kann das Pachtverhältrns ohne\nten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß des           Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen,\nnächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das         wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzin-\nKalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer         ses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pacht-\nkürzeren Frist bedarf der Schriftform.                     zinses länger als drei Monate in Verzug ist. Ist der\nPachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als\n(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis\neinem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst\nunter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig         zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander-\ngekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den       folgende Termine mit der Entrichtung des Pacht-\nSchluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat späte-         zinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des\nstens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfol-      Pachtzinses in Verzug ist. Die Kündigung ist ausge-\ngen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.               schlossen, wenn der Verpächter vorher befriedigt\nwird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Pächter\n§ 594 b\ndurch Aufrechnung von seiner Schuld befreien\nWird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als drei-   konnte und die Aufrechnung unverzüglich nach der\nßig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren         Kündigung erklärt.\njeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens\nam dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß                                 § 594f\ndes nächsten Pachtjahres kündigen. Die Kündigung               Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.\nist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit\ndes Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.\n§ 595\n§ 594c                                (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fort-\nIst der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vor-         setzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn\nschriften der gesetzlichen Rentenversicherung              1. bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirt-\ngeworden, so kann er das Pachtverhältnis unter Eio-            schaftliche Lebensgrundlage bildet,\nhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen,\nwenn der Verpächter der Überlassung der Pacht-             2. bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter auf\nsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ord-              dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines\nnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, wider-              Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebens-\nspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirk-             grundlage bildet, angewiesen ist\nsam.                                                       und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtver-\n§ 594d                             hältnisses für den Pächter oder seine familie eine\nHärte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der\n(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben\nberechtigten Interessen des Verpächters nicht zu\nals auch der Verpächter berechtigt, das Pachtver-\nrechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen\nhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende\nVoraussetzungen wiederholt verlangt werden.\neines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündi-\ngung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den         (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter ver-\nsie zulässig ist.                                          langen, daß das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt","2070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nwird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände        zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor\nangemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumu-            einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle\nten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden          erklärt wird. Eine Vereinbarung, daß einem Vertrags-\nVertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der               teil besondere Nachteile oder besondere Vorteile\nPächter nur verlangen, daß es unter einer angemes-          erwachsen sollen, wenn. er die Rechte nach den\nsenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.            Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist\nunwirksam.\n(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pacht-\nverhältnisses nicht verlangen, wenn                                                   § 595a\n1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat;                       (1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kündi-\n2. der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung             gung eines Landpachtvertrages berechtigt sind,\neiner Kündigungsfrist oder im Falle des § 593 a        steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung\nzur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung der         des Landpachtverhältnisses oder Änderung des\ngesetzlichen Frist berechtigt ist;                     Landpachtvertrages zu.            ·\n3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines              (2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Land-\nBetriebes, der Zupacht von Grundstücken, durch         wirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung\ndie ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von       eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise be-\nMoor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert wor-      endeten Landpachtvertrages treffen. Wird die Ver-\nden ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der        längerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil\nPacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf         der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirt-\nJahre vereinbart ist;                                  schaftsgericht den Pachtzins für diesen Teil fest-\n4. der Verpächter die nur vorübergehend verpach-            setzen.\ntete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur              (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirt-\nErfüllung 'gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher    schaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Ver-\nAufgaben verwenden will.                               tragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertrags-\n(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fort-     inhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Land-\nsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der        wirtschaftsgericht.\nschriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters\nsoll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungs-                                    § 596\nverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.                    (1) Der Pächter i~t verpflichtet, die Pachtsache\n(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des              nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem\nPachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die          Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe\nFortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendi-          fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung\nentspricht.\ngung des Pachtverhältnisses vom Verpächter ver-\nlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach               (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche\n§ 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölf-        gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht\nmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so        am Grundstück nicht zu.\ngenügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines\nMonats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.                (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache\neinem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die\n(6) Kommt keine Einigung zustande, so entschei-          Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses\ndet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine         auch von dem Dritten zurückfordern.\nFortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnis-\nses sowie über die Bedingungen, zu denen es fort-\ngesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des                                    § 596 a\nPachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeit-               (1) Endet das Pachtverhältnis im laufe eines\npunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten         Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter den\nFristen, ausgehend vom Beginn des laufenden                 Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den\nPachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortset-          Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor\nzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache                dem Ende des Pachtjahres zu trennenden Früchte zu\nbeschränkt werden.                                          ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu\nberücksichtigen.\n(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung spätestens neun Monate vor Beendi-                 (2) läßt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus\ngung des Pachtverhältnisses und im Falle einer              jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen,\nzwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei            so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwen-\nMonate nach Zugang der Kündigung bei dem Land-               dungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als\nwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den          sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ent-\nAntrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermei-           sprechen.\ndung einer unbilligen Härte geboten erscheint und\n(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vor-\nder Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.\ngesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat\n(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pacht-         der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ord-\nverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlan-          nungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem\ngen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht          Verpächter den Wert der die normale Nutzung über-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                             2071\nsteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltend-           sich von da an nach der neuen Fassung der§§ 581 bis\nmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus-           597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beruhen vertrag-\ngeschlossen.                                             liche Bestimmungen über das Inventar auf bis dahin gel-\ntendem Recht, so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis\n§ 596 b\nzum 30. Juni 1986 zu erklären, daß für den Pachtvertrag -\n( 1) Der Pächter eines Betriebes hat von den bei     insoweit das alte Recht fortgelten soll. Die Erklärung ist\nBeendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen            gegenüber dem anderen Vertragsteil abzugeben. Sie\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurück-        bedarf der schriftlichen Form.\nzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur\nnächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Antritt der      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rechtsverhält-\nPacht solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.          nisse, zu deren Regelung auf die bisher geltenden Vor-\n(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse    schriften der§§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetz-\nin größerer Menge oder besserer Beschaffenheit          buchs verwiesen wird. Auf einen vor dem in Absatz 1\nzurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Satz 1 genannten Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch\nPacht übernommen hat, kann er vom Verpächter            § 1048 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 588, 589 des Bür-\nErsatz des Wertes verlangen.                            gerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung\nder Vorschriften weiterhin anzuwenden.\n§ 597\nGibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung         (3) In gerichtlichen Verfahren, die am Beginn des in\ndes Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der         Absatz 1 Satz 1 genannten Tages anhängig sind, ist\nVerpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Ent-     über die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem\nschädigung den vereinbarten Pachtzins verlangen.        bisher geltenden Recht zu entscheiden.\"\nDie Geltendmachung eines weiteren Schadens ist\nnicht ausgeschlossen.\"\n2. § 1048 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 3\n,,(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum           Änderung des Gesetzes über das gerichtliche\nSchätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendi-                  Verfahren in Landwirtschaftssachen\ngung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzu-\ngewähren, so finden die Vorschriften des § 582 a            Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-\nentsprechende Anwendung.\"                               wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 317-1, ,veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 10 des\n3. § 1055 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie\n,,(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaft-     folgt geändert:\nlichen Grundstück finden die Vorschriften des§ 596\nAbs. 1 und des§ 596 a, bei dem Nießbrauch an einem       1.   § 1 wird wie folgt geändert:\nLandgut finden die Vorschriften des§ 596 Abs. 1 und           a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nder§§ 596 a, 596 b entsprechende Anwendung.\"\n,, 1. die Anzeige und Beanstandung von Land-\npachtverträgen im Landpachtverkehrsge-\n4. § 2130 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                            setz vom 8. November 1985 (BGBI. 1\n„Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen                           S. 2075).und über die Landpacht in den Fäl-\nGrundstücks findet die Vorschrift des§ 596 a, auf die                    len des § 585 b Abs. 2, der §§ 588, 590\nHerausgabe eines Landguts finden die Vorschriften                        Abs. 2, des§ 591 Abs. 2 und 3, der§§ 593,\nder§§ 596 a, 596 b entsprechende Anwendung.\"                             594 d Abs. 2 und der §§ 595 und 595 a\nAbs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs,\".\nArtikel 2\nÄnderung des Einführungsgesetzes                     b) Nach Nummer 1 wird eingefügt:\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch                           ,, 1a. die Landpacht im übrigen,\".\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-             „4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen\nnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                        Nutzungsverhältnissen sowie die In-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                          anspruchnahme von Gebäuden oder Land in\n2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 17 49), wird wie folgt geändert:                   §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundes-\nNach Artikel 218 wird angefügt:                                         vertriebenengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. September 1971\n„Fünfter Abschnitt                                      (BGBI. 1 S. 1565, 1807), ferner die Fest-\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer                          setzung des Ersatzanspruchs und der Ent-\nÄnderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs                             schädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes\nzur Ergänzung des Reichssiedlungs-\nArtikel 219                                        gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(1) Pachtverhältnisse auf Grund von Verträgen, die                      Gliederungsnummer 2331-2, veröffent-\nvor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, richten                       lichten bereinigten_ Fassung,\".","2072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. In den §§ 1, 2 Abs. 2, den §§ 3, 4, 6, 7, 11, 18 Abs. 1    9. In § 9 werden nach den Worten „sind\" die Worte „in\nund den§§ 20, 46 Abs. 1 werden die Worte „land-                Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6\" ein-\nwirtschaftlichen Beisitzern'', ,,landwirtschaftlichen          gefügt.\nBeisitzer'', ,,landwirtschaftlicher Beisitzer'', ,,land-\nwirtschaftliche Beisitzer\" und „landwirtschaftlichen     10. In § 11 werden die Worte „nach diesem Gesetz\"\nBeisitzers\" ersetzt durch die Worte „ehren-                    ersetzt durch „nach diesem Abschnitt\".\namtlichen Richtern\", ,,ehrenamtlichen Richter\",\n,,ehrenamtlicher Richter'', ,,ehrenamtliche Richter''     11 . In § 1 2 Abs. 2 wird das Wort „Landwirtschafts-\nund „ehrenamtlichen Richters\".                                 sache\" durch die Worte „Angelegenheit des § 1\nNr. 1 oder Nr. 2 bis 6\" ersetzt.\n3. In § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 sind die\nWorte „Beisitzers\" und „Beisitzer\" durch die Worte        12. § 13 wird aufgehoben.\n„ehrenamtlict}en Richters\" sowie durch die Worte\n,,ehrenamtlichen Richter'', ,,ehrenamtlicher Rich-        13. In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort „Einheitswert\"\nter\" und „ehrenamtliche Richter\" zu ersetzen.                  eingefügt „oder den Wirtschaftswert''.\n4 § 2 wird wie folgt geändert:                               14. § 19 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                     ,,§ 19\n,,(1) In den in§ 1 bezeichneten Verfahren sind            Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen\nim ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Land-           über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung\nwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit         von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag\nist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des        anstelle der sonst zuständigen Behörde darüber\n§ 1 Nr. 1 a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug         entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den\nsind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechts-          Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forst-\nzug der Bundesgerichtshof zuständig.\"                    wirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder\nnach den Vorschriften des Landpachtverkehrs-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Amtsrichter\" durch              gesetzes beanstandet werden.\"\ndie Worte „Richter beim Amtsgericht\" ersetzt.\n15. In § 20 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 a eingefügt:\n5. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „drei'' durch das Wort             „6a. die Ernennung des Sachverständigen nach\n,,vier'· ersetzt.                                                      § 585 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs,\".\n6. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Als ehrenamtliche Richter sind nur Deutsche      16. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nvorzuschlagen,                                                  ,,(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines\n1. die die Landwirtschaft in dem Bezirk selbständig           Landpachtvertrages ist die nach Landesrecht\nim Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausge-            zuständige Behörde, in den Verfahren wegen\nübt haben,                                               Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräuße-\nrung die Genehmigungsbehörde und die land- und\n2. bei denen kein Hinderungsgrund nach §§ 32 bis              forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und\n34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt,             zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.\"\n3. die nicht Aufgaben der nach Landesrecht\nzuständigen Behörden auf den in § 1 Nr. 1 und 2     17. Nach§ 32 a werden die Worte\nbezeichneten Sachgebieten wahrnehmen,                                        „Dritter Abschnitt\n4. die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsfüh-                         Kosten im gerichtlichen Verfahren\"\nrung einer land- und forstwirtschaftlichen               gestrichen.\nBerufsvertretung oder ihrer Untergliederungen\nangehören, soweit diese nach § 32 Abs. 1 am         18. In § 33 werden die Worte „in diesem Gesetz\" durch\ngerichtlichen Verfahren beteiligt werden.                die Worte „in diesem Abschnitt\" ersetzt.\n§ 34 Abs. 1 Nr. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nist nicht anzuwenden.\"                                   19. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n7. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der\n,,§ 5                                   Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes\nDie ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt                 und der§§ 588, 590, 591, 593, 594 d, 595 und\nin vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie                  595 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt\ndie Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwie-                sich der Geschäftswert\ngenheit verpflichtet.\"\n1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtver-\nkehrsgesetzes nach dem Wert, der für die\n8. Die Überschrift des zweiten Abschnitts erhält fol-\nGebührenberechnung im Falle der Beurkun-\ngende Fassung:\ndung des Rechtsverhältnisses maßgebend\n,,Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichts-                     sein würde, auf das sich· das Verfahren\nbarkeit\".                                                              bezieht;","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985                           2073\n2. im Falle des§ 593 des Bürgerlichen Gesetz-             Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses\nbuchs,                                               Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vor-\na) soweit es sich um die Neufestsetzung der          schriften der Zivilprozeßordnung.\nLeistungen des Pächters handelt, nach                (2) Die §§ 19, 23 Abs. 2 ·und § 46 Abs. 1 dieses\ndem Wertunterschied zwischen den bis-            Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 21\nherigen und den neu beantragten Leistun-         Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist mit der\ngen des Pächters, berechnet auf die Zeit,        Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die\nfür die die Neufestsetzung beantragt wird,       Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von\nhöchstens jedoch auf drei Jahre, und             fünf Monaten nach der Verkündung, bei nicht ver-\nb) soweit es sich nicht um eine Neufestset-          kündeten Entscheidungen spätestens mit dem\nzung der Leistungen des Pächters han-            Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung\ndelt, nach freiem Ermessen mit der Maß-          beginnt.''\ngabe, daß der Höchstwert 8 000 Deutsche\nMark beträgt;                               24. § 49 wirg aufgehoben.\n3. in den Fällen des § 595 Abs. 6, des § 595 a       25. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\ndes § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landpachtver-                ,,(2) Die Länder können bestimmen, daß die Vor-\nkehrsgesetzes nach dem Wert der in dem               schriften dieses Gesetzes auf Verträge über die\nPachtvertrag vereinbarten Leistungen des             Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund\nPächters während zweier Jahre; ist nach den          des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregel-\nAnträgen ein kürzerer Zeitraum Gegenstand            ten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden\ndes Verfahrens, so ist dieser maßgebend;             sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen,\ndie den Besonderheiten dieser Verfahren entspre-\n4. in den übrigen Fällen nach § 30 der Kosten-            chen.\"\nordnung.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                              Artikel 4\n,,(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren                Änderung sonstiger Bundesgesetze\nwird je für das Verfahren im allgemeinen und für\neine den Rechtszug beendende Entscheidung            1. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nerhoben\nmer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtver-           zuletzt geändert durch § 81 des Gesetzes vom\nkehrsgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr;        23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ), wird wie folgt\n2. in den übrigen Fällen das Doppelte der vollen       geändert:\nGebühr.                                            In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,, § 35 Abs. 1\nStellt das Gericht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1       Buchstabe a\" ersetzt durch die Worte ,, § 35 Abs. 1\nfest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist, so      Nr. 1 \".\nwird eine Gebühr nicht erhoben.\"\n2. Die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt\nc) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.\nTeil 111, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5\n20. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\n,,(2) In Verfahren nach§ 588 Abs. 4, § 590 Abs. 2,        S. 1693), wird wie folgt geändert:\n§ 591 Abs. 2 und 3, §§ 593, 594 d Abs. 2, § 595\nIn § 52 Abs. 2 wird die Zahl „585\" durch die Zahl\nAbs. 6 und§ 595 a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen\n,,592\" ersetzt.\nGesetzbuchs sowie nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des\nLandpachtverkehrsgesetzes werden für das Ver-            3. Die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt\nfahren über die Beschwerde Gebühren auch dann               Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten\nerhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat.\"                   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 13 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1\n21. In § 41 Satz 2 wird das Wort „Landwirtschafts-              S. 601 ), wird wie folgt geändert:\nbehörde\" durch die Worte „die nach Landesrecht\nzuständige Behörde\" ersetzt.                                In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „585\" durch die Zahl\n,,592\" ersetzt.\n22. In§ 45 Abs. 2 wird die Verweisung „102 bis 107\"          4. Das Pachtkreditgesetz in der im Bundesgesetzblatt\ndurch die Verweisung „ 103 bis 107\" ersetzt.                Teil 111, Gliederungsnummer 7813-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\n23. Nach § 47 wird eingefügt:\na) § 1 erhält folgende Fassung:\n„Dritter Abschnitt\n,,§ 1\nStreitige Landwirtschaftssachen\nDer Pächter eines landwirtschaftlichen Grund-\n§ 48                                 stücks kann an dem ihm gehörenden Inventar\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1              einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm\nNr. 1 a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung.                 gewährten Darlehens ein Pfandrecht (§ 1204","2074                                  Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1985, Teil 1\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne                  1. sich von mindestens 10 000 Deutsche Mark auf\nBesitzübertragung nach Maßgabe dieses Geset-                   weniger als 1O 000 Deutsche Mark verringert hat,\nzes bestellen.\"                                            2. sich von weniger als 20 000 Deutsche Mark auf\nb) In§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 9 und 11 Abs. 1 Satz 2,           mindestens 20 000 Deutsche Mark erhöht hat\n3 und 4 sowie §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 wird                   oder\njeweils das Wort „Pachtkreditinstitut\" durch das           3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens\nWort „Kreditinstitut\" ersetzt.                                 20 000 Deutsche Mark beträgt.\nc) In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Pachtkredit-           Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jähr-\ninstituts\" durch das Wort „Kreditinstituts\" er-            lich.\"\nsetzt.\nArtikel 5\nd) § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nÜbergangsvorschrift\n„Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gesicherte\nForderung kann nur an ein Kreditinstitut abgetre-         Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtver-\nten werden; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1       trägen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig\nbezeichneten Gericht angezeigt werden.\"                sind, werden nach den bisher geltenden verfahrens-\nrechtlichen Vorschriften ·zu Ende geführt.\ne) Die§§ 17 bis 19 werden gestrichen.\n5. Nach § 3 der Verfahrensordnung für Höfesachen in                                    Artikel 6\nder Fassung des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes                                  Berlin-Klausel\nzur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976\n(BGBI. I S. 881; 1977 S. 288) wird folgender§ 3 a ein-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngefügt:                                                    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 3 a\nDas Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht                                    Artikel 7\nden Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und                                  Inkrafttreten\nForstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer\nEinheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vor-          Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ngenommenen Ermittlung                                     Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. November 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\n·Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}